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{'item': 'W165 2173196-1'}

Obsah (24)§ 5§ 21Art. 133§ 61Art. 17Art. 12§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Art. 4Art. 3§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW165 2173196-1 SpruchW165 2173196-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK

§ 5Asyl

G 2005 idgF als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg

F wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 26.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Person der Beschwerdeführerin liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Griechenland vom 09.02.2016 und der Kategorie "1" zu Deutschland vom 15.02.2016 und vom 24.03.2016 vor. Laut Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage wurde der Beschwerdeführerin von der französischen Vertretungsbehörde in Afghanistan / Kabul ein Schengen Visum für den Gültigkeitszeitraum 20.05.2017 bis 23.06.2017 ausgestellt. In ihrer polizeilichen Erstbefragung am 26.06.2017 verneinte die Beschwerdeführerin an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 27.05.2017 verlassen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da ihre Tochter hier seit zwei Jahren als Asylwerberin lebe. Eine weitere in Deutschland lebende Tochter würde sie hassen, da diese ohne ihre Erlaubnis geheiratet habe. In Deutschland habe sie zwei Schwestern. Sie sei von ihrem Herkunftsstaat mittels Flugzeuges nach Frankreich gelangt und dort zwölf Tage bei Verwandten geblieben. Anschließend sei sie mit dem Zug nach Deutschland gefahren, wo sie sich fünf Tage bei ihrer Schwester aufgehalten habe. Schließlich sei sie mit dem Zug weiter nach Österreich gefahren und habe die Grenze illegal überschritten. Sie sei vor eineinhalb Jahren mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn illegal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Auf dem Weg nach Europa hätten sie einander verloren, sie sei sodann alleine nach Deutschland weiter gereist. In Deutschland habe sie einen Asylantrag gestellt. Sie sei depressiv gewesen und habe gedacht, dass ihre Tochter tot sei. Deshalb habe sie sich freiwillig bei der Behörde wegen einer freiwilligen Ausreise zurück nach Afghanistan gemeldet und diese sei auch erfolgt. Sie leide an schweren Krankheiten, sei müde und alt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 12.07.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 12.07.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 07.09.2017 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen gem. Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 07.09.2017 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2017 gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr gut gehe und sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Befragt, ob sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leide, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie in Afghanistan alleine gewesen sei und Depressionen bekommen habe. Sie habe ihre Tochter suchen und fliehen müssen. Sie befinde sich derzeit in Behandlung. Sie erhalte Medikamente und sei wegen psychischer Probleme in ein Krankenhaus gebracht worden. Die Frage, ob sie in Österreich jemals stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei, wurde verneint. Auf Frage, ob sie in Österreich Verwandte oder sonstige Personen habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter und deren Mann in Österreich leben würden. Ihre Tochter befinde sich seit ca. zwei Jahren in Österreich und habe eine weiße Karte. Sie habe ihre Tochter in Österreich für zwei Stunden am Bahnhof getroffen. Als sie noch nicht in Österreich gewesen sei, habe sie mit ihrer Tochter telefoniert. In Frankreich habe sie niemanden. Sie sei wegen ihrer Tochter nach Österreich gekommen. Sie habe ihren Herkunftsstaat bereits das zweite Mal verlassen. Auf Vorhalt, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2016 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Tochter und die Enkelkinder verloren und gesucht habe und deshalb nach Österreich gekommen sei. Als sie ihre Tochter verloren habe, sei sie freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie sei eine alte Frau, krank und habe Fußprobleme. Auf Frage, ob es während ihres Aufenthaltes in Frankreich zu konkret sie betreffenden Vorfällen gekommen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bei Bekannten gewohnt habe und sehr krank gewesen sei. Sie habe keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, jedoch Beruhigungsmedikamente eingenommen. Im Rahmen der Einvernahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung ein Ambulanzbericht einer Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 14.09.2017 über Ambulanzbesuche am 07.09.2017 und 14.09.2017: Diagnosen: Anpassungsstörung. Die Pat. berichtet über eine belastende Schlaflosigkeit Pat. ist von Suizidabsichten klar und glaubhaft distanziert. Sonstiges: Schmerzen im rechten Knie mit eingeschränkter Gehfähigkeit in Abklärung, EKG vom 07.09.2017 unauffällig Therapieempfehlung: Mirtabene 30 mg 0-0-0-1/2 Steigerung auf 0-0-0-1 mit 14.09.2017, Zusätzlich 25 mg Seroquel bei Schlafproblemen (0-0-0-1), eine Psychotherapie werde empfohlen. -Strichaufzählung ein Röntgenbefund des rechten und linken Knies vom 29.08.2017: Ergebnis: Medial betonte Gonarthrose beidseits. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gem. Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II wurde

§ 61Abs. Z 1 FPG idg

F gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde

Paragraph 61, Abs. Ziffer eins, FPG idgF gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

  1. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 11.2015; AIDA 12.2015; USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA – Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – France, https://www.ecoi.net/local_link/322531/462008_de.html, Zugriff 22.11.2016
  2. Dublin-Rückkehrer Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der
  3. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016
  4. Non-Refoulement Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – France, https://www.ecoi.net/local_link/322531/462008_de.html, Zugriff 22.11.2016
  5. Versorgung Im Rahmen der Asylreform 2015 wurden die folgenden Punkte des französischen Asylgesetzes in Hinsicht auf die Versorgung verändert: Laut der neuen Regelung sollen die materiellen Aufnahmebedingungen an alle Asylwerber (inkl. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren) angeboten werden, mit der einzigen Ausnahme, dass Antragssteller nach dem Dublin-Verfahren keinen Zugang zu Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile – CADA) haben. Darüber hinaus wurden neue nationale Aufnahmestrukturen eingeführt, für die das Französische Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration – OFII) zuständig ist. Der Fokus liegt dabei hauptsächlich auf der Unterbringung. Parallel und in Übereinstimmung mit den nationalen Aufnahmestrukturen werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Weiters wurde eine neue Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d’asile – ADA) eingeführt, die die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d’Attente, ATA) ersetzt (AIDA 12.2015). Asylwerber haben nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens, wenn OFPRA den Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht bearbeitet und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 12.2015; vgl. OFPRA 11.2016).Asylwerber haben nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens, wenn OFPRA den Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht bearbeitet und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 12.2015; vergleiche OFPRA 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA – Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 4.
  6. Medizinische Versorgung Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und muss laut der neuen Asylreform innerhalb von 15 Tagen durchgeführt werden (AIDA 12.2015). Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle – CMU). Wenn der Asylwerber über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren erhalten nunmehr eine Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren und haben damit auch Zugang zur CMU (früher war ihnen nur der Zugang zur staatlichen medizinischen Hilfe (Aide Médicale d’Etat – AME) gestattet). Da die rechtlichen Bestimmungen dazu fehlen, bleibt also abzuwarten, ob diese Maßnahme tatsächlich auch in die Praxis umgesetzt wird. Zugang zur AME (nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich möglich) ist für AW auch weiterhin möglich, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten. Während der Wartezeit auf den Zugang zu CMU oder AME besteht immer Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Tages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 12.2015; vgl. OFPRA 11.2016).Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle – CMU). Wenn der Asylwerber über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren erhalten nunmehr eine Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren und haben damit auch Zugang zur CMU (früher war ihnen nur der Zugang zur staatlichen medizinischen Hilfe (Aide Médicale d’Etat – AME) gestattet). Da die rechtlichen Bestimmungen dazu fehlen, bleibt also abzuwarten, ob diese Maßnahme tatsächlich auch in die Praxis umgesetzt wird. Zugang zur AME (nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich möglich) ist für AW auch weiterhin möglich, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten. Während der Wartezeit auf den Zugang zu CMU oder AME besteht immer Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Tages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 12.2015; vergleiche OFPRA 11.2016). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA – Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 4.
  7. Unterbringung Im März 2015 standen 258 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile – CADA), 1 spezielles Zentrum für UMA, 2 Transitzentren und weitere Notunterkünfte zur Verfügung. Die Gesamtaufnahmekapazität betrug ca. 48.100 Plätze. Es besteht jedoch ein kontinuierlicher Mangel an Unterkünften für Schutzsuchende. Asylwerber werden nicht immer dort untergebracht, wo sie ihren Asylantrag stellen. Sie müssen deshalb innerhalb von 5 Tagen in dem zugeteilten Unterkunftszentrum erscheinen, ansonsten werden die weiteren Beihilfen für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d’asile – ADA) entzogen. Die Plätze in den CADA werden vom OFII zugeteilt und bis auf Personen im Dublin-Verfahren werden Asylwerber dort untergebracht. Im Jahr 2014 betrug die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im CADA ca. 534 Tage. Lehnt der Antragssteller den Platz ab, enthält er auch keine ADA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der Asylwerber auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt. Aufgrund des Platzmangels sind die Betroffenen jedoch oft auf Nachtquartiere angewiesen oder sie werden obdachlos. Die neue Asylreform versucht diesem Phänomen gegenzusteuern. 2015 wurde die Errichtung weiterer 4.200 Plätze geplant (AIDA 12.2015). Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von Asylwerbern und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Ctéteil über 80 Plätze. Unter bestimmten Umständen können hier auch Personen im Dublin-Verfahren oder Schnellverfahren für eine bestimmte Zeit untergebracht werden (AIDA 12.2015). Aufgrund des Mangels an Aufnahmekapazitäten in CADA können Asylwerber auch in Notfallzentren untergebracht werden. Dabei wird es zwischen den temporären Aufnahmezentren (accueil temporaire – service de l’asile – AT-SA) und Notunterkünften für Asylwerber (hébergement d’urgence dédié aux demandeurs d’asile – HUDA) unterschieden. AT-SA verfügen über 2.800 Plätze (bis Ende 2015 sollen 4.000 zusätzliche Plätze hinzukommen. HUDA verfügen im Notfall über bis zu 19.600 Plätze (AIDA 12.2015). In einigen Regionen entstanden in den letzten Jahren illegale Lager, etwa in Städten wie Paris, Bordeaux und Calais. Dort leben illegale Migranten, aber auch Asylwerber oft monatelang unter schlechten Bedingungen. Die meisten Personen wollen in Frankreich keinen Asylantrag stellen, sondern warten auf eine Weiterreise nach Großbritannien. Demnach haben sie aber auch keinen Zugang zur staatlichen Versorgung in Frankreich. Diese Lager werden von den Behörden immer wieder aufgelöst, aber es gibt bisher noch keine dauerhafte Lösung (AIDA 12.2015). Mittlerweile gibt es in ganz Frankreich 450 Erstaufnahmezentren, in denen für Neuankommende aus Calais rund 7.500 Plätze zur Verfügung stehen. 85% davon wurden in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern vor allem in bereits vorhandenen, leerstehenden Gebäuden geschaffen. Dort gibt es Unterbringung, Verpflegung und Betreuung. Nach Vorstellung des Innenministers sollen die Migranten nur wenige Monate in den Zentren verbringen, ehe sie ihren Asylantrag stellen. Besonderes Augenmerk liegt auf der Situation von unbegleiteten Minderjährigen, für die ein eigener Bereich zur Registrierung geschaffen wurde. Bislang wurden über 400 Minderjährige in provisorische Zentren im Umfeld des Lagers gebracht. Gemeinsam mit den dort befindlichen 200 weiteren unbegleiteten Minderjährigen warten sie auf die Prüfung der familiären Anknüpfungspunkte nach Großbritannien. Großbritannien hat sich dazu verpflichtet, unbegleitete Minderjährige mit familiären Verbindungen zu übernehmen und bis Ende Oktober 2016 bereits rund 300 unbegleitete Minderjährige übernommen (ÖB 25.10.2016). Wenn sich Asylsuchende aufgrund des Grenzverfahrens in den Wartezonen befinden, müssen sie dort untergebracht werden. Am Flughafen Roissy CDG gibt es 160 Plätze. In anderen Wartezonen werden Asylsuchende entweder in den naheliegenden Unterbringungsmöglichkeiten, wie einfache Hotels, oder in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeistation untergebracht, solange überprüft wird, ob sie in das Land einreisen und einen Asylantrag stellen dürfen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung ÖB Paris (25.10.2016): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
  8. Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte und staatenlose Personen, denen Schutz gewährt wurde, eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann. Nach einem dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich kann eine Aufenthaltskarte für zehn Jahre beantragt werden. Für Schutzberechtigte besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Familienzusammenführung. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte müssen einen Willkommens- und Integrationsvertrag (contrat d’acceuil et d’intégration – CAI) unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildung dient. Personen, die während des Asylverfahrens in CADA oder in einem anderen Zentrum untergebracht werden, können nach der Gewährung eine Schutzstatus drei Monate lang weiterhin dort bleiben, einmal verlängerbar mit der Zustimmung des Präfekten. Es besteht für sie jedoch auch die Möglichkeit in einem temporären Zentrum des OFII für neun Monate, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate, untergebracht zu werden, wenn freie Plätze verfügbar sind. Schutzberechtigte haben aber auch Zugang zu Privat- und Sozialwohnungen. Der Aufenthaltstitel ermöglicht den freien Zugang zum Arbeitsmarkt, die Registrierung als arbeitsuchend, ein Beratungsgespräch und die Möglichkeit einer Schulung beim Arbeitsamt. Nach dem Asylverfahren muss die Gesundheitsbehörde über den gewährten Schutzstatus informiert werden und man erhält die Krankenversicherungskarte. Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben Zugang zu Sozialleistungen und verschiedenen Beihilfen in Bereichen wie Familie, Wohnraum, Bildung, Behinderung etc. Für anerkannte Flüchtlinge wird ein Reiseausweis, gültig für zwei Jahre, für subsidiär Schutzberechtigte und Staatenlose wird ein Reiseausweis, gültig für ein Jahr ausgesellt. Diese Reisedokumente lassen die Reise ins Herkunftsland nicht zu. Im Falle außergewöhnlicher Umstände (wie z.B. Tod oder schwere Krankheit eines nahen Verwandten) kann ein Antrag auf einen Kurzbesuch im Herkunftsland gestellt werden. Sollte dies genehmigt werden, darf der Schutzberechtigte für höchstens drei Monate in seinen Heimatstaat zurückkehren (OFPRA 11.2015). Quelle: -Strichaufzählung OFPRA – Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an keinen schweren lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würde. Zu ihren gesundheitlichen Problemen - sie hätte psychische Probleme und Schmerzen in den Knien – werde angeführt, dass nicht erkennbar sei, dass diese Probleme von lebensbedrohendem Charakter wären. Da auch in Frankreich medizinische Grundversorgung für Asylwerber ausreichend gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. In diesen Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Behauptungen bisher eine lange und beschwerliche Reise auf sich genommen habe. Es stehe fest, dass deren gesundheitliche Probleme keinesfalls so schwerwiegend sein könnten, dass eine organisierte Überstellung nach Frankreich unmöglich wäre. Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde ausgeführt, dass die Ausstellung eines französischen Visums, gültig vom 20.05.2017 bis 23.06.2017, erhoben habe werden können und Frankreich der Aufnahme der Beschwerdeführerin gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt habe. Es liege – zumindest im Zweifel – ein familiäres Band zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in Österreich lebenden Tochter vor, wobei jedoch nichts darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin im Speziellen von ihrer Tochter abhängig wäre. Von einer finanziellen Abhängigkeit könnte auch keinesfalls ausgegangen werden, da sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Österreich in der staatlichen Grundversorgung befinde. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage wäre, alltäglichen Aktivitäten selbständig nachzugehen und deshalb Hilfe benötigen würde. Auch habe diese nie behauptet, pflegebedürftig zu sein. Eine besondere Abhängigkeit zu ihrer Tochter sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen, zumal die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihre Tochter vor ca. zwei Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei, seitdem nur telefonischer Kontakt bestanden und sie ihre Tochter laut eigener Angabe seit ihrer Einreise nach Österreich überhaupt erst zwei Stunden gesehen habe. Ein im besonderen Maß substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an keinen schweren lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würde. Zu ihren gesundheitlichen Problemen - sie hätte psychische Probleme und Schmerzen in den Knien – werde angeführt, dass nicht erkennbar sei, dass diese Probleme von lebensbedrohendem Charakter wären. Da auch in Frankreich medizinische Grundversorgung für Asylwerber ausreichend gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden. In diesen Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Behauptungen bisher eine lange und beschwerliche Reise auf sich genommen habe. Es stehe fest, dass deren gesundheitliche Probleme keinesfalls so schwerwiegend sein könnten, dass eine organisierte Überstellung nach Frankreich unmöglich wäre. Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde ausgeführt, dass die Ausstellung eines französischen Visums, gültig vom 20.05.2017 bis 23.06.2017, erhoben habe werden können und Frankreich der Aufnahme der Beschwerdeführerin gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt habe. Es liege – zumindest im Zweifel – ein familiäres Band zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in Österreich lebenden Tochter vor, wobei jedoch nichts darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin im Speziellen von ihrer Tochter abhängig wäre. Von einer finanziellen Abhängigkeit könnte auch keinesfalls ausgegangen werden, da sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Österreich in der staatlichen Grundversorgung befinde. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage wäre, alltäglichen Aktivitäten selbständig nachzugehen und deshalb Hilfe benötigen würde. Auch habe diese nie behauptet, pflegebedürftig zu sein. Eine besondere Abhängigkeit zu ihrer Tochter sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen, zumal die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihre Tochter vor ca. zwei Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei, seitdem nur telefonischer Kontakt bestanden und sie ihre Tochter laut eigener Angabe seit ihrer Einreise nach Österreich überhaupt erst zwei Stunden gesehen habe. Ein im besonderen Maß substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.09.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Gegen den Bescheid richtet sich die am 10.10.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin würden in Europa leben, eine Tochter in Deutschland, zu der die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr habe und eine Tochter in Österreich, bei welcher die Beschwerdeführerin ihren Lebensabend verbringen wolle. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Flucht nach Europa in Afghanistan vollkommen auf sich alleine gestellt gewesen und nach Frankreich zu Bekannten geflogen. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sehr schlecht und würde sich durch eine Überstellung nach Frankreich und der damit einhergehenden Unmöglichkeit, künftig bei der Tochter zu leben, weiter verschlechtern. Bereits in ihrer polizeilichen Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, an schweren Krankheiten zu leiden, müde und alt zu sein und unbedingt bei ihrer Tochter bleiben zu wollen. Am 14.09.2017 habe sich die Beschwerdeführerin zur ambulanten Behandlung in einem Uniklinikum befunden, in deren Zuge eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei. Auch in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2017 habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, sich in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung zu befinden und wahrscheinlich bald zu sterben. Am 04.10.2017 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung in ein Universitätsklinikum gebracht worden. Sie habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und begonnen um sich zu schlagen, sich auf den Boden zu werfen, versucht sich zu beißen und unverständliche Dinge geschrieen. Zum Beweis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in einer psychisch äußerst schlechten Verfassung befinde und eine Überstellung nach Frankreich zu einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde, werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachten beantragt. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin Frankreich eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. So wie im Urteil Tarakhel wäre von den französischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation der Beschwerdeführerin in Frankreich einzuholen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Tochter vor ihrer Flucht nach Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Behörde übersehe, dass ein Abhängigkeitsverhältnis nicht nur aus materieller Sicht beurteilt werden, sondern auch die emotionale Abhängigkeit miteinbezogen werden müsse. Die Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde. Es wäre daher vom Selbsteintrittsrecht

Art. 17Abs.

der Dublin III-VO Gebrauch zu machen gewesen.Gegen den Bescheid richtet sich die am 10.10.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin würden in Europa leben, eine Tochter in Deutschland, zu der die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr habe und eine Tochter in Österreich, bei welcher die Beschwerdeführerin ihren Lebensabend verbringen wolle. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Flucht nach Europa in Afghanistan vollkommen auf sich alleine gestellt gewesen und nach Frankreich zu Bekannten geflogen. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sehr schlecht und würde sich durch eine Überstellung nach Frankreich und der damit einhergehenden Unmöglichkeit, künftig bei der Tochter zu leben, weiter verschlechtern. Bereits in ihrer polizeilichen Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, an schweren Krankheiten zu leiden, müde und alt zu sein und unbedingt bei ihrer Tochter bleiben zu wollen. Am 14.09.2017 habe sich die Beschwerdeführerin zur ambulanten Behandlung in einem Uniklinikum befunden, in deren Zuge eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei. Auch in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2017 habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, sich in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung zu befinden und wahrscheinlich bald zu sterben. Am 04.10.2017 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung in ein Universitätsklinikum gebracht worden. Sie habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und begonnen um sich zu schlagen, sich auf den Boden zu werfen, versucht sich zu beißen und unverständliche Dinge geschrieen. Zum Beweis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in einer psychisch äußerst schlechten Verfassung befinde und eine Überstellung nach Frankreich zu einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde, werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachten beantragt. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin Frankreich eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. So wie im Urteil Tarakhel wäre von den französischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation der Beschwerdeführerin in Frankreich einzuholen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Tochter vor ihrer Flucht nach Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Behörde übersehe, dass ein Abhängigkeitsverhältnis nicht nur aus materieller Sicht beurteilt werden, sondern auch die emotionale Abhängigkeit miteinbezogen werden müsse. Die Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde. Es wäre daher vom Selbsteintrittsrecht

Artikel 17, Abs.

der Dublin III-VO Gebrauch zu machen gewesen. Der Beschwerde war ein vorläufiger Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 04.10.2017 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 03.10.2017 bis 04.10.2017 angeschlossen: Diagnosen bei Entlassung: F43.2, Anpassungsstörung; Empfohlene Medikation: Mirtabene 30 mg 0-0-0-1; Entlassungszustand: Behandlungs- und Krankheitseinsicht, kein Hinweis auf Selbst- oder Selbstgefährdung, klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert; Zusammenfassung des Aufenthaltes: Die Pat. hatte zuvor im Zuge eines negativen Asylbescheids einen Nervenzusammenbruch erlitten, begonnen um sich zu schlagen, sich auf den Boden zu werfen, versucht sich selbst zu beißen und immer wieder unverständliche Dinge geschrieen. Im Verlauf bessert sich der Zustand der Patientin, sie ist psychomotorisch ruhig und freundlich zugewandt. Mirtabene wird als Antidepressiva als Therapie fortgesetzt. Die Patientin distanziert sich klar und glaubhaft von akuter Suizidalität, ist absprache- und paktfähig. Die Patientin kann am 04.10.2017 bei Wegfall der Unterbringungskriterien in das Flüchtlingsheim entlassen werden. Zum Entlassungszeitpunkt besteht keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Es herrscht Absprache- und Paktfähigkeit sowie Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Am 18.12.2017 wurden folgende Unterlagen eingereicht: -Strichaufzählung ein vorläufiger Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 05.12.2017 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 04.12.2017 bis 05.12.2017: Diagnosen bei Entlassung: F43.2 Anpassungsstörung; Empfohlene Medikation: Mirtabene 30 mg 0-0-0-1; Zusammenfassung des Aufenthaltes: Die Patientin hat einen negativen Asylbescheid erhalten und ist heute von der Polizei abgeholt worden, um die Abschiebung zu vollziehen. Beim Eintreffen der Polizei erlitt die Pat. einen Nervenzusammenbruch, legte sich auf den Boden und schlug auch mit dem Kopf auf den Boden, schrie um sich und ließ sich auch nicht mehr beruhigen die Pat. ist völlig außer sich und schreit stets Allah und andere nicht verständliche Dinge in ihrer Muttersprache, worauf sie 5-Punkt fixiert werden muss. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes stabilisierte sich der Zustand der Pat. Es gab keinen Anhaltspunkt für ein psychotisches Geschehen, vielmehr steht bei der Patientin die Verzweiflung aufgrund ihres Abschiebebescheides im Vordergrund. Nach nun Wegfall der Rückhaltegründe bei bestehender Absprache- und Paktfähigkeit und bestehender Compliance hinsichtlich Medikation kann die Pat. wieder entlassen werden. Bei Entlassung bestand keine akute Suizidalität oder Fremdgefährdung, -Strichaufzählung ein Bericht der LPD Salzburg über die am 05.12.2017 aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vollzogene Festnahme der Beschwerdeführerin. Am 20.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, verließ im Mai 2017 ihren Herkunftsstaat mit dem Flugzeug nach Frankreich, wo diese zwölf Tage aufhältig war. Hierauf begab sich die Beschwerdeführerin nach Deutschland und nach fünftägigem dortigem Aufenthalt nach Österreich, wo diese am 26.06.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zur Beschwerdeführerin liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Griechenland vom 09.02.2016 und der Kategorie "1" zu Deutschland vom 15.02.2016 und vom 24.03.2016 vor. Nach erfolgter Asylantragstellung in Deutschland hat die Beschwerdeführerin Deutschland wieder verlassen und ist freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Beschwerdeführerin wurde von der französischen Vertretungsbehörde in Kabul ein Schengen-Visum für den Gültigkeitszeitraum 20.05.2017 – 23.06.2017 ausgestellt. Das BFA richtete am 10.07.2017 ein Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 07.09.2017 ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 10.07.2017 ein Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 07.09.2017 ausdrücklich zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akut lebensbedrohenden Erkrankung und befindet sich in keinem lebensbedrohlichen Zustand. Laut den im Verwaltungsakt einliegenden Befunden einer Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik befand sich die Beschwerdeführerin wegen einer Anpassungsstörung zwei Mal in ambulanter Behandlung und aufgrund eines nervlichen Zusammenbruches im Zusammenhang mit dem Erhalt des Abschiebebescheides bzw. der polizeilichen Festnahme zum Zwecke der Abschiebung zwei Mal in kurzer stationärer Behandlung. Weiters besteht eine Gonarthrose betreffend beide Kniegelenke. Eine erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin und deren Familie befindet sich seit zwei Jahren in Österreich und wurde diesen mittlerweile der Status anerkannter Flüchtlinge zuerkannt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zur in Österreich lebenden erwachsenen Tochter besteht nicht. Am 20.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise der Beschwerdeführerin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und zu deren Reiseroute ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen. Die Feststellung der Ausstellung eines französischen Visums für den Gültigkeitszeitraum 20.05.2017 bis 23.06.2017 ergibt sich aus dem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage sowie aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der französischen Dublin-Behörde zur Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO.Die Feststellung der Ausstellung eines französischen Visums für den Gültigkeitszeitraum 20.05.2017 bis 23.06.2017 ergibt sich aus dem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage sowie aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der französischen Dublin-Behörde zur Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichende Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens und die Versorgungs- und Sicherheitslage von Asylsuchenden in Frankreich den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen Angaben und den vorliegenden Befunden- bzw. Entlassungsbriefen. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen Angaben und den vorliegenden Befunden- bzw. Entlassungsbriefen. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage und aus den eigenen Angaben. Die Feststellung der auf dem Luftweg erfolgten Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich am 20.12.2017 gründet sich auf den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache C-155/15; Karim. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines weniger als sechs Monate abgelaufenen französischen Visums war. Zudem stimmte die französische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO mit Schreiben vom 07.09.2017 ausdrücklich zu. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal die Beschwerdeführerin nach einer früheren Asylantragstellung in Deutschland freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines weniger als sechs Monate abgelaufenen französischen Visums war. Zudem stimmte die französische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO mit Schreiben vom 07.09.2017 ausdrücklich zu.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal die Beschwerdeführerin nach einer früheren Asylantragstellung in Deutschland freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) der Dublin III-VO ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) der Dublin III-VO ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer hinreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der französischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum französischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Frankreich in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie ist nicht anzunehmen, dass in Frankreich Asylwerber infolge einer Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten würden. In der Aufnahmerichtlinie ist u.a. die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und medizinische Versorgung kranker Asylwerber zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Frankreich seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Frankeich geltend gemacht.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Frankeich geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Wunsch nach Verbleib in Österreich vielmehr ausschließlich damit, dass ihre Tochter hier leben würde. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass iSd Urteils des EGMR in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, eine individuelle Zusicherung der französischen Behörden über die konkrete Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin einzuholen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass das Tarakhel-Urteil im Hinblick auf den gegenständlich völlig anders gelagerten Sachverhalt keinen Anwendungsbereich hat. Im der Entscheidung Tarakhel zugrundeliegenden Fall handelte es sich zum einen um keine Einzelperson, sondern um eine mehrköpfige Familie mit sechs minderjährigen Kindern, deren gemeinsame und dem Alter der Kinder entsprechende Unterbringung sicherzustellen war. Zum anderen ist das zit. Urteil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht auf andere Länder als Italien übertragbar. Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an keinen schweren, akut existenzbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es wurde eine ambulant medikamentös behandelte Anpassungsstörung diagnostiziert und die Beschwerdeführerin befand sich nach nervlichen Zusammenbrüchen im Zusammenhang mit dem Erhalt des Abschiebebescheides bzw. der polizeilichen Festnahme zum Zwecke der Abschiebung zwei Mal in kurzer stationärer Behandlung einer Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (jeweils zweitägig inklusive Aufnahme- und Entlassungstag). Davon abgesehen ist es zu keinen stationären Krankenbehandlungen der Beschwerdeführerin gekommen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass durch eine drohende Außerlandesbringung bedingte psychische Probleme kein Abschiebehindernis darstellen. Ansonsten wurden lediglich Abnützungserscheinungen der Kniegelenke diagnostiziert. Weitere Beschwerden wurden weder vorgebracht noch sind solche aktenmäßig dokumentiert. Die seitens der Beschwerdeführerin angeregte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erweist sich angesichts der vorliegenden Befundlage sohin entbehrlich. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer Krankheit von solcher Schwere leiden würde, die eine Überstellung nach Frankreich unzulässig machen würde. Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da bei den in Rede stehenden Beschwerden nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist (vgl. EGMR im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96).Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer Krankheit von solcher Schwere leiden würde, die eine Überstellung nach Frankreich unzulässig machen würde. Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da bei den in Rede stehenden Beschwerden nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist vergleiche EGMR im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96). Frankreich hat sich im gegenständlichen Verfahren zudem ausdrücklich für zuständig erklärt und damit auch seine Bereitschaft bekundet, seine Verpflichtungen hinsichtlich der notwendigen, auch medizinischen Betreuung und Versorgung der Beschwerdeführerin, zu erfüllen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung (einschließlich psychiatrischer bzw psychologischer Betreuung) gesichert, sodass davon auszugehen ist, dass im Zielland eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollte die Beschwerdeführerin eine solche benötigen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Frankreich sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Frankreich sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Letztlich hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und beim EGMR geltend zu machen.Letztlich hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und beim EGMR geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, gegenseitige finanzielle Anhängigkeit oder sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise Pflegebedürftigkeit in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, gegenseitige finanzielle Anhängigkeit oder sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise Pflegebedürftigkeit in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet eine erwachsene Tochter, die hier seit rund zwei Jahren mit ihrer Familie, mittlerweile als anerkannter Flüchtling, lebt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erstmalig vorbringt, dass bis zur Ausreise ihrer Tochter aus dem Herkunftsstaat ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, ist festzuhalten, dass ein solcher mit dem Verlassen des Herkunftsstaates der Tochter, somit seit nunmehr mehr als zwei Jahren, jedenfalls nicht mehr besteht. Eine finanzielle Abhängigkeit liegt nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin in das österreichische Grundversorgungssystem eingebunden ist und auch in Frankreich die für Asylwerber vorgesehenen Unterstützungsleistungen erhalten wird. In diesem Sinne hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit von ihrer Tochter selbst verneint und angegeben, dass ihre Tochter lediglich 150 Euro im Monat an Unterstützung beziehen würde. Auch eine Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwerden nicht erkennbar und hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass jedenfalls derzeit keine Pflegebedürftigkeit bestehe, sondern sich eine solche allenfalls in der Zukunft ergeben könnte. Was das ins Treffen geführte Alter der Beschwerdeführerin betrifft – sie sei eine alte Frau - ist anzumerken, dass nach objektiven Kriterien jedenfalls von keinem hohen Alter der Beschwerdeführerin gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat noch nicht einmal das gesetzliche Pensionsantrittsalter der österreichischen Bundesbeamtinnen erreicht. Schlussendlich reduziert die Beschwerdeführerin die von ihrer Tochter bestehende Abhängigkeit jedoch ohnehin selbst auf eine solche rein emotionaler Natur, die nach den maßgeblichen Judikaturkriterien kein nach Art. 8 EMRK schützenwertes Familienleben zu begründen vermag.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erstmalig vorbringt, dass bis zur Ausreise ihrer Tochter aus dem Herkunftsstaat ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, ist festzuhalten, dass ein solcher mit dem Verlassen des Herkunftsstaates der Tochter, somit seit nunmehr mehr als zwei Jahren, jedenfalls nicht mehr besteht. Eine finanzielle Abhängigkeit liegt nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin in das österreichische Grundversorgungssystem eingebunden ist und auch in Frankreich die für Asylwerber vorgesehenen Unterstützungsleistungen erhalten wird. In diesem Sinne hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit von ihrer Tochter selbst verneint und angegeben, dass ihre Tochter lediglich 150 Euro im Monat an Unterstützung beziehen würde. Auch eine Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwerden nicht erkennbar und hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass jedenfalls derzeit keine Pflegebedürftigkeit bestehe, sondern sich eine solche allenfalls in der Zukunft ergeben könnte. Was das ins Treffen geführte Alter der Beschwerdeführerin betrifft – sie sei eine alte Frau - ist anzumerken, dass nach objektiven Kriterien jedenfalls von keinem hohen Alter der Beschwerdeführerin gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat noch nicht einmal das gesetzliche Pensionsantrittsalter der österreichischen Bundesbeamtinnen erreicht. Schlussendlich reduziert die Beschwerdeführerin die von ihrer Tochter bestehende Abhängigkeit jedoch ohnehin selbst auf eine solche rein emotionaler Natur, die nach den maßgeblichen Judikaturkriterien kein nach Artikel 8, EMRK schützenwertes Familienleben zu begründen vermag. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Während des nur vorübergehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Frankreich überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W165.2173196.1.00

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