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{'item': 'W166 2179891-1'}

Obsah (29)§ 13Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§§ 4§ 11§ 9Artikel 2Artikel 3§ 2§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW166 2179891-1 SpruchW166 2179891-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.09.2017 verloren.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.09.2017 verloren. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinem Asylantrag an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe vier Jahr die Grundschule besucht, sei traditionell verheiratet, sei in der Provinz Daykundi geboren worden, hätte aber in weiterer Folge in Herat gelebt und sei von dort aus auch seine Flucht angetreten. In Afghanistan würden noch seine Mutter, sein Vater, seine Schwester und seine Ehefrau leben. Seinen Lebensunterhalt hätte er sich immer als Hilfsarbeiter verdient und seine Familie würde ein Haus und ein Lebensmittelgeschäft besitzen. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Er hätte Angst vor den Taliban, da er zu der Volksgruppe der Hazara gehöre und Schiit sei. Er sei daher gezwungen gewesen Afghanistan zu verlassen. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Ergänzend gibt der Beschwerdeführer an, dass er fünf Jahre und nicht vier Jahre die Schule besucht habe und nicht verheiratet, sondern verlobt sei. Zu seinen Eltern und seiner Schwester habe er alle zwei Wochen telefonischen Kontakt. Außer ihnen würden noch Onkeln und Tanten in Afghanistan leben. Zu diesen habe er jedoch keinen Kontakt. Nach dem Besuch der Schule, im Alter von 13 Jahren sei er alleine nach Nimroz gegangen und habe dort in einem Hotel gearbeitet. Vor etwa 12 Jahren hätte es einen großen Streit zwischen Sunniten und Schiiten gegeben. Der Beschwerdeführer sei verhaftet worden und ins Gefängnis gekommen. Befragt zu seinen konkreten und individuellen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Schiit und Hazara sei und es für solche Personen in Afghanistan besonders schwer sei. Vor 12 Jahren hätte es diesen Streit zwischen den Sunniten und den Schiiten in Herat gegeben. Damals sei der Beschwerdeführer 13 Jahre alt gewesen. Er hätte sich dabei seinen Fuß und seine Hand verletzt und sei von der Polizei verhaftet worden. Später als er zu Hause gewesen sei um seine Eltern zu besuchen, sei er von den Sunniten erkannt worden und diese hätten ihm gedroht. Er hätte dann seinen Vater gebeten das Geld für die Flucht aufzubringen. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, bevor es zu einem weiteren Vorfall gekommen sei. Konkreter Befragt zu der erwähnten Bedrohung, führte der Beschwerdeführer aus, dass es gegen neun Uhr abends gewesen sei. Es seien vier oder fünf Personen gewesen. Man habe ihm das Licht von einem Handy auf sein Gesicht gehalten. Man habe ihn verbal bedroht. Sie hätten gesagt, wo der Beschwerdeführer hingehe. Einer habe auch zu seiner Waffe gegriffen. Als er das gesehen hätte, sei er davon gelaufen. Der Beschwerdeführer nehme an, dass diese Personen zu den Taliban gehören würden. In Österreich möchte er gerne als Schweißer arbeiten. Er gehe die meiste Zeit spazieren oder mache Sport und habe einen Alphabetisierungskurs besucht. Einen Monat hätte er in einem Lager geholfen. Er spreche jedoch sehr wenig Deutsch. Befragt zu einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon einmal freiwillig zurückkehren hätte wollen, er es sich aber anders überlegt hätte, weil er sich Sorgen wegen der Sicherheit gemacht hätte. Er wolle, dass seine Kinder in einem sicheren Land aufwachsen. Befragt dazu, was er befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich Sorgen um die Sicherheitslage in Afghanistan und um sein Leben mache. Als Beweismittel legte er eine Kursantrittsbestätigung für den Alphabetisierungskurs vor. Am 13.09.2017 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter bedingter Nachsicht wegen der Vergehen nach §§ 27

(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, § 27
(2a)SMG § 15 StGB verurteilt.Am 13.09.2017 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter bedingter Nachsicht wegen der Vergehen nach Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraph 27,
(2a)SMG Paragraph 15, StGB verurteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2015

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.)

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.10.2016 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).

§ 13

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.10.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).

Paragraph 13,

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). In seiner Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darlegen hätte können, er daher mangels Verfolgung an einen sicheren Ort in seinem Herkunftsstaat zurückkehren könne. Er sei in der Lage sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er sei gesund und arbeitsfähig. Etwaige Anfangsschwierigkeiten könne er überwinden, indem er im Lebensmittelgeschäft seines Vaters mitarbeite. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G käme mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Frage. Eine Rückverbringung in seinen Heimatstaat sei zulässig.In seiner Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darlegen hätte können, er daher mangels Verfolgung an einen sicheren Ort in seinem Herkunftsstaat zurückkehren könne. Er sei in der Lage sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er sei gesund und arbeitsfähig. Etwaige Anfangsschwierigkeiten könne er überwinden, indem er im Lebensmittelgeschäft seines Vaters mitarbeite. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG käme mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Frage. Eine Rückverbringung in seinen Heimatstaat sei zulässig. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei und aus diesem Grund

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G ab dem 18.09.2017 sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe, da an diesem Tag das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Rechtskraft erwachsen sei.Zum Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei und aus diesem Grund

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem 18.09.2017 sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe, da an diesem Tag das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Rechtskraft erwachsen sei. Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

§ 53Abs.

3 FPG indiziere. Zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sei die Verhängung eines Einreiseverbotes dringend geboten. Eine von der Behörde vorgenommene Abwägung, welche die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte sowie die von ihm ausgehenden schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, umfasst habe, rechtfertige die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer.Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

Paragraph 53, Absatz 3, FPG indiziere. Zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele sei die Verhängung eines Einreiseverbotes dringend geboten. Eine von der Behörde vorgenommene Abwägung, welche die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte sowie die von ihm ausgehenden schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, umfasst habe, rechtfertige die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde ficht der Beschwerdeführer alle Spruchpunkte des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften an und führte begründend aus, dass er seine Heimat sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – ein fluchtauslösendes Ereignis vorliege. Vor zwölf Jahren hätte es in Herat eine Auseinandersetzung zwischen Sunniten und Schiiten gegeben, bei der der Beschwerdeführer verletzt und in Haft genommen worden sei. Vor cirka zwei Jahren hätten ihn Sunniten in Herat wieder erkannt und sei er von diesen mit dem Tode bedroht worden. Dies habe er auch in der Einvernahme gesagt. Er habe auch gesagt, dass er überzeugt sei, dass es sich dabei um Taliban handeln würde. Das Bundesamt sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Sein Vater leide an einer Atemwegserkrankung und habe sich der Beschwerdeführer aus diesem Grund überlegt, in sein Heimatland zurückzukehren. Eine Abschiebung nach Herat sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer dort von den Sunniten, die ihn wiedererkannt hätten, verfolgt und getötet werden könnte. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul sei mangels sozialen oder familiären Netzwerks und örtlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers in dieser Stadt nicht möglich. Die Dauer des Einreisverbots könne nicht nachvollzogen werden, da im Fall des Beschwerdeführers von keiner Gefahr ausgegangen werden könne. Es sei eine Gefährdungsprognose auf Grundlage des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu erstellen und diese in die Beurteilung miteinzubeziehen. Diese Beurteilung sei im gegenständlichen Fall lückenhaft durchgeführt worden. Ein drei-jähriges Einreiseverbot sei im Fall des Beschwerdeführers überzogen und nicht gerechtfertigt. Zudem hätte es die Behörde verabsäumt die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auf die Vereinbarkeit mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Schiit. Er stellte am 10.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er illegal und schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet einreiste. Er wurde am XXXX in der Provinz Daykundi in Afghanistan geboren und übersiedelte im Kindesalter mit seiner Familie in die afghanische Provinz Herat, wo sie im Stadtteil XXXX lebten. Seine Eltern und seine Schwester leben noch dort. Sie besitzen ein Haus und ein Lebensmittelgeschäft. Der Familienunterhalt wird mit dem Lebensmittelgeschäft finanziert.Er wurde am römisch 40 in der Provinz Daykundi in Afghanistan geboren und übersiedelte im Kindesalter mit seiner Familie in die afghanische Provinz Herat, wo sie im Stadtteil römisch 40 lebten. Seine Eltern und seine Schwester leben noch dort. Sie besitzen ein Haus und ein Lebensmittelgeschäft. Der Familienunterhalt wird mit dem Lebensmittelgeschäft finanziert. Der Beschwerdeführer ging fünf Jahre zur Schule und war im Anschluss bei einem Hotel in der Provinz Nimroz als Hilfsarbeiter tätig. Dort verrichtete er hauptsächlich Bauarbeiten. Der Beschwerdeführer hat dort von seinem 13. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im Alter von 25 Jahren gelebt und gearbeitet. Zwölf Jahre vor Verlassen seines Heimatstaates, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Schlägerei, die zwischen Sunniten und Schiiten stattfand, verurteilt und saß für etwa zwei Monate im Gefängnis. Dass er einer asylrechtlich relevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war bzw. ihm eine solche im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen wird, kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – insbesondere auf Grund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - droht. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund des Umstandes, dass er der Volksgruppe der Hazara und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehört ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.09.2017 wegen Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27

(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, § 27
(2a)SMG) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.09.2017 wegen Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraph 27,
(2a)SMG) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und besucht derzeit einen Alphabetisierungskurs. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK). Zur Situation in Afghanistan: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.11.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurden die im gegenständlichen Fall relevanten Teile des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Afghanistan (Stand 25.09.2017) zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind keine Änderungen eingetreten, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Ergänzend werden folgende Feststellungen getroffen: Erreichbarkeit der Provinz Herat: Google Maps gibt die Distanz zwischen Kabul und der Hauptstadt von Herat, Herat, auf der Autobahn (A77) fahrend, mit einer Distanz, je nach gewähltem Weg, zwischen 814 und 1062 km, sowie einer Fahrzeit von etwa 12 - 17 Stunden an. Lonely Planet gibt an, dass es zu einem höheren Standard Reisebusse gibt, welche entlang der Ringstraße von Mazar-e Sharif nach Kabul und dann nach Herat fahren. Die amerikanische Botschaft gibt an, dass die Kabul-Kandahar Autobahn ein Schlüsselteil der afghanischen "Ringstraße" ist, welche eine Lebenslinie unterstützt, die die wichtigsten Städte in einem Bogen, vom Norden Kabul bis in den Süden nach Kandahar und in den Westen nach Herat miteinander verbindet. PRI (Public Radio International ein ist in Amerika beheimatetes Netzwerk von weltweiten öffentlich-rechtlichen Radio Stationen) gibt an, dass eine Straße 16 der 34 afghanischen Provinzen verbindet und verknüpft den Großteil der großen Städte von Kabul, Ghazni, und Kandahar nach Farah, Herat und Balkh. Deren kaputter und unterbrochener Zustand ist ein Spiegelbild der Versprechen und Probleme Afghanistans. Der Highway 1 ist 3.360 km lang, hat nur zwei Spuren und keinen Pannenstreifen, sowie keine Benzintankstelle. Tolo News berichtet, dass zwar Millionen an Dollar verwendet wurden um die Kabul-Herat Autobahn zu renovieren, aber keine Pläne für deren Erhalt gemacht wurden. Die Kabul-Herat Autobahn ist das größte Autobahnsystem im Land mit über 1.000 km. Die Autobahn wurde vor sechs Jahren errichtet und verbindet Kabul und die südliche Provinz Kandahar, sowie Kandahar in den Westen in die Provinz Herat. Weiters berichtete Tolo News von Demonstration in Kabul City durch mehrere Lastwagenfahrer, die auf der Kabul-Herat Autobahn pendeln, um auf die fehlende Sicherheit auf der Autobahn aufmerksam zu machen. Die Kabul-Herat Autobahn, speziell die Gegend durch Kandahar, war Ort von Routineangriffen durch Aufständische und illegale bewaffnete Gruppen (IAGs) gegen Reisende und öfters auch Öltanker. Die Fahrer sagten, dass Menschen von IAGs auf der Kabul-Herat Autobahn für Lösegeld straffrei entführt wurden. Google Maps gibt die Distanz zwischen Kabul und der Hauptstadt von Herat, Herat, auf der Autobahn (A77) fahrend mit einer Distanz, je nach gewähltem Weg, zwischen 814 und 1062 km, sowie einer Fahrzeit von etwa 12 - 17 Stunden, an. (Google Maps
(2014): Herat, Afghanistan, https://maps.google.at/, Zugriff 22.05.2014) Zu einem höheren Standard, gibt es Reisebusse, welche entlang der Ringstraße von Mazar-e Sharif nach Kabul und dann nach Herat fahren. (Lonely Planet
(2014): Getting around, http://www.lonelyplanet.com/afghanistan/transport/getting-around#ixzz3291N85gl, Zugriff 22.05.2014) Die Kabul-Kandahar Autobahn ist ein Schlüsselteil der Afghanischen "Ringstraße", welche eine Lebenslinie unterstützt, die die wichtigsten Städte in einem Bogen, vom Norden Kabul bis in den Süden nach Kandahar und in den Westen nach Herat miteinander verbindet. Das nächste Projekt der Louis Berger Group (LBG), inkludiert die Rehabilitation der 566 Kilometer Kandahar-Herat Autobahn, welche in den 1960ern von den Sowjets erbaut wurde. Es wird erwartet, dass die Arbeiten im Frühjahr beginnen und das Fertigstellungsdatum ist für September 2005 vorgesehen. (USA Embassy (12.2003): Afghanistan's Kabul to Kandahar Highway Opens Officially December 16, http://iipdigital.usembassy.gov/st/english/article/2003/12/20031212184347atarukp0.5341913.html#ixzz32RNZyuVD, Zugriff 22.05.2014) Nimroz: Nimroz besteht zum Großteil aus Wüste (Gulf Today 14.1.2017; vgl. auch: The National 13.1.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 167.863 geschätzt (CSO 2016). Nimroz liegt im Westen Afghanistans und grenzt an die Islamische Republik Iran. Im Süden der Provinz liegt Pakistan, während die Provinz Helmand östlich und die Provinz Farah im Norden liegt. Die Provinzhauptstadt ist Zaranj City, inklusive dieser hat die Provinz folgende administrative Einheiten: Chahar Burjak, Chakhansur, Kang, Khash Rod und Dalaram (Pajhwok o.D.v).Nimroz besteht zum Großteil aus Wüste (Gulf Today 14.1.2017; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 167.863 geschätzt (CSO 2016). Nimroz liegt im Westen Afghanistans und grenzt an die Islamische Republik Iran. Im Süden der Provinz liegt Pakistan, während die Provinz Helmand östlich und die Provinz Farah im Norden liegt. Die Provinzhauptstadt ist Zaranj City, inklusive dieser hat die Provinz folgende administrative Einheiten: Chahar Burjak, Chakhansur, Kang, Khash Rod und Dalaram (Pajhwok o.D.v). Die Bevölkerung setzt sich aus 61% Balutschen, 27% Pashtunen und 12% Tadschiken zusammen. Zusätzlich sind auch Nomaden in der Provinz vertreten (Pajhwok o.D.v). Ein Teil der Zaranj-Dilram-Autobahn geht durch den Distrikt Khash Rod, die den Osten mit dem Süden und Westen des Landes verknüpft (Pajhwok 7.9.2016). In Nimroz interessieren sich immer mehr Frauen dafür, Polizistin zu werden – Statistiken zufolge sind derzeit 52 Polizistinnen in der Provinz angestellt und 25 weitere haben um eine Anstellung angesucht. Ebenso hat der Nimrozer Polizeichef bei der Zentralregierung um mehr Polizistinnen für die Provinz angesucht (Pajhwok 23.6.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 15 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 48 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 18 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 19 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 11 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 111 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Nimroz 111 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). In der Provinz werden Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 13.1.2017; Pajhwok 8.1.2017). Die Provinz Nimroz zählt zu den Provinzen mit einem hohen Anteil an Opiumanbau, Owohl sich dieser inzwischen reduziert hat (UN News Centre 24.10.2016). Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge ist die höchste Zahl von Metamphetamine Behandlungen in Behandlungszentren von Kunduz und Nimroz registriert worden (UN News Centre 14.2.2017). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der Landespolizeidirektion (Ersteinvernahme am 11.12.2015) sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (niederschriftliche Einvernahme am 15.11.2017). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien beruhen auf dem Strafregisterauszug sowie dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung. Aus diesem Schriftstück ergibt sich, dass bei der Auflistung der Straftatbestände im Strafregisterauszug, aus der sich aufgrund der Anführung des § 15 StGB in Zusammenhang mit § 27 Abs. 2a SMG ergibt, dass dieses Delikt im Versuchsstadium geblieben ist, ein Fehler unterlaufen ist. Aus der Sachverhaltsdarstellung im gekürzten Urteil ist nicht ersichtlich, dass er das Suchtgift vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Wien lediglich versuchte zu verkaufen, sondern verkaufte er 1,1 Gramm Cannabiskraut um 10 Euro an XXXX und war die Tat damit vollendet. Auch bei den Strafbemessungsgründen ist als Milderungsgrund der Versuch nicht angeführt, hätte dieser jedoch zwingend Berücksichtigung finden müssen, hätte es sich tatsächlich um einen Versuch gehandelt. Aus diesen Überlegungen kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es sich bei der Straftat des Beschwerdeführers nach § 27 Abs. 2a SMG um keine im Versuchsstadium gebliebene Straftat – wie missverständlich aus dem Strafregisterauszug hervorgeht – gehandelt hat, sondern ein vollendetes Delikt war. Demgemäß entfiel in den obigen Feststellungen die Anführung des § 15 StGB.Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien beruhen auf dem Strafregisterauszug sowie dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung. Aus diesem Schriftstück ergibt sich, dass bei der Auflistung der Straftatbestände im Strafregisterauszug, aus der sich aufgrund der Anführung des Paragraph 15, StGB in Zusammenhang mit Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG ergibt, dass dieses Delikt im Versuchsstadium geblieben ist, ein Fehler unterlaufen ist. Aus der Sachverhaltsdarstellung im gekürzten Urteil ist nicht ersichtlich, dass er das Suchtgift vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Wien lediglich versuchte zu verkaufen, sondern verkaufte er 1,1 Gramm Cannabiskraut um 10 Euro an römisch 40 und war die Tat damit vollendet. Auch bei den Strafbemessungsgründen ist als Milderungsgrund der Versuch nicht angeführt, hätte dieser jedoch zwingend Berücksichtigung finden müssen, hätte es sich tatsächlich um einen Versuch gehandelt. Aus diesen Überlegungen kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es sich bei der Straftat des Beschwerdeführers nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG um keine im Versuchsstadium gebliebene Straftat – wie missverständlich aus dem Strafregisterauszug hervorgeht – gehandelt hat, sondern ein vollendetes Delikt war. Demgemäß entfiel in den obigen Feststellungen die Anführung des Paragraph 15, StGB. Die Begründung des Bundesamtes der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darlegen können, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und ist zu den Ausführungen der Beschwerde zum Spruchpunkt I. ihres Bescheides darüber hinaus zu sagen, dass es auch für das Bundesverwaltungsgericht unverständlich ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Streits, der zwölf Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden hätte, Jahre später bedroht werden soll. Dass diese Personen, die laut Angaben des Beschwerdeführers Sunniten seien, nunmehr den Taliban angehören sollen, war ebenso wenig feststellbar. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er annehme, dass diese Personen zu den Taliban gehören würden. Weiters begründete er seine Vermutung damit, dass die Talibanmullahs immer predigen würden, dass Hazara nicht in die Schule gehen sollen.Die Begründung des Bundesamtes der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darlegen können, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und ist zu den Ausführungen der Beschwerde zum Spruchpunkt römisch eins. ihres Bescheides darüber hinaus zu sagen, dass es auch für das Bundesverwaltungsgericht unverständlich ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Streits, der zwölf Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden hätte, Jahre später bedroht werden soll. Dass diese Personen, die laut Angaben des Beschwerdeführers Sunniten seien, nunmehr den Taliban angehören sollen, war ebenso wenig feststellbar. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er annehme, dass diese Personen zu den Taliban gehören würden. Weiters begründete er seine Vermutung damit, dass die Talibanmullahs immer predigen würden, dass Hazara nicht in die Schule gehen sollen. Auch die vermeintliche Bedrohungshandlung schilderte der Beschwerdeführer in den Augen des Bundesverwaltungsgerichtes dergestalt, dass im konkreten Fall nicht von einer ernsthaften Bedrohung ausgegangen werden kann. Er gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an "Nein, konkret wurde ich nicht bedroht. Er hat mich verbal bedroht. Er hat gesagt, wo ich hingehe. Er hat auch zu seiner Waffe gegriffen." Als der Beschwerdeführer die Waffe gesehen hätte, wäre er davon gelaufen. Über Befragen, ob ihm jemand gefolgt sei, gab er an, dass er das nicht wissen würde. Der Beurteilung des Vorbringens durch die belangte Behörde in ihrem Bescheid, trat die Beschwerde in keiner Weise entgegen. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Sunniten, die ihn wieder erkannt hätten, mit dem Tode bedroht worden sei. Angaben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer von diesen Personen, von denen er überdies glaubt, sie würden den Taliban angehören, bedroht werde, macht er zu keinem Zeitpunkt. Auch die (nunmehr plötzliche) Ausführung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei mit dem Tode bedroht worden, ist mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht vereinbar. In der Einvernahme befragt nach weiteren Vorfällen, gab er an, dass es sonst keine gegeben hätte. Nach der Bedrohung durch die sunnitischen Personen sei er nach Nimroz zurückgekehrt und sei sobald er das Geld für die Flucht zusammen gehabt hätte, aus Afghanistan geflüchtet. Insgesamt kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers kein Vorbringen darstellt, das als asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention gesehen werden könnte. Dass es sich bei den sunnitischen Personen um Taliban handelt, ist äußerst ungewiss und ist die Begründung des Beschwerdeführers hierfür zusammenhanglos. Aus der Behauptung die Talibanmullahs würden immer predigen, dass Hazara nicht in die Schule gehen sollen, kann der Umstand, dass es sich bei den Personen um Taliban gehandelt hätte, nicht abgeleitet werden. Insgesamt ist es dem Gericht nicht klar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer über zehn Jahre später von sunnitischen Personen, die einst einen Streit mit Schiiten gehabt hätten, bedroht werden soll. Nähere Angaben dazu machte der Beschwerdeführer schlichtweg nicht. Konkret auf Verfolgungsgründe wegen der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara befragt, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.11.2017 an, dass das Leben in Afghanistan für die Schiiten und der Volksgruppe der Hazara Zugehörigen besonders schwer sei. In diesem Zusammenhang schilderte er den Streit zwischen den Schiiten und den Sunniten, der vor zwölf Jahren stattgefunden haben soll. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verfolgt werde, geht aus seinem Vorbringen nicht eindeutig hervor. Er führte in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, von Sunniten wiedererkannt worden zu sein und er nehme an, dass diese Personen zu den Taliban gehören würden. Selbst wenn man ihm jedoch unterstellt, vorbringen zu wollen, durch die nunmehr den Taliban angehörenden Sunniten, die ihn über zehn Jahre später wiedererkannt und mit dem Tod bedroht hätten, einer Verfolgung der Taliban aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt zu sein, war dies mangels Nachvollziehbarkeit nicht festzustellen. Diesbezügliche Feststellungen würden lediglich auf seinen vagen Angaben, die ihrerseits auf Vermutungen basieren, fußen. Darin liegt keine ausreichende Beweiskraft. Zum Vorbringen, dass das Leben in Afghanistan für Zugehörige der Volksgruppe der Hazara besonders schwer sei, ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass sich die Situation für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara verbessert hat. Die Angaben, dass er sich im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Sorgen um seine Sicherheit mache und, dass er wolle, dass seine Kinder in einem sicheren Land aufwachsen, deutet auf die tatsächlichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers, nämlich die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan. Dass es einst diesen Streit zwischen den Sunniten und den Schiiten gab, ist nicht unglaubwürdig, auch dass der Beschwerdeführer wegen eines – aufgrund seiner Schilderungen naheliegenden – Raufhandels, verhaftet und verurteilt wurde. Auch gab er an, bereits in Österreich Probleme mit der Polizei wegen eines Streits mit einer möglichen Körperverletzung gehabt zu haben. Eine nunmehrige Verfolgung wegen dieses Streits mit den Sunniten, der vor 12 Jahren stattgefunden hat, ist jedoch nicht wahrscheinlich und waren daher die entsprechenden Feststellungen mangels anderweitig vorgebrachter Fluchtgründe zu treffen. Die Länderfeststellungen gründen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Afghanistan vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die im allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Sie wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.11.2017 zur Kenntnis gebracht bzw. wurde ihm die Übersetzung angeboten. Darauf verzichtete der Beschwerdeführer und machte er daher auch keine ergänzenden Angaben dazu. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Im Übrigen trat der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland – wie gerade geschildert – nicht entgegen. In der Beschwerde wird die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan aufgezeigt. Rechtliche Beurteilung: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 2. Zur Entscheidungsbegründung: Spruchpunkt A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
  5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
  6. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  7. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  8. Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein. Sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein. Sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des auf Basis dessen festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Eine derartige Verfolgung konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des auf Basis dessen festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Eine derartige Verfolgung konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Zum – mangels Deutlichkeit des Vorbringens unterstellten – Beschwerdevorbringen einer "Gruppenverfolgung" und Diskriminierung der Hazara ist auszuführen, dass entsprechend den Länderberichten etwa 19 % der Bevölkerung schiitische Muslime sind und somit die größte religiöse Minderheit des Landes darstellen. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Minderheit der Hazara macht etwa 10 % der Bevölkerung aus. Derzeit leben etwa 3,25 Millionen Hazara in Afghanistan. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es beispielsweise schiitischen Muslimen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen. Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. Gesellschaftliche Spannungen bestehen jedoch weiterhin und treten lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung an. Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan jedoch auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden. Aus den der Entscheidung zu Grund gelegten Länderberichten lässt sich auch nicht ableiten, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, und lässt sich daraus keine Gruppenverfolgung ableiten. Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aus den dargelegten Gründen zu bestätigen, und die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aus den dargelegten Gründen zu bestätigen, und die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht. Dies ist

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.

Artikel 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 Folgendes ausgeführt: "Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers sind die Provinzen Herat und Nimroz bei der Prüfung des subsidiären Schutzes heranzuziehen. Zwar wurde der Beschwerdeführer in der Provinz Daykundi geboren, doch übersiedelte er mit seinen Eltern bereits im Kleinkindalter nach Herat und kann daher diese Provinz nicht als Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers bezeichnet werden. Von seinem

  1. bis zu seinem
  2. Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer in der Provinz Nimroz. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt, dass die Sicherheitslage in den jeweiligen Provinzen (Herat und Nimroz) mangels im Vergleich zu anderen Provinzen unzähliger sicherheitsrelevanter Vorfälle nicht besorgniserregend ist. Bei diesen beiden Provinzen handelt es sich – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – um die friedlicheren Provinzen Afghanistans. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr in einer der beiden Provinzen aus folgenden Gründen auch zumutbar. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer existenziellen Gefährdung, noch einer sonstigen Bedrohung, ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und hat fünf Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben kann somit vorausgesetzt werden. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits sehr viele Jahre – aus der Aussage vor dem Bundesamt ergeben sich zwölf Jahre – in Afghanistan gearbeitet. Er ist auch in Afghanistan aufgewachsen, hat somit den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Es ist davon auszugehen, dass er sich in dieser Zeit ein soziales Netzwerk in Afghanistan aufgebaut hat. Er spricht die dortige Landessprache Dari auf muttersprachlichem Niveau.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt, dass die Sicherheitslage in den jeweiligen Provinzen (Herat und Nimroz) mangels im Vergleich zu anderen Provinzen unzähliger sicherheitsrelevanter Vorfälle nicht besorgniserregend ist. Bei diesen beiden Provinzen handelt es sich – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – um die friedlicheren Provinzen Afghanistans. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr in einer der beiden Provinzen aus folgenden Gründen auch zumutbar. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer existenziellen Gefährdung, noch einer sonstigen Bedrohung, ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und hat fünf Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben kann somit vorausgesetzt werden. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits sehr viele Jahre – aus der Aussage vor dem Bundesamt ergeben sich zwölf Jahre – in Afghanistan gearbeitet. Er ist auch in Afghanistan aufgewachsen, hat somit den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Es ist davon auszugehen, dass er sich in dieser Zeit ein soziales Netzwerk in Afghanistan aufgebaut hat. Er spricht die dortige Landessprache Dari auf muttersprachlichem Niveau. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht den Umstand der inzwischen zweijährigen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Seine Familie lebt in Afghanistan – Provinz Herat – und besitzt diese dort ein Haus sowie ein Lebensmittelgeschäft. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen kann. Auch werden sie ihn zumindest zu Beginn beherbergen können.Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht den Umstand der inzwischen zweijährigen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Seine Familie lebt in Afghanistan – Provinz Herat – und besitzt diese dort ein Haus sowie ein Lebensmittelgeschäft. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen kann. Auch werden sie ihn zumindest zu Beginn beherbergen können. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohliche Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", vorgebracht oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohliche Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", vorgebracht oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnte. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Islamische Republik Afghanistans sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Selbst die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für einen Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat begründet keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3 EMRK (vgl. VwGH vom 25.04.2017, Zl. Ra 2017/01/0016, vom 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036 und vom 08.09.2016, Zl. Ra 2016/20/0063).Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Selbst die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für einen Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat begründet keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 25.04.2017, Zl. Ra 2017/01/0016, vom 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036 und vom 08.09.2016, Zl. Ra 2016/20/0063). Darüber hinaus obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom
  3. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09) (VwGH vom 13.09.2016, Zl. 2016/01/0096).Darüber hinaus obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom
  4. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09) (VwGH vom 13.09.2016, Zl. 2016/01/0096). Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls möglich und auch zumutbar ist (siehe in diesem Zusammenhang auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096 mwN). Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 57Abs. 2 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2015 durchgängig im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2015 durchgängig im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Insbesondere wurde auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 verneint (siehe dazu die Ausführungen zum vorigen Punkt "zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides").Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Insbesondere wurde auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 verneint (siehe dazu die Ausführungen zum vorigen Punkt "zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides"). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafrechtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns eines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte der Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns eines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte der Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effetkiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effetkiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Es ist weiters zur prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen zu berücksichtigen.Es ist weiters zur prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen zu berücksichtigen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Silvenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Silvenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094). Im gegenständlichen Fall übersteigt die Dauer dieses Asylverfahrens jedoch ohnehin nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Antragstellers aus und erweist sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vor diesem Hintergrund sohin nicht als geboten, gleichermaßen stellt die erlassene Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Antragstellers aus und erweist sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor diesem Hintergrund sohin nicht als geboten, gleichermaßen stellt die erlassene Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und erwiesen sich die begründeten Ausführungen als nicht glaubwürdig bzw. insgesamt als nicht asylrelevant, weshalb seinem Begehren auf Erteilung des Status des Asylberechtigten nicht zu folgen war. Aufgrund des Umstands, dass der Asylwerber sohin keineswegs auf eine künftige Legalisierung seines Aufenthaltsstatus vertrauen konnte, ist der zu beurteilende Sachverhalt daher nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen sich eine über zehnjährige Aufenthaltsdauer als ganz überwiegend rechtmäßig, beziehungsweise als auf eine vom Fremden nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer rückführbar erweist. Der Beschwerdeführer musste sich nicht zuletzt angesichts fehlender asylrelevanter Fluchtgründe der im hohen Maße unsicheren Natur seines Aufenthaltes jedenfalls bewusst sein. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).Aufgrund des Umstands, dass der Asylwerber sohin keineswegs auf eine künftige Legalisierung seines Aufenthaltsstatus vertrauen konnte, ist der zu beurteilende Sachverhalt daher nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen sich eine über zehnjährige Aufenthaltsdauer als ganz überwiegend rechtmäßig, beziehungsweise als auf eine vom Fremden nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer rückführbar erweist. Der Beschwerdeführer musste sich nicht zuletzt angesichts fehlender asylrelevanter Fluchtgründe der im hohen Maße unsicheren Natur seines Aufenthaltes jedenfalls bewusst sein. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,). Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Deutschkurs besucht. Im September 2017 trat er einen Alphabetisierungskurs an, welcher noch bis Juni 2018 dauert. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von zwei Jahren im Bundesgebiet kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Am 18.09.2017 ist er überdies seines Aufenthaltsrechtes

§ 13Asyl

G verlustig geworden. Der Beschwerdeführer hat hingegen den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Afghanistan lebt noch seine Familie. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu Afghanistan auszugehen.Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von zwei Jahren im Bundesgebiet kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Am 18.09.2017 ist er überdies seines Aufenthaltsrechtes

Paragraph 13, AsylG verlustig geworden. Der Beschwerdeführer hat hingegen den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Afghanistan lebt noch seine Familie. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu Afghanistan auszugehen. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8 Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 13.09.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter bedingter Nachsicht, rechtskräftig verurteilt wurde und erreicht diese Straftat die entsprechende Beeinträchtigung des Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Wien verkaufte, sodass der Eingriff in die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers zugunsten des Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheint. Der Beschwerdeführer hat kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. In casu vermittelte der zu beurteilende Sachverhalt nicht einmal in Ansätzen ein fundiertes Bild einer schon erfolgten Integrationsverfestigung und respektiven Verbundenheit mit der Rechtsordnung. Angesichts der Verurteilung ist eher vom Gegenteil auszugehen. Weder hat er sich während seines Aufenthaltes einen nennenswerten Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, noch scheint er gewillt, die im Bundesgebiet geltende Rechtsordnung zu achten. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen. Daran vermag auch der Wunsch Deutsch zu lernen und als Schweißer zu arbeiten nichts zu ändern. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – kommt ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Interesses – kommt ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Artikel 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist fallgegenständlich nicht geboten.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist fallgegenständlich nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3

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