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{'item': 'W176 2000620-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW176 2000620-1 SpruchW176 2000620-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelric

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Schreiben vom 07.07.1999 an den Generalkonservator des Bundesdenkmalamtes regte der damalige Landeskonservator für Kärnten, XXXX, an, den "XXXX" vulgo "XXXX" in XXXX Nr. XXXX, Gemeinde XXXX,
  2. Mit Schreiben vom 07.07.1999 an den Generalkonservator des Bundesdenkmalamtes regte der damalige Landeskonservator für Kärnten, römisch 40 , an, den "XXXX" vulgo "XXXX" in römisch 40 Nr. römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Ger. - und pol. Bezirk XXXX, Kärnten, Gst. Nr. . XXXX, EZ XXXX, GBGer. - und pol. Bezirk römisch 40 , Kärnten, Gst. Nr. . römisch 40 , EZ römisch 40 , GB XXXX XXXX,

§§ 1und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl.

Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Als "Erhebungsorgan" ist im Schreiben XXXX genannt.römisch 40 römisch 40 ,

Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Als "Erhebungsorgan" ist im Schreiben römisch 40 genannt. Dem Schreiben sind folgende - keinen Verfasser nennende, nicht unterfertigte und handschriftliche Korrekturen (wobei nicht ersichtlich ist, von wem diese stammen) aufweisende - Ausführungen beigelegt: "Der ‚XXXX' vulgo ‚XXXX', ein spätbarocker, im Kern mittelalterlicher Bau mit einer ‚1802' datierten Fassadengestaltung, befindet sich auf einer Hochebene nordwestlich von XXXX, in dem aus der XXXX, einem großen bäuerlichen Anwesen mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, der Pfarrkirche, dem Pfarr- und dem Mesnerhaus bestehenden Weiler XXXX."Der ‚XXXX' vulgo ‚XXXX', ein spätbarocker, im Kern mittelalterlicher Bau mit einer ‚1802' datierten Fassadengestaltung, befindet sich auf einer Hochebene nordwestlich von römisch 40 , in dem aus der römisch 40 , einem großen bäuerlichen Anwesen mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, der Pfarrkirche, dem Pfarr- und dem Mesnerhaus bestehenden Weiler römisch 40 . Der XXXX, der in der ersten Hälfte des

  1. Jahrhunderts (bis 1957) von XXXX und seinen Nachkommen als Gasthaus geführt wurde, diente ursprünglich dem Domstift Gurk als Zehenthof. Der großbäuerliche ‚XXXX' (=Zehenteinnehmer) nahm durch sein Amt eine Sonderstellung zwischen Herrschaftsbeamten und Bauer ein. Voraussetzung für das Amt war der Besitz eines Hofes bzw. einer Doppelhube (etwa 60 Joch) als Sicherstellung für den Grundherrn sowie die Bereitstellung entsprechender Lagerräume für die eingesammelten Naturalabgaben. 1802 erhielt das gegenständliche Objekt, dessen spätbarocke Ausstattung mit den geringen Modifizierungen der nachfolgenden Jahrhunderte sich unverändert erhalten hat, seine bemerkenswerte, noch ganz dem Spätbarock verpflichtete Fassadengestaltung. In der ersten Hälfte des
  2. Jahrhunderts war das Dorfgasthaus XXXX vulgo XXXX als Zentrum des Schul-, des Wahl- und des Kirchensprengels der Mittelpunkt des kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Geschehens des von wenigen Großbauernhöfen dominierten Gebietes um die Siedlungen XXXX und XXXX. In den dreißiger Jahren wurde der Dachstuhl erneuert und das Dach mit Eternit eingedeckt. Die den südöstlichen Erdgeschoßraum, die ehemalige Gaststube, schmückenden volkstümlichen Wandmalereien mit zahlreichen Sinn- und Trinksprüchen wurde 1934 von einem fahrenden Maler ausgeführt. Der 1989 überstrichene Hausspruch über dem Portal - ‚Wir Deutsche fürchten Gott / sonst nichts auf der Welt' - ist schon auf einer Abbildung aus dem Jahr 1928 sichtbar. Seit 1990 befindet sich der zurzeit leer stehende XXXX im im Eigentum von Herrn XXXX.Der römisch 40 , der in der ersten Hälfte des
  3. Jahrhunderts (bis 1957) von römisch 40 und seinen Nachkommen als Gasthaus geführt wurde, diente ursprünglich dem Domstift Gurk als Zehenthof. Der großbäuerliche ‚XXXX' (=Zehenteinnehmer) nahm durch sein Amt eine Sonderstellung zwischen Herrschaftsbeamten und Bauer ein. Voraussetzung für das Amt war der Besitz eines Hofes bzw. einer Doppelhube (etwa 60 Joch) als Sicherstellung für den Grundherrn sowie die Bereitstellung entsprechender Lagerräume für die eingesammelten Naturalabgaben. 1802 erhielt das gegenständliche Objekt, dessen spätbarocke Ausstattung mit den geringen Modifizierungen der nachfolgenden Jahrhunderte sich unverändert erhalten hat, seine bemerkenswerte, noch ganz dem Spätbarock verpflichtete Fassadengestaltung. In der ersten Hälfte des
  4. Jahrhunderts war das Dorfgasthaus römisch 40 vulgo römisch 40 als Zentrum des Schul-, des Wahl- und des Kirchensprengels der Mittelpunkt des kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Geschehens des von wenigen Großbauernhöfen dominierten Gebietes um die Siedlungen römisch 40 und römisch 40 . In den dreißiger Jahren wurde der Dachstuhl erneuert und das Dach mit Eternit eingedeckt. Die den südöstlichen Erdgeschoßraum, die ehemalige Gaststube, schmückenden volkstümlichen Wandmalereien mit zahlreichen Sinn- und Trinksprüchen wurde 1934 von einem fahrenden Maler ausgeführt. Der 1989 überstrichene Hausspruch über dem Portal - ‚Wir Deutsche fürchten Gott / sonst nichts auf der Welt' - ist schon auf einer Abbildung aus dem Jahr 1928 sichtbar. Seit 1990 befindet sich der zurzeit leer stehende römisch 40 im im Eigentum von Herrn römisch 40 . Das gegenständliche Objekt ist ein zweigeschossiger, mit einem Krüppelwalmdach gedeckter Bau über längsrechteckigem, Nord-Süd gerichtetem Grundriss mit 7:4 Fensterachsen. An der Ostfassade ist ein Kloturm angebaut. Die Giebelwände unter dem vorkragendem Schopfwalmweisen eine vertikale Bretterschalung und an der südlichen Schmalseite einen hölzernen Laufgang auf. Das auf die südliche Haushälfte beschränkte Kellergeschoß liegt zum Teil über dem Außenniveau. Die Rieselputzfassaden weisen einen ‚1802' datierten, glatten, in spätbarocker Tradition stehenden Putzdekor auf: Geschoßhohe, in umlaufende horizontale Gesimsbänder eingebundene Säulen mit wulstartig gerundeten Basen und Kapitellen zwischen den einzelnen Fensteröffnungen bilden ein flaches, die Rieselputzfelder rahmendes, rasterförmiges Dekorsystem. Glatte, Sohlbank- und Sturzgesimse andeutende Putzfaschen rahmen die Fenster. Die mittige Portalachse der westlichen Schauseite wird durch die architektonische Rahmung des Rundbogenportals mit seitlichen Rahmenpilastern mit profitierten Kämpferkapitellen und einer architravartigen profilierten Verdachung hervorgehoben. Das geschweifte Wandfeld zwischen der Portalrahmung und dem durch ein profiliertes Sturz- und Sohlbankgesims akzentuierten Obergeschoßfenster schmückt die Darstellung des hl. Florians mit einer Abbildung des XXXX. Die Fenster sind als innen liegende Einfachfenster mit Viererteilung, zum Teil mit geschmiedeten Wabenrautengittern und blechernen Fensterläden, ausgebildet. In den mit Eternitrhomben gedeckten Dachflächen stehen kleine Dachhäuschen, auf dem Dachfirst steht ein kleiner Glockenstuhl.Geschoßhohe, in umlaufende horizontale Gesimsbänder eingebundene Säulen mit wulstartig gerundeten Basen und Kapitellen zwischen den einzelnen Fensteröffnungen bilden ein flaches, die Rieselputzfelder rahmendes, rasterförmiges Dekorsystem. Glatte, Sohlbank- und Sturzgesimse andeutende Putzfaschen rahmen die Fenster. Die mittige Portalachse der westlichen Schauseite wird durch die architektonische Rahmung des Rundbogenportals mit seitlichen Rahmenpilastern mit profitierten Kämpferkapitellen und einer architravartigen profilierten Verdachung hervorgehoben. Das geschweifte Wandfeld zwischen der Portalrahmung und dem durch ein profiliertes Sturz- und Sohlbankgesims akzentuierten Obergeschoßfenster schmückt die Darstellung des hl. Florians mit einer Abbildung des römisch 40 . Die Fenster sind als innen liegende Einfachfenster mit Viererteilung, zum Teil mit geschmiedeten Wabenrautengittern und blechernen Fensterläden, ausgebildet. In den mit Eternitrhomben gedeckten Dachflächen stehen kleine Dachhäuschen, auf dem Dachfirst steht ein kleiner Glockenstuhl. Im Inneren des Hauses sind die spätgotische Bausubstanz an einem Einstützenraum im Kellergeschoß und die Modifizierungen des Spätbarocks an der bemerkenswerten Ausstattung mit Stuck- und Holzdecken, von welchen eine die Datierung ‚1777' aufweist, eindrucksvoll ablesbar. Das Haus ist von Osten und Westen aus zugänglich. Ein parallel zur Firstachse annähernd in der Hausmitte gelegenes Stiegenhaus mit einer geraden einlaufigen Treppe mit hölzernen Trittstufen verbindet die Geschoße. Die mit einem geschweiften Deckenspiegel ausgeführte Stuckdecke in dem südwestlichen Eckraum des Erdgeschoßes schmückt das Christusmonogramm IHS. Die beiden Riemlingdecken mit abgefaster unterer Bohlenlage auf Mittelträmen mit abgefasten Mittelstützen in dem südöstlichen und nordwestlichen Eckzimmern des Erdgeschoßes dürften zeitgleich mit der ‚1777' bezeichneten Riemlingdecke im ersten Obergeschoß zu datieren sein. Ein an der Ostfassade anliegender Wohnraum ist mit einer parallel zur Firstachse verlaufenden Tonne mit Stichkappen überwölbt. Den südwestlichen Wohnraum im Obergeschoß zeichnet eine spätbarocke Stuckfelderdecke mit geschweiften, profitierten Deckenspiegel um ein Marienmonogramm mit Herz und Krone im Zentrum aus. Eine florale Schablonenmalerei als Wand- und Deckendekoration in dem südöstlichen Eckzimmer des ersten Obergeschoßes, Holzbohlenböden sowie schlichte Rahmen-Füllungstüren vervollständigen die Ausstattung des
  5. und frühen
  6. Jahrhunderts. In dem westlichen Vorratskeller dokumentiert das von einer Mittelsäule und Wandvorlagen ausgehende Tonnengewölbe mit Stichkappen auf den spätgotischen Baubestand. Der mit den zugehörigen Wirtschaftsgebäuden, der Pfarrkirche, dem Pfarr- und dem Mesnerhaus in einem stimmungsvollen Ensemble auf einer Hochebene der Gurktaler Alpen situierte XXXX war im Mittelalter und der Barockzeit ein herrschaftlicher Zehent-Hof des Gurker Domkapitels und bildete als Dorf- und Kirchenwirt in der ersten Hälfte des
  7. Jahrhunderts das gesellschaftliche Zentrum des Weilers XXXX. Der im Kern aus der Spätgotik stammende Bau - bemerkenswert dokumentiert durch einen Einstützenraum des
  8. /
  9. Jahrhunderts - zeichnet sich durch seine spätbarocke Ausstattung mit Stuckfelder- und Holzdecken sowie den ‚1802' datierten Fassadendekor aus. Dem XXXX vulgo XXXX kommt somit historische, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zu."Der mit den zugehörigen Wirtschaftsgebäuden, der Pfarrkirche, dem Pfarr- und dem Mesnerhaus in einem stimmungsvollen Ensemble auf einer Hochebene der Gurktaler Alpen situierte römisch 40 war im Mittelalter und der Barockzeit ein herrschaftlicher Zehent-Hof des Gurker Domkapitels und bildete als Dorf- und Kirchenwirt in der ersten Hälfte des
  10. Jahrhunderts das gesellschaftliche Zentrum des Weilers römisch 40 . Der im Kern aus der Spätgotik stammende Bau - bemerkenswert dokumentiert durch einen Einstützenraum des
  11. /
  12. Jahrhunderts - zeichnet sich durch seine spätbarocke Ausstattung mit Stuckfelder- und Holzdecken sowie den ‚1802' datierten Fassadendekor aus. Dem römisch 40 vulgo römisch 40 kommt somit historische, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zu."
  13. Mit Schreiben vom 09.08.1999 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das (wie unter Punkt
  14. beschrieben identifizierte) Objekt

§§ 1und 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen.2.

Mit Schreiben vom 09.08.1999 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das (wie unter Punkt 1. beschrieben identifizierte) Objekt

Paragraphen eins und 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen. Dabei wird auf ein "Amtssachverständigengutachten" (dessen Verfasser nicht genannt wird) verwiesen, bei dem es sich um die unter Punkt

  1. genannten Ausführungen (in der Version der erwähnten handschriftlichen Korrekturen) handelt.
  2. Am 03.09.1999 sprach der damalige grundbücherliche Eigentümer des Objektes XXXX, geboren am XXXX1935, im Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Kärnten, vor und gab im Wesentlichen an, dass er das Objekt wegen der dazugehörigen Land- und Forstwirtschaft gekauft habe und für dieses wegen seiner Größe keine geeignete Nutzung habe. Auch wies er auf starke Schäden an verschiedenen Holzdecken hin.
  3. Am 03.09.1999 sprach der damalige grundbücherliche Eigentümer des Objektes römisch 40 , geboren am XXXX1935, im Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Kärnten, vor und gab im Wesentlichen an, dass er das Objekt wegen der dazugehörigen Land- und Forstwirtschaft gekauft habe und für dieses wegen seiner Größe keine geeignete Nutzung habe. Auch wies er auf starke Schäden an verschiedenen Holzdecken hin.
  4. Mit Bescheid vom 22.09.1999, Zl. 35.743/3/99, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen (wie unter Punkt
  5. angeführt identifizierten) Gebäudes

§§ 1und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.4.

Mit Bescheid vom 22.09.1999, Zl. 35.743/3/99, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen (wie unter Punkt 1. angeführt identifizierten) Gebäudes

Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. In der Begründung des Bescheides wird das unter Punkt

  1. erwähnte "Amtssachverständigengutachten" (dessen Verfasser auch hier nicht genannt wird) wiedergegeben und auf dieses verwiesen. Zur Begründung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes wird der letzte Absatz (ausgenommen dessen letzten Satz) der unter Punkt
  2. zitierten Ausführungen wortgleich übernommen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
  5. Mit Bescheid vom 05.09.2011, Zl. BMUKK-28.073/0029-IV/3/2011, gab die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur dieser Berufung statt, hob den unter Punkt
  6. dargestellten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit "zur umfassenden Feststellung des Sachverhalts sowie Durchführung eines mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides" an das Bundesdenkmalamt zurück. Das "Amtssachverständigengutachten" stelle eine reine Beschreibung des Objektes dar. Zwar erfolge ein kurzer Abriss der Geschichte des Objektes sowie anschließend eine detailreiche Auseinandersetzung mit der Bauweise und Ausstattung sowohl des Äußeren als auch des Inneren des Gebäudes, doch fehle jegliche Aussage hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung. Daher liege kein schlüssiges Gutachten vor, was aber Voraussetzung für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung sei.
  7. Am 27.03.2012 fand ein Ortsaugenschein und eine Besprechung mit dem nunmehrigen Eigentümer des Objektes, XXXX, geboren am XXXX (Beschwerdeführer), statt, an der bzw. dem außer dem Beschwerdeführer XXXX und XXXX teilnahmen.
  8. Am 27.03.2012 fand ein Ortsaugenschein und eine Besprechung mit dem nunmehrigen Eigentümer des Objektes, römisch 40 , geboren am römisch 40 (Beschwerdeführer), statt, an der bzw. dem außer dem Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 teilnahmen. Der darüber von XXXX aufgenommene und unterfertigte Aktenvermerk lautet wie folgt:Der darüber von römisch 40 aufgenommene und unterfertigte Aktenvermerk lautet wie folgt: "Ortsaugenschein und Besprechung mit dem Eigentümer, Herrn XXXX, XXXX und der Referentin am 27.3.
  9. Herr XXXX und XXXX diskutierten die Möglichkeiten eventueller neuer Nutzung für das Haus diskutiert. Derzeit werden drei Zimmer im Obergeschoß von dem Eigentümer und seiner Lebensgefährtin bewohnt. Herrn XXXX wurde die Erlassung eines neuen Bescheides angekündigt sowie die Grundzüge des Denkmalschutzgesetzes erklärt.""Ortsaugenschein und Besprechung mit dem Eigentümer, Herrn römisch 40 , römisch 40 und der Referentin am 27.3.
  10. Herr römisch 40 und römisch 40 diskutierten die Möglichkeiten eventueller neuer Nutzung für das Haus diskutiert. Derzeit werden drei Zimmer im Obergeschoß von dem Eigentümer und seiner Lebensgefährtin bewohnt. Herrn römisch 40 wurde die Erlassung eines neuen Bescheides angekündigt sowie die Grundzüge des Denkmalschutzgesetzes erklärt."
  11. Mit Schreiben vom 10.04.2012 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien als Ergebnis des Augenscheins, den das Bundesdenkmalamt "vertreten durch XXXX und XXXX" am 27.03.2012 durchgeführt habe, mit, dass eine Unterschutzstellung des Objektes beabsichtigt sei. Die Erhebung der Genannten habe zum beiliegenden "Amtssachverständigengutachten" geführt.
  12. Mit Schreiben vom 10.04.2012 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien als Ergebnis des Augenscheins, den das Bundesdenkmalamt "vertreten durch römisch 40 und XXXX" am 27.03.2012 durchgeführt habe, mit, dass eine Unterschutzstellung des Objektes beabsichtigt sei. Die Erhebung der Genannten habe zum beiliegenden "Amtssachverständigengutachten" geführt. Dabei handelt es sich um ein von XXXX und dem damaligen Landeskonservator für Kärnten, XXXX, am 29.03.2012 unterfertigtes Papier, das sich von dem unter Punkt
  13. dargestellten "Gutachten" dadurch unterscheidet, dass der letzte Satz des zweiten Absatzes "Seit 2010 befindet sich der XXXX im Eigentum von Herrn XXXX und wird von diesem bewohnt" lautet, nach dem ersten Satz des vierten Absatzes der Halbsatz " worin sich die kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Objektes ablesen lässt" ein- und am Schluss folgender Textes angefügt wird:Dabei handelt es sich um ein von römisch 40 und dem damaligen Landeskonservator für Kärnten, römisch 40 , am 29.03.2012 unterfertigtes Papier, das sich von dem unter Punkt
  14. dargestellten "Gutachten" dadurch unterscheidet, dass der letzte Satz des zweiten Absatzes "Seit 2010 befindet sich der römisch 40 im Eigentum von Herrn römisch 40 und wird von diesem bewohnt" lautet, nach dem ersten Satz des vierten Absatzes der Halbsatz " worin sich die kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Objektes ablesen lässt" ein- und am Schluss folgender Textes angefügt wird: "wodurch dem gegenständlichem Objekt ein großes Maß an Authenzität zukommt. Als Amts- und Wohnsitz eines Amtsträgers des Gurker Domkapitels ist der ‚XXXX' ein Repäsentant für die Bedeutung des Gurker Domkapitels als bedeutender Grundherr im Gurktal und spiegelt somit die verwaltungspolitischen Strukturen im Mittelalter und der Barockzeit in Kärnten wieder. Reste alter, auf die erste Phase des vom Gurker Domkapitel initiierten Siedlungsbaues zurückgehende Gutshöfe blieben im
  15. Jahrhundert oftmals als ‚curia officialis' (z. B. der unter Denkmalschutz gestellte Amthofer in Glödnitz) oder wie der ‚XXXX' in XXXX als ‚curia decimali' bestehen und belegen somit die Bedeutung des Gurker Domkapitels für die Rodungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsgeschichte in Kärnten. Mit der Erhaltung des gegenständlichen Objektes wird hinsichtlich der Entwicklung der ländlich-bäuerlichen Strukturen vom Mittelalter bis in die Neuzeit somit auch eine wichtige regionalgeschichtliche Dokumentation erreicht. Mit seiner repräsentativen Ausstattung den gesellschaftspolitischen Stellenwert des Gurker Domkapitels vor Augen führend, als Dokument für die Wohn- und Lebensformen sowie das kulturelle Gewicht eines Amtsträgers des Gurker Domkapitels und als Beispiel für die Entwicklung der (bau)handwerklichen Techniken vom Mittelalter bis in das Spätbarock kommt dem ‚XXXX' vulgo ‚XXXX' in XXXX historische, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zu.""wodurch dem gegenständlichem Objekt ein großes Maß an Authenzität zukommt. Als Amts- und Wohnsitz eines Amtsträgers des Gurker Domkapitels ist der ‚XXXX' ein Repäsentant für die Bedeutung des Gurker Domkapitels als bedeutender Grundherr im Gurktal und spiegelt somit die verwaltungspolitischen Strukturen im Mittelalter und der Barockzeit in Kärnten wieder. Reste alter, auf die erste Phase des vom Gurker Domkapitel initiierten Siedlungsbaues zurückgehende Gutshöfe blieben im
  16. Jahrhundert oftmals als ‚curia officialis' (z. B. der unter Denkmalschutz gestellte Amthofer in Glödnitz) oder wie der ‚XXXX' in römisch 40 als ‚curia decimali' bestehen und belegen somit die Bedeutung des Gurker Domkapitels für die Rodungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsgeschichte in Kärnten. Mit der Erhaltung des gegenständlichen Objektes wird hinsichtlich der Entwicklung der ländlich-bäuerlichen Strukturen vom Mittelalter bis in die Neuzeit somit auch eine wichtige regionalgeschichtliche Dokumentation erreicht. Mit seiner repräsentativen Ausstattung den gesellschaftspolitischen Stellenwert des Gurker Domkapitels vor Augen führend, als Dokument für die Wohn- und Lebensformen sowie das kulturelle Gewicht eines Amtsträgers des Gurker Domkapitels und als Beispiel für die Entwicklung der (bau)handwerklichen Techniken vom Mittelalter bis in das Spätbarock kommt dem ‚XXXX' vulgo ‚XXXX' in römisch 40 historische, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zu." Zugleich wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  17. Mit Schriftsatz vom 03.05.2012 führte die Stadtgemeinde XXXX aus, dass die geplante Unterschutzstellung ausdrücklich abgelehnt werde.
  18. Mit Schriftsatz vom 03.05.2012 führte die Stadtgemeinde römisch 40 aus, dass die geplante Unterschutzstellung ausdrücklich abgelehnt werde.
  19. Mit Schriftsatz vom 29.05.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Verfahren sei insoweit mangelhaft, als es das Bundesdenkmalamt unterlassen habe, über den Ortsaugenschein am 27.03.2012 eine von allen anwesenden Beteiligten unterfertigte Niederschrift aufzunehmen. Auch rechtfertige weder die bisherige Nutzung des gegenständlichen Objektes noch die Ausgestaltung seiner Innenarchitektur eine Unterschutzstellung.
  20. Der damalige Landeskonservator für Kärnten, XXXX, nahm mit Schreiben vom 30.05.2012 an die Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes insofern Stellung, dass aus dem Schreiben, mit dem die Rechtsabteilung das Landeskonservatorat für Kärnten von der Aufhebung des unter Punkt
  21. dargestellten Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt in Kenntnis gesetzt hatte, nicht ersichtlich sei, dass die Anfertigung einer auch vom Beschwerdeführer unterschriebenen Niederschrift erforderlich sei, weshalb keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich sei. Der Behauptung fehlender Denkmalbedeutung trat er mit Ausführungen entgegengetreten, die im Wesentlichen dem letzten Absatz des "Amtssachverständigengutachtens" in der Version am 29.03.2012 entsprechen.
  22. Der damalige Landeskonservator für Kärnten, römisch 40 , nahm mit Schreiben vom 30.05.2012 an die Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes insofern Stellung, dass aus dem Schreiben, mit dem die Rechtsabteilung das Landeskonservatorat für Kärnten von der Aufhebung des unter Punkt
  23. dargestellten Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt in Kenntnis gesetzt hatte, nicht ersichtlich sei, dass die Anfertigung einer auch vom Beschwerdeführer unterschriebenen Niederschrift erforderlich sei, weshalb keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich sei. Der Behauptung fehlender Denkmalbedeutung trat er mit Ausführungen entgegengetreten, die im Wesentlichen dem letzten Absatz des "Amtssachverständigengutachtens" in der Version am 29.03.2012 entsprechen.
  24. Mit (an die Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ergangenem) Schreiben vom 11.06.2012 teilte das Bundesdenkmalamt zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit, dass das Ergebnis des Augenscheins mit dem unter Punkt
  25. dargestellten Schreiben den Parteien zur Kenntnis gebracht und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Zur Denkmalbedeutung finden sich die unter Punkt
  26. diesbezüglich erwähnten Ausführungen.
  27. Von der Möglichkeit der Stellungnahme machte keine Partei Gebrauch.
  28. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt (abermals) fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen (wie unter Punkt
  29. angeführt identifizierten) Gebäudes

§§ 1und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.14.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt (abermals) fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen (wie unter Punkt 1. angeführt identifizierten) Gebäudes

Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. In der Bescheidbegründung wird zunächst das "Amtssachverständigengutachten" in der Version vom 29.03.2012 wiedergegeben und sodann der Verfahrensgang dargestellt. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes wird wie folgt begründet: "Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht, handelt es sich bei dem sog. XXXX um einen Teil eines stimmungsvollen Ensembles auf einer Hochebene der Gurktaler Alpen, der im Mittelalter und der Barockzeit ein herrschaftlicher Zehent-Hof des Gurker Domkapitels war und als Dorf- und Kirchenwirt in der ersten Hälfte des

  1. Jahrhunderts das gesellschaftliche Zentrum des Weilers XXXX bildete, womit dieser jedenfalls als regionales Kulturgut anzusehen ist. Dem Gebäude kommt Seltenheitswert zu, weil dieser seine spätgotische Substanz an einem Einstützenraum und die Modifizierungen des Spätbarocks an einer bemerkenswerten Ausstattung in anschaulicher Weise noch erhalten hat. Insgesamt ist der gegenständliche XXXX als ein geschichtlich, künstlerisch und kulturell bedeutendes Denkmal mit Dokumentationsfunktion anzusehen. Gerade unter den Aspekten Vielzahl und Vielfalt sowie der regionalen (lokalen) Sicht wäre der Verlust des gegenständlichen Objektes eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes.""Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht, handelt es sich bei dem sog. römisch 40 um einen Teil eines stimmungsvollen Ensembles auf einer Hochebene der Gurktaler Alpen, der im Mittelalter und der Barockzeit ein herrschaftlicher Zehent-Hof des Gurker Domkapitels war und als Dorf- und Kirchenwirt in der ersten Hälfte des
  2. Jahrhunderts das gesellschaftliche Zentrum des Weilers römisch 40 bildete, womit dieser jedenfalls als regionales Kulturgut anzusehen ist. Dem Gebäude kommt Seltenheitswert zu, weil dieser seine spätgotische Substanz an einem Einstützenraum und die Modifizierungen des Spätbarocks an einer bemerkenswerten Ausstattung in anschaulicher Weise noch erhalten hat. Insgesamt ist der gegenständliche römisch 40 als ein geschichtlich, künstlerisch und kulturell bedeutendes Denkmal mit Dokumentationsfunktion anzusehen. Gerade unter den Aspekten Vielzahl und Vielfalt sowie der regionalen (lokalen) Sicht wäre der Verlust des gegenständlichen Objektes eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes."
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, die im Wesentlichen Folgendes rügt: Das Verfahren sei mangelhaft; beim Ortsaugenschein sei eine exakte Befundaufnahme unterblieben, da sich diesfalls ergeben hätte, dass das Objekt massive Baumängel aufweise. Dieser Umstand habe nachweislich keinen Niederschlag im aufgenommenen Protokoll gefunden. Weiters sei eine Unterschutzstellung nicht gerechtfertigt, da das Objekt in der Umgebung nur als aufgelassenes Gasthaus bekannt sei.
  4. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - seit 01.01.2014 als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  5. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.1.
  6. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (Paragraphen eins und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen. 1.2.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.1.2.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.4.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.4.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2. Spruchpunkt A): 2.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." 2.2.1.

§ 1Abs.

1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).2.2.1.

Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen

§ 3

DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht Paragraph eins, Anmerkung 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen

Paragraph 3, DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, Paragraph 3, Anmerkung 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen. Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu (VwGH 25.04.1991, 91/09/0019; 20.11.2001, 2001/09/0072)

ständiger Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und sind hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind (vgl. etwa VfGH 07.10.2014, E707/2014; VfSlg 16.567/2002; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184; 29.4.2011, 2010/09/0230).

ständiger Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und sind hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind vergleiche etwa VfGH 07.10.2014, E707/2014; VfSlg 16.567 aus 2002,; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184; 29.4.2011, 2010/09/0230). Ist die Behörde gehalten, einen Amtssachverständigen beizuziehen, dann darf das Gutachten nicht als Gutachten der Abteilung einer Behörde erstattet werden, sondern nur als des über rechtserhebliche Umstände befragten und aus den Umständen begründete Schlüsse ziehenden Menschen (vgl. VwGH 02.12.1983, 83/04/0180).Ist die Behörde gehalten, einen Amtssachverständigen beizuziehen, dann darf das Gutachten nicht als Gutachten der Abteilung einer Behörde erstattet werden, sondern nur als des über rechtserhebliche Umstände befragten und aus den Umständen begründete Schlüsse ziehenden Menschen vergleiche VwGH 02.12.1983, 83/04/0180). 2.2.2.1.

§ 1Abs.

2 DMSG liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.2.2.2.1.

Paragraph eins, Absatz 2, DMSG liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung

§ 1Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (Vw

GH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR römisch zwanzig GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung

Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79). 2.2.2.

  1. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.2.2.2.
  2. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in Paragraph eins, Absatz 2, DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich. 2.
  3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, in einem den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt zu treffen: 2.3.
  4. Denn zum einen können sich die Sachverhaltsannahmen nicht auf ein Sachverständigengutachten im Sinne des Gesetzes stützen: Einerseits weist das als "Amtssachverständigengutachten" bezeichnete Papier auch in der Version vom 29.03.2012 keine Gliederung in Befund und eigentliches Gutachten auf und wird darin auch nicht dargelegt, auf welchem Wege die Schlussfolgerungen erzielt wurden. Anderseits kann nicht angenommen werden, dass dieses (auch vom Landeskonservator unterfertigte) Papier von XXXX, die nach den Ausführungen im Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 10.04.2012 beim Ortsaugenschein und Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 27.03.2012 das Bundesdenkmalamt "vertreten" habe, jene Objektivität aufweist, die die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts von Amtssachverständigengutachten verlangt; denn diese Umstände legen nahe, dass es sich um Ausführungen der Behörde "Bundesdenkmalamt" und nicht einer/s - objektiven - Amtssachverständigen handelt.Anderseits kann nicht angenommen werden, dass dieses (auch vom Landeskonservator unterfertigte) Papier von römisch 40 , die nach den Ausführungen im Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 10.04.2012 beim Ortsaugenschein und Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 27.03.2012 das Bundesdenkmalamt "vertreten" habe, jene Objektivität aufweist, die die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts von Amtssachverständigengutachten verlangt; denn diese Umstände legen nahe, dass es sich um Ausführungen der Behörde "Bundesdenkmalamt" und nicht einer/s - objektiven - Amtssachverständigen handelt. 2.3.
  5. Zum anderen lässt sich dem Papier auch weiterhin nicht hinreichend entnehmen, aus welchen Gründen dem gegenständlichen Objekt in welchem (d.h. im geschichtlichen, künstlerischen oder - sonstigen - künstlerischen) Bereich Denkmalbedeutung zukommt. Dabei stellt sich in Hinblick darauf, dass das gegenständliche Objekt im Papier von XXXX als "Teil eines stimmungsvollen Ensembles" bezeichnet wird, weiters die Frage, ob gegenständlich eine Bedeutung als Einzeldenkmal oder aufgrund eines geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges ein Ensemble vorliegt.2.3.
  6. Zum anderen lässt sich dem Papier auch weiterhin nicht hinreichend entnehmen, aus welchen Gründen dem gegenständlichen Objekt in welchem (d.h. im geschichtlichen, künstlerischen oder - sonstigen - künstlerischen) Bereich Denkmalbedeutung zukommt. Dabei stellt sich in Hinblick darauf, dass das gegenständliche Objekt im Papier von römisch 40 als "Teil eines stimmungsvollen Ensembles" bezeichnet wird, weiters die Frage, ob gegenständlich eine Bedeutung als Einzeldenkmal oder aufgrund eines geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges ein Ensemble vorliegt. Insbesondere hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Insbesondere wurde das Gebäude nicht in Relation zu Vergleichsobjekten gesetzt und auch keine Feststellungen zum Erhaltungszustand getroffen. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es daher nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Objekt regional bzw. österreichweit einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten kann beurteilt werden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist.Insbesondere hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, DMSG genannten Kriterien anzustellen. Insbesondere wurde das Gebäude nicht in Relation zu Vergleichsobjekten gesetzt und auch keine Feststellungen zum Erhaltungszustand getroffen. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es daher nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Objekt regional bzw. österreichweit einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten kann beurteilt werden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist. 2.
  7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher ein oder mehrere (Amts-)Sachverständigengutachten zu den dargelegten Fragestellungen in einer Weise einzuholen haben, dass den Vorgaben in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Genüge getan wird. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes

§ 1

und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes

Paragraph eins und Paragraph 3, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der angefochtene Bescheid ist daher

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
  2. Zu Spruchpunkt B): 3.
  3. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.1. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt - wie oben ausgeführt - unterlassen hat, (ein) den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende(

  1. s)Fachgutachten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, zugrunde lag.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt - wie oben ausgeführt - unterlassen hat, (ein) den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende(
  2. s)Fachgutachten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, zugrunde lag. 3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2000620.1.00

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