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{'item': 'W182 1435573-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW182 1435573-3 SpruchW182 1435573-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zl. 831845308/150178449, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zl. 831845308/150178449, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AllgemeinesA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe XXXX an, ist Muslim, hat im Herkunftsstaat in der Republik Dagestan gewohnt, reiste am 26.06.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe römisch 40 an, ist Muslim, hat im Herkunftsstaat in der Republik Dagestan gewohnt, reiste am 26.06.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag begründete der BF in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.06.2012 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.10.2012 und am 13.05.2013 im Wesentlichen damit, dass er seit Februar 2010 in XXXX ein Lebensmittelgeschäft gepachtet habe und dabei ab September 2011 von einem Mann bedroht worden sei, der ihm aus religiösen Gründen vorgehalten hätte, Alkohol und Zigaretten zu verkaufen, und Geld von ihm verlangt hätte. Nachdem der BF diesbezüglich zur Polizei gegangen sei, sei er einige Tage später von Männern überfallen worden, die ihn geschlagen und Geld aus seiner Kassa geraubt hätten. Als der BF zur Polizei geladen worden sei, um Personen zu identifizieren, sei ihm der Vorwurf der Finanzierung von Kämpfern gemacht worden. Er sei geschlagen und zwei Wochen lang eingesperrt worden. In einer Gerichtsverhandlung sei er aus Mangel an Beweisen frei gesprochen worden. Nachdem er sich wegen der widerrechtlichen Anhaltung bei der Staatsanwaltschaft beschwert habe, seien eines Tages 4 Männer in seine Wohnung eingedrungen und hätten ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen, worauf er 10 Tage im Krankenhaus verbracht habe. Er sei dann noch einmal zur Polizei mitgenommen worden, um jemanden zu identifizieren. Als er eine erneute Ladung erhalten habe, sei er nach XXXX gefahren, habe sich dort bei einem Freund versteckt und sei dann im Juni 2012 ausgereist. In Österreich sei beim BF Hepatitis-B diagnostiziert worden.Den Antrag begründete der BF in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.06.2012 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.10.2012 und am 13.05.2013 im Wesentlichen damit, dass er seit Februar 2010 in römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft gepachtet habe und dabei ab September 2011 von einem Mann bedroht worden sei, der ihm aus religiösen Gründen vorgehalten hätte, Alkohol und Zigaretten zu verkaufen, und Geld von ihm verlangt hätte. Nachdem der BF diesbezüglich zur Polizei gegangen sei, sei er einige Tage später von Männern überfallen worden, die ihn geschlagen und Geld aus seiner Kassa geraubt hätten. Als der BF zur Polizei geladen worden sei, um Personen zu identifizieren, sei ihm der Vorwurf der Finanzierung von Kämpfern gemacht worden. Er sei geschlagen und zwei Wochen lang eingesperrt worden. In einer Gerichtsverhandlung sei er aus Mangel an Beweisen frei gesprochen worden. Nachdem er sich wegen der widerrechtlichen Anhaltung bei der Staatsanwaltschaft beschwert habe, seien eines Tages 4 Männer in seine Wohnung eingedrungen und hätten ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen, worauf er 10 Tage im Krankenhaus verbracht habe. Er sei dann noch einmal zur Polizei mitgenommen worden, um jemanden zu identifizieren. Als er eine erneute Ladung erhalten habe, sei er nach römisch 40 gefahren, habe sich dort bei einem Freund versteckt und sei dann im Juni 2012 ausgereist. In Österreich sei beim BF Hepatitis-B diagnostiziert worden. Der BF legte u.a. ein gerichtsmedizinisches Gutachten, eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft von XXXX , Ladungen und eine Haftbestätigung vor. Auf Vorhalt des Mangels der Übereinstimmung der vorgelegten Dokumente mit seinem Vorbringen und des Nichtentsprechens dieser Dokumente mit Formvorschriften gab der BF an, es komme ihm auch vor, dass diese Dokumente nicht echt seien, er habe sie aber so bekommen. Weiters legte der BF u.a. einen Blutbefund, einen Arztbrief, einen Patientenpass, ein Diplom "Deutsch und Berufsorientierung" sowie eine Kursbestätigung über einen Intensiv-Kurs-Deutsch vor.Der BF legte u.a. ein gerichtsmedizinisches Gutachten, eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft von römisch 40 , Ladungen und eine Haftbestätigung vor. Auf Vorhalt des Mangels der Übereinstimmung der vorgelegten Dokumente mit seinem Vorbringen und des Nichtentsprechens dieser Dokumente mit Formvorschriften gab der BF an, es komme ihm auch vor, dass diese Dokumente nicht echt seien, er habe sie aber so bekommen. Weiters legte der BF u.a. einen Blutbefund, einen Arztbrief, einen Patientenpass, ein Diplom "Deutsch und Berufsorientierung" sowie eine Kursbestätigung über einen Intensiv-Kurs-Deutsch vor. Mit Bescheid vom 21.05.2013, Zl. 12 07.822-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit vollinhaltlich ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den BF in die Russischen Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 21.05.2013, Zl. 12 07.822-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit vollinhaltlich ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und wies den BF in die Russischen Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2013 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013, Zl. D18 435573-1/2013/8E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig sei. Diese Entscheidung wurde dem BF zuhanden seines Vertreters am 05.12.2013 zugestellt. 1.
  3. Am 16.12.2013 brachte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (
  4. Folgeantrag) ein. Diesen begründete er in einer Erstbefragung am 16.12.2013 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 14.03.2014 im Wesentlichen damit, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Am 20.11.2013 habe er von seinem Cousin telefonisch erfahren, dass 7 Polizisten bei seinem Vater in XXXX eine Hausdurchsuchung durchgeführt und nach dem BF gesucht hätten. Der Vater sei von der Polizei in XXXX einvernommen worden, wobei er nach dem Aufenthaltsort des BF gefragt worden sei. Der BF wisse nicht, was man ihm vorwerfe. Man wolle, dass der BF dort erscheine, er kenne sich aber nicht wirklich aus, es gehe wohl um Bekannte, die im Untergrund seien. Sein Cousin habe ihm gesagt, er dürfe nicht zuhause anrufen. Er wisse auch nicht, ob diese Hausdurchsuchung mit den alten Vorfällen im Zusammenhang stehe. Sein Vater habe dem BF am 01.12.2013 via Skype angerufen und ihm gesagt, er dürfe auf keinen Fall nach Hause kommen. Den Grund habe der Vater aber nicht angeführt. Sein Vater habe ihn ersucht, nicht mehr anzurufen, er würde den BF von sich aus kontaktieren. Der Vater befürchte, dass das Telefon abgehört werden könne. Der Vater habe ihn nach einer Hausdurchsuchung am 28.01.2014 angerufen. Seitdem hätten sie öfters miteinander gesprochen, auch mit der Mutter habe der BF telefoniert. Auf die Frage des Zusammenhanges zwischen dem Fluchtvorbringen und den Hausdurchsuchungen führte der BF aus, er habe einmal Probleme gehabt, seitdem werde er verfolgt. Bei einer Rückkehr würde man ihn sofort mitnehmen, weil er sich durch seine Ausreise der strafrechtlichen Verfolgung entzogen habe, man habe ihm den Verdacht "irgendeines Blödsinns" vorgeworfen.Diesen begründete er in einer Erstbefragung am 16.12.2013 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 14.03.2014 im Wesentlichen damit, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Am 20.11.2013 habe er von seinem Cousin telefonisch erfahren, dass 7 Polizisten bei seinem Vater in römisch 40 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und nach dem BF gesucht hätten. Der Vater sei von der Polizei in römisch 40 einvernommen worden, wobei er nach dem Aufenthaltsort des BF gefragt worden sei. Der BF wisse nicht, was man ihm vorwerfe. Man wolle, dass der BF dort erscheine, er kenne sich aber nicht wirklich aus, es gehe wohl um Bekannte, die im Untergrund seien. Sein Cousin habe ihm gesagt, er dürfe nicht zuhause anrufen. Er wisse auch nicht, ob diese Hausdurchsuchung mit den alten Vorfällen im Zusammenhang stehe. Sein Vater habe dem BF am 01.12.2013 via Skype angerufen und ihm gesagt, er dürfe auf keinen Fall nach Hause kommen. Den Grund habe der Vater aber nicht angeführt. Sein Vater habe ihn ersucht, nicht mehr anzurufen, er würde den BF von sich aus kontaktieren. Der Vater befürchte, dass das Telefon abgehört werden könne. Der Vater habe ihn nach einer Hausdurchsuchung am 28.01.2014 angerufen. Seitdem hätten sie öfters miteinander gesprochen, auch mit der Mutter habe der BF telefoniert. Auf die Frage des Zusammenhanges zwischen dem Fluchtvorbringen und den Hausdurchsuchungen führte der BF aus, er habe einmal Probleme gehabt, seitdem werde er verfolgt. Bei einer Rückkehr würde man ihn sofort mitnehmen, weil er sich durch seine Ausreise der strafrechtlichen Verfolgung entzogen habe, man habe ihm den Verdacht "irgendeines Blödsinns" vorgeworfen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 17.03.2014, Zl. 831845308/2459280, wurde der Antrag vom 16.12.2013 hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) mangels Glaubwürdigkeit vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 iVm §§ 10, 55 und 57 AsylG 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Russland gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF aufgrund von erheblichen Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten unglaubwürdig sei.Mit Bescheid des Bundesamts vom 17.03.2014, Zl. 831845308/2459280, wurde der Antrag vom 16.12.2013 hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) mangels Glaubwürdigkeit vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 10, 55 und 57 AsylG 2005 erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Russland gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF aufgrund von erheblichen Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten unglaubwürdig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014, Zl. W210 1435573-2/6E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der BF legte in der Verhandlung u.a. eine Beilage von Presseberichten zu Dagestan, eine Verständigung über die Eintragung ins Gewerberegister der BH XXXX vom 17.11.2014, eine Terminbestätigung der WKO XXXX vom 17.11.2014 für den 01.12.2014 sowie ein Konvolut an Unterlagen in russischer Sprache vor, bei dem es sich um allgemeine Berichte über Übergriffe auf Lebensmittelgeschäfte in Dagestan, jedoch nicht bezogen auf sein Geschäft, handelte. Zu seinem Fluchtvorbringen gab der BF in der Verhandlung neu an, dass er vor zwei Wochen mit einem Freund telefoniert habe, der ihm mitgeteilt habe, von einem Rayonspolizisten über den BF ausgefragt worden zu sein. Der Rayonspolizist habe wissen wollen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und mit welchen Dokumenten der BF sich in Österreich befinde, wobei sein Freund angegeben habe, dies nicht zu wissen. Auf die Frage, weshalb er gesucht werde, gab der BF an, er sei einer Sache verdächtigt worden, weshalb er nach Österreich gefahren sei, er habe aber eine Verpflichtung zur Nichtausreise unterschrieben. Man habe ihn der Finanzierung von Islamisten verdächtig, in den Ladungen aus dem ersten Verfahren sei von Beihilfe zum Terrorismus die Rede gewesen. Auf Nachfrage gab der BF an, sein Vater sei zweimal einvernommen worden, das erste Mal am 20.
  5. bzw. 20.11., das zweite Mal im Dezember
  6. Er habe mit dem Vater über diese Einvernahmen gesprochen. Es habe auch zwei Hausdurchsuchungen gegeben, die zweite Hausdurchsuchung habe Ende 2013 im Dezember stattgefunden. Er glaube nicht, dass dies gleichzeitig mit der zweiten Einvernahme des Vaters gewesen sei. Auf die Frage, ob es auch 2014 Vorfälle oder Einvernahmen gegeben hätte, gab der BF an, vielleicht, sein Vater sage aber nicht immer die Wahrheit, er sei ein verschlossener Mensch. In Dagestan würden die Eltern, die Schwester, die Großmutter väterlicherseits und mütterlicherseits, der Großvater väterlicherseits, ein Onkel, eine Tante und ein Cousin des BF leben. Ein weiterer Onkel des BF wohne in XXXX , eine Tante und eine Cousine in der Ukraine. Er habe mit all diesen Verwandten Kontakt. Darüberhinaus würden noch die Kinder des Onkels aus XXXX in XXXX leben, zu diesen habe der BF keinen Kontakt. Der BF habe aus der Russischen Föderation zwar schlepperunterstützt, aber mit Kontrolle an der russisch-ukrainischen Grenze ausreisen können.Der BF legte in der Verhandlung u.a. eine Beilage von Presseberichten zu Dagestan, eine Verständigung über die Eintragung ins Gewerberegister der BH römisch 40 vom 17.11.2014, eine Terminbestätigung der WKO römisch 40 vom 17.11.2014 für den 01.12.2014 sowie ein Konvolut an Unterlagen in russischer Sprache vor, bei dem es sich um allgemeine Berichte über Übergriffe auf Lebensmittelgeschäfte in Dagestan, jedoch nicht bezogen auf sein Geschäft, handelte. Zu seinem Fluchtvorbringen gab der BF in der Verhandlung neu an, dass er vor zwei Wochen mit einem Freund telefoniert habe, der ihm mitgeteilt habe, von einem Rayonspolizisten über den BF ausgefragt worden zu sein. Der Rayonspolizist habe wissen wollen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und mit welchen Dokumenten der BF sich in Österreich befinde, wobei sein Freund angegeben habe, dies nicht zu wissen. Auf die Frage, weshalb er gesucht werde, gab der BF an, er sei einer Sache verdächtigt worden, weshalb er nach Österreich gefahren sei, er habe aber eine Verpflichtung zur Nichtausreise unterschrieben. Man habe ihn der Finanzierung von Islamisten verdächtig, in den Ladungen aus dem ersten Verfahren sei von Beihilfe zum Terrorismus die Rede gewesen. Auf Nachfrage gab der BF an, sein Vater sei zweimal einvernommen worden, das erste Mal am 20.
  7. bzw. 20.11., das zweite Mal im Dezember
  8. Er habe mit dem Vater über diese Einvernahmen gesprochen. Es habe auch zwei Hausdurchsuchungen gegeben, die zweite Hausdurchsuchung habe Ende 2013 im Dezember stattgefunden. Er glaube nicht, dass dies gleichzeitig mit der zweiten Einvernahme des Vaters gewesen sei. Auf die Frage, ob es auch 2014 Vorfälle oder Einvernahmen gegeben hätte, gab der BF an, vielleicht, sein Vater sage aber nicht immer die Wahrheit, er sei ein verschlossener Mensch. In Dagestan würden die Eltern, die Schwester, die Großmutter väterlicherseits und mütterlicherseits, der Großvater väterlicherseits, ein Onkel, eine Tante und ein Cousin des BF leben. Ein weiterer Onkel des BF wohne in römisch 40 , eine Tante und eine Cousine in der Ukraine. Er habe mit all diesen Verwandten Kontakt. Darüberhinaus würden noch die Kinder des Onkels aus römisch 40 in römisch 40 leben, zu diesen habe der BF keinen Kontakt. Der BF habe aus der Russischen Föderation zwar schlepperunterstützt, aber mit Kontrolle an der russisch-ukrainischen Grenze ausreisen können. Auf Antrag der Vertretung des BF wurde in der Verhandlung der Cousin des BF sowie der Vater des BF telefonisch kontaktiert. Letzterer gab auf konkrete Fragen an, dass (nur) eine Hausdurchsuchung im Frühjahr, glaublich April 2013 stattgefunden habe, er sei gleich nach der Hausdurchsuchung einvernommen worden. Er sei gerade am Weg in die Berge, deshalb sei die Verbindung so schlecht. Auf die Frage, warum er einvernommen worden sei, gab dieser an, dass könne der BF erzählen, die Befragung sei im Frühjahr 2013 gewesen. Der Cousin konnte nur oberflächliche Angaben machen. Zur Sicherheitslage in Dagestan wurde festgestellt: "[ ] Sicherheitslage Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression. Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. (AA 3.2013) Laut "Caucasian Knot" wurden im Nord Kaukasus im Jahr 2013, 986 Personen Opfer von bewaffneten Konflikten. Davon in Dagestan
  9. 300 Personen wurden verwundet, davon 124 Zivilisten (Caucasian Knot, 27.1.2014 und FH 23.1.2014) Die Lage im Nordkaukasus war 2012 weiterhin äußerst instabil. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. In einigen Republiken bemühte man sich, der Bedrohung durch bewaffnete Gruppen mit deeskalierenden Strategien zu begegnen. In Dagestan und in Inguschetien wurden Kommissionen zur Wiedereingliederung ins Leben gerufen. Sie sollen dazu beitragen, dass bewaffnete Kämpfer aufgeben und sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die dagestanischen Behörden nahmen eine tolerantere Haltung gegenüber salafistischen Muslimen ein. (AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. [ ]Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. [ ] Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. (ÖB Moskau 9.2013) Dagestan bleibt weiterhin das gewalttätigste Gebiet im Nordkaukasus mit mehr als 60 % aller Vorfälle in dieser Region. [ ] Gewalt besteht weiterhin in den Nordkaukasus-Republiken, hervorgerufen durch Separatismus, interethnische Konflikte, Dschihadisten, Blutrache, Kriminalität, Exzesse von Sicherheitskräften und terroristischen Aktivitäten. [ ] Es wurde weiterhin berichtet, dass Sicherheitskräfte wahllos Gewalt ausübten, die zu zahlreichen Todesfällen führte und die Täter nicht verfolgt wurden. (USDOS 27.2.2014) Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Oberhaupt Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. Jeden Monat veröffentlicht das Internet-Portal "Caucasian Knot" der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial" Statistiken über Tote und Verletzte im Nordkaukasus. Die monatlichen Zahlen variieren etwas, doch immer ergeben sie das gleiche Bild: Gewalt prägt den Alltag im Nordkaukasus. Epizentrum der Auseinandersetzungen ist die knapp drei Millionen Einwohner zählende Teilrepublik Dagestan. In keiner Region Russlands wohnen so viele ethnische Gruppen auf so engem Raum zusammen wie in Dagestan. 14 Staatssprachen zählt die Republik. Bernhard Clasen führt weiter im Amnesty Journal vom Oktober 2013 aus, dass laut MenschenrechtsaktivistInnen die Kommission zur Wiedereingliederung von Aufständischen in Dagestan praktisch nicht mehr existiert. (AI 10.2013) Im Jänner 2014 erläutert ICG in einem Bericht, dass die Aktivitäten von SalafistInnen in Dagestan in den Monaten zuvor in den Untergrund gedrängt wurden. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind nach Angaben von ICG inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren. ICG gibt im Jänner 2014 an, dass Dagestan 2013 nach wie vor das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus war. Es gab im Laufe des Jahres viele bewaffnete Auseinandersetzungen, Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Tötungen von Amtsträgern und Angriffe auf Geschäfte, in denen Alkohol verkauft wurde. Zudem wurde mutmaßlich eine beträchtliche Anzahl an Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte verübt, darunter illegale Inhaftierungen, Fälle von gewaltsam herbeigeführtem Verschwinden, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (ICG 30.1.2014) Aufständische sind im gesamten Gebiet Dagestans aktiv. Es wird geschätzt, dass es zwischen 20 und 30 unterschiedliche Gruppen gibt, denen mehrere Hundert Personen angehören. (Jamestown Foundation, 8.11.2013) Quellen: AA – Auswärtiges Amt (3.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 23.6.2014; USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 24.6.2014; FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 24.6.2014; ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht; AI – Amnesty International (10.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 18.6.2014; ICG – International Crisis Group (30.1.2014): Too far, too fast: Sochi, Tourism and Conflict in the Caucasus, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391196745_228-too-far-too-fast-sochi-tourism-and-conflict-in-the-caucasus.pdf, Zugriff 18.6.2014; Jamestown Foundation (8.11.2013): Moscow Strives to Break the Resistance of Dagestani Militants, Eurasia Daily Monitor Volume: 10 Issue: 201, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=41604&tx_ttnews%5BbackPid%5D=685&no_cache=1, Zugriff 17.6.2014; Caucasian Knot (27.1.2014): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus of 2013 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27109/, Zugriff 7.7.2014; Jamestown Foundation (14.3.2014): Dagestan¿s Conflict Grinds On; Eurasia Daily Monitor Volume: 10, Issue 48, http://www.ecoi.net/local_link/242270/365593_de.html, Zugriff 23.6.2014;) Sicherheitsbehörden Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde im Berichtszeitraum aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (AI 23.5.2013) Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit war besonders im Nordkaukasus besonders mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führte, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014) Quellen: AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014; USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 6.6.2014 Folter und unmenschliche Behandlung Streitkräfte und Polizeieinheiten folterten Rebellen und Zivilisten in Einrichtungen. Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region zunahm. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wurde Berichten zufolge fortgesetzt. [ ] Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. (USDOS 27.2.2014) Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen[ ]. Im gesamten Nordkaukasus gab es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. [ ] Wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden. (AI 23.5.2013) Quellen: USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 6.6.2014; AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014 Korruption Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich. [ ] Zahlreiche Provinzgrößen und Bürokraten, sogar die Regierung wurden von Abdulatipow entlassen. Anfang Juni wurde Said Amirow, langjähriger Bürgermeister von Dagestans Hauptstadt Machatschkala, verhaftet und in ein Gefängnis nach Moskau transportiert. Mit dieser Verhaftung machte Abdulatipow deutlich, dass es ihm ernst ist mit seinem Kampf gegen die Korruption (AI, Oktober 2013). Amnesty International berichtet von Morddrohungen gegen zwei Strafverteidiger/Innen aus Dagestan, welche bekannt dafür sind, dass sie regelmäßig Fälle übernehmen in denen es um Korruption und mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Ordnungskräfte geht. (AI, 7.5.2014) Quellen: AI – Amnesty International (Oktober 2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen; http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 23.6.2014; AI – Amnesty International (7.5.2014): Morddrohungen gegen Anwälte, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-147-2013-1/morddrohungen-gegen-anwaelte?destination=node%2F5309, Zugriff 24.6.2014 Ombudsmann "Memorial" berichtet, dass der Ombudsmann für Menschenrechte in Dagestan Opfer von Folter erfolgreich anwaltlich vertrat. (USDOS 19.4.2013) Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Quellen: USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 – Russia; http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 23.6.2014; AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014 Allgemeine Menschenrechtslage Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan schlecht. (AA 3.2013 Zwischen Jänner und Juni 2013 wurden laut Memorial Human Rights Center, acht Personen durch Regierungsbehörden in Dagestan im Entführungsstil verhaftet. Fünf wurden zum Zeitpunkt der Berichtsverfassung noch vermisst. (HRW 21.1.2014) In Dagestan kommt es zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren. (AI, 10.2013) Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war weiterhin instabil, und die Operationen der Sicherheitskräfte waren durch systematische Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Doch wurden die Täter fast nie zur Rechenschaft gezogen. (AI 23.5.2013) Es gibt viele Berichte von willkürlichen Verhaftungen. Die Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014) Quellen: AA – Auswärtiges Amt (März 2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 – Russia http://www.ecoi.net/local_link/267714/395074_de.html, Zugriff 23.6.2014; AI – Amnesty International (Oktober 2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen; http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 6.6.2014; AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014; USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Russia; http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 23.6.2014 Haftbedingungen Es gibt keinen Ombudsmann für Gefangene. Im Nordkaukasus gibt es weiterhin "inoffizielle" Gefängnisse. (USDOS, 27.2.2014) Quellen: USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Russia; http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 6.6.2014 [ ]" Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung von der Unglaubwürdigkeit des neuen Fluchtvorbringens des BF aus. Das Erkenntnis wurde mit Zustellung an dem BF über seine Rechtsvertretung am 09.12.2014 rechtskräftig. 2.
  10. Am 17.02.2015 stellte der im Bundesgebiet verbliebene BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (
  11. Folgeantrag). Diesen begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2015 wie folgt: "Hinsichtlich der Gefährdungslage in meiner Heimat habe ich etwas Neues: Ende Dezember 2014 wurde an meiner Heimatadresse bei meinen Eltern nach mir gesucht, es war die Polizei. Mir wird vorgehalten, dass ich in Syrien sei und kämpfe. Diesen Vorfall haben mir meine Eltern per Skype mitgeteilt." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er verhaftet oder sogar getötet zu werden. Weiters legte der BF ein mit 08.12.2014 datiertes (vgl. As 1129), handschriftliches Schreiben in russischer Sprache, das angeblich von seinem Vater stamme und dessen Unterschrift aufweise, vor. Aus dem Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass der Verfasser, der Vater des BF, am 26.11.2014 während der Einvernahme seines Sohnes angerufen und befragt worden sei, leider jedoch nicht klar und deutlich auf die gestellten Fragen antworten habe können, weil er in diesem Moment nicht allein gewesen sei und nicht gewollt habe, dass anwesende Personen über das Gespräch erfahren. Diesbezüglich wolle er hiermit schriftlich die Worte seines Sohnes bestätigen."Hinsichtlich der Gefährdungslage in meiner Heimat habe ich etwas Neues: Ende Dezember 2014 wurde an meiner Heimatadresse bei meinen Eltern nach mir gesucht, es war die Polizei. Mir wird vorgehalten, dass ich in Syrien sei und kämpfe. Diesen Vorfall haben mir meine Eltern per Skype mitgeteilt." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er verhaftet oder sogar getötet zu werden. Weiters legte der BF ein mit 08.12.2014 datiertes vergleiche As 1129), handschriftliches Schreiben in russischer Sprache, das angeblich von seinem Vater stamme und dessen Unterschrift aufweise, vor. Aus dem Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass der Verfasser, der Vater des BF, am 26.11.2014 während der Einvernahme seines Sohnes angerufen und befragt worden sei, leider jedoch nicht klar und deutlich auf die gestellten Fragen antworten habe können, weil er in diesem Moment nicht allein gewesen sei und nicht gewollt habe, dass anwesende Personen über das Gespräch erfahren. Diesbezüglich wolle er hiermit schriftlich die Worte seines Sohnes bestätigen. In weiterer Folge wurde für den BF eine Verständigung einer Bezirkshauptmannschaft vom 17.11.2014 über die Eintragung des BF ins Gewerberegister seit 29.10.2014 mit der Gewerbeberechtigung "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten" vorgelegt. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 25.04.2016 wurde der BF erneut zu den Gründen für seine Antragstellung befragt. Dazu gab er im Wesentlichen an, dass er Ende 2014 von seinem Vater erfahren habe, dass Leute von der Behörde sich nach ihm erkundigen würden. Sie würden wissen, dass er in Syrien sei. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er keinesfalls nach Dagestan zurückkehren dürfe. Die sei nach dem bereits vorgelegten Schreiben seines Vaters gewesen. Im August 2015 seien seine Eltern telefonisch zur Polizei in deren Heimatdorf XXXX vorgeladen und einvernommen worden. Seine Eltern hätten ihm davon im August erzählt. Die Behörden hätten sie angeblich gefragt, wo der BF sich befinden würde, und ihnen gesagt, dass sie vermuten würden, dass sich der BF in Syrien befinde. Wenn er ins Herkunftsland zurückkehre, habe der BF Angst, ins Gefängnis zu kommen "oder sonstwas". Zu sonstigen Vorfällen befragt, die ihn veranlasst hätten, den neuen Antrag zu stellen, gab der BF an:In einer Einvernahme beim Bundesamt am 25.04.2016 wurde der BF erneut zu den Gründen für seine Antragstellung befragt. Dazu gab er im Wesentlichen an, dass er Ende 2014 von seinem Vater erfahren habe, dass Leute von der Behörde sich nach ihm erkundigen würden. Sie würden wissen, dass er in Syrien sei. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er keinesfalls nach Dagestan zurückkehren dürfe. Die sei nach dem bereits vorgelegten Schreiben seines Vaters gewesen. Im August 2015 seien seine Eltern telefonisch zur Polizei in deren Heimatdorf römisch 40 vorgeladen und einvernommen worden. Seine Eltern hätten ihm davon im August erzählt. Die Behörden hätten sie angeblich gefragt, wo der BF sich befinden würde, und ihnen gesagt, dass sie vermuten würden, dass sich der BF in Syrien befinde. Wenn er ins Herkunftsland zurückkehre, habe der BF Angst, ins Gefängnis zu kommen "oder sonstwas". Zu sonstigen Vorfällen befragt, die ihn veranlasst hätten, den neuen Antrag zu stellen, gab der BF an: "Nein, das ist alles, an das ich mich erinnern kann." Es gebe auch keine weiteren Gründe für die Antragstellung. Auf die Frage, wieso die Behörden sagen sollten, dass er in Syrien sei, gab der BF an: "Ich weiß es nicht, aber sie wissen, dass ich schon länger in Europa bin, und es ist bekannt, dass es Personen gibt, die nach Syrien gehen um zu kämpfen." Auf Vorhalt, dass er eine Bestätigung der österreichischen Behörden erhalten könne, das er aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich gewesen sei, gab der BF an: "Diese Papiere wird keiner dort akzeptieren. Wenn ich dort lebe, würde ich eingesperrt werden. Die Menschen haben dort keine Rechte." Auf die Frage, ob sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsland etwas geändert habe, seit er das Land verlassen habe, erklärte der BF: "Wo meine Eltern leben, da werden derzeit Spezialoperationen durchgeführt. Es wurden viele Jugendliche Festgenommen. Im Internet gibt es diesbezüglich sehr viele Informationen darüber. Es gibt dort keine Rechte. Es hat nie etwas Schriftliches gegen diese Menschen gegeben." Auf Vorhalt, dass er bereits in den Vorverfahren angegeben habe, dass die Polizei im Herkunftsland nach ihm gesucht hätte und ihm diesbezüglich kein Glauben geschenkt worden sei und die Frage, warum man ihm in seinem aktuellen Verfahren Glauben schenken solle, gab er an: "Alle Beweismittel, die ich hatte, habe ich bereits vorgelegt. Ich habe die Wahrheit gesagt, wenn Sie mir nicht glauben ist es aber nicht so. Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich bin seit vier Jahren in Österreich, ich habe keine Möglichkeit Beweismittel zu sammeln. Was ich in Österreich mache, dazu habe alles bereits gesagt oder vorgelegt. Sie können anrufen und bei meinen Eltern nachfragen. Einige Menschen können dem zustimmen, welche Probleme ich dort habe." Auf die Frage, ob diese anderen Menschen nur das sagen könnten, was seine Eltern gesagt hätten, gab der BF an, dass er mit den Menschen seine Eltern und den Cousin gemeint hätte. Auf die Frage, ob dem BF bekannt sei, ob irgendjemand seiner Verwandten Probleme habe, gab der BF an, dass sein Cousin und seine Eltern auch von der Polizei einvernommen worden seien, es seien aber alle wieder auf freiem Fuß. Der BF halte sich seit 2012 in Österreich auf und habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Sein Gewerbe habe er 2014 angemeldet. Er habe seit 2012 mehrere Deutschkurse besucht. Er habe eine eigene Wohnung und bezahle die Miete. Er verdiene sein Geld selbst und beziehe nichts aus der Grundversorgung. Unter Vorhalt, dass er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Dezember 2012 rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt worden sei, gab der BF an, dass er bewiesen hätte, dass er unschuldig sei und nichts gestohlen hätte. Im Herkunftsland würden seine Eltern, seine Schwester, 2 Großmütter, ein Großvater und Cousins leben. Sein Vater sei Maler und lebe vom Verkauf seiner Bilder, seien Mutter habe in der Schule gearbeitet. Seine Schwester studiere. Der BF habe im Herkunftsland ein eigenes Haus gehabt, in dem er auch wohnen könnte, wen er keine Probleme hätte. In Österreich würden sich keine Familienangehörige oder Verwandte aufhalten. Auch hinsichtlich eines Familienlebens seien keine Änderungen eingetreten, er habe leider keine Freundin. Hinsichtlich seines Lebensunterhaltes in Österreich werde er weiter sein Gewerbe führen und sollte er einen Status bekommen, habe er vor, sein Geschäft zu vergrößern und weitere Personen anzumelden und zu beschäftigen. Er verdiene mit seinem Gewerbe seit 2014 ca. € 1.000 – 1.
  12. Vom BF wurden u.a. folgende Dokumente vorgelegt: ein russischer Führerschein in Kopie incl. Übersetzung, ein Versicherungsdatenauszug, diverse Bestätigungen über Aufträge von Kunden und Rechnungen, Bestätigungen über sein Gewerbe incl. Verlegung des Standortes, eine KFZ-Versicherungspolizze, ein Mietvertrag incl. Meldebestätigung, Bankbestätigungen, eine ÖIF-Bestätigung über die Ablegung einer Deutschprüfung A2, sowie Deutschkursbesuchsbestätigungen aus dem Jahr 2013 und
  13. Dem BF wurden mit Schreiben des Bundesamtes vom 01.07.2016 Länderfeststellungen zum Herkunftsland bzw. Dagestan zu Kenntnis gebracht und dazu die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 1 Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben. Dazu wurden in einer Stellungnahme seiner Vertretung vom 18.07.2016 diverse Links über Internet-Berichte sowie Publikationen zur Situation in Dagestan nachgereicht, die im Wesentlichen über islamistische Anschläge, Polizeigewalt und Anti-Terror Einsätze in Dagestan berichten. Dazu wurde im insbesondere auch ausgeführt, dass der 27-jährige BF angesichts der Verhältnisse in seiner Heimatrepublik aufgrund seines Alters prädestiniert für die Rekrutierung oder Ermordung durch Verweigerung sich terroristischen Gruppen anzuschließen wäre, wobei der Staat seine Bevölkerung nicht schützen könne, da Spezialeinheiten selbst zu Opfern terroristischer Anschläge werden würden und jeder junge Mann verdächtigt werde, sich möglicherweise einer terroristischen Gruppe anzuschließen. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10.03.2017 sowie 07.04.2017 wurden dem BF aktualisierte letzte Kurzinformationen zu den Verhältnissen im Herkunftsland übermittelt, und dazu erneut die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 1 Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben. In einer Stellungnahme vom 02.06.2017 des BF wurde ein ergänzendes Vorbringen zu seiner fortschreitenden Integration in Österreich gemacht und dazu u.a. ausgeführt, dass er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit neben den bisherigen Kunden seinen Kundenstock weiter ausgebaut habe und dazu auch immer Anfragen von Kunden aus dem benachbarten Ausland erhalten habe. Leider habe er diese Tätigkeiten auf Grund seines Status als Asylwerber nicht annehmen können. Eine Erweiterung des Kundenstockes im Inland, aber auch im benachbarten Ausland wäre aber für sein Gewerbe sehr wichtig, da er zudem auch plane, bei entsprechendem Umsatz auch zusätzliche Arbeitskräfte einzustellen. Sein Jahresumsatz habe sich im letzten Jahr deutlich verbessert und könne er seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten. Er unterstütze auch einen Verein, der sich für Flüchtlinge einsetze, durch ehrenamtliche Tätigkeiten in Rahmen von Transporten, Renovierungsarbeiten, Vorbereitungsarbeiten für Veranstaltungen sowie als Dolmetscher. Der BF habe erfolgreich einen Deutschkurs A2 absolviert und seine Deutschkenntnisse durch Selbststudium im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit weiter verbessert. Mit seiner Familie in Dagestan habe nur sporadisch telefonischen Kontakt. Sie würden ihn ab und zu über Skype anrufen, wenn sie zusammen seien und die Möglichkeit dazu hätten. Der Grad der Beziehung zu seinen Verwandten in Dagestan sei durch seinen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich und den Umstand, dass nun schon seit fast 5 Jahren kein direkter Kontakt möglich gewesen sei, herabgesetzt. Sein Lebensmittelpunkt sei inzwischen Österreich. Er halte sich nun seit genau 5 Jahren durchgehend in Österreich auf, bestreite seinen Lebensunterhalt durch eigene Mittel und beziehe keine staatliche Unterstützung. Durch seine selbständige Tätigkeit sei er aufrecht versichert, verfüge über einen großen Bekanntenkreis und arbeite auch ehrenamtlich für einen gemeinnützigen Verein. Seine Deutschkenntnisse seien inzwischen sehr gut. Er habe sich stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte Integration in Österreich bemüht und deshalb auch schon einen entsprechend hohen Grad der Integration erreicht. Dem Schreiben beigelegt waren ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 mit einen Einkommen von XXXX und für das Jahr 2016 mit einen Einkommen von XXXX , diverse Rechnungen an Kunden, ein Mietvertrag, ein Empfehlungsschreiben der Vermieterin sowie eine Bestätigung eines Vereins XXXX , von dem der BF vertreten wurde, über ehrenamtliche Tätigkeiten des BF für den Verein.In einer Stellungnahme vom 02.06.2017 des BF wurde ein ergänzendes Vorbringen zu seiner fortschreitenden Integration in Österreich gemacht und dazu u.a. ausgeführt, dass er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit neben den bisherigen Kunden seinen Kundenstock weiter ausgebaut habe und dazu auch immer Anfragen von Kunden aus dem benachbarten Ausland erhalten habe. Leider habe er diese Tätigkeiten auf Grund seines Status als Asylwerber nicht annehmen können. Eine Erweiterung des Kundenstockes im Inland, aber auch im benachbarten Ausland wäre aber für sein Gewerbe sehr wichtig, da er zudem auch plane, bei entsprechendem Umsatz auch zusätzliche Arbeitskräfte einzustellen. Sein Jahresumsatz habe sich im letzten Jahr deutlich verbessert und könne er seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten. Er unterstütze auch einen Verein, der sich für Flüchtlinge einsetze, durch ehrenamtliche Tätigkeiten in Rahmen von Transporten, Renovierungsarbeiten, Vorbereitungsarbeiten für Veranstaltungen sowie als Dolmetscher. Der BF habe erfolgreich einen Deutschkurs A2 absolviert und seine Deutschkenntnisse durch Selbststudium im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit weiter verbessert. Mit seiner Familie in Dagestan habe nur sporadisch telefonischen Kontakt. Sie würden ihn ab und zu über Skype anrufen, wenn sie zusammen seien und die Möglichkeit dazu hätten. Der Grad der Beziehung zu seinen Verwandten in Dagestan sei durch seinen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich und den Umstand, dass nun schon seit fast 5 Jahren kein direkter Kontakt möglich gewesen sei, herabgesetzt. Sein Lebensmittelpunkt sei inzwischen Österreich. Er halte sich nun seit genau 5 Jahren durchgehend in Österreich auf, bestreite seinen Lebensunterhalt durch eigene Mittel und beziehe keine staatliche Unterstützung. Durch seine selbständige Tätigkeit sei er aufrecht versichert, verfüge über einen großen Bekanntenkreis und arbeite auch ehrenamtlich für einen gemeinnützigen Verein. Seine Deutschkenntnisse seien inzwischen sehr gut. Er habe sich stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte Integration in Österreich bemüht und deshalb auch schon einen entsprechend hohen Grad der Integration erreicht. Dem Schreiben beigelegt waren ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 mit einen Einkommen von römisch 40 und für das Jahr 2016 mit einen Einkommen von römisch 40 , diverse Rechnungen an Kunden, ein Mietvertrag, ein Empfehlungsschreiben der Vermieterin sowie eine Bestätigung eines Vereins römisch 40 , von dem der BF vertreten wurde, über ehrenamtliche Tätigkeiten des BF für den Verein. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 04.09.2017 wurden dem BF neuerlich aktualisierte Länderfeststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland übermittelt, und dazu erneut die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 1 Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben. In einer Stellungnahme des BF vom 18.09.2017 wies er im Wesentlichen darauf hin, dass er nur sporadisch Kontakt zu seiner Familie in Dagestan habe. Deshalb habe er auch keine speziellen Informationen über die aktuelle Lage in Dagestan. Seine Kenntnis über die politische Lage, den Rechtsschutz und das Justizwesen, die Bekämpfung der Korruption, etc. in der Russischen Föderation würden sich auf die Zeit vor seiner Ausreise aus Dagestan beziehen. Er könne sich deshalb nur den Angaben über die aktuelle Situation in der Russischen Föderation in den Länderberichten, die auf einer Vielzahl verschiedener und voneinander unabhängiger Quellen beruhen, anschließen. 2.
  14. Mit den nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 17.02.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).2.
  15. Mit den nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 17.02.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF feststehe. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sondern an einer Hepatitis-B Erkrankung, welche in seinem Heimatland behandelbar sei. Er sei arbeitsfähig und gehe in Österreich einer Arbeit nach. Er habe den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz nach Eintritt der Rechtskraft vom 02.02.2014 in seinem Zweitverfahren am 17.02.2015 gestellt und mit Sachverhalten begründet, die bereits Gegenstand seiner Vorverfahren gewesen und in diesen als gänzlich unglaubhaft erachtet worden seien. Der BF habe neu angegeben, dass die Polizei Ende 2014 bei seinen Eltern nach ihm gesucht habe, seine Eltern und sein Cousin im August 2015 zur Polizei geladen worden seien, wo sie erneut zum Aufenthaltsort des BF befragt worden seien und man vermuten würde, dass der BF sich in Syrien aufhalte. Dem Vorbringen fehle jeglicher glaubhafte Kern. Es habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erst- bzw. Zweitbescheides weder an der allgemeinen, noch an der individuellen Lage in der Russischen Föderation etwas nachteilig geändert. Auch das Familien- und Privatleben des BF habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung in seinem Erst- bzw. Zweitverfahren nicht wesentlich verändert. Sein Aufenthalt in Österreich sei insgesamt auf die illegale Einreise und das wiederholte Einbringen ungerechtfertigter Asylanträge zurückzuführen. Fest stehe, dass der BF in einer Mietwohnung lebe und einer selbstständigen Tätigkeit nachgehe, Kontakt zu diversen Privatpersonen in Österreich habe, diverse Deutschkurse besucht habe, eine Prüfung für Deutsch abgelegt habe, in Österreich vorbestraft und gerichtlich verurteilt worden sei. Er verfüge über ausreichend familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland. Dazu wurden in weiterer Folge umfassende und aktuelle Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Dagestan getroffen. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF zum Vorbringen, man hätte bei seinen Eltern Ende Dezember 2014 nach seinem Aufenthalt gefragt bzw. seine Eltern und sein Cousin seien im August 2015 zur Polizei vorgeladen und erneut zu seinem Aufenthalt befragt worden, jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Es werde davon ausgegangen, dass er den angeblichen Vorfall vom Dezember 2014 frei erfunden habe, da am 02.02.2014 (offensichtlich gemeint 02.12.2014) sein zweites Asylverfahren in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Zu der angeblichen Vorladung im August 2015 habe er keine genauen Angaben machen können und seien seine Ausführungen kurz und oberflächlich geblieben. Dies zeige erneut, dass es sich um eine frei erfundene Geschichte handle. Bereits in seinem Vorverfahren habe er von einer mehrfachen Anzahl an Hausdurchsuchungen, Befragungen und Ladungen seiner Eltern gesprochen. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben in diesem Zusammenhang sei ihm auch in den Vorverfahren in diesem Zusammenhang jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. In dem vom BF vorgelegten Schreiben seines Vaters erkläre dieser, dass er bei dem Telefonat am 26.11.2014 mit der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht frei sprechen habe können, da er nicht alleine gewesen sei. Somit bestehe hier erneut ein zeitlicher Zusammenhang zur Entscheidung seines zweiten Asylverfahrens in II. Instanz vom 02.12.2014 und der dritten Antragstellung auf Int.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF zum Vorbringen, man hätte bei seinen Eltern Ende Dezember 2014 nach seinem Aufenthalt gefragt bzw. seine Eltern und sein Cousin seien im August 2015 zur Polizei vorgeladen und erneut zu seinem Aufenthalt befragt worden, jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Es werde davon ausgegangen, dass er den angeblichen Vorfall vom Dezember 2014 frei erfunden habe, da am 02.02.2014 (offensichtlich gemeint 02.12.2014) sein zweites Asylverfahren in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Zu der angeblichen Vorladung im August 2015 habe er keine genauen Angaben machen können und seien seine Ausführungen kurz und oberflächlich geblieben. Dies zeige erneut, dass es sich um eine frei erfundene Geschichte handle. Bereits in seinem Vorverfahren habe er von einer mehrfachen Anzahl an Hausdurchsuchungen, Befragungen und Ladungen seiner Eltern gesprochen. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben in diesem Zusammenhang sei ihm auch in den Vorverfahren in diesem Zusammenhang jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. In dem vom BF vorgelegten Schreiben seines Vaters erkläre dieser, dass er bei dem Telefonat am 26.11.2014 mit der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht frei sprechen habe können, da er nicht alleine gewesen sei. Somit bestehe hier erneut ein zeitlicher Zusammenhang zur Entscheidung seines zweiten Asylverfahrens in römisch zwei. Instanz vom 02.12.2014 und der dritten Antragstellung auf Int. Schutz am 17.02.
  16. Nachdem dem BF bereits in seinem Erstverfahren jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei und er seinen Folgeantrag auf sein ursprüngliches Vorbringen aufgebaut habe, sei ihm auch im gegenständlichen Verfahren jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Er habe aus Sicht der Behörde sein Vorbringen lediglich frei erfunden, um eine Rechtfertigung für das Stellen des gegenständlichen Antrages auf int. Schutz zu erschaffen. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass es angeblich nur noch einen Vorfall im August 2015 gegeben hätte, bei dem seine Eltern zur Polizei vorgeladen worden seien. Ansonsten spreche er lediglich von häufigen Hausdurchsuchungen, ohne diese zeitlich konkretisieren bzw. im Detail schildern zu können. Diese allgemein gehaltenen Schilderungen habe er bereits in seinen Vorverfahren getätigt. Er habe selbst angegeben, dass seine Eltern bzw. sein Cousin nach den Befragungen wieder entlassen worden seien. Wären die dem BF von den Sicherheitsbehörden seines Landes vorgehaltenen Anschuldigungen tatsächlich vorgefallen, könnte seine Familie nicht unbehelligt leben. In diesem Zusammenhang wurde auf ein im November 2013 in Russland verabschiedetes Gesetz hingewiesen, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert werde, zu legalisieren. Von derartigen Praktiken seitens der Behörden seines Heimatlandes haben der BF zu keinem Zeitpunkt gesprochen. Zu seiner Erkrankung sei anzuführen, dass die Behandelbarkeit in seinem Herkunftsland bereits in seinen Vorverfahren geklärt worden sei und sich nichts daran geändert habe. Der BF habe diverse Stellungnahmen zu den jeweils aktuellen Länderinformationsblättern abgegeben. In diesen habe er die allgemeine Situation in seinem Heimatland beschrieben. Dies habe er durch die Vorlage von Internetausdrucken belegt. Diese Berichte seien jedoch als sehr einseitig anzusehen, jedoch teilweise auch ident mit jenen Informationen der Staatendokumentation. Der BF habe keine konkreten gegen ihn bezogenen allfälligen Bedrohungen vorgebracht. Er habe lediglich vorgebracht, dass er auf Grund seines Alters prädestiniert wäre, vom IS oder seinen Rädelsführern rekrutiert zu werden. Zudem könnte der Staat ihn nicht vor Übergriffen und Anschlägen schützen. Dagegen sei zu halten, dass sowohl seine Kernfamilie (Vater und Mutter, eine Schwester) und weitere Verwandte wie Cousins im Heimatland leben könnten. Die Behörde gehe davon aus, dass sich auch die Cousins des BF in einem ähnlichen Alter wie er befinden und somit seien seine allgemeinen Angaben zur Bedrohung auf Grund seines Alters als gegenstandslos anzusehen. Er sei jung und arbeitsfähig und habe bereits in Österreich durch eine selbstständige Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Bei der Rückkehr könne er bei seinen Verwandten leben. Er habe Kontakt zu diesen und ein gutes Verhältnis. Der BF verfüge in Österreich über eine Wohnung, für die er Miete bezahle, beziehe seit dem 05.03.2014 keine Gelder mehr aus der Grundversorgung und gehe seit dem 29.10.2014 einer selbstständigen Arbeit nach, aus deren Einkünften er seinen Lebensunterhalt bestreite. Diese Tatsache habe bereits im Vorverfahren bestanden. Er verfüge über ein Fahrzeug, welches er für diese Tätigkeiten verwende. Er habe diverse Deutschkurse besucht und Prüfungen dahingehend abgelegt. Dies habe er jedoch alles nur erreichen können, indem er mehrfach ungerechtfertigte Asylanträge gestellt habe. Seine Integration sei erst ab der Rechtskraft in II. Instanz vom 02.02.2014 (gemeint 02.12.2014) des zweiten Asylverfahrens ersichtlich, da die vorgelegten Unterlagen überwiegend erst ab diesem Zeitpunkt ausgestellt seien. Auch liege eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des BF vor. Der BF sei teilweise auch nicht bzw. obdachlos gemeldet gewesen. Eine weitere Integration habe nicht festgestellt werden können. Der BF verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich, somit bestehe auch kein Familienleben. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen.Der BF verfüge in Österreich über eine Wohnung, für die er Miete bezahle, beziehe seit dem 05.03.2014 keine Gelder mehr aus der Grundversorgung und gehe seit dem 29.10.2014 einer selbstständigen Arbeit nach, aus deren Einkünften er seinen Lebensunterhalt bestreite. Diese Tatsache habe bereits im Vorverfahren bestanden. Er verfüge über ein Fahrzeug, welches er für diese Tätigkeiten verwende. Er habe diverse Deutschkurse besucht und Prüfungen dahingehend abgelegt. Dies habe er jedoch alles nur erreichen können, indem er mehrfach ungerechtfertigte Asylanträge gestellt habe. Seine Integration sei erst ab der Rechtskraft in römisch zwei. Instanz vom 02.02.2014 (gemeint 02.12.2014) des zweiten Asylverfahrens ersichtlich, da die vorgelegten Unterlagen überwiegend erst ab diesem Zeitpunkt ausgestellt seien. Auch liege eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des BF vor. Der BF sei teilweise auch nicht bzw. obdachlos gemeldet gewesen. Eine weitere Integration habe nicht festgestellt werden können. Der BF verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich, somit bestehe auch kein Familienleben. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater zugewiesen. 2.
  17. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurden, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen den BF gerichtete Verfolgung auf seine Weigerung mit der Sicherheitsbehörde Dagestan zu kooperieren und diese in ihrer Tätigkeit zu unterstützen zurückgehe. Dem BF sei durch seine Familie mitgeteilt worden, dass sich die Situation in seiner Heimat nicht verbessert habe und eine Rückkehr nach wie vor gefährlich sei, da seine Familie weiterhin von unbekannten Personen aufgesucht werde, wobei diese Personen permanent nach seinem aktuellen Aufenthalt fragen würden. Da sich der BF durch seine Flucht weiterhin der Sicherheitsbehörde Dagestans entzogen habe, sei in der Folge sein Vater (sowie sein Cousin) Ende 2014 sowie im August 2015 von den o.g. Personen zunächst verbal (telefonisch) und anschließend bei der Polizei einvernommen worden, da aufgrund seiner Flucht nach Österreich der BF in der Folge zu Unrecht beschuldigt worden sei, mit Widerstandskämpfern in Syrien zu kooperieren. In dieser Hinsicht habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Vergleich zum Erstverfahren geändert und wäre eine neuerliche inhaltliche Überprüfung des Antrages durchzuführen gewesen. Die massive staatliche Schikane durch den Sicherheitsapparat Dagestans stelle nämlich ein wesentliches Indiz für die dem BF in seinem Heimatstaat weiterhin drohende Verfolgungsgefahr dar. Auch habe sich die Lage in Dagestan seit dem Erstverfahren im Jahr 2012 geändert, was unmittelbar aus den dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderfeststellungen hervorgehe und wäre die Behörde daher auch diesbezüglich zu einer eingehenden Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz verpflichtet gewesen. Dazu wurden Passagen aus Bericht des Auswärtigen Amtes vom 05.01.2016 sowie der Österreichischen Botschaft vom in Moskau vom Dezember 2016 zitiert, wo u.a. auf beinahe tägliche Anschläge von Rebellen gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude sowie harte Repressionen gegen Rebellen und deren vermeintliche Anhänger in der Bevölkerung durch die Behörden hingewiesen wird. Dazu wurde in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen habe, eine entsprechende Prüfung der Sicherheitslage in Dagestan durchzuführen, was deren Aufgabe sei. Außerdem stehe der staatliche Schutz dem BF auch deshalb nicht zu, da insbesondere damit zu rechnen wäre, dass ihm seine Flucht als Geständnis angelastet werde und er eventuell in einem systematisch unfairen Prozess zu einer langjährigen, unverhältnismäßigen Haftstrafe verurteilt werde. Im Falle seiner Rückkehr nach Dagestan werde der BF somit der größten Gefahr ausgesetzt und seine grundlegenden Menschenrechte würden beeinträchtigt werden. Da der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit landesweit von der Sicherheitsbehörde Dagestans gesucht und verfolgt werde, sei auch seine Relokation innerhalb des Landes zur Gänze auszuschließen. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55-56 AsylG 2005 wurden im Wesentlichen die §§ 55 und 56 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG zitiert und ausgeführt, dass der BF sich nunmehr mehr als fünf Jahre und jedenfalls drei Jahre davon rechtmäßig im Bundesgebiet befinde, durch sein durch ihn gegründetes Unternehmens seit Oktober 2014 hierzulande selbsterhaltungsfähig sei und somit die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllen würde. Nach weiteren rechtlichen Ausführungen wurde weiters darauf hingewiesen, dass der BF bereits vor sechs Jahren seine Heimat verlassen und einige Zeit später im Oktober 2014 hierzulande ein eigenes Unternehmen gegründet habe. Er sei sohin seit dem Jahr 2012 in Österreich durchgehend auffällig und inzwischen stark in die Gesellschaft integriert. Er fühle sich mit dem österreichischen Staat sehr tief verbunden und betrachte dieses Land als seine neue Heimat. Er habe hier viele nette Menschen kennengelernt, welche ihn tagtäglich unterstützen und die er mittlerweile zu seinen Freunden zähle, was unter anderem auch seine Mitgliedschaft beim XXXX bestätigen könne. Eine entsprechende Mitgliedskarte wurde in Kopie der Beschwerde beigefügt. Das Bundesamt werfe dem BF diesbezüglich vor, dass seine Integration erst ab der Rechtskraft in zweiter Instanz vom 2.2.2014 des zweiten Asylverfahrens ersichtlich sei, und er dies nur deswegen erreichen habe können, indem er mehrfach ungerechtfertigte Asylanträge gestellt habe. Auch werde festgestellt, dass er zeitweise teilweise obdachlos gewesen sei. Dem sei zu widersprechen. Es sei zwar richtig, dass der BF während dieser Zeit als obdachlos unter der Einrichtung XXXX gemeldet gewesen sei, doch sei dies lediglich sein offizieller Wohnort gewesen, der nicht im Zusammenhang mit dem Statut eines obdachlosen Menschen stehe. Der BF habe, bevor er nach Erhalt des Gewerbescheins in eine private Mietwohnung umgezogen sei, bei Bekannten gewohnt. Wie auch von der belangten Behörde richtig festgestellt worden sei, beziehe der BF seit März 2014 keine Gelder aus der Grundversorgung mehr, wobei zur Bestätigung seines selbstständigen Lebens hierzulande auf bereits im Verfahren vorgelegten Dokumente und Unterlagen verwiesen werde, welche belegen könnten, dass er sein Gehalt als ein selbstständiger Unternehmer verdient hätte und somit auf die Leistungen aus der Grundversorgung nicht angewiesen gewesen sei. Der BF habe somit durch seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter anderem eine grundlegende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 55-56 AsylG2005 erfüllt. Die bereits in Österreich vorhandene Integration des BF sei deswegen vorbildlich. Seit Beginn des Aufenthaltes in Österreich sei der BF stets bemüht, sich sowohl in sozialer als auch in sprachlicher Hinsicht zu integrieren. Der Grad der Integration des BF, der durch die diversen Gewerbetätigkeiten und Sprachzertifikate nachgewiesen worden sei, könne belegen, dass seine Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zukunft abgesichert sei sowie dass die Integrationsbemühungen des BF nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ausgerichtet seien. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei von Seiten der Behörde jedoch keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden und die vorgenommene Abwägung hinsichtlich des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse sei nicht entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt, weswegen die Ausweisung einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK darstelle. Angesichts seiner bereits seit Oktober 2014 andauernden Beschäftigung als selbstständiger Unternehmer in Österreich, seines bereits 6 Jahre lang durchgehend andauernden Aufenthalts in Österreich und seiner starken Integration sei die ergangene Rückkehrentscheidung rechtswidrig. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, so hätte sie vielmehr aussprechen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer dauerhaft unzulässig sei und ihm von Amts wegen einen Aufenthaltstitel gemäß § 55-56 AsylG 2005 erteilen müssen. Zur Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werde angeführt, dass sich die erkennende Behörde offensichtlich zu wenig und zu oberflächlich mit den getroffenen Länderberichten wie auch mit der persönlichen Lage des BF befasst habe. Ferner seien aus der Sicht des BF seine Asylgründe und sein Vorbringen sowie Ausführungen und Schilderungen seinerseits auch vor dem Hintergrund der heutigen Länderfeststellungen nachvollziehbar, ausreichend detailliert und begründet. Hätte das Bundesamt unter Abgleich mit den Länderfeststellungen sich ordnungsgemäß mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt, hätt es eine anderslautende, mit der ständigen Judikatur übereinstimmende Entscheidung getroffen. Das Verfahren sei aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit belastet. Unter anderem wurde beantragt, dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur Gänze zu beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55-56 AsylG 2005 zu erteilen und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.2.
  18. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurden, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen den BF gerichtete Verfolgung auf seine Weigerung mit der Sicherheitsbehörde Dagestan zu kooperieren und diese in ihrer Tätigkeit zu unterstützen zurückgehe. Dem BF sei durch seine Familie mitgeteilt worden, dass sich die Situation in seiner Heimat nicht verbessert habe und eine Rückkehr nach wie vor gefährlich sei, da seine Familie weiterhin von unbekannten Personen aufgesucht werde, wobei diese Personen permanent nach seinem aktuellen Aufenthalt fragen würden. Da sich der BF durch seine Flucht weiterhin der Sicherheitsbehörde Dagestans entzogen habe, sei in der Folge sein Vater (sowie sein Cousin) Ende 2014 sowie im August 2015 von den o.g. Personen zunächst verbal (telefonisch) und anschließend bei der Polizei einvernommen worden, da aufgrund seiner Flucht nach Österreich der BF in der Folge zu Unrecht beschuldigt worden sei, mit Widerstandskämpfern in Syrien zu kooperieren. In dieser Hinsicht habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Vergleich zum Erstverfahren geändert und wäre eine neuerliche inhaltliche Überprüfung des Antrages durchzuführen gewesen. Die massive staatliche Schikane durch den Sicherheitsapparat Dagestans stelle nämlich ein wesentliches Indiz für die dem BF in seinem Heimatstaat weiterhin drohende Verfolgungsgefahr dar. Auch habe sich die Lage in Dagestan seit dem Erstverfahren im Jahr 2012 geändert, was unmittelbar aus den dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderfeststellungen hervorgehe und wäre die Behörde daher auch diesbezüglich zu einer eingehenden Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz verpflichtet gewesen. Dazu wurden Passagen aus Bericht des Auswärtigen Amtes vom 05.01.2016 sowie der Österreichischen Botschaft vom in Moskau vom Dezember 2016 zitiert, wo u.a. auf beinahe tägliche Anschläge von Rebellen gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude sowie harte Repressionen gegen Rebellen und deren vermeintliche Anhänger in der Bevölkerung durch die Behörden hingewiesen wird. Dazu wurde in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen habe, eine entsprechende Prüfung der Sicherheitslage in Dagestan durchzuführen, was deren Aufgabe sei. Außerdem stehe der staatliche Schutz dem BF auch deshalb nicht zu, da insbesondere damit zu rechnen wäre, dass ihm seine Flucht als Geständnis angelastet werde und er eventuell in einem systematisch unfairen Prozess zu einer langjährigen, unverhältnismäßigen Haftstrafe verurteilt werde. Im Falle seiner Rückkehr nach Dagestan werde der BF somit der größten Gefahr ausgesetzt und seine grundlegenden Menschenrechte würden beeinträchtigt werden. Da der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit landesweit von der Sicherheitsbehörde Dagestans gesucht und verfolgt werde, sei auch seine Relokation innerhalb des Landes zur Gänze auszuschließen. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 -, 56, AsylG 2005 wurden im Wesentlichen die Paragraphen 55 und 56 AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG zitiert und ausgeführt, dass der BF sich nunmehr mehr als fünf Jahre und jedenfalls drei Jahre davon rechtmäßig im Bundesgebiet befinde, durch sein durch ihn gegründetes Unternehmens seit Oktober 2014 hierzulande selbsterhaltungsfähig sei und somit die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 erfüllen würde. Nach weiteren rechtlichen Ausführungen wurde weiters darauf hingewiesen, dass der BF bereits vor sechs Jahren seine Heimat verlassen und einige Zeit später im Oktober 2014 hierzulande ein eigenes Unternehmen gegründet habe. Er sei sohin seit dem Jahr 2012 in Österreich durchgehend auffällig und inzwischen stark in die Gesellschaft integriert. Er fühle sich mit dem österreichischen Staat sehr tief verbunden und betrachte dieses Land als seine neue Heimat. Er habe hier viele nette Menschen kennengelernt, welche ihn tagtäglich unterstützen und die er mittlerweile zu seinen Freunden zähle, was unter anderem auch seine Mitgliedschaft beim römisch 40 bestätigen könne. Eine entsprechende Mitgliedskarte wurde in Kopie der Beschwerde beigefügt. Das Bundesamt werfe dem BF diesbezüglich vor, dass seine Integration erst ab der Rechtskraft in zweiter Instanz vom 2.2.2014 des zweiten Asylverfahrens ersichtlich sei, und er dies nur deswegen erreichen habe können, indem er mehrfach ungerechtfertigte Asylanträge gestellt habe. Auch werde festgestellt, dass er zeitweise teilweise obdachlos gewesen sei. Dem sei zu widersprechen. Es sei zwar richtig, dass der BF während dieser Zeit als obdachlos unter der Einrichtung römisch 40 gemeldet gewesen sei, doch sei dies lediglich sein offizieller Wohnort gewesen, der nicht im Zusammenhang mit dem Statut eines obdachlosen Menschen stehe. Der BF habe, bevor er nach Erhalt des Gewerbescheins in eine private Mietwohnung umgezogen sei, bei Bekannten gewohnt. Wie auch von der belangten Behörde richtig festgestellt worden sei, beziehe der BF seit März 2014 keine Gelder aus der Grundversorgung mehr, wobei zur Bestätigung seines selbstständigen Lebens hierzulande auf bereits im Verfahren vorgelegten Dokumente und Unterlagen verwiesen werde, welche belegen könnten, dass er sein Gehalt als ein selbstständiger Unternehmer verdient hätte und somit auf die Leistungen aus der Grundversorgung nicht angewiesen gewesen sei. Der BF habe somit durch seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter anderem eine grundlegende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 55 -, 56, AsylG2005 erfüllt. Die bereits in Österreich vorhandene Integration des BF sei deswegen vorbildlich. Seit Beginn des Aufenthaltes in Österreich sei der BF stets bemüht, sich sowohl in sozialer als auch in sprachlicher Hinsicht zu integrieren. Der Grad der Integration des BF, der durch die diversen Gewerbetätigkeiten und Sprachzertifikate nachgewiesen worden sei, könne belegen, dass seine Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zukunft abgesichert sei sowie dass die Integrationsbemühungen des BF nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ausgerichtet seien. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei von Seiten der Behörde jedoch keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden und die vorgenommene Abwägung hinsichtlich des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse sei nicht entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt, weswegen die Ausweisung einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK darstelle. Angesichts seiner bereits seit Oktober 2014 andauernden Beschäftigung als selbstständiger Unternehmer in Österreich, seines bereits 6 Jahre lang durchgehend andauernden Aufenthalts in Österreich und seiner starken Integration sei die ergangene Rückkehrentscheidung rechtswidrig. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, so hätte sie vielmehr aussprechen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer dauerhaft unzulässig sei und ihm von Amts wegen einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55 -, 56, AsylG 2005 erteilen müssen. Zur Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werde angeführt, dass sich die erkennende Behörde offensichtlich zu wenig und zu oberflächlich mit den getroffenen Länderberichten wie auch mit der persönlichen Lage des BF befasst habe. Ferner seien aus der Sicht des BF seine Asylgründe und sein Vorbringen sowie Ausführungen und Schilderungen seinerseits auch vor dem Hintergrund der heutigen Länderfeststellungen nachvollziehbar, ausreichend detailliert und begründet. Hätte das Bundesamt unter Abgleich mit den Länderfeststellungen sich ordnungsgemäß mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt, hätt es eine anderslautende, mit der ständigen Judikatur übereinstimmende Entscheidung getroffen. Das Verfahren sei aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit belastet. Unter anderem wurde beantragt, dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur Gänze zu beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 -, 56, AsylG 2005 zu erteilen und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  20. Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der XXXX an, ist Muslim, hat im Herkunftsstaat in der Republik Dagestan gewohnt, reiste am 26.06.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  21. Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an, ist Muslim, hat im Herkunftsstaat in der Republik Dagestan gewohnt, reiste am 26.06.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen ersten Asylantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er ab September 2011 in XXXX als Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts von Personen mit offenbar islamistischen Hintergrund bedroht und beraubt worden wäre, diesen gegenüber keinen staatlichen Schutz erhalten habe, sondern seinerseits von der Polizei verfolgt und misshandelt worden wäre, die ihm unterstellt hätte, islamistische Kämpfer zu unterstützen. Im Anschluss an eine erneute polizeiliche Ladung habe er sich in XXXX bei einem Freund versteckt und sei dann geflüchtet. Dazu legte er auch Beweismittel wie behördliche Ladungen und Haftbestätigungen aus dem Herkunftsland vor.Seinen ersten Asylantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er ab September 2011 in römisch 40 als Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts von Personen mit offenbar islamistischen Hintergrund bedroht und beraubt worden wäre, diesen gegenüber keinen staatlichen Schutz erhalten habe, sondern seinerseits von der Polizei verfolgt und misshandelt worden wäre, die ihm unterstellt hätte, islamistische Kämpfer zu unterstützen. Im Anschluss an eine erneute polizeiliche Ladung habe er sich in römisch 40 bei einem Freund versteckt und sei dann geflüchtet. Dazu legte er auch Beweismittel wie behördliche Ladungen und Haftbestätigungen aus dem Herkunftsland vor. Dem Vorbringen wurde seitens des Bundesasylamtes kein Glauben geschenkt, sein Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 12 07.822-BAT, abgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013 (zugestellt am 05.12.2013), Zl. D18 435573-1/2013/8E, in allen Spruchpunkten abgewiesen, wobei begründend von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF ausgegangen wurde. Seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2013 (
  22. Folgeantrag) begründete der im Bundesgebiet verbliebene BF im Wesentlichen damit, dass bei seinem Vater wiederholt Hausdurchsuchung durchgeführt worden seien und dieser auch von der Polizei wiederholt zum Aufenthaltsort des BF befragt worden sei. Bei einer Rückkehr werde der BF festgenommen werden, da man ihm "irgendeinen Blödsinn" bzw. "Unterstützung des Terrorismus" vorwerfe. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 17.03.2014, Zl. 831845308/2459280, abgewiesen und u.a. eine Rückkehrentscheidung gegen den BF ausgesprochen. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF aufgrund von erheblichen Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten unglaubwürdig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014 (zugestellt am 09.12.2014), Zl. W210 1435573-2/6E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ging von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus. In der mündlichen Verhandlung wurden der Vater und der Cousin des BF telefonisch befragt, wobei die Angaben des Vaters zu den Zeitpunkt und der Anzahl der Hausdurchsuchungen sowie zu seiner Einvernahme in eklatanten Widerspruch zu den Angaben des BF standen. Der Cousin konnte nur oberflächliche Angaben machen. Den gegenständlichen dritten Antrag vom 17.02.2015 (
  23. Folgeantrag) begründete der nach wie vor im Bundesgebiet verbliebene BF im Wesentlichen damit, dass es in der Zwischenzeit neuerlich zu Hausdurchsuchungen im Elternhaus und polizeilichen Ladungen der Eltern bzw. des Cousins gekommen sei, wobei die Behörden den BF vorwerfen würden, in Syrien zu sein. Weiters legte er ein handschriftliches Schreiben seines Vaters vom 08.12.2014 vor, in dem dieser im Wesentlichen ausführt, dass er in der Verhandlung am 26.11.2014 telefonisch nicht klar und deutlich auf die gestellten Fragen antworten habe können, weil er in diesen Moment nicht allein gewesen sei, wobei er pauschal die (nicht näher erläuterten) Angaben des BF bestätigt . Das Vorbringen weist keinen glaubwürdigen Kern auf. Der 29-jährige BF ist ledig, kinderlos und arbeitsfähig. In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte auf. Auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wurde nicht geltend gemacht. Der BF hat 2014 ein Gewerbe angemeldet, ist selbstständig erwerbstätig und bezieht seit April 2014 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Er wohnt in einer selbstfinanzierten Mietwohnung. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, wobei er einen Prüfungsnachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen konnte. Er hat einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis und engagiert sich in Vereinen. Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Dezember 2012 rechtskräftig wegen versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe inzwischen endgültig nachgesehen wurde.Der 29-jährige BF ist ledig, kinderlos und arbeitsfähig. In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte auf. Auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wurde nicht geltend gemacht. Der BF hat 2014 ein Gewerbe angemeldet, ist selbstständig erwerbstätig und bezieht seit April 2014 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Er wohnt in einer selbstfinanzierten Mietwohnung. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, wobei er einen Prüfungsnachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen konnte. Er hat einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis und engagiert sich in Vereinen. Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Dezember 2012 rechtskräftig wegen versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe inzwischen endgültig nachgesehen wurde. In Dagestan halten sich seine Eltern, seine Schwester, seine Großmütter väterlicherseits und mütterlicherseits, sein Großvater, ein Onkel und Cousins auf. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen in Kontakt. Der BF leidet an keinen zwischenzeitlich aufgetretenen akut lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheiten. Er leidet an einer Hepatitis B, die schon zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens bestanden hat. Nicht festgestellt werden kann, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. In der Beschwerde wurde kein neuer Sachverhalt dargetan. 1.
  24. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH 19.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0059-14, Rz 13) im Wesentlichen nachfolgend wiedergegeben werden:1.
  25. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes vergleiche VwGH 19.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0059-14, Rz 13) im Wesentlichen nachfolgend wiedergegeben werden: Politische Lage in Dagestan Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von knapp drei Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 14.4.2017).Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von knapp drei Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vergleiche ACCORD 14.4.2017). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der der Staat mit aller Härte gegen "Aufständische" vorgeht. Die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern war in den Jahre 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen. Aktionen von Sicherheitskräften nehmen auch die Familienangehörigen von bewaffneten Untergrundkämpfern ins Visier (AA 24.1.2017). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow’schen Privatstaat. Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3.000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow’schen Privatstaat. Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3.000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999 aus 2000, hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015). Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vergleiche AI 9.2013). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD (14.4.2017): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.6.2017 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  26. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
  27. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS – v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats – festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen – der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia – hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP – Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland un

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