← Österreich

{'item': 'W192 2178927-1'}

Obsah (14)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31Artikel 45Art 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW192 2178927-1 SpruchW192 2178927-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VGA) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise am 19.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Eurodac-Treffermeldungen wurde sie am 17.12.2016 in Polen und am 28.12.2016 in Deutschland jeweils nach Stellung eines Asylantrags erkennungsdienstlich behandelt. Bei der Erstbefragung am 20.07.2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrer Tochter und ihrem Sohn aus Tschetschenien geflüchtet sei, da sie vom dortigen Behörden verfolgt worden seien, weil ihr damals vermisste Schwiegersohn früher an Kampfhandlungen gegen Kadyrow teilgenommen habe. Gestern hätte sie den Schwiegersohn nach langer Zeit erstmals im Flüchtlingslager in Österreich getroffen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Tochter und ihrem Sohn nach der über Weißrussland erfolgten Ausreise eine Nacht lang in Polen und dann ein halbes Jahr lang in Deutschland aufgehalten. Über die Asylanträge habe sie in Polen und Deutschland keine Entscheidungen erhalten, in Deutschland sei eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht in Deutschland bleiben wollte, da sie gehört habe, dass Deutschland ein Abkommen mit Russland abgeschlossen habe, wonach politische Flüchtlinge in die Heimat zurückgebracht würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 25.07.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 04.08.2017 teilten die polnischen Behörden mit, dass die Verantwortung zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin

Art. 18Abs.

1 lt. c Dublin III-VO akzeptiert werde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 25.07.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 04.08.2017 teilten die polnischen Behörden mit, dass die Verantwortung zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin

Artikel 18, Absatz eins, lt.

c Dublin III-VO akzeptiert werde. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am 18.09.2017 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich in ärztliche Behandlung befinde. Sie lebe in Österreich mit ihrem Sohn, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zusammen. Es bestehe keine finanzielle Abhängigkeit, aber es erfolge gegenseitige emotionale Unterstützung. Zur beabsichtigten Außerlandesbringung nach Polen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie dort nicht bleiben könne, weil sie eine Auslieferung an die russischen Behörden befürchten. Ihre Kinder und ihr Schwiegersohn seien krank und eine Überstellung nach Polen wäre eine extreme psychische Belastung für sie. Die Beschwerdeführerin legt der Behörde Arztschreiben österreichischer Kliniken vor, woraus hervorgeht, dass Behandlungen wegen hypertensiven Entgleisungen bei bekannter arterieller Hypertonie mit Cephalea, Kreislaufkollaps im Juli und September 2017 erfolgt waren, weiters ärztliche Stellungnahmen deutscher Kliniken vom Februar 2017, aus denen ersichtlich ist, dass die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin wegen posttraumatischer Belastungsstörung und einer Lungentuberkulose der Tochter in Behandlung gestanden. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Art. 18Abs.

1 lit.c Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung der Antragstellerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragstellerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin führte das BFA aus, dass sich neben der Beschwerdeführerin ihre Tochter, ihr Sohn und ihr Schwiegersohn im Bundesgebiet aufhalten würden. Es würde sich für ihre Tochter eine gleichlautende Entscheidung zur Außerlandesbringung nach Polen ergeben, für den Schwiegersohn laufe noch ein Konsultationsverfahren mit Polen. Die Behörde traf weiters Feststellungen zur Situation im zuständigen Mitgliedstaat und führte aus, dass keine Hinderungsgründe gegen eine Überstellung vorliegen würden.

  1. In der mit Schreiben vom 29.11.2017 ausgeführten rechtzeitigen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezüglich des Familienlebens der Beschwerdeführerin unzutreffend seien. Die Beschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Schwiegersohn verlassen, die dort mit ihr im gemeinsamen Haushalt gewohnt hätten. Sie seien auch in Polen und in Deutschland gemeinsam unterwegs gewesen. Die Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann seien mittlerweile am 07.11.2017 zum Asylverfahren in Österreich zugelassen worden. Bei der Beschwerdeführerin liege der Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung an Hepatitis C vor und es sei eine medizinische Abklärung ausständig. Die mit der Entscheidung vorgesehene Trennung von ihren Kindern und alleinige Überstellung nach Polen würde Art. 8 EMRK widersprechen.
  2. In der mit Schreiben vom 29.11.2017 ausgeführten rechtzeitigen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezüglich des Familienlebens der Beschwerdeführerin unzutreffend seien. Die Beschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Schwiegersohn verlassen, die dort mit ihr im gemeinsamen Haushalt gewohnt hätten. Sie seien auch in Polen und in Deutschland gemeinsam unterwegs gewesen. Die Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann seien mittlerweile am 07.11.2017 zum Asylverfahren in Österreich zugelassen worden. Bei der Beschwerdeführerin liege der Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung an Hepatitis C vor und es sei eine medizinische Abklärung ausständig. Die mit der Entscheidung vorgesehene Trennung von ihren Kindern und alleinige Überstellung nach Polen würde Artikel 8, EMRK widersprechen. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.12.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach Einräumung von Parteiengehör zum Verfahrensstand betreffend die Tochter und den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin teilte das BFA mit Nachricht vom 08.01.2018 mit, dass deren Verfahren in Österreich zugelassen wurden und es in diesen Fällen keine zurückweisenden Entscheidungen

§ 5Asyl

G mehr geben werde.Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.12.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach Einräumung von Parteiengehör zum Verfahrensstand betreffend die Tochter und den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin teilte das BFA mit Nachricht vom 08.01.2018 mit, dass deren Verfahren in Österreich zugelassen wurden und es in diesen Fällen keine zurückweisenden Entscheidungen

Paragraph 5, AsylG mehr geben werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 21Abs.

3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 2.1. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Im vorliegenden Fall ist

ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist

ihrem Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVHat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 2.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Polen

Art 13Abs.

1 Dublin-III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist, wobei sich die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zufolge der Zustimmung der bulgarischen Behörden aus Art. 18 Abs. 1 lit.c Dublin-III-VO ergibt.2.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Polen

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin-III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist, wobei sich die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zufolge der Zustimmung der bulgarischen Behörden aus Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ergibt. 2.

  1. Die gegenständliche Entscheidung des BFA weist jedoch qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.2.
  2. Die gegenständliche Entscheidung des BFA weist jedoch qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin auf, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hat. Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art 8 EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vgl. auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441/2008 und 18.499/2008).Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Artikel 8, EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vergleiche auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441 aus 2008, und 18.499 aus 2008,). In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst hat.In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO befasst hat. In Fällen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes aus dem kaukasisch-tschetschenischen Kulturkreis auch darin auswirken könnten, dass vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses der Beschwerdeführerin zu diesen auszugehen wäre, zumal diese nach ihren von der Behörde nicht angezweifelten Angaben schon im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und auch gemeinsam über Polen und Deutschland nach Österreich gereist sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes Rücksicht zu nehmen, der nach den vorgelegten deutschen Arztschreiben (AS: 121) für eine ärztliche Empfehlung einer Beendigung der in Deutschland erfolgten getrennten Unterbringung der Beschwerdeführerin und dieser Angehörigen geführt hatte.In Fällen des Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes aus dem kaukasisch-tschetschenischen Kulturkreis auch darin auswirken könnten, dass vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses der Beschwerdeführerin zu diesen auszugehen wäre, zumal diese nach ihren von der Behörde nicht angezweifelten Angaben schon im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und auch gemeinsam über Polen und Deutschland nach Österreich gereist sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes Rücksicht zu nehmen, der nach den vorgelegten deutschen Arztschreiben (AS: 121) für eine ärztliche Empfehlung einer Beendigung der in Deutschland erfolgten getrennten Unterbringung der Beschwerdeführerin und dieser Angehörigen geführt hatte. Es wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass Art. 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann.Es wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass Artikel 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann. Zu berücksichtigen sind auch die Erwägungen des EUGH in der Rechtsache C-245/11 zur Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach es bei dessen Anwendung auch nicht darauf ankommt,Zu berücksichtigen sind auch die Erwägungen des EUGH in der Rechtsache C-245/11 zur Auslegung der Vorgängerbestimmung der Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO, wonach es bei dessen Anwendung auch nicht darauf ankommt, -Strichaufzählung dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Angehörigen keine "Familienangehörige" im engen Sinne der Definition des Art. 2 Abs. 1 lit. i) ii) Dublin II-VO – nunmehr Art. 2 lit.g Dublin III-VO - ist (Rdn. 38-43);dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Angehörigen keine "Familienangehörige" im engen Sinne der Definition des Artikel 2, Absatz eins, Litera i,) ii) Dublin II-VO – nunmehr Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO - ist (Rdn. 38-43); -Strichaufzählung dass sich die Beschwerdeführerin bereits im an sich nicht zuständigen Österreich befindet (Rdn. 29-31); -Strichaufzählung dass Polen nie ein Ersuchen (siehe Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO) an Österreich gestellt hatte, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen (Rdn. 50-53), wobei auch angemerkt sein sollte, dass Polen von Österreich im Aufnahmeersuchen nicht über die insoweit relevanten Tatsachen informiert worden war.dass Polen nie ein Ersuchen (siehe Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO) an Österreich gestellt hatte, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen (Rdn. 50-53), wobei auch angemerkt sein sollte, dass Polen von Österreich im Aufnahmeersuchen nicht über die insoweit relevanten Tatsachen informiert worden war. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren jedenfalls die Beschwerdeführerin und auch ihre Tochter und den Schwiegersohn konkret zu den familiären Beziehungen zu befragen haben. Erst nach Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde in einem ordnungsbemäßen Verfahren kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung – nach Polen - zu einer Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.Erst nach Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde in einem ordnungsbemäßen Verfahren kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung – nach Polen - zu einer Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 16, oder 17 Dublin-III-VO führt. 3.

§ 21Abs.

6a und Abs. 7 konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.3.

Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W192.2178927.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.