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{'item': 'W195 2179525-1'}

Obsah (12)§ 39Art. 133§ 32§ 54§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53b§ 38§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW195 2179525-1 SpruchW195 2179525-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Ein

§ 39Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Dolmetscherin werden

Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit € 666,50 (inkl. USt) bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsätzen vom XXXX bzw. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen für den XXXX an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
  2. Mit Schriftsätzen vom römisch 40 bzw. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen für den römisch 40 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
  3. In der Folge fanden am XXXX die öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
  4. In der Folge fanden am römisch 40 die öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
  5. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an den mündlichen Verhandlungen vom XXXX , in welcher eine Entschädigung für sieben Stunden Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG, zwei halbe Stunden Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG sowie neun weitere halbe Stunden Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG und insgesamt eine Gebühr von € 696,30 verzeichnet waren. Nach Aufforderung zur Korrektur durch die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Antragstellerin die Honorarnote mit E-Mail vom XXXX erneut, in welcher nunmehr eine Entschädigung für acht Stunden Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG, zwei halbe Stunden Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG sowie sieben weitere halbe Stunden Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG und insgesamt eine Gebühr von € 683,40 verzeichnet waren.3. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an den mündlichen Verhandlungen vom römisch 40 , in welcher eine Entschädigung für sieben Stunden Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG, zwei halbe Stunden Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sowie neun weitere halbe Stunden Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG und insgesamt eine Gebühr von € 696,30 verzeichnet waren. Nach Aufforderung zur Korrektur durch die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Antragstellerin die Honorarnote mit E-Mail vom römisch 40 erneut, in welcher nunmehr eine Entschädigung für acht Stunden Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG, zwei halbe Stunden Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sowie sieben weitere halbe Stunden Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG und insgesamt eine Gebühr von € 683,40 verzeichnet waren.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass Ermittlungen der Verrechnungsstelle zufolge die Entschädigung für Zeitversäumnis auf Grund der Zusammenrechnung der Wegzeiten für die An- und Rückfahrt lediglich für sieben Stunden zu vergüten sei.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass Ermittlungen der Verrechnungsstelle zufolge die Entschädigung für Zeitversäumnis auf Grund der Zusammenrechnung der Wegzeiten für die An- und Rückfahrt lediglich für sieben Stunden zu vergüten sei.
  3. Mit Schriftsatz vom XXXX hielt die Antragstellerin fest, dass Sie die Entschädigung für Zeitversäumnis in ihrer Gebührennote auf sieben Stunden reduzieren werde.
  4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 hielt die Antragstellerin fest, dass Sie die Entschädigung für Zeitversäumnis in ihrer Gebührennote auf sieben Stunden reduzieren werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A)

§ 32Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 1 GebAG hat die Dolmetscherin für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG hat die Dolmetscherin für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Abs. 2 Z 1 leg.cit. besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. § 33 Abs. 1 GebAG normiert:Paragraph 33, Absatz eins, GebAG normiert: "Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.""Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 19,00 €." Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBl 1969/388, OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86, Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (

  1. Auflage) Rz. 51 zu § 32).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969, EvBl 1969/388, OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86, Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (
  2. Auflage) Rz. 51 zu Paragraph 32,). Bei der Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis sind die Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt der Dolmetscherin zur und von der Verhandlung zusammenzurechnen (vgl. LG Wels 20.11.1996, 21 R 585/96w).Bei der Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis sind die Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt der Dolmetscherin zur und von der Verhandlung zusammenzurechnen vergleiche LG Wels 20.11.1996, 21 R 585/96w). Bei der Berechnung der Zeitversäumnis ist zur Sicherstellung des pünktlichen Erscheinens ein Zeitpolster von üblichen zehn bis fünfzehn Minuten für allfällige Verzögerungen zu berücksichtigen (vgl. OGH 13.05.2008, 14Os47/08f).Bei der Berechnung der Zeitversäumnis ist zur Sicherstellung des pünktlichen Erscheinens ein Zeitpolster von üblichen zehn bis fünfzehn Minuten für allfällige Verzögerungen zu berücksichtigen vergleiche OGH 13.05.2008, 14Os47/08f). Im gegenständlichen Fall hat die Wartezeit zwischen den beiden Verhandlungen am XXXX , zu denen die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen war, eine Stunde und 55 Minuten betragen.

der Auskunft der beiden Routenplaner maps.google.at und viamichelin.at beträgt die Wegstrecke von der Ladungsadresse der Dolmetscherin zum Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien, im gegenständlichen Fall 202 km bzw. die PKW-Fahrzeit zwischen 2 Stunden 2 Minuten und 2 Stunden 10 Minuten. Somit wird selbst unter Einberechnung eines Zeitpolsters von jeweils zwanzig Minuten für Hin- und Rückfahrt bzw. einem Zeitpuffer von insgesamt 40 Minuten je nach unterschiedlicher Verkehrslage bei An- und Abreise, die Fahrtdauer von fünf Stunden für die Hin- und Rückfahrt nicht überschritten.Im gegenständlichen Fall hat die Wartezeit zwischen den beiden Verhandlungen am römisch 40 , zu denen die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen war, eine Stunde und 55 Minuten betragen.

der Auskunft der beiden Routenplaner maps.google.at und viamichelin.at beträgt die Wegstrecke von der Ladungsadresse der Dolmetscherin zum Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien, im gegenständlichen Fall 202 km bzw. die PKW-Fahrzeit zwischen 2 Stunden 2 Minuten und 2 Stunden 10 Minuten. Somit wird selbst unter Einberechnung eines Zeitpolsters von jeweils zwanzig Minuten für Hin- und Rückfahrt bzw. einem Zeitpuffer von insgesamt 40 Minuten je nach unterschiedlicher Verkehrslage bei An- und Abreise, die Fahrtdauer von fünf Stunden für die Hin- und Rückfahrt nicht überschritten. Aus diesem Grund ist die Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG durch die gebotene Zusammenrechnung der Hin- und Rückfahrt sowie der Wartezeit, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird, mit sieben Stunden zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG durch die gebotene Zusammenrechnung der Hin- und Rückfahrt sowie der Wartezeit, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird, mit sieben Stunden zu bestimmen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG 7 begonnene Stunde(

  1. n)à € 28,20 € 197,40 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 2 erste halbe Stunde(
  2. n)€ 49,00 7 weitere halbe Stunde(
  3. n)€ 86,80 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG 2 Übersetzungen von Schriftstücken, die im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurden à € 20,00 € 40,00 Verpflegungskosten

§ 53Abs. 1 i

Vm § 29 iVm § 14 GebAGVerpflegungskosten

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 14, GebAG 1 Frühstück, bei Reiseantritt vor 7 Uhr € 4,00 1 Abendessen, bei Beendigung der Reise nach 19 Uhr € 8,50 Reisekosten

§ 53Abs. 1 i

Vm § 28 Abs. 2 GebAGReisekosten

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, GebAG PKW: 404 Kilometer à 0,42 € pro Kilometer € 169,68 Zwischensumme € 555,38 20% Umsatzsteuer € 111,07 Gesamtsumme € 666,45 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 666,50 Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit EUR 666,50 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W195.2179525.1.00

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