G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 9, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei reiste am 11.05.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten abgewiesen, ihm
Absatz 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten abgewiesen, ihm
Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013 abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte im Verlauf der nächsten Jahre wiederholt Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Am 25. Mai 2016 langte beim BFA ein Bericht der LPD Steiermark über eine Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes des Verbrechens
Mai 2016 langte beim BFA ein Bericht der LPD Steiermark über eine Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes des Verbrechens
Paragraph 28 a, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz 4 Ziffer 3 Suchtmittelgesetz ein. Dem Akt ist das Urteil des OLG Graz zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer zu einer vierjährigen Haftstrafe wegen § 12 2. Fall, §§ 28a
Absatz 2 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm unter Spruchpunkt II. die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Unter Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan
wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Begründend wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf das Urteil des OLG Graz verwiesen, sowie zur Situation im Fall der Rückkehr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde.Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.11.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm unter Spruchpunkt römisch zwei. die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4 Asylgesetz entzogen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005 unzulässig und unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt wurde. Begründend wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf das Urteil des OLG Graz verwiesen, sowie zur Situation im Fall der Rückkehr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde. Nach Wiedergabe der §§ 9 Absatz 1 Ziffer 1 und 9 Absatz 2 Asylgesetz wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Deliktes, das mit einer Strafandrohung von mehr als drei Jahren bedroht ist, rechtskräftig verurteilt wurde. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.
Absatz 4 sei diese Aberkennung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen
Asylgesetz von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen sei, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet
Absatz 1 Ziffer 1 oder Ziffer 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiter vorlägen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung sei weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen ( ). Da keiner der notwendigen Umstände vorläge, sei auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen gewesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei
Absatz 1 Ziffer 2 FPG geduldet.Nach Wiedergabe der Paragraphen 9, Absatz 1 Ziffer 1 und 9 Absatz 2 Asylgesetz wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Deliktes, das mit einer Strafandrohung von mehr als drei Jahren bedroht ist, rechtskräftig verurteilt wurde. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.
Paragraph 9, Absatz 4 sei diese Aberkennung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA aus, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen
Paragraph 57, Asylgesetz von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen sei, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz 1 Ziffer 1 oder Ziffer 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiter vorlägen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung sei weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen ( ). Da keiner der notwendigen Umstände vorläge, sei auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen gewesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei
Paragraph 46 a, Absatz 1 Ziffer 2 FPG geduldet. In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführervertreter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie dessen Stellungnahme vom 21.08.2017, sowie auf seinen handschriftlich verfassten Brief an die belangte Behörde. In dieser Stellungnahme sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht über existenzielle Grundlagen verfüge, geschweige denn, sei es ihm möglich, sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen. Das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan sei auf das Gröbste gefährdet und es würden keine Verwandten in Afghanistan wohnen. Schon allein deshalb hätte eine Verpflichtung bestehen müssen, von Seiten der belangten Behörde, aktuelle Berichte über die Menschenrechtssituation in Afghanistan beizuziehen, insbesondere auch dem Rechtsvertreter ein derartiges Beweisergebnis zukommen zu lassen, um auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, auf etwaige Länderberichte zu replizieren. Im Zuge der Stellungnahme am 21.08.2017 sei der explizite Antrag gestellt worden, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einzuvernehmen – insbesondere dem Verfahren einen psychologischen Sachverständigen beizuziehen, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose aufweise. Der Beschwerdeführer hätte sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlung ausführlich auseinandergesetzt und keinerlei Grund zur Annahme bestünde, dass er in Zukunft wieder straffällig werden würde. Durch die Nichtberücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sei jedenfalls der erstinstanzlichen Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer auf den Wortlaut des § 9 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 hingewiesen, sowie, dass seine Ausführungen in der Beschwerde den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides beträfen, der jedoch nicht angefochten worden sei.Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer auf den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 hingewiesen, sowie, dass seine Ausführungen in der Beschwerde den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides beträfen, der jedoch nicht angefochten worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten abgewiesen, ihm
Absatz 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten abgewiesen, ihm
Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Urteil vom 19.07.2017 des OLG Graz, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 2. Fall, §§ 28a
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB, auf den Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB). Der Beschwerdeführer ist nach § 12 2. Fall, §§ 28a
G 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. nunmehr infolge dessen Anwendung abzuweisen sowie in weiterer Folge die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Da die Voraussetzungen zur Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. nunmehr infolge dessen Anwendung abzuweisen sowie in weiterer Folge die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: § 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und lautet: "
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
G 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
G 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (RV 582 XXV. GP) heißt es in diesem Zusammenhang, dass Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sind, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben. § 46a Abs. 1 Z 2 FPG verweist auf die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 dort aufgezählten Gründe für die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter. Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 Regierungsvorlage 582 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode heißt es in diesem Zusammenhang, dass Fremde, die aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sind, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG verweist auf die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 dort aufgezählten Gründe für die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat eine Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen und ihm somit von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt.Mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen und ihm somit von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Sinne von § 57 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden diese vom Beschwerdeführer je vorgebracht.Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Sinne von Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden diese vom Beschwerdeführer je vorgebracht. Dem schließt sich das BVwG an. Desweitern ist in Bezug auf sein Vorbringen zum Privatleben und zur Aufenthaltsverfestigung auszuführen, dass die Aufrechterhaltung des Privatlebens nicht Ziel des § 57 AsylG 2005 ist, wie ein Blick auf den Text der Bestimmung zeigt. Wann eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, regelt § 57 AsylG
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.1423167.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.