GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 27.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 416,67 ha Hutweide-Fläche und für die XXXX 145,74 ha Almfutterfläche angegeben.Die Beschwerdeführerin stellte am 27.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 416,67 ha Hutweide-Fläche und für die römisch 40 145,74 ha Almfutterfläche angegeben. Eine Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria (AMA) am 04.09.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 133,94 ha, beantragt waren 144,10 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 10,16 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria (AMA) am 04.09.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 133,94 ha, beantragt waren 144,10 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 10,16 ha. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von vorerst EUR 3.267,05 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 31,87 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 28,07 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 20,42
Task Force Almen", mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer dem Almbewirtschafter der XXXX mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2013 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Akt befindet sich eine "Bestätigung
Task Force Almen", mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer dem Almbewirtschafter der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2013 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 3.102,62 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 164,43 ausgesprochen. EUR 27,73 wurden im Rahmen der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 28,07 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 20,42 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nur mehr 25,42 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 19,15 ha. Es wurde keine Differenzfläche mehr festgestellt. Zur Auszahlung gelangten nur mehr 25,42 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
1 der VO 1122/2009 erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 3.102,62 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 164,43 ausgesprochen. EUR 27,73 wurden im Rahmen der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 28,07 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 20,42 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug nur mehr 25,42 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 19,15 ha. Es wurde keine Differenzfläche mehr festgestellt. Zur Auszahlung gelangten nur mehr 25,42 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden treffe, da immer alles nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei. Am 08.10.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 08.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 06.10.2016 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2013 Berechnungsstand: 12.08.2016", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe, und einen Kontrollbericht zu einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2015 auf der XXXX mit der BNr. XXXX. Aus dem Begleitschreiben vom 06.10.2016 geht hervor, dass mittels "Report" der aktuelle Berechnungstand der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 für die Beschwerdeführerin übermittelt werde. Im übermittelten "Report" geht die Behörde von einer beantragten Gesamtfläche von 28,07 ha (davon 20,42 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 25,42 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 18,21 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen 25,42 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird in diesem Report keine Differenzfläche festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
1 der VO 1122/2009 erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion.Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 08.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 06.10.2016 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2013 Berechnungsstand: 12.08.2016", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe, und einen Kontrollbericht zu einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2015 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Aus dem Begleitschreiben vom 06.10.2016 geht hervor, dass mittels "Report" der aktuelle Berechnungstand der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 für die Beschwerdeführerin übermittelt werde. Im übermittelten "Report" geht die Behörde von einer beantragten Gesamtfläche von 28,07 ha (davon 20,42 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 25,42 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 18,21 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen 25,42 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird in diesem Report keine Differenzfläche festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2115544.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.