RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW210 2166708-2 SpruchW210 2166708-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und Dr. Birgit HAVRANEK und Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , ZVR XXXX , XXXX , vertreten durch den Obmann XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 28.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und Dr. Birgit HAVRANEK und Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , ZVR römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch den Obmann römisch 40 , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 28.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der FMA vom 11.04.2016, XXXX , wurde die beschwerdeführende Partei zur Unterlassung der unerlaubten gewerblichen Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegengenommenen fremden Gelder ohne die erforderliche Konzession, aufgefordert. Dafür wurde eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides gesetzt. Konkret wurde die Unterlassung aufgetragen:
- Mit Bescheid der FMA vom 11.04.2016, römisch 40 , wurde die beschwerdeführende Partei zur Unterlassung der unerlaubten gewerblichen Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegengenommenen fremden Gelder ohne die erforderliche Konzession, aufgefordert. Dafür wurde eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides gesetzt. Konkret wurde die Unterlassung aufgetragen: "a. der Entgegennahme von fremden Geldern für den PensionsvorsorgeBrief auf Basis der -Richtlinien der XXXX für die Versorgungspläne"a. der Entgegennahme von fremden Geldern für den PensionsvorsorgeBrief auf Basis der -Richtlinien der römisch 40 für die Versorgungspläne "Arbeitnehmerschutz-/Pensions-/KrankenvorsorgeBrief"- (Beilage ./1, welche einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet, in der Folge Richtlinien); b. des Haltens der bereits auf Basis der Richtlinien für den PensionsvorsorgeBrief entgegengenommenen fremden Gelder und c. des weiteren Anbietens der Entgegennahme fremder Gelder für den PensionsvorsorgeBrief auf Basis der Richtlinien." Weiters wurde im Falle der Nichtbefolgung der Unterlassungsanordnung die Verhängung einer Zwangsstrafe von € 5.000,- je Spruchpunkt angedroht. Diese Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2016, W210 2126371-1/13E, abgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.08.2017, Ra 2016/02/0187, zurückgewiesen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verhängte die FMA nun gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl. 53/1993 idgF, iVm § 26a FMA-BG, BGBl. I 97/2001 idgF, die zuvor angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 5.000,-, da in einem weiteren Ermittlungsverfahren der FMA gegen die beschwerdeführende Partei zutage gekommen sei, dass diese entgegen dem in Spruchpunkt 1.b. des Bescheides vom 11.04.2016 erteilten Auftrag Gelder weiter halten würde, die zum Zeitpunkt des Unterlassungsbescheides bereits auf Basis der Richtlinien für den "
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verhängte die FMA nun gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Bundesgesetzblatt 53 aus 1993, idgF, in Verbindung mit Paragraph 26 a, FMA-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, idgF, die zuvor angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 5.000,-, da in einem weiteren Ermittlungsverfahren der FMA gegen die beschwerdeführende Partei zutage gekommen sei, dass diese entgegen dem in Spruchpunkt 1.b. des Bescheides vom 11.04.2016 erteilten Auftrag Gelder weiter halten würde, die zum Zeitpunkt des Unterlassungsbescheides bereits auf Basis der Richtlinien für den " XXXX " entgegengenommen gewesen wären. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid eine weitere Leistungsfrist von vier Wochen gesetzt sowie im Falle der Nichterfüllung die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,-- angedroht. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf einen der belangten Behörde vorliegenden Kontoauszug des näher bezeichneten Kontos der antragstellenden Partei bei der XXXX , aus dem Einzahlungen hervorgingen, die keinem anderen Produkt zugeordnet werden könnten, exemplarisch werden einige Einzahlungen benannt. Es sei davon auszugehen, dass diese dem Produkt " XXXX " zuzuordnen seien.römisch 40 " entgegengenommen gewesen wären. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid eine weitere Leistungsfrist von vier Wochen gesetzt sowie im Falle der Nichterfüllung die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,-- angedroht. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf einen der belangten Behörde vorliegenden Kontoauszug des näher bezeichneten Kontos der antragstellenden Partei bei der römisch 40 , aus dem Einzahlungen hervorgingen, die keinem anderen Produkt zugeordnet werden könnten, exemplarisch werden einige Einzahlungen benannt. Es sei davon auszugehen, dass diese dem Produkt " römisch 40 " zuzuordnen seien.
- Die beschwerdeführende Partei wendet sich nun gegen diesen Bescheid und bringt vor, dass diese Gelder sehr wohl einem anderen Produkt als dem " XXXX " zuzuordnen seien, legt exemplarisch einige Beitrittserklärungen vor und beantragt die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides.
- Die beschwerdeführende Partei wendet sich nun gegen diesen Bescheid und bringt vor, dass diese Gelder sehr wohl einem anderen Produkt als dem " römisch 40 " zuzuordnen seien, legt exemplarisch einige Beitrittserklärungen vor und beantragt die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides.
- Die FMA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2017 vor.
- Mit Schreiben vom 06.11.2017 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die gemäß § 21 Abs. 1
- Satz VereinsG 2002 verpflichtend zu führende Aufzeichnung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die korrespondierenden Kontoauszüge sowie eine vollständige Mitgliederliste samt allen Beitrittserklärungen zu jedem Produkt eines Mitglieds vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 11.11.2017 nach.
- Mit Schreiben vom 06.11.2017 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins,
- Satz VereinsG 2002 verpflichtend zu führende Aufzeichnung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die korrespondierenden Kontoauszüge sowie eine vollständige Mitgliederliste samt allen Beitrittserklärungen zu jedem Produkt eines Mitglieds vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 11.11.2017 nach.
- Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nahm die FMA mit Schriftsatz vom 05.12.2017 dazu Stellung und teilte mit, dass sich aus den übermittelten Unterlagen der beschwerdeführenden Partei nunmehr ergebe, dass sie der Unterlassungsanordnung 1.b. des Bescheides vom 11.04.2016, XXXX , entsprochen habe und das zu XXXX beim BG Innere Stadt Wien zur verhängten Zwangsstrafe geführte Exekutionsverfahren auf Antrag der FMA aufgeschoben worden sei.
- Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nahm die FMA mit Schriftsatz vom 05.12.2017 dazu Stellung und teilte mit, dass sich aus den übermittelten Unterlagen der beschwerdeführenden Partei nunmehr ergebe, dass sie der Unterlassungsanordnung 1.b. des Bescheides vom 11.04.2016, römisch 40 , entsprochen habe und das zu römisch 40 beim BG Innere Stadt Wien zur verhängten Zwangsstrafe geführte Exekutionsverfahren auf Antrag der FMA aufgeschoben worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Titelverfahren zugrundeliegenden Verfahrensakten der belangte Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts zu W210 2126371-1 sowie durch Einsicht in den vorliegenden Gerichtsakt und Einholung weiterer Aufzeichnung der beschwerdeführenden Partei:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, eingetragen im ZVR zur Zahl XXXX , mit Sitz in Wien und einer Büroadresse in Graz. Die beschwerdeführende Partei betreibt eine Homepage mit der Web-Adresse http:// XXXX . Obmann des Vereins ist XXXX , weiterer Gründer istDie beschwerdeführende Partei ist ein Verein, eingetragen im ZVR zur Zahl römisch 40 , mit Sitz in Wien und einer Büroadresse in Graz. Die beschwerdeführende Partei betreibt eine Homepage mit der Web-Adresse http:// römisch 40 . Obmann des Vereins ist römisch 40 , weiterer Gründer ist XXXX .römisch 40 . Die beschwerdeführende Partei hat auf Basis der hier gegenständlichen Richtlinien 01/2016 keinen "PensionsvorsorgeBrief" abgeschlossen und weder Geld dafür entgegengenommen noch gehalten.Die beschwerdeführende Partei hat auf Basis der hier gegenständlichen Richtlinien 01 aus 2016, keinen "PensionsvorsorgeBrief" abgeschlossen und weder Geld dafür entgegengenommen noch gehalten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei, ihrer Rechtsnatur und den vertretungsbefugten Personen fußen auf den unbestritten gebliebenen Angaben im Verfahren sowie auf dem Vereinsregisterauszug zur beschwerdeführenden Partei (FMA-Akt, OZ 1). Die Feststellung hinsichtlich des nichterfolgten Abschlusses eines " XXXX " in gemäß der hier gegenständlichen Fassung der Richtlinien 01/2016 ergibt sich aus den von der beschwerdeführenden Partei nach Aufforderung durch das erkennende Gericht vorgelegten Unterlagen (BVwG-Akt, OZ 4), dies wurde auch in der dazu erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde bestätigt. Aus diesen Unterlagen, bestehend aus Beitrittserklärungen aus dem Zeitraum des Bestehens des gegenständlichen Vereins und der Geltung der Richtlinien 01/2016, der Einnahmen- Ausgaben-Rechnung der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 per 27.10.2017 sowie einem Konvolut von Kontoauszügen des Kontos mit dem IBAN XXXX , ergibt sich kein Anhaltspunkt für einen gegenteiligen Sachverhalt im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt. Insbesondere konnte dadurch geklärt werden, dass die im bekämpften Bescheid genannten möglichen Abschlüsse nicht dem Produkt "PensionsvorsorgeBrief" in der Fassung der Richtlinien 01/2016 zuzuordnen sind.Die Feststellung hinsichtlich des nichterfolgten Abschlusses eines " römisch 40 " in gemäß der hier gegenständlichen Fassung der Richtlinien 01 aus 2016, ergibt sich aus den von der beschwerdeführenden Partei nach Aufforderung durch das erkennende Gericht vorgelegten Unterlagen (BVwG-Akt, OZ 4), dies wurde auch in der dazu erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde bestätigt. Aus diesen Unterlagen, bestehend aus Beitrittserklärungen aus dem Zeitraum des Bestehens des gegenständlichen Vereins und der Geltung der Richtlinien 01 aus 2016,, der Einnahmen- Ausgaben-Rechnung der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 per 27.10.2017 sowie einem Konvolut von Kontoauszügen des Kontos mit dem IBAN römisch 40 , ergibt sich kein Anhaltspunkt für einen gegenteiligen Sachverhalt im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt. Insbesondere konnte dadurch geklärt werden, dass die im bekämpften Bescheid genannten möglichen Abschlüsse nicht dem Produkt "PensionsvorsorgeBrief" in der Fassung der Richtlinien 01 aus 2016, zuzuordnen sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist gemäß § 22 FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist.Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist gemäß Paragraph 22, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist. Die Verhängung der Zwangsstrafe ist eine Vollstreckungsverfügung. Auf das Vollstreckungsverfahren sind gemäß § 10 Abs. 1 VVG, soweit sich aus dem VVG nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der
- und
- Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Derartige Zwangsstrafen sind keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf das diesbezügliche Verfahren daher nicht anzuwenden (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0022).Die Verhängung der Zwangsstrafe ist eine Vollstreckungsverfügung. Auf das Vollstreckungsverfahren sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VVG, soweit sich aus dem VVG nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der
- und
- Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Derartige Zwangsstrafen sind keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf das diesbezügliche Verfahren daher nicht anzuwenden (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0022). Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 04.07.2017 zugestellt. Die am 17.07.2017 zur Post gegeben Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig, sie ist auch begründet:
- Zu Spruchpunkt A.: 2.
- Maßgebliche Rechtslage: § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl. 53/1991 in der Fassung BGBl. I 3/2008 lautet:Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Bundesgesetzblatt 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2008, lautet: "
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig." § 26a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I. 97/2001 in der Fassung bis 02.01.2018 geltenden Fassung BGBl. I 48/2006 lautete:Paragraph 26 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. 97 aus 2001, in der Fassung bis 02.01.2018 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2006, lautete: "Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von 30 000 Euro.""Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von 30 000 Euro." Im vorliegenden Verfahren wurde die Zwangsstrafe im zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2016, XXXX , erstmals angedroht. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Urteil des BVwG vom 03.08.2016, W210 2126371-1/13E, abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.08.2017, Ra 2016/02/0187, zurückgewiesen. Aus den im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG erstmals vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei keinen "PensionsvorsorgeBrief" auf Basis der im Verfahren zu XXXX gegenständlichen Richtlinien abgeschlossen hatte und folglich auch keine auf Basis der Richtlinien für den "PensionsvorsorgeBrief" entgegengenommen fremden Gelder gehalten hat. Sie hat somit auch der Unterlassungsaufforderung Punkt 1.b. vollinhaltlich entsprochen, weshalb dem gegenständliche Bescheid, mit dem die zuvor angedrohte Zwangsstrafe verhängt wurde, die grundlegende Voraussetzung – der Verstoß gegen die Unterlassungsaufforderung Punkt 1.b. – aber fehlt. Damit ist aber die Unzulässigkeit der Vollstreckung gegeben, da der Verpflichtung jedenfalls bereits entsprochen wurde (VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0171).Im vorliegenden Verfahren wurde die Zwangsstrafe im zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2016, römisch 40 , erstmals angedroht. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Urteil des BVwG vom 03.08.2016, W210 2126371-1/13E, abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.08.2017, Ra 2016/02/0187, zurückgewiesen. Aus den im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG erstmals vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei keinen "PensionsvorsorgeBrief" auf Basis der im Verfahren zu römisch 40 gegenständlichen Richtlinien abgeschlossen hatte und folglich auch keine auf Basis der Richtlinien für den "PensionsvorsorgeBrief" entgegengenommen fremden Gelder gehalten hat. Sie hat somit auch der Unterlassungsaufforderung Punkt 1.b. vollinhaltlich entsprochen, weshalb dem gegenständliche Bescheid, mit dem die zuvor angedrohte Zwangsstrafe verhängt wurde, die grundlegende Voraussetzung – der Verstoß gegen die Unterlassungsaufforderung Punkt 1.b. – aber fehlt. Damit ist aber die Unzulässigkeit der Vollstreckung gegeben, da der Verpflichtung jedenfalls bereits entsprochen wurde (VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0171). Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die beschwerdeführende Partei eine solche nicht beantragt hatte und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (§ 24 Abs. 4 VwGVG) und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, da der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die beschwerdeführende Partei eine solche nicht beantragt hatte und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, da der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten. 3. Zu Spruchpunkt B. zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl 10/1984 idF BGBl I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W210.2166708.2.00