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{'item': 'W213 2003403-1'}

Obsah (15)§ 72Art. 133§§ 2§ 75§ 76Art. 130§ 24§ 6§ 135a§ 58§ 17§ 28§ 31§ 75d§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW213 2003403-1 SpruchW213 2003403-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§ 72Abs. 4 RSt

DG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird

Paragraph 72, Absatz 4, RStDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer steht als Richter des Bezirksgerichts XXXX in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Die Beschwerdeführer steht als Richter des Bezirksgerichts römisch 40 in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 10.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer dass sein Urlaubsanspruch um 13 Stunden erhöht werde. Begründend brachte er vor, dass er im Jahr 2013 vom 01.

  1. - 30.
  2. in Halbauslastung gewesen sei. Seit 01.
  3. sei er wieder in Vollauslastung. Sein Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 sei händisch berechnet worden. Daraus habe sich ein Urlaubsanspruch für seine Zeit in Halbauslastung von (gerundet) 33 Stunden ergeben. Für die Vollzeitbeschäftigung habe sich ein Urlaubsanspruch von 134 Stunden ergeben. In Summe ergebe sich ein Gesamturlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2013 von 167 Stunden. Bisher habe er im Jahr 2013 5 Tage Urlaub genommen. Dafür seien ihm 20 Stunden abgezogen worden. Er habe daher noch 13 Stunden übrig, die aus der Zeit seiner Halbauslastung stammten.

§ 72Abs. 6 Rst

DG sei der Verbrauch der Urlaubsstunden nur tageweise zulässig, wobei bei Vollauslastung 8 Stunden und bei Halbauslastung 4 Stunden einem Urlaubstag entsprächen.

Paragraph 72, Absatz 6, RstDG sei der Verbrauch der Urlaubsstunden nur tageweise zulässig, wobei bei Vollauslastung 8 Stunden und bei Halbauslastung 4 Stunden einem Urlaubstag entsprächen. In Halbauslastung würden daher seine 13 Urlaubsstunden mind. 3 Tagen entsprechen. Da er aber derzeit in Vollauslastung sei, würden ihm vom System her 8 Stunden pro Urlaubstag abgezogen. Das bedeute, dass die 13 Urlaubsstunden lediglich einem Urlaubstag entsprächen. Er würde also 2 Urlaubstage verlieren. Dieses Ergebnis könne nicht im Sinne des Gesetzes sein oder das Gesetz sei in dieser Form gleichheitswidrig. Auch wenn das Gesetz das Urlaubsausmaß nach Stunden bemesse, so ergebe sich aus § 72 Abs. 6 RStDG (8 bzw. 4 Stunden pro Urlaubstag) dass dem Richter jedenfalls 25 Urlaubstage pro Jahr zur Verfügung stehen sollten. Durch die aktuelle Regelungen fielen Richter, die von Halb- in die Vollauslastung wechseln, um einen Teil ihres Urlaubes um, wenn sie nicht vor dem Wechsel den gesamte Urlaub aufbrauchten.Dieses Ergebnis könne nicht im Sinne des Gesetzes sein oder das Gesetz sei in dieser Form gleichheitswidrig. Auch wenn das Gesetz das Urlaubsausmaß nach Stunden bemesse, so ergebe sich aus Paragraph 72, Absatz 6, RStDG (8 bzw. 4 Stunden pro Urlaubstag) dass dem Richter jedenfalls 25 Urlaubstage pro Jahr zur Verfügung stehen sollten. Durch die aktuelle Regelungen fielen Richter, die von Halb- in die Vollauslastung wechseln, um einen Teil ihres Urlaubes um, wenn sie nicht vor dem Wechsel den gesamte Urlaub aufbrauchten. Folgendes Extrembeispiel: Ein Richter in Halbauslastung spare den ganzen Jahresurlaub (100 Stunden) und wechsle dann in die Vollauslastung. Dieser Richter würde die Hälfte seines Jahresurlaubes verlieren, weil er nur mehr 12,5 Urlaubstage bekomme. Im umgekehrten Fall müsste dann aber ein Richter den doppelten Urlaubsanspruch haben: Ein Richter sei in Vollauslastung und spare den ganzen Jahresurlaub auf (200 Stunden) und wechsle dann in die Halbauslastung. Vom System würden ihm nur noch 4 Stunden pro Urlaubstag abgezogen werden, er hätte daher 50 Urlaubstage. § 72 Abs 6 RStDG könnte auch dahingehend ausgelegt werden, dass für jenes Urlaubsausmaß, das in Halbauslastung erworben wurde, lediglich 4 Stunden pro Urlaubstag abgezogen werden auch wenn der Richter bereits in Vollauslastung ist. Es müsste nur das Computersystem umgestellt werden.Paragraph 72, Absatz 6, RStDG könnte auch dahingehend ausgelegt werden, dass für jenes Urlaubsausmaß, das in Halbauslastung erworben wurde, lediglich 4 Stunden pro Urlaubstag abgezogen werden auch wenn der Richter bereits in Vollauslastung ist. Es müsste nur das Computersystem umgestellt werden. Es gebe eine aktuelle Entscheidung des OGH zu dieser Problematik (OGH 24.10.2012, EvBI 2013/50). Die Entscheidung beziehe sich zwar auf ein privatrechtliches Dienstverhältnis, die Problematik sei jedoch dieselbe. Der OGH komme darin zum Schluss, dass es im Interesse des Erholungszweckes nicht sein dürfe, dass ein während einer Teilzeitperiode erworbener Urlaubsanspruch, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich gewesen sei, durch den Arbeitszeitwechsel reduziert werde. Der OGH löse das Problem so, dass ein offener Urlaubsanspruch aus der Teilzeitphase so aufzuwerten sei, dass dem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaub zur Verfügung stehe. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 21.06.2013, GZ. Pers 1-G-35/49, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Der Antrag des Richters XXXX vom 10.06.2013, Pers 1 - G - 35/49, auf Erhöhung des Resturlaubsanspruchs 2013 aus seiner Halbauslastung (§ 76 a RStDG - von 1.1.2013 bis 30.4.2013) um 13 Stunden beziehungsweise um Abzug von nur 4 Stunden statt der 8 Stunden für einen regulären Urlaubstag bei Vollauslastung wird abgewiesen.""Der Antrag des Richters römisch 40 vom 10.06.2013, Pers 1 - G - 35/49, auf Erhöhung des Resturlaubsanspruchs 2013 aus seiner Halbauslastung (Paragraph 76, a RStDG - von 1.1.2013 bis 30.4.2013) um 13 Stunden beziehungsweise um Abzug von nur 4 Stunden statt der 8 Stunden für einen regulären Urlaubstag bei Vollauslastung wird abgewiesen." Begründend wurde ausgeführt, dass Ansuchen des Beschwerdeführers ihm mit Bescheid vom 10.02.2011, Pers 1 - G - 35/37,

§§ 2

und 3 Väterkarenzgesetz (VKG) ab 15.08.2011 eine Karenz unter Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes XXXX (geboren am 15.02.2010), sohin bis einschließlich 14.02.2012 bewilligt worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass Ansuchen des Beschwerdeführers ihm mit Bescheid vom 10.02.2011, Pers 1 - G - 35/37,

Paragraphen 2 und 3 Väterkarenzgesetz (VKG) ab 15.08.2011 eine Karenz unter Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes römisch 40 (geboren am 15.02.2010), sohin bis einschließlich 14.02.2012 bewilligt worden sei. Ferner sei mit obigem Bescheid auch ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)

§ 75Abs 1 RSt

DG für die Zeit vom 15.02.2012 bis einschließlich 29.02.2012 zur Betreuung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes XXXX gewährt worden.Ferner sei mit obigem Bescheid auch ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)

Paragraph 75, Absatz eins, RStDG für die Zeit vom 15.02.2012 bis einschließlich 29.02.2012 zur Betreuung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes römisch 40 gewährt worden. Mit Bescheid vom 10.08.2011, Pers 1 - G - 35/43, sei auf Ansuchen des Beschwerdeführers vom 27.07.2011 der regelmäßige Dienst

§ 76a RSt

DG zur Pflege des Kindes XXXX in der Zeit vom 01.03.2012 bis einschließlich 28.02.2014 auf die Hälfte ermäßigt worden.Mit Bescheid vom 10.08.2011, Pers 1 - G - 35/43, sei auf Ansuchen des Beschwerdeführers vom 27.07.2011 der regelmäßige Dienst

Paragraph 76, a RStDG zur Pflege des Kindes römisch 40 in der Zeit vom 01.03.2012 bis einschließlich 28.02.2014 auf die Hälfte ermäßigt worden. Auf Ansuchen vom 10.01.2013 sei die bewilligte Herabsetzung der Auslastung

§ 76a RSt

DG zur Pflege des Kindes mit Ablauf des 30.04.2013 mit Bescheid vom 15.1.2013, Pers 1-G-35/47, vorzeitig beendet worden. Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 01.05.2013 wieder mit 100% Auslastung beim Bezirksgericht XXXX tätig.Auf Ansuchen vom 10.01.2013 sei die bewilligte Herabsetzung der Auslastung

Paragraph 76, a RStDG zur Pflege des Kindes mit Ablauf des 30.04.2013 mit Bescheid vom 15.1.2013, Pers 1-G-35/47, vorzeitig beendet worden. Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 01.05.2013 wieder mit 100% Auslastung beim Bezirksgericht römisch 40 tätig. Nach Wiedergabe des verfahrensleitenden Antrages und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 72 RStDG führte die belangte Behörde aus, dass das Erholungsurlaubsausmaß

§ 72Abs. 1 RSt

DG sich entsprechend ändere, wenn die Auslastung durch einen der im § 72 Abs. 3 RStDG aufgezählten Fälle ermäßigt werde.Nach Wiedergabe des verfahrensleitenden Antrages und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 72, RStDG führte die belangte Behörde aus, dass das Erholungsurlaubsausmaß

Paragraph 72, Absatz eins, RStDG sich entsprechend ändere, wenn die Auslastung durch einen der im Paragraph 72, Absatz 3, RStDG aufgezählten Fälle ermäßigt werde. In diesem Fall sei bei einer Herabsetzung der Auslastung

§ 76a RSt

DG der Erholungsurlaub

§ 72Abs. 4 RSt

DG für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend, der über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Auslastung, neu zu berechnen.In diesem Fall sei bei einer Herabsetzung der Auslastung

Paragraph 76, a RStDG der Erholungsurlaub

Paragraph 72, Absatz 4, RStDG für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend, der über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Auslastung, neu zu berechnen. Aufgrund dieser Berechnung des Erholungsurlaubsausmaßes mit der durchschnittlichen Auslastung ergebe sich für das Jahr 2013 ein Anspruch von gerundet 168 Stunden. Da bereits vom 04.03.2013 bis 08.03.2013 20 Stunden konsumiert worden seien, bestehe ein Resturlaubsanspruch von 148 Stunden. Eine Aufwertung bzw. eine verminderte Belastung des Urlaubskontingents 2013 bei einem nicht verbrauchten Erholungsurlaub im Fall eines Wechsels von Teilauslastung auf Vollauslastung findee im § 72 RStDG idF BGBI. I. Nr. 120/2012 keine Deckung. Die Restzahl an nicht verbrauchten Urlaubsstunden aus der Halbauslastung (von 1.1.2013 bis 30.4.2013) bleibe in ihrem Ausmaß unverändert bestehen.Eine Aufwertung bzw. eine verminderte Belastung des Urlaubskontingents 2013 bei einem nicht verbrauchten Erholungsurlaub im Fall eines Wechsels von Teilauslastung auf Vollauslastung findee im Paragraph 72, RStDG in der Fassung BGBI. römisch eins. Nr. 120 aus 2012, keine Deckung. Die Restzahl an nicht verbrauchten Urlaubsstunden aus der Halbauslastung (von 1.1.2013 bis 30.4.2013) bleibe in ihrem Ausmaß unverändert bestehen. Da dem UrlG eine andere rechtliche Wertung zugrunde liege, geht der Verweis auf 8 ObA 35/12y ins Leere. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an den damals zuständigen Bundesminister für Justiz. Der Beschwerdeführer verwies auf sein Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.06.2013 und brachte ergänzend vor, dass

§ 72Abs. 6 RSt

DG der Verbrauch der Urlaubsstunden nur tageweise möglich sei, wobei bei Vollauslastung 8 Stunden und bei Halbauslastung 4 Stunden einem Urlaubstag entsprächen. Daraus ergebe sich, dass jedem Richter jedenfalls 25 Urlaubstage pro Jahr zur Verfügung stehen sollten. Durch die aktuelle Regelung verlören Richter, die von Halb- in Vollauslastung wechselten, einen Teil ihres Urlaubsanspruchs, wenn sie nicht vor dem Wechsel den gesamten Urlaub aufbrauchen würden. Dieses Problem sei erst virulent geworden, als durch eine Novelle des RDG (BGBI. I Nr. 130/2003) der Urlaubsanspruch von Werktagen auf Stunden umgestellt worden sei. Bis dahin habe es keinen Unterschied gemacht, ob der Richter in Halb- oder Vollauslastung gewesen sei, es seien immer ganze Urlaubstage abgezogen worden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an den damals zuständigen Bundesminister für Justiz. Der Beschwerdeführer verwies auf sein Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.06.2013 und brachte ergänzend vor, dass

Paragraph 72, Absatz 6, RStDG der Verbrauch der Urlaubsstunden nur tageweise möglich sei, wobei bei Vollauslastung 8 Stunden und bei Halbauslastung 4 Stunden einem Urlaubstag entsprächen. Daraus ergebe sich, dass jedem Richter jedenfalls 25 Urlaubstage pro Jahr zur Verfügung stehen sollten. Durch die aktuelle Regelung verlören Richter, die von Halb- in Vollauslastung wechselten, einen Teil ihres Urlaubsanspruchs, wenn sie nicht vor dem Wechsel den gesamten Urlaub aufbrauchen würden. Dieses Problem sei erst virulent geworden, als durch eine Novelle des RDG (BGBI. römisch eins Nr. 130 aus 2003,) der Urlaubsanspruch von Werktagen auf Stunden umgestellt worden sei. Bis dahin habe es keinen Unterschied gemacht, ob der Richter in Halb- oder Vollauslastung gewesen sei, es seien immer ganze Urlaubstage abgezogen worden. Es dürfe nicht zum Nachteil der Dienstnehmer gehen, wenn der Arbeitgeber - zur besseren Handhabung für die Verwaltung - den Urlaubsanspruch von Werktagen auf Stunden umstelle. § 72 Abs. 6 könne auch so ausgelegt werden, dass für jenen Urlaubsanspruch, der in Halbauslastung erworben worden sei, lediglich 4 Stunden pro Urlaubstag abgezogen würden, auch wenn der Richter bereits in Vollauslastung sei.Paragraph 72, Absatz 6, könne auch so ausgelegt werden, dass für jenen Urlaubsanspruch, der in Halbauslastung erworben worden sei, lediglich 4 Stunden pro Urlaubstag abgezogen würden, auch wenn der Richter bereits in Vollauslastung sei. Sollte diese Auslegung nicht möglich sein, so wäre das Gesetz gleichheitswidrig, weil ohne sachliche Rechtfertigung eine Benachteiligung von Richtern vorgenommen werde, die von Halb- in Vollauslastung wechselten. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verwiesen (OGH 24.10.2012, EvBI 2013/50). Dem Urlaubsgesetz liege keine - wie im Bescheid behauptet - andere rechtliche Wertung zugrunde. Beide Regelungen dienten dazu, dem Arbeitgeber jenen Urlaub zu verschaffen, der zur Erholung und Wiederherstellung seiner Arbeitskraft nötig sei. Der Bundesminister für Justiz gab mit Bescheid vom 31.12.2013, GZ. BMJ-V30801/0002-III 5/2013, der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.Der Bundesminister für Justiz gab mit Bescheid vom 31.12.2013, GZ. BMJ-V30801/0002-III 5 aus 2013,, der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.10.2017, GZ. Ru 2014/12/0028, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben, da dieser Bescheid erst am 02.01.2014 abgefertigt wurde, weshalb nicht von einer Zustellung am 31.12.2013 ausgegangen werden konnte.

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z. 8 letzter Satz B-VG ist die Zuständigkeit zur Behandlung der in eine Beschwerde umgedeuteten Berufung an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.10.2017, GZ. Ru 2014/12/0028, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben, da dieser Bescheid erst am 02.01.2014 abgefertigt wurde, weshalb nicht von einer Zustellung am 31.12.2013 ausgegangen werden konnte.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, letzter Satz B-VG ist die Zuständigkeit zur Behandlung der in eine Beschwerde umgedeuteten Berufung an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
  2. Beweiswürdigung: Der unstrittige Sachverhalt, das sind im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer konsumierten Erholungsurlaubszeiten sowie der ihm zustehende Urlaubsanspruch für das Jahr 2013, ergibt sich aus der klar nachvollziehbaren Aktenlage sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 72 RStDG lautet wie folgt:Paragraph 72, RStDG lautet wie folgt: "Urlaubsausmaß § 72.

(1)In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der
  1. Geburtstag vor dem
  2. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der
  3. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem
  4. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.Paragraph 72,
(1)In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der
  1. Geburtstag vor dem
  2. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der
  3. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem
  4. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(2)In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(3)Das in Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters

§ 75dAbs. 3, §§ 76a, 76b oder 76e ermäßigt ist.

(3)Das in Absatz eins und Paragraph 72 a, ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters

Paragraph 75 d, Absatz 3,, Paragraphen 76 a, 76 b, oder 76e ermäßigt ist.

(4)Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung im Sinne des Abs. 3 ist das

Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend der über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Auslastung neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(4)Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung im Sinne des Absatz 3, ist das

Absatz eins und Paragraph 72 a, ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend der über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Auslastung neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(5)Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten 1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung oder einer Dienstfreistellung

§ 75dAbs.

1 oder 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2,1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung oder einer Dienstfreistellung

Paragraph 75 d, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer 2,,

  1. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
  2. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.

(6)Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei bei Vollauslastung acht Stunden, bei Teilauslastung der dem Ausmaß der Auslastung entsprechende Teil davon. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes

Abs. 2 bis 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden."

(6)Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei bei Vollauslastung acht Stunden, bei Teilauslastung der dem Ausmaß der Auslastung entsprechende Teil davon. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes

Absatz 2 bis 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden." Unstrittig errechnet sich

§ 72Abs. 4 RSt

DG für den Beschwerdeführer und das Jahr 2013 mit der Anhebung der Auslastung von 100% per 01.05.2013 letztlich ein Urlaubsanspruch von (0,5*120/365+245/365)*200, also (vor Rundung

§ 72Abs. 2 letzter Satz RSt

DG) 167,123 Stunden, gerundet dann 168 Stunden.Unstrittig errechnet sich

Paragraph 72, Absatz 4, RStDG für den Beschwerdeführer und das Jahr 2013 mit der Anhebung der Auslastung von 100% per 01.05.2013 letztlich ein Urlaubsanspruch von (0,5*120/365+245/365)*200, also (vor Rundung

Paragraph 72, Absatz 2, letzter Satz RStDG) 167,123 Stunden, gerundet dann 168 Stunden. In den Gesetzesmaterialien (GP XXII RV 283, S. 12) wird klargestellt, dass die Umstellung auf eine generelle Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden nur um ein rein verwaltungstechnisches Vorhaben handelt, das den dem Bediensteten zustehenden gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub nicht berührt.In den Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 283, S. 12) wird klargestellt, dass die Umstellung auf eine generelle Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden nur um ein rein verwaltungstechnisches Vorhaben handelt, das den dem Bediensteten zustehenden gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub nicht berührt. Die in § 72 Abs. 4 RStDG getroffene Aliquotierungsregelung entspricht dem Pro-rata-temporis-Grundsatz, wonach die Höhe der Urlaubsansprüche dem Ausmaß der Beschäftigung entspricht. Dieser Grundsatz ist grundsätzlich auch auf die Gewährung von Jahresurlaub für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden.Die in Paragraph 72, Absatz 4, RStDG getroffene Aliquotierungsregelung entspricht dem Pro-rata-temporis-Grundsatz, wonach die Höhe der Urlaubsansprüche dem Ausmaß der Beschäftigung entspricht. Dieser Grundsatz ist grundsätzlich auch auf die Gewährung von Jahresurlaub für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden. Im Urteil vom 22.04.2010 in der Rechtssache C-486/08 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es dem einschlägigen Unionsrecht entgegensteht, dass nach einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Bediensteten das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einem Bediensteten, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Bediensteten während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Bedienstete diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. In den Gesetzesmaterialien (RV 981, S. 213, XXIV.GP.) zu der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erfolgten Novellierung des dem § 72 Abs. 4 RStDG entsprechenden und im Wesentlichen gleichlautenden § 66 Abs. 2 BDG heißt es:In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 981, S. 213, römisch 24 .Gesetzgebungsperiode zu der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, erfolgten Novellierung des dem Paragraph 72, Absatz 4, RStDG entsprechenden und im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 66, Absatz 2, BDG heißt es: "Die Inanspruchnahme des Jahresurlaubes zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum steht demnach in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den die oder der Bedienstete in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz ist zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde." Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass sich das Entstehen eines Urlaubsanspruchs nach dem jeweiligen für den Bediensteten geltenden Beschäftigungsausmaß richtet. Damit ist es ausgeschlossen, dass in Zeiten der Vollauslastung erworbene Urlaubsansprüche dadurch vermindert werden, dass die Auslastung des Bediensteten herabgesetzt wird. Dieser Grundsatz muss aber auch im umgekehrten Fall gelten: Ebenso wenig wie ein bereits erworbener Urlaubsanspruch durch eine Herabsetzung der Auslastung gemindert wird, kann ein in Zeiten einer Teilauslastung erworbener - und dadurch entsprechend geminderter - Anspruch auf Erholungsurlaub dadurch vermehrt werden, dass der Bedienstete wieder einer Vollauslastung unterliegt. Daraus ergibt sich für den Verbrauch des Erholungsurlaubes, dass in Zeiten einer Teilauslastung erworbene Ansprüche in Zeiten einer Vollauslastung ein entsprechend geringeres Ausmaß an urlaubsbedingter Abwesenheit zu lassen. Dieses Ergebnis entspricht auch dem vom Beschwerdeführer zutreffend formulierten Zweck der Regelungen über den Erholungsurlaub, der darin besteht, dem Arbeitnehmer jenen Urlaub zu verschaffen, der zur Erholung und Wiederherstellung seiner Arbeitskraft nötig ist. Es liegt auf der Hand, dass in Zeiten einer reduzierten Auslastung des Bediensteten auch nur entsprechend verminderte Urlaubsansprüche erworben werden können. Die Beschwerde war daher

§ 72Abs. 4 RSt

DG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisenDie Beschwerde war daher

Paragraph 72, Absatz 4, RStDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfrage, welche Auswirkung der Übergang zu einer Vollauslastung auf - entsprechend aliquotierte - Urlaubsansprüche bzw. deren Konsumation, die in Zeiten einer Teilauslastung erworben wurden, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. In diesem Umfang ist daher eine ordentliche Revision zulässig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfrage, welche Auswirkung der Übergang zu einer Vollauslastung auf - entsprechend aliquotierte - Urlaubsansprüche bzw. deren Konsumation, die in Zeiten einer Teilauslastung erworben wurden, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. In diesem Umfang ist daher eine ordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2003403.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.