G, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.05.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am
G 2005 abgewiesen (Spruch I).
G wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruch II), und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist.
Spruch IV. betrug
Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, Zahl: römisch 40 , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruch römisch zwei), und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
Spruch römisch vier. betrug
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unglaubwürdig sei und es für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul gebe. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt. Das Verfahren erwuchs mit 28.06.2016 in Erstinstanz in Rechtskraft. Am 21.02.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zustellung des Bescheides ein, woraufhin dieser dem Beschwerdeführer am 22.02.2017 ausgefolgt wurde. Am 27.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2016 ein. Über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gem. § 71 AVG mit Bescheid vom 08.03.2017 negativ entschieden.Über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gem. Paragraph 71, AVG mit Bescheid vom 08.03.2017 negativ entschieden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2017,GZ W263 2149754-2/5E wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Am 16.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab u.a. Folgendes an: "Meine früheren Fluchtgründe sind noch immer aufrecht. Ich habe noch immer dieselben Probleme in Afghanistan und deshalb möchte ich hierbleiben und einen neuerlichen Antrag stellen." Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab der Beschwerdeführer an: "Es gibt keine Änderung für meinen Fluchtgrund, es gibt dieselben Probleme wie früher." Das BFA versuchte dem Beschwerdeführer am 22.03.2017 eine schriftliche Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 zuzustellen, was jedoch misslang, da der Beschwerdeführer an der damals im ZMR aufrechten Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Das Verfahren wurde deshalb am 26.04.2017 eingestellt.Das BFA versuchte dem Beschwerdeführer am 22.03.2017 eine schriftliche Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zuzustellen, was jedoch misslang, da der Beschwerdeführer an der damals im ZMR aufrechten Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Das Verfahren wurde deshalb am 26.04.2017 eingestellt. Am 10.08.2017 erlangte das Bundesamt Kenntnis von der neuen Meldeadresse und wurde daraufhin an dieser Adresse die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 am 11.08.2017 zugestellt. Nachdem die Ladung zur geplanten Einvernahme vor dem Bundesamt mit 31.10.2017 zugestellt werden konnte und der Beschwerdeführer zu dieser auch erschien, wurde das Verfahren in weiterer Folge fortgesetzt.Am 10.08.2017 erlangte das Bundesamt Kenntnis von der neuen Meldeadresse und wurde daraufhin an dieser Adresse die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 am 11.08.2017 zugestellt. Nachdem die Ladung zur geplanten Einvernahme vor dem Bundesamt mit 31.10.2017 zugestellt werden konnte und der Beschwerdeführer zu dieser auch erschien, wurde das Verfahren in weiterer Folge fortgesetzt. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan in Kopie ausgehändigt und ihm eine Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine zwei Schwestern, seine Mutter und sein Bruder in XXXX leben würden sowie ein weiterer Onkel. Er habe auch einen Onkel väterlicherseits, der in Kabul leben würde. Sein Onkel mütterlicherseits und sein Onkel väterlicherseits würden seiner Mutter helfen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe, er aber nicht in Behandlung sei und er nehme derzeit auch keine Medikamente. Er sei hier in Österreich zwei Tage lang im Gefängnis wegen Raufhandels gewesen. Dies sei im November 2015 gewesen. Aufgefordert, anzugeben, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle und seine Fluchtgründe kurz zusammenzufassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dieselben Fluchtgründe habe, wie er damals erwähnt habe, die Lage sich aber in ganz Afghanistan insgesamt verschlechtert habe. Es gebe keine Gegend, wohin er zurückkehren und in Sicherheit leben könne.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan in Kopie ausgehändigt und ihm eine Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine zwei Schwestern, seine Mutter und sein Bruder in römisch 40 leben würden sowie ein weiterer Onkel. Er habe auch einen Onkel väterlicherseits, der in Kabul leben würde. Sein Onkel mütterlicherseits und sein Onkel väterlicherseits würden seiner Mutter helfen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe, er aber nicht in Behandlung sei und er nehme derzeit auch keine Medikamente. Er sei hier in Österreich zwei Tage lang im Gefängnis wegen Raufhandels gewesen. Dies sei im November 2015 gewesen. Aufgefordert, anzugeben, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle und seine Fluchtgründe kurz zusammenzufassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dieselben Fluchtgründe habe, wie er damals erwähnt habe, die Lage sich aber in ganz Afghanistan insgesamt verschlechtert habe. Es gebe keine Gegend, wohin er zurückkehren und in Sicherheit leben könne. Am 09.11.2017 wurde der Beschwerdeführer von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin einer Untersuchung unterzogen, aufgrund derer bei dem Beschwerdeführer eine milde Anpassungsstörung, F43.2 diagnostiziert wurde. Mit Schreiben vom 15.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme seiner medizinischen Untersuchung vorgelegt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen seines Rechtes auf Parteiengehör dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab weder zu den Länderfeststellungen noch zu dem medizinischen Gutachten eine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 29.11.2017, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt und gegen ihn
G iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
F (FPG) erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
FPG zulässig sei.Mit Bescheid vom 29.11.2017, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus: "Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. Aus dem vorliegenden PSY III-Gutachten ergibt sich, dass Sie lediglich eine milde Anpassungsstörung, F 43.2, haben. Im Gutachten werden allerdings keine medizinischer oder therapeutischen Maßnahmen angeraten und nahmen Sie im Zuge der Exploration deutlich Abstand von suizidalen Einengungen. Die Ihnen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten eingeräumte Frist ließen Sie ungenutzt verstreichen. Der Vollständigkeit halber wird auf folgendes hingewiesen: -Strichaufzählung Die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom 09.11.2017 stellen sich als schlüssig im Sinne eines Gutachtens dar. -Strichaufzählung Sie selbst haben weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten oder sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht, noch verfügen Sie über eine zumindest gleichwertige fachlichen Qualifikation wie die untersuchende Ärztin, um eine ebenso fundierte und qualifizierte Aussage zu Ihrem psychischen Zustand treffen zu können, wie dies in der gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom 09.11.2017 erfolgt ist. Dazu ist noch anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben. Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen ist. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage. Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Afghanistan im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Ramadan & Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06.Dazu ist noch anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben. Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK betroffen ist. Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage. Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Afghanistan im Sinne des Artikel 3, EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Ramadan & Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06. Sollten im Verfahren noch anders lautende Gutachten zum psychischen oder physischen Zustand vorgelegt werden, so wird diesbezüglich ebenfalls nochmals auf die oa. Feststellungen zu Afghanistan hingewiesen, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass in Afghanistan Behandlungsmöglichkeiten bestehen und diese auch zugänglich sind und die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, so dass unter Verweis auf die Judikatur des EGMR auch eine eventuell behauptete psychische Störung oder ein physisches Gebrechen einer Überstellung nach Afghanistan in keinster Weise im Wege steht. Die Feststellung über Ihre vorherigen Antragsstellungen sowie Ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verfahren XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt Zahl XXXX .betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt Zahl römisch 40 . Die Feststellung, wonach das Vorbringen in Ihrem Vorverfahren auf nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes zu Ihrem Vorverfahren, sowie dem nach verspätet eingebrachter Beschwerde erfolgten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend Ihres Vorverfahrens ergeben sich somit aus der unbedenklichen Aktenlage des Verwaltungsaktes. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Afghanistan nun aber damit, dass Sie Ihre Verwandten in Gefahr bringen würden, wenn Sie bei diesen Schutz suchen würden. Weiters brachten Sie vor, dass sich die Lage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hätte und Sie in Österreich arbeiten müssten, damit Sie Ihre Mutter in Afghanistan unterstützen könnten. In Ihrem Vorverfahren gaben Sie an, in Afghanistan von der Familie eines Mädchens namens XXXX , mit welchem Sie zwar nicht verheiratet, jedoch liiert gewesen wären, bedroht zu werden, da Sie mit dem Mädchen davongelaufen wären, weil dessen Familie einer Hierat nicht zugestimmt hatte. Weiters hätte die Familie des Mädchens Sie an die Daesh und die Taliban verraten und könnten Sie deshalb nicht zurückkehren, weil Ihnen von drei Seiten Gefahren drohen würden. In Ihrem ersten Verfahren in Österreich wurden Ihre Angaben als nicht glaubhaft erachtet und Ihr Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden.betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Afghanistan nun aber damit, dass Sie Ihre Verwandten in Gefahr bringen würden, wenn Sie bei diesen Schutz suchen würden. Weiters brachten Sie vor, dass sich die Lage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hätte und Sie in Österreich arbeiten müssten, damit Sie Ihre Mutter in Afghanistan unterstützen könnten. In Ihrem Vorverfahren gaben Sie an, in Afghanistan von der Familie eines Mädchens namens römisch 40 , mit welchem Sie zwar nicht verheiratet, jedoch liiert gewesen wären, bedroht zu werden, da Sie mit dem Mädchen davongelaufen wären, weil dessen Familie einer Hierat nicht zugestimmt hatte. Weiters hätte die Familie des Mädchens Sie an die Daesh und die Taliban verraten und könnten Sie deshalb nicht zurückkehren, weil Ihnen von drei Seiten Gefahren drohen würden. In Ihrem ersten Verfahren in Österreich wurden Ihre Angaben als nicht glaubhaft erachtet und Ihr Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden. Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes, also dass Sie nicht zu Ihren Verwandten nach Afghanistan zurückkehren könnten, da Sie sonst auch diese in Gefahr bringen würden und immer noch von der Familie dieses Mädchens bedroht würden und außerdem die Taliban und die Daesh Sie umbringen würden, sollten Sie zurückkehren, reichen nicht aus, um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Überdies brachten Sie vor, Sie hätten einen Asylantrag gestellt, um wieder versichert zu sein und in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Sie müssten überdies Ihre Mutter in Afghanistan unterstützen und bräuchten deshalb die weiße Karte, um arbeiten gehen zu können. Darin lässt sich eindeutig ein wirtschaftlicher Grund erkennen, welchem jedoch keinerlei asylrelevanz zukommt. Ihre Angaben zu Ihren Rückkehrbefürchtungen gehen über bloße Vermutungen nicht hinaus und konnten Sie keinerlei Beweise für ein real risk für Ihre Person im Falle Ihrer Rückkehr ins Heimatland vorbringen. Für das Bundesamt weisen die von Ihnen neu vorgebrachten Gründe keinerlei glaubhaften Kern auf, bzw. stellen keinen geänderten Sachverhalt gegenüber dem letzten Asylverfahren in Österreich dar. Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Über die von Ihnen abermals vorgebrachten Gründe, nämlich dass Sie befürchten, im Falle Ihrer Rückkehr ins Heimatland aufgrund der Probleme mit der Familie dieses Mädchens, in welches Sie verliebt waren und mit welchem Sie weggelaufen waren, umgebracht zu werden, wurde bereits in Ihrem letzten Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ entschieden und haben sich diesbezüglich im Verfahren auch keine Änderungen ergeben. Ihre nun gemachten Angaben sind insgesamt nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Das Bundesamt kommt somit zum Erkenntnis, dass Sie keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben, welcher nach Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesamt von deren Richtigkeit aus. Sie verfügen über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Bezüglich einer eventuell vorliegenden Integration in Österreich ist anzuführen, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer Ausweisung immer vorliegt. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person. Sie hatten niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Insbesondere vermag die Dauer Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen.Insbesondere vermag die Dauer Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Der Aufenthalt von 3 Jahren ist jedenfalls nicht so lange, "dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird zudem dadurch gemindert, dass der Antragsteller sich nur auf ein aus einem (letztendlich unberechtigten) Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Der VwGH räumt daher dem Gewicht einer Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes, der lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist, einen geminderten Stellenwert ein. Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu Fremden, die sich jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukam, ist demnach unterschiedlich zu behandeln. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland/Zielstaat: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Dazu wird angeführt, dass die darin enthaltenen Inhalte aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen stammen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Afghanistan nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Afghanistan – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert."betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland/Zielstaat: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Dazu wird angeführt, dass die darin enthaltenen Inhalte aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen stammen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 5, BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Afghanistan nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Afghanistan – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert." Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. "Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH). Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081). Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169). Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides
1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG). Der Beschwerdeführer bezog sich im nunmehrigen Verfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren ("Meine früheren Fluchtgründe sind noch immer aufrecht. Ich habe noch immer dieselben Probleme in Afghanistan und deshalb möchte ich hierbleiben und einen neuerlichen Antrag stellen." Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab der Beschwerdeführer an: "Es gibt keine Änderung für meinen Fluchtgrund, es gibt dieselben Probleme wie früher."), denen bereits in erster Instanz kein Glauben geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen. Der Beschwerdeführer fügte in der Einvernahme vom 31.10.2017 hinzu, dass sich die Situation in Afghanistan insgesamt verschlechtert habe. Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer die allgemeine Situation im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wie sie sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, die sich auf die Staatendokumentation stützen, ergibt, vorgehalten, wonach sich diese nicht in relevanter Weise geändert habe und es eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul gebe. Zur Situation in Afghanistan: Sicherheitslage Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W222.2149754.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.