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{'item': 'W222 2149754-3'}

Obsah (17)§ 68Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW222 2149754-3 SpruchW222 2149454-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als E

§ 68Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.05.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am

  1. Mai 2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen und am XXXX in Afghanistan geboren worden zu sein. Er sei ledig und habe von 2005 bis 2015 in XXXX die Grundschule besucht. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Afghanistan in ein Mädchen verliebt habe. Dieses hätte sieben Brüder und stamme aus einer gut situierten Familie. Sie hätten sich sehr gerne gemocht. Es haben andere Männer um ihre Hand angehalten. Er habe seine Mutter dreimal geschickt, um ihre Hand anzuhalten, aber ihre Familie hätte sie ihm nicht zur Frau gegeben. Aus diesem Grund seien sie gemeinsam davongelaufen. Die Familie von diesem Mädchen habe zu ihnen telefonisch Kontakt aufgenommen und in die Heirat eingewilligt. Als sie zurückgekommen seien, sagten diese, dass sie das Mädchen steinigen würden. Er habe Angst um sein Leben bekommen und habe sich einige Zeit versteckt gehalten und sei im Anschluss geflohen.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.05.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am
  2. Mai 2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Afghanistan geboren worden zu sein. Er sei ledig und habe von 2005 bis 2015 in römisch 40 die Grundschule besucht. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Afghanistan in ein Mädchen verliebt habe. Dieses hätte sieben Brüder und stamme aus einer gut situierten Familie. Sie hätten sich sehr gerne gemocht. Es haben andere Männer um ihre Hand angehalten. Er habe seine Mutter dreimal geschickt, um ihre Hand anzuhalten, aber ihre Familie hätte sie ihm nicht zur Frau gegeben. Aus diesem Grund seien sie gemeinsam davongelaufen. Die Familie von diesem Mädchen habe zu ihnen telefonisch Kontakt aufgenommen und in die Heirat eingewilligt. Als sie zurückgekommen seien, sagten diese, dass sie das Mädchen steinigen würden. Er habe Angst um sein Leben bekommen und habe sich einige Zeit versteckt gehalten und sei im Anschluss geflohen. Am 03.06.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen. Er gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er könnte auch arbeiten. Seine Angaben seien rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Auf die Frage: "Wollen Sie etwas hinzufügen, von damals?", gab der Beschwerdeführer an: "Nein. Ich glaube nicht, dass ich etwas vergessen habe." Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, Zahl: XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruch I).

§ 8Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asyl

G wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruch II), und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Spruch IV. betrug

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, Zahl: römisch 40 , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruch römisch zwei), und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Spruch römisch vier. betrug

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unglaubwürdig sei und es für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul gebe. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt. Das Verfahren erwuchs mit 28.06.2016 in Erstinstanz in Rechtskraft. Am 21.02.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zustellung des Bescheides ein, woraufhin dieser dem Beschwerdeführer am 22.02.2017 ausgefolgt wurde. Am 27.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2016 ein. Über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gem. § 71 AVG mit Bescheid vom 08.03.2017 negativ entschieden.Über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gem. Paragraph 71, AVG mit Bescheid vom 08.03.2017 negativ entschieden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2017,GZ W263 2149754-2/5E wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Am 16.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab u.a. Folgendes an: "Meine früheren Fluchtgründe sind noch immer aufrecht. Ich habe noch immer dieselben Probleme in Afghanistan und deshalb möchte ich hierbleiben und einen neuerlichen Antrag stellen." Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab der Beschwerdeführer an: "Es gibt keine Änderung für meinen Fluchtgrund, es gibt dieselben Probleme wie früher." Das BFA versuchte dem Beschwerdeführer am 22.03.2017 eine schriftliche Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 zuzustellen, was jedoch misslang, da der Beschwerdeführer an der damals im ZMR aufrechten Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Das Verfahren wurde deshalb am 26.04.2017 eingestellt.Das BFA versuchte dem Beschwerdeführer am 22.03.2017 eine schriftliche Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zuzustellen, was jedoch misslang, da der Beschwerdeführer an der damals im ZMR aufrechten Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Das Verfahren wurde deshalb am 26.04.2017 eingestellt. Am 10.08.2017 erlangte das Bundesamt Kenntnis von der neuen Meldeadresse und wurde daraufhin an dieser Adresse die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 am 11.08.2017 zugestellt. Nachdem die Ladung zur geplanten Einvernahme vor dem Bundesamt mit 31.10.2017 zugestellt werden konnte und der Beschwerdeführer zu dieser auch erschien, wurde das Verfahren in weiterer Folge fortgesetzt.Am 10.08.2017 erlangte das Bundesamt Kenntnis von der neuen Meldeadresse und wurde daraufhin an dieser Adresse die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 am 11.08.2017 zugestellt. Nachdem die Ladung zur geplanten Einvernahme vor dem Bundesamt mit 31.10.2017 zugestellt werden konnte und der Beschwerdeführer zu dieser auch erschien, wurde das Verfahren in weiterer Folge fortgesetzt. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan in Kopie ausgehändigt und ihm eine Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine zwei Schwestern, seine Mutter und sein Bruder in XXXX leben würden sowie ein weiterer Onkel. Er habe auch einen Onkel väterlicherseits, der in Kabul leben würde. Sein Onkel mütterlicherseits und sein Onkel väterlicherseits würden seiner Mutter helfen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe, er aber nicht in Behandlung sei und er nehme derzeit auch keine Medikamente. Er sei hier in Österreich zwei Tage lang im Gefängnis wegen Raufhandels gewesen. Dies sei im November 2015 gewesen. Aufgefordert, anzugeben, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle und seine Fluchtgründe kurz zusammenzufassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dieselben Fluchtgründe habe, wie er damals erwähnt habe, die Lage sich aber in ganz Afghanistan insgesamt verschlechtert habe. Es gebe keine Gegend, wohin er zurückkehren und in Sicherheit leben könne.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan in Kopie ausgehändigt und ihm eine Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine zwei Schwestern, seine Mutter und sein Bruder in römisch 40 leben würden sowie ein weiterer Onkel. Er habe auch einen Onkel väterlicherseits, der in Kabul leben würde. Sein Onkel mütterlicherseits und sein Onkel väterlicherseits würden seiner Mutter helfen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe, er aber nicht in Behandlung sei und er nehme derzeit auch keine Medikamente. Er sei hier in Österreich zwei Tage lang im Gefängnis wegen Raufhandels gewesen. Dies sei im November 2015 gewesen. Aufgefordert, anzugeben, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle und seine Fluchtgründe kurz zusammenzufassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dieselben Fluchtgründe habe, wie er damals erwähnt habe, die Lage sich aber in ganz Afghanistan insgesamt verschlechtert habe. Es gebe keine Gegend, wohin er zurückkehren und in Sicherheit leben könne. Am 09.11.2017 wurde der Beschwerdeführer von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin einer Untersuchung unterzogen, aufgrund derer bei dem Beschwerdeführer eine milde Anpassungsstörung, F43.2 diagnostiziert wurde. Mit Schreiben vom 15.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme seiner medizinischen Untersuchung vorgelegt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen seines Rechtes auf Parteiengehör dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab weder zu den Länderfeststellungen noch zu dem medizinischen Gutachten eine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 29.11.2017, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (FPG) erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.Mit Bescheid vom 29.11.2017, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus: "Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. Aus dem vorliegenden PSY III-Gutachten ergibt sich, dass Sie lediglich eine milde Anpassungsstörung, F 43.2, haben. Im Gutachten werden allerdings keine medizinischer oder therapeutischen Maßnahmen angeraten und nahmen Sie im Zuge der Exploration deutlich Abstand von suizidalen Einengungen. Die Ihnen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten eingeräumte Frist ließen Sie ungenutzt verstreichen. Der Vollständigkeit halber wird auf folgendes hingewiesen: -Strichaufzählung Die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom 09.11.2017 stellen sich als schlüssig im Sinne eines Gutachtens dar. -Strichaufzählung Sie selbst haben weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten oder sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht, noch verfügen Sie über eine zumindest gleichwertige fachlichen Qualifikation wie die untersuchende Ärztin, um eine ebenso fundierte und qualifizierte Aussage zu Ihrem psychischen Zustand treffen zu können, wie dies in der gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom 09.11.2017 erfolgt ist. Dazu ist noch anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben. Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen ist. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage. Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Afghanistan im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Ramadan & Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06.Dazu ist noch anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben. Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK betroffen ist. Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage. Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Afghanistan im Sinne des Artikel 3, EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Ramadan & Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06. Sollten im Verfahren noch anders lautende Gutachten zum psychischen oder physischen Zustand vorgelegt werden, so wird diesbezüglich ebenfalls nochmals auf die oa. Feststellungen zu Afghanistan hingewiesen, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass in Afghanistan Behandlungsmöglichkeiten bestehen und diese auch zugänglich sind und die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, so dass unter Verweis auf die Judikatur des EGMR auch eine eventuell behauptete psychische Störung oder ein physisches Gebrechen einer Überstellung nach Afghanistan in keinster Weise im Wege steht. Die Feststellung über Ihre vorherigen Antragsstellungen sowie Ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verfahren XXXX .römisch 40 . -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt Zahl XXXX .betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt Zahl römisch 40 . Die Feststellung, wonach das Vorbringen in Ihrem Vorverfahren auf nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes zu Ihrem Vorverfahren, sowie dem nach verspätet eingebrachter Beschwerde erfolgten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend Ihres Vorverfahrens ergeben sich somit aus der unbedenklichen Aktenlage des Verwaltungsaktes. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Afghanistan nun aber damit, dass Sie Ihre Verwandten in Gefahr bringen würden, wenn Sie bei diesen Schutz suchen würden. Weiters brachten Sie vor, dass sich die Lage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hätte und Sie in Österreich arbeiten müssten, damit Sie Ihre Mutter in Afghanistan unterstützen könnten. In Ihrem Vorverfahren gaben Sie an, in Afghanistan von der Familie eines Mädchens namens XXXX , mit welchem Sie zwar nicht verheiratet, jedoch liiert gewesen wären, bedroht zu werden, da Sie mit dem Mädchen davongelaufen wären, weil dessen Familie einer Hierat nicht zugestimmt hatte. Weiters hätte die Familie des Mädchens Sie an die Daesh und die Taliban verraten und könnten Sie deshalb nicht zurückkehren, weil Ihnen von drei Seiten Gefahren drohen würden. In Ihrem ersten Verfahren in Österreich wurden Ihre Angaben als nicht glaubhaft erachtet und Ihr Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden.betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Afghanistan nun aber damit, dass Sie Ihre Verwandten in Gefahr bringen würden, wenn Sie bei diesen Schutz suchen würden. Weiters brachten Sie vor, dass sich die Lage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hätte und Sie in Österreich arbeiten müssten, damit Sie Ihre Mutter in Afghanistan unterstützen könnten. In Ihrem Vorverfahren gaben Sie an, in Afghanistan von der Familie eines Mädchens namens römisch 40 , mit welchem Sie zwar nicht verheiratet, jedoch liiert gewesen wären, bedroht zu werden, da Sie mit dem Mädchen davongelaufen wären, weil dessen Familie einer Hierat nicht zugestimmt hatte. Weiters hätte die Familie des Mädchens Sie an die Daesh und die Taliban verraten und könnten Sie deshalb nicht zurückkehren, weil Ihnen von drei Seiten Gefahren drohen würden. In Ihrem ersten Verfahren in Österreich wurden Ihre Angaben als nicht glaubhaft erachtet und Ihr Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden. Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes, also dass Sie nicht zu Ihren Verwandten nach Afghanistan zurückkehren könnten, da Sie sonst auch diese in Gefahr bringen würden und immer noch von der Familie dieses Mädchens bedroht würden und außerdem die Taliban und die Daesh Sie umbringen würden, sollten Sie zurückkehren, reichen nicht aus, um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Überdies brachten Sie vor, Sie hätten einen Asylantrag gestellt, um wieder versichert zu sein und in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Sie müssten überdies Ihre Mutter in Afghanistan unterstützen und bräuchten deshalb die weiße Karte, um arbeiten gehen zu können. Darin lässt sich eindeutig ein wirtschaftlicher Grund erkennen, welchem jedoch keinerlei asylrelevanz zukommt. Ihre Angaben zu Ihren Rückkehrbefürchtungen gehen über bloße Vermutungen nicht hinaus und konnten Sie keinerlei Beweise für ein real risk für Ihre Person im Falle Ihrer Rückkehr ins Heimatland vorbringen. Für das Bundesamt weisen die von Ihnen neu vorgebrachten Gründe keinerlei glaubhaften Kern auf, bzw. stellen keinen geänderten Sachverhalt gegenüber dem letzten Asylverfahren in Österreich dar. Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Über die von Ihnen abermals vorgebrachten Gründe, nämlich dass Sie befürchten, im Falle Ihrer Rückkehr ins Heimatland aufgrund der Probleme mit der Familie dieses Mädchens, in welches Sie verliebt waren und mit welchem Sie weggelaufen waren, umgebracht zu werden, wurde bereits in Ihrem letzten Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ entschieden und haben sich diesbezüglich im Verfahren auch keine Änderungen ergeben. Ihre nun gemachten Angaben sind insgesamt nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Das Bundesamt kommt somit zum Erkenntnis, dass Sie keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben, welcher nach Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesamt von deren Richtigkeit aus. Sie verfügen über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Bezüglich einer eventuell vorliegenden Integration in Österreich ist anzuführen, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer Ausweisung immer vorliegt. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person. Sie hatten niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Insbesondere vermag die Dauer Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen.Insbesondere vermag die Dauer Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Der Aufenthalt von 3 Jahren ist jedenfalls nicht so lange, "dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird zudem dadurch gemindert, dass der Antragsteller sich nur auf ein aus einem (letztendlich unberechtigten) Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Der VwGH räumt daher dem Gewicht einer Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes, der lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist, einen geminderten Stellenwert ein. Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu Fremden, die sich jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukam, ist demnach unterschiedlich zu behandeln. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland/Zielstaat: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Dazu wird angeführt, dass die darin enthaltenen Inhalte aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen stammen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Afghanistan nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Afghanistan – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert."betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland/Zielstaat: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Dazu wird angeführt, dass die darin enthaltenen Inhalte aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen stammen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 5, BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Afghanistan nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Afghanistan – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert." Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. "Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH). Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081). Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169). Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides

§ 68Abs.

1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG). Der Beschwerdeführer bezog sich im nunmehrigen Verfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren ("Meine früheren Fluchtgründe sind noch immer aufrecht. Ich habe noch immer dieselben Probleme in Afghanistan und deshalb möchte ich hierbleiben und einen neuerlichen Antrag stellen." Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab der Beschwerdeführer an: "Es gibt keine Änderung für meinen Fluchtgrund, es gibt dieselben Probleme wie früher."), denen bereits in erster Instanz kein Glauben geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen. Der Beschwerdeführer fügte in der Einvernahme vom 31.10.2017 hinzu, dass sich die Situation in Afghanistan insgesamt verschlechtert habe. Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer die allgemeine Situation im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wie sie sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, die sich auf die Staatendokumentation stützen, ergibt, vorgehalten, wonach sich diese nicht in relevanter Weise geändert habe und es eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul gebe. Zur Situation in Afghanistan: Sicherheitslage Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr

  1. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). INSO berichtet für den Zeitraum Jänner – März 2017 von insgesamt 6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.):Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  2. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Sicherheitslage in der Provinz Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
  3. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstöße zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird aufRegierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
  4. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstöße zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
  5. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  6. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  7. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch:BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  8. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  9. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort: Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Der 20-jährige Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und spricht Paschtu und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens bis zu seiner Ausreise verbrachte. In Kabul hat der Beschwerdeführer zwar bisher noch nicht gelebt, jedoch sind keine Gründe ersichtlich, warum er sich nicht als gesunder Mann in erwerbsfähigem Alter in Kabul durch eigene Erwerbstätigkeit in Form von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage sichern könnte. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die einem jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, allfällige drohende (anfängliche) Konfrontation mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Kabul letztlich nicht die Beurteilung zulassen, dass ihm eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Auch wenn sich die Lage für Rückkehrer ohne familiären Rückhalt direkt in Kabul hinsichtlich der Versorgungslage, Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche als schwierig erweist, kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Zudem ist im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere sein Onkel väterlicherseits, der den Beschwerdeführer zuvor bereits unterstützt hat, ihm Unterstützung durch Übermittlung von Sachleistungen oder Geldüberweisungen zukommen lassen könnten. Desweiteren hat der Beschwerdeführer auch einen Onkel väterlicherseits, der in Kabul lebt und die Mutter des Beschwerdeführers unterstützt.Der 20-jährige Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und spricht Paschtu und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens bis zu seiner Ausreise verbrachte. In Kabul hat der Beschwerdeführer zwar bisher noch nicht gelebt, jedoch sind keine Gründe ersichtlich, warum er sich nicht als gesunder Mann in erwerbsfähigem Alter in Kabul durch eigene Erwerbstätigkeit in Form von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage sichern könnte. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die einem jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, allfällige drohende (anfängliche) Konfrontation mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Kabul letztlich nicht die Beurteilung zulassen, dass ihm eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Auch wenn sich die Lage für Rückkehrer ohne familiären Rückhalt direkt in Kabul hinsichtlich der Versorgungslage, Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche als schwierig erweist, kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Zudem ist im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere sein Onkel väterlicherseits, der den Beschwerdeführer zuvor bereits unterstützt hat, ihm Unterstützung durch Übermittlung von Sachleistungen oder Geldüberweisungen zukommen lassen könnten. Desweiteren hat der Beschwerdeführer auch einen Onkel väterlicherseits, der in Kabul lebt und die Mutter des Beschwerdeführers unterstützt. In Zusammenschau ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechenden einfachen Lebensführung realistisch ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre oder in eine ausweglose Lage geraten würde. Nach menschlichem Ermessen ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, sich unter Anspannung seiner Kräfte in Kabul niederzulassen und dort seine Existenz zu erwirtschaften. Sohin sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weshalb die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt und die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 steht.In Zusammenschau ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechenden einfachen Lebensführung realistisch ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre oder in eine ausweglose Lage geraten würde. Nach menschlichem Ermessen ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, sich unter Anspannung seiner Kräfte in Kabul niederzulassen und dort seine Existenz zu erwirtschaften. Sohin sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weshalb die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt und die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 steht. Das Bundesamt stellte auch zutreffend fest, dass keinerlei Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung eingetreten ist, zumal keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers, der keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich hat, hingegen dessen Mutter, Geschwister und Onkel in Afghanistan leben, vorliegt. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Mai 2015, somit seit knapp 3 Jahren ist sehr kurz und wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers sich bloß auf unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz stützte, wogegen er sein bisheriges Leben in Afghanistan verbrachte. Aus dem Vorbringen, dass er Freunde habe, ist für ihn nichts zu gewinnen, da er etwaige private Bindungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig und nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Beilagen, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer sich hier in seiner Freizeit in Vereinen engagiere oder auf sonstige Weise in das gesellschaftliche Leben integriert sei, wurden nicht vorgelegt. Es ist sohin davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Mutter, seine Geschwister und Onkeln leben und der Beschwerdeführer die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht sowie über Schulbildung verfügt, wogegen er im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige verfügt und er auch sonst im Bundesgebiet keine fortgeschrittene Integration aufweist. Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere). Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Zudem kann die Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W222.2149754.3.00

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