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{'item': 'W235 2114758-2'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8§ 28§ 5Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 75§ 2§ 34§ 12a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW235 2114758-2 SpruchW235 2178461-1/4E W235 2114758-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 3Abs. 1 Asyl

G und XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und mj. römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G kommt mj. XXXX und

§ 3Abs. 4 i

Vm § 3 Abs. 4b AsylG XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt mj. römisch 40 und

Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass mj. XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass mj. römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Somalia. 1.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 18.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt wurde.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde der Zweitbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 18.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt wurde.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde gab das Bundesverwal-tungsgericht mit Beschluss vom 09.05.2016, Zl. W235 2114758-1/6E, statt, behob den bekämpften Bescheid in seinem Spruchpunkt I. und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde gab das Bundesverwal-tungsgericht mit Beschluss vom 09.05.2016, Zl. W235 2114758-1/6E, statt, behob den bekämpften Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. 1.

  1. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin wurde als Tochter der Zweitbeschwerdefüh-rerin und eines subsidiär schutzberechtigten somalischen Staatsangehörigen am XXXX in Österreich geboren. Sie stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin (= Zweitbeschwerdeführerin) am 15.05.2017 unter Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde (vgl. AS 9 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin wurde als Tochter der Zweitbeschwerdefüh-rerin und eines subsidiär schutzberechtigten somalischen Staatsangehörigen am römisch 40 in Österreich geboren. Sie stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin (= Zweitbeschwerdeführerin) am 15.05.2017 unter Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde vergleiche AS 9 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.09.2017 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin bezogen auf die Erstbeschwerdeführerin vor, dass diese gesund sei. Als Fluchtgrund werde für die Erstbeschwerdeführerin geltend gemacht, dass man sie in Somalia beschneiden würde. 2.
  4. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 leg. cit. zuerkannt, und es wurde ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).2.1. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. zuerkannt, und es wurde ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem eigenen Asylverfahren keine asylrelevanten Sachverhalte glaubhaft gemacht habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe

den Angaben ihres Vaters keine eigenen Asylgründe. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Somalia sei eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Das Bundesamt traf auf den Seiten 36 bis 92 des Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia; darunter auch zur Situation von Frauen und Kindern, einschließlich Feststellungen zum Themenkreis der weiblichen Genitalverstümmelung (vgl. Seiten 73 bis 77).Das Bundesamt traf auf den Seiten 36 bis 92 des Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia; darunter auch zur Situation von Frauen und Kindern, einschließlich Feststellungen zum Themenkreis der weiblichen Genitalverstümmelung vergleiche Seiten 73 bis 77). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen sei, die behaupteten Fluchtgründe und das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung in Somalia aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in Somalia, welche sich in den Länderfeststellungen wiederspiegeln würden, sei der Erstbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einem Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Umstände glaubhaft vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Erstbeschwerdeführerin persönlich in Somalia Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Da im Fall der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführerin als Mutter der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.09.2015 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch die Erstbeschwerdeführerin den gleichen Schutz erhalte. Letztlich wurde der Erstbeschwerdeführerin mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Umstände glaubhaft vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Erstbeschwerdeführerin persönlich in Somalia Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Da im Fall der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführerin als Mutter der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.09.2015 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch die Erstbeschwerdeführerin den gleichen Schutz erhalte. Letztlich wurde der Erstbeschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt. 2.2. Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde nach Verfahrensergänzung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Im Wesentlichen wurde mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen ausgeführt, dass sich das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als gänzlich unglaubhaft und die von ihr behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen hätten.2.2. Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde nach Verfahrensergänzung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Im Wesentlichen wurde mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen ausgeführt, dass sich das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als gänzlich unglaubhaft und die von ihr behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen hätten.

  1. Gegen die unter Punkt I.2.
  2. und I.2.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Bescheide richtet sich die von beiden Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung gemeinsam eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin als unbeschnittenes Mädchen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Somalia der Gefahr einer Zwangsbeschneidung ausgesetzt wäre. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich geboren und solle auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern nicht beschnitten werden, wäre jedoch bei einer Rückkehr davon bedroht, einer Genitalverstümmelung ausgesetzt zu sein. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin würden beide Elternteile entschieden gegen FGM auftreten und würden sich dementsprechend kritisch dazu äußern. Die Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin in Somalia würden ein sehr traditionelles Leben führen und bei einer hypothetischen Rückkehr und Kontaktaufnahme eine Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls befürworten und erwarten. Auch die Familie des Vaters der Erstbeschwerdeführerin, mit der dieser in Kontakt stehe, befolge die somalischen Traditionen und würde eine Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin verlangen. Die Mutter des Vaters der Erstbeschwerdeführerin (sohin die Großmutter väterlicherseits) habe im Rahmen eines Telefonats um ein Treffen in Kenia gebeten, um dort die Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin zu organisieren bzw. vornehmen lassen zu können. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe sich daraufhin geweigert, nach Kenia zu fahren und die Erstbeschwerdeführerin beschneiden zu lassen. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin auf deren Fluchtgrund – die drohende Genitalverstümmelung – nicht eingegangen worden sei, sondern lediglich auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin Bezug genommen werde. Dabei hätte die Behörde auch auf die, im Bescheid zitierten, Berichte zur weiblichen Genitalverstümmelung eingehen müssen. Gerade in Bezug auf die Tatsache, dass sich die Familie des Vaters der Erstbeschwerdeführerin dezidiert für die Vornahme einer Genitalverstümmelung ausgesprochen habe und ein großer Druck innerhalb der Gesellschaft bestehe, diese durchzuführen, habe die Behörde nicht begründet, warum sie davon ausgehe, dass gerade die Erstbeschwerdeführerin nicht von Genitalverstümmelung betroffen sein würde. Ferner werde auf die gängige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, die zeige, dass bei einer Beschneidungsrate von 98% bei jungen Mädchen es einer besonders ausführlichen Begründung dafür bedürfe, dass die betroffenen unbeschnittenen Mädchen genau nicht Opfer von Genitalverstümmelung würden.
  4. Gegen die unter Punkt römisch eins.2.
  5. und römisch eins.2.
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Bescheide richtet sich die von beiden Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung gemeinsam eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin als unbeschnittenes Mädchen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Somalia der Gefahr einer Zwangsbeschneidung ausgesetzt wäre. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich geboren und solle auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern nicht beschnitten werden, wäre jedoch bei einer Rückkehr davon bedroht, einer Genitalverstümmelung ausgesetzt zu sein. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin würden beide Elternteile entschieden gegen FGM auftreten und würden sich dementsprechend kritisch dazu äußern. Die Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin in Somalia würden ein sehr traditionelles Leben führen und bei einer hypothetischen Rückkehr und Kontaktaufnahme eine Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls befürworten und erwarten. Auch die Familie des Vaters der Erstbeschwerdeführerin, mit der dieser in Kontakt stehe, befolge die somalischen Traditionen und würde eine Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin verlangen. Die Mutter des Vaters der Erstbeschwerdeführerin (sohin die Großmutter väterlicherseits) habe im Rahmen eines Telefonats um ein Treffen in Kenia gebeten, um dort die Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin zu organisieren bzw. vornehmen lassen zu können. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe sich daraufhin geweigert, nach Kenia zu fahren und die Erstbeschwerdeführerin beschneiden zu lassen. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin auf deren Fluchtgrund – die drohende Genitalverstümmelung – nicht eingegangen worden sei, sondern lediglich auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin Bezug genommen werde. Dabei hätte die Behörde auch auf die, im Bescheid zitierten, Berichte zur weiblichen Genitalverstümmelung eingehen müssen. Gerade in Bezug auf die Tatsache, dass sich die Familie des Vaters der Erstbeschwerdeführerin dezidiert für die Vornahme einer Genitalverstümmelung ausgesprochen habe und ein großer Druck innerhalb der Gesellschaft bestehe, diese durchzuführen, habe die Behörde nicht begründet, warum sie davon ausgehe, dass gerade die Erstbeschwerdeführerin nicht von Genitalverstümmelung betroffen sein würde. Ferner werde auf die gängige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, die zeige, dass bei einer Beschneidungsrate von 98% bei jungen Mädchen es einer besonders ausführlichen Begründung dafür bedürfe, dass die betroffenen unbeschnittenen Mädchen genau nicht Opfer von Genitalverstümmelung würden. 4.
  7. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 07.12.2017 wurde den Verfahrensparteien Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Somalia zu den Themenkreisen "Frauen" und "Weibliche Genitalverstümmelung" (samt Quellenverzeichnissen) zur Kenntnis gebracht sowie auf die allgemeine und jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit FGM verwiesen. Den Verfahrensparteien wurde eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. 4.
  8. Die Beschwerdeführerinnen brachten am 27.12.2017 im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung eine Stellungnahme ein, in welcher betreffend die minderjährige Erstbeschwerdeführerin unter Zitierung von Judikatur ausgeführt wurde, dass Genitalverstümmelung als Aspekt geschlechtsspezifischer Gewalt als asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu betrachten sei. FGM ohne Wissen der Mutter könne nicht ausgeschlossen werden, was der Erstbeschwerdeführerin im vorliegenden Fall drohen würde. Vor allem die Familie ihres Vaters würde auch gegen den Willen der Eltern eine Beschneidung bei der Erstbeschwerdeführerin vornehmen. In den Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes werde ausgeführt, dass es keine Behörden oder Organisationen für Frauen gebe, die ihre Töchter vor FGM schützen wollen würden. Im Juni 2017 habe der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben, in welchem zwar darauf eingegangen worden sei, dass die Eltern der Minderjährigen dezidiert gegen eine Genitalverstümmelung seien, jedoch keine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur drohenden Genitalverstümmelung erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen die Genitalverstümmelung lediglich in den Raum gestellt hätten, sondern habe die Zweitbeschwerdeführerin dies als gesetzliche Vertreterin konkret vorgebracht. Bereits in der Beschwerde sei angegeben worden, dass der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr auch gegen den Willen der Eltern Genitalverstümmelung drohen würde. Sowohl die traditionell lebende Familie der Zweitbeschwerdeführerin als auch die Familie des Vaters der Erstbeschwerdeführerin würden eine Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin im Notfall auch erzwingen. Verwiesen werde auf das Telefonat, das der Vater der Erstbeschwerdeführerin mit seiner Mutter [sohin mit der Großmutter der Erstbeschwerdeführerin] geführt habe, in welchem dieser unter Druck gesetzt worden sei, die Erstbeschwerdeführerin bei einem Treffen in Kenia beschneiden zu lassen. Vor ca. drei Wochen habe es eine weitere Unterhaltung zwischen dem Vater der Erstbeschwerdeführerin und seiner Mutter gegeben, bei der Vater neuerlich unter Druck gesetzt worden sei. Abgesehen von dem sozialen Druck sei den Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, dass hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt in Somalia Straflosigkeit herrsche und daher von Seiten der Sicherheitsbehörden kein Schutz und keine Hilfe vor FGM zu erwarten seien; dies auch deshalb nicht, da FGM weiterhin fast im gesamten Land ausgeübt und sohin offensichtlich geduldet werde. Ferner seien 95% der somalischen Frauen genital verstümmelt und 95% der Mädchen würden im Alter zwischen vier und elf beschnitten. Warum dies im Fall der Erstbeschwerdeführerin nicht der Fall sein solle, werde im Verfahren nicht thematisiert. 4.
  9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zu den Beschwerdeführerinnen: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Somalia. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 18.06.2014 und die minderjährige Erstbeschwerdeführerin am 15.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2015 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich als Tochter der subsidiär schutzberechtigten Zweitbeschwerdeführerin geboren. Auch der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig.Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich als Tochter der subsidiär schutzberechtigten Zweitbeschwerdeführerin geboren. Auch der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig. Im Fall einer Rückkehr nach Somalia droht der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, an der bisher keine Beschneidung durchgeführt worden war, landesweit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Genitalverstümmelung. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen hat die Erstbeschwerdeführerin das reale Risiko, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung kommt der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin ist strafunmündig und sohin nicht straffällig geworden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  12. Zur Situation in Somalia, insbesondere zur weiblichen Genitalverstümmelung: Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.06.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.04.2016; vgl. LI 11.06.2015; AA 01.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.06.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 01.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.06.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.04.2016; vergleiche LI 11.06.2015; AA 01.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.06.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 01.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016). 63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 01.12.2015).63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ römisch drei) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 01.12.2015). Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016).Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen römisch eins und römisch zwei) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016). Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken (AA 01.12.2015). UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik auszurotten (UNHRC 28.10.2015). In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (UKHO 3.2.2015). In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS 24.01.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.06.2014). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS 1.2016). Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS 1.2016). Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen (LIFOS 24.01.2014) und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS 1.2016). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016).
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Geburt der Erstbeschwerdeführerin in Österreich bzw. zum Geburtsdatum sowie zu den Asylantragstellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde (vgl. AS 9 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) und aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren.2.
  15. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Geburt der Erstbeschwerdeführerin in Österreich bzw. zum Geburtsdatum sowie zu den Asylantragstellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde vergleiche AS 9 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) und aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Dass der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.09.2015 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem diesbezüglichen Bescheid. Die Feststellung, dass auch der Vater der Erstbeschwerdeführerin in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter aufhältig ist, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 04.12.2017, dem zu entnehmen ist, dass dem Vater der Erstbeschwerdeführerin am 07.07.2011 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Dass an der in Österreich geborenen Erstbeschwerdeführerin bisher keine Beschneidung vorgenommen worden war, ergibt sich aus der Tatsache, dass sich diese noch im sehr jungen Kleinkindalter befindet und noch nicht in Somalia war. Darüber hinaus ergibt sich diese Feststellung auch aus dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin. Auch aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass an der Erstbeschwerdeführerin eine Beschneidung vorgenommen worden wäre, zumal dies in Österreich einen schwerwiegenden strafrechtlichen Tatbestand darstellt. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Gefahr einer Genitalverstümmelung in Somalia, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der somalischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten. Den Länderberichten ist insbesondere zu entnehmen, dass in Somalia landesweit an fast allen Mädchen ab einem Alter von fünf Jahren Genitalverstümmelungen vorgenommen werden. 63 % der Beschnittenen erleiden die weitreichendste Form der Beschneidung (pharaonische Beschneidung oder Infibulation). Hinweise, die dem widersprechen oder die darauf hindeuten, dass gerade im Fall der Erstbeschwerdeführerin die Gefahr einer Genitalverstümmelung nicht vorläge, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Dass die minderjährige Erstbeschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, ergibt sich denklogisch aus ihrer Strafunmündigkeit. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2017 eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  16. Die Feststellungen zur Situation in Somalia stützen sich auf folgende Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (01.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * C - Experte C (18.06.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. * DIS - Danish Immigration Service (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf, Zugriff 04.04.2016; * EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.04.2016; * LI - Landinfo (11.06.2015): Barn og unge, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 04.04.2016; * LIFOS - Lifos/Migrationsverket (24.01.2014): Kvinnor i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i oktober 2013, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=31539, Zugriff 04.04.2016; * UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance - Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.04.2016; * UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.03.2016; * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.04.2016 Hierbei handelt es sich um Berichte, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in ihren Kernaussagen übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ohne wesentliche Widersprüche ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Bei den zitierten Passagen handelt es sich um einen Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.06.2017, die

§ 5Abs.

1 BFA-G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet und verpflichtet ist, eine allgemeine Analyse nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Darüber hinaus wurden diese (dem Bundesamt selbstverständlich bekannten) Länderfeststellungen den Verfahrensparteien mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 07.12.2017 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, wovon die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung auch Gebrauch gemacht haben. Ein substanziiertes Bestreiten dieser Länderfeststellungen ist der Stellungnahme allerdings nicht zu entnehmen, sondern – im Gegenteil – stützt sich auch die Stellungnahme teilweise auf die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes.Hierbei handelt es sich um Berichte, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in ihren Kernaussagen übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ohne wesentliche Widersprüche ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Bei den zitierten Passagen handelt es sich um einen Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.06.2017, die

Paragraph 5, Absatz eins, BFA-G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet und verpflichtet ist, eine allgemeine Analyse nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Darüber hinaus wurden diese (dem Bundesamt selbstverständlich bekannten) Länderfeststellungen den Verfahrensparteien mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 07.12.2017 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, wovon die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung auch Gebrauch gemacht haben. Ein substanziiertes Bestreiten dieser Länderfeststellungen ist der Stellungnahme allerdings nicht zu entnehmen, sondern – im Gegenteil – stützt sich auch die Stellungnahme teilweise auf die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt

§ 3Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. auch VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche auch VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280 sowie vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284 und vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280 sowie vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284 und vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 sowie vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 sowie vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72). Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen ist. Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen ist. Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0063). 3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat Somalia zu gewärtigen hat.

den Länderinformationen werden mehr als 90% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung, wobei zwischen 60 und 80% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werden. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin wurde einer solchen Genitalverstümmelung noch nicht unterzogen und stellt sich somit die Frage, ob sie im Fall einer Rückkehr nach Somalia in konkreter Gefahr wäre, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden. Zwar führen die Länderberichte aus, dass primär die Mutter bzw. die Eltern eines Mädchens darüber entscheiden, ob FGM durchgeführt werden soll, doch geht ein starker und gesellschaftlicher Druck von der Umgebung der Familie aus. Dieser Druck betrifft einerseits die Akzeptanz des Mädchens in der Gemeinschaft sowie auch ihre Möglichkeit, einen Ehemann zu finden und damit männlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Wie den Länderberichten ebenfalls zu entnehmen ist, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an, ob eine solche Verstümmelung vermieden werden kann, was wegen der Anonymität in den Städten leichter ist als in ländlichen Gebieten. Eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, stößt in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Aber auch in der Stadt kann es zu großem sozialen und psychischen Druck kommen. Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Wenn sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung ausspricht, ist es einfacher, standhaft zu bleiben. Allerdings ist nicht jeder elterliche Widerstand in der Lage, das Risiko einer Verstümmelung der Tochter durch Verwandte auszuschalten. Es kommt auf das soziale und wirtschaftliche Umfeld der Eltern und der Familie an. Zu diesem Umfeld ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass zwar die Eltern der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin gegen eine Genitalverstümmelung sind, was jedoch nicht auf die (Herkunft)familien in Somalia zutrifft. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin lebt – dem diesbezüglich widerspruchsfreien Vorbringen im Verfahren zufolge – sehr traditionell und würde eine Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin nicht nur befürworten, sondern auch erwarten. Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin aktuell keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten in Somalia hat, kann ein solcher bei einer Rückkehr nach Somalia nicht ausgeschlossen werden. Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass nicht nur die Familie mütterlicherseits (sohin die Familie der Zweitbeschwerdeführerin), sondern auch die Familie väterlicherseits die somalischen Traditionen befolgt und eine Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin verlangen würde. Dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren zufolge hat die Mutter des Vaters der Erstbeschwerdeführerin (sohin die Großmutter väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin) diesen um ein Treffen in Kenia gebeten, um die Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin dort vornehmen lassen zu können. Nachdem der Vater der Erstbeschwerdeführerin ein solches Treffen abgelehnt hat, wurde er erneut von seiner Mutter in einer Unterhaltung unter Druck gesetzt, die Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin vornehmen zu lassen. Obwohl sich sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Vater der Erstbeschwerdeführerin dezidiert gegen die Genitalverstümmelung der Erstbeschwerdeführerin aussprechen, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht trotzdem beschnitten wird, entweder gegen den Willen der Eltern und/oder weil die Eltern nicht in der Lage sind, sich gegen den sozialen Druck des Umfeldes (weiter) zur Wehr zu setzen, zumal im gegenständlichen Fall die weibliche Genitalverstümmelung sowohl von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin als auch von der Familie des Vaters der Erstbeschwerdeführerin befürwortet und verlangt wird. Vor diesem Hintergrund würde sich die minderjährige Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in einer Situation wiederfinden, in der nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die minderjährige Erstbeschwerdeführerin einer Genitalverstümmelung unterzogen wird. Das Umfeld der Eltern – und zwar sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits – deutet nicht auf Umstände hin, die die Eltern im Licht der relevanten Länderinformationen in die Situation versetzen würden, entsprechend standhaft gegen etablierte Konventionen und Traditionen auch gegenüber ihren Familien und – gegebenenfalls – ihrer Clans auftreten zu können, zumal – wie erwähnt – im gegenständlichen Fall beide Familien erwarten, dass Mädchen und Frauen beschnitten werden. Aufgrund der obigen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der Erstbeschwerdeführerin als unbeschnittenes Mädchen in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu auch VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199) die Gefahr gegeben wäre, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden. Die zuständige Einzelrichterin wertet eine FGM nämlich als schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin fällt als eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich geboren und noch nicht beschnitten wurde, aufgrund ihres familiären und kulturellen Umfelds in Somalia unter die soziale Gruppe von Mädchen und Frauen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden.Aufgrund der obigen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der Erstbeschwerdeführerin als unbeschnittenes Mädchen in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vergleiche hierzu auch VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199) die Gefahr gegeben wäre, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden. Die zuständige Einzelrichterin wertet eine FGM nämlich als schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin fällt als eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich geboren und noch nicht beschnitten wurde, aufgrund ihres familiären und kulturellen Umfelds in Somalia unter die soziale Gruppe von Mädchen und Frauen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden. Dies stellt eine drohende Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK dar. Da entsprechend der oben getroffenen Feststellungen Genitalverstümmelungen in Somalia landesweit vorgenommen werden, steht der Erstbeschwerdeführerin (unabhängig davon, dass die Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative schon durch die Gewährung des subsidiären Schutzes eindeutig geklärt ist) auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.Dies stellt eine drohende Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK dar. Da entsprechend der oben getroffenen Feststellungen Genitalverstümmelungen in Somalia landesweit vorgenommen werden, steht der Erstbeschwerdeführerin (unabhängig davon, dass die Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative schon durch die Gewährung des subsidiären Schutzes eindeutig geklärt ist) auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch wenn die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung nicht behördlich angeordnet ist bzw. nicht von behördlichen Stellen durchgeführt wird, ist im Einklang mit den Länderberichten nicht davon auszugehen, dass zur Vermeidung eines solchen schweren Eingriffs in die körperliche und sexuelle Integrität auf die Schutzfähigkeit oder –willigkeit der somalischen Behörden zurückgegriffen werden kann. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Erstbeschwerdeführerin war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz am 15.05.2017 gestellt wurde, kommen insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. zu Anwendung. Dementsprechend verfügt die Erstbeschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.Der Erstbeschwerdeführerin war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz am 15.05.2017 gestellt wurde, kommen insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. zu Anwendung. Dementsprechend verfügt die Erstbeschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. 3.2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter – und sohin ein Elternteil – der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, sodass die Zweitbeschwerdeführerin die Begriffsbestimmung einer Familienangehörigen

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G erfüllt.3.2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter – und sohin ein Elternteil – der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, sodass die Zweitbeschwerdeführerin die Begriffsbestimmung einer Familienangehörigen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG erfüllt. Die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) hat

§ 34Abs. 2 Asyl

G aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) hat

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Da der Erstbeschwerdeführerin als minderjähriger Tochter der Zweitbeschwerdeführerin durch die unter Punkt II.3.2.2. des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G das stärkste Recht gewährt wurde, ist der Zweitbeschwerdeführerin im Einklang mit den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und

§ 3Abs. 5 Asyl

G auch für diese auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da der Erstbeschwerdeführerin als minderjähriger Tochter der Zweitbeschwerdeführerin durch die unter Punkt römisch zwei.3.2.2. des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG das stärkste Recht gewährt wurde, ist der Zweitbeschwerdeführerin im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG auch für diese auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4b Asyl

G gilt in einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigten des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Daher verfügt auch die Zweitbeschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG gilt in einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigten des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Daher verfügt auch die Zweitbeschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. 3.2.3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (d.i. § 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG (d.i. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht Beweis aufgenommen und die Verfahrensparteien vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme verständigt, und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, welche von den Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung auch wahrgenommen wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht den Angaben der Beschwerdeführerinnen zur Gefahr der Genitalverstümmelung der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Somalia folgt und diese sohin der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung eine Änderung der gegenständlichen Entscheidung bewirken hätte können. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt bereits mit Beschwerdevorlage vom 29.11.2017 auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht Beweis aufgenommen und die Verfahrensparteien vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme verständigt, und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, welche von den Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung auch wahrgenommen wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht den Angaben der Beschwerdeführerinnen zur Gefahr der Genitalverstümmelung der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Somalia folgt und diese sohin der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung eine Änderung der gegenständlichen Entscheidung bewirken hätte können. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt bereits mit Beschwerdevorlage vom 29.11.2017 auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den einzelnen Erwägungen unter Punkt II.3.
  2. dieses Erkenntnisses wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den einzelnen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
  2. dieses Erkenntnisses wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W235.2114758.2.00

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