G und XXXX
Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und mj. römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G kommt mj. XXXX und
Vm § 3 Abs. 4b AsylG XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt mj. römisch 40 und
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.
5 leg. cit. wird festgestellt, dass mj. XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass mj. römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Status der subsidiär Schutzberechtigten
1 leg. cit. zuerkannt wurde.
G wurde der Zweitbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 18.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides der Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt wurde.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde gab das Bundesverwal-tungsgericht mit Beschluss vom 09.05.2016, Zl. W235 2114758-1/6E, statt, behob den bekämpften Bescheid in seinem Spruchpunkt I. und verwies die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde gab das Bundesverwal-tungsgericht mit Beschluss vom 09.05.2016, Zl. W235 2114758-1/6E, statt, behob den bekämpften Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 34 Abs. 3 leg. cit. zuerkannt, und es wurde ihr
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).2.1. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. zuerkannt, und es wurde ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem eigenen Asylverfahren keine asylrelevanten Sachverhalte glaubhaft gemacht habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe
den Angaben ihres Vaters keine eigenen Asylgründe. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Somalia sei eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Das Bundesamt traf auf den Seiten 36 bis 92 des Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia; darunter auch zur Situation von Frauen und Kindern, einschließlich Feststellungen zum Themenkreis der weiblichen Genitalverstümmelung (vgl. Seiten 73 bis 77).Das Bundesamt traf auf den Seiten 36 bis 92 des Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia; darunter auch zur Situation von Frauen und Kindern, einschließlich Feststellungen zum Themenkreis der weiblichen Genitalverstümmelung vergleiche Seiten 73 bis 77). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen sei, die behaupteten Fluchtgründe und das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung in Somalia aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in Somalia, welche sich in den Länderfeststellungen wiederspiegeln würden, sei der Erstbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einem Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Umstände glaubhaft vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Erstbeschwerdeführerin persönlich in Somalia Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Da im Fall der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführerin als Mutter der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.09.2015 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch die Erstbeschwerdeführerin den gleichen Schutz erhalte. Letztlich wurde der Erstbeschwerdeführerin mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Umstände glaubhaft vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Erstbeschwerdeführerin persönlich in Somalia Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Da im Fall der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführerin als Mutter der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.09.2015 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch die Erstbeschwerdeführerin den gleichen Schutz erhalte. Letztlich wurde der Erstbeschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt. 2.2. Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde nach Verfahrensergänzung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Im Wesentlichen wurde mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen ausgeführt, dass sich das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als gänzlich unglaubhaft und die von ihr behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen hätten.2.2. Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde nach Verfahrensergänzung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Im Wesentlichen wurde mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen ausgeführt, dass sich das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als gänzlich unglaubhaft und die von ihr behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen hätten.
1 BFA-G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet und verpflichtet ist, eine allgemeine Analyse nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Darüber hinaus wurden diese (dem Bundesamt selbstverständlich bekannten) Länderfeststellungen den Verfahrensparteien mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 07.12.2017 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, wovon die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung auch Gebrauch gemacht haben. Ein substanziiertes Bestreiten dieser Länderfeststellungen ist der Stellungnahme allerdings nicht zu entnehmen, sondern – im Gegenteil – stützt sich auch die Stellungnahme teilweise auf die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes.Hierbei handelt es sich um Berichte, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in ihren Kernaussagen übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ohne wesentliche Widersprüche ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Bei den zitierten Passagen handelt es sich um einen Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.06.2017, die
Paragraph 5, Absatz eins, BFA-G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet und verpflichtet ist, eine allgemeine Analyse nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Darüber hinaus wurden diese (dem Bundesamt selbstverständlich bekannten) Länderfeststellungen den Verfahrensparteien mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 07.12.2017 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, wovon die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung auch Gebrauch gemacht haben. Ein substanziiertes Bestreiten dieser Länderfeststellungen ist der Stellungnahme allerdings nicht zu entnehmen, sondern – im Gegenteil – stützt sich auch die Stellungnahme teilweise auf die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. auch VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche auch VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280 sowie vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284 und vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280 sowie vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284 und vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 sowie vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 sowie vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72). Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen ist. Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen ist. Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0063). 3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat Somalia zu gewärtigen hat.
den Länderinformationen werden mehr als 90% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung, wobei zwischen 60 und 80% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werden. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin wurde einer solchen Genitalverstümmelung noch nicht unterzogen und stellt sich somit die Frage, ob sie im Fall einer Rückkehr nach Somalia in konkreter Gefahr wäre, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden. Zwar führen die Länderberichte aus, dass primär die Mutter bzw. die Eltern eines Mädchens darüber entscheiden, ob FGM durchgeführt werden soll, doch geht ein starker und gesellschaftlicher Druck von der Umgebung der Familie aus. Dieser Druck betrifft einerseits die Akzeptanz des Mädchens in der Gemeinschaft sowie auch ihre Möglichkeit, einen Ehemann zu finden und damit männlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Wie den Länderberichten ebenfalls zu entnehmen ist, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an, ob eine solche Verstümmelung vermieden werden kann, was wegen der Anonymität in den Städten leichter ist als in ländlichen Gebieten. Eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, stößt in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Aber auch in der Stadt kann es zu großem sozialen und psychischen Druck kommen. Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Wenn sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung ausspricht, ist es einfacher, standhaft zu bleiben. Allerdings ist nicht jeder elterliche Widerstand in der Lage, das Risiko einer Verstümmelung der Tochter durch Verwandte auszuschalten. Es kommt auf das soziale und wirtschaftliche Umfeld der Eltern und der Familie an. Zu diesem Umfeld ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass zwar die Eltern der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin gegen eine Genitalverstümmelung sind, was jedoch nicht auf die (Herkunft)familien in Somalia zutrifft. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin lebt – dem diesbezüglich widerspruchsfreien Vorbringen im Verfahren zufolge – sehr traditionell und würde eine Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin nicht nur befürworten, sondern auch erwarten. Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin aktuell keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten in Somalia hat, kann ein solcher bei einer Rückkehr nach Somalia nicht ausgeschlossen werden. Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass nicht nur die Familie mütterlicherseits (sohin die Familie der Zweitbeschwerdeführerin), sondern auch die Familie väterlicherseits die somalischen Traditionen befolgt und eine Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin verlangen würde. Dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren zufolge hat die Mutter des Vaters der Erstbeschwerdeführerin (sohin die Großmutter väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin) diesen um ein Treffen in Kenia gebeten, um die Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin dort vornehmen lassen zu können. Nachdem der Vater der Erstbeschwerdeführerin ein solches Treffen abgelehnt hat, wurde er erneut von seiner Mutter in einer Unterhaltung unter Druck gesetzt, die Beschneidung der Erstbeschwerdeführerin vornehmen zu lassen. Obwohl sich sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Vater der Erstbeschwerdeführerin dezidiert gegen die Genitalverstümmelung der Erstbeschwerdeführerin aussprechen, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht trotzdem beschnitten wird, entweder gegen den Willen der Eltern und/oder weil die Eltern nicht in der Lage sind, sich gegen den sozialen Druck des Umfeldes (weiter) zur Wehr zu setzen, zumal im gegenständlichen Fall die weibliche Genitalverstümmelung sowohl von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin als auch von der Familie des Vaters der Erstbeschwerdeführerin befürwortet und verlangt wird. Vor diesem Hintergrund würde sich die minderjährige Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in einer Situation wiederfinden, in der nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die minderjährige Erstbeschwerdeführerin einer Genitalverstümmelung unterzogen wird. Das Umfeld der Eltern – und zwar sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits – deutet nicht auf Umstände hin, die die Eltern im Licht der relevanten Länderinformationen in die Situation versetzen würden, entsprechend standhaft gegen etablierte Konventionen und Traditionen auch gegenüber ihren Familien und – gegebenenfalls – ihrer Clans auftreten zu können, zumal – wie erwähnt – im gegenständlichen Fall beide Familien erwarten, dass Mädchen und Frauen beschnitten werden. Aufgrund der obigen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der Erstbeschwerdeführerin als unbeschnittenes Mädchen in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu auch VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199) die Gefahr gegeben wäre, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden. Die zuständige Einzelrichterin wertet eine FGM nämlich als schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin fällt als eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich geboren und noch nicht beschnitten wurde, aufgrund ihres familiären und kulturellen Umfelds in Somalia unter die soziale Gruppe von Mädchen und Frauen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden.Aufgrund der obigen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der Erstbeschwerdeführerin als unbeschnittenes Mädchen in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vergleiche hierzu auch VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199) die Gefahr gegeben wäre, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden. Die zuständige Einzelrichterin wertet eine FGM nämlich als schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin fällt als eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich geboren und noch nicht beschnitten wurde, aufgrund ihres familiären und kulturellen Umfelds in Somalia unter die soziale Gruppe von Mädchen und Frauen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden. Dies stellt eine drohende Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK dar. Da entsprechend der oben getroffenen Feststellungen Genitalverstümmelungen in Somalia landesweit vorgenommen werden, steht der Erstbeschwerdeführerin (unabhängig davon, dass die Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative schon durch die Gewährung des subsidiären Schutzes eindeutig geklärt ist) auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.Dies stellt eine drohende Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK dar. Da entsprechend der oben getroffenen Feststellungen Genitalverstümmelungen in Somalia landesweit vorgenommen werden, steht der Erstbeschwerdeführerin (unabhängig davon, dass die Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative schon durch die Gewährung des subsidiären Schutzes eindeutig geklärt ist) auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch wenn die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung nicht behördlich angeordnet ist bzw. nicht von behördlichen Stellen durchgeführt wird, ist im Einklang mit den Länderberichten nicht davon auszugehen, dass zur Vermeidung eines solchen schweren Eingriffs in die körperliche und sexuelle Integrität auf die Schutzfähigkeit oder –willigkeit der somalischen Behörden zurückgegriffen werden kann. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Erstbeschwerdeführerin war daher
G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz am 15.05.2017 gestellt wurde, kommen insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. zu Anwendung. Dementsprechend verfügt die Erstbeschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.Der Erstbeschwerdeführerin war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz am 15.05.2017 gestellt wurde, kommen insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. zu Anwendung. Dementsprechend verfügt die Erstbeschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. 3.2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter – und sohin ein Elternteil – der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, sodass die Zweitbeschwerdeführerin die Begriffsbestimmung einer Familienangehörigen
G erfüllt.3.2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter – und sohin ein Elternteil – der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, sodass die Zweitbeschwerdeführerin die Begriffsbestimmung einer Familienangehörigen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG erfüllt. Die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) hat
G aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
G hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Da der Erstbeschwerdeführerin als minderjähriger Tochter der Zweitbeschwerdeführerin durch die unter Punkt II.3.2.2. des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G das stärkste Recht gewährt wurde, ist der Zweitbeschwerdeführerin im Einklang mit den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG
Vm § 34 Abs. 2 AsylG ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und
G auch für diese auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da der Erstbeschwerdeführerin als minderjähriger Tochter der Zweitbeschwerdeführerin durch die unter Punkt römisch zwei.3.2.2. des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG das stärkste Recht gewährt wurde, ist der Zweitbeschwerdeführerin im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG auch für diese auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G gilt in einem Familienverfahren
1 Z 1 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigten des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Daher verfügt auch die Zweitbeschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG gilt in einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigten des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Daher verfügt auch die Zweitbeschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. 3.2.3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (d.i. § 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG (d.i. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht Beweis aufgenommen und die Verfahrensparteien vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme verständigt, und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, welche von den Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung auch wahrgenommen wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht den Angaben der Beschwerdeführerinnen zur Gefahr der Genitalverstümmelung der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Somalia folgt und diese sohin der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung eine Änderung der gegenständlichen Entscheidung bewirken hätte können. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt bereits mit Beschwerdevorlage vom 29.11.2017 auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht Beweis aufgenommen und die Verfahrensparteien vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme verständigt, und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, welche von den Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung auch wahrgenommen wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht den Angaben der Beschwerdeführerinnen zur Gefahr der Genitalverstümmelung der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Somalia folgt und diese sohin der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung eine Änderung der gegenständlichen Entscheidung bewirken hätte können. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt bereits mit Beschwerdevorlage vom 29.11.2017 auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.