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{'item': 'W242 2164703-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW242 2164703-1 SpruchW242 2164703-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelri

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4.

Artikel 132

, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.5.

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Der am XXXX gestellte Antrag wurde mit dem am 13.12.2016 zugestellten Bescheid gemäß § 26 FPG und § 35 AsylG als abgewiesen. Die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche im Bescheid zutreffend hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 10.01.

  1. Die Österreichische Botschaft Damaskus geht daher zurecht davon aus, dass die am 10.04.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet erhoben zu betrachten ist.Der am römisch 40 gestellte Antrag wurde mit dem am 13.12.2016 zugestellten Bescheid gemäß Paragraph 26, FPG und Paragraph 35, AsylG als abgewiesen. Die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche im Bescheid zutreffend hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 10.01.
  2. Die Österreichische Botschaft Damaskus geht daher zurecht davon aus, dass die am 10.04.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet erhoben zu betrachten ist. Zum Vorbringen, die Beschwerde sei ursprünglich am 09.01.2017 rechtzeitig eingebracht, ist auszuführen, dass eine Beschwerde als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde angekommen ist. Elektronisch übermittelte Beschwerden gelten als angekommen, wenn sie auf dem von der Behörde benutzten Server eingelangt sind. Die Gefahr, dass die Beschwerde bei der Übermittlung verloren geht, trägt der Einschreiter. Aus den Ausführungen der Österreichischen Botschaft vom 06.04.2017 ergibt sich zweifelsfrei, dass innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde bei der Österreichischen Botschaft eingelangt ist. Aus dem mit der Stellungnahme vorgelegten Sendebericht ergibt sich zwar, dass am 09.01.2017 eine elektronische Nachricht an die Österreichische Botschaft übermittelt wurde. Ein Beweis für das Einlangen der Nachricht und der Beschwerde im elektronischen Verfügungsbereich der Österreichischen Botschaft Damaskus ergibt sich daraus aber nicht. So reicht es bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels per E-Mail nicht aus, sich auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen. Vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens des mittels E-Mail eingebrachten Rechtsmittels eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (VwGH vom 28.11.2016, Ro 2016/11/0015). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei. Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W242.2164703.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.