5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
(Spruchpunkt III.), erließ
Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: BFA-VG) ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung
F BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VI.), und sprach weiters aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). Schließlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 und 3 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und gab an, dass der Beschwerdeführer
G 2005 sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.11.2016 verloren habe (Spruchpunkt IX.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg.cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: BFA-VG) ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: FPG) (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt römisch sechs.), und sprach weiters aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.) und gab an, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.11.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.). In seiner Begründung zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.11.2016 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei, was – unter Bedachtnahme seines bisherigen persönlichen Verhaltens im Bundesgebiet – die Annahme rechtfertigen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stehe auch fest, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre.In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.11.2016 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei, was – unter Bedachtnahme seines bisherigen persönlichen Verhaltens im Bundesgebiet – die Annahme rechtfertigen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stehe auch fest, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22.12.2017 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der u.a. beantragt wird, der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22.12.2017 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der u.a. beantragt wird, der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Beschwerde hierzu zunächst aus, dass der Beschwerdeführer keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle; er habe seit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführten Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten vor über einem Jahr keine weiteren Straftaten oder Verwaltungsübertretungen begangen. Auch die der Beschwerde angeschlossenen Integrationsnachweise würden belegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich darum bemüht sei, sich in Österreich ein neues unbescholtenes Leben aufzubauen und sich nach besten Kräften zu integrieren. Weiters sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung nicht teilen, werde darauf hingewiesen, dass die angeführten Länderberichte angesichts der volatilen Sicherheits- sowie ungenügenden Versorgungslage eine Verletzung der dem Beschwerdeführer nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte befürchten ließen. Hierbei macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Länderberichte und Judikate insbesondere geltend, dass jene Rückkehrer in Afghanistan massiv in ihrem Überleben gefährdet wären, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben würden; der Zugang zu Arbeit, Wohnraum und überlebenswichtigen Ressourcen erfolge in Afghanistan in der Regel über bestehende Kontakte und Netzwerke.Weiters sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung nicht teilen, werde darauf hingewiesen, dass die angeführten Länderberichte angesichts der volatilen Sicherheits- sowie ungenügenden Versorgungslage eine Verletzung der dem Beschwerdeführer nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte befürchten ließen. Hierbei macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Länderberichte und Judikate insbesondere geltend, dass jene Rückkehrer in Afghanistan massiv in ihrem Überleben gefährdet wären, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben würden; der Zugang zu Arbeit, Wohnraum und überlebenswichtigen Ressourcen erfolge in Afghanistan in der Regel über bestehende Kontakte und Netzwerke. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 09.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB) und wegen versuchter schwerer Körperverletzung an einem Beamten (§§ 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB) und wegen versuchter schwerer Körperverletzung an einem Beamten (Paragraphen 15, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.11.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und sprach in Spruchpunkt VII. dieses Bescheides unter Verweis auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.11.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und sprach in Spruchpunkt römisch sieben. dieses Bescheides unter Verweis auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. 1.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.1.
1 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn3.1.
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
5 erster Satz leg.cit. stützt, genau zu bezeichnen.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz leg.cit. stützt, genau zu bezeichnen. Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 leg.cit.).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, leg.cit.). 3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen
dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen
dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
F BGBl. I Nr. 70/2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)
5 leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. wenden. Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. sei – als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)
Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). 3.
5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3.4. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels vorliegendem Teilerkenntnis ersatzlos zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
7 BFA-VG entfallen.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W246.2181856.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.