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{'item': 'W261 2149598-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW261 2149598-1 SpruchW261 2149598-1/34E Schriftliche Ausfertigung des am 21.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 02.02.2017 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.07.2017 und am 21.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 02.02.2017 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.07.2017 und am 21.12.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben, und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben, und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextWesentliche Entscheidungsgründe: I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach seinen Angaben am 29.05.2015 irregulär in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 30.05.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland, Bezirkspolizeikommando Oberwart, gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in der Provinz Ghazni, Afghanistan geboren. Er habe in Afghanistan als Mechaniker gearbeitet. Eines Tages sei ein Paschtune zu ihm gekommen und habe gewollt, dass er sein Auto repariere. Er habe dabei versteckte Waffen im Auto gefunden und habe dies der Polizei gemeldet. Die Polizei sei gekommen und habe das Auto beschlagnahmt. Am Abend sei der Paschtune wieder gekommen und habe verlangt, dass der BF ihm sein Auto samt den Waffen wiedergebe, widrigenfalls er ihn umbringen werde. Er habe Angst bekommen und sei daher geflüchtet.Er sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni, Afghanistan geboren. Er habe in Afghanistan als Mechaniker gearbeitet. Eines Tages sei ein Paschtune zu ihm gekommen und habe gewollt, dass er sein Auto repariere. Er habe dabei versteckte Waffen im Auto gefunden und habe dies der Polizei gemeldet. Die Polizei sei gekommen und habe das Auto beschlagnahmt. Am Abend sei der Paschtune wieder gekommen und habe verlangt, dass der BF ihm sein Auto samt den Waffen wiedergebe, widrigenfalls er ihn umbringen werde. Er habe Angst bekommen und sei daher geflüchtet. Am 05.08.2016 fand die Einvernahme des BF im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg (im Folgenden belangte Behörde oder BFA) im Beisein eines Dolmetschers und einer Vertrauensperson des BF statt. Der BF brachte im Rahmen der Ersteinvernahme vor, dass er Hazara und schiitischer Moslem sei. Er sei in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren. Er habe in seiner Heimatstadt ca. 6 Jahre lang die Schule besucht. Befragt zu den Fluchtgründen bestätigte er im Wesentlichen das, was er bei der Erstbefragung bereits ausgesagt hatte. Er beschrieb den Vorfall mit dem Paschtu sprechenden Mann im Detail. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gehe er davon aus, dass der Mann ihn überall finden werde, und er getötet werde. Der BF legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen, insbesondere Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vor.Der BF brachte im Rahmen der Ersteinvernahme vor, dass er Hazara und schiitischer Moslem sei. Er sei in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. Er habe in seiner Heimatstadt ca. 6 Jahre lang die Schule besucht. Befragt zu den Fluchtgründen bestätigte er im Wesentlichen das, was er bei der Erstbefragung bereits ausgesagt hatte. Er beschrieb den Vorfall mit dem Paschtu sprechenden Mann im Detail. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gehe er davon aus, dass der Mann ihn überall finden werde, und er getötet werde. Der BF legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen, insbesondere Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vor. Mit Eingabe vom 23.09.2016 übermittelte der BF, vertreten durch die SABERA – Diakonie Flüchtlingsdienst, eine schriftliche Stellungnahme zu den anlässlich der Ersteinvernahme ausgefolgten Länderberichten. Beim BF liege aufgrund der Beurteilung des Einzelfalls eine wohlbegründete Flucht vor Verfolgung vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2017 wies diese im Spruchpunkt I den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab. Im Spruchpunkt II wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Im Spruchpunkt III erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt IV legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2017 wies diese im Spruchpunkt römisch eins den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab. Im Spruchpunkt römisch zwei wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Im Spruchpunkt römisch drei erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch vier legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die gegen ihn gerichteten Bedrohungshandlungen seien durch eine Privatperson erfolgt. Das diesbezügliche Vorbringen sei nicht vollinhaltlich glaubhaft und erreiche, selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt, keine Asylrelevanz. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Ghazni sei dem BF aufgrund der volatilen Lage nicht zuzumuten, es stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Diese innerstaatliche Fluchtalternative sei dem BF subjektiv zumutbar. Die belangte Behörde sehe im Falle der Rückkehr des BF keine Gefahr dafür, dass er in eine aussichtslose Lage geraten könne. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er habe erste Schritte zur Integration unternommen. Sein Aufenthalt in Österreich sei niemals als sicher anzusehen gewesen, ein schützenswertes Privatleben in Österreich liege nicht vor. Mit Verfahrensanordnung vom 03.02.2017 verpflichtete die belangte Behörde den BF innerhalb von zwei Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch durchzuführen. Mit Verfahrensanordnung vom 03.02.2017 stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite. Gegen diesen Bescheid brachte der BF, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe fristgerecht mit Eingabe vom 20.02.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und legte eine Vertretungsvollmacht vor. In der Beschwerdebegründung führte der BF im Wesentlichen aus, dass sich der BF aufgrund der Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden, an die er sich zweimal gewandt habe, entschlossen habe, aus Angst vor Verfolgung das Land zu verlassen und nach Europa zu fliehen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Länderberichte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der BF führte in der Folge eine Reihe von Auszügen aus diversen Länderberichten zu Afghanistan in seiner Beschwerde an. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weswegen der Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Hinzu kämen noch mangelhafte Feststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung. Die belange Behörde habe den Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig erachte. Entgegen den Behauptungen der belangten Behörde würden keine Widersprüche bei den Aussagen des BF vorliegen, und sei sein Vorbringen insgesamt glaubhaft. Auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei falsch. Zwar handle es sich im gegenständlichen Fall um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert sei, komme es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen ausgehe, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf die bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe. Der afghanische Staat sei, wie aus den Länderberichten ersichtlich, nicht in der Lage, den BF vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Weiters könne aufgrund der von der Polizei unterstellten Zusammenarbeit mit dem Paschtunen von einer Schutzunwilligkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Zudem sei der BF Mitglied der Volksgruppe der Hazara, und er sei als solcher Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen ausgesetzt. Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe für den BF das reale Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK. Durch die Rückkehrentscheidung werde der BF in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung sei mangelhaft. Der BF bemühe sich in Österreich um Integration. Er sei dabei, die deutsche Sprache zu erlernen und habe soziale Kontakte in Österreich. Die Rückkehrentscheidung sei daher dauerhaft unzulässig zu erklären, und die belangte Behörde hätte dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt.In der Beschwerdebegründung führte der BF im Wesentlichen aus, dass sich der BF aufgrund der Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden, an die er sich zweimal gewandt habe, entschlossen habe, aus Angst vor Verfolgung das Land zu verlassen und nach Europa zu fliehen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Länderberichte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der BF führte in der Folge eine Reihe von Auszügen aus diversen Länderberichten zu Afghanistan in seiner Beschwerde an. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weswegen der Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Hinzu kämen noch mangelhafte Feststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung. Die belange Behörde habe den Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig erachte. Entgegen den Behauptungen der belangten Behörde würden keine Widersprüche bei den Aussagen des BF vorliegen, und sei sein Vorbringen insgesamt glaubhaft. Auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei falsch. Zwar handle es sich im gegenständlichen Fall um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert sei, komme es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen ausgehe, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf die bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe. Der afghanische Staat sei, wie aus den Länderberichten ersichtlich, nicht in der Lage, den BF vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Weiters könne aufgrund der von der Polizei unterstellten Zusammenarbeit mit dem Paschtunen von einer Schutzunwilligkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Zudem sei der BF Mitglied der Volksgruppe der Hazara, und er sei als solcher Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen ausgesetzt. Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe für den BF das reale Risiko einer Verletzung nach Artikel 2 und 3 EMRK. Durch die Rückkehrentscheidung werde der BF in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung sei mangelhaft. Der BF bemühe sich in Österreich um Integration. Er sei dabei, die deutsche Sprache zu erlernen und habe soziale Kontakte in Österreich. Die Rückkehrentscheidung sei daher dauerhaft unzulässig zu erklären, und die belangte Behörde hätte dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Aktenvorgang mit Schreiben vom 07.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) zur Entscheidung vor, wo diese am 09.03.2017 einlangte. Das BVwG beraumte in weiterer Folge mit Ladung vom 26.05.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.07.2017 an. Mit Schriftsatz 29.06.2017, eingelangt beim BVwG am 03.07.2017, gab der BF bekannt, dass er von Rechtsanwalt Dr. XXXX vertreten werde. Es sei seinem Rechtsvertreter aus terminlichen Gründen nicht möglich, an der Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Er beantrage eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von vier Wochen nach Zustellung der Verhandlungsniederschrift. In einer Beschwerdeergänzung führte der BF aus, dass die Betriebsstätte des BF im Bazar von XXXX gelegen sei. Der BF habe dort nicht nur Autoreparaturen durchgeführt, sondern auch Autoersatzteile verkauft. Er machte in weiterer Folge geographische Angaben zum Standort des Bazars, in welchem der BF tätig war. Der Distrikt XXXX sei ein relativ friedlicher Distrikt, in welchem die Menschen ein relativ normales Leben führen könnten. Der BF brachte in diesem Schriftsatz einige Sachverhaltsergänzungen zu dem von ihm als Fluchtgrund geschilderten Vorfall vor. Sein Vorbringen sein plausibel und nachvollziehbar und enthalte zahlreiche Detailangaben, die dafür sprechen würden, dass der BF persönlich Erlebtes berichte. Bei jenem Kunden, bei dem der BF ein Waffenarsenal im Auto gefunden habe, könne es sich nur um einen Aufständischen, also einen Kämpfer irgendeiner aufständischen Bewegung, gemeinhin als "Taliban" bezeichnet, handeln. Die Polizeiaktion habe gewaltiges Aufsehen Im Bazar hervorgerufen, und der BF habe es gewagt, einen Taliban bei der Polizei anzuzeigen. Der BF sei in seiner Heimatregion bekannt, alle Personen würden wissen, dass er es gewesen sei, der einen mutmaßlichen Taliban angezeigt und bewirkt habe, dass dessen Auto samt Waffen beschlagnahmt worden seien. Die Taliban würden über ein äußerst effizientes Informations-Netzwerk verfügen, weil sie ohne eine starke Rückendeckung bei der Bevölkerung gar nicht so in einem Ausmaß militärisch und politisch erfolgreich sein könnten, wie dies derzeit der Fall sei. Schließlich führte der BF umfassend zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und zur humanitären Lage und Sicherheitslage in Afghanistan aus.Mit Schriftsatz 29.06.2017, eingelangt beim BVwG am 03.07.2017, gab der BF bekannt, dass er von Rechtsanwalt Dr. römisch 40 vertreten werde. Es sei seinem Rechtsvertreter aus terminlichen Gründen nicht möglich, an der Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Er beantrage eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von vier Wochen nach Zustellung der Verhandlungsniederschrift. In einer Beschwerdeergänzung führte der BF aus, dass die Betriebsstätte des BF im Bazar von römisch 40 gelegen sei. Der BF habe dort nicht nur Autoreparaturen durchgeführt, sondern auch Autoersatzteile verkauft. Er machte in weiterer Folge geographische Angaben zum Standort des Bazars, in welchem der BF tätig war. Der Distrikt römisch 40 sei ein relativ friedlicher Distrikt, in welchem die Menschen ein relativ normales Leben führen könnten. Der BF brachte in diesem Schriftsatz einige Sachverhaltsergänzungen zu dem von ihm als Fluchtgrund geschilderten Vorfall vor. Sein Vorbringen sein plausibel und nachvollziehbar und enthalte zahlreiche Detailangaben, die dafür sprechen würden, dass der BF persönlich Erlebtes berichte. Bei jenem Kunden, bei dem der BF ein Waffenarsenal im Auto gefunden habe, könne es sich nur um einen Aufständischen, also einen Kämpfer irgendeiner aufständischen Bewegung, gemeinhin als "Taliban" bezeichnet, handeln. Die Polizeiaktion habe gewaltiges Aufsehen Im Bazar hervorgerufen, und der BF habe es gewagt, einen Taliban bei der Polizei anzuzeigen. Der BF sei in seiner Heimatregion bekannt, alle Personen würden wissen, dass er es gewesen sei, der einen mutmaßlichen Taliban angezeigt und bewirkt habe, dass dessen Auto samt Waffen beschlagnahmt worden seien. Die Taliban würden über ein äußerst effizientes Informations-Netzwerk verfügen, weil sie ohne eine starke Rückendeckung bei der Bevölkerung gar nicht so in einem Ausmaß militärisch und politisch erfolgreich sein könnten, wie dies derzeit der Fall sei. Schließlich führte der BF umfassend zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und zur humanitären Lage und Sicherheitslage in Afghanistan aus. Mit Eingabe vom 04.07.2017 legte der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter ein Konvolut von Unterlagen für die mündliche Beschwerdeverhandlung vor. Unter anderem zwei Artikel von Frederike Stahlmann, ein Gutachten Dris. Rasuly vom 23.10.2015, einen Länderbericht der Konrad Adenauer Stiftung "Afghanistan, quo vadis" vom Juni 2016, eine Analyse von Thomas Ruttig zur Lage in Afghanistan vom 24.02.2014 und drei Zeitungsartikel aus diversen Medien zu Afghanistan. Am 06.07.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seiner bevollmächtigten Vertreterin der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe und einer Vertrauensperson erschien. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der BF gab auf richterliche Befragung zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen das Gleiche an, was er bereits in seinen bisherigen Einvernahmen ausgesagt hatte. Er erzählte den Vorfall noch detailreicher, als er dies vor der belangten Behörde getan hatte. Der BF legte weitere Integrationsunterlagen vor. Das erkennende Gericht räumte dem BF antragsgemäß eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von vier Wochen ein. Mit Eingabe vom 31.07.2017 (eingelangt beim BVwG am 03.08.2017) gab der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter eine umfassende abschließende schriftliche Stellungnahme ab. Dabei formulierte er einige Richtigstellungen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.07.

  1. Der Rechtsvertreter führte in weiter Folge sehr detailreich zur Glaubhaftigkeit der fluchtbezogenen Angaben des BF und zum Verfolgungsrisiko, dem der BF ausgesetzt sei, und zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. In einem zweiten Teil der Stellungnahme brachte der BF Einwendungen zu dem im Verfahren vom erkennenden Gericht vorgelegten Gutachten Mag. Mahringer sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht vor. In einem dritten Teil führte der BF, wiederum sehr detailreich, zur Gefährdung des BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara aus. Dabei zitierte der BF aus diversen Länderberichten, ACCORD Anfragebeantwortungen und Erkenntnissen des BVwG. In einem vierten Teil dieser Stellungnahme führte der BF zur besonderen Gefährdung im Falle einer erzwungenen Ansiedlung in einer afghanischen Großstadt aus. Im fünften Teil der Stellungnahme verwies der BF auf starke Parallelen des gegenständlichen Beschwerdefalles zu jenem, welcher zu Zahl W246 2141183-1 rechtskräftig vom BVwG entschieden worden sei. In einem sechsten Teil seiner Stellungnahme brachte der BF zu seiner entscheidungsrelevanten Gefährdungslage im Falle einer Rückführung unter Bedachtnahme auf die aktuelle Berichtslage und die in das Verfahren eingeführten landeskundlichen Informationsquellen vor. Im siebten Teil der Stellungnahme führte der BF zum Recht auf subsidiären Schutz gemäß Artikel 15 lit. c der Statusrichtlinie aus. Im achten Teil der Stellungnahme legte der BF in Summe acht Beilagen vor.Mit Eingabe vom 31.07.2017 (eingelangt beim BVwG am 03.08.2017) gab der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter eine umfassende abschließende schriftliche Stellungnahme ab. Dabei formulierte er einige Richtigstellungen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.07.
  2. Der Rechtsvertreter führte in weiter Folge sehr detailreich zur Glaubhaftigkeit der fluchtbezogenen Angaben des BF und zum Verfolgungsrisiko, dem der BF ausgesetzt sei, und zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. In einem zweiten Teil der Stellungnahme brachte der BF Einwendungen zu dem im Verfahren vom erkennenden Gericht vorgelegten Gutachten Mag. Mahringer sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht vor. In einem dritten Teil führte der BF, wiederum sehr detailreich, zur Gefährdung des BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara aus. Dabei zitierte der BF aus diversen Länderberichten, ACCORD Anfragebeantwortungen und Erkenntnissen des BVwG. In einem vierten Teil dieser Stellungnahme führte der BF zur besonderen Gefährdung im Falle einer erzwungenen Ansiedlung in einer afghanischen Großstadt aus. Im fünften Teil der Stellungnahme verwies der BF auf starke Parallelen des gegenständlichen Beschwerdefalles zu jenem, welcher zu Zahl W246 2141183-1 rechtskräftig vom BVwG entschieden worden sei. In einem sechsten Teil seiner Stellungnahme brachte der BF zu seiner entscheidungsrelevanten Gefährdungslage im Falle einer Rückführung unter Bedachtnahme auf die aktuelle Berichtslage und die in das Verfahren eingeführten landeskundlichen Informationsquellen vor. Im siebten Teil der Stellungnahme führte der BF zum Recht auf subsidiären Schutz gemäß Artikel 15 Litera c, der Statusrichtlinie aus. Im achten Teil der Stellungnahme legte der BF in Summe acht Beilagen vor. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 05.10.2017 legte der BF ein Praktikumszeugnis als KFZ Techniker vor. Mit Schreiben vom 05.10.2017 übermittelte das BVwG der belangten Behörde die oben zitierte Stellungnahme das BF vom 31.07.2017 samt allen Beilagen mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme bis Ende Oktober 2017 abzugeben. Mit Schreiben vom 05.10.2017 übermittelte das BVwG den Parteien des Verfahrens das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.09.2017 im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme bis Ende Oktober 2017 abzugeben. Die belangte Behörde übermittelte dem BVwG im Rahmen des Parteiengehörs eine ausführliche Stellungnahme vom 30.10.2017 samt zwei Beilagen. In der Stellungnahme setzt sich die belangte Behörde umfassend und genau mit dem Vorbringen des BF auseinander und kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass die gegenständliche Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abzuweisen sei. Dabei verwies die belangte Behörde insbesondere auf die von ihr vorgelegten zwei Landinfo Berichte zu Afghanistan, genauer auf den Bericht "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 und auf den Bericht "Afghanistan: Organisation und Struktur der Taliban" vom 23.08.
  3. Mit Eingabe vom 30.10.2017 gab auch der BF, vertreten durch seinen anwaltlichen Vertreter eine umfassende Stellungnahme im Rahmen des nochmals eingeräumten Parteiengehörs ab, wobei er wiederum zahlreiche Länderberichte, Anfragebeantwortungen und Stellungnahmen zitierte. Mit Eingabe vom 09.11.2017 legte der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Bericht über einen weiteren Integrationsschritt mit Urkundenvorlage dem BVwG vor. Das BVwG beraumte mit Schreiben vom 27.11.2017 eine weitere mündliche Verhandlung für 21.12.2017 an. Jeweils mit Schreiben vom 13.12.2017 übermittelte das BVwG den Parteien des Verfahrens zur Vorbereitung der Verhandlung die jeweils von der anderen Partei abgegebene Stellungnahme samt Beilagen. Mit Eingabe vom 20.12.2017 gab der Rechtsvertreter des BF eine schriftlich vorbereitete Stellungnahme zur Erstattung der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2017 ab. Gleichzeitig legte der BF einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage" vom 14.09.2017 und einen Auszug aus dem EASO "Country of Origin Information Report Afghanistan" vom August 2017 vor. Das BVwG übermittelte diese Stellungnahme samt Beilagen am 20.12.2017 an die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs. Das BVwG führte am 20.12.2017 eine Abfrage im Strafregister durch, wonach beim BF in Österreich keine Verurteilung aufscheint. Am 21.12.2017 fand eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der BF, sein anwaltlicher Vertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Dari und eine Vertrauensperson des BF teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge dieser Verhandlung führte der BF ergänzend über Befragen der erkennenden Richterin bzw. seines Rechtsvertreters zum fluchtauslösenden Ereignis aus. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin das Erkenntnis. Der BF verzichtete nach Belehrung ausdrücklich auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Niederschrift der Verhandlung vom 21.12.2017 samt Beilagen mit Schreiben vom 22.12.2017 mit dem Hinweis an die belangte Behörde, dass die Entscheidung mündlich verkündet worden sei. Mit Email Nachricht vom 27.12.2017 bat die belangte Behörde dringendst darum, die Langfassung der Urteilsausfertigung an das BFA zu übermitteln. Mit Schreiben vom 02.01.2018 ersuchte die belangte Behörde neuerlich um Übermittlung der Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Mit Email Nachricht vom 27.12.2017 bat die belangte Behörde dringendst darum, die Langfassung der Urteilsausfertigung an das BFA zu übermitteln. Mit Schreiben vom 02.01.2018 ersuchte die belangte Behörde neuerlich um Übermittlung der Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A)
  4. Feststellungen: 1.1 Zum Beschwerdeführer und den Fluchtgründen o Zur Person des BF Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Ghazni und ist afghanischer Staatsbürger. Der BF gehört zur Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der BF ist gesund, kinderlos und ledig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Muttersprache des BF ist Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz Ghazni und ist afghanischer Staatsbürger. Der BF gehört zur Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der BF ist gesund, kinderlos und ledig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF hat zuletzt in XXXX , Distrik XXXX in der Provinz Ghazni gelebt.Der BF hat zuletzt in römisch 40 , Distrik römisch 40 in der Provinz Ghazni gelebt. Der Vater des BF ist verstorben, als der BF ca. 10 Jahre alt war. Die Mutter des BF lebt seit ca. 11 Monaten im Haus des Onkels des BF, ihrem Bruder, in XXXX , Distrikt XXXX . Der BF hat einen ca. 14 Jahre alten Bruder und eine ca. 11 Jahre alte Schwester, die gemeinsam bei ihrer Mutter leben. Der Onkel des BF arbeitet in Saudi Arabien und unterstützt seine Familie. Der BF steht im regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.Der Vater des BF ist verstorben, als der BF ca. 10 Jahre alt war. Die Mutter des BF lebt seit ca. 11 Monaten im Haus des Onkels des BF, ihrem Bruder, in römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Der BF hat einen ca. 14 Jahre alten Bruder und eine ca. 11 Jahre alte Schwester, die gemeinsam bei ihrer Mutter leben. Der Onkel des BF arbeitet in Saudi Arabien und unterstützt seine Familie. Der BF steht im regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Die Familie des BF besitzt ein kleines Lehmhaus und kleine Grundstücke in XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni.Die Familie des BF besitzt ein kleines Lehmhaus und kleine Grundstücke in römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni. Der BF hat sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Der BF ist kein Mitglied einer politischen Partei. Der BF arbeitete ca. 2 Jahre als Lehrling in einer Mechaniker Werkstatt, bevor er selbst mit einem Partner eine eigene Auto Werkstatt im Bazar von XXXX für ca. zwei Jahre betrieb.Der BF arbeitete ca. 2 Jahre als Lehrling in einer Mechaniker Werkstatt, bevor er selbst mit einem Partner eine eigene Auto Werkstatt im Bazar von römisch 40 für ca. zwei Jahre betrieb. Der BF spricht bereits sehr gut Deutsch und hat eine Zusage für eine Lehrstelle als Automechaniker. o Zu den Fluchtgründen des BF An einem Montag, am frühen Nachmittag gegen 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr, kam ein dem BF fremder Mann mit seinem Auto zur Werkstatt des BF. Sein Partner war nicht anwesend, weil er sich auf einem Begräbnis einer Verwandten seiner Frau befand. Dieser Mann sprach Paschtu und über Ersuchen des BF Dari. Der Mann stellte sein Auto, einen Toyota Corolla, zur Reparatur zum BF und sagte diesem, dass der Vorderreifen Geräusche und auch der Motor der Motor Probleme mache, und dass der BF dies reparieren solle. Der Mann trug dem BF auf, den Schlüssel für den Wagen niemandem auszuhändigen. Der BF machte eine kurze Probefahrt und begann dann mit der Reparatur des "Bremsleders", einem Metallstück mit Holz oder einem ähnlichen Material an der Oberfläche der Reifen. Dabei öffnete der BF den Kofferraum, um den Wagenheber zu suchen und herauszunehmen. Er entdeckte unter dem Deckel des Ersatzreifens, den er hochheben musste, um den Wagenheber herauszuholen, eine Kalaschnikow. Da es in Afghanistan üblich ist, dass Männer Kalaschnikows mit sich führen, dachte sich der BF nichts weiter dabei. Er führte die Reparatur am "Bremsleder" durch. Sodann stellte der BF fest, dass auch die Benzinpumpe des Autos defekt war. Diese befand sich bei einem Toyota Carolla unter dem Rücksitz. Der BF wollte den Rücksitz herausnehmen, um an die Benzinpumpe zu kommen. Als er die Lehne des Rücksitzes wegzog, entdeckte er zwei Handgaranten. Er hob auch den Rücksitz auf und sah, dass sich dort mehrere Handgranaten, Munition für die Kalaschnikow und ein Maschinengewehr, das bei Ranger Fahrzeugen der Streitkräfte am Dach montiert wird, befanden. Der BF wurde nervös und bekam Angst. Er dachte sich, dass der Mann zu einer Organisation gehören müsse, die einen Plan in diesem Gebiet ausführen wollten. Er rührte die Benzinpumpe nicht an und baute den Rücksitz wieder ein. Er schloss das Auto und sein Geschäft ab und begab sich sogleich zur örtlichen Polizei, um den Vorfall zu melden. Die Polizei nahm seine persönlichen Daten auf und schickte den BF wieder zu seiner Werkstatt. Nach einigen Minuten kamen ca. 10 Polizisten mit einem Ranger-Fahrzeug zur Werkstatt des BF und untersuchten das Auto. Die Polizisten forderten den BF auf, ihnen den Schlüssel des Fahrzeuges auszuhändigen, was der BF zuerst verweigerte. Die Polizisten beschlagnahmten sodann das Auto und stellten dieses auf ein nahe gelegenes Grundstück. Sie trugen dem BF auf, dass er dem Mann, wenn er sein Auto abholen komme, sagen sollte, dass sich das Auto auf diesem Grundstück befinden würde, und er es dort holen könne. Tatsächlich wollten die Polizisten dem Mann eine Falle stellen. Der Polizeieinsatz wurde von den Geschäftsnachbarn des BF am Bazar beobachtet und sorgte für Aufruhr. Als der Mann bis gegen 19:00 Uhr noch immer nicht kam, um das Auto abzuholen, nahm die Polizei das Auto mit. Die Polizei trug dem BF auf, dass der BF dem Mann, falls er wieder kommen sollte, mitteilen sollte, dass sein Auto bei der Polizei sei. Gegen 20:00 Uhr, als der BF sein Geschäft schließen wollte, stand der Autobesitzer hinter ihm und verlangte nach seinem Auto. Der BF teilte diesem mit, dass im Auto Waffen gefunden worden seien, weswegen die Polizei das Auto mitgenommen habe. Der Mann forderte den BF auf, ihm das Auto mit den Waffen bis am Nachmittag des nächsten Tages wieder zurückzuholen, widrigenfalls er dies mit seinem Leben bezahlen müsse. Der Mann ging zurück zu einem Auto, in welchem eine zweite Person saß. Der BF fuhr an diesem Abend mit dem Motorrad nach Hause und erzählte den Vorfall seiner Mutter. Diese war sehr verärgert ob der Naivität des BF. Die beiden beschlossen, am nächsten Tag zur Polizei zu gehen, um das Auto wieder zu bekommen. Am nächsten Tag ging der BF gemeinsam mit seiner Mutter zur Polizeistation. Sie schilderten den Vorfall und flehten die Polizisten an, das Auto wieder herauszugeben. Die Polizei verweigerte dies, unter anderem mit der Begründung, dass die Gruppe um den Mann dem BF im Bazar nichts antun könne, weil dort zu viele Leute seien. Die Polizisten forderten den BF auf, ihnen den Namen und die Adresse des Mannes mitzuteilen. Der BF konnte dies nicht, weil er selbst diese Daten nicht hatte. Die Polizisten glaubten dies dem BF nicht. Der Versuch des BF, die Polizisten zu bestechen, schlug fehl. Nach diesem erfolglosen Versuch das Auto wieder zu bekommen, beschloss der BF unverzüglich zu flüchten. Der BF fuhr noch am selben Tag mit dem Motorrad zur Familie seines Onkels mütterlicherseits, die in XXXX , Distrikt XXXX lebte. Er übernachtete dort und flüchtete in weiterer Folge über Ghazni, Kandahar und Nimroz in den Iran. Dort arbeitete er zwei Monate lang in einer Fabrik, bevor er seine weitere Flucht nach Europa antrat.Nach diesem erfolglosen Versuch das Auto wieder zu bekommen, beschloss der BF unverzüglich zu flüchten. Der BF fuhr noch am selben Tag mit dem Motorrad zur Familie seines Onkels mütterlicherseits, die in römisch 40 , Distrikt römisch 40 lebte. Er übernachtete dort und flüchtete in weiterer Folge über Ghazni, Kandahar und Nimroz in den Iran. Dort arbeitete er zwei Monate lang in einer Fabrik, bevor er seine weitere Flucht nach Europa antrat. Nach seiner Flucht fragten Personen nach dem BF am Bazar von XXXX .Nach seiner Flucht fragten Personen nach dem BF am Bazar von römisch 40 . Der BF geht davon aus, dass der Paschtune, der ihm das Auto zur Reparatur überlassen hat, ein Taliban war. Er befürchtet, dass die Taliban ob der Tatsache, dass er das von der Polizei beschlagnahmte Auto nicht wiederbeschaffen konnte, ihn für einen Polizeispion halten und deshalb töten werden. Der BF befürchtet auch, dass die örtliche Polizei aufgrund der Tatsache, dass er keine näheren Angaben zu dem Mann, der ihm das Auto zur Reparatur brachte, machen konnte, den Unterstützern der Aufständischen zurechnen. Der BF ist mit diesem Vorfall in das Blickfeld der Taliban geraten. Er läuft durch die Weigerung der Zusammenarbeit, in dem er das beschlagnahmte Auto nicht mehr zurückgeben konnte, Gefahr, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Es ist davon auszugehen, dass dem BF als vermeintlichen Polizeispitzel von den Taliban eine diesen gegenüber oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, und ihm aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische Gewalt droht. Die staatlichen Behörden können bzw. wollen dem BF keinen hinreichenden Schutz vor dieser Bedrohung durch die Taliban bieten. Dies gilt im Besonderen in seiner Heimatregion XXXX , Provinz Ghanzni, zumal dort davon auszugehen ist, dass der BF nach dessen Flucht von diesen als Unterstützer der Aufständischen angesehen wird. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht-bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.Der BF ist mit diesem Vorfall in das Blickfeld der Taliban geraten. Er läuft durch die Weigerung der Zusammenarbeit, in dem er das beschlagnahmte Auto nicht mehr zurückgeben konnte, Gefahr, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Es ist davon auszugehen, dass dem BF als vermeintlichen Polizeispitzel von den Taliban eine diesen gegenüber oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, und ihm aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische Gewalt droht. Die staatlichen Behörden können bzw. wollen dem BF keinen hinreichenden Schutz vor dieser Bedrohung durch die Taliban bieten. Dies gilt im Besonderen in seiner Heimatregion römisch 40 , Provinz Ghanzni, zumal dort davon auszugehen ist, dass der BF nach dessen Flucht von diesen als Unterstützer der Aufständischen angesehen wird. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht-bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan eine Gruppenverfolgung der Hazara vorliegt bzw. der BF einer derartigen Bedrohung als Mitglied dieser Volksgruppe ausgesetzt war oder ist. Der BF stellte am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Es liegen keine Gründe vor, nach die BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind, oder nach denen ein Ausschluss BF zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der aktuellen Fassung vom 25.09.2017 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: "
  5. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  7. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragte für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profile Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  8. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von
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  10. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von
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  12. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  13. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).
  14. Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  15. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  16. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu- Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). 3.1 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Im Zeitraum 1.9.
  17. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 3.10 Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet – die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017).
  18. Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
  19. 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
  20. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
  21. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). .
  22. Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). 15.1 Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
  23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
  24. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein – dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015).
  25. Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). . 16.1 Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (az?raj?t) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
  26. Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  27. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  28. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung – Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens’ Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).
  29. Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Weiters wird die Arbeitsübersetzung "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 als entscheidungsrelevant festgestellt. Demnach haben "die Taliban eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten": d) Personen, von denen angenommen wird, dass sie die Taliban für die Regierung ausspionieren oder Informationen über sie liefern; f) Kollaborateure der afghanischen Regierung – praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft; (siehe S 11) Außer den Personen der oben genannten Kategorien a), d), e) und k) bieten die Taliban allen Personen, die sich fehlverhalten die Chance, Reue und Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Personen der Kategorien a), d), e) und k) haben allein schon durch die Zugehörigkeit zu dieser Kategorie, Verbrechen begangen, im Gegensatz zu einer Tätigkeit als Auftragnehmer. (siehe S 12) In der Stadt Kabul sind drei verschiedene Taliban Nachrichtendienste nebeneinander aktiv. (siehe S 10) Es heißt, dass die verschiedenen Nachrichtendienste in Kabul über 1.500 Spione in allen 17 Stadtteilen haben. (siehe S 10) Selbst die, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden. (siehe S 13). Im Grunde steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein "Übeltäter" ist, und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. (siehe S 13) Die Taliban behaupten jedoch, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, regelmäßig Berichte darüber zu erhalten, wer neu ins Land einreist." (siehe S 14) Schließlich wird der Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, Kapitel "Interne Schutzalternative" (Beilage zur Ladung für die Verhandlung am 06.07.2017) als entscheidungswesentlich wir folgt festgestellt: "Interne Schutzalternative Die Prüfung, ob eine interne Schutzalternative gegeben ist, erfordert eine Prüfung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative. Eine interne Schutzalternative ist nur dann relevant, wenn das für diesen Zweck vorgeschlagene Gebiet praktisch, sicher und legal erreichbar ist, und wenn die betreffende Person in diesem Gebiet nicht einem weiteren Risiko von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist. Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. Wenn Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung haben, die vom Staat oder seinen Akteuren ausgeht, so gilt die Vermutung, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative für Gebiete unter staatlicher Kontrolle nicht relevant ist. Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn der Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur hat, müssen die Möglichkeit des Akteurs, den Antragsteller auf dem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet zu verfolgen, und die Fähigkeit des Staates, Schutz in diesem Gebiet zu bieten, geprüft werden. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften ausgeht, müssen Nachweise hinsichtlich der Fähigkeit dieses Akteurs, Angriffe in Gebieten außerhalb des von ihm kontrollierten Gebiets durchzuführen, berücksichtigt werden. "
  30. Beweiswürdigung 2.1 Zum Beschwerdeführer und den Fluchtgründen Die Angaben der persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dem Akt, insbesondere auch aus der persönlichen Einvernahme des BF vor dem BVwG am 06.07.2017 und am 21.12.2017 bzw. den ergänzend vorgelegten Integrationsunterlagen. Das erkennende Gericht erachtet diese Angaben des BF als glaubhaft. Das Vorbringen des BF hinsichtlich konkreten Anlasses des Verlassens des Herkunftslandes ist, wird vom erkennenden Gericht - entgegen den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde – als in sich schlüssig, nachvollziehbar und in Summe als glaubhaft angesehen. Der BF zeigte sich in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG offen und bemüht, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und vermittelte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Das diesbezügliche Vorbringen des BF im Verlauf des Verfahrens ist schlüssig, vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Strukturen in Afghanistan plausibel, weitgehend widerspruchsfrei, hinreichend substantiiert, angereichert mit lebensnahen Details sowie im Einklang mit den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Der BF zeichnete insbesondere in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG in seinen Aussagen und seinem Antwortverhalten, das auch authentisch wirkende Emotionen zeigte, ein glaubhaftes Bild der geschilderten Vorfälle und vermittelte den Eindruck, die dargestellten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Die Ungereimtheit bezüglich des erstmaligen Erwähnens des missglückten Bestechungsversuches bei der Polizei anlässlich der ersten Beschwerdeverhandlung am 06.07.2017 vermochte der BF bei der zweiten Beschwerdeverhandlung am 21.12.2017 aufzuklären (vgl. NS Seite 6).Das Vorbringen des BF hinsichtlich konkreten Anlasses des Verlassens des Herkunftslandes ist, wird vom erkennenden Gericht - entgegen den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde – als in sich schlüssig, nachvollziehbar und in Summe als glaubhaft angesehen. Der BF zeigte sich in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG offen und bemüht, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und vermittelte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Das diesbezügliche Vorbringen des BF im Verlauf des Verfahrens ist schlüssig, vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Strukturen in Afghanistan plausibel, weitgehend widerspruchsfrei, hinreichend substantiiert, angereichert mit lebensnahen Details sowie im Einklang mit den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Der BF zeichnete insbesondere in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG in seinen Aussagen und seinem Antwortverhalten, das auch authentisch wirkende Emotionen zeigte, ein glaubhaftes Bild der geschilderten Vorfälle und vermittelte den Eindruck, die dargestellten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Die Ungereimtheit bezüglich des erstmaligen Erwähnens des missglückten Bestechungsversuches bei der Polizei anlässlich der ersten Beschwerdeverhandlung am 06.07.2017 vermochte der BF bei der zweiten Beschwerdeverhandlung am 21.12.2017 aufzuklären vergleiche NS Seite 6). Für das erkennende Gericht ergibt sich - entgegen den Annahmen der belangten Behörde - aus den Schilderungen des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, dass der Mann, der sein Auto beim BF reparieren lassen wollte, ein Taliban war. Diese Annahme steht auch im Einklang mit den im oben angeführten Kapitel 3.10 des Länderinformationsblattes dargestellten Informationen zur Heimatprovinz des BF, wonach Ghazni zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan zählt, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen. Bedingt dadurch, dass der BF die Waffen in diesem Auto gefunden hat, und das Auto dann von der Polizei beschlagnahmt wurde, ist er aus Sicht der Taliban ein Verräter, den es zu bestrafen gilt. Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der unterstellten politischen Gesinnung als vermeintlicher Polizeispitzel war daher in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und im Besonderen im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitsübersetzung "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. In einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan aus Gründen der Verfolgung durch die Taliban insgesamt glaubhaft. Bedingt dadurch, dass der BF mit der Meldung des Waffenfundes an die Polizei in das Visier der Taliban geraten ist, ist laut den im Verfahren von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 davon auszugehen, dass der BF auf einer schwarzen Liste der Taliban steht. Er hat sich damit gegenüber den Taliban in eine exponierte Position begeben, zumal dieser Vorfall am Bazar großes Aufsehen erregt hat. Es ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes keineswegs alltäglich, dass ein Zivilist es wagt, sich so offensichtlich gegen die Taliban zu stellen und diese sogar bei der Polizei anzuzeigen. Damit haben die Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch aktuell ein Interesse daran, den BF, dessen Identität sie kennen, zu bestrafen. Wie sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen ergibt, steht quasi jeder auf dieser schwarzen Liste, der nach Ansicht der Taliban ein "Übeltäter" ist, und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. Trotzdem die Taliban – wie die belangte Behörde in ihren Stellungnahmen in diesem Verfahren richtig ausführt – mittlerweile sehr zersplittert sind, gibt es nach diesen Länderinformationen ein Netzwerk von Spionen und Unterstützern der Taliban, so dass das erkennende Gericht davon ausgehen muss, dass es den Taliban gelingen wird, den BF in Afghanistan zu finden. Demgemäß ist ebenso mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Gewalt von Seiten der Taliban droht. Hinzu kommt noch, wie der BF in seiner Stellungnahme vom 20.12.2017 und anlässlich der Verhandlung am 21.12.2017 richtig ausführt, dass der BF auch dadurch, dass er der Polizei keine näheren Angaben zur Person des Mannes machen konnte, und dann auch noch geflohen ist, als vermeintlicher Unterstützer der Aufständischen angesehen werden kann. Damit ist für das erkennende Gericht davon auszugehen, dass der BF von staatlicher Seite keine Unterstützung im Falle Bedrohung durch die Taliban erwarten können wird, sondern allenfalls auch von dieser Seite einer Bedrohung ausgesetzt sein könnte. Die Polizei in Afghanistan ist bekanntermaßen im gesamten Staatsgebiet nicht in der Lage, einen Mitbürger, der als "Übeltäter" ins Visier der Taliban geraten ist, hinreichend zu schützen. Die belangte Behörde hat zwar in ihrer Stellungnahme vom 30.10.2017 zur innerstaatlichen Fluchtalternative richtig ausgeführt, dass es dem jungen, gesunden und tüchtigen BF grundsätzlich, dh abseits einer konkreten Bedrohung, zuzumuten wäre, nach Kabul zurückzukehren. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der BF von den Taliban bedroht wird, und es ihm mangels Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden nicht möglich ist, nach Afghanistan zurückzukehren. Wenn es jedoch um die vom BF behauptete generelle Verfolgung der Hazara in Afghanistan geht, weswegen er laut seiner Beschwerde, seinen Stellungnahmen und seinem Vorbringen anlässlich der beiden Beschwerdeverhandlungen unter anderem gezwungen gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen, so deckt sich diesen Vorbringen nur insoweit mit den Länderberichten, als Hazara in Afghanistan gewissen gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Nach diesen Länderberichten liegt jedoch eine generelle Verfolgung von Schiiten und/oder Hazara von asylrelevanter Intensität nicht vor. Dies gilt im Übrigen auch für die Herkunftsprovinz des BF, Ghazni. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der BF in seinem Vorbringen dargelegt, dass er bereits mehrfach als Hazara von Paschtunen geschlagen und ausgeraubt worden sei. Zudem schildert der BF in diesem Zusammenhang einige Vorfälle, die er selbst nur vom Hörensagen erfahren hat. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 21.12.2017 gibt der BF zudem auch selbst an, dass er trotz dieser Diskriminierungen Afghanistan nie verlassen hätte, hätte es nicht diesen Vorfall gegeben (siehe NS Seite 16). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie dies der Rechtsvertreter des BF in der Beschwerdeverhandlung am 21.12.2017 beantragt hat, wird vom erkennenden Gericht nicht für notwendig erachtet, zumal diese Information ohnehin weitestgehend aus – auch vom BF vorgelegten - Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und aus den Länderinformationsquellen zu Afghanistan ersichtlich sind. Demgemäß ist festzustellen, dass es keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan gibt und auch der BF davon nicht betroffen ist. Im gesamten Verfahren sind keine Gründe zu Tage getreten, welche die BF von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausschließen. 2.
  31. Zur Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht, es wurde allen Parteien mehrfach die Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen und diese wurden in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2017 neuerlich erörtert. Bei den genannten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  32. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 As

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