4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2016 Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)
Vm §§ 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag von Euro 160,00 Euro zu entrichten.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2016 Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraphen 113, Absatz 4, ASVG verpflichtet sei, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag von Euro 160,00 Euro zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum August 2016 der belangten Behörde nicht vorgelegt worden seien, weshalb der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei.
GVG ab.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 07.12.2016
Paragraph 14, VwGVG ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass mit Bescheid der SVB vom 12.04.2016 die Pflichtversicherung (UV, KV und PV) nach BSVG festgestellt worden sei. Zudem sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ: G305 2005371-1 vom 13.04.2015 die Rechtsunwirksamkeit des von der BF mit XXXX vertraglich ausbedungenen Pachtvertrages festgestellt worden.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass mit Bescheid der SVB vom 12.04.2016 die Pflichtversicherung (UV, KV und PV) nach BSVG festgestellt worden sei. Zudem sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ: G305 2005371-1 vom 13.04.2015 die Rechtsunwirksamkeit des von der BF mit römisch 40 vertraglich ausbedungenen Pachtvertrages festgestellt worden.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber
2 ASVG nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
4 ASVG kann ein Beitragszuschlag, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden. 3.
1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Vorheriger Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Paragraph 35, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Vorheriger Dienstnehmer beschäftigten Personen. Bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG - unabhängig vom Willen der Vertragpartner - ist der Dienstgeber zur Meldung an den Sozialversicherungsträger verpflichtet ist und bei objektivem Feststehen der Dienstnehmereigenschaft dem Beschäftigten bestimmte gesetzliche Ansprüche (nach den zuständigen Kollektivverträgen sowie bestimmte Leistungen aus der Versicherungspflicht) zustehen und es hiebei irrelevant ist, ob diese Ansprüche vom Dienstnehmer beansprucht werden oder nicht (VwGH Zl. 98/08/0208).Bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - unabhängig vom Willen der Vertragpartner - ist der Dienstgeber zur Meldung an den Sozialversicherungsträger verpflichtet ist und bei objektivem Feststehen der Dienstnehmereigenschaft dem Beschäftigten bestimmte gesetzliche Ansprüche (nach den zuständigen Kollektivverträgen sowie bestimmte Leistungen aus der Versicherungspflicht) zustehen und es hiebei irrelevant ist, ob diese Ansprüche vom Dienstnehmer beansprucht werden oder nicht (VwGH Zl. 98/08/0208). 3.3.
2 zweiter Satz ASVG bis zum 31.09.2016 zu übermitteln gehabt.3.3.3. Verfahrensgegenständlich langten keine Beitragsgrundlagennachweise für August 2016 bei der belangten Behörde ein. Im gegenständlichen Beschwerdefall hätte die Beschwerdeführerin die Beitragsnachweisung für August 2016
Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz ASVG bis zum 31.09.2016 zu übermitteln gehabt. Die BF ist somit - unstrittig - ihrer Übermittlungspflicht nicht zeitgerecht nachgekommen. Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann
Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden. Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH v. 17.10.2012, 2009/08/0232).Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden. Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH v. 17.10.2012, 2009/08/0232). Das Fehlen eines Verschuldens und somit der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht aus. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).Das Fehlen eines Verschuldens und somit der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG nicht aus. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Der Beitragszuschlag ist
dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).Der Beitragszuschlag ist
dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2146334.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.