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{'item': 'G312 2146334-2'}

Obsah (10)Art 133§ 410§ 14§ 33§ 34§ 113§ 4§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlG312 2146334-2 SpruchG312 2146334-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2016 Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)

§ 410Abs. 1 Z. 5 i

Vm §§ 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag von Euro 160,00 Euro zu entrichten.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2016 Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraphen 113, Absatz 4, ASVG verpflichtet sei, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag von Euro 160,00 Euro zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum August 2016 der belangten Behörde nicht vorgelegt worden seien, weshalb der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 03.11.2016, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe und auch kein Personal beschäftige. Der Bescheid sei daher unbegründet und entspreche nicht den Tatsachen. Es werde um Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ersucht.
  2. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 07.12.2016

§ 14Vw

GVG ab.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 07.12.2016

Paragraph 14, VwGVG ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass mit Bescheid der SVB vom 12.04.2016 die Pflichtversicherung (UV, KV und PV) nach BSVG festgestellt worden sei. Zudem sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ: G305 2005371-1 vom 13.04.2015 die Rechtsunwirksamkeit des von der BF mit XXXX vertraglich ausbedungenen Pachtvertrages festgestellt worden.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass mit Bescheid der SVB vom 12.04.2016 die Pflichtversicherung (UV, KV und PV) nach BSVG festgestellt worden sei. Zudem sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ: G305 2005371-1 vom 13.04.2015 die Rechtsunwirksamkeit des von der BF mit römisch 40 vertraglich ausbedungenen Pachtvertrages festgestellt worden.

  1. Mit Schriftsatz vom 04.01.2017, eingelangt am 16.01.2017, beantragte der bevollmächtigte Vertreter (Sohn) der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies vor allem damit, dass die belangte Behörde nur den Pachtvertrag herangezogen habe. Tatsache sei, dass Herr XXXX noch weitere drei Landwirtschaften gepachtet habe und einen Mitarbeiter beschäftigt habe, den er auch bei der belangten Behörde angemeldet habe. Die BF habe keine Mitarbeiter beschäftigt.
  2. Mit Schriftsatz vom 04.01.2017, eingelangt am 16.01.2017, beantragte der bevollmächtigte Vertreter (Sohn) der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies vor allem damit, dass die belangte Behörde nur den Pachtvertrag herangezogen habe. Tatsache sei, dass Herr römisch 40 noch weitere drei Landwirtschaften gepachtet habe und einen Mitarbeiter beschäftigt habe, den er auch bei der belangten Behörde angemeldet habe. Die BF habe keine Mitarbeiter beschäftigt.
  3. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten samt Vorlagebericht am 31.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
  4. Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 informierte XXXX einerseits darüber, dass er als Verlassenschaftskurator in der Verlassenschaft XXXX, geb. XXXX, bestellt wurde, andererseits nahm er Stellung zur Beschwerdesache und beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass XXXX nicht Dienstgeberin iSd ASVG war.
  5. Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 informierte römisch 40 einerseits darüber, dass er als Verlassenschaftskurator in der Verlassenschaft römisch 40 , geb. römisch 40 , bestellt wurde, andererseits nahm er Stellung zur Beschwerdesache und beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass römisch 40 nicht Dienstgeberin iSd ASVG war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes G305 2005371-1 vom 13.04.2015 wurde die Rechtsunwirksamkeit des von der BF mit XXXX vertraglich ausbedungenen Pachtvertrages vom 06.12.2012 rechtskräftig festgestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes G305 2005371-1 vom 13.04.2015 wurde die Rechtsunwirksamkeit des von der BF mit römisch 40 vertraglich ausbedungenen Pachtvertrages vom 06.12.2012 rechtskräftig festgestellt. XXXX war auf dem gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb für die BF, für Herrn XXXX und dessen Bruder XXXX unselbständig erwerbstätig beschäftigt.römisch 40 war auf dem gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb für die BF, für Herrn römisch 40 und dessen Bruder römisch 40 unselbständig erwerbstätig beschäftigt. Die BF hat unstrittig die Beitragsnachweisung für August 2016 der belangten Behörde nicht vorgelegt. Hinsichtlich der nicht vorgelegten Beitragsnachweisung wurde von der BF bzw. dem bevollmächtigten Vertreter kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Mit Bescheid der SVB vom 12.04.2016 wurde ausgesprochen, dass für die BF eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung ab 16.04.2013 bis 07.01.2017 und in der Pensionsversicherung von 01.05.2013 bis 07.01.2017 nach dem BSVG bestand. Die BF ist am XXXX.2017 verstorben. Der eingesetzte Verlassenschaftskurator ist in das gegenständliche Verfahren eingetreten.Die BF ist am römisch 40 .2017 verstorben. Der eingesetzte Verlassenschaftskurator ist in das gegenständliche Verfahren eingetreten.
  7. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes. Die nicht erfolgte Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweisung ergibt sich aus dem ELDA-Nachweis und wird von der BF zudem auch nicht bestritten. Die Ungültigkeit des Pachtvertrages zwischen der BF und XXXX ergibt sich aus dem rechtkräftigen Erkenntnis des BVwG G305 2005371-1.Die Ungültigkeit des Pachtvertrages zwischen der BF und römisch 40 ergibt sich aus dem rechtkräftigen Erkenntnis des BVwG G305 2005371-
  8. Das Ableben der BF sowie die Einsetzung als Verlassenschaftskurators wurde mit Schriftsatz vom 28.11.2017 vom Verlassenschaftskurator XXXX mitgeteilt.Das Ableben der BF sowie die Einsetzung als Verlassenschaftskurators wurde mit Schriftsatz vom 28.11.2017 vom Verlassenschaftskurator römisch 40 mitgeteilt.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zur Zulässigkeit des Verfahrens: Die BF ist am XXXX.2017 gestorben, der Vorlageantrag - gestellt durch den gewillkürten Vertreter der BF (Sohn) - ging am 13.01.2017 bei der belangten Behörde ein.Die BF ist am römisch 40 .2017 gestorben, der Vorlageantrag - gestellt durch den gewillkürten Vertreter der BF (Sohn) - ging am 13.01.2017 bei der belangten Behörde ein. Grundsätzlich erlischt die Vertretungsvollmacht mit dem Tod des Vertretenen. Jedoch kann die damit beendete Vertretungsvollmacht und damit mangelhafte Erhebung des Rechtsmittels durch Eintritt eines Rechtsnachfolgers geheilt werden. Im Fall des Todes einer natürlichen Person, die Hauptpartei eines Verfahrens war, ist ein (Abgabe-)Verfahren nicht automatisch mit dem Eintritt des Todes beendet, sondern ist dieses weiterzuführen, sofern die Rechtsnachfolge - hier der Verlassenschaftskurator - in das Verfahren eintritt. Nachdem der Verlassenschaftskurator seine Einsetzung wie auch den Eintritt in das Verfahren mit Schriftsatz vom 28.11.2017 mitgeteilt hat, ist der oben angeführte Verfahrensmangel geheilt und das Verfahren weiterzuführen. 3.
  11. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber

§ 34Abs.

2 ASVG nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem

  1. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
  2. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber

Paragraph 34, Absatz 2, ASVG nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem

  1. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
  2. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 113Abs.

4 ASVG kann ein Beitragszuschlag, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden. 3.

  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Der Verlassenschaftskurator bestreitet, dass die BF als Dienstgeberin fungiert und Dienstnehmer beschäftigt habe bzw. keinen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.

§ 35

ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Vorheriger Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Vorheriger Dienstnehmer beschäftigten Personen. Bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG - unabhängig vom Willen der Vertragpartner - ist der Dienstgeber zur Meldung an den Sozialversicherungsträger verpflichtet ist und bei objektivem Feststehen der Dienstnehmereigenschaft dem Beschäftigten bestimmte gesetzliche Ansprüche (nach den zuständigen Kollektivverträgen sowie bestimmte Leistungen aus der Versicherungspflicht) zustehen und es hiebei irrelevant ist, ob diese Ansprüche vom Dienstnehmer beansprucht werden oder nicht (VwGH Zl. 98/08/0208).Bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - unabhängig vom Willen der Vertragpartner - ist der Dienstgeber zur Meldung an den Sozialversicherungsträger verpflichtet ist und bei objektivem Feststehen der Dienstnehmereigenschaft dem Beschäftigten bestimmte gesetzliche Ansprüche (nach den zuständigen Kollektivverträgen sowie bestimmte Leistungen aus der Versicherungspflicht) zustehen und es hiebei irrelevant ist, ob diese Ansprüche vom Dienstnehmer beansprucht werden oder nicht (VwGH Zl. 98/08/0208). 3.3.

  1. Soweit der bevollmächtigte Vertreter der BF einwendet, dass die BF keine Dienstnehmer beschäftigt habe bzw. keinen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe, ist diesem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass für die BF aufgrund der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sehr wohl eine Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall und Pensionsversicherung nach dem BSVG bestanden habe. Am 06.12.2012 schloss XXXX mit der BF einen Pachtvertrag, auf dessen Grundlage ihm die BF als Verpächterin XXXX Grundstücke im Gesamtausmaß von XXXX ha XXXX verpachtete. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes G305 2005371-1 vom 13.04.2015 wurde die Rechtsunwirksamkeit des von der BF mit XXXX vertraglich ausbedungenen Pachtvertrages vom 06.12.2012 festgestellt.Am 06.12.2012 schloss römisch 40 mit der BF einen Pachtvertrag, auf dessen Grundlage ihm die BF als Verpächterin römisch 40 Grundstücke im Gesamtausmaß von römisch 40 ha römisch 40 verpachtete. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes G305 2005371-1 vom 13.04.2015 wurde die Rechtsunwirksamkeit des von der BF mit römisch 40 vertraglich ausbedungenen Pachtvertrages vom 06.12.2012 festgestellt. XXXX war daher auf dem gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb für die BF unselbständig erwerbstätig beschäftigt. Somit ist im Ergebnis von einer Dienstgebereigenschaft der BF auszugehen.römisch 40 war daher auf dem gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb für die BF unselbständig erwerbstätig beschäftigt. Somit ist im Ergebnis von einer Dienstgebereigenschaft der BF auszugehen. 3.3.
  2. Verfahrensgegenständlich langten keine Beitragsgrundlagennachweise für August 2016 bei der belangten Behörde ein. Im gegenständlichen Beschwerdefall hätte die Beschwerdeführerin die Beitragsnachweisung für August 2016

§ 34Abs.

2 zweiter Satz ASVG bis zum 31.09.2016 zu übermitteln gehabt.3.3.3. Verfahrensgegenständlich langten keine Beitragsgrundlagennachweise für August 2016 bei der belangten Behörde ein. Im gegenständlichen Beschwerdefall hätte die Beschwerdeführerin die Beitragsnachweisung für August 2016

Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz ASVG bis zum 31.09.2016 zu übermitteln gehabt. Die BF ist somit - unstrittig - ihrer Übermittlungspflicht nicht zeitgerecht nachgekommen. Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann

§ 113

Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden. Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH v. 17.10.2012, 2009/08/0232).Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann

Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden. Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH v. 17.10.2012, 2009/08/0232). Das Fehlen eines Verschuldens und somit der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht aus. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).Das Fehlen eines Verschuldens und somit der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG nicht aus. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Der Beitragszuschlag ist

dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).Der Beitragszuschlag ist

dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR

  1. GP 77) ist somit Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"), gegenständlich somit die BF.Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 77) ist somit Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"), gegenständlich somit die BF. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt - wie bereits oben ausgeführt - sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  3. Mai 2001, Zl. 96/08/0261). Das Gesetz selbst regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er mit der Festsetzung eines gesetzlichen Höchstrahmens für Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, innerhalb dieses Rahmens nach freier Wahl einen beliebigen Betrag festzusetzen. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Dabei handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie auch für diese Bestimmung jene Kriterien sinngemäß in Betracht zieht, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 4687/1964 und 9691/1983 zur Frage der Verfassungskonformität des § 113 Abs. 1 ASVG angestellt hat.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt - wie bereits oben ausgeführt - sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  4. Mai 2001, Zl. 96/08/0261). Das Gesetz selbst regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er mit der Festsetzung eines gesetzlichen Höchstrahmens für Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, innerhalb dieses Rahmens nach freier Wahl einen beliebigen Betrag festzusetzen. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Dabei handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie auch für diese Bestimmung jene Kriterien sinngemäß in Betracht zieht, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 4687 aus 1964, und 9691 aus 1983, zur Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG angestellt hat. Dass die zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG entwickelten Ermessenskriterien für § 113 Abs. 4 ASVG nur sinngemäß gelten können, ergibt sich freilich schon daraus, dass nach § 113 Abs. 4 ASVG Verstöße allein aufgrund der beim Versicherungsträger entstandenen Folgen einer Meldepflichtverletzung (z.B. Mehrarbeit) und unabhängig davon zu sanktionieren sind, ob und in welcher Höhe ein Beitragsausfall oder -verzug entstanden ist. Folglich kommt die Höhe des Beitragsentganges weder zur Errechnung der Höchstgrenze und Mindesthöhe (Zinsen) noch für die Beurteilung der Art und Schwere des Verstoßes in Betracht. Die Höhe von Verzugszinsen kann daher für die Anwendung des § 113 Abs. 4 ASVG keine Rolle spielen. Sehr wohl in Betracht kommen als Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages jedoch die Art des Verstoßes wie z.B. das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens (vgl. dazu auch das bereits oben erwähnte, zur Vorgängerbestimmung des § 113 Abs. 4 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 18.12.1981, 08/2119/79, 08/2083/79, SVSlg 27.114), ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (z.B. VwGH 26.03.1987, 86/08/0223).Dass die zu Paragraph 113, Absatz eins bis 3 ASVG entwickelten Ermessenskriterien für Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nur sinngemäß gelten können, ergibt sich freilich schon daraus, dass nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG Verstöße allein aufgrund der beim Versicherungsträger entstandenen Folgen einer Meldepflichtverletzung (z.B. Mehrarbeit) und unabhängig davon zu sanktionieren sind, ob und in welcher Höhe ein Beitragsausfall oder -verzug entstanden ist. Folglich kommt die Höhe des Beitragsentganges weder zur Errechnung der Höchstgrenze und Mindesthöhe (Zinsen) noch für die Beurteilung der Art und Schwere des Verstoßes in Betracht. Die Höhe von Verzugszinsen kann daher für die Anwendung des Paragraph 113, Absatz 4, ASVG keine Rolle spielen. Sehr wohl in Betracht kommen als Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages jedoch die Art des Verstoßes wie z.B. das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens vergleiche dazu auch das bereits oben erwähnte, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 113, Absatz 4, ergangene VwGH-Erkenntnis vom 18.12.1981, 08/2119/79, 08/2083/79, SVSlg 27.114), ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu Paragraph 113, Absatz eins bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (z.B. VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand und den dadurch entstandenen Verwaltungsmehraufwand bewegt sich die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 160 jedenfalls im Rahmen des Zulässigen. Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig. Die Beschwerde war somit abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2146334.2.00

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