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{'item': 'G312 2164877-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlG312 2164877-2 SpruchG312 2164877-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.06.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.06.217 bis 01.08.2017 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.06.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.06.217 bis 01.08.2017 des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF beauftragt worden sei, 6 Eigenbewerbungen vorzulegen, dies habe er nicht getan. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.07.2017 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen der belangten Behörde nicht stimmt, er habe mit der belangten Behörde nichts vereinbart, sondern diese habe gemeint, er soll 6 Bewerbungen bringen. Er habe gleich gesagt, dass das nicht möglich sei, da im Bezirk nicht so viele Jobangebote als Forstarbeiter angeboten werden. Ihm sei trotzdem die Vereinbarung zur Unterschrift vorgelegt worden, er habe aber nicht unterschrieben, dann sei eine andere Mitarbeiterin der belangten Behörde gekommen und hat unterschrieben. Wenn das so geht, fragt sich der BF, warum er überhaupt noch zur Behörde kommen muss.
  4. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 08.08.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
  5. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 08.08.2017, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem BF am 17.05.2017 aufgetragen worden sei, monatlich sechs Stellenbewerbungen in seinem Beruf bzw. als Hilfsarbeiter jeder Art zu tätigen und beim nächsten Termin bekanntzugeben. Der BF wurde gleichzeitig über die rechtlichen Konsequenzen bei der Vorgabe für die Eigeninitiative aufgeklärt. Er sprach am 07.06.2017 persönlich vor und hat keine einzige Eigenbewerbung vorweisen können. Er habe dies damit begründet, dass es im Bezirk keine Stellenangebote für Forstarbeiter gebe. Da sich der BF weigert, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen sei gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der BF hat bis dato keine andere Beschäftigung aufgenommen, daher würden keine Nachsichtsgründe vorliegen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem BF am 17.05.2017 aufgetragen worden sei, monatlich sechs Stellenbewerbungen in seinem Beruf bzw. als Hilfsarbeiter jeder Art zu tätigen und beim nächsten Termin bekanntzugeben. Der BF wurde gleichzeitig über die rechtlichen Konsequenzen bei der Vorgabe für die Eigeninitiative aufgeklärt. Er sprach am 07.06.2017 persönlich vor und hat keine einzige Eigenbewerbung vorweisen können. Er habe dies damit begründet, dass es im Bezirk keine Stellenangebote für Forstarbeiter gebe. Da sich der BF weigert, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der BF hat bis dato keine andere Beschäftigung aufgenommen, daher würden keine Nachsichtsgründe vorliegen.
  6. Der gegenständliche Vorlageantrag vom 22.08.2017 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 08.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
  7. Am 08.11.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung, an der der BF persönlich teilnahm, statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls, wie auch die geladene Zeugin, teil.
  8. Dem BF wurde in der mündlichen Verhandlung aufgetragen, eine Bestätigung seiner Eigenbewerbungen - vier laut seinen Angaben in der Verhandlung - binnen zwei Wochen dem Gericht vorzulegen.
  9. Der BF ersuchte mit Email vom 20.11.2017 eine Fristerstreckung für die Vorlage der Bestätigungen über seine Eigenbewerbungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der BF steht wieder seit 03.02.2009 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 25,49 täglich. Der BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Elektriker und konnte sich Berufserfahrung als Forstarbeiter aneignen. Er verfügt über einen abgeleisteten Präsenzdienst, gute EDV Kenntnisse, einen Führerschein B und ein Moped. Die Vermittlung wird mangels eigenen PKW erschwert, da der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. 1.
  12. Am 17.05.2017 wurde dem BF aufgetragen, monatlich zumindest 6 Eigenbewerbungen durchzuführen und diese bei der jeweiligen Vorsprache in der belangten Behörde nachzuweisen. 1.
  13. Der BF sprach am 07.06.2017 persönlich bei der belangten Behörde vor und konnte keine Nachweise über seine Eigeninitiative vorweisen. Er begründete dies damit, dass im Bezirk keine offenen Stellen als Forstarbeiter angeboten werden. Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Der BF hat bis dato trotz Fristerstreckung keine Nachweise über die von ihm in der mündlichen Verhandlung behaupteten vier Eigenbewerbungen vorgelegt. Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine ausreichende Eigeninitiative zur Erreichung eines Arbeitsplatzes glaubhaft machen können.
  14. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Bei der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen für die mangelnde Eigeninitiative erklärte der BF, dass es im Bezirk keine geeigneten Stellen als Forstarbeiter gibt. Die belangte Behörde monierte, dass der BF sich grundsätzlich und nachhaltig weigert, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen. In der mündlichen Verhandlung wiederholte der BF seine Ansicht, dass er grundsätzlich arbeitswillig sei, wenn es sich um eine Stelle als Forstarbeiter handelt. Auf Nachfrage, ob er sich im Zeitraum 17.05.2017 bis 07.06.2017 eigenständig bei Firmen beworben habe, erklärte der BF, dass er in diesem Zeitraum vier Eigenbewerbungen durchgeführt habe. Er habe dies seiner Beraterin nicht dargelegt, da er der Meinung war, dass diese vier ohnehin nicht ausreichen. Die belangte Behörde erklärte auf Nachfrage, dass ihr die vier Eigenbewerbungen ausreichend gewesen wären. Dem BF wurde zur Vorlage dieser Eigenbewerbungsnachweise eine Frist von zwei Wochen ab Schluss der Verhandlung eingeräumt. Trotz Setzung einer Nachfrist hat der BF bis dato keine Nachweise über die von ihm behaupteten Eigenbewerbungen vorgelegt. Somit ist dieses Vorbringen des BF - er habe sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei vier Firmen um eine Beschäftigung beworben, nicht glaubhaft.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  17. Gegenständlich ist strittig, ob dem BF mangels Eigeninitiative zu Recht die Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen wird. 3.1.
  18. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.
  19. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  20. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  21. die Anwartschaft erfüllt und
  22. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. 3.1.
  23. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Unstrittig ist, dass der BF keine Nachweise über die ihm aufgetragenen 6 Eigenbewerbungen pro Monat vorlegen konnte. Auch die von ihm in der mündlichen Verhandlung behaupteten vier Eigenbewerbungen wurden vom BF trotz Zusage nicht nachgewiesen, somit hat der BF keine ausreichende Eigeninitiative zur Erlangung eines Arbeitsplatzes glaubhaft machen können. Eine arbeitslose Person verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Eine arbeitslose Person verliert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach § 9 Abs. 1 AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH vom
  24. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0020; VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070).Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH vom
  25. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0020; VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070). Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (VwGH vom
  26. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (VwGH vom
  27. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, RZ 222) Wird eine Aufforderung nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten (VwGH vom
  28. September 2013, Zl. 2011/08/0201; VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070).Wird eine Aufforderung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten (VwGH vom
  29. September 2013, Zl. 2011/08/0201; VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070). Es trifft - unter Bezugnahme auf die zuvor dargelegte Judikatur - zu, dass die Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Frage, ob die Anstrengungen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht, zu machen hat. Davon ausgehend ist auch die alleinige Anzahl der Bewerbungen nicht einzig ausschlaggebend, sondern hat der Beschwerdeführer auch sonstige Bemühungen, eine Beschäftigung zu erlangen, nachweislich darzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  30. Februar 2008, Zl. 2007/08/0219, ausgesprochen hat, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich die Arbeitslose, der als Notstandshilfebezieherin der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in ihrem früheren Tätigkeitsbereich liegt. (VwGH 20.02.2008, Zl. 2008/08/0013).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  31. Februar 2008, Zl. 2007/08/0219, ausgesprochen hat, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich die Arbeitslose, der als Notstandshilfebezieherin der Berufsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in ihrem früheren Tätigkeitsbereich liegt. (VwGH 20.02.2008, Zl. 2008/08/0013). Der Beschwerdeführer war in der Niederschrift vom 17.05.2017 aufgefordert worden, bis 07.06.2017 sechs Eigenbewerbungen glaubhaft zu machen; dass ihm dies entsprechend seinen persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Er hat lediglich mitgeteilt, dass ihm dies nicht möglich gewesen sei, da es im Bezirk keine Stellen als Frostarbeiter gebe. Der BF hat außerdem in der mündlichen Verhandlung mehrmals darauf hingewiesen, dass er arbeitswillig sei, sofern es sich um eine Forstarbeiterstelle handelt. Damit macht er klar, dass er kein Interesse an einer anderen zumutbaren Beschäftigung hat. Er hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei vier Firmen beworben hat, hat jedoch die Nachweise dieser Eigenbewerbungen trotz Fristerstreckung nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum keine einzige Bewerbung glaubhaft gemacht und ist sohin dem Auftrag des AMS, sich eigeninitiativ zu bewerben, in keiner Weise nachgekommen. Ein ernsthaftes, auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln kann daher für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht erkannt werden und hat der Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um eine Beschäftigung zu erlangen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende zielgerichtete Eigeninitiative erkennen ließ. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass sie ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über allfällige Bewerbungen erbracht hat, auch sonst keine Feststellungen zu sonstigen Anstrengungen getroffen und somit das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als nicht ausreichenden Nachweis von Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung beurteilt hat. Die Beschäftigungslosigkeit des Beschwerdeführers liegt vorwiegend darin begründet, dass er augenscheinlich keine Bewerbungsaktivitäten gesetzt, vor allem auch, da er ausschließlich als Forstarbeiter arbeiten will. Da der BF weder vor der belangten Behörde, noch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen konnte, dass er sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eigeninitiativ um eine Beschäftigung bemüht hat, erfolgte der temporäre Ausschluss der Notstandshilfe zu Recht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2164877.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.