Obsah (21)
§ 55§ 53§ 13Art 133§§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 1§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlI403 1432254-2 SpruchI403 1432554-2/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
§ 55Abs.
2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "
Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VII. zu lauten hat: "
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.01.2014 verloren."römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten hat: "
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.01.2014 verloren." B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 29.11.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, Algerien aufgrund der wirtschaftlichen und humanitären Lage verlassen zu haben. Er habe Probleme mit seiner Familie gehabt und keine Arbeit mehr gefunden. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.01.2013 konkretisierte er, dass er Algerien 2009 verlassen und zunächst in Frankreich, Spanien und Italien gelebt habe. Er habe eine Frau und zwei Kinder in Algerien, habe sich aber vor seiner Ausreise von seiner Frau getrennt. 2007 habe er einen staatlichen Kredit von 220.000 Euro aufgenommen, das Geld aber nicht wie vereinbart für die Eröffnung einer Fabrik verwendet, sondern für Konsumausgaben. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 12 17.457-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§§ 3und 8 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 29.11.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, Algerien aufgrund der wirtschaftlichen und humanitären Lage verlassen zu haben. Er habe Probleme mit seiner Familie gehabt und keine Arbeit mehr gefunden. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.01.2013 konkretisierte er, dass er Algerien 2009 verlassen und zunächst in Frankreich, Spanien und Italien gelebt habe. Er habe eine Frau und zwei Kinder in Algerien, habe sich aber vor seiner Ausreise von seiner Frau getrennt. 2007 habe er einen staatlichen Kredit von 220.000 Euro aufgenommen, das Geld aber nicht wie vereinbart für die Eröffnung einer Fabrik verwendet, sondern für Konsumausgaben. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 12 17.457-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Mit Urteil des BG XXXX vom 12.09.2013, rechtskräftig am 18.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom 12.09.2013, rechtskräftig am 18.10.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 03.01.2013 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013, Zl. B3 432.254-1/2013/9E als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis wurde berücksichtigt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Tuberkuloseerkrankung in Algerien behandelt werden kann. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung zur Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nach. Am 30.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dieselben Asylgründe wie beim ersten Antrag zu haben, doch sei er während des ersten Verfahrens wegen TBC in Behandlung gewesen und habe ihm der Arzt gesagt, dass er einen Herzinfarkt gehabt habe. Er befürchte im Falle einer Rückkehr eingesperrt zu werden, da er den Kredit nicht zurückgezahlt habe. Mit Urteil des LG XXXX vom 09.01.2014, rechtskräftig am 09.01.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 09.01.2014, rechtskräftig am 09.01.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom 17.06.2015, rechtskräftig am 17.06.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2015, rechtskräftig am 17.06.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.02.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Er erklärte zuletzt 2008 in Algerien gewesen zu sein. Dort würden noch seine kranke Mutter, seine Schwestern, verschiedene Onkeln und Tanten, seine zwei Kinder (12 und 15 Jahre alt) sowie seine geschiedene Frau leben. In Österreich habe er eine zweijährige Tochter. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft, sondern in einem Flüchtlingsheim. Er habe einige Freunde in Österreich. Nach seinen Aktivitäten in der Freizeit befragt gab er zu Protokoll: "Ich trinke viel Bier am Tag. Ich kaufe am Flohmarkt Parfum und verkaufe es Drogendealern weiter. Die Polizei weiß das." Befragt zu seinem Ausreisegrund erklärte er, dass seine Frau schon vor der Ehe als Prostituierte gearbeitet habe; er habe sich geschämt, sie aber weiter arbeite lassen und er fürchte, dass er von ihren Verwandten umgebracht würde, wenn er nach Algerien zurückkehren würde. Einem Aktenvermerk des BFA vom 05.04.2017 ist zu entnehmen, dass in Bezug auf die von ihm angegebene Tochter in der Geburtsurkunde kein Vater aufscheine und kein Vaterschaftsanerkenntnis vorliege. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Algerien zulässig sei.
Mit Spruchpunkt IV. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unter Spruchpunkt V
§ 18Abs.
1 Z. 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
§ 13Abs. 2 Z. 1 Asyl
G wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.10.2013 verloren habe (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unter Spruchpunkt römisch fünf
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.10.2013 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen diesen Bescheid wurde am 27.04.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge I. eine mündliche Verhandlung durchführenrömisch eins. eine mündliche Verhandlung durchführen II. dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennenrömisch zwei. dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen III. dem Beschwerdeführer in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien zuerkennenrömisch drei. dem Beschwerdeführer in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien zuerkennen IV. in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilenrömisch vier. in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen V. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährenrömisch fünf. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewähren VI. in eventu die Dauer des Einreiseverbotes beheben oder herabsetzen.römisch sechs. in eventu die Dauer des Einreiseverbotes beheben oder herabsetzen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien durch die Eltern und Brüder seiner geschiedenen Frau bedroht werde, da diese ihn dafür verantwortlich machen würden, dass seine geschiedene Frau der Prostitution nachgehe. Die Verwandtschaft wolle mit ihm aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nichts zu tun haben. Der Beschwerdeführer sei an Tuberkulose erkrankt und nehme an einem Substitutionsprogramm teil. Für einige Medikamente würde es in Algerien ein Importverbot geben. Es sei von der belangten Behörde auch nicht auf das Privatleben des Beschwerdeführers eingegangen worden. Seine Tochter würde bei ihrer Mutter in der Steiermark leben; bis vor kurzem habe er sie jedes Wochenende gesehen, er wolle die Nähe zu seiner Tochter nicht verlieren. Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme ungenaue und emotionslose Angaben gemacht habe, sei dies auf seine Suchtkrankheit zurückzuführen. Soweit er für seine frühere Frau verschiedene Namen verwendet habe, sei zu berücksichtigen, dass er mit seiner Vergangenheit abschließen wolle. Der Bruder der früheren Frau sei zuletzt vor zwei Monaten bei der Mutter des Beschwerdeführers gewesen, um ihr zu sagen, dass er nach Österreich gehen werde, um den Beschwerdeführer zu töten. Die gesamte Familie habe dem Beschwerdeführer den Rücken gekehrt. Er selbst leide an Tuberkulose und mache aktuell eine Drogenentzugstherapie. Er müsse jeden Tag 28mg Subutex und 500mg Praxiten nehmen. In Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes wurde in der Beschwerde auf die Bedrohung durch Al Qaida verwiesen. Der Beschwerdeführer würde zudem in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Tochter habe, sei bei der Verhängung des Einreiseverbotes nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerde beigelegt war ein Rezept für die Substitution. Am 02.05.2017 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung sowie eine Bestätigung der Suchthilfe Wien über eine Betreuung des Beschwerdeführers und dessen bestehender Abhängigkeit von Opioiden und Sedativa/Hypnotika vorgelegt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2017 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2017 wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2017 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2017 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 13.06.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Mit Eingabe vom 20.06.2017 wurden verschiedene Befunde und der Beschluss des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 27.06.2016, mit dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers festgestellt wurde, vorgelegt. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde nach Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin am 25.10.2017 ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Dieses wurde dem BFA und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Parteiengehör übermittelt. In einer Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 30.11.2017 wurde erklärt, dass nicht gesichert sei, dass der Beschwerdeführer in Algerien Zugang zu medizinischer Behandlung habe und dass seine Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Das BFA gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er verließ Algerien 2008 und hielt sich zunächst in Frankreich, Italien und Spanien auf, ehe er Ende November 2012 in das Bundesgebiet einreiste. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, kam seiner Ausreiseverpflichtung aber nicht nach. Am 30.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In Marokko leben seine frühere Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder; zu diesen besteht kein Kontakt. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Mutter und seinen Schwestern, die in Algerien leben. Vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer als Schuhmacher in Oran tätig. Er kommt aus bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Er spricht ausgezeichnet Deutsch, die Verhandlung konnte problemlos auf Deutsch durchgeführt werden. Er hat sonst aber keine maßgeblichen Schritte zur Integration gesetzt. Der Beschwerdeführer lebt in einem Flüchtlingsquartier. Der Beschwerdeführer erlitt nach eigenen Angaben 2011 einen Herzinfarkt und wurde diesbezüglich in Italien behandelt; dazu liegen allerdings keine Befunde vor. Es besteht kein Hinweis für Einschränkungen durch eine behandlungsbedürftige Herzerkrankung. Es steht allerdings fest, dass er 2012 wegen einer Tuberkulose behandelt wurde, die Behandlung war erfolgreich und der Beschwerdeführer wurde geheilt. 2014 wurde bei ihm COPD diagnostiziert. Seit 2014 befindet er sich außerdem in einem Substitutionsprogramm wegen seiner Opioidabhängigkeit. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind daher die folgenden Erkrankungen feststellbar: * Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD), Stadium III nach* Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD), Stadium römisch drei nach GOLD * Chronische Lumbalgie bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen * Polytoxikomanie, im ärztlich überwachten Drogenersatzprogramm Der Beschwerdeführer wurde dreimal strafrechtlich verurteilt: -Strichaufzählung mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.09.2013, rechtskräftig am 18.10.2013, Zl. XXXX wegen § 15 StGB § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochenmit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.09.2013, rechtskräftig am 18.10.2013, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.01.2014, Zl. XXXX, wegen § 15 §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingtmit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.01.2014, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 15, Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2015, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monatenmit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.06.2015, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten Die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, wurde am XXXX2015 geboren und lebt bei ihrer Mutter. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind wurde auf Wunsch der Mutter wegen ihres neuen Ehepartners abgebrochen.Die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde am XXXX2015 geboren und lebt bei ihrer Mutter. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind wurde auf Wunsch der Mutter wegen ihres neuen Ehepartners abgebrochen. Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren vor, in Algerien durch die Familie seiner früheren Frau verfolgt zu werden. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens bereits gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. 1.
- Zur medizinischen Versorgung in Algerien: Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Algerien wird zur medizinischen Versorgung in Algerien festgehalten: Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vergleiche AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015). Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 18.1.2016). Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5%, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5%, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64% seines BIP
(2013)für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3%). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2015c). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 15.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien In Ergänzung des Länderinformationsblattes ist noch auf folgende Feststellungen zu verweisen: In Algerien sind zwar Einrichtungen zur Behandlung von Drogenabhängigkeit verfügbar, doch existiert keine Substitutionstherapie. Auch Subutex ist in Algerien nicht erhältlich (vgl. etwa Salah Abdennouri, Algeria: Drug Situation and Policy hrsg. durch Pompidou Group of the Council of Europe, Co-operation Group to Combat Drug Abuse and Illicit trafficking in Drugs aus dem Jahr 2014; abrufbar unterIn Algerien sind zwar Einrichtungen zur Behandlung von Drogenabhängigkeit verfügbar, doch existiert keine Substitutionstherapie. Auch Subutex ist in Algerien nicht erhältlich vergleiche etwa Salah Abdennouri, Algeria: Drug Situation and Policy hrsg. durch Pompidou Group of the Council of Europe, Co-operation Group to Combat Drug Abuse and Illicit trafficking in Drugs aus dem Jahr 2014; abrufbar unter https://rm.coe.int/drug-situation-and-policy-by-salah-abdennouri-former-general-director-/168075f0e3; Zugriff am 27.12.2017 oder auch Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 22.01.2016 (a-9471-1) zum Zugang zu Substitutionstherapie bei Abhängigkeit von Opioiden bzw. Sedativa/Hypnotika; abrufbar unter https://www.ecoi.net/local_link/319391/458539_de.html; Zugriff am 28.12.2017). Es gibt inzwischen zwar Pläne, ein Substitutionsprogramm in Algerien zu etablieren (vgl. Online-Artikel von Fazil Asmar vom 08.03.2016, http://www.reporters.dz/index.php/der/item/60001-toxicomanie-une-strategie-nationale-de-traitement-par-substitution-aux-opiaces-en-cours;Zugriff am 27.12.2017 oder auch Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 22.01.2016 (a-9471-1) zum Zugang zu Substitutionstherapie bei Abhängigkeit von Opioiden bzw. Sedativa/Hypnotika; abrufbar unter https://www.ecoi.net/local_link/319391/458539_de.html; Zugriff am 28.12.2017). Es gibt inzwischen zwar Pläne, ein Substitutionsprogramm in Algerien zu etablieren vergleiche Online-Artikel von Fazil Asmar vom 08.03.2016, http://www.reporters.dz/index.php/der/item/60001-toxicomanie-une-strategie-nationale-de-traitement-par-substitution-aux-opiaces-en-cours; Zugriff am 27.12.2017), doch finden sich keine Berichte, die über eine erfolgte Umsetzung dieses Planes sprechen würden. In der Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 22.01.2016 (a-9471-3) zum Zugang zur medizinischen Grundversorgung für Rückkehrer) wurde auf ein weitgehend kostenloses Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau verwiesen. Speziell außerhalb der Hauptstadt sei die medizinische Versorgung teilweise problematisch. Die Ärzte würden sich über mangelnde Ausrüstung und Medikamente beklagen.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen betreffend die Familie des Beschwerdeführers in Marokko beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Verhandlung konnte problemlos auf Deutsch geführt werden. Unterlagen zur Integration wurden nicht vorgelegt. Die Feststellungen zu seiner in Österreich lebenden Tochter ergeben sich aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu seiner in Österreich lebenden Tochter ergeben sich aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die entsprechenden vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Strafurteile. 2.
- Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Die belangte Behörde hatte den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das BFA hatte sich im angefochtenen Bescheid allerdings nur unzureichend mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013 war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
- November bis
- Dezember 2012 in Österreich gegen Tuberkulose behandelt wurde. Dies ergab sich aus dem Kurzbrief des Landesklinikum XXXX vom
- Dezember
- Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 diesbezüglich allerdings an, geheilt zu sein.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013 war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
- November bis
- Dezember 2012 in Österreich gegen Tuberkulose behandelt wurde. Dies ergab sich aus dem Kurzbrief des Landesklinikum römisch 40 vom
- Dezember
- Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 diesbezüglich allerdings an, geheilt zu sein. Die Feststellungen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, aus den vorgelegten Befunden und dem medizinischen Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, 2014 Heroin konsumiert und abhängig geworden zu sein. Seit rund drei Jahren befindet er sich seinen Angaben nach in einem Substitutionsprogramm. Dies wird auch durch ein Schreiben des Ambulatoriums Suchthilfe Wien, vorgelegt mit der Stellungnahme vom 20.06.2017, bestätigt. Danach leidet der Beschwerdeführer an einer Opioidabhängigkeit und einer Benzodiazepinabhängigkeit. Folgende Befunde und Verschreibungen wurden vorgelegt und waren neben der persönlichen Untersuchung Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens: * Lungenfachärztlicher Befund vom 21.03.2017 und vom 16.06.2017 * Röntgenbefund vom 19.01.2017 und vom 10.08.2017 * Substitutionsverschreibung vom 23.01.2017 (Subutex) * Rezept vom 23.01.2017 für Praxiten * Laborbefund vom 10.08.2017 * Lungenfunktionstest vom 14.08.2017 Das medizinische Sachverständigengutachten beinhaltet die folgenden wesentlichen Feststellungen, die im Verfahren unwidersprochen geblieben sind: Eine Behandlung der 2012 ausgebrochenen Lungentuberkulose ist nicht mehr notwendig. Es besteht kein Hinweis für Einschränkungen durch eine behandlungsbedürftige Herzerkrankung. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD); er wird dagegen durch eine bronchospasmolytische, inhalative Therapie behandelt. Ein Abbruch der Therapie würde zu einer Zunahme der Atemnot und damit zu einer zunehmenden Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in einem Substitutionsprogramm. Ein Abbruch der Behandlung würde über einige Tage zu einer Entzugssymptomatik führen; ein lebensbedrohliches Zustandsbild ist durch Subutexentzug nicht zu erwarten, dieser verläuft meist mild und wird gut vertragen. Daneben leidet der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an chronischen Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich. Der Beschwerdeführer ist in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Ihm sind nur leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Höhenexposition oder erhöhte Unfall- bzw. Verletzungsgefahr zumutbar. In der Stellungnahme vom 20.06.2017 wurde auf die folgende Medikation des Beschwerdeführers verwiesen: Spiriva, Foster Spray 100/6, Seractil 300mg, Dominal forte, Berodual Spray, Praxiten, Servote. Im medizinischen Sachverständigengutachten wurden folgende Medikamente vermerkt: Subutex, Praxiten, Mirtazapin, Dominal abends, Spiriva Kapseln und Handihaler, Foster DA, Spiolto Respimat und Seractil bei Bedarf. 2.
- Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: Im Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer angegeben, wegen eine Kredites, den er nicht zurückzahlen habe können, verlassen zu haben. Dieses Vorbringen wurde als nicht glaubhaft festgestellt. Im gegenständlichen Verfahren gab er im Rahmen der Erstbefragung am 30.11.2013 dieselben Fluchtgründe an. Dagegen erklärte er in der Einvernahme durch das BFA am 22.02.2017, dass seine frühere Frau als Prostituierte gearbeitet habe und ihre Familie ihm die Schuld daran gegeben habe und ihn bedroht habe. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem BFA, Algerien aus Angst vor dieser Bedrohung verlassen zu haben. Dieser "Fluchtgrund" war daher zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens und damit auch bei Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes am 03.01.2013 bzw. bei Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 17.09.2013 gegeben und dem Beschwerdeführer auch bekannt. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, sich wegen des wahren Fluchtgrundes geschämt und diesen daher im ersten Verfahren nicht angegeben zu haben. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom Februar 2017 finden sich im angefochtenen Bescheid wieder und blieben auch in der Beschwerde unwidersprochen. Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgehalten, wobei der Beschwerdeführer diesen Feststellungen inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Diese Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Algerien werden daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. Die wesentlichen Punkte zur medizinischen Versorgung wurden oben wiedergegeben. Ergänzend wurde auf zwei Anfragebeantwortungen (AB) des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) zurückgegriffen, welche dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden:Ergänzend wurde auf zwei Anfragebeantwortungen Ausschussbericht des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) zurückgegriffen, welche dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden: * AB vom 22.01.2016 (a-9471-1) zum Zugang zu Substitutionstherapie bei Abhängigkeit von Opioiden bzw. Sedativa/Hypnotika; abrufbar unter https://www.ecoi.net/local_link/319391/458539_de.html; Zugriff am 28.12.2017)* Ausschussbericht vom 22.01.2016 (a-9471-1) zum Zugang zu Substitutionstherapie bei Abhängigkeit von Opioiden bzw. Sedativa/Hypnotika; abrufbar unter https://www.ecoi.net/local_link/319391/458539_de.html; Zugriff am 28.12.2017) * AB vom 22.01.2016 (a-9471-3) zum Zugang zur medizinischen Grundversorgung für Rückkehrer* Ausschussbericht vom 22.01.2016 (a-9471-3) zum Zugang zur medizinischen Grundversorgung für Rückkehrer Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids): Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren vor, in Algerien durch die Familie seiner früheren Frau verfolgt zu werden. Es handelt sich dabei um einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer angegeben, wegen eine Kredites, den er nicht zurückzahlen habe können, Algerien verlassen zu haben. Gegenständlich liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 12 17.457-BAT §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 03.01.2013 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013, Zl. B3 432.254-1/2013/9E als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 12 17.457-BAT Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 03.01.2013 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013, Zl. B3 432.254-1/2013/9E als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
- 1985, 83/06/0023, u.a.). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2004; 2003/01/0431; VwGH
- 2002, 2002/20/0315; VwGH
- 2000, 99/20/0173; VwGH
- 1999, 98/20/0467). Dies ist gegenständlich der Fall; der nunmehr vorgebrachte Fluchtgrund, die Verfolgung durch die Familie seiner früheren Frau, hatte den Beschwerdeführer nach seinen Angaben zu seiner Ausreise veranlasst und war daher jedenfalls bei der ersten Antragstellung am 29.11.2012 bekannt gewesen.Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
- 1985, 83/06/0023, u.a.). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2004; 2003/01/0431; VwGH
- 2002, 2002/20/0315; VwGH
- 2000, 99/20/0173; VwGH
- 1999, 98/20/0467). Dies ist gegenständlich der Fall; der nunmehr vorgebrachte Fluchtgrund, die Verfolgung durch die Familie seiner früheren Frau, hatte den Beschwerdeführer nach seinen Angaben zu seiner Ausreise veranlasst und war daher jedenfalls bei der ersten Antragstellung am 29.11.2012 bekannt gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind daher jedenfalls nicht geeignet, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Gewährung des Flüchtlingsstatus aufzuzeigen. Laut Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 handelt es sich bei den Aussprüchen, mit denen -Strichaufzählung der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht zuerkannt wird,der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, -Strichaufzählung der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht zuerkannt wird, sowieder Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie -Strichaufzählung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nur in Bezug auf den Status des Asylberechtigten würde allerdings dazu führen, dass eine Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorgenommen werden kann, da eine solche
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 nur vorgesehen ist, wenn der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Im gegenständlichen Fall hat sich der Sachverhalt in Bezug auf die Frage einer möglichen Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Algerien aber geändert, da seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013 beim Beschwerdeführer eine Opioidabhängigkeit hinzugetreten ist und COPD diagnostiziert wurde. Der Antrag auf internationalen Schutz kann daher jedenfalls nicht in seiner Gesamtheit wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.Eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nur in Bezug auf den Status des Asylberechtigten würde allerdings dazu führen, dass eine Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorgenommen werden kann, da eine solche
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nur vorgesehen ist, wenn der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Im gegenständlichen Fall hat sich der Sachverhalt in Bezug auf die Frage einer möglichen Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Algerien aber geändert, da seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013 beim Beschwerdeführer eine Opioidabhängigkeit hinzugetreten ist und COPD diagnostiziert wurde. Der Antrag auf internationalen Schutz kann daher jedenfalls nicht in seiner Gesamtheit wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Aber auch eine inhaltliche Prüfung des vorgebrachten Fluchtgrundes führt nicht zur Gewährung von Asyl: Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren vor, in Algerien durch die Familie seiner früheren Frau verfolgt zu werden, da die Familie ihn dafür verantwortlich mache, dass seine frühere Frau der Prostitution nachgegangen sei. Zunächst ist zu prüfen, ob diesbezüglich ein Konnex zu einem der Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Verbindung zu Rasse, Religion, Nationalität oder der politischen Gesinnung scheint von vornherein ausgeschlossen. Zu prüfen ist, ob eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht zu ziehen ist. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag ja damit, dass er durch Familienangehörige seiner früheren Frau zwecks "Wiederherstellung der verlorenen Familienehre" verfolgt werde; dies begründet aber nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine Verknüpfung mit einem Konventionsgrund (VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Es ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, warum Algerien ihm aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe Schutz verwehren sollte und wurde dies auch nicht behauptet. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt entfaltet daher jedenfalls keine Asylrelevanz.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Verbindung zu Rasse, Religion, Nationalität oder der politischen Gesinnung scheint von vornherein ausgeschlossen. Zu prüfen ist, ob eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht zu ziehen ist. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag ja damit, dass er durch Familienangehörige seiner früheren Frau zwecks "Wiederherstellung der verlorenen Familienehre" verfolgt werde; dies begründet aber nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine Verknüpfung mit einem Konventionsgrund (VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Es ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, warum Algerien ihm aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe Schutz verwehren sollte und wurde dies auch nicht behauptet. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt entfaltet daher jedenfalls keine Asylrelevanz. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Soweit in der Beschwerde auf eine Gefahr durch Al Qaida verwiesen wurde, ist dem erstens entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen Bericht über das Jahr 2013 handelte und dass zudem die Rede davon war, dass Al Qaida sich auf staatliche Ziele bzw. Touristen in der Sahelzone konzentriert, so dass sich daraus aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine reale Gefahr für den Beschwerdeführer ergibt. Es konnte somit keine allgemein lebensbedrohliche Situation bzw. (Bürger-)Kriegslage in Algerien, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, festgestellt werden. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Algerien zudem gewährleistet. Der Beschwerdeführer tätigte in diesem Zusammenhang auch kein anderslautendes Vorbringen, weshalb eine Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat nicht in Betracht kommt.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Soweit in der Beschwerde auf eine Gefahr durch Al Qaida verwiesen wurde, ist dem erstens entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen Bericht über das Jahr 2013 handelte und dass zudem die Rede davon war, dass Al Qaida sich auf staatliche Ziele bzw. Touristen in der Sahelzone konzentriert, so dass sich daraus aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine reale Gefahr für den Beschwerdeführer ergibt. Es konnte somit keine allgemein lebensbedrohliche Situation bzw. (Bürger-)Kriegslage in Algerien, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, festgestellt werden. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Algerien zudem gewährleistet. Der Beschwerdeführer tätigte in diesem Zusammenhang auch kein anderslautendes Vorbringen, weshalb eine Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat nicht in Betracht kommt. Zum subsidiären Schutz ist darüber hinaus darauf zu verweisen, dass Algerien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 19 Abs. 5 Z. 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF gilt (vgl. dazu VwGH vom
- November 2016, Ra 2016/18/0094-10). Zudem ergibt sich auch aus den Länderberichten keine gravierende Beeinträchtigung der Staatsgewalt.Zum subsidiären Schutz ist darüber hinaus darauf zu verweisen, dass Algerien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF gilt vergleiche dazu VwGH vom
- November 2016, Ra 2016/18/0094-10). Zudem ergibt sich auch aus den Länderberichten keine gravierende Beeinträchtigung der Staatsgewalt. Der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zufolge ist eine Überstellung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Aber nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann eine Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK führen. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, Al-Zawatia, Appl. 50068/08; EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, Goncharova & Alekseytsev, Appl. 31246/06; EGMR 07.11.2006, Ayegh, Appl. 4701/05; EGMR 04.07.2006, Karim, Appl. 24171/05; EGMR 10.11.2005, Paramsothy, Appl. 14492/03).Der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK zufolge ist eine Überstellung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Aber nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann eine Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK führen. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, Al-Zawatia, Appl. 50068/08; EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, Goncharova & Alekseytsev, Appl. 31246/06; EGMR 07.11.2006, Ayegh, Appl. 4701/05; EGMR 04.07.2006, Karim, Appl. 24171/05; EGMR 10.11.2005, Paramsothy, Appl. 14492/03). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte präzisierte jüngst in seiner Entscheidung EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10, seine unter anderem in der bereits genannten Entscheidung EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, gezogene restriktive Rechtsprechung betreffend die Maßgeblichkeit schwerwiegender körperlicher Erkrankungen bzw. der Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Behandlungen im Zielstaat in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK dahingehend, dass der die erkrankte Person abschiebende Staat im Einzelfall festzustellen hat, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK zu bewahren (Rn. 189). Darüber hinaus ist zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben würde. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rn. 190).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte präzisierte jüngst in seiner Entscheidung EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10, seine unter anderem in der bereits genannten Entscheidung EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, gezogene restriktive Rechtsprechung betreffend die Maßgeblichkeit schwerwiegender körperlicher Erkrankungen bzw. der Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Behandlungen im Zielstaat in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK dahingehend, dass der die erkrankte Person abschiebende Staat im Einzelfall festzustellen hat, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu bewahren (Rn. 189). Darüber hinaus ist zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben würde. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rn. 190). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD) Stadium III nach GOLD, an einer chronischen Lumbalgie bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und nimmt an einem ärztlich überwachten Drogenersatzprogramm teil. Ohne die damit verbundenen Schmerzen beschönigen zu wollen, muss festgehalten werden, dass die Rückenschmerzen nicht als schwere Erkrankung anzusehen sind, welche eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat bedeuten würden.Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD) Stadium römisch drei nach GOLD, an einer chronischen Lumbalgie bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und nimmt an einem ärztlich überwachten Drogenersatzprogramm teil. Ohne die damit verbundenen Schmerzen beschönigen zu wollen, muss festgehalten werden, dass die Rückenschmerzen nicht als schwere Erkrankung anzusehen sind, welche eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat bedeuten würden. Der Beschwerdeführer erhält im Rahmen eines Substitutionsprogrammes Subutex aufgrund seiner Opioidabhängigkeit und Praxiten (Wirkstoff Oxazepam) aufgrund seiner Abhängigkeit von Benzodiazepinen. Zudem nimmt der Beschwerdeführer das Antidepressivum Mirtazapin und das Schlafmittel Dominal. Es ist unbestritten, dass in Algerien derzeit noch keine Substitutionsprogramme zur Verfügung stehen. Zugleich muss aber festgehalten werden, dass ein Abbruch der Substitutionsbehandlung für den einzelnen zwar eine massive Belastung darstellen mag, dass aber, wie im Sachverständigengutachten auch festgestellt wurde, der Entzug von Subutex relativ mild verläuft und jedenfalls nicht lebensbedrohlich ist. Soweit im Sachverständigengutachten auf die Möglichkeit eines Rückfalls in den illegalen Drogenkonsum verwiesen wird, muss dem von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes trotz der Anerkennung der Opioidabhängigkeit als Erkrankung dennoch entgegengehalten werden, dass der Entzug von Subutex meist gut vertragen wird und dass es auch in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers liegt, den Rückfall in den illegalen Drogenkonsum zu vermeiden. Dem bereits erwähnten, im Rahmen eines Programmes des Europarates erstellten Bericht aus dem Jahr 2014 (Salah Abdennouri, Algeria: Drug Situation and Policy hrsg. durch Pompidou Group of the Council of Europe, Co-operation Group to Combat Drug Abuse and Illicit trafficking in Drugs) ist zu entnehmen, dass es in Algerien zahlreiche Behandlungseinrichtungen für Drogenabhängige gibt und dass es in jedem Krankenhaus eine entsprechende erste Anlaufstelle gibt. Eine lebensbedrohliche Erkrankung ergibt sich durch den Abbruch des Substitutionsprogrammes nicht. Soweit der Beschwerdeführer auch auf ein Antidepressivum und ein Schlafmittel zurückgreift, ist davon auszugehen, dass die Versorgung mit diesen Medikamenten bzw. gleichwertigen Medikamenten in Algerien problemlos möglich ist. Zudem liegt keine Diagnose einer psychischen Erkrankung und kein stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie vor, so dass auch nicht von einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung ausgegangen werden kann. Zur Behandlung seiner Atemwegserkrankung bekommt der Beschwerdeführer Spiriva Respimat, Foster DA und Spiolto Respimat verschrieben. Spiriva Respimat ist ein Inhalationsmedikament. Dieses Arzneimittel enthält Tiotropium, welches die Atemwege erweitert, indem es die Muskeln in den Atemwegen entspannt. So fällt das Atmen leichter (vgl. https://www.dokteronline.com/de/spiriva-respimat;Zur Behandlung seiner Atemwegserkrankung bekommt der Beschwerdeführer Spiriva Respimat, Foster DA und Spiolto Respimat verschrieben. Spiriva Respimat ist ein Inhalationsmedikament. Dieses Arzneimittel enthält Tiotropium, welches die Atemwege erweitert, indem es die Muskeln in den Atemwegen entspannt. So fällt das Atmen leichter vergleiche https://www.dokteronline.com/de/spiriva-respimat; Zugriff am 28.12.2017). Foster lindert Symptome wie Kurzatmigkeit, pfeifende Atemgeräusche und Husten bei Patienten mit Asthma oder COPD und trägt auch zu einer Verhinderung dieser Symptome bei (vgl. https://www.apotheken-umschau.de/Medikamente/Beipackzettel/Foster-1006ug-120-Huebe-568172.html;Zugriff am 28.12.2017). Foster lindert Symptome wie Kurzatmigkeit, pfeifende Atemgeräusche und Husten bei Patienten mit Asthma oder COPD und trägt auch zu einer Verhinderung dieser Symptome bei vergleiche https://www.apotheken-umschau.de/Medikamente/Beipackzettel/Foster-1006ug-120-Huebe-568172.html; Zugriff am 28.12.2017). Spiolto Respimat wird bei Patienten mit chronisch verengten Atemwegen (chronisch obstruktiver Lungenerkrankung; COPD) zur Inhalation eingesetzt. Sie erweitert die Bronchien und erleichtert so das Atmen. Aufgrund der langen Wirkungszeit ist die Kombination zur Dauerbehandlung, aber nicht für den akuten Anfall als Notfallmedikament geeignet (vgl. http://www.onmeda.de/Medikament/Spiolto+Respimat+2%2C5+Mikrogramm%7C2%2C5+Mikrogramm+pro+Hub+L%C3%B6sung+zur+Inhalation--wirkung+dosierung.html;Zugriff am 28.12.2017). Spiolto Respimat wird bei Patienten mit chronisch verengten Atemwegen (chronisch obstruktiver Lungenerkrankung; COPD) zur Inhalation eingesetzt. Sie erweitert die Bronchien und erleichtert so das Atmen. Aufgrund der langen Wirkungszeit ist die Kombination zur Dauerbehandlung, aber nicht für den akuten Anfall als Notfallmedikament geeignet vergleiche http://www.onmeda.de/Medikament/Spiolto+Respimat+2%2C5+Mikrogramm%7C2%2C5+Mikrogramm+pro+Hub+L%C3%B6sung+zur+Inhalation--wirkung+dosierung.html; Zugriff am 28.12.2017). Das COPD III Stadium ist das zweithöchste Krankheitsstadium im Verlauf der COPD Krankheit nach der Klassifizierung nach COPD-GOLD. In diesem Stadium ist die Lebensqualität bereits stark beeinträchtigt. Bereits bei leichten körperlichen Anstrengungen tritt Atemnot auf. Dies äußert sich in vielen Fällen schon beim Treppensteigen oder dem Gehen zu Fuß. Die Lebenserwartung von COPD III Patienten ist ebenfalls um mehrere Jahre gesunken. Der Krankheitsverlauf ist nicht mehr umkehrbar, allerdings kann der Fortschritt der COPD Krankheit stark eingedämmt werden, sofern die Schadstoffexposition (z.B. das Rauchen) eingestellt und/oder die Atemluft gereinigt und eine entsprechende Therapie begonnen wird (http://www.copd-krankheit.de/informationen/copd-3-copd-iii/;Das COPD römisch drei Stadium ist das zweithöchste Krankheitsstadium im Verlauf der COPD Krankheit nach der Klassifizierung nach COPD-GOLD. In diesem Stadium ist die Lebensqualität bereits stark beeinträchtigt. Bereits bei leichten körperlichen Anstrengungen tritt Atemnot auf. Dies äußert sich in vielen Fällen schon beim Treppensteigen oder dem Gehen zu Fuß. Die Lebenserwartung von COPD römisch drei Patienten ist ebenfalls um mehrere Jahre gesunken. Der Krankheitsverlauf ist nicht mehr umkehrbar, allerdings kann der Fortschritt der COPD Krankheit stark eingedämmt werden, sofern die Schadstoffexposition (z.B. das Rauchen) eingestellt und/oder die Atemluft gereinigt und eine entsprechende Therapie begonnen wird (http://www.copd-krankheit.de/informationen/copd-3-copd-iii/; Zugriff am 28.12.2017). Laut Weltgesundheitsorganisation leiden etwa 64 Millionen Menschen weltweit an COPD und ist davon auszugehen, dass es im Jahr 2030 die dritthäufigste Todesursache darstellen wird. Die beste "Behandlung" ist eine Beendigung des Nikotinkonsums, der – neben sonstigen Umwelteinflüssen - eine der Hauptursachen von COPD ist (vgl. WHO, http://www.who.int/respiratory/copd/en/; Zugriff am 28.12.2017). Der Beschwerdeführer verwendet seit einigen Monaten eine inhalative Dauertherapie, wie im Sachverständigengutachten festgestellt wurde. Im Gutachten wurde allerdings auch ein täglicher Konsum von 20 Zigaretten festgehalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt es auch hier in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers, den Fortschritt seiner Erkrankung durch ein entsprechendes Verhalten einzudämmen. In Bezug auf die Medikation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Behandlung von Atemwegserkrankungen einer handelsüblichen Medikation entspricht und es dafür auch eigene Anbieter in Algerien gibt (vgl. etwa MI Health Care, Homepage unter http://mihc-algerie.com/index.php/2-uncategorised?start=8 oder auch Inpha-Médis; Homepage unterLaut Weltgesundheitsorganisation leiden etwa 64 Millionen Menschen weltweit an COPD und ist davon auszugehen, dass es im Jahr 2030 die dritthäufigste Todesursache darstellen wird. Die beste "Behandlung" ist eine Beendigung des Nikotinkonsums, der – neben sonstigen Umwelteinflüssen - eine der Hauptursachen von COPD ist vergleiche WHO, http://www.who.int/respiratory/copd/en/; Zugriff am 28.12.2017). Der Beschwerdeführer verwendet seit einigen Monaten eine inhalative Dauertherapie, wie im Sachverständigengutachten festgestellt wurde. Im Gutachten wurde allerdings auch ein täglicher Konsum von 20 Zigaretten festgehalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt es auch hier in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers, den Fortschritt seiner Erkrankung durch ein entsprechendes Verhalten einzudämmen. In Bezug auf die Medikation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Behandlung von Atemwegserkrankungen einer handelsüblichen Medikation entspricht und es dafür auch eigene Anbieter in Algerien gibt vergleiche etwa MI Health Care, Homepage unter http://mihc-algerie.com/index.php/2-uncategorised?start=8 oder auch Inpha-Médis; Homepage unter http://inphamedis.dz/tous-les-produits/143-angiotensine2; Zugriff am 28.12.2017). Zudem stammt der Beschwerdeführer aus Oran, der zweitgrößten Stadt Algeriens, in der es eine bessere medizinische Versorgung gibt als im ländlichen Raum. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Erkrankung in Algerien behandelt werden kann bzw. er durch eine Nikotinabstinenz seine Erkrankung wesentlich zum Positiven beeinflussen kann. Dass diese Behandlung nicht denselben hohen medizinischen Standards wie in Österreich entsprechen mag, begründet vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur keine Gewährung subsidiären Schutzes. Es wird dabei vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass Medikamente in Algerien nicht automatisch kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Allerdings ist dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer leichten Arbeit zumutbar. Auch wenn seine Mutter nur über eine geringe staatliche Pensionsleistung verfügt, so kann doch auch davon ausgegangen werden, dass sie ihm zumindest am Anfang eine gewisse Unterstützung, etwa in Form von Wohnraum, zukommen lässt. Dem Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend eingeschränkt ist, dass ihm nur leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Höhenexposition oder erhöhte Unfall- bzw. Verletzungsgefahr zumutbar sind. Daraus ergibt sich aber nicht, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Erwerbstätigkeit mehr zuzumuten wäre. Vor seiner Ausreise war er als Schuhmacher tätig; die Wiederaufnahme dieser oder einer vergleichbaren Arbeit erscheint möglich. Wie erwähnt liegt es auch im eigenen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, seinen Gesundheitszustand mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (kein Rückfall in den illegalen Drogenkonsum, Nikotinabstinenz) zu verbessern. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern er selbst die entsprechenden Schritte zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes setzt, eine geregelte Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Er hat in der Vergangenheit als Schuhmacher gearbeitet und spricht mehrere Sprachen. Er wird sich daher seine existentiellen Grundbedürfnisse sichern können. Auch davon, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, kann daher im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden.Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern er selbst die entsprechenden Schritte zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes setzt, eine geregelte Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Er hat in der Vergangenheit als Schuhmacher gearbeitet und spricht mehrere Sprachen. Er wird sich daher seine existentiellen Grundbedürfnisse sichern können. Auch davon, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, kann daher im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Algerien den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Algerien den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben, da seine am XXXX2015 geborene Tochter hier lebt. Allerdings besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und wurden die Besuche aufgrund der neuen Beziehung der Kindesmutter vor circa einem halben Jahr abgebrochen. Das Kind ist im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers nicht im Sinn der mit dem Urteil vom
- März 2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit dem Urteil vom
- November 2011, Dereci u.a. (C-256/11), fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen", das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, da dem Beschwerdeführer nicht die Obsorge über das Kind zukommt. Im vorliegenden Fall mussten sich der Beschwerdeführer und die Mutter der gemeinsamen Tochter ebenfalls bewusst sein, dass ihre Beziehung vor dem Hintergrund eines noch nicht existenten bzw. später eines unischeren Aufenthaltes des Beschwerdeführers entstand. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, - unter der Voraussetzung der fristgerechten Ausreise – nach Ablauf des befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen, zumal aktuell auch kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht; so ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Verfahren des Beschwerdeführers eine lange Zeit in Anspruch genommen hätte oder dass die Tochter vom Beschwerdeführer in einer besonderen Weise abhängig wäre. Da auch eine finanzielle Abhängigkeit auszuschließen ist, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes lebt, ist von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen.Im vorliegenden Fall mussten sich der Beschwerdeführer und die Mutter der gemeinsamen Tochter ebenfalls bewusst sein, dass ihre Beziehung vor dem Hintergrund eines noch nicht existenten bzw. später eines unischeren Aufenthaltes des Beschwerdeführers entstand. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, - unter der Voraussetzung der fristgerechten Ausreise – nach Ablauf des befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen, zumal aktuell auch kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht; so ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Verfahren des Beschwerdeführers eine lange Zeit in Anspruch genommen hätte oder dass die Tochter vom Beschwerdeführer in einer besonderen Weise abhängig wäre. Da auch eine finanzielle Abhängigkeit auszuschließen ist, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes lebt, ist von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen. Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art 24 Rz 33). Wie bereits erwähnt fällt im vorliegenden Fall die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Im vorliegenden Fall ist die Pflege und Erziehung der Tochter im Fall der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durch die Kindesmutter, die sich auch bisher alleine um diese gekümmert hat, gesichert.Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Wie bereits erwähnt fällt im vorliegenden Fall die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Im vorliegenden Fall ist die Pflege und Erziehung der Tochter im Fall der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durch die Kindesmutter, die sich auch bisher alleine um diese gekümmert hat, gesichert. Zu prüfen wäre auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer zwar bereits seit fünf Jahren in Österreich, doch stellte er in dieser Zeit zwei letztlich unbegründete Asylanträge.Zu prüfen wäre auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer zwar bereits seit fünf Jahren in Österreich, doch stellte er in dieser Zeit zwei letztlich unbegründete Asylanträge. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass er ausgezeichnet Deutsch spricht, doch wurde darüber hinaus keine nachhaltige Integration aufgezeigt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal strafrechtlich verurteilt wurde und am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert ist. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Aus der gegenwärtigen Behandlung des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der in Algerien nicht mehr fortsetzbaren Substitutionstherapie, wird das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gestärkt. Allerdings kann dies mangels sonstiger Verfestigung in Österreich nicht dazu führen, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig zu qualifizieren wäre.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Aus der gegenwärtigen Behandlung des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der in Algerien nicht mehr fortsetzbaren Substitutionstherapie, wird das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gestärkt. Allerdings kann dies mangels sonstiger Verfestigung in Österreich nicht dazu führen, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig zu qualifizieren wäre. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.): Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 55Abs.
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde aber mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2017 zuerkannt und war die im Bescheid des BFA vom 06.04.2017 getroffene Rückkehrentscheidung daher nicht
§ 18BFA-VG durchführbar.
Daher war eine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde aber mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2017 zuerkannt und war die im Bescheid des BFA vom 06.04.2017 getroffene Rückkehrentscheidung daher nicht
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Daher war eine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da Algerien
§ 1Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl.
II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid insoweit nicht zu beanstanden.Da Algerien
Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid insoweit nicht zu beanstanden. Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG ergab allerdings, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine mögliche Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien noch nicht ausgeschlossen werden konnte, weswegen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ergab allerdings, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine mögliche Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien noch nicht ausgeschlossen werden konnte, weswegen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.): Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [ ]
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [ ]" Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde dreimal strafrechtlich verurteilt: -Strichaufzählung mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.09.2013, rechtskräftig am 18.10.2013, Zl. XXXX wegen § 15 StGB § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochenmit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.09.2013, rechtskräftig am 18.10.2013, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen -Strichaufzählung mit Urteil des LandesgerichtsXXXX vom 09.01.2014, Zl. XXXX, wegen § 15 §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingtmit Urteil des LandesgerichtsXXXX vom 09.01.2014, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 15, Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2015, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monatenmit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.06.2015, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten Die erste Verurteilung beruhte darauf, dass der Beschwerdeführer am 02.02.2013 versuchte, zwei Lederjacken aus einem Geschäft zu entwenden. Ebenso versuchte er am 06.12.2016 Kleidungsstücke zu entwenden (Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.01.2014). Die dritte Verurteilung beruhte darauf, dass der Beschwerdeführer einem anderen drei Tabletten seiner Substitutionstherapie um insgesamt 35 Euro überlassen wollte.Die erste Verurteilung beruhte darauf, dass der Beschwerdeführer am 02.02.2013 versuchte, zwei Lederjacken aus einem Geschäft zu entwenden. Ebenso versuchte er am 06.12.2016 Kleidungsstücke zu entwenden (Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.01.2014). Die dritte Verurteilung beruhte darauf, dass der Beschwerdeführer einem anderen drei Tabletten seiner Substitutionstherapie um insgesamt 35 Euro überlassen wollte. Das BFA hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung) gestützt. Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen versuchten Diebstahls und damit wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt und einmal wurde er zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt.Das BFA hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung) gestützt. Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen versuchten Diebstahls und damit wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt und einmal wurde er zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Die belangte Behörde unterließ es bei ihrer Interessensabwägung allerdings zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen keine besonders schwerwiegenden Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung darstellen, insbesondere da der tatsächlich entstandene Schaden sich in Grenzen hielt. Verkannt werden darf aber natürlich auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich von den jeweiligen Verurteilungen nicht davon abhalten ließ, weitere Vergehen zu begehen. Seit etwas mehr als zweieinhalb Jahren hat sich der Beschwerdeführer aber wohlverhalten. Unberücksichtigt blieb von der belangten Behörde auch das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, konkret seine am XXXX2015 geborene Tochter. Wie bereits ausgeführt wiegt dieses persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familienlebens in Österreich nicht derart schwer, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Ebenso wenig führt dies dazu, dass von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Allerdings ist das Kindeswohl seiner Tochter, die ein Interesse an der Begegnung mit ihrem leiblichen Vater entwickeln mag, und das Interesse des Beschwerdeführers, eine Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen, ebenso wie die – im Vergleich zu sonstigen Vergehen bzw. Verbrechen - nicht ausgeprägte Schwere seiner Gesetzesverstöße und die zwar noch kurze, aber immerhin vorhandene Dauer des Wohlverhaltens von zweieinhalb Jahren bei der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots zu berücksichtigen. Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren zu hoch angesetzt und war sie auf drei Jahre herabzusetzen. Die Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes ist daher abzuweisen, die Dauer des Einreisverbotes aber
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabzusetzen.Die Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes ist daher abzuweisen, die Dauer des Einreisverbotes aber
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf drei Jahre herabzusetzen. 3.
- Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt VII.):3.
- Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt römisch sieben.):
§ 13Abs 1 Asyl
G ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht
§ 13Abs 2 Asyl
G verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1). Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet
Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs 3 AsylG).
§ 13Abs 4 Asyl
G hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Ziffer eins,). Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet
Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu (Paragraph 13, Absatz 3, AsylG).
Paragraph 13, Absatz 4, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht am 18.10.2013 verloren habe. Mit Urteil des BG XXXX vom 12.09.2013, rechtskräftig am 18.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt.Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht am 18.10.2013 verloren habe. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 12.09.2013, rechtskräftig am 18.10.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt.
§ 2Abs. 3 Asyl
G 2005 ist ein Fremder straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er
- wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
- mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Die am 18.10.2013 rechtskräftig gewordene Verurteilung erfolgte allerdings durch ein Bezirksgericht und handelte es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers, so dass er nicht im Sinne des AsylG 2005 straffällig geworden war. Allerdings wurde er mit Urteil des LG XXXX vom 09.01.2014, rechtskräftig am 09.01.2014, Zl. XXXX, wegen § 15 StGB §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Mit dieser Verurteilung ist das Kriterium der Straffälligkeit erfüllt, so dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht am 09.01.2014 verloren hat.Die am 18.10.2013 rechtskräftig gewordene Verurteilung erfolgte allerdings durch ein Bezirksgericht und handelte es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers, so dass er nicht im Sinne des AsylG 2005 straffällig geworden war. Allerdings wurde er mit Urteil des LG römisch 40 vom 09.01.2014, rechtskräftig am 09.01.2014, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Mit dieser Verurteilung ist das Kriterium der Straffälligkeit erfüllt, so dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht am 09.01.2014 verloren hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht am 09.01.2014 verlorenging.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht am 09.01.2014 verlorenging. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.1432254.2.00