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{'item': 'I413 2115986-1'}

Obsah (16)§ 28§ 57Art 133§ 3§§ 4§ 8Art 2Art 3§ 10§ 52§ 9§ 58§ 55§ 46§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlI413 2115986-1 SpruchI413 2115986-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR

§ 28Abs 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt".Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt". B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführers stellte am 24.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er vorbrachte, aus Syrien zu stammen, in seiner Heimat keine Freiheit, keine Arbeit und keine Zukunft zu haben. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
  2. Am 12.03.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er sich wegen des Krieges in Syrien dort nicht mehr sicher fühle.
  3. In der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 09.04.2015 teilte die belangte Behörde diesem mit, dass es Zweifel an seiner behaupteten Staatsbürgerschaft Syrien gebe.
  4. Am 08.06.2015 erstattete der Linguist XXXX für das Institut Verified AB im Auftrag der belangten Behörde ein linguistisches Gutachten, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer der marokkanischen Koine der arabischen Sprachfamilie angehört.
  5. Am 08.06.2015 erstattete der Linguist römisch 40 für das Institut Verified Ausschussbericht im Auftrag der belangten Behörde ein linguistisches Gutachten, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer der marokkanischen Koine der arabischen Sprachfamilie angehört.
  6. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.09.2015 wies die belangte Behörde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und entschied, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (III.).hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und entschied, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (römisch drei.).
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.10.
  8. Am 28.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei vernommen wurde.
  9. Am 03.04.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der Situation in Syrien.
  10. Am 28.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Zeugin XXXX und ergänzend der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurden.
  11. Am 28.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Zeugin römisch 40 und ergänzend der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurden.
  12. Am 22.06.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde unter Vorlage einer Kopie eines Identitätsausweises des Beschwerdeführer abzuklären, ob es sich um einen Personalausweis aus Syrien hierbei handelt und um Übermittlung von Vergleichsdokumenten bzw allfälliger augenscheinlicher Fälschungsmerkmale.
  13. Mit Eingabe vom 03.07.2017 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.05.
  14. Am 12.10.2017 übermittelte das Landesgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom XXXX.
  15. Am 12.10.2017 übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom römisch 40 .
  16. Am 04.12.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Landespolizeidirektion Innsbruck unter Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien eines syrischen Identitätsdokuments und eines Auszuges aus dem Familienbuch um Prüfung auf ihre Echtheit.
  17. Mit vorläufigem Untersuchungsbericht vom 11.12.2017 teilte die Landespolizeidirektion Innsbruck mit, dass eine Beurteilung der Kopien auf ihre Echtheit nicht möglich sei und ersuchte um Übermittlung der Originaldokumente.
  18. Mit Schreiben vom 18.12.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die als Fotografien vorgelegte Identitätskarte im Original vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste illegal über die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 24.09.2014 in Österreich auf. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer über Familienmitglieder im Herkunftsland verfügt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und mit Ausnahme einer eine Beziehung zur Drittstaatsangehörigen XXXX über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer über Familienmitglieder im Herkunftsland verfügt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und mit Ausnahme einer eine Beziehung zur Drittstaatsangehörigen römisch 40 über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer besuchte bis zu seinem
  21. Lebensjahr die Schule und arbeitete anschließend in verschiedenen Berufen, unter anderem als Schlosser, Tischler, Maler und Maurer. Aufgrund seiner Arbeitserfahrungen hat er eine Chance auch hinkünftig im marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil der Landesgerichts XXXX vom XXXX, für schuldig erkannt, er hat am
  22. Und 25.01.2017 in Str. Pölten Verantwortliche der Diakonie Flüchtlingsbetreuung durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Nachteil von der Flüchtlingsbetreuerin XXXX B.A. zur Durchführung eines Wechsels in der Betreuungsperson genötigt, indem er sie zuvor wiederholt aggressiv beschimpft hatte, zunächst zu ihrem Kollegen XXXX und am Folgetag auch zu XXXX sagte, dass er sie nicht mehr als Betreuerin sehen wolle, widrigenfalls er sie beim nächsten Betreuungsbesuch schlagen oder mit ihr aus dem Fenster springen werde und wurde hierfür wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend keinen Umstand.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil der Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , für schuldig erkannt, er hat am
  23. Und 25.01.2017 in Str. Pölten Verantwortliche der Diakonie Flüchtlingsbetreuung durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Nachteil von der Flüchtlingsbetreuerin römisch 40 B.A. zur Durchführung eines Wechsels in der Betreuungsperson genötigt, indem er sie zuvor wiederholt aggressiv beschimpft hatte, zunächst zu ihrem Kollegen römisch 40 und am Folgetag auch zu römisch 40 sagte, dass er sie nicht mehr als Betreuerin sehen wolle, widrigenfalls er sie beim nächsten Betreuungsbesuch schlagen oder mit ihr aus dem Fenster springen werde und wurde hierfür wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend keinen Umstand. Am 15.02.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich angezeigt, weil er nach einem Streitgespräch das KFZ des Opfers durch Einschlagen der Seitenscheibe und Eindellen der Motorhaube durch eine leere Wodkaflasche beschädigte und im Zuge eines Deeskalationsgespräches mit der Gewaltanwendung gegenüber der Betreuerin drohte. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
  24. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer wegen des Krieges in Syrien dort nicht mehr sicher fühlt. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Syrien. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Marokko eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 und würde auch für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 und würde auch für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. 1.
  25. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko: Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist

der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in das Sprachanalysegutachten von Verified AB, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017, sowie durch Einvernahme von XXXX als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2017 und des Beschwerdeführers als Partei in den mündlichen Verhandlungen vom 28.03.2017 und vom 28.04.2017.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in das Sprachanalysegutachten von Verified AB, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, in den Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017, sowie durch Einvernahme von römisch 40 als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2017 und des Beschwerdeführers als Partei in den mündlichen Verhandlungen vom 28.03.2017 und vom 28.04.
  3. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinem in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen bzw aus dem eingeholten Sprachanalysegutachten von Verified AB. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, seine Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom Beschwerdeführer zu vertreten.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, seine Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom Beschwerdeführer zu vertreten. Die von ihm in Kopie vorgelegten Urkunden einer Identitätskarte und des Auszuges aus dem Familienbuch konnten aufgrund der Unterlassung des Beschwerdeführers, die diesbezüglichen Originaldokumente zur Überprüfung durch Experten vorzulegen, nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden. Die Fotografie der angeblichen syrischen Identitätskarte des Beschwerdeführers ist unscharf und kann hinsichtlich ihrer Sicherheitsmerkmale nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hegt große Zweifel an der Echtheit dieser Urkunde, zumal das Foto der Identitätskarte dem Beschwerdeführer nur entfernt ähnelt und der Beschwerdeführer den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, das Original vorzulegen, schlichtweg ignoriert hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Original der Identitätskarte verloren haben sollte, hätte er problemlos über die syrische Vertretung in Wien eine neue erhalten können, zumal er nach eigenen Angaben in Syrien nie einer Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt war, sondern nur wegen der Kriegslage dort Syrien verlassen haben will. Damit wäre es nicht plausibel, weshalb ihm eine Neuausstellung einer Identitätskarte verweigert werden sollte oder er ein Problem haben sollte, eine solche zu beantragen (was bei Personen, die wegen Verfolgung durch die Behörden ihres Herkunftsstaates möglicherweise anders gelegen wäre, hier aber nicht vorliegt). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer durch Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht an der Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts – der in seiner Sphäre liegt und damit seine Mitwirkung erfordert – seine Identität verschleiert. Aufgrund mangelnder faktischer Kenntnisse seiner Heimatstadt – der Beschwerdeführer konnte keinerlei Sehenswürdigkeiten seiner angeblichen Heimatstadt Aleppo aufzählen – weder die weithin berühmte Zitadelle und Altstadt von Aleppo, noch den Uhrturm. Sein angebliches Elternhaus soll in der Baab Al-Hadid Straße Nr 19 oder 10 – die exakte Nummer konnte er nicht sagen, was bei einem Haus, in dem man aufgewachsen ist, sehr befremdet – wäre in einer der großen Straßen, Aleppos lokalisiert, in unmittelbarer Nähe des Eisernen Tores, eines großen Verkehrsknotenpunktes, den der Beschwerdeführer völlig unerwähnt lässt. Er konnte auch das Viertel, in dem sein Elternhaus gelegen sein soll, nicht beschreiben, obwohl in unmittelbarer Nähe der angegebenen Adresse zB zwei Moscheen zu finden sind. Daher gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer alle seine vermeintlichen Kenntnisse über Aleppo aus dritter Hand, mutmaßlich über das Internet hat, nicht aber aus eigener Anschauung kennt. Hinzu passt, dass er nicht in der Lage ist, die Umgebung von Aleppo zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Aussagen – er seien da Felder – sind so allgemein, dass sie auf praktisch jede Stadt passen könnten. Aleppo hat Syrienweit bekannte Palästinenserlager, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht zu benennen wusste. Ein Einwohner von Aleppo würde diese überregional bekannten Lager jedoch zu benennen wissen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine Ahnung hatte, wie die früheren Identitätskarten – vor Einführung des Scheckkartenformats vor wenigen Jahren – aussahen. Da jeder Syrer verpflichtet war (und wohl auch weiterhin ist), seine Identitätskarte stets bei sich zu tragen, hätte das Vorgängerformat und Aussehen einer Person, die aus Syrien stammt, bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer antwortete auf diese Frage in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2017, das alte Format wäre ebenfalls ein Scheckkartenformat gewesen, was jedoch nicht zutrifft – die alten Personalausweise waren grau und im DIN-A-5 Format. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführe Arabisch mit marokkanischem Dialekt. Dieser ist von der in Syrien gesprochenen Mundart grundverschieden und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, wäre er in Syrien aufgewachsen, nicht die syrische Mundart des Arabischen spräche. Der in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2017 beigezogene, wahrheitserinnerte nichtamtliche Dolmetscher XXXX stammt selbst aus Syrien und teilte dem Bundesverwaltungsgericht über entsprechende Frage mit, dass er nicht bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer syrischen Akzent spreche, sondern dass er aus seiner Sicht aufgrund des Akzentes aus Marokko oder Algerien stamme (Protokoll vom 29.04.2017, S 8). Den arabischen Akzent des Dolmetschers konnte der Beschwerdeführer nicht als syrischen Akzent verorten (Protokoll vom 29.04.2017, S 8), was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass der Beschwerdeführer nie in Syrien gelebt hat und auch nicht von dort stammt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage von XXXX, zumal der Dolmetscher nachweislich aus Syrien stammt, dort aufgewachsen ist und keinen ersichtlichen Grund hat, diesbezüglich falsche Angaben zu machen. Diese Einschätzung des Dolmetschers wird daher als sonstiges Beweismittel auch vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt und hat aufgrund der gerichtsbekannten Zuverlässigkeit dieses Dolmetschers hohen Beweiswert.Die von ihm in Kopie vorgelegten Urkunden einer Identitätskarte und des Auszuges aus dem Familienbuch konnten aufgrund der Unterlassung des Beschwerdeführers, die diesbezüglichen Originaldokumente zur Überprüfung durch Experten vorzulegen, nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden. Die Fotografie der angeblichen syrischen Identitätskarte des Beschwerdeführers ist unscharf und kann hinsichtlich ihrer Sicherheitsmerkmale nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hegt große Zweifel an der Echtheit dieser Urkunde, zumal das Foto der Identitätskarte dem Beschwerdeführer nur entfernt ähnelt und der Beschwerdeführer den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, das Original vorzulegen, schlichtweg ignoriert hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Original der Identitätskarte verloren haben sollte, hätte er problemlos über die syrische Vertretung in Wien eine neue erhalten können, zumal er nach eigenen Angaben in Syrien nie einer Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt war, sondern nur wegen der Kriegslage dort Syrien verlassen haben will. Damit wäre es nicht plausibel, weshalb ihm eine Neuausstellung einer Identitätskarte verweigert werden sollte oder er ein Problem haben sollte, eine solche zu beantragen (was bei Personen, die wegen Verfolgung durch die Behörden ihres Herkunftsstaates möglicherweise anders gelegen wäre, hier aber nicht vorliegt). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer durch Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht an der Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts – der in seiner Sphäre liegt und damit seine Mitwirkung erfordert – seine Identität verschleiert. Aufgrund mangelnder faktischer Kenntnisse seiner Heimatstadt – der Beschwerdeführer konnte keinerlei Sehenswürdigkeiten seiner angeblichen Heimatstadt Aleppo aufzählen – weder die weithin berühmte Zitadelle und Altstadt von Aleppo, noch den Uhrturm. Sein angebliches Elternhaus soll in der Baab Al-Hadid Straße Nr 19 oder 10 – die exakte Nummer konnte er nicht sagen, was bei einem Haus, in dem man aufgewachsen ist, sehr befremdet – wäre in einer der großen Straßen, Aleppos lokalisiert, in unmittelbarer Nähe des Eisernen Tores, eines großen Verkehrsknotenpunktes, den der Beschwerdeführer völlig unerwähnt lässt. Er konnte auch das Viertel, in dem sein Elternhaus gelegen sein soll, nicht beschreiben, obwohl in unmittelbarer Nähe der angegebenen Adresse zB zwei Moscheen zu finden sind. Daher gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer alle seine vermeintlichen Kenntnisse über Aleppo aus dritter Hand, mutmaßlich über das Internet hat, nicht aber aus eigener Anschauung kennt. Hinzu passt, dass er nicht in der Lage ist, die Umgebung von Aleppo zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Aussagen – er seien da Felder – sind so allgemein, dass sie auf praktisch jede Stadt passen könnten. Aleppo hat Syrienweit bekannte Palästinenserlager, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht zu benennen wusste. Ein Einwohner von Aleppo würde diese überregional bekannten Lager jedoch zu benennen wissen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine Ahnung hatte, wie die früheren Identitätskarten – vor Einführung des Scheckkartenformats vor wenigen Jahren – aussahen. Da jeder Syrer verpflichtet war (und wohl auch weiterhin ist), seine Identitätskarte stets bei sich zu tragen, hätte das Vorgängerformat und Aussehen einer Person, die aus Syrien stammt, bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer antwortete auf diese Frage in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2017, das alte Format wäre ebenfalls ein Scheckkartenformat gewesen, was jedoch nicht zutrifft – die alten Personalausweise waren grau und im DIN-A-5 Format. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführe Arabisch mit marokkanischem Dialekt. Dieser ist von der in Syrien gesprochenen Mundart grundverschieden und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, wäre er in Syrien aufgewachsen, nicht die syrische Mundart des Arabischen spräche. Der in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2017 beigezogene, wahrheitserinnerte nichtamtliche Dolmetscher römisch 40 stammt selbst aus Syrien und teilte dem Bundesverwaltungsgericht über entsprechende Frage mit, dass er nicht bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer syrischen Akzent spreche, sondern dass er aus seiner Sicht aufgrund des Akzentes aus Marokko oder Algerien stamme (Protokoll vom 29.04.2017, S 8). Den arabischen Akzent des Dolmetschers konnte der Beschwerdeführer nicht als syrischen Akzent verorten (Protokoll vom 29.04.2017, S 8), was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass der Beschwerdeführer nie in Syrien gelebt hat und auch nicht von dort stammt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage von römisch 40 , zumal der Dolmetscher nachweislich aus Syrien stammt, dort aufgewachsen ist und keinen ersichtlichen Grund hat, diesbezüglich falsche Angaben zu machen. Diese Einschätzung des Dolmetschers wird daher als sonstiges Beweismittel auch vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt und hat aufgrund der gerichtsbekannten Zuverlässigkeit dieses Dolmetschers hohen Beweiswert. Vor allem aber ergab das eingeholte Sprachanalysegutachten, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt sondern aus Marokko und kann diesem Sprachgutachten vollinhaltlich gefolgt werden. Dieses Sprachanalysegutachten wurde von der Organisation Verified AB in Solna, Schweden erstellt. Zu diesem Zweck wird eine als LOID – Linguistic Origin IDentification bezeichnete Methode angewendet, die den sprachlichen Hintergrund von Personen aufgrund phonetischer, morphologischer Gegebenheiten und der Syntax, die Personen sprachlich verwenden, ermitteln. Diese Strukturen werden durch wissenschaftliche Forschung unterstützt, womit solche Analysen transparent und überprüfbar werden. Sie ermöglichen eine Basis für die Schlussfolgerung der wahrscheinlichen Herkunft von Personen. Das Sprachanalysegutachten wurde durch den Linguisten XXXX erstellt, der einen Mastertitel in Linguistik der Universität Stockholm erworben hat, zahlreiche einschlägige wissenschaftliche Aufsätze verfasst hat und zwischen 1996 bis 2000 als wissenschaftlicher Assistent des Instituts für Linguistik der Universität Stockholm und seit 2009 als linguistischer Mitarbeiter von Verified AB arbeitet. Die Befundaufnahme erfolgte über eine telefonische Befragung der Person des Beschwerdeführers.Dieses Sprachanalysegutachten wurde von der Organisation Verified Ausschussbericht in Solna, Schweden erstellt. Zu diesem Zweck wird eine als LOID – Linguistic Origin IDentification bezeichnete Methode angewendet, die den sprachlichen Hintergrund von Personen aufgrund phonetischer, morphologischer Gegebenheiten und der Syntax, die Personen sprachlich verwenden, ermitteln. Diese Strukturen werden durch wissenschaftliche Forschung unterstützt, womit solche Analysen transparent und überprüfbar werden. Sie ermöglichen eine Basis für die Schlussfolgerung der wahrscheinlichen Herkunft von Personen. Das Sprachanalysegutachten wurde durch den Linguisten römisch 40 erstellt, der einen Mastertitel in Linguistik der Universität Stockholm erworben hat, zahlreiche einschlägige wissenschaftliche Aufsätze verfasst hat und zwischen 1996 bis 2000 als wissenschaftlicher Assistent des Instituts für Linguistik der Universität Stockholm und seit 2009 als linguistischer Mitarbeiter von Verified Ausschussbericht arbeitet. Die Befundaufnahme erfolgte über eine telefonische Befragung der Person des Beschwerdeführers. Diese Sprachanalyse weist Marokko als seine Herkunftsregion aus. Die Sprachanalyse wurde vom Analytiker 1590, Linguisten XXXX durchgeführt, dieser hat folgenden Hintergrund:Die Sprachanalyse wurde vom Analytiker 1590, Linguisten römisch 40 durchgeführt, dieser hat folgenden Hintergrund: Verified AB ist ein privates Unternehmen, das sich auf Sprachanalysen im Auftrag von Gerichten und Behörden spezialisiert hat. Ziel dieser Sprachanalysen ist, den sprachlichen Hintergrund von Personen zu ermitteln. Das Unternehmen selbst beschäftigt ein Dutzend erfahrener Sprachanalytiker. Die große Mehrheit der Analytiker verfügt über Hochschulbildung und die Mitarbeiter werden auf ihre Eignung getestet. Es kann also davon ausgegangen werden, dass solche Sprachanalysen zur Herkunftsfeststellung unparteiisch, mit Sachverstand und der erforderlichen Gewissenhaftigkeit durchgeführt werden.Verified Ausschussbericht ist ein privates Unternehmen, das sich auf Sprachanalysen im Auftrag von Gerichten und Behörden spezialisiert hat. Ziel dieser Sprachanalysen ist, den sprachlichen Hintergrund von Personen zu ermitteln. Das Unternehmen selbst beschäftigt ein Dutzend erfahrener Sprachanalytiker. Die große Mehrheit der Analytiker verfügt über Hochschulbildung und die Mitarbeiter werden auf ihre Eignung getestet. Es kann also davon ausgegangen werden, dass solche Sprachanalysen zur Herkunftsfeststellung unparteiisch, mit Sachverstand und der erforderlichen Gewissenhaftigkeit durchgeführt werden. Die Sprachanalyse ist detailliert und nachvollziehbar und kommt aufgrund phonetischer und morphologischer Merkmaler in der Sprechweise der Beschwerdeführers sowie der von ihm verwendeten Syntax aus Marokko stammt. Er spricht eine Variante des Arabischen, das sich offensichtlich Marokko zuordnen lässt und eine Herkunft aus Syrien ausschließt. Die Ausführungen der Sprachanalyse sind logisch nachvollziehbar, die Sachkunde des Experten ist nicht anzuzweifeln und auch das Ergebnis daher nicht strittig. Auch das Verhalten bzw die Reaktion des Beschwerdeführers über Vorhalt des Gutachtens ist lassen keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens entstehen. Der Beschwerdeführer blieb lediglich dabei, ein Syrer zu sein. Substantielle Einwände gegen das Gutachten brachte der Beschwerdeführer nicht vor (Protokoll vom 29.09.2015). Wenn in der Beschwerde sodann inhaltliche Mängel und fachliche Bedenken bezüglich des Gutachtens vorbringt, so sei darauf verwiesen, dass diese inhaltlichen Bedenken laienhaft ausgeführt und nicht auf demselben fachlichen Niveau wie das eingeholte Sprachanalysegutachten erstattet wurden. Auf laienhafte Einwände gegen ein Gutachten – um ein solches handelt es sich bei dem von Verified AB erstatteten Sprachanalysegutachten – ist nicht weiter einzugehen. Woraus der Beschwerdeführer ableiten will, der Gutachter sei nicht fachlich zur Abgabe der Sprachanalyse befähigt, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Aus dem im Sprachanalysegutachten enthaltenen Lebenslauf des Analysten XXXX ist seine fachliche Kompetenz aufgrund seines akademischen Master Abschlusses der Linguisitik an der Universität Stockholm und seiner zahlreichen linguistischen Abhandlungen gegeben und wird durch das Beschwerdevorbringen, das dem Linguisten nur einen Master in Englisch zubilligt, was definitiv nicht zutrifft, nicht erschüttert. Insbesondere ist der Beschwerdeführer im Irrtum, wenn er vermeint, dass Bezüge im Sprachanalysegutachten auf verschiedene Personen (XXXX) auf Zweifel an der Unabhängigkeit und Objektivität ergäben, ist dieses Vorbringen schlicht unschlüssig, zumal eine Auseinandersetzung mit vertretenen Auffassungen keinerlei Anhaltspunkte dafür liefern kann, dass es einem Sachverständigen Unabhängigkeit oder Objektivität mangelt. Zudem fehlt es dem Vorbringen an jeglichem Hinweis, in wie weit sich die behaupteten Zweifel an der Unabhängigkeit und Objektivität auf das Gutachten auswirken. Zusammengefasst vermag daher die Beschwerde keine Zweifel an der Richtigkeit und am Zutreffen der Schlussfolgerungen des Sprachanalysegutachtens zu erwecken.Auch das Verhalten bzw die Reaktion des Beschwerdeführers über Vorhalt des Gutachtens ist lassen keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens entstehen. Der Beschwerdeführer blieb lediglich dabei, ein Syrer zu sein. Substantielle Einwände gegen das Gutachten brachte der Beschwerdeführer nicht vor (Protokoll vom 29.09.2015). Wenn in der Beschwerde sodann inhaltliche Mängel und fachliche Bedenken bezüglich des Gutachtens vorbringt, so sei darauf verwiesen, dass diese inhaltlichen Bedenken laienhaft ausgeführt und nicht auf demselben fachlichen Niveau wie das eingeholte Sprachanalysegutachten erstattet wurden. Auf laienhafte Einwände gegen ein Gutachten – um ein solches handelt es sich bei dem von Verified Ausschussbericht erstatteten Sprachanalysegutachten – ist nicht weiter einzugehen. Woraus der Beschwerdeführer ableiten will, der Gutachter sei nicht fachlich zur Abgabe der Sprachanalyse befähigt, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Aus dem im Sprachanalysegutachten enthaltenen Lebenslauf des Analysten römisch 40 ist seine fachliche Kompetenz aufgrund seines akademischen Master Abschlusses der Linguisitik an der Universität Stockholm und seiner zahlreichen linguistischen Abhandlungen gegeben und wird durch das Beschwerdevorbringen, das dem Linguisten nur einen Master in Englisch zubilligt, was definitiv nicht zutrifft, nicht erschüttert. Insbesondere ist der Beschwerdeführer im Irrtum, wenn er vermeint, dass Bezüge im Sprachanalysegutachten auf verschiedene Personen (römisch 40 ) auf Zweifel an der Unabhängigkeit und Objektivität ergäben, ist dieses Vorbringen schlicht unschlüssig, zumal eine Auseinandersetzung mit vertretenen Auffassungen keinerlei Anhaltspunkte dafür liefern kann, dass es einem Sachverständigen Unabhängigkeit oder Objektivität mangelt. Zudem fehlt es dem Vorbringen an jeglichem Hinweis, in wie weit sich die behaupteten Zweifel an der Unabhängigkeit und Objektivität auf das Gutachten auswirken. Zusammengefasst vermag daher die Beschwerde keine Zweifel an der Richtigkeit und am Zutreffen der Schlussfolgerungen des Sprachanalysegutachtens zu erwecken. Das Sprachgutachten unterliegt daher der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (VwGH 19.12.1996, 93/06/0229). In der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2017 und vom 28.04.2017 konnte sich das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugen, dass der Beschwerdeführe nicht gewillt war, tatsächlich seinen Herkunftsstaat preiszugeben, insbesondere indem er es unterließ einer Echtheitsprüfung zu unterziehender Originaldokumente zu seiner Identität trotz ausdrücklicher Aufforderung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er konnte auch keine schlüssigen Angaben zum behaupteten Herkunftsstaat Syrien bzw zum angeblichen Herkunftsort machen. Dem Sprachanalysegutachten von Verified AB in Solna, Schweden, kann gefolgt werden. Der durchführende Analytiker hat einen Hintergrund, welcher grundsätzlich seine Seriosität und Eignung als Sprachgutachter belegt.Das Sprachgutachten unterliegt daher der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (VwGH 19.12.1996, 93/06/0229). In der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2017 und vom 28.04.2017 konnte sich das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugen, dass der Beschwerdeführe nicht gewillt war, tatsächlich seinen Herkunftsstaat preiszugeben, insbesondere indem er es unterließ einer Echtheitsprüfung zu unterziehender Originaldokumente zu seiner Identität trotz ausdrücklicher Aufforderung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er konnte auch keine schlüssigen Angaben zum behaupteten Herkunftsstaat Syrien bzw zum angeblichen Herkunftsort machen. Dem Sprachanalysegutachten von Verified Ausschussbericht in Solna, Schweden, kann gefolgt werden. Der durchführende Analytiker hat einen Hintergrund, welcher grundsätzlich seine Seriosität und Eignung als Sprachgutachter belegt. Die Methode der Sprachanalyse zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes ist bereits vom Verwaltungsgerichtshof als unbedenklich angesehen worden (vgl etwa VwGH 22.08.2007, 2007/01/0899; 19.09.2017, Ra 2016/20/0145). Sie ist jedoch einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen, da es zu Unschärfen und fehlerhaften Einschätzungen kommen kann. Eine allgemeine Ablehnung dieses Instituts als vollkommen untauglich entspricht aber nicht der Praxis im österreichischen Asylverfahren und auch der Einschätzung des BVwG. So ist in Einzelfällen jedenfalls die Bestimmung der Herkunftsregion bzw des Herkunftsstaates durch Sprachanalysegutachten möglich.Die Methode der Sprachanalyse zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes ist bereits vom Verwaltungsgerichtshof als unbedenklich angesehen worden vergleiche etwa VwGH 22.08.2007, 2007/01/0899; 19.09.2017, Ra 2016/20/0145). Sie ist jedoch einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen, da es zu Unschärfen und fehlerhaften Einschätzungen kommen kann. Eine allgemeine Ablehnung dieses Instituts als vollkommen untauglich entspricht aber nicht der Praxis im österreichischen Asylverfahren und auch der Einschätzung des BVwG. So ist in Einzelfällen jedenfalls die Bestimmung der Herkunftsregion bzw des Herkunftsstaates durch Sprachanalysegutachten möglich. Bereits in der Entscheidung vom 18.08.2010, A2 411.421-2/2010, hat der Asylgerichtshof festgehalten, dass es zwar grundsätzlich zutreffend ist, dass Sprachanalysegutachten oft geeignet sind, die Herkunft oder die Hauptsozialisation eines Beschwerdeführers aus einem bestimmten Gebiet auszuschließen, dass es aber in viel weniger Fällen möglich ist, auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine andere Herkunftsregion, beziehungsweise einen anderen Herkunftsstaat zu bestimmen. Im dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde liegenden Fall ist dies aber möglich gewesen. Das Gutachten hatte eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer Englisch in einer Weise sprach, wie eine Person aus dem südlichen Teil Nigerias und dass der Beschwerdeführer auch über Kompetenz in der Sprache Igbo, die im Süden Nigerias verbreitet ist, verfügte. Andererseits hatte das Gutachten ebenso ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Kompetenz in der Sprache verfügte, die er angeblich im Sudan gesprochen hatte. Im gegenständlichen Fall wurde gerade auch die marokkanische Herkunft des Beschwerdeführers mit der höchsten Stufe der Wahrscheinlichkeit angenommen, weshalb das Sprachgutachten an sich zur Bestimmung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers geeignet ist. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass den Sprachgutachten keine ausreichende Beweiskraft zukomme, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Unbedenklichkeit des Sprachgutachtens ausgeht. Im Gutachten ist konkret dargelegt, aufgrund welcher Methoden und Umstände die Feststellungen getroffen wurden, dass der Beschwerdeführer mit dem höchsten Grad der feststellbaren Wahrscheinlichkeit aus Marokko stammt und mit dem geringsten Grad an feststellbarer Wahrscheinlichkeit Syrien als Herkunftsstaat anzunehmen ist. Die Einschätzung durch den Analysten hinsichtlich des syrischen bzw. marokkanischen Hintergrundes wurden auch nicht nur aufgrund weniger Wörter und Redewendungen, sondern aufgrund zahlreicher, beispielhaft angeführten vom Beschwerdeführer verwendeten Wörter aus dem Sprachgebrauch des Beschwerdeführers in phonologischer, prosodischer, morphologischer, syntaktischer und lexikalischer Hinsicht getroffen. Aufgrund der Angaben zur Qualifikation des prüfenden Linguisten wird von einer Qualifikation des Analysten 1590 ausgegangen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat gerade im vorliegenden Fall ein Experte, welcher über eine linguistische Ausbildung verfügt, das Gutachten erstellt. Da der Beschwerdeführer insgesamt als qualifiziert unglaubhaft anzusehen ist und auf Herkunft und Abstammung aus Syrien beharrt (obgleich doch eindeutig hervorgekommen ist, dass ein sprachlicher Konnex zu Syrien nicht besteht und mangels Kenntnissen auch ein längerer Aufenthalt dort vor der Ausreise nach Europa definitiv ausscheidet), ist von seiner Seite diesbezüglich mangelnde Mitwirkung zu konstatieren. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, das Original des angeblichen Identitätsausweises vorzulegen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass eine Echtheitsprüfung dieses Dokuments mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers ausscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch sonst keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht mehr tragbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen. Dabei sind die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers und seine Unglaubwürdigkeit natürlich entscheidend. Da sich aus dem Gutachten eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer der marokkanischen Koine der arabischen Sprachfamile angehört und er auch nicht den in Syrien üblichen Akzent zu identifizieren weiß (Protokoll vom 28.04.2017, S 7) und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, lediglich vorübergehend in Marokko gelebt zu haben sondern dies abstreitet, wird der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer stamme aus Marokko, nicht entgegengetreten. Im Lichte der oa. Ausführungen wird den Ergebnissen der eingeholten Sprach- und Herkunftsanalyse ein hoher Beweiswert beigemessen und kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien, sondern Marokko stammt und mangels Hinweise auf das Gegenteil davon auszugehen ist, dass er die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt. Das Bundesverwaltungsgericht ist – nicht zuletzt auch unter Würdigung der weiteren, oben angesprochenen Umstände überzeugt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zu Syrien hat, nicht von dort, sondern aus Marokko stammt, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 (Protokoll vom 29.03.2017, S 3, 8). Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass der Beschwerdeführer in ständiger klinischer Behandlung stehe, konnte in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 nicht verifiziert werden, zumal sich der Beschwerdeführer als völlig gesund bezeichnete und chronische Krankheiten oder Leiden explizit verneinte (Protokoll vom 28.03.2017, S 3). Das Bundesverwaltungsgericht gewann auch den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer, dass dieser entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht krank oder gesundheitlich angeschlagen ist. Dass der Beschwerdeführer in Österreich mit Ausnahme der Drittstaatsangehörigen XXXX über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 (Protokoll vom 28.03.2017, S. 10 ff). Dass der Beschwerdeführer mit der Drittstaatsangehörigen XXXXeine Beziehung unterhält, bestätigte diese Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2017 (Protokoll vom 28.04.2017, S 3 ff).Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 seine angeblich langjährige Lebensgefährtin nicht einmal mit dem korrekten Vornamen ansprechen konnte – er nannte sie "Carmen", obwohl sie diesen Namen nicht führt (Protokoll vom 28.03.2017, S. 7). Ebenso stellt sich die von beiden Teilen – dem Beschwerdeführer und der Zeugin XXXX nicht befriedigend beantworteten – Frage der gemeinsamen Verständigung, zumal die Zeugin nicht arabisch spricht und der Beschwerdeführer des Deutschen kaum mächtig ist. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Beziehung nicht als besonders tief bezeichnet werden kann.Dass der Beschwerdeführer in Österreich mit Ausnahme der Drittstaatsangehörigen römisch 40 über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 (Protokoll vom 28.03.2017, S. 10 ff). Dass der Beschwerdeführer mit der Drittstaatsangehörigen XXXXeine Beziehung unterhält, bestätigte diese Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2017 (Protokoll vom 28.04.2017, S 3 ff).Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 seine angeblich langjährige Lebensgefährtin nicht einmal mit dem korrekten Vornamen ansprechen konnte – er nannte sie "Carmen", obwohl sie diesen Namen nicht führt (Protokoll vom 28.03.2017, S. 7). Ebenso stellt sich die von beiden Teilen – dem Beschwerdeführer und der Zeugin römisch 40 nicht befriedigend beantworteten – Frage der gemeinsamen Verständigung, zumal die Zeugin nicht arabisch spricht und der Beschwerdeführer des Deutschen kaum mächtig ist. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Beziehung nicht als besonders tief bezeichnet werden kann. Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteil des Landesgerichts St Pölten vom 21.08.2017, 35 Hv 93/17a. Die Feststellung über die Anzeige betreffend den Verdacht der Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung ergibt sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15.02.
  5. Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 19.12.2017 abgefragten Auszug aus dem ZMR sowie aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt und sich seine vorgeblichen Fluchtgründe lediglich auf den Staat Syrien beziehen, der freilich nicht Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz vom 24.09.2014 versuchte, die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität sowie eines unrichtigen Herkunftsstaates zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft kommt maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat entsprechen mangels weiterer gegenteiliger Hinweise offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität gestellt. Er behauptete damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person. Daher leidet die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten Überdies ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich des angeblichen Herkunftsstaates Syrien keine konkrete, ihn treffende Gefahr der Verfolgung aus rassischen, religiösen, sozialen oder anderen Gründen behauptet. Damit fehlt es auch dem – ohnedies nicht zu prüfenden – Fluchtvorbringen an Relevanz. Aus dem ermittelten Sachverhalt ist kein Umstand zu erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Marokko zu befürchten hat. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre, kann weder aus dem Verwaltungsakt noch aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 und am 28.04.2017 abgeleitet werden. . Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 droht und auch für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ergibt sich ebenfalls aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 28.032017 und am 28.04.2017, dem Verwaltungsakt und dem Länderinformationsblatt für Marokko.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 droht und auch für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ergibt sich ebenfalls aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 28.032017 und am 28.04.2017, dem Verwaltungsakt und dem Länderinformationsblatt für Marokko. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: ? AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.06.2017 ? DS - Der Standard (31.01.2017): Marokko wieder in der AU, doch Westsahara-Streit bleibt, http://derstandard.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko, Zugriff 30.06.2017 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (06.2017a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 30.06.2017 ? ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (09.2015): Asylländerbericht Marokko ? AA - Auswärtiges Amt (05.07.2017): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 05.07.2017 ? BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (05.07.2017): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 05.07.2017 ? DS - Der Standard (29.5.2017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen, http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 5.7.2017 ? DS - Der Standard (28.06.2017): Marokko: Fast 80 Polizisten bei Ausschreitungen verletzt, http://derstandard.at/2000060215022/Marokko-Fast-80-Polizisten-bei-Ausschreitungen-verletzt?ref=rec, Zugriff 05.07.2017 ? FD - France Diplomatie (05.07.2017): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/maroc/, Zugriff 05.07.2017 ? AA - Auswärtiges Amt (02.2017b): Marokko - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 05.07.2017 ? CIA - Central Intelligence Agency (27.06.2017): The World Factbook - Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 05.07.2017 ? DF - Deutschlandfunk (26.09.2016): EU, Marokko und der Westsahara-Konflikt - Handel mit Afrikas letzter Kolonie, http://www.deutschlandfunk.de/eu-marokko-und-der-westsahara-konflikt-handel-mit-afrikas.724.de.html?dram:article_id=366913, Zugriff 05.07.2017 ? AA - Auswärtiges Amt (10.03.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017) ? USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2014/15 - Kingdom of Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/336547/479222_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? TI - Transparency International (25.01.2017): Corruptions Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 30.06.2017 ? HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Morocco and Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 30.6.2017 ? ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko ? USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? DS - Der Standard (29.5.02017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen, http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 05.07.2017 ? USDOS - U.S. Department of State (10.08.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/328443/469221_de.html, Zugriff 03.07.2017 ? AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Zugriff 04.07.2017 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 04.07.2017 ? DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 06.07.2017 ? USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.05.2017): Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.05.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer nahm weder anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017, noch in der Stellungnahme vom 03.04.2017 zum Länderinformationsblatt für Marokko Stellung. Dass – wie der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 03.04.2017 minutiös darlegt – unzählige Menschen in Syrien infolge der kriegerischen Ereignisse in Syrien zu Tode kamen, ist nachvollziehbar, jedoch für den gegenständlichen Fall unerheblich, da der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt, sodass es sich erübrigt auf dieses Vorbringen einzugehen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  9. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  11. Rechtslage

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (zB VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194). Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Herkunftsstaat insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb auf die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes Syrien betreffend nicht weiter einzugehen war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz vom 21.01.2015 die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität sowie eines unrichtigen Herkunftsstaates zu täuschen versuchte. Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine wahre Identität und seine tatsächliche Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die vom Asylwerber angegebenen Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (VwGH 30.11.2000, 99/20/0590, 30.01.2001, 2000/01/0106 und 27.09.2001, 2001/20/0393). Damit kommt neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zu: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz vom 21.01.2015 die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität sowie eines unrichtigen Herkunftsstaates zu täuschen versuchte. Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine wahre Identität und seine tatsächliche Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die vom Asylwerber angegebenen Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vor (VwGH 30.11.2000, 99/20/0590, 30.01.2001, 2000/01/0106 und 27.09.2001, 2001/20/0393). Damit kommt neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zu: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Der Beschwerdeführer täuschte im gegebenen Fall über seine wahre Identität und über den Herkunftsstaat. Daher leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers kann von der Glaubhaftmachung einer ernstlichen Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat keine Rede sein, sodass für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine rechtliche Grundlage gegeben ist. Im gegenständlichen Fall erachtet das Bundesverwaltungsgericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass als Herkunftsstaat Marokko festzustellen. Hinsichtlich des festgestellten Herkunftsstaates Marokko wurden aber keine Fluchtgründe geltend gemacht. Auch kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194).Auch kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194). Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art 1 Absch A Z 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten somit aus. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG abzuweisenDie Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Der Prüfungsrahmen ist hierbei auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers beschränkt, also auf das Bestehen der Voraussetzungen im Herkunftsstaat, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen.Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Der Prüfungsrahmen ist hierbei auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers beschränkt, also auf das Bestehen der Voraussetzungen im Herkunftsstaat, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen. Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art 2bzw 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, bzw 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl auch Art 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall 3.3.2.
  2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.3.2.
  3. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus und dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus und dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Satz des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Satz des Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl

G abzusprechen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. 3.3.2.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides3.3.2.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Zunächst im Lichte des Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des – volljährigen und gesunden – Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 24.09.2014 rund dreieinviertel Jahre gedauert hat (vgl dazu etwa EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2015 – sohin zwölf Monate nach seiner Einreise – war der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des – volljährigen und gesunden – Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 24.09.2014 rund dreieinviertel Jahre gedauert hat vergleiche dazu etwa EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Artikel 8, EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2015 – sohin zwölf Monate nach seiner Einreise – war der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt zwar eine Lebensgemeinschaft mit einer Drittstaatsangehörigen in Österreich. Diese Lebensgemeinschaft könnte in Marokko zweifelsfrei fortgesetzt werden, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 3 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – sonstiger Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen Anknüpfungspunkte.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt zwar eine Lebensgemeinschaft mit einer Drittstaatsangehörigen in Österreich. Diese Lebensgemeinschaft könnte in Marokko zweifelsfrei fortgesetzt werden, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 3 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – sonstiger Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen Anknüpfungspunkte. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht St. Pölten am 21.08.2017 rechtskräftig festgestellten Übertretung gegen das StGB (§ 105 Abs 1 StGB – Nötigung) ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Zudem liegt eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung einer Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung vor. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht St. Pölten am 21.08.2017 rechtskräftig festgestellten Übertretung gegen das StGB (Paragraph 105, Absatz eins, StGB – Nötigung) ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Zudem liegt eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung einer Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung vor. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre.Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht.Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sowie iVm § 46 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie in Verbindung mit Paragraph 46, FPG abzuweisen war. 3.3.2.

  1. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III., letzter Satz des angefochtenen Bescheides):3.3.2.
  2. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei., letzter Satz des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 55 Abs 1 bis 3 FPG abzuweisen war.Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2115986.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.