Obsah (13)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 24Art. 121Art. 2§ 19§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlL524 2133497-1 SpruchL524 2133497-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.12.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Kurde und Sunnit sei. Er habe in XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Seine Mutter sei bereits verstorben. Im Irak würden noch sein Vater, seine zwei Brüder und seine Schwester leben. Am 16.12.2015 habe er von Bagdad aus den Irak legal mit seinem Reisepass verlassen. Sein Pass sei ihm vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden. In Griechenland sei er erkennungsdienstlich behandelt worden.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.12.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Kurde und Sunnit sei. Er habe in römisch 40 in der Provinz römisch 40 gelebt. Seine Mutter sei bereits verstorben. Im Irak würden noch sein Vater, seine zwei Brüder und seine Schwester leben. Am 16.12.2015 habe er von Bagdad aus den Irak legal mit seinem Reisepass verlassen. Sein Pass sei ihm vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden. In Griechenland sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er aus Angst vor dem im Irak herrschenden Bürgerkrieg und der schlechten Sicherheitslage seine Heimat verlassen habe. Sein Vater sei Kommunist, weshalb sie von der Gesellschaft verachtet würden.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 18.05.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe und sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Er habe in Stadt XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Er habe nur dort gelebt und könne nicht sagen, was die Hauptstadt von XXXX sei. Eine größere Stadt in der Nähe von XXXX sei XXXX . In XXXX würden ca. eine Million Menschen leben. Es gebe dort ein Fußballstadion und eine Moschee, die XXXX heiße. Im Zentrum gebe es auch noch einen großen Bazar, dessen Namen er aber nicht wisse. Die genaue Adresse, an der er in XXXX gelebt habe, könne er nicht angeben, da er nicht lange in XXXX gelebt hätte. Die Familie sei 2015 nach XXXX gezogen, einer Stadt in der Nähe von XXXX . Auf den Vorhalt, dass er doch 17 Jahre in XXXX gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er zehn Jahre ein Kind gewesen sein, sie als Kommunisten nicht beliebt gewesen seien und deshalb nicht viel auf die Straße gegangen wären. Er habe neun Jahre lang die Schule in XXXX besucht. Seine Familienangehörigen würden noch im Irak leben. Im Irak nicht beruflich tätig gewesen, habe aber in XXXX einen Kungfu-Sportverein besucht. Sein Vater habe bei der kommunistischen Partei gearbeitet. Von der Partei habe sein Vater kein Geld bekommen; er habe ein Geschäft besessen, wo Hühner geschlachtet und verkauft worden seien.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 18.05.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe und sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Er habe in Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 gelebt. Er habe nur dort gelebt und könne nicht sagen, was die Hauptstadt von römisch 40 sei. Eine größere Stadt in der Nähe von römisch 40 sei römisch 40 . In römisch 40 würden ca. eine Million Menschen leben. Es gebe dort ein Fußballstadion und eine Moschee, die römisch 40 heiße. Im Zentrum gebe es auch noch einen großen Bazar, dessen Namen er aber nicht wisse. Die genaue Adresse, an der er in römisch 40 gelebt habe, könne er nicht angeben, da er nicht lange in römisch 40 gelebt hätte. Die Familie sei 2015 nach römisch 40 gezogen, einer Stadt in der Nähe von römisch 40 . Auf den Vorhalt, dass er doch 17 Jahre in römisch 40 gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er zehn Jahre ein Kind gewesen sein, sie als Kommunisten nicht beliebt gewesen seien und deshalb nicht viel auf die Straße gegangen wären. Er habe neun Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht. Seine Familienangehörigen würden noch im Irak leben. Im Irak nicht beruflich tätig gewesen, habe aber in römisch 40 einen Kungfu-Sportverein besucht. Sein Vater habe bei der kommunistischen Partei gearbeitet. Von der Partei habe sein Vater kein Geld bekommen; er habe ein Geschäft besessen, wo Hühner geschlachtet und verkauft worden seien. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er im Sportverein von einer Gruppe von ca. sieben Personen gefragt worden sei, weshalb er nicht bete und nicht zur Moschee gehe. Er habe ihnen geantwortet, dass es eine gewalttätige Religion sei, die Menschen töte und enthaupte und er deshalb nicht an diese glaube. Die Leute hätten gesagt, sie würden ihn töten, wenn er nicht zur Moschee komme und bete. Diesen Vorfall habe er seinem Vater geschildert und sie seien gemeinsam zur Polizei gegangen, wo sie Anzeige erstattet hätten. Die Polizei habe diese Personen observiert und verdächtigt, zu einer terroristischen Gruppe zu gehören. Nach ihrer Verhaftung und Befragung seien fünf Leute wieder entlassen und zwei Leute eingesperrt worden. Der Clan der zwei Personen sei daraufhin zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihn bedroht. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er das Land verlassen soll.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2016, Zl. 1100496606-152072507, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2016, Zl. 1100496606-152072507, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der Beschwerdeführer legt auch zwei Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor.
- Am 19.10.2016 legte der Beschwerdeführer zwei Dokumente vor, die sein Fluchtvorbringen unterstützen würden.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2017, L524 2133497/1-12E, wurde das Verfahren
§ 24Abs. 2 Asyl
G eingestellt und auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 25.07.2017 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2017, L524 2133497/1-18Z
§ 24Abs. 2 Asyl
G fortgesetzt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2017, L524 2133497/1-12E, wurde das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt und auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 25.07.2017 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2017, L524 2133497/1-18Z
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG fortgesetzt.
- Am 07.12.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen erneut zu schildern. Es wurden Länderberichte zur Lage im Irak ausgehändigt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt.
- Am 22.12.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist Moslem. In seinem Heimatland lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater und seinen drei Geschwistern. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat im Irak neun Jahre die Schule besucht. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in XXXX in der Provinz XXXX gelebt hat.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 in der Provinz römisch 40 gelebt hat. Der Beschwerdeführer verließ ca. im Dezember 2015 legal den Irak. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 29.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich dass er von einer Gruppe von Personen bedroht worden sei, weil er nicht bete und nicht in die Moschee gehe und sie von ihm gewollt hätten, dass er sich dem IS anschließe, werden den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat vom 09.02.2016 bis 24.05.2016 und ab 31.05.2016 jeweils einen Deutschkurs beim XXXX -Flüchtlingsdienst besucht. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Verständigung auf Deutsch auf einfachem Niveau möglich. Der Beschwerdeführer hat österreichische Freunde, er betreibt Sport, geht spazieren und ins Café und verbringt den Tag mit den anderen Bewohnern der Asylwerberunterkunft.Der Beschwerdeführer hat vom 09.02.2016 bis 24.05.2016 und ab 31.05.2016 jeweils einen Deutschkurs beim römisch 40 -Flüchtlingsdienst besucht. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Verständigung auf Deutsch auf einfachem Niveau möglich. Der Beschwerdeführer hat österreichische Freunde, er betreibt Sport, geht spazieren und ins Café und verbringt den Tag mit den anderen Bewohnern der Asylwerberunterkunft. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Die Überzeugungsversuche das geplante Unabhängigkeitsreferendum der Kurdischen Regionalregierung zu verschieben, scheiterten bisher. Türkei, Iran, USA, EU, Arabische Liga und UN kritisierten das Referendum als verfassungswidrig, zudem fördere es die Fragmentierung des Irak. Einzig Israel sprach sich für die Unterstützung seines langjährigen nichtarabischen Verbündeten und für ein unabhängiges Kurdistan aus. Das von der Hisbollah ausgehandelte Abkommen zur Evakuierung von IS-Kämpfern aus dem Libanon in das syrisch-irakische Grenzbiet wurde vom irakischen Premier Abadi heftig kritisiert, da es den Bemühungen der Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) im Kampf gegen den IS zuwiderläuft. Nach der erfolgreichen Einnahme von der turkmenisch dominierten Stadt Tal Afar durch die ISF kündigte die Türkei eine Wiederaufbauhilfe an und forderte den Rückzug der schiitisch dominierten Volksmobilisierungseinheiten sowie die Übergabe der Kontrolle an eine zivile Verwaltung. Berichten zufolge sind hunderte IS-Kämpfer aus dem Irak und Syrien nach Libyen geflohen, um das Kalifat am Leben zu erhalten. Zahlreiche hochrangige Besuchsaustausche führten zu einer Annäherung zwischen Saudi-Arabien und dem Irak, so zuletzt auch der Besuch des einflussreichen schiitischen Klerikers Muqtada al-Sadr in Riyad und Abu Dhabi. Die Etablierung einer Handelskommission sowie die Eröffnung des seit 1990 geschlossenen Grenzübergangs Arar soll Saudi-Arabien zudem eine führende Rolle im Wiederaufbau geben sowie die Dominanz des Iran eindämmen. 21 von 41 Abgeordneten des Regierungsrates in Kirkuk stimmten für die Abhaltung des kurdischen Unabhängigkeitsreferendums am
- September. Arabische Abgeordnete hingegen reichten einen Gegenantrag bei der UN ein. Die kurdischen Parteien, Gorran und Islamische Gemeinschaft Kurdistan sprachen sich für eine Verschiebung des Referendums aus. Die Suspendierung des Referendums wurde sowohl im Parlament als auch vom irakischen Höchstgericht angeordnet. Ein hochrangiger Milizenführer befürchtet, dass ein Bürgerkrieg unvermeidlich sein würde, und Iran drohte mit der Schließung seiner Grenzen. Die Drohungen hielten den Kurden-Präsidenten Barzani bisher nicht davon ab, sein Volk für die Wahl zu motivieren. Barzani warnte vor einer starken Reaktion Kurdistans, im Falle eines Überfalls auf die Provinz Kirkuk. Der Kleriker Sadr kritisierte das Verweilen der pro-iranischen Volksmobilisierungseinheiten außerhalb staatlicher Kontrolle und sprach sich dafür aus eine nicht-sektiererische Allianz von unabhängigen Technokraten zu gründen. Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden. Ein Ausbildungsprogramm für ehemalige Lehrer, Polizisten, Geschäftsleute aus Stammesgebieten im Westirak, die noch unter IS Kontrolle stehen, soll den bevorstehenden Kampf gegen den IS sowie die Vermittlung von Geheimdienstinformation in den letzten IS-Hochburgen erleichtern. Bei Luftschlägen der US-geführten Koalition gegen IS-Stellungen in Hawija, südwestlich der strategisch wichtigen Provinz Kirkuk, kamen zahlreiche Kämpfer und hochrangige IS-Führer um. Weitere Operationen durch die ISF folgten in Ramadi und in der Stadt Baqubah, in der Provinz XXXX .Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden. Ein Ausbildungsprogramm für ehemalige Lehrer, Polizisten, Geschäftsleute aus Stammesgebieten im Westirak, die noch unter IS Kontrolle stehen, soll den bevorstehenden Kampf gegen den IS sowie die Vermittlung von Geheimdienstinformation in den letzten IS-Hochburgen erleichtern. Bei Luftschlägen der US-geführten Koalition gegen IS-Stellungen in Hawija, südwestlich der strategisch wichtigen Provinz Kirkuk, kamen zahlreiche Kämpfer und hochrangige IS-Führer um. Weitere Operationen durch die ISF folgten in Ramadi und in der Stadt Baqubah, in der Provinz römisch 40 . Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten ISKämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen. Sicherheitslage in Kurdistan, insbesondere Sulaymaniya: Die International Organization for Migration (IOM) schreibt in ihrem Community Stabilization Handbook 2015-2016 vom Jänner 2017, dass die Provinz Sulaymaniya nicht von der Gruppe Islamischer Staat (IS) angegriffen worden sei, als diese große Teile des Nordwesten des Iraks im Jahr 2014 überrannt habe. Die Sicherheitslage in Sulaymaniya wird als im Allgemeinen stabil bezeichnet. Es habe sehr wenige Sicherheitszwischenfälle gegeben, darunter eine Schießerei beim Führungsrat der Kurdistan Democratic Party (KDP) und ein Kampf im Chavy Land Amusement Park während der Newroz-Feierlichkeiten. Es habe auch einige Demonstrationen für die Bezahlung der Beamten und für bessere Wasserversorgung gegeben. Außerdem habe die türkische Luftwaffe gelegentlich Stützpunkte der Kurdistan Workers’ Party (PKK) bombardiert. Die eigenen Angaben zufolge unabhängige irakische Nachrichtenseite Iraqi News berichtet im Oktober 2016, dass mehrere Terrorzellen des IS in Sulaymaniya geplant hätten, Anschläge auszuführen, um die Kontrolle über Regierungsstellen in der Provinz zu übernehmen. Dieser Versuch sei vereitelt, mehr als 40 Mitglieder der Terrorzellen seien verhaftet und einige IS-Mitglieder getötet worden. Sulaymaniya sei im Vergleich zu anderen Provinzen im Zentralirak und im Süden eine der stabilsten Provinzen, was die Sicherheitslage betreffe. Im Juli 2017 berichtet Iraqi News von der Tötung eines Imams in einer Moschee in Sulaymaniyah. Obwohl Sulaymaniyah stabil sei, gebe es dort gelegentlich gewaltsame Zwischenfälle. Allgemeine politische Lage Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau wird durch noch zu erlassende Ausführungsgesetze geregelt. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist nicht durchgehend gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt.Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau wird durch noch zu erlassende Ausführungsgesetze geregelt. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist nicht durchgehend gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt. Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). Entlang dieser Linien hat sich die Parteienlandschaft gebildet. Angehörige der religiösen Minderheiten, die traditionell besonders im arabisch-kurdischen Grenzgebiet siedelten, haben teilweise eine eigene ethnisch-religiöse Identität bewahrt, betrachten sich häufig aber auch als Kurden oder Araber. Die vierten Parlamentswahlen fanden am
- April 2014 statt. Die gegenwärtige Regierung ist eine "Regierung der nationalen Einheit", die alle maßgeblichen Parteien des Landes umfasst. Die Regierung steht weiterhin vor Herkulesaufgaben. Ein Teil des Landes (v. a. Teile der Provinz Ninawa) ist immer noch durch die Terrororganisation IS besetzt, die seit Ende 2015 mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft wird. Trotz positiver rechtlicher Rahmenbedingungen hat sich im Zuge der seit 2014 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen das Arbeitsumfeld für Menschenrechtsorganisationen deutlich verschlechtert. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa 350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs existiert seit
- Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, unterliegen in ihrer Registrierung keinen besonderen Einschränkungen. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des Ministeriums. Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor gering. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs tätig sind. In Reaktion auf Beschwerden internationaler Partner hat die irakische Regierung das Registrierungsverfahren für ausländische NROs in Irak allerdings Mitte des Jahres2016 vereinfacht und beschleunigt. Die irakischen Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige und über 100.000 Polizisten umfassen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Im Rahmen der Unterstützung des Iraks im Kampf gegen IS bildet Italien Polizeikräfte (hälftig lokale und Bundespolizei) fort. Deutschland finanziert ein Vorhaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Förderung einer bürgernahen lokalen Polizei. Die irakische Armee verfügt nicht über ausreichende Fähigkeiten oder Ausrüstung, um ihrem Auftrag gerecht zu werden. Die Schmach des weitgehend kampflosen Rückzugs gegenüber den IS-Kräften bei deren Vormarsch 2014 sitzt jedoch tief und führte in Teilen der Truppe zu einer hohen Motivation bei der Rückeroberung besetzter Gebiete. Die Professionalisierung der Armee und vor allem auch der Bundes- und lokalen Polizei wird im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition mit Hilfe internationaler Militär- und Polizeiausbildung unterstützt, darunter auch bis zu 150 Soldaten der Bundeswehr im sog. "Kurdistan Training Coordination Center" (KTCC).
Art. 121
der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen XXXX , Kirkuk und Ninawa (Mosul). Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden allerdings keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch den beiden großen Parteien KDP und PUK (s.o.) in ihren jeweiligen Einflussgebieten.
Artikel 121
, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen römisch 40 , Kirkuk und Ninawa (Mosul). Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden allerdings keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch den beiden großen Parteien KDP und PUK (s.o.) in ihren jeweiligen Einflussgebieten. Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind in Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung, Unternehmen und Organisationen als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Sie genießen keine Immunität. Asylrelevante Tatsachen Politische Opposition Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, nichtstaatliche oder paramilitärische Akteure, die abschrecken sollen, neue politische Bewegungen zu etablieren und die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken. Einige sunnitische Politiker wurden unter dem Vorwurf von terroristischen Aktivitäten (oder der Beihilfe dazu) behindert, mussten fliehen oder wurden in absentia verurteilt. Das betraf u. a. den ehemaligen Vize-StP Al-Hashemi, ex-Finanzminister Issawi und den Abgeordneten Ahmad Al-Alwani. Die politische Atmosphäre im Land ist zudem durch ethnische Spannungen und Korruption belastet. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein Gesetz in Aussicht, das es aber noch nicht gibt. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 07.11.2004 geltende "Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt, das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht. Die wöchentlichen Demonstrationen gegen Korruption seit August 2015 bis in die zweite Jahreshälfte 2016 konnten weitgehend ungestört stattfinden. Es kam teilweise zu einem Zusammenwirken der Sicherheitskräfte mit den Demonstranten beim Eindringen in die gesperrte internationale Zone.Die Verfassung vom 15.10.2005 (Artikel 38, C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein Gesetz in Aussicht, das es aber noch nicht gibt. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 07.11.2004 geltende "Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt, das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht. Die wöchentlichen Demonstrationen gegen Korruption seit August 2015 bis in die zweite Jahreshälfte 2016 konnten weitgehend ungestört stattfinden. Es kam teilweise zu einem Zusammenwirken der Sicherheitskräfte mit den Demonstranten beim Eindringen in die gesperrte internationale Zone. Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Freiheit der Meinungsäußerung, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u. a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z. T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig.Artikel 38, A und B der Verfassung garantieren die Freiheit der Meinungsäußerung, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u. a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z. T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig. In Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Überdies wird die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder. Auf ihrem Index für Pressefreiheit kam Irak im Jahr 62016 auf Platz 8158 von 180. Das Land nahm im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2007 - 2016) des "Committee to Protect Journalists” zudem den weltweit vorletzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. Danach wurden in den letzten zehn Jahren 71 Morde an Journalisten nicht aufgeklärt. Zuletzt gab es auch einen Fall in der Region Kurdistan-Irak, bei dem ein oppositioneller Journalist mit offenbar durch Sicherheitskräfte beigebrachten Foltermerkmalen tot aufgefunden wurde. Der Zugang zum Internet unterliegt in der Regel keinen Beschränkungen. Als Reaktion auf den Vormarsch von IS und die Koordination der Terroristen über das Internet haben irakische Behörden im Sommer 2014 soziale Netzwerke zeitweise gesperrt. Für kurze Zeiträume von wenigen Stunden wird das Internet regelmäßig während Großereignissen gesperrt. Religionsfreiheit Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:
Art. 2Abs.
1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiöskonfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden.Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:
Artikel 2
, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiöskonfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Yeziden, Sabäer, Mandäer und Schabak. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und Assyrische Christen sowie einen für Armenier vor. Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht. Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen. Hierkommt es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Rund 300.000 Jesiden wurden 2014 aus ihrem Stammland um Sindschar vertrieben und mussten tagelang ohne Wasser und Lebensmittel im Gebirge ausharren, bis sie gerettet werden konnten. Mitte November 2015 wurde Sindschar von kurdischen Sicherheitskräften zurückerobert, eine unzureichende Sicherheitslage, große Zerstörungen und Rivalitäten verschiedener Peschmergagruppierungen und Milizen machen bislang eine Rückkehr der Bevölkerung unmöglich. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Größte militante Gruppe ist die Terrormiliz IS, die sowohl in Irak als auch in Syrien große Gebiete kontrolliert und schwere Menschenrechtsverletzungen gegen alle verübt, die sich ihrer Ideologie nicht unterwerfen. Teilweise unterstützt wird sie von sunnitischen Stammesmilizen in Anbar und von Anhängern des alten Saddam-Regimes in Salah al-Din und Ninawa. Beobachter schätzen die Zahl der Milizen im Irak auf rund
- Darunter sind große, gut ausgerüstete, quasi militärische Verbände wie die Badr-Organisation mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, die sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegeln und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beitragen. Durch ein Gesetz über "Mobilisierungskräfte" soll den Milizen ab 2017 ein Status, aber auch ein rechtlicher Rahmen innerhalb der irakischen Sicherheitskräfte gegeben werden. Sunniten Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es ihr weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Die Sunniten leben mehrheitlich in den am stärksten umkämpften Gebieten der Provinzen Anbar und Ninawa. Einige bekennen sich nicht mehr zu ihrer Konfession und versuchen dadurch, Benachteiligungen zu umgehen. Kurden Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mosul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden. Aus Gebieten, die durch kurdische Peschmerga vom IS zurückerobert wurden, wird teilweise berichtet, dass den vertriebenen sunnitischen und auch schiitischen arabischen Bewohnern eine Rückkehr nicht gestattet wird und Häuser von vermeintlichen IS-Kollaborateuren zerstört werden. Nach der Befreiung von Ortschaften aus den Händen der Terrormiliz IS kommt es teilweise im Nachgang zu Machtkämpfen um die Vorherrschaft im jeweiligen Gebiet; so wurde Sommer/Herbst 2016 über Zusammenstöße zwischen kurdischen Peschmerga und schiitischen Milizen in der Stadt Tuz Khurmatu berichtet. Ausweichmöglichkeiten Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang 2014 nach KurdistanIrak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. 2015 und 2016 sind weitere Flüchtlingslager entstanden. Auch wegen der eigenen Finanzkrise sieht sich die kurdische Regionalregierung nicht mehr in der Lage, weiter Flüchtlinge aufzunehmen. Auch die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen sind die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel für weitere Vertriebene fast vollständig geschlossen. Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre noch vom IS kontrollierte Heimat zurückkehren können, haben daher kaum eine Möglichkeit, einen sicheren Aufnahmeplatz in Irak zu finden. Ausnahmen stellen ggf. Familienangehörige in nicht umkämpften Landesteilen dar. Menschenrechtslage In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Es bestehen allerdings noch Vorbehalte gegen einzelne Bestimmungen, u. a. auch sogenannte Scharia-Vorbehalte. Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist Irak nicht beigetreten. Der Ministerrat hat bereits im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der Berufung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Der Kommission fehlt es jedoch an einem administrativen Unterbau.Die bereits in der irakischen Verfassung (Artikel 102,) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der Berufung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Der Kommission fehlt es jedoch an einem administrativen Unterbau. Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die VN-Anti-Folter- Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen.Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Artikel 37, ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die VN-Anti-Folter- Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen. Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern, systematische Folter abzustellen und internationale Standards einzuhalten. Das IKRK hat Zugang zu den Gefängnissen in der Region Kurdistan-Irak. Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Sie wurde von der ehemaligen US-Besatzungsbehörde kurzzeitig suspendiert, von der irakischen Interimsregierung am
- August 2004 unter Verweis auf die Ausnahmesituation in Irak aber wieder eingeführt. Derweil werden vor allem gegen IS-Kämpfer, die in fragwürdigen Prozessen überführt wurden, zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (2015: mind. 26 Hinrichtungen; 2016: bisher mind. 71 Hinrichtungen und über 123 neue Todesurteile). Am 21.08.2016 veröffentlichte so etwa das Justizministerium eine Erklärung über die Vollstreckung der Todesstrafe an 36 Verurteilten, denen Beteiligung an der Ermordung von 1.700 Rekruten im Militärlager Speicher bei Tikrit im Juni 2014 vorgeworfen worden war. Laut Angaben von Amnesty International dauerten die Verfahren lediglich wenige Stunden, wobei die Aussagen unter Folter erzwungen wurden. Problematisch sind zudem die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag u. a. auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art.Problematisch sind zudem die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag u. a. auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher "Art". Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz. In der Region KurdistanIrak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Am
- August 2015 wurden erstmals seit 2008 wieder drei Menschen hingerichtet. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Das auf Völkerrecht basierende Mandat der VN-Mission UNAMI, irakische Haftanstalten zu besuchen, konnte nicht umfassend wahrgenommen werden, da irakische Behörden UNAMI den Zugang zu verschiedenen Haftanstalten in mehreren Fällen verwehrten. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang. In den Haftanstalten der Region Kurdistan-Irak herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. Rückkehr Im Zeitraum Jänner 2014 bis Oktober 2017 gab es 3,1 Millionen Binnenflüchtlinge im Irak und 2,6 Millionen Rückkehrer. Die Gesamtzahl der Binnenflüchtlinge ist um ca. 1 % gesunken. Mit Stand 31.10.2017 sind insgesamt 2,6 Millionen Binnenflüchtlinge in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt, was eine Steigerung um 15 % bedeutet. 45 % der Rückkehrer sind nach Anbar zurückgekehrt, vor allem die Distrikte Fallujah, Ramadi und Heet. Außerhalb Anbars erfolgt die Rückkehr hauptsächlich nach Mossul in Ninawa (8 % der Rückkehrer) und Tikrit in Salah al-Din (7 %). Die Provinz mit der zweitgrößten Anzahl an Rückkehrern ist Ninewa (20 %), gefolgt von Salh al-Din (17 %). Im Oktober sind die meisten Binnenflüchtlinge aus den Provinzen, Anbar, Erbil, Bagdad, Kirkurk und Ninawa zurückgekehrt. Die Provinz mit der bisher größten Steigerung an rückkehrenden Binnenflüchtlingen war Sulaymaniyah. Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten zu beobachten. In der Region Kurdistan-Irak gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Region KurdistanIrak kurz- und mittelfristig verbessern wird. Grundversorgung Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über 4 Mio. der 36 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 und 2016 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des VN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57% der städtischen Bevölkerung in Irak denen von Slums. Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die VN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 USD/Tag). In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Dann wird Strom aus privaten Generatoren erzeugt. Von Ende Juli 2015, als die Stromausfälle einen neuen Höhepunkt erreichten, bis August 2016 haben zeitweise jeden Freitag Tausende von Bürgern in der Hauptstadt und anderen großen Städten des Landes gegen das Versagen des Staates demonstriert. Seither hat sich die Zahl der Demonstranten reduziert. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Region Kurdistan-Irak erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unterunter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste. Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen. Einreisekontrollen Irakische Reisepässe, die nach dem 17.06.1999 abgelaufen sind, bleiben zur Rückkehr nach Irak gültig. Die Regierung erkennt die vom alten Regime für ungültig erklärten Pässe der Serie H im Rahmen ihrer Gültigkeitsdaten an. Pässe der Serie M werden seit 01.01.2007 nicht mehr anerkannt, Pässe der Serie N sind seit 01.01.2008 nicht mehr gültig. Es sind vereinzelt noch Pässe der Serie S im Umlauf, die mittlerweile von den EU-Staaten, Jordanien und den USA nicht mehr anerkannt werden. Von 2006 bis 2009 gab die Regierung Pässe der Serie G aus, seit dem 01.10.2010 werden nur noch Pässe der Serie A ausgestellt. Die Pässe der alten Serie G behalten ihre Gültigkeit. Irakische Blanko-Pässe der Serie A 4091901 -bis A 4150000 sind nicht mehr gültig; diese stammten aus der Provinz Anbar. Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D- Barcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen, v. a. können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, Pässe auszustellen. An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen - auch kurzfristig - gerechnet werden. Die Türkei erkennt grundsätzlich jedes Dokument, das zur Einreise in die Türkei berechtigt, auch für den Transit nach Irak an. Voraussetzung dafür ist aber ein gültiges Transitvisum, auch für Passersatzdokumente. Die türkische Regierung steht organisierten Rückführungsaktionen von irakischen Staatsangehörigen nach Irak via Türkei ablehnend gegenüber. Personen, die aus EU-Mitgliedstaaten in die Türkei eingereist sind und in ihren Reisedokumenten, z. B. in Flüchtlingsausweisen, Vermerke wie "nicht gültig für Irak" tragen, wird die Ausreise aus der Türkei Richtung Irak nicht gestattet. Im Übrigen ist die Einreise nach Irak aus der Türkei (Grenze zur Region Kurdistan-Irak bei Zakho) grundsätzlich mit allen gültigen Reisedokumenten möglich, sofern an das kurdische Grenzpersonal eine „ Verwaltungsgebühr" (ca. 50 USD) bezahlt wird. Es gibt Berichte, dass der Grenzübertritt an der türkisch-irakischen Grenze bei Ibrahim Khalil insbesondere auf irakischer Seite bisweilen willkürlich gehandhabt wird. Abschiebewege Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Germania, Royal Jordanian, Middle East Airlines) und Sulaymaniya (Turkish Airlines, Germania). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Dies wird nach Angaben der IOM von der jordanischen Regierung unterstützt. Zudem werden in geringem Umfang straffällig gewordene Iraker, die aus den kurdischen Gebieten stammen und dort noch Familie haben, aus Deutschland dorthin zurückgeführt. Über Kuwait sind irakische Staatsangehörige nur in sehr geringer Zahl nach Irak eingereist. Dabei nutzen sie in der Regel den Landweg über den Grenzposten zwischen Kuwait und Irak Richtung Basra. Sie müssen hierbei ein militärisches Sperrgebiet durchfahren; dazu ist eine Sondergenehmigung der kuwaitischen Regierung erforderlich. Die Grenze zwischen Irak und Kuwait ist ansonsten vollständig abgeriegelt. Kuwait schließt weiterhin aus, bei möglichen Rückführungen aus Deutschland behilflich zu sein. Die Rückkehr für Iraker aus westlichen Ländern über Saudi-Arabien ist derzeit ausgeschlossen. Die Grenze zwischen Saudi-Arabien und Irak ist geschlossen (z. B. nur der Grenzübergang Arar wird einmal jährlich ausschließlich für Mekka-Pilger nach Mekka geöffnet). Saudi-Arabien hat 2015 den Bau eines Grenzzauns entlang der gesamten Grenze abgeschlossen. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt. Ausreisekontrolle und Ausreisewege Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise statt. Fälschungen werden nur selten erkannt (in der Region Kurdistan-Irak häufiger). Es besteht bisher keine Möglichkeit für irakische Grenzbeamte, auf eine zentrale Datenbank ausgestellter Reisepässe zurückzugreifen. Erkenntnisse zu spezifischen Ausreisewegen potenzieller Asylbewerber liegen nicht vor. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner illegalen Einreise nach Österreich, zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes, sowie zu seinem Schulbesuch ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug und GVS-Auszug, jeweils vom 07.12.
- Die Feststellung über den Besuch von Deutschkursen ergibt sich aus zwei diesbezüglichen Bestätigungen vom 24.05.2016 und vom 09.08.
- Die Feststellung, dass mit dem Beschwerdeführer eine Verständigung in deutscher Sprache auf einfachem Niveau möglich ist ergibt sich aus dem mit ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Gespräch. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er stamme aus XXXX in der Provinz XXXX konnte auf Grund folgender Überlegungen nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werden: Schon das BFA hegte Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers, er stamme aus XXXX . Äußerst gravierend ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war jene Adresse anzugeben, an der er gelebt habe. Er begründete dies damit, dass er "nicht lange" in XXXX gelebt hätte. Auf Nachfrage stellte sich jedoch heraus, dass er ca. 17 Jahre dort gelebt habe. Daraufhin meinte er nun, er sei zehn Jahre ein Kind gewesen. Der Beschwerdeführer konnte auch die Hauptstadt der Provinz XXXX nicht nennen und begründete sein fehlendes Wissen damit, dass er nur in XXXX gelebt habe. Auch die Lage der Provinz konnte er nicht angeben. Der Beschwerdeführer konnte auch keine in der Nähe von XXXX befindlichen Städte nennen. So erklärte er nur, dass XXXX in der Nähe sei und XXXX . XXXX ist jedoch keine Stadt, sondern die Provinz in der sich XXXX befindet. XXXX befindet sich etwa 280 km entfernt; es kann also nicht von einer in der Nähe gelegenen Stadt gesprochen werden. Viel näher wäre etwa Baquba gelegen, die Hauptstadt der Provinz XXXX . In der Nähe befinden sich auch die Städte XXXX und XXXX . Auch die Einwohnerzahl von XXXX konnte der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd richtig angeben. Er meinte, es lebten eine Million Menschen in XXXX . Tatsächlich sind es aber 80.000 bis 100.000 Einwohner. Der Beschwerdeführer wurde auch aufgefordert, Sehenswürdigkeiten in XXXX anzugeben und beispielhaft wurde gefragt, ob es einen "Flugplatz, Moschee, Fußballstadion, etc." gebe. Daraufhin antwortete er, dass es keinen Flugplatz, aber ein Fußballstadion und eine Moschee namens XXXX gebe. Von sich aus konnte der Beschwerdeführer nur noch weiter angeben, dass es einen Bazar gebe, dessen Namen er aber nicht kenne. Dieses fehlende Wissen zum angeblichen Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nicht aus XXXX in der Provinz XXXX stammt. Vom BFA wurden auch Anfragen an die Staatendokumentation gerichtet, um die (wenigen) Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren, doch ist dies damit nicht gelungen. In der Beschwerde wird als Begründung für das mangelnde Wissen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsgebiet ausgeführt, dass das BFA das jugendliche Alter des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen und dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht noch minderjährig gewesen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit seiner Flucht im Dezember 2015 bereits 18 Jahre und acht Monate alt war. Insofern geht dieses Argument der Beschwerde ins Leere. Weiters wird vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte nur eine Grundschule, aber keine weiterbildende Einrichtung besucht und er hätte nur selten das Haus verlassen, weshalb sich seine Kenntnisse über XXXX beschränken würden. Dazu ist festzuhalten, dass der (neunjährige) Schulbesuch des Beschwerdeführers es geradezu erfordert, nahezu täglich außer Haus zu gehen, weshalb damit das fehlende Wissen des Beschwerdeführers nicht zu erklären ist. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer insgesamt neun Jahre die Schule besucht hat und er überdies – wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – nach der sechsjährigen Grundschule drei Jahre die Mittelschule besucht hat. Von einer mangelnden Schulbildung, die sein nicht vorhandenes Wissen über seine angebliche Heimatstadt erklären würden, kann daher nicht gesprochen werden. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde sein mangelndes Wissen mit seinem Bildungsstand und seinem Alter begründet, ist es umso unverständlicher, wenn er dann in der mündlichen Verhandlung plötzlich in der Lage ist, Angaben zu XXXX zu machen. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung getätigten Ausführungen zu XXXX stammen zum Teil aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid und sind etwa auf Wikipedia allgemein zugänglich. In der Beschwerde wird auch behauptet, der Beschwerdeführer sei weder in der Schule noch sonst wo über Geographie oder Landeskunde unterrichtet worden. Umso erstaunlicher ist, dass er dann in der Verhandlung doch über einen Wasserdamm und einen Fluss in XXXX berichten konnte. Das nun vorhandene Wissen spricht dafür, dass sich der Beschwerdeführer auf die Verhandlung vorbereitet hat und Details zu XXXX einstudiert hat. Der Beschwerdeführer wollte geradezu über XXXX befragt werden ("Sie können mich alles fragen.", Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer daher in der mündlichen Verhandlung detaillierte Angaben über XXXX machen konnte, spricht somit nicht dafür, dass er tatsächlich aus XXXX stammt, sondern sich in Erwartung, über XXXX befragt zu werden, auf die Verhandlung entsprechend vorbereitet hat. Die falsche Angabe des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA zur Einwohnerzahl von XXXX wird damit zu erklären versucht, dass der Beschwerdeführer XXXX mit XXXX verwechselt haben könnte; dann würde seine Angabe nämlich richtig sein. Abgesehen davon, dass es sich hier um eine bloße Mutmaßung handelt, wurde in der Einvernahme vor dem BFA mehrfach abwechselnd von XXXX und XXXX gesprochen und ergaben sich dabei keine Hinweise darauf, dass es irgendwann zu Verwechselungen gekommen wäre. Darüber hinaus war das nicht die einzige Frage, die der Beschwerdeführer falsch beantwortet hat, sondern konnte er zahlreiche Fragen nicht korrekt beantworten. Zudem ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt wurde, wobei er hier die Möglichkeit gehabt hätte, etwaige Verständigungsschwierigkeiten vorzubringen. Der Beschwerdeführer hat jedoch – ganz im Gegenteil – erklärt, den Dolmetscher "sehr gut" verstanden zu haben (AS 33). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war mehrfach von XXXX die Rede, wobei sich hier nie Verständnisschwierigkeiten beim Beschwerdeführer in dem Sinne ergaben, dass er statt XXXX XXXX verstanden hätte. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte XXXX mit XXXX verwechselt, überzeugt daher nicht. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht überzeugend erklären, warum er vor dem BFA keine Angaben zu XXXX machen konnte. Er meinte nur, er hätte die Frage nicht richtig verstanden. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nicht bloß eine einzige Frage gestellt wurde, die er hätte missverstehen können, sondern es wurden ihm mehrere Fragen gestellt, die er nicht bzw. falsch beantwortet hat.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er stamme aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 konnte auf Grund folgender Überlegungen nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werden: Schon das BFA hegte Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers, er stamme aus römisch 40 . Äußerst gravierend ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war jene Adresse anzugeben, an der er gelebt habe. Er begründete dies damit, dass er "nicht lange" in römisch 40 gelebt hätte. Auf Nachfrage stellte sich jedoch heraus, dass er ca. 17 Jahre dort gelebt habe. Daraufhin meinte er nun, er sei zehn Jahre ein Kind gewesen. Der Beschwerdeführer konnte auch die Hauptstadt der Provinz römisch 40 nicht nennen und begründete sein fehlendes Wissen damit, dass er nur in römisch 40 gelebt habe. Auch die Lage der Provinz konnte er nicht angeben. Der Beschwerdeführer konnte auch keine in der Nähe von römisch 40 befindlichen Städte nennen. So erklärte er nur, dass römisch 40 in der Nähe sei und römisch 40 . römisch 40 ist jedoch keine Stadt, sondern die Provinz in der sich römisch 40 befindet. römisch 40 befindet sich etwa 280 km entfernt; es kann also nicht von einer in der Nähe gelegenen Stadt gesprochen werden. Viel näher wäre etwa Baquba gelegen, die Hauptstadt der Provinz römisch 40 . In der Nähe befinden sich auch die Städte römisch 40 und römisch 40 . Auch die Einwohnerzahl von römisch 40 konnte der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd richtig angeben. Er meinte, es lebten eine Million Menschen in römisch 40 . Tatsächlich sind es aber 80.000 bis 100.000 Einwohner. Der Beschwerdeführer wurde auch aufgefordert, Sehenswürdigkeiten in römisch 40 anzugeben und beispielhaft wurde gefragt, ob es einen "Flugplatz, Moschee, Fußballstadion, etc." gebe. Daraufhin antwortete er, dass es keinen Flugplatz, aber ein Fußballstadion und eine Moschee namens römisch 40 gebe. Von sich aus konnte der Beschwerdeführer nur noch weiter angeben, dass es einen Bazar gebe, dessen Namen er aber nicht kenne. Dieses fehlende Wissen zum angeblichen Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nicht aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 stammt. Vom BFA wurden auch Anfragen an die Staatendokumentation gerichtet, um die (wenigen) Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren, doch ist dies damit nicht gelungen. In der Beschwerde wird als Begründung für das mangelnde Wissen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsgebiet ausgeführt, dass das BFA das jugendliche Alter des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen und dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht noch minderjährig gewesen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit seiner Flucht im Dezember 2015 bereits 18 Jahre und acht Monate alt war. Insofern geht dieses Argument der Beschwerde ins Leere. Weiters wird vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte nur eine Grundschule, aber keine weiterbildende Einrichtung besucht und er hätte nur selten das Haus verlassen, weshalb sich seine Kenntnisse über römisch 40 beschränken würden. Dazu ist festzuhalten, dass der (neunjährige) Schulbesuch des Beschwerdeführers es geradezu erfordert, nahezu täglich außer Haus zu gehen, weshalb damit das fehlende Wissen des Beschwerdeführers nicht zu erklären ist. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer insgesamt neun Jahre die Schule besucht hat und er überdies – wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – nach der sechsjährigen Grundschule drei Jahre die Mittelschule besucht hat. Von einer mangelnden Schulbildung, die sein nicht vorhandenes Wissen über seine angebliche Heimatstadt erklären würden, kann daher nicht gesprochen werden. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde sein mangelndes Wissen mit seinem Bildungsstand und seinem Alter begründet, ist es umso unverständlicher, wenn er dann in der mündlichen Verhandlung plötzlich in der Lage ist, Angaben zu römisch 40 zu machen. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung getätigten Ausführungen zu römisch 40 stammen zum Teil aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid und sind etwa auf Wikipedia allgemein zugänglich. In der Beschwerde wird auch behauptet, der Beschwerdeführer sei weder in der Schule noch sonst wo über Geographie oder Landeskunde unterrichtet worden. Umso erstaunlicher ist, dass er dann in der Verhandlung doch über einen Wasserdamm und einen Fluss in römisch 40 berichten konnte. Das nun vorhandene Wissen spricht dafür, dass sich der Beschwerdeführer auf die Verhandlung vorbereitet hat und Details zu römisch 40 einstudiert hat. Der Beschwerdeführer wollte geradezu über römisch 40 befragt werden ("Sie können mich alles fragen.", Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer daher in der mündlichen Verhandlung detaillierte Angaben über römisch 40 machen konnte, spricht somit nicht dafür, dass er tatsächlich aus römisch 40 stammt, sondern sich in Erwartung, über römisch 40 befragt zu werden, auf die Verhandlung entsprechend vorbereitet hat. Die falsche Angabe des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA zur Einwohnerzahl von römisch 40 wird damit zu erklären versucht, dass der Beschwerdeführer römisch 40 mit römisch 40 verwechselt haben könnte; dann würde seine Angabe nämlich richtig sein. Abgesehen davon, dass es sich hier um eine bloße Mutmaßung handelt, wurde in der Einvernahme vor dem BFA mehrfach abwechselnd von römisch 40 und römisch 40 gesprochen und ergaben sich dabei keine Hinweise darauf, dass es irgendwann zu Verwechselungen gekommen wäre. Darüber hinaus war das nicht die einzige Frage, die der Beschwerdeführer falsch beantwortet hat, sondern konnte er zahlreiche Fragen nicht korrekt beantworten. Zudem ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt wurde, wobei er hier die Möglichkeit gehabt hätte, etwaige Verständigungsschwierigkeiten vorzubringen. Der Beschwerdeführer hat jedoch – ganz im Gegenteil – erklärt, den Dolmetscher "sehr gut" verstanden zu haben (AS 33). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war mehrfach von römisch 40 die Rede, wobei sich hier nie Verständnisschwierigkeiten beim Beschwerdeführer in dem Sinne ergaben, dass er statt römisch 40 römisch 40 verstanden hätte. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte römisch 40 mit römisch 40 verwechselt, überzeugt daher nicht. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht überzeugend erklären, warum er vor dem BFA keine Angaben zu römisch 40 machen konnte. Er meinte nur, er hätte die Frage nicht richtig verstanden. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nicht bloß eine einzige Frage gestellt wurde, die er hätte missverstehen können, sondern es wurden ihm mehrere Fragen gestellt, die er nicht bzw. falsch beantwortet hat. In der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem angeblichen Wohnort in XXXX , dem Umzug nach XXXX und der Ausreise aus dem Irak dermaßen widersprüchliche Angaben, so dass nur davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nie in XXXX und XXXX gelebt hat. Der Beschwerdeführer reiste ca. im Dezember 2015 aus dem Irak aus, erklärte aber, bis 2015 in XXXX gelebt und danach ca. ein Jahr und neun Monate in XXXX gelebt zu haben, was somit nicht in Einklang mit der Ausreise im Dezember 2015 zu bringen ist (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).In der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem angeblichen Wohnort in römisch 40 , dem Umzug nach römisch 40 und der Ausreise aus dem Irak dermaßen widersprüchliche Angaben, so dass nur davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nie in römisch 40 und römisch 40 gelebt hat. Der Beschwerdeführer reiste ca. im Dezember 2015 aus dem Irak aus, erklärte aber, bis 2015 in römisch 40 gelebt und danach ca. ein Jahr und neun Monate in römisch 40 gelebt zu haben, was somit nicht in Einklang mit der Ausreise im Dezember 2015 zu bringen ist (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Besonders schwerwiegend ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal seine eigene Wohnadresse in XXXX angeben konnte, wo er nahezu 18 Jahre gelebt habe. In diesem Zusammenhang sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem nunmehrigen Wohnort in Österreich zu sehen. Der Beschwerdeführer wohnt [zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung] erst ca. einen Monat in XXXX . Hier war er jedoch im Stande anzugeben, dass dies zu XXXX gehört und die Postleitzahl XXXX hat. Er konnte auch angeben, wie er von dort nach Wien kommt und wie lange er dorthin braucht. Selbst zu Wien konnte er Angaben machen, etwa zu Sehenswürdigkeiten und zur U-Bahn. Wäre der Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht besonders gebildet – wie in der Beschwerde behauptet – so dürfte es ihm nicht möglich sein, auf Grund eines erst einmonatigen Aufenthalts in XXXX und einer ebenso kurzen Wohnsitznahme in Wien derart konkrete Angaben zu machen. Dies spricht daher dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in XXXX gelebt hat. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Beschwerdeführer aus Suleimaniyya stammt, wo auch sein Reisepass ausgestellt worden ist. Weshalb sein Reisepass in Suleimaniyya und nicht in XXXX ausgestellt worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen. In der Einvernahme vor dem BFA zog sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt zurück, er wäre damals [als der Pass ausgestellt worden sei] noch sehr jung gewesen und sein Vater hätte das gemacht. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses war der Beschwerdeführer jedoch bereits 14 Jahre alt. In der Beschwerde liefert der Beschwerdeführer ein neues Argument, weshalb sein Pass in Suleimaniyya ausgestellt worden sei. Nun behauptet er, dass es für Kurden im Irak relativ schwierig sei, an behördliche Dokumente oder Bestätigungen zu gelangen. Diese Behauptung konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht durch entsprechende Berichte belegen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum eine andere Erklärung an. Hier meinte er nun, dass sein Vater vielleicht Probleme mit den Behörden gehabt hätte und deshalb die Pässe in Suleimaniyya ausstellen habe lassen.Besonders schwerwiegend ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal seine eigene Wohnadresse in römisch 40 angeben konnte, wo er nahezu 18 Jahre gelebt habe. In diesem Zusammenhang sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem nunmehrigen Wohnort in Österreich zu sehen. Der Beschwerdeführer wohnt [zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung] erst ca. einen Monat in römisch 40 . Hier war er jedoch im Stande anzugeben, dass dies zu römisch 40 gehört und die Postleitzahl römisch 40 hat. Er konnte auch angeben, wie er von dort nach Wien kommt und wie lange er dorthin braucht. Selbst zu Wien konnte er Angaben machen, etwa zu Sehenswürdigkeiten und zur U-Bahn. Wäre der Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht besonders gebildet – wie in der Beschwerde behauptet – so dürfte es ihm nicht möglich sein, auf Grund eines erst einmonatigen Aufenthalts in römisch 40 und einer ebenso kurzen Wohnsitznahme in Wien derart konkrete Angaben zu machen. Dies spricht daher dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in römisch 40 gelebt hat. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Beschwerdeführer aus Suleimaniyya stammt, wo auch sein Reisepass ausgestellt worden ist. Weshalb sein Reisepass in Suleimaniyya und nicht in römisch 40 ausgestellt worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen. In der Einvernahme vor dem BFA zog sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt zurück, er wäre damals [als der Pass ausgestellt worden sei] noch sehr jung gewesen und sein Vater hätte das gemacht. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses war der Beschwerdeführer jedoch bereits 14 Jahre alt. In der Beschwerde liefert der Beschwerdeführer ein neues Argument, weshalb sein Pass in Suleimaniyya ausgestellt worden sei. Nun behauptet er, dass es für Kurden im Irak relativ schwierig sei, an behördliche Dokumente oder Bestätigungen zu gelangen. Diese Behauptung konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht durch entsprechende Berichte belegen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum eine andere Erklärung an. Hier meinte er nun, dass sein Vater vielleicht Probleme mit den Behörden gehabt hätte und deshalb die Pässe in Suleimaniyya ausstellen habe lassen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer von seinem Vertreter auch zum dem von ihm besuchten Sportverein befragt. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es auch in Suleimaniyya diese Kungfu-Clubs geben könne, wörtlich an: "Ja, es gibt sie in Suleimaniyya". Der Beschwerdeführer hat diese Frage derart bestimmt beantwortet, dass zwangsläufig davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer das nur wissen kann, wenn er selbst aus Suleimaniyya stammt. Zwar bejahte der Beschwerdeführer die weitere Frage seines Vertreters, ob es solche auch in anderen Städten gebe, doch nannte der Beschwerdeführer hierzu keine Beispiele, was nahelegt, dass es sich hier um eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers behandelt, ohne zu wissen, ob dies den Tatsachen entspricht (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Zu den Erklärungsversuchen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass die Beschwerde offensichtlich von einer Person verfasst wurde, die für eine im Bereich der Beratung für Asylsuchende spezialisierte Organisation tätig ist. Diese – bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA nicht anwesende Person – versuchte offensichtlich mit ihren teils haarsträubenden Erklärungsversuchen die unstimmigen und falschen Angaben des Beschwerdeführers irgendwie auszuräumen. So wurde etwa versucht, den Beschwerdeführer – trotz neunjähriger Schulbildung (Grund- und Mittelschule) – als nahezu ungebildet darzustellen, indem behauptet wurde, er hätte nie gelernt, wie viele Einwohner sein Heimatort (!) habe. Weiters wird auch behauptet, der Beschwerdeführer hätte in der Schule nichts Näheres über Nachbarstädte XXXX und die Geographie seines Landes gelernt. Diese Behauptungen werden in der mündlichen Verhandlung durch die dortigen Angaben des Beschwerdeführers geradezu konterkariert. Dort konnte er dann über einen Fluss und einen Wasserdamm in der Nähe von XXXX berichten.Zu den Erklärungsversuchen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass die Beschwerde offensichtlich von einer Person verfasst wurde, die für eine im Bereich der Beratung für Asylsuchende spezialisierte Organisation tätig ist. Diese – bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA nicht anwesende Person – versuchte offensichtlich mit ihren teils haarsträubenden Erklärungsversuchen die unstimmigen und falschen Angaben des Beschwerdeführers irgendwie auszuräumen. So wurde etwa versucht, den Beschwerdeführer – trotz neunjähriger Schulbildung (Grund- und Mittelschule) – als nahezu ungebildet darzustellen, indem behauptet wurde, er hätte nie gelernt, wie viele Einwohner sein Heimatort (!) habe. Weiters wird auch behauptet, der Beschwerdeführer hätte in der Schule nichts Näheres über Nachbarstädte römisch 40 und die Geographie seines Landes gelernt. Diese Behauptungen werden in der mündlichen Verhandlung durch die dortigen Angaben des Beschwerdeführers geradezu konterkariert. Dort konnte er dann über einen Fluss und einen Wasserdamm in der Nähe von römisch 40 berichten. Auch auf Grund der Äußerungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage nach der Finanzierung des Lebensunterhalts seines Vaters drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer aus Suleimaniyya stammt und nicht aus XXXX . Der Beschwerdeführer behauptete nämlich, dass sein Vater Geld von der kommunistischen Partei bekommen würde. Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "[ ] Eine Partei hat ein Büro in der Stadt Suleimaniyya geöffnet, daher bekommen sie Unterstützung, von da bekommt mein Vater das Gehalt."Auch auf Grund der Äußerungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage nach der Finanzierung des Lebensunterhalts seines Vaters drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer aus Suleimaniyya stammt und nicht aus römisch 40 . Der Beschwerdeführer behauptete nämlich, dass sein Vater Geld von der kommunistischen Partei bekommen würde. Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "[ ] Eine Partei hat ein Büro in der Stadt Suleimaniyya geöffnet, daher bekommen sie Unterstützung, von da bekommt mein Vater das Gehalt." Den Zusammenhang zwischen der Öffnung eines Büros in Suleimaniyya und dem Wohnort des Vaters in XXXX konnte der Beschwerdeführer aber nicht plausibel darlegen. Er meinte völlig zusammenhanglos: "In XXXX gibt es auch Kontaktpersonen, die für die Zuteilung der Gehälter zuständig sind. Sie sind immer in Kontakt. Ich bin selber kein Kommunist, ich weiß es nicht genau." (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).Den Zusammenhang zwischen der Öffnung eines Büros in Suleimaniyya und dem Wohnort des Vaters in römisch 40 konnte der Beschwerdeführer aber nicht plausibel darlegen. Er meinte völlig zusammenhanglos: "In römisch 40 gibt es auch Kontaktpersonen, die für die Zuteilung der Gehälter zuständig sind. Sie sind immer in Kontakt. Ich bin selber kein Kommunist, ich weiß es nicht genau." (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). In der Stellungnahme zu den vom BFA eingeholten Anfragebeantwortungen wird ausgeführt, dass die Fußballstadien eine Zuschauerkapazität von mehreren tausend Personen fassen würden, der Beschwerdeführer aber angegeben habe, dass die von ihm genannten Stadien nur von einhundert bis zweihundert Personen besucht würden, weshalb die Liste in der Anfragebeantwortung unvollständig und nur ein unzureichendes Beweismittel sei. Es mag zwar sein, dass die Liste in der Anfragebeantwortung unvollständig ist, jedoch handelt es sich hier nur um eine Einzelheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, das nichts daran ändern kann, dass alle übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunft nicht korrekt sind. Sofern in der Stellungnahme angeführt wird, dass durch Zeitungsberichte bestätigt werde, dass es in der Stadt XXXX einen Bazar gebe, ist alleine dieses Detail zu einem bloß kleinen Aspekt des Vorbringens des Beschwerdeführers seine Herkunft betreffend nicht geeignet, sämtliche übrige Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft als wahr erscheinen zu lassen.In der Stellungnahme zu den vom BFA eingeholten Anfragebeantwortungen wird ausgeführt, dass die Fußballstadien eine Zuschauerkapazität von mehreren tausend Personen fassen würden, der Beschwerdeführer aber angegeben habe, dass die von ihm genannten Stadien nur von einhundert bis zweihundert Personen besucht würden, weshalb die Liste in der Anfragebeantwortung unvollständig und nur ein unzureichendes Beweismittel sei. Es mag zwar sein, dass die Liste in der Anfragebeantwortung unvollständig ist, jedoch handelt es sich hier nur um eine Einzelheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, das nichts daran ändern kann, dass alle übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunft nicht korrekt sind. Sofern in der Stellungnahme angeführt wird, dass durch Zeitungsberichte bestätigt werde, dass es in der Stadt römisch 40 einen Bazar gebe, ist alleine dieses Detail zu einem bloß kleinen Aspekt des Vorbringens des Beschwerdeführers seine Herkunft betreffend nicht geeignet, sämtliche übrige Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft als wahr erscheinen zu lassen. Insgesamt betrachtet vermögen die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer nicht aus XXXX in XXXX stammt, sondern aus Suleimaniyya.Insgesamt betrachtet vermögen die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer nicht aus römisch 40 in römisch 40 stammt, sondern aus Suleimaniyya. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nach seinem Fluchtgrund befragt Folgendes angab: "Aus Angst vor dem herrschenden Bürgerkrieg im Irak und der schlechten Sicherheitslage verließ ich meine Heimat. Mein Vater ist ein Kommunist und deswegen werden wir von der Gesellschaft verachtet." (AS 9). In der Einvernahme vor dem BFA brachte er dagegen als Fluchtgrund vor, dass er in seinem Sportverein von einer Gruppe von ca. sieben Personen darauf angesprochen worden sei, weshalb er nicht bete und nicht in die Moschee gehe. Sie hätten ihn mit dem Tode bedroht, wenn er nicht in die Moschee komme und beten würde. Daraufhin habe er Anzeige erstattet, die Polizei habe zwei Personen verhaftet, woraufhin der Clan dieser Personen den Beschwerdeführer bedroht hätte und er schließlich den Irak verlassen habe (AS 30f). Anhand dieser Darstellung ist unzweifelhaft erkennbar, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA einen völlig anderen Fluchtgrund angegeben hat als noch in der Erstbefragung.
§ 19Abs. 1 Asyl
G hat sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan – vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind – zu verbreitern (vgl. Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR XXII. GP). Dass dies hier nicht der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der folgenden Einvernahme vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Fluchtgrund nicht schon in der Erstbefragung angegeben hat. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass der erstmals in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Es ist auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189 unter Hinweis auf VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0090, mwN). Wenn daher der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausschließlich den Bürgerkrieg und die schlechte Sicherheitslage im Irak sowie eine Verachtung durch die Gesellschaft, weil sein Vater Kommunist sei, als Grund für das Verlassen des Iraks nennt und erst in der Einvernahme vor dem BFA ein individuelles gegen ihn gerichtetes Verfolgungsszenario schildert, ist davon auszugehen, dass die Angaben in der Erstbefragung glaubhafter sind als jene in der Einvernahme vor dem BFA, da die Erstbefragung der Ausreise zeitlich am nächsten liegt und daher die ersten Angaben zum Fluchtgrund in der Erstbefragung noch besonders in Erinnerung sein müssen. Auch ist davon auszugehen, dass man sein Ausreisemotiv, welches einem im Leben derart zugesetzt hat, dass man die weitreichende Entscheidung trifft, sein Herkunftsland für immer zu verlassen, zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, weshalb seinem erst in der Einvernahme vor dem BFA genannten Ausreisegrund schon aus diesen Erwägungen wenig Glauben geschenkt werden kann. Diese unterschiedliche Darstellung asylantragsbegründender Ereignisse erweckt den Eindruck, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte nicht den Tatsachen entspricht.(AS 9). In der Einvernahme vor dem BFA brachte er dagegen als Fluchtgrund vor, dass er in seinem Sportverein von einer Gruppe von ca. sieben Personen darauf angesprochen worden sei, weshalb er nicht bete und nicht in die Moschee gehe. Sie hätten ihn mit dem Tode bedroht, wenn er nicht in die Moschee komme und beten würde. Daraufhin habe er Anzeige erstattet, die Polizei habe zwei Personen verhaftet, woraufhin der Clan dieser Personen den Beschwerdeführer bedroht hätte und er schließlich den Irak verlassen habe (AS 30f). Anhand dieser Darstellung ist unzweifelhaft erkennbar, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA einen völlig anderen Fluchtgrund angegeben hat als noch in der Erstbefragung.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG hat sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan – vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind – zu verbreitern vergleiche Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Dass dies hier nicht der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in der folgenden Einvernahme vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Fluchtgrund nicht schon in der Erstbefragung angegeben hat. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass der erstmals in der Einvernahme vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Es ist auch auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189 unter Hinweis auf VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0090, mwN). Wenn daher der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausschließlich den Bürgerkrieg und die schlechte Sicherheitslage im Irak sowie eine Verachtung durch die Gesellschaft, weil sein Vater Kommunist sei, als Grund für das Verlassen des Iraks nennt und erst in der Einvernahme vor dem BFA ein individuelles gegen ihn gerichtetes Verfolgungsszenario schildert, ist davon auszugehen, dass die Angaben in der Erstbefragung glaubhafter sind als jene in der Einvernahme vor dem BFA, da die Erstbefragung der Ausreise zeitlich am nächsten liegt und daher die ersten Angaben zum Fluchtgrund in der Erstbefragung noch besonders in Erinnerung sein müssen. Auch ist davon auszugehen, dass man sein Ausreisemotiv, welches einem im Leben derart zugesetzt hat, dass man die weitreichende Entscheidung trifft, sein Herkunftsland für immer zu verlassen, zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, weshalb seinem erst in der Einvernahme vor dem BFA genannten Ausreisegrund schon aus diesen Erwägungen wenig Glauben geschenkt werden kann. Diese unterschiedliche Darstellung asylantragsbegründender Ereignisse erweckt den Eindruck, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte nicht den Tatsachen entspricht. Dem Beschwerdeführer wurde auch in der Einvernahme vor dem BFA vorgehalten, dass er in der Erstbefragung einen gänzlich anderen Fluchtgrund geschildert habe. Darauf meinte der Beschwerdeführer: "Ich wurde gefragt und sagte damals dasselbe wie heute." (AS 31). Diese Behauptung widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Protokolls der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung auch an, dass sein Reisepass vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei (AS 5). In der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer eine Fotografie seines Reisepasses vor, aus der eindeutig hervorgeht, dass der Reisepass in Suleimaniyya ausgestellt wurde (AS 139). Anhand dieses Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kein Problem damit hat, tatsachenwidrige Behauptungen aufzustellen und die österreichischen Behörden zu täuschen, was gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht."Ich wurde gefragt und sagte damals dasselbe wie heute." (AS 31). Diese Behauptung widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Protokolls der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung auch an, dass sein Reisepass vom Passamt in römisch 40 ausgestellt worden sei (AS 5). In der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer eine Fotografie seines Reisepasses vor, aus der eindeutig hervorgeht, dass der Reisepass in Suleimaniyya ausgestellt wurde (AS 139). Anhand dieses Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kein Problem damit hat, tatsachenwidrige Behauptungen aufzustellen und die österreichischen Behörden zu täuschen, was gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer aber auch nicht in der Lage, seinen Fluchtgrund in der Einvernahme vor dem BFA und er mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zu schildern, weshalb ihm eine Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens nicht gelungen ist. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund in der Einvernahme vor dem BFA sehr kurz und ohne jedes Detail geschildert hat. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Rahmengeschichte erzählt, ohne die Personen, die ihn bedroht hätten, zu beschreiben, anzugeben, wann die beiden von ihm genannten Vorfälle passiert seien, wann er mit seinem Vater zur Polizei gegangen sei oder auch andere, scheinbar nebensächliche Details zu nennen. Dies spricht nicht dafür, dass das vom Beschwerdeführer Behauptete tatsächlich passiert ist. Ebenso detaillos stellte sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar. Darüber hinaus steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zur Einvernahme vor dem BFA. Während er nämlich in der Einvernahme vor dem BFA davon sprach, von einer Gruppe angesprochen worden zu sein, weshalb er nicht bete, nicht in die Moschee gehe und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, wenn er nicht zur Moschee komme und bete, woraufhin er mit seinem Vater Anzeige erstattet habe (AS 31), behauptete er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er von dieser Gruppe täglich wegen seines Verhaltens angesprochen worden sei. Als er seinem Vater davon erzählt habe, hätte dieser gemeint, er solle das einfach ignorieren (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Etwas später änderte er dieses Vorbringen ab und meinte, er sei zehn bis 15 Mal von der Gruppe angesprochen worden (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Weiters behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei dieser Gruppe um Sympathisanten des IS gehandelt habe und sie ihn überreden hätten wollen, dass sich er und andere junge Leute dem IS anschließen. Dies habe er abgelehnt, woraufhin sie ihn aber weiter angesprochen hätten und schlussendlich habe er noch einmal seinem Vater davon erzählt, der mit ihm dann zur Polizei gegangen sei, wo sie Anzeige erstattet hätten (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Gruppe mit dem IS sympathisiert habe, erwähnte der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht einmal ansatzweise. Gleiches gilt auch dafür, dass sie von ihm gewollt hätten, dass er sich dem IS anschließe. Auf Grund dieser Steigerung des Vorbringens ist es nicht glaubhaft, dass es die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle überhaupt gegeben hat. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch gefragt, weshalb er dies vor dem BFA noch nicht angegeben hat. Darauf meinte er jedoch nur lapidar, er hätte das auch vor dem BFA gesagt (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Dem widerspricht jedoch der eindeutige Wortlaut des Protokolls der Einvernahme vor dem BFA, wo der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnte, dass die Gruppe mit dem IS sympathisiert habe und sie von ihm gewollt hätten, dass er sich dem IS anschließe. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seines Fluchtgrundes weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret dargelegt, wann sich die von ihm behaupteten Vorfälle ereignet hätten. Der Beschwerdeführer musste in der Verhandlung hinsichtlich jedes von ihm genannten Ereignisses gefragt werden, wann dies passiert sei, etwa wann er das erste Mal angesprochen wurde, wann er seinem Vater davon erzählt habe, wann er die Anzeige erstattet habe und wann er von den Familien der zwei Personen bedroht worden sei. Zu keinem einzigen Ereignis konnte der Beschwerdeführer ein konkretes Datum nennen. Er mache nur ungefähre Monatsangaben, die jedoch den Eindruck erweckten, als hätte er sich diese bloß ausgedacht (Seiten 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls). Dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer erklärte, mit dem Tode bedroht worden zu sein, wobei es sich um ein derart gravierendes Erlebnisses handelte, auf Grund dessen sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Irak entschlossen hat. Weshalb sich der Beschwerdeführer daher an den Tag, an dem er mit dem Tode bedroht worden sei, nicht gemerkt hat, kann nicht nachvollzogen werden. Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass er Ende Oktober von den Familien der beiden Leute bedroht worden sei. Ausgereist ist der Beschwerdeführer aber erst im Dezember. Dies ist nicht in Einklang zu bringen mit seiner Behauptung, dass er ca. 20 Tage vor seiner Ausreise – somit ca. Ende November/Anfang Dezember – seinen Ausreiseentschluss gefasst habe, da es zu diesem Zeitpunkt die Drohungen mit dem Tode gegeben habe (Seiten 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls). Dies alles spricht somit dafür, dass sich der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte bloß ausgedacht hat und das alles nicht passiert ist. Der Beschwerdeführer konnte die Gruppe, die ihn bedroht habe, auch nicht beschreiben. Er konnte nur allgemeine Angaben machen, die nicht darauf hindeuten, dass es diese Leute und damit auch die angeblichen Bedrohungen gegeben hat. Auf die Aufforderung, die Leute zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an: "Sie haben eine kurdische kurze Hose. Sie lassen den Bart wachsen und sie rasieren ihren Oberlippenbart. Sie sehen abnormal aus. Ihr Verhalten ist nicht normal, sie sehen sehr fanatische aus. Sie können mit den Menschen nicht normal reden. Wenn sie etwa von einem wollen, reden sie sehr sympathisch, um zu bekommen, was sie wollen." (Seiten 12 und 13 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel darlegen, weshalb sich die Leute gerade ihn ausgesucht haben und woher sie gewusst hätten, dass er nicht bete. Der Beschwerdeführer stellte auf diese Fragen nur Mutmaßungen an (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Es ist auch nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er hätte keine Religion. In der Erstbefragung gab er nämlich ausdrücklich an, sunnitischer Moslem zu sein. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch nur vor, er würde nicht an Religionen glauben, weil sich die Sunniten und die Schiiten gegenseitig töten würden (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Er gab auch an, er habe keine Religion, er glaube nur an Gott (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Von einem Abfall vom Islam bzw. einem Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft kann daher nicht die Rede sein. Auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren widersprüchlich, so dass diesen keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden kann. Hinsichtlich der Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Familie erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA, dass sein Vater bei der kommunistischen Partei gewesen sei. Nach der genauen Arbeit befragt, meinte der Beschwerdeführer, er sei Politiker gewesen. Auf weitere Nachfrage meinte der Beschwerdeführer nun, er sei einfaches Mitglied gewesen. Als schließlich gefragt wurde, weshalb ein einfaches Mitglied einer Partei von dieser bezahlt werden sollte, räumte der Beschwerdeführer schließlich ein, dass sein Vater ein Geschäft besessen habe, wo er Hühner geschlachtet und verkauft hätte. Von der Partei hätte sein Vater kein Geld bekommen (AS 30). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer wieder, sein Vater würde Geld von der Partei bekommen. Auf seine Angaben vor dem BFA hingewiesen, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater damals kein Geld bekommen hätte, das hätte sich aber jetzt geändert, da nun die Lage besser wäre (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage anzugeben, welche Aufgabe sein Vater innerhalb der Partei gehabt hätte: "Ich weiß nicht viel über die Aufgabe, aber soweit ich weiß, ist er ein aktives Mitglied der Partei.". Als dem Beschwerdeführer seine Ausführung in der Beschwerde, wonach sein Vater im Büro in XXXX gearbeitet habe, vorgehalten wurden, erklärte er, dass dies stimme. Weshalb er aber nicht von sich aus angeben konnte, dass sein Vater im Büro der Partei tätig gewesen sei, konnte er nicht überzeugend darlegen. Der Beschwerdeführer wich auf diese Frage vielmehr aus und meinte: "Ich habe die Frage so verstanden wie damals, ob mein Vater in diesem Büro gearbeitet hat. Ich habe ja gesagt, aber ich weiß nicht, welche Funktion er hatte." (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA gar nicht gefragt wurde, ob sein Vater im Büro der Partei arbeitet, weshalb dieser Erklärungsversuch ins Leere geht und zeigt, dass der Beschwerdeführer um keine Ausrede verlegen ist. Es ist daher auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der Kommunistischen Partei tätig war bzw. ist.Auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren widersprüchlich, so dass diesen keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden kann. Hinsichtlich der Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Familie erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA, dass sein Vater bei der kommunistischen Partei gewesen sei. Nach der genauen Arbeit befragt, meinte der Beschwerdeführer, er sei Politiker gewesen. Auf weitere Nachfrage meinte der Beschwerdeführer nun, er sei einfaches Mitglied gewesen. Als schließlich gefragt wurde, weshalb ein einfaches Mitglied einer Partei von dieser bezahlt werden sollte, räumte der Beschwerdeführer schließlich ein, dass sein Vater ein Geschäft besessen habe, wo er Hühner geschlachtet und verkauft hätte. Von der Partei hätte sein Vater kein Geld bekommen (AS 30). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer wieder, sein Vater würde Geld von der Partei bekommen. Auf seine Angaben vor dem BFA hingewiesen, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater damals kein Geld bekommen hätte, das hätte sich aber jetzt geändert, da nun die Lage besser wäre (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage anzugeben, welche Aufgabe sein Vater innerhalb der Partei gehabt hätte: "Ich weiß nicht viel über die Aufgabe, aber soweit ich weiß, ist er ein aktives Mitglied der Partei.". Als dem Beschwerdeführer seine Ausführung in der Beschwerde, wonach sein Vater im Büro in römisch 40 gearbeitet habe, vorgehalten wurden, erklärte er, dass dies stimme. Weshalb er aber nicht von sich aus angeben konnte, dass sein Vater im Büro der Partei tätig gewesen sei, konnte er nicht überzeugend darlegen. Der Beschwerdeführer wich auf diese Frage vielmehr aus und meinte: "Ich habe die Frage so verstanden wie damals, ob mein Vater in diesem Büro gearbeitet hat. Ich habe ja gesagt, aber ich weiß nicht, welche Funktion er hatte." (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA gar nicht gefragt wurde, ob sein Vater im Büro der Partei arbeitet, weshalb dieser Erklärungsversuch ins Leere geht und zeigt, dass der Beschwerdeführer um keine Ausrede verlegen ist. Es ist daher auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der Kommunistischen Partei tätig war bzw. ist. Der Beschwerdeführer legte nach Erhebung seiner Beschwerde auch Beweismittel vor und zwar einerseits eine Kopie einer Bestätigung seines Sportvereins vom 21.08.2016 und andererseits eine Kopie einer Bestätigung der Kommunistischen Partei Kurdistans vom 31.08.2016. Der Beschwerdeführer erklärte zu diesen Bestätigungen, dass ihm die XXXX gesagte habe, eine Bestätigung würde seiner Glaubwürdigkeit helfen. Diese Dokumente ließ sich der Beschwerdeführer daraufhin extra anfertigen, was sich aus dem Ausstellungsdatum ergibt. Hinsichtlich dieser Dokumente ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Originale vorgelegt hat, sondern sein Vater ihm diese via Viber übermittelt und der Beschwerdeführer diese ausgedruckt und dann dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass – laut den getroffenen Länderfeststellungen – im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann, weshalb auch aus diesem Grund Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Dokumente bestehen. Zum Inhalt der Bestätigung der Kommunistischen Partei ist festzuhalten, dass darin erwähnt wird, der Vater des Beschwerdeführers habe wegen des terroristischen Angriffs des Daesh die Region verlassen müssen und sei verfolgt worden. Dadurch würde er unter politischen und gesellschaftlichen Problemen leiden und sein Sohn [der Beschwerdeführer] habe ins Ausland flüchten müssen, ohne zurückkehren zu können. Bemerkenswert an diesem Inhalt ist, dass der Beschwerdeführer selbst nie erwähnt hat, dass sein Vater bzw. auch er selbst wegen eines Angriffs des Daesh flüchten habe müssen. Schon daran ist erkennbar, dass es hier offenkundig um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, von dem nicht eruiert werden kann, wer dieses ausgestellt hat. Darüber hinaus ist unerklärlich, weshalb der Vater des Beschwerdeführers trotz seiner "politischen und gesellschaftlichen Probleme" weiterhin im Irak leben kann – und im Übrigen auch die drei Geschwister des Beschwerdeführers –, nicht aber der Beschwerdeführer selbst. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer auf die Frage seines Vertreters, dass sein Vater finanzielle Probleme hätte und deshalb nicht hätte fliehen können. Damit widerspricht der Beschwerdeführer aber seiner zuvor gemachten Aussage, wonach sein Vater ein Gehalt von der Partei bekommen würde (Seiten 8 und 15 des Verhandlungsprotokolls).Der Beschwerdeführer legte nach Erhebung seiner Beschwerde auch Beweismittel vor und zwar einerseits eine Kopie einer Bestätigung seines Sportvereins vom 21.08.2016 und andererseits eine Kopie einer Bestätigung der Kommunistischen Partei Kurdistans vom 31.08.2016. Der Beschwerdeführer erklärte zu diesen Bestätigungen, dass ihm die römisch 40 gesagte habe, eine Bestätigung würde seiner Glaubwürdigkeit helfen. Diese Dokumente ließ sich der Beschwerdeführer daraufhin extra anfertigen, was sich aus dem Ausstellungsdatum ergibt. Hinsichtlich dieser Dokumente ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Originale vorgelegt hat, sondern sein Vater ihm diese via Viber übermittelt und der Beschwerdeführer diese ausgedruckt und dann dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass – laut den getroffenen Länderfeststellungen – im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann, weshalb auch aus diesem Grund Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Dokumente bestehen. Zum Inhalt der Bestätigung der Kommunistischen Partei ist festzuhalten, dass darin erwähnt wird, der Vater des Beschwerdeführers habe wegen des terroristischen Angriffs des Daesh die Region verlassen müssen und sei verfolgt worden. Dadurch würde er unter politischen und gesellschaftlichen Problemen leiden und sein Sohn [der Beschwerdeführer] habe ins Ausland flüchten müssen, ohne zurückkehren zu können. Bemerkenswert an diesem Inhalt ist, dass der Beschwerdeführer selbst nie erwähnt hat, dass sein Vater bzw. auch er selbst wegen eines Angriffs des Daesh flüchten habe müssen. Schon daran ist erkennbar, dass es hier offenkundig um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, von dem nicht eruiert werden kann, wer dieses ausgestellt hat. Darüber hinaus ist unerklärlich, weshalb der Vater des Beschwerdeführers trotz seiner "politischen und gesellschaftlichen Probleme" weiterhin im Irak leben kann – und im Übrigen auch die drei Geschwister des Beschwerdeführers –, nicht aber der Beschwerdeführer selbst. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer auf die Frage seines Vertreters, dass sein Vater finanzielle Probleme hätte und deshalb nicht hätte fliehen können. Damit widerspricht der Beschwerdeführer aber seiner zuvor gemachten Aussage, wonach sein Vater ein Gehalt von der Partei bekommen würde (Seiten 8 und 15 des Verhandlungsprotokolls). Zur Bestätigung des Sportvereins ist noch anzuführen, dass dieses ein Logo aufweist und zwar ein Yin-Yang-Symbol. Als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt wurde, ob sein Sportverein ein Logo habe, verneinte er dies. Als ihm seine Bestätigung gezeigt wurde, auf der das Logo zu sehen ist, gab der Beschwerdeführer ausweichend an, er hätte gedacht, mit der Frage, ob der Sportverein ein Logo habe, wäre gemeint gewesen, ob der Verein eine Fahne habe, weil jeder Sportverein eine Fahne habe. Die Frage wurde jedoch unmissverständlich gestellt, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Antwort lediglich versucht, eine Erklärung für seine falsche Angabe zu geben. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass die Bestätigung nicht von seinem Sportverein stammt bzw. der Beschwerdeführer gar nicht in dem von ihm behaupteten Sportverein ein Mitglied war. Dem Beschwerdeführer ist es daher mit der Vorlage der beiden Bestätigungen nicht gelungen, seinen Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche, der vagen Angaben, des gesteigerten Vorbringens sowie der erheblichen Unstimmigkeiten und Unplausibiliäten innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung, ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass durch die Schilderungen des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse noch minderjährig gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass die fluchtauslösenden Ereignisse im Juni/Juli 2015 begonnen hätten (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Die weiteren Ausführungen betreffend die Führung eines Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, der Hinweis auf Asylanträge von Kindern und eine altersangemessene Einvernahmetechnik gehen daher ins Leere. Soweit die Beschwerde rügt, das BFA hätte veraltete Länderfeststellungen herangezogen und sodann selbst Länderberichte zitiert, ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde auszugsweise angeführten Länderinformationen zum Teil älter sind als jene, die das BFA heranzogen hat. Die hier getroffenen Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf folgenden Quellen: * Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak, vom 07.02.2017 * Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Fact Sheet Irak, 25.07.2017 – 18.09.2017, Nr. 64 * Anfragebeantwortung vom 06.11.2017, Sicherheitslage in Kurdistan * IOM Iraq, DTM Round 82 vom Oktober 2017 * UK Home Office, Country Policy an Information Note, Iraq: Return/Internal Relocation, September 2017 Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In seiner Stellungnahme dazu zitierte der Beschwerdeführer einzelne Passagen aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes. Den getroffenen Feststellungen wird damit aber nicht entgegengetreten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Zu der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Anfragebeantwortung betreffend die (Zwangs-)Rekrutierung durch schiitische Milizen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen nicht einmal behauptet hat, weshalb es nicht erforderlich war, diesbezügliche Feststellungen zu treffen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt