GVG iVm § 10 Abs. 3A) römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 GGG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Es besteht keine Zahlungspflicht der XXXXEs besteht keine Zahlungspflicht der römisch 40 II. Der Antrag auf Kostenersatz wird
2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GGG eine Pauschalgebühr (TP 2) in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 1.096,--, zur Zahlung vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.04.2017, Zl. 2 Cg 158/13d-99-VNR 4, wurde der klagenden Partei (hier: Beschwerdeführerin)
Paragraph 20, GGG eine Pauschalgebühr (TP 2) in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 1.096,--, zur Zahlung vorgeschrieben.
GGG in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 1.096,--, verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Behörden der Justizverwaltung von der Zahlung der Gerichtsgebühren
3 Z 2 GGG befreit seien. Die Klägerin sei schuldig erkannt worden, der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Nach § 20 GGG habe daher die Klägerin die Gerichtsgebühren für die Berufung der Beklagten vom 25.09.2014 zu bezahlen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.05.2017, Zl. 100 Jv 78/17b-33, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Pauschalgebühr (TP 2)
Paragraph 20, GGG in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 1.096,--, verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Behörden der Justizverwaltung von der Zahlung der Gerichtsgebühren
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, GGG befreit seien. Die Klägerin sei schuldig erkannt worden, der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Nach Paragraph 20, GGG habe daher die Klägerin die Gerichtsgebühren für die Berufung der Beklagten vom 25.09.2014 zu bezahlen.
GGG in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt €Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.05.2017, Zl. 100 Jv 78/17b-33, wurde die klagende Partei (Beschwerdeführerin) zur Zahlung der Pauschalgebühr (TP 2)
Paragraph 20, GGG in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 1.096,--, verpflichtet.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten: Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen § 10.
1 Amtshaftungsgesetz haftet der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Beklagte Partei ist daher richtigerweise der Bund (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0028 mwN).3. In dem hier zugrundeliegenden Amtshaftungsverfahren erhob die beklagte Partei Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29.08.2014, Zl. 2 Cg 158/13d. In den (erst- und zweitinstanzlichen) Urteilen ist als beklagte Partei die "Republik Österreich" angeführt, doch hätte die Bezeichnung der beklagten Partei auf den Bund als Rechtsträger zu lauten gehabt.
Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz haftet der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Beklagte Partei ist daher richtigerweise der Bund vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0028 mwN). Mit der Neufassung des § 10 GGG durch das BGBl. I Nr. 131/2001 ist die bis dahin in § 10 Abs. 1 GGG geregelte persönliche Gebührenbefreiung des Bundes zur Gänze entfallen.Mit der Neufassung des Paragraph 10, GGG durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, ist die bis dahin in Paragraph 10, Absatz eins, GGG geregelte persönliche Gebührenbefreiung des Bundes zur Gänze entfallen. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf § 10 Abs. 3 Z 2 GGG und führt aus, dass Behörden der Justizverwaltung von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit seien.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, GGG und führt aus, dass Behörden der Justizverwaltung von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit seien.
3 Z 2 GGG sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung befreit. Der Bund (als beklagte Partei) ist jedoch weder Gericht noch Behörde der Justizverwaltung, weshalb diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung kommt. Der Bundesminister für Justiz war nicht Partei des Verfahrens; ebenso wenig wie die Finanzprokuratur (diese ist lediglich als Vertreter der beklagten Partei – des Bundes – in Erscheinung getreten). Auch die übrigen Gebührenbefreiungstatbestände des § 10 Abs. 3 GGG liegen nicht vor.
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, GGG sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung befreit. Der Bund (als beklagte Partei) ist jedoch weder Gericht noch Behörde der Justizverwaltung, weshalb diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung kommt. Der Bundesminister für Justiz war nicht Partei des Verfahrens; ebenso wenig wie die Finanzprokuratur (diese ist lediglich als Vertreter der beklagten Partei – des Bundes – in Erscheinung getreten). Auch die übrigen Gebührenbefreiungstatbestände des Paragraph 10, Absatz 3, GGG liegen nicht vor. Eine Gebührenbefreiung der beklagten Partei liegt somit nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund eine Zahlungspflicht der klagenden Partei
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.Eine Gebührenbefreiung der beklagten Partei liegt somit nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund eine Zahlungspflicht der klagenden Partei
Paragraph 20, GGG nicht in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. 4.
1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführerin, die ihr im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).4.
Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt Paragraph 74, Absatz eins, AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführerin, die ihr im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100). 5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2165926.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.