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{'item': 'L524 2165926-1'}

Obsah (10)§ 28§ 74Art. 133§ 20§ 6a§ 10Art. 130§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlL524 2165926-1 SpruchL524 2165926-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 3A) römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 GGG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Es besteht keine Zahlungspflicht der XXXXEs besteht keine Zahlungspflicht der römisch 40 II. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 74Abs.

2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In einem Amtshaftungsverfahren erhoben gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29.08.2014, Zl. 2 Cg 158/13d, die XXXX als klagende Partei und die "Republik Österreich" (richtig: der Bund) als beklagte Partei jeweils Berufung. Die klagende Partei entrichtete die Pauschalgebühr mittels Gebühreneinzug. Die beklagte Partei entrichtete keine Pauschalgebühr und brachte auf der Berufungsschrift folgenden Vermerk an: "Gebührenbefreiung gem. § 10 Abs. 3 Z 2 GGG idF BGBl. Nr. 24/2007".
  2. In einem Amtshaftungsverfahren erhoben gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29.08.2014, Zl. 2 Cg 158/13d, die römisch 40 als klagende Partei und die "Republik Österreich" (richtig: der Bund) als beklagte Partei jeweils Berufung. Die klagende Partei entrichtete die Pauschalgebühr mittels Gebühreneinzug. Die beklagte Partei entrichtete keine Pauschalgebühr und brachte auf der Berufungsschrift folgenden Vermerk an: "Gebührenbefreiung gem. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, GGG in der Fassung BGBl. Nr. 24/2007".
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.04.2017, Zl. 2 Cg 158/13d-99-VNR 4, wurde der klagenden Partei (hier: Beschwerdeführerin)

§ 20

GGG eine Pauschalgebühr (TP 2) in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 1.096,--, zur Zahlung vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.04.2017, Zl. 2 Cg 158/13d-99-VNR 4, wurde der klagenden Partei (hier: Beschwerdeführerin)

Paragraph 20, GGG eine Pauschalgebühr (TP 2) in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 1.096,--, zur Zahlung vorgeschrieben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.05.2017, Zl. 100 Jv 78/17b-33, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Pauschalgebühr (TP 2)

§ 20

GGG in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 1.096,--, verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Behörden der Justizverwaltung von der Zahlung der Gerichtsgebühren

§ 10Abs.

3 Z 2 GGG befreit seien. Die Klägerin sei schuldig erkannt worden, der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Nach § 20 GGG habe daher die Klägerin die Gerichtsgebühren für die Berufung der Beklagten vom 25.09.2014 zu bezahlen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.05.2017, Zl. 100 Jv 78/17b-33, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Pauschalgebühr (TP 2)

Paragraph 20, GGG in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 1.096,--, verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Behörden der Justizverwaltung von der Zahlung der Gerichtsgebühren

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, GGG befreit seien. Die Klägerin sei schuldig erkannt worden, der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Nach Paragraph 20, GGG habe daher die Klägerin die Gerichtsgebühren für die Berufung der Beklagten vom 25.09.2014 zu bezahlen.

  1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Finanzprokuratur nur Parteienvertreter sei. Sie sei keine Behörde der Justizverwaltung und daher nicht nach § 10 Abs. 3 Z 2 GGG gebührenbefreit. Es liege daher keine Gebührenbefreiung vor. Der Vertreter legte außerdem ein Kostenverzeichnis (€ 312,19).
  2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Finanzprokuratur nur Parteienvertreter sei. Sie sei keine Behörde der Justizverwaltung und daher nicht nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, GGG gebührenbefreit. Es liege daher keine Gebührenbefreiung vor. Der Vertreter legte außerdem ein Kostenverzeichnis (€ 312,19). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: In einem Amtshaftungsverfahren erhob der Bund als beklagte Partei (vertreten durch die Finanzprokuratur) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29.08.2014, Zl. 2 Cg 158/13d, am 25.09.2014 Berufung und entrichtete dafür keine Pauschalgebühr (TP 2). Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.05.2017, Zl. 100 Jv 78/17b-33, wurde die klagende Partei (Beschwerdeführerin) zur Zahlung der Pauschalgebühr (TP 2)

§ 20

GGG in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt €Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.05.2017, Zl. 100 Jv 78/17b-33, wurde die klagende Partei (Beschwerdeführerin) zur Zahlung der Pauschalgebühr (TP 2)

Paragraph 20, GGG in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 1.096,--, verpflichtet.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten: Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen § 10.

(1)Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.Paragraph 10,
(1)Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach Paragraph 45, Bundesimmobiliengesetz, Paragraph 12, Absatz 2, Bundesforstegesetz 1996 und Paragraph 44, Absatz 4, ORF-Gesetz sowie die sich aus Paragraph 10, Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.
(2)Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
(2)Nach Absatz eins, weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
(3)Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:
  1. der Staatsanwalt;
  2. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;
  3. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben. II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Parteirömisch zwei. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei a) Im Zivilprozeß §
  4. In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.Paragraph 20, In den Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (Paragraph 10,) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
  5. Im angefochtenen Bescheid wird – im Verfahrensgang – widersprüchlich einmal die Republik Österreich als beklagte Partei angeführt, an anderer Stelle die Republik Österreich in Kombination mit dem Bundesministerium für Justiz. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid selbst ergibt sich nicht, wovon die belangte Behörde letztlich als beklagte Partei ausgeht. In der rechtlichen Beurteilung wird wiederum die "Republik Österreich (Bundesministerium für Justiz)" genannt und daraus gefolgert, dass eine Behörde der Justizverwaltung beklagte Partei sei. Wohl auch auf Grund dieser unklaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid ging die Beschwerdeführerin davon aus, die belangte Behörde habe ihrer rechtlichen Beurteilung die Finanzprokuratur als beklagte Partei zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang wird daher zunächst darauf verwiesen, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).In diesem Zusammenhang wird daher zunächst darauf verwiesen, dass die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).
  6. In dem hier zugrundeliegenden Amtshaftungsverfahren erhob die beklagte Partei Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29.08.2014, Zl. 2 Cg 158/13d. In den (erst- und zweitinstanzlichen) Urteilen ist als beklagte Partei die "Republik Österreich" angeführt, doch hätte die Bezeichnung der beklagten Partei auf den Bund als Rechtsträger zu lauten gehabt.

§ 1Abs.

1 Amtshaftungsgesetz haftet der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Beklagte Partei ist daher richtigerweise der Bund (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0028 mwN).3. In dem hier zugrundeliegenden Amtshaftungsverfahren erhob die beklagte Partei Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29.08.2014, Zl. 2 Cg 158/13d. In den (erst- und zweitinstanzlichen) Urteilen ist als beklagte Partei die "Republik Österreich" angeführt, doch hätte die Bezeichnung der beklagten Partei auf den Bund als Rechtsträger zu lauten gehabt.

Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz haftet der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Beklagte Partei ist daher richtigerweise der Bund vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0028 mwN). Mit der Neufassung des § 10 GGG durch das BGBl. I Nr. 131/2001 ist die bis dahin in § 10 Abs. 1 GGG geregelte persönliche Gebührenbefreiung des Bundes zur Gänze entfallen.Mit der Neufassung des Paragraph 10, GGG durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, ist die bis dahin in Paragraph 10, Absatz eins, GGG geregelte persönliche Gebührenbefreiung des Bundes zur Gänze entfallen. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf § 10 Abs. 3 Z 2 GGG und führt aus, dass Behörden der Justizverwaltung von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit seien.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, GGG und führt aus, dass Behörden der Justizverwaltung von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit seien.

§ 10Abs.

3 Z 2 GGG sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung befreit. Der Bund (als beklagte Partei) ist jedoch weder Gericht noch Behörde der Justizverwaltung, weshalb diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung kommt. Der Bundesminister für Justiz war nicht Partei des Verfahrens; ebenso wenig wie die Finanzprokuratur (diese ist lediglich als Vertreter der beklagten Partei – des Bundes – in Erscheinung getreten). Auch die übrigen Gebührenbefreiungstatbestände des § 10 Abs. 3 GGG liegen nicht vor.

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, GGG sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung befreit. Der Bund (als beklagte Partei) ist jedoch weder Gericht noch Behörde der Justizverwaltung, weshalb diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung kommt. Der Bundesminister für Justiz war nicht Partei des Verfahrens; ebenso wenig wie die Finanzprokuratur (diese ist lediglich als Vertreter der beklagten Partei – des Bundes – in Erscheinung getreten). Auch die übrigen Gebührenbefreiungstatbestände des Paragraph 10, Absatz 3, GGG liegen nicht vor. Eine Gebührenbefreiung der beklagten Partei liegt somit nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund eine Zahlungspflicht der klagenden Partei

§ 20GGG nicht in Betracht kommt.

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.Eine Gebührenbefreiung der beklagten Partei liegt somit nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund eine Zahlungspflicht der klagenden Partei

Paragraph 20, GGG nicht in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. 4.

§ 74Abs.

1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

§ 74Abs.

2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführerin, die ihr im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).4.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt Paragraph 74, Absatz eins, AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführerin, die ihr im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100). 5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2165926.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.