Obsah (4)
§ 5Art 12§§ 4§§ 4aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlW125 2181334-1 SpruchW125 2181334-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER über
§ 5Abs 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
Art 12Abs 4 Dublin III-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
- Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 11.2015; AIDA 12.2015; USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA – Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – France, https://www.ecoi.net/local_link/322531/462008_de.html, Zugriff 22.11.2016
- Dublin-Rückkehrer Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der
- Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016
- Non-Refoulement Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – France, https://www.ecoi.net/local_link/322531/462008_de.html, Zugriff 22.11.2016
- Versorgung Im Rahmen der Asylreform 2015 wurden die folgenden Punkte des französischen Asylgesetzes in Hinsicht auf die Versorgung verändert: Laut der neuen Regelung sollen die materiellen Aufnahmebedingungen an alle Asylwerber (inkl. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren) angeboten werden, mit der einzigen Ausnahme, dass Antragssteller nach dem Dublin-Verfahren keinen Zugang zu Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile – CADA) haben. Darüber hinaus wurden neue nationale Aufnahmestrukturen eingeführt, für die das Französische Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration – OFII) zuständig ist. Der Fokus liegt dabei hauptsächlich auf der Unterbringung. Parallel und in Übereinstimmung mit den nationalen Aufnahmestrukturen werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Weiters wurde eine neue Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d’asile – ADA) eingeführt, die die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d’Attente, ATA) ersetzt (AIDA 12.2015). Asylwerber haben nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens, wenn OFPRA den Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht bearbeitet und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 12.2015; vgl. OFPRA 11.2016).Asylwerber haben nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens, wenn OFPRA den Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht bearbeitet und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 12.2015; vergleiche OFPRA 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA – Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 4.
- Medizinische Versorgung Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und muss laut der neuen Asylreform innerhalb von 15 Tagen durchgeführt werden (AIDA 12.2015). Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle – CMU). Wenn der Asylwerber über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren erhalten nunmehr eine Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren und haben damit auch Zugang zur CMU (früher war ihnen nur der Zugang zur staatlichen medizinischen Hilfe (Aide Médicale d’Etat – AME) gestattet). Da die rechtlichen Bestimmungen dazu fehlen, bleibt also abzuwarten, ob diese Maßnahme tatsächlich auch in die Praxis umgesetzt wird. Zugang zur AME (nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich möglich) ist für AW auch weiterhin möglich, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten. Während der Wartezeit auf den Zugang zu CMU oder AME besteht immer Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Tages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 12.2015; vgl. OFPRA 11.2016).Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle – CMU). Wenn der Asylwerber über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren erhalten nunmehr eine Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren und haben damit auch Zugang zur CMU (früher war ihnen nur der Zugang zur staatlichen medizinischen Hilfe (Aide Médicale d’Etat – AME) gestattet). Da die rechtlichen Bestimmungen dazu fehlen, bleibt also abzuwarten, ob diese Maßnahme tatsächlich auch in die Praxis umgesetzt wird. Zugang zur AME (nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich möglich) ist für AW auch weiterhin möglich, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten. Während der Wartezeit auf den Zugang zu CMU oder AME besteht immer Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Tages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 12.2015; vergleiche OFPRA 11.2016). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA – Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 4.
- Unterbringung Im März 2015 standen 258 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile – CADA), 1 spezielles Zentrum für UMA, 2 Transitzentren und weitere Notunterkünfte zur Verfügung. Die Gesamtaufnahmekapazität betrug ca. 48.100 Plätze. Es besteht jedoch ein kontinuierlicher Mangel an Unterkünften für Schutzsuchende. Asylwerber werden nicht immer dort untergebracht, wo sie ihren Asylantrag stellen. Sie müssen deshalb innerhalb von 5 Tagen in dem zugeteilten Unterkunftszentrum erscheinen, ansonsten werden die weiteren Beihilfen für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d’asile – ADA) entzogen. Die Plätze in den CADA werden vom OFII zugeteilt und bis auf Personen im Dublin-Verfahren werden Asylwerber dort untergebracht. Im Jahr 2014 betrug die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im CADA ca. 534 Tage. Lehnt der Antragssteller den Platz ab, enthält er auch keine ADA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der Asylwerber auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt. Aufgrund des Platzmangels sind die Betroffenen jedoch oft auf Nachtquartiere angewiesen oder sie werden obdachlos. Die neue Asylreform versucht diesem Phänomen gegenzusteuern. 2015 wurde die Errichtung weiterer 4.200 Plätze geplant (AIDA 12.2015). Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von Asylwerbern und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Ctéteil über 80 Plätze. Unter bestimmten Umständen können hier auch Personen im Dublin-Verfahren oder Schnellverfahren für eine bestimmte Zeit untergebracht werden (AIDA 12.2015). Aufgrund des Mangels an Aufnahmekapazitäten in CADA können Asylwerber auch in Notfallzentren untergebracht werden. Dabei wird es zwischen den temporären Aufnahmezentren (accueil temporaire – service de l’asile – AT-SA) und Notunterkünften für Asylwerber (hébergement d’urgence dédié aux demandeurs d’asile – HUDA) unterschieden. AT-SA verfügen über 2.800 Plätze (bis Ende 2015 sollen 4.000 zusätzliche Plätze hinzukommen. HUDA verfügen im Notfall über bis zu 19.600 Plätze (AIDA 12.2015). In einigen Regionen entstanden in den letzten Jahren illegale Lager, etwa in Städten wie Paris, Bordeaux und Calais. Dort leben illegale Migranten, aber auch Asylwerber oft monatelang unter schlechten Bedingungen. Die meisten Personen wollen in Frankreich keinen Asylantrag stellen, sondern warten auf eine Weiterreise nach Großbritannien. Demnach haben sie aber auch keinen Zugang zur staatlichen Versorgung in Frankreich. Diese Lager werden von den Behörden immer wieder aufgelöst, aber es gibt bisher noch keine dauerhafte Lösung (AIDA 12.2015). Mittlerweile gibt es in ganz Frankreich 450 Erstaufnahmezentren, in denen für Neuankommende aus Calais rund 7.500 Plätze zur Verfügung stehen. 85% davon wurden in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern vor allem in bereits vorhandenen, leerstehenden Gebäuden geschaffen. Dort gibt es Unterbringung, Verpflegung und Betreuung. Nach Vorstellung des Innenministers sollen die Migranten nur wenige Monate in den Zentren verbringen, ehe sie ihren Asylantrag stellen. Besonderes Augenmerk liegt auf der Situation von unbegleiteten Minderjährigen, für die ein eigener Bereich zur Registrierung geschaffen wurde. Bislang wurden über 400 Minderjährige in provisorische Zentren im Umfeld des Lagers gebracht. Gemeinsam mit den dort befindlichen 200 weiteren unbegleiteten Minderjährigen warten sie auf die Prüfung der familiären Anknüpfungspunkte nach Großbritannien. Großbritannien hat sich dazu verpflichtet, unbegleitete Minderjährige mit familiären Verbindungen zu übernehmen und bis Ende Oktober 2016 bereits rund 300 unbegleitete Minderjährige übernommen (ÖB 25.10.2016). Wenn sich Asylsuchende aufgrund des Grenzverfahrens in den Wartezonen befinden, müssen sie dort untergebracht werden. Am Flughafen Roissy CDG gibt es 160 Plätze. In anderen Wartezonen werden Asylsuchende entweder in den naheliegenden Unterbringungsmöglichkeiten, wie einfache Hotels, oder in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeistation untergebracht, solange überprüft wird, ob sie in das Land einreisen und einen Asylantrag stellen dürfen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung ÖB Paris (25.10.2016): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
- Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte und staatenlose Personen, denen Schutz gewährt wurde, eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann. Nach einem dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich kann eine Aufenthaltskarte für zehn Jahre beantragt werden. Für Schutzberechtigte besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Familienzusammenführung. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte müssen einen Willkommens- und Integrationsvertrag (contrat d’acceuil et d’intégration – CAI) unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildung dient. Personen, die während des Asylverfahrens in CADA oder in einem anderen Zentrum untergebracht werden, können nach der Gewährung eine Schutzstatus drei Monate lang weiterhin dort bleiben, einmal verlängerbar mit der Zustimmung des Präfekten. Es besteht für sie jedoch auch die Möglichkeit in einem temporären Zentrum des OFII für neun Monate, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate, untergebracht zu werden, wenn freie Plätze verfügbar sind. Schutzberechtigte haben aber auch Zugang zu Privat- und Sozialwohnungen. Der Aufenthaltstitel ermöglicht den freien Zugang zum Arbeitsmarkt, die Registrierung als arbeitsuchend, ein Beratungsgespräch und die Möglichkeit einer Schulung beim Arbeitsamt. Nach dem Asylverfahren muss die Gesundheitsbehörde über den gewährten Schutzstatus informiert werden und man erhält die Krankenversicherungskarte. Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben Zugang zu Sozialleistungen und verschiedenen Beihilfen in Bereichen wie Familie, Wohnraum, Bildung, Behinderung etc. Für anerkannte Flüchtlinge wird ein Reiseausweis, gültig für zwei Jahre, für subsidiär Schutzberechtigte und Staatenlose wird ein Reiseausweis, gültig für ein Jahr ausgesellt. Diese Reisedokumente lassen die Reise ins Herkunftsland nicht zu. Im Falle außergewöhnlicher Umstände (wie z.B. Tod oder schwere Krankheit eines nahen Verwandten) kann ein Antrag auf einen Kurzbesuch im Herkunftsland gestellt werden. Sollte dies genehmigt werden, darf der Schutzberechtigte für höchstens drei Monate in seinen Heimatstaat zurückkehren (OFPRA 11.2015). Quelle: OFPRA – Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 Begründend wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers Art 12 Abs 4 der Dublin III-VO formell erfüllt sei. Eine Verletzung der EMRK werde in Frankreich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten, aus der Rechtsprechung des EGMR und sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Frankreich keinesfalls erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO ergeben. Was den in Österreich aufhältigen Onkel des Beschwerdeführers betreffe, so könne seitens der erkennenden Behörde nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seines Onkel angewiesen wäre oder ein derart qualifiziertes Pflege- Unterhalts- und / oder Unterstützungsverhältnis vorliege, welches dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes schlicht unzumutbar erscheinen ließe.Begründend wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO formell erfüllt sei. Eine Verletzung der EMRK werde in Frankreich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten, aus der Rechtsprechung des EGMR und sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Frankreich keinesfalls erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Was den in Österreich aufhältigen Onkel des Beschwerdeführers betreffe, so könne seitens der erkennenden Behörde nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seines Onkel angewiesen wäre oder ein derart qualifiziertes Pflege- Unterhalts- und / oder Unterstützungsverhältnis vorliege, welches dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes schlicht unzumutbar erscheinen ließe.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 21.12.2017 eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich eine Verletzung gemäß Art 2 und 3 EMRK vorliege. Die Behörde verharmlose die aktuelle Kritik am französischen Asylsystem und lasse völlig die Berichte seitens des UNHCR sowie Medienberichte außer Acht. Auch seien die Länderberichte über Frankreich keineswegs aktuell.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 21.12.2017 eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich eine Verletzung gemäß Artikel 2 und 3 EMRK vorliege. Die Behörde verharmlose die aktuelle Kritik am französischen Asylsystem und lasse völlig die Berichte seitens des UNHCR sowie Medienberichte außer Acht. Auch seien die Länderberichte über Frankreich keineswegs aktuell. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Onkel, der für ihn sorge. Zuletzt wolle der Beschwerdeführer noch vorbringen, dass auch auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung Bedacht zu nehmen sei. Von der Behörde seien keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich einer speziellen Gefährdungssituation in Frankreich unternommen worden; dies insbesondere in Anbetracht der Situation des Beschwerdeführers. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass Österreich bei einer Art 3 und 8 EMRK konformen Auslegung die Zuständigkeit für das Asylverfahren hätte übernehmen müssen.Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass Österreich bei einer Artikel 3 und 8 EMRK konformen Auslegung die Zuständigkeit für das Asylverfahren hätte übernehmen müssen. Eine Abschiebung nach Frankreich stelle im Falle des Beschwerdeführers eine eindeutige Verletzung des Art 3 EMRK dar.Eine Abschiebung nach Frankreich stelle im Falle des Beschwerdeführers eine eindeutige Verletzung des Artikel 3, EMRK dar. Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG zuzuerkennen.Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuzuerkennen.
- Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 2.1.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste spätestens im September 2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am 6.9.2017 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Eine VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer über ein von XXXX bis XXXX gültiges Visum (Antragsnummer: XXXX ), ausgestellt durch das französische Ministère des Affaires Etrangères in Ägypten, verfügt.Eine VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer über ein von römisch 40 bis römisch 40 gültiges Visum (Antragsnummer: römisch 40 ), ausgestellt durch das französische Ministère des Affaires Etrangères in Ägypten, verfügt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.9.2017 ein auf Art 12 Abs 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.9.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich. Am 10.11.2017 teilte Frankreich mit, dass dem Übernahmeersuchen vom 14.9.2017 gemäß Art 12 Abs 4 Dublin III-VO entsprochen und der Beschwerdeführer von Frankreich übernommen wird.Am 10.11.2017 teilte Frankreich mit, dass dem Übernahmeersuchen vom 14.9.2017 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO entsprochen und der Beschwerdeführer von Frankreich übernommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes. Der Beschwerdeführer ist gesund, er hat im Laufe des Verfahrens keine gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht. Ein Onkel des Beschwerdeführers befindet sich in Österreich, der Beschwerdeführer wird von diesem finanziell unterstützt, lebt aber nicht in gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Onkel besteht nicht; es ist kein besonders intensiv ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis gegeben. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Aufgrund des Treffers in der VIS-Datenbank und der schriftlichen Erklärung Frankreichs, den Beschwerdeführer gemäß Art 12 Abs 4 Dublin III-VO aufzunehmen, steht fest, dass der Beschwerdeführer über ein französisches Visum verfügt.Aufgrund des Treffers in der VIS-Datenbank und der schriftlichen Erklärung Frankreichs, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO aufzunehmen, steht fest, dass der Beschwerdeführer über ein französisches Visum verfügt. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Frankreichs leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – die diesbezüglichen Unterlagen liegen dem Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und der französischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde bemängelt, dass aktuelle Medienberichte beziehungsweise aktuelle Berichte des UNHCR gänzlich außer Betracht geblieben seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen vollkommen vage und unsubstantiiert blieb, indem der Beschwerdeführer weder anführte, welche konkreten Berichte hätten in das Verfahren eingeführt werden sollen, noch was daraus für ihn zu gewinnen gewesen wäre. Die landeskundlichen Feststellungen des Bundesamtes sind aktuell und stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammen gestellt. Den Beschwerdeausführungen, die behördlichen Länderberichte seien nicht aktuell, ist entgegenzuhalten, dass, soweit ältere Quellen herangezogen wurden, davon ausgegangen werden kann, dass diesbezüglich keine Änderungen eingetreten sind. Die belangte Behörde hat, wie bereits festgehalten, verschiedene Berichte allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt und sind die Feststellungen – zumal diesen Informationen entgegenstehende Berichte auch aus der tagesaktuellen Medienberichterstattung nicht vorliegen – als ausreichend aktuell zu qualifizieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich von Art 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellung zur familiären und privaten Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Eine materielle oder sonstige Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem in Österreich aufhältigen Onkel ist nicht gegeben (siehe dazu auch in der rechtlichen Beurteilung unter 3.1.4.). Was die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 22.11.2017, wonach dieser seit zwei Monaten eine Liebesbeziehung zu einer tschechischen Staatsangehörigen führe und auch beabsichtige, diese zu heiraten, betrifft, so ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vollkommen vage und unsubstantiiert blieben. Der Beschwerdeführer war im Zuge der Befragung vom 22.11.2017 nicht dazu bereit, nähere Ausführungen zu der Beziehung zu tätigen und wies zweimalig darauf, keine genaueren Angaben zu seiner Lebensgefährtin machen zu wollen. Der Beschwerdeführer gab weder an, wie seine angebliche Lebensgefährtin heißt, noch erstattete er in sonstiger Weise ein konkretes Vorbringen zu seiner Lebensgemeinschaft. In der Beschwerde vom 21.12.2017 wurde die Lebensgefährtin in keinem Wort mehr erwähnt. Insgesamt konnte nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichtes somit nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einer Lebensgemeinschaft befindet (siehe dazu auch die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter 3.1.4.).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 5:Paragraph 5 : "
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art 8 EMRK führen würde."
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. " § 10:Paragraph 10 : "
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet: "
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG oder1. dessen Antrag
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art 3 Abs 1:Artikel 3, Absatz eins : "
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.""
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird." Art 7 Abs 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 : "
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt." Art 12:Artikel 12 : "
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig: a)-der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat; b)-der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt; c)-bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach der Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde." Art 16:Artikel 16 : "
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen." Art 17:Artikel 17 : "
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." 3.1.
- Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, wenn dieses ausführt, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. 3.1.2.
- Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 7.6.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7.6.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), insbesondere festgestellt, dass Art 27 Abs 1 Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7.6.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), insbesondere festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 7.6.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art 19 Abs 2 UnterAbs 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 7.6.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, UnterAbs 2 der Verordnung geltend machen kann. 3.1.2.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Asylantrages in Art 12 Abs 4 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer im Besitz eines von Frankreich erteilten Visums ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Hoheitsgebiet (6.9.2017) seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (Gültigkeitszeitraum des Visums: XXXX bis XXXX ) und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Er hat das Hoheitsgebiet zwischenzeitlich auch nicht wieder verlassen.3.1.2.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Asylantrages in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer im Besitz eines von Frankreich erteilten Visums ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Hoheitsgebiet (6.9.2017) seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (Gültigkeitszeitraum des Visums: römisch 40 bis römisch 40 ) und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Er hat das Hoheitsgebiet zwischenzeitlich auch nicht wieder verlassen. Anhaltspunkte dahingehend, dass die Zuständigkeit Frankreichs in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. 3.1.
- Zur möglichen Verletzung von Art 4 GRC beziehungsweise Art 33.1.
- Zur möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3 EMRK: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.1.3.
- Gemäß Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.1.3.
- Gemäß Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (zB EGMR, Große Kammer, 27.5.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.2.2008, 37201/06, Saadi, Rn 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (zB EGMR, Große Kammer, 27.5.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.2.2008, 37201/06, Saadi, Rn 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (zB EGMR, Große Kammer, 27.5.2008, 26565/05, N., Rn 29; Große Kammer, 28.2.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (zB EGMR, Große Kammer, 27.5.2008, 26565/05, N., Rn 29; Große Kammer, 28.2.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). 3.1.3.
- Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Wie bereits beweiswürdigend festgehalten basieren diese Feststellungen auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich rücküberstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Frankreich vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären (vgl dazu etwa auch VwGH vom 1.2.2017, Ra 2017/18/0015 bis 0017, BVwG vom 24.10.2017, W239 2148591-1, BVwG vom 13.10.2017, W235 2148351-1 ua, BVwG vom 6.9.2017, W233 2166292-1, BVwG vom 31.8.2017, W232 2163905-1 und BVwG vom 24.2.2017, W239 2131845-2). Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich rücküberstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Frankreich vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären vergleiche dazu etwa auch VwGH vom 1.2.2017, Ra 2017/18/0015 bis 0017, BVwG vom 24.10.2017, W239 2148591-1, BVwG vom 13.10.2017, W235 2148351-1 ua, BVwG vom 6.9.2017, W233 2166292-1, BVwG vom 31.8.2017, W232 2163905-1 und BVwG vom 24.2.2017, W239 2131845-2). Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Nur der Vollständigkeit halber ist daher festzuhalten, dass offensichtlich kein Anwendungsfall des Art 3 Abs 2
- Unterabsatz Dublin III-VO vorliegt.Nur der Vollständigkeit halber ist daher festzuhalten, dass offensichtlich kein Anwendungsfall des Artikel 3, Absatz 2,
- Unterabsatz Dublin III-VO vorliegt. Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 auch gänzlich unwahrscheinlich, dass in Frankreich Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art 17ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Frankreich seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Frankreich insbesondere auch die Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 auch gänzlich unwahrscheinlich, dass in Frankreich Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Artikel 17 f, f, der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Frankreich seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Frankreich insbesondere auch die Versorgung von Asylwerbern gewährleistet. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in Frankreich noch gar keinen Asylantrag gestellt hat, ihm dies jedoch im Falle seiner Überstellung nach Frankreich selbstverständlich freistünde, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über den Ausgang und die Erfolgsaussichten eines etwaigen vom Beschwerdeführer in Frankreich angestrengten Asylverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von Frankreich in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, was eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art 3 EMRK darstellen würde, sind jedoch nicht gegeben.Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in Frankreich noch gar keinen Asylantrag gestellt hat, ihm dies jedoch im Falle seiner Überstellung nach Frankreich selbstverständlich freistünde, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über den Ausgang und die Erfolgsaussichten eines etwaigen vom Beschwerdeführer in Frankreich angestrengten Asylverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von Frankreich in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, was eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde, sind jedoch nicht gegeben. 3.1.3.
- Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Abgesehen davon ist diesbezüglich auf die getroffenen Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu medizinischer Versorgung gesichert ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. 3.1.3.
- Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.3.1.3.
- Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.
- Zu einer möglichen Verletzung von Art 7 GRC beziehungsweise Art 8 EMRK wurde erwogen:3.1.
- Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC beziehungsweise Artikel 8, EMRK wurde erwogen: Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall lebt, wie festgestellt, ein Onkel des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, somit liegt ein familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich vor. Allerdings handelt es sich hierbei bloß um ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwachsenen, das schon seiner Art nach nicht als eng zu bezeichnen ist. Anhaltspunkte für das Bestehen einer besonders ausgeprägten familiären Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel sind nicht hervorgekommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Bundesgebiet regelmäßiger Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Onkel besteht. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge bestand, solange er sich noch im Heimatland aufhielt, kein Kontakt zu seinem schon seit vielen Jahren in Österreich lebenden Onkel. Auch in der Erstbefragung verneinte er die Frage, ob er in Österreich oder einem anderen Mitgliedsaat über Familienangehörige verfüge, der Onkel des Beschwerdeführers befand sich seinen eigenen Angaben zufolge damals noch in Tschechien. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Befragung vom 22.11.2017 zwar vor, dass ihm sein Onkel die Wohnung zur Verfügung stelle, jedoch gab der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an, mit diesem auch in gemeinsamen Haushalt zu leben. Die angesprochene finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel könnte auch weiterhin stattfinden, wenn der Beschwerdeführer nach Frankreich überstellt wird. Auch telefonischer Kontakt kann von Frankreich aus aufrechterhalten werden. Letztlich musste es sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem in Österreich lebenden Onkel klar sein, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise und der Stellung eines unzulässigen Asylantrages in Österreich nicht mit der Gestattung des weiteren Aufenthaltes in Österreich rechnen konnte. Betreffend die vorgebrachte Lebensgemeinschaft mit einer tschechischen Staatsangehörigen ist festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen, wie bereits beweiswürdigend erwogen, als nicht glaubhaft erwiesen. Selbst wenn man aber von dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgehen sollte, so wäre zu berücksichtigen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als sich der Beschwerdeführer seines fehlenden Aufenthaltsrechts in Österreich bewusst gewesen sein musste. Abgesehen davon ist auf die erst kurze Beziehungsdauer hinzuweisen. Eine Heirat wurde zu keinem Zeitpunkt vorgetragen und finden sich dafür auch keinerlei Hinweise im Akt. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich (nach wie vor) in einer Lebensgemeinschaft befinden, so wäre eine Trennung im gegenständlichen Fall somit jedenfalls zum Zwecke der effektiven Umsetzung der Dublin III-VO zulässig; ein rechtlicher Bedarf zu weiteren Ausführungen in diesem Kontext ist sohin nicht gegeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt daher unter diesen Aspekten keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familien- oder Privatlebens des Beschwerdeführers dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein schützenswertes Privatleben nicht angenommen werden. Folglich würde eine Überstellung nach Frankreich weder Art 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleitete Recht darstellen.Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt daher unter diesen Aspekten keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familien- oder Privatlebens des Beschwerdeführers dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein schützenswertes Privatleben nicht angenommen werden. Folglich würde eine Überstellung nach Frankreich weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleitete Recht darstellen. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum (seit wenigen Monaten) gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Folglich stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar.Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Folglich stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch insofern keine Veranlassung, von dem in Art 17 Abs 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch insofern keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
- Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag
§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a iVm Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren - auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs 3 BFA-VG - grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in maßgeblicher Weise entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren - auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG - grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in maßgeblicher Weise entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
- Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
- Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen alleine in einer unstrittigen Auslegung und Anwendung der Dublin III-VO sowie in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche letztere sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten (unter Einschluss des Beschwerdevorbringens) ergibt, begründet weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen alleine in einer unstrittigen Auslegung und Anwendung der Dublin III-VO sowie in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche letztere sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten (unter Einschluss des Beschwerdevorbringens) ergibt, begründet weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie des EGMR und zu den primär relevanten unionsrechtlichen Aspekten eine solche des EuGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W125.2181334.1.00