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{'item': 'W144 2181845-1'}

Obsah (19)§§ 4aArt. 133§ 57§ 10§ 61§ 58Art. 8§§ 4§ 5§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 3§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlW144 2181845-1 SpruchW144 2181845-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER a

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, und 57 Asyl

G 2005A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins,, und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 26.07.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. * Zu seiner Person liegt eine Eurodac-Treffermeldung für Ungarn vom 13.04.2017 wegen Asylantragstellung auf. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Burgenland vom 26.07.2017 gab der BF an, dass er letztlich legal von Serbien über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist sei. In Ungarn habe er einen Asylantrag stellen "müssen". Er habe sich etwa 2 Monate lang in einem ungarischen Flüchtlingslager aufgehalten bis er nach Österreich weitergereist sei. Er sei bereits sehr jung von Afghanistan mit seiner Familie in den Iran übersiedelt, von dort sei er (sinngemäß) wegen der allgemein schlechten Lage für Afghanen ausgereist. In der Folge wurde aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Antragstellers ein multifaktorielles Altersgutachten betreffend den BF eingeholt. Aus dem GA des Ludwig-Boltzmann-Instituts vom 08.09.2017, Klinisch-Forensische Untersuchungsstelle, ergibt sich aus einer Gesamtschau der einzelnen Teilgutachten, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt 01.09.2017 jedenfalls ein Mindestalter von 19 Jahren aufwies, sodass er folglich auch zum Antragszeitpunkt 26.07.2017 älter als 18 Jahre und damit volljährig war. Das BFA richtete am 14.09.2017 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF, den ungarischen Eurodac-Treffer und das eingeholte Altersgutachten ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Am 18.09.2017 teilten die ungarischen Behörden mit, dass dem BF in Ungarn am 15.06.2017 internationaler Schutz als subsidiär-Schutzberechtigter gewährt worden sei, sodass die Angelegenheit nicht mehr unter die Zuständigkeit des Asyl/Dublin-Büros falle.Das BFA richtete am 14.09.2017 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF, den ungarischen Eurodac-Treffer und das eingeholte Altersgutachten ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Am 18.09.2017 teilten die ungarischen Behörden mit, dass dem BF in Ungarn am 15.06.2017 internationaler Schutz als subsidiär-Schutzberechtigter gewährt worden sei, sodass die Angelegenheit nicht mehr unter die Zuständigkeit des Asyl/Dublin-Büros falle. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 25.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Österreich keine Verwandten, jedoch einen Bruder in Deutschland habe. Er lebe mit keiner sonstigen Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Nach Vorhalt des multifaktoriellen Altersgutachtens erklärte der BF, dass er dazu nichts anzugeben habe. Nach Vorhalt, dass er in Ungarn internationalen Schutz erhalten habe, erklärte der BF, dass er nicht nach Ungarn zurückkehren wolle. Als er nach Ungarn gekommen sei, habe ihn die ungarische Polizei in ein geschlossenes Lager eingesperrt und ihm sein Handy weggenommen. Das Essen sei schlecht gewesen, er sei nicht versorgt worden. Nach etwa sechs Wochen sei er in ein anderes Lager überstellt worden. Die ungarischen Polizisten seien aggressiv und die ungarische Bevölkerung sei unmenschlich. Als Beispiel führe er an, dass, wenn man sich in einem Bus neben einen Ungarn setze, dieser aufstehe und weggehe - dies sei unmenschlich. Die ungarische Polizei habe ihn trotz seiner Minderjährigkeit in Ungarn eingesperrt. Er habe in Ungarn ein Schriftstück erhalten, wonach ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei; danach habe er sich frei bewegen können. Auf die Frage, was genau er damit meine, wenn er angebe, dass er in Ungarn nicht versorgt worden sei, erklärte der BF, dass er krank gewesen sei und Fieber gehabt habe, dass er jedoch selbst nach stundenlangem Warten nicht zum Arzt gebracht worden sei. Er habe bis zum nächsten Tag gewartet, dann sei ein Arzt ins Lager gekommen. Er habe gefragt, warum der Arzt gestern nicht da gewesen sei, und habe die Erklärung erhalten, dass am Sonntag kein Arzt anwesend sei; so werde man in Ungarn behandelt. Anlässlich seines Versuchs illegal über die serbisch-ungarische Grenze zu gelangen, sei er geschlagen und beschimpft worden. In der Folge habe er sich (in Serbien für die Einreise nach Ungarn) registrieren lassen und habe danach legal nach Ungarn einreisen können. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Ungarn wolle er angeben, dass diese unrichtig seien. Ungarn kümmere sich gar nicht um die Schutzberechtigten, so habe er z.B. keine Sprachkurse bekommen, er habe auch nichts zu essen bekommen, kein Geld und keine private Unterkunft. Er bemühe sich hier in Österreich Deutsch zu lernen und besuche seit einem Monat einen Deutschkurs. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 25.11.2017

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Ungarn zurück zu begeben habe (Spruchpunkt I.).Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 25.11.2017

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Ungarn zurück zu begeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): "

  1. Schutzberechtigte Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vergleiche FRA 6.2016; HHC 15.6.2016). Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung HHC – Hungarian Helsinki Committee (15.6.2016): Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April-June 2016, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-legal-amendments-Apr-June-2016.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Ungarn (11.3.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Auskunft des VB, per E-Mail D) Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: [ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zum Schutz im EWR-Staat / in der Schweiz: Aufgrund der Dublin-Ablehnung Ungarns vom 19.09.2017 steht fest, dass Sie in Ungarn im Besitz des subsidiären Schutzes sind. Gem. § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einen anderen EWR-Staat oder in der Schweiz der "Status des Asylberechtigten" zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.Gem. Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einen anderen EWR-Staat oder in der Schweiz der "Status des Asylberechtigten" zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Nach den ErläutRV 1803 BlgNR
  2. GP, S.35f zum FNG ist der Hintergrund, dass auf diese Personengruppe ein Dublin-KV nach den Bestimmungen der "Dublin-Verordnung" ausgeschlossen ist, diese Personen aber bereits Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Die Dublin III-VO ist – im Gegensatz zur Dublin II-VO – auf alle Fremden, die internationalen Schutz genießen, nicht anwendbar (vgl. die Legaldefinitionen des Art 2 Dublin III-VO (internationaler Schutz) im Gegensatz zu Art 2 Dublin II-VO (Asyl, Flüchtling)):Die Dublin III-VO ist – im Gegensatz zur Dublin II-VO – auf alle Fremden, die internationalen Schutz genießen, nicht anwendbar vergleiche die Legaldefinitionen des Artikel 2, Dublin III-VO (internationaler Schutz) im Gegensatz zu Artikel 2, Dublin II-VO (Asyl, Flüchtling)): Bereits die Dublin II-VO war auf Asylberechtigte nicht anwendbar; auf subsidiär Schutzberechtigte jedoch schon, da der Asylantrag dieser Personengruppe hinsichtlich des Asylstatus abgelehnt wurde. Dementsprechend kam für sub. Schutzberechtigte ein Wiederaufnahmeersuchen gem Art. 16/1/e Dublin II-VO in Betracht. Da jedoch die Dublin III-VO sich auf internationalen Schutz bezieht und keine Unterscheidung zwischen Asyl und sub. Schutz trifft, ist sie auf beide Personengruppen nicht anwendbar.Bereits die Dublin II-VO war auf Asylberechtigte nicht anwendbar; auf subsidiär Schutzberechtigte jedoch schon, da der Asylantrag dieser Personengruppe hinsichtlich des Asylstatus abgelehnt wurde. Dementsprechend kam für sub. Schutzberechtigte ein Wiederaufnahmeersuchen gem Artikel 16 /, eins /, e, Dublin II-VO in Betracht. Da jedoch die Dublin III-VO sich auf internationalen Schutz bezieht und keine Unterscheidung zwischen Asyl und sub. Schutz trifft, ist sie auf beide Personengruppen nicht anwendbar. Ziel der RL 2011/95/EU ist unter anderem auch, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus als verschiedene Formen des internationalen Schutzes aneinander weiter anzugleichen. Nach Erwägung Nr. 13 soll durch einheitlichen Schutzstatus in den MS auch die Sekundärmigration zwischen den MS von Personen, die bereits in einem MS internationalen Schutz genießen, eingedämmt werden. Der Beschluss des FNG im Nationalrat erfolgte am 05.07.2012, die Kundmachung im BGBl am 16.08.2012, also mehr als 10 Monate vor Kundmachung der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO). Dementsprechend konnte noch nicht auf die Neufassung der DublinVO Bezug genommen werden, hierfür spricht auch der Verweis in § 2 Abs 1 Z 8 AsylG 2005 auf die VO (EG) 343/2003 (Dublin II-VO).Der Beschluss des FNG im Nationalrat erfolgte am 05.07.2012, die Kundmachung im BGBl am 16.08.2012, also mehr als 10 Monate vor Kundmachung der VO (EU) 604 aus 2013, (Dublin III-VO). Dementsprechend konnte noch nicht auf die Neufassung der DublinVO Bezug genommen werden, hierfür spricht auch der Verweis in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AsylG 2005 auf die VO (EG) 343 aus 2003, (Dublin II-VO). Da die Dublin III-VO als Verordnung unmittelbar anwendbar ist, die Dublin II-VO ersetzt (siehe auch Art 48 Dublin III-VO), erst 10 Monate nach dem FNG erlassen wurde und im Einklang mit dem Ziel der StatusRL, die Sekundärmigration von international Schutzberechtigten einzudämmen, lässt sich daher § 4a AsylG systematisch dahingehend erweitern, dass er nicht nur Asylberechtigte, sondern auch subsidiär Schutzberechtigte (also sämtliche international Schutzberechtigte) umfasst.Da die Dublin III-VO als Verordnung unmittelbar anwendbar ist, die Dublin II-VO ersetzt (siehe auch Artikel 48, Dublin III-VO), erst 10 Monate nach dem FNG erlassen wurde und im Einklang mit dem Ziel der StatusRL, die Sekundärmigration von international Schutzberechtigten einzudämmen, lässt sich daher Paragraph 4 a, AsylG systematisch dahingehend erweitern, dass er nicht nur Asylberechtigte, sondern auch subsidiär Schutzberechtigte (also sämtliche international Schutzberechtigte) umfasst. Dementsprechend ist bei allen Fremden, die in einem anderen MS internationalen Schutz genießen (Asyl oder subsidiären Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen, § 4a AsylG anwendbar.Dementsprechend ist bei allen Fremden, die in einem anderen MS internationalen Schutz genießen (Asyl oder subsidiären Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar. Sie sind in Ungarn subsidiär schutzberechtigt. Dies steht aufgrund der Dublin-Ablehnung von Ungarn fest. [ ] Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-Einrichtungsgesetz betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA- Einrichtungsgesetz bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 5, BFA- Einrichtungsgesetz bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Ungarn- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Laut Ihren Angaben wurden Sie bei Ihrem illegalen Grenzübertritt in Ungarn von der ungarischen Grenzpolizei aufgegriffen und geschlagen. Sollte es tatsächlich zu den von Ihnen behaupteten Misshandlungen gekommen sein, dass Sie von der ungarischen Polizei geschlagen worden sind, so ist auszuführen, dass diese Misshandlungen ein Fehlverhalten von Beamten darstellt, das dem Staat nicht zuzurechnen ist, und somit auch nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren. Übergriffe von einzelnen Beamten, die sicher zu verurteilen sind, können für sich allein betrachtet, noch nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifiziert werden. Eine solche Handlungsweise ist auch in Ungarn ein allgemein strafbares Delikt, welches sowohl seitens der Justiz als auch von Dienstrechtsbehörden geahndet wird und ist somit nicht repräsentativ für den Staat, sondern stellt sich demnach allenfalls als Übermaßreaktion einzelner Beamter dar. Sie haben jedenfalls immer die Möglichkeit bei Bedarf Anzeige zu erstatten. Ergänzend sei zudem darauf hingewiesen, dass allfällige Eindrücke und Erlebnisse im Zuge Ihrer Einreise nach Ungarn vor dem Hintergrund zu sehen sind, dass die Einreise in Ihrem Fall illegal erfolgte –ebenso wie Ihr dortiger Aufenthalt- und die in diesem Zusammenhang gegebenen Umstände jedenfalls nicht mit einer legalen und angekündigten Rückverbringung im Zuge eines fremdenrechtlichen Verfahrens nach Ungarn vergleichbar sind. Die an und für sich beschwerlichen und mitunter problematischen Gegebenheiten im Zuge einer illegalen Einreise in ein Land können daher nicht als Vergleichsmaßstab mit einer legalen Rückverbringung nach Ungarn gesehen werden. Besonders in Ihrem Fall ist anzumerken, dass Sie nun subsidiären Schutz in Ungarn haben und all diese Umstände bzw. die von Ihnen vorgebrachten Schilderungen nach Ihrem Grenzübertritt passiert sind und Sie zu Beginn Fremder bzw. dann Asylantragsteller in Ungarn waren und nicht subsidiär schutzberechtigt. Sie haben nun in Ungarn den Status des subsidiären Schutzberechtigen. Auch Ihre diesbezüglichen Angaben, dass Ihnen Ihr Handy von der ungarischen Polizei weggenommen wurde, sind nicht geeignet eine Verletzung des Artikel 3 EMRK hervorzurufen. Die Behörde geht davon aus, dass es sich in diesem Fall lediglich als vorläufige Sicherstellung Ihrer persönlichen Gegenstände zu Beginn Ihres Asylverfahrens in Ungarn gehandelt hat. Zudem ist weiters darauf hinzuweisen, dass für Sie auch die Möglichkeit besteht, eine tatsächlich verhängte Schubhaft oder Haft oder auch eine sonstige zur Anwendung gebrachte behördliche Zwangsmaßnahme in Ungarn im Rechtsweg zu bekämpfen. Dass in Ihrem Fall eine solche Möglichkeit nicht bestehen sollte, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung oder im Falle eines Einspruchs in Ungarn zwingend zu erfolgen. Bei weiteren Verlängerungen der Haft kann eine Anhörung erfolgen, wenn der Betroffene das beantragt. Gegen Bedingungen der Haft ist Beschwerde an den Leiter der Asylhafteinrichtung bzw. in weiterer Folge an die Leitung des BAH möglich. Auch sind Sie laut den Länderfeststellungen während des gesamten Asylverfahrens, ab Antragstellung bis zum Vorliegen einer endgültigen Entscheidung, zu materieller Unterstützung berechtigt, die Unterbringung und Verpflegung umfasst. Sie selbst haben in der Einvernahme berichtet, dass Sie die ersten 6 Wochen in einem geschlossenen Lager untergebracht waren und nach Erhalt Ihres Subsidiären Schutzes in ein offenens Lager gebracht wurden. Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Ungarn wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, geben Sie doch einerseits an, in Ungarn medizinisch behandelt worden zu sein und können andererseits auf keine medizinische Ausbildung oder medizinische Kenntnisse verweisen, die es Ihnen unter objektiven Gesichtspunkten ermöglichen würden, selbst beurteilen zu können, welche medizinische Behandlung im jeweiligen Krankheitsfalle angebracht wäre. Wie in den Feststellungen zu Ungarn angeführt ist, wird in Ungarn die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Ihren Angaben zufolge ist Ihnen eine medizinische Behandlung in Ungarn auch gewährt worden. Der Arzt hatte Sie laut Ihren Angaben, auch wenn am nächsten Tag, definitiv untersucht. Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Ungarn in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Einerseits ergeben sich weder bei Ihnen Erkrankungen, andererseits gaben Sie im gegenständlichen Verfahren selbst an, dass Sie in Ungarn medizinisch behandelt wurden. Schon allein aus diesem Grund kann von keinem substantiierten Vorbringen betreffend die mangelhafte medizinische Versorgung in Ungarn ausgegangen werden. Besonders hervorzuheben ist noch: Sie werden zwar in Ungarn nicht bessergestellt sein als die ungarischen Staatsbürger, haben aber das Recht auf dieselben sozialen Leistungen wie die ungarischen Staatsbürger. Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen auch für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben. Hinausgehende ärztliche Versorgung ist in den Krankenhäusern der Umgebung möglich. Auch besteht in Ungarn medizinische Notversorgung." In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Ungarn als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sei und

§ 4a

Asylgesetz ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Ungarn als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sei und

Paragraph 4 a, Asylgesetz ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G sei die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl zurückgewiesen werde. Die in § 57 Asyl

G genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen (implizit) in casu nicht vor.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, Asyl zurückgewiesen werde. Die in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen (implizit) in casu nicht vor. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF sei auszuführen, dass keine familiären Anknüpfungspunkte vorhanden seien und die zeitliche Komponente seines Aufenthalts von etwa 4 Monaten zu kurz sei, um Relevanz zu entfalten. Seine Außerlandesbringung verletze daher nicht seine Rechte

Art. 8

EMRK.Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF sei auszuführen, dass keine familiären Anknüpfungspunkte vorhanden seien und die zeitliche Komponente seines Aufenthalts von etwa 4 Monaten zu kurz sei, um Relevanz zu entfalten. Seine Außerlandesbringung verletze daher nicht seine Rechte

Artikel 8, EMRK.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Ausführungen zur Situation von Asylwerbern und deren Unterbringung in Ungarn erstattete. Zudem wurde ausgeführt, dass die Chance für Asylsuchende niedrig sei, Schutz zu erhalten, und dass staatliche Unterstützung von anerkannten Flüchtlingen praktisch abgeschafft worden sei, so gebe es weder Barzuschüsse noch Wohnkostenzuschüsse, noch Sprachkurse. Der BF würde in Ungarn in eine ausweglose Lage geraten und habe in Ungarn bereits ein menschenunwürdiges Leben führen müssen. Er sei in Ungarn von Obdachlosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der Umstand, dass der BF bereits zum Antragszeitpunkt im Bundesgebiet volljährig war, und der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass der BF in Ungarn zunächst in Flüchtlingscamps versorgt und ihm bereits nach 6 Wochen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen hat der BF keine geltend gemacht. Der BF hat im Bundesgebiet weder Verwandte noch sonstige Personen, zu denen eine besonders enge Nahebeziehung bestünde.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Alter des BF ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung des BF und dessen Gewährung subsidiären Schutzes in Ungarn ergeben sich aus dem Akt des BFA, den Eurodac-Treffermeldungen und dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden. Soweit der BF im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben hat, dass er den Stand seines Asylverfahrens in Ungarn nicht kenne und er nirgendwo einen Aufenthaltstitel erhalten habe, hat er offenkundig ebenso die Unwahrheit zu Protokoll gegeben wie zu seinem Geburtsdatum. Die Feststellung, dass dem BF in Ungarn bereits nach sechs Wochen seines dortigen Aufenthalts subsidiärer Schutz gewährt worden ist, ergibt sich aus der Einvernahme des BF vor dem BFA, sowie aus der Erklärung Ungarns, dass dem BF am 15.06.2017 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die familiäre und gesundheitliche Situation des BF ergeben sich aus ebenfalls aus seinem Vorbringen; der BF jedenfalls keine lebensbedrohenden oder sonst gravierend erscheinenden Erkrankungen dargetan. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Insbesondere hat das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch Ausführungen zur Unterbringungs- und Versorgungslage von Schutzberechtigten in Italien getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 4a.

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: ---------- 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. [Abs.

(2),
(3),
(4)] § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1.-der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, [ ]1.-der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [ ] [Ziffern 2 bis 5] [ Abs.

(2)bis
(13)] § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Zu A)

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Dem BF wurde im EWR-Staat Ungarn der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen ist, wenn er in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 oder 8 EMRK droht.Dem BF wurde im EWR-Staat Ungarn der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen ist, wenn er in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, oder 8 EMRK droht.

Art. 3EMRK und Art.

4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 3

, EMRK und Artikel 4, GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Soweit der BF geltend macht, dass er im Zuge seines vormaligen Versuchs einer illegalen Übertretung der serbisch-ungarischen Grenze rüde behandelt worden sei, ist auszuführen, dass Derartiges natürlich inakzeptabel erscheint, aber pro futuro ausgeschlossen werden kann, da der BF von Österreich geordnet rücküberstellt wird und er zudem Schutz in Ungarn genießt. Sein Einwand, dass er vormals keine medizinsiche Versorgung erhalten habe, relativiert sich insofern, als in der Flüchtlingsunterkunft am Sonntag kein Arzt zugegen gewesen ist und der BF erst am Folgetag untersucht worden ist. Dass der BF an diesem Sonntag in einer lebensbedrohenden Situation gewesen wäre, die eine sofortige ärztliche Behandlung erfordert hätte, hat er nicht dargetan und entspricht es auch der "Alltagsnormalität" der europäischen Bevölkerung, dass am Wochenende bei nicht akut bedrohlichen Erkrankungen regelmäßig kein Arzt unmittelbar verfügbar ist, sodass hieraus keine Verletzung von Art. 3 EMRK ersichtlich ist.Sein Einwand, dass er vormals keine medizinsiche Versorgung erhalten habe, relativiert sich insofern, als in der Flüchtlingsunterkunft am Sonntag kein Arzt zugegen gewesen ist und der BF erst am Folgetag untersucht worden ist. Dass der BF an diesem Sonntag in einer lebensbedrohenden Situation gewesen wäre, die eine sofortige ärztliche Behandlung erfordert hätte, hat er nicht dargetan und entspricht es auch der "Alltagsnormalität" der europäischen Bevölkerung, dass am Wochenende bei nicht akut bedrohlichen Erkrankungen regelmäßig kein Arzt unmittelbar verfügbar ist, sodass hieraus keine Verletzung von Artikel 3, EMRK ersichtlich ist. Die weiteren Beschwerdeeinwände des BF zur Situation und Unterbringung von Asylsuchenden erscheinen angesichts seiner bereits erfolgten Schutzgewährung nicht relevant. So stellt sich insbesondere nicht die Probelmatik, dass der BF im Fall seine Rücküberstellung in Containern an der ungarischen Grenze festgehalten werden könnte. Im gegenständlichen Fall brachte der BF letztlich vor, dass er in Ungarn weder Barzuschüsse, noch Wohnkostenzuschüsse, noch Sprachkurse erhalten würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem BF Schutz gewährt wurde und es keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, wenn Antragsteller, denen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, letztlich gehalten sind, ihre Existenz aus eigener Anstrengung zu erwirtschaften. Insofern unterscheidet sich ihre Situation nicht von jener der angestammten Bevölkerung im betrachteten Mitgliedstaat. Demgemäß führte das BFA im angefochtenen Bescheid auch aus, dass der BF in Ungarn zwar nicht bessergestellt sein würde, als ungarische Staatsbürger, dass er aber ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen wie ungarische Staatsbürger habe. Der BF zeigt mit seinem Einwand, dass er von Armut und Obdachlosigkeit bedroht wäre, zwar zweifellos angespannte Lebensumstände auf, doch kann auch auf die Hilfe von NGOs und Sozialzentren zurückgegriffen werden und kann insgesamt nicht erkannt werden, dass der BF in Ungarn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots (!) zugrunde liegt, ausgesetzt wäre.Der BF zeigt mit seinem Einwand, dass er von Armut und Obdachlosigkeit bedroht wäre, zwar zweifellos angespannte Lebensumstände auf, doch kann auch auf die Hilfe von NGOs und Sozialzentren zurückgegriffen werden und kann insgesamt nicht erkannt werden, dass der BF in Ungarn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots (!) zugrunde liegt, ausgesetzt wäre. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen. Das Bundesamt hat den Antrag des BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. § 4a AsylG zurückgewiesen.Das Bundesamt hat den Antrag des BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen. 2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK, sowie Versagung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"):2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK, sowie Versagung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"): 2.1.

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird.2.1.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird. § 57 Abs. 1 leg.cit. lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. lautet wie folgt: "Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG iVm § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG war daher zu versagen.Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, AsylG war daher zu versagen. 2.2.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.2.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Die BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sodass seine Außerlandesbringung somit keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK darstellt.Die BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sodass seine Außerlandesbringung somit keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK darstellt. Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der nunmehrige Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer von weniger als 6 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der BF musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige maßgebliche Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF zulässig und insbesondere im Hinblick auf die geringe zeitliche Komponente seines Aufenthalts geradezu geboten ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W144.2181845.1.00

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