4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Z 4 GSVG einbezogen und mit Schreiben vom 09.07.2010 darüber informiert, dass er im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Es kam zu einer rückwirkenden Vorschreibung der Beiträge und einer Aufforderung an den BF, über die Art seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Auskunft zu geben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.Folglich wurde der Beschwerdeführer am 09.07.2010 in die Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einbezogen und mit Schreiben vom 09.07.2010 darüber informiert, dass er im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Es kam zu einer rückwirkenden Vorschreibung der Beiträge und einer Aufforderung an den BF, über die Art seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Auskunft zu geben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
1 Z 3 lit a ASVG pflichtversichert war. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es zu keiner Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
1 Z 3 lit a ASVG im Jahr 2009 gekommen sei, da der Beschwerdeführer die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger
1 Z 4 GSVG der SVA nicht mitgeteilt habe. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginne
1 Z 3 lit a ASVG erst nach Ablauf des Tages an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlange.3. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 13.12.2016 stellte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (in der Folge AUVA) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Meldung über die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 nicht in der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversichert war. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es zu keiner Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG im Jahr 2009 gekommen sei, da der Beschwerdeführer die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der SVA nicht mitgeteilt habe. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginne
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG erst nach Ablauf des Tages an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlange.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 194 Z 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 folgt die Nichtanwendung des § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, folgt die Nichtanwendung des Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nach hinein festzustellen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nach hinein festzustellen.
1 Z 3 ASVG sind nur in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse) auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind nur in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse) auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): a) alle selbständig Erwerbstätigen, die -Strichaufzählung Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder -Strichaufzählung in der Kranken- oder Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG pflichtversichert oderin der Kranken- oder Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder -Strichaufzählung in der Krankenversicherung
1 Z 2 GSVG pflichtversichertin der Krankenversicherung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind; [ ]
2 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a), der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. k), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit.
1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt. Die Pflichtversicherung der im § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Personen beginnt nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt.
Paragraph 10, Absatz 2, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,), der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k,), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g,) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (Paragraph 18, GSVG) durch die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherten Personen nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt. Die Pflichtversicherung der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG genannten Personen beginnt nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt. In Sonntag (Hrsg), Jahreskommentar zum Allgemeinen Sozialversicherungsrecht, ist zur vorliegenden Fragestellung Folgendes zu lesen: Im Fall des § 8 Abs 1 Z 3 lit a erster Teilstrich begründet die selbständige Erwerbstätigkeit des Mitgliedes einer Wirtschaftskammer die Versicherungspflicht, weshalb es zur Beurteilung ihrer Dauer auf den Beginn und das Ende dieser Mitgliedschaft ankommt (VwGH 2004/08/0180).Im Fall des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erster Teilstrich begründet die selbständige Erwerbstätigkeit des Mitgliedes einer Wirtschaftskammer die Versicherungspflicht, weshalb es zur Beurteilung ihrer Dauer auf den Beginn und das Ende dieser Mitgliedschaft ankommt (VwGH 2004/08/0180). Auf Grund des Umstandes, dass eine Pflichtversicherung in der PV und in der KV gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht, ist nicht auch gleichsam automatisch eine Pflichtversicherung in der UV gegeben. Diesbezüglich enthalten die Bestimmungen des § 10 Abs 2 ASVG iVm § 18 GSVG - in Durchbrechung des sonst geltenden Prinzips der Ex-lege-Vers - nämlich besondere Regelungen, die einzuhalten sind, damit die Pflichtversicherung in der UV eintritt (VwGH 2009/08/0118).Auf Grund des Umstandes, dass eine Pflichtversicherung in der PV und in der KV gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht, ist nicht auch gleichsam automatisch eine Pflichtversicherung in der UV gegeben. Diesbezüglich enthalten die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 18, GSVG - in Durchbrechung des sonst geltenden Prinzips der Ex-lege-Vers - nämlich besondere Regelungen, die einzuhalten sind, damit die Pflichtversicherung in der UV eintritt (VwGH 2009/08/0118). Es kommt für die Rechtzeitigkeit der Meldung jeweils auf den konkreten Einzelfall an. Da der Lauf der Frist des § 18 GSVG zumindest die objektive Erkennbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfordert, kann diese Frist auch dann nicht beginnen, wenn der Versicherte zB auf Grund der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen außerstande ist, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. § 18 GSVG iVm § 10 Abs 2 ASVG kann jedenfalls nicht eine Auslegung beigemessen werden, auf Grund derer die rechtliche Anerkennung eines erlittenen Arbeitsunfalls daran scheitern kann, dass die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen so schwer waren, dass sie auch für die Versäumung der Meldefrist kausal gewesen sind. Dem potentiell Meldepflichtigen kann im Zweifel nicht ohne Weiteres abverlangt werden, dass er vor Erhalt des Einkommensteuerbescheides jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht für das betreffende Kalenderjahr hätte erkennen müssen (VwGH 2009/08/0118).Es kommt für die Rechtzeitigkeit der Meldung jeweils auf den konkreten Einzelfall an. Da der Lauf der Frist des Paragraph 18, GSVG zumindest die objektive Erkennbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfordert, kann diese Frist auch dann nicht beginnen, wenn der Versicherte zB auf Grund der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen außerstande ist, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Paragraph 18, GSVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, ASVG kann jedenfalls nicht eine Auslegung beigemessen werden, auf Grund derer die rechtliche Anerkennung eines erlittenen Arbeitsunfalls daran scheitern kann, dass die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen so schwer waren, dass sie auch für die Versäumung der Meldefrist kausal gewesen sind. Dem potentiell Meldepflichtigen kann im Zweifel nicht ohne Weiteres abverlangt werden, dass er vor Erhalt des Einkommensteuerbescheides jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht für das betreffende Kalenderjahr hätte erkennen müssen (VwGH 2009/08/0118). In Folge dieses Erk des VwGH wurde durch das 2. SVÄG 2010, BGBl I 2010/102, in Kraft getreten mit 1.1.2011 § 10 Abs 2 dahingehend geändert, dass der Beginn der Pflichtversicherung in der UV nicht mehr auf eine Meldung (§ 18 GSVG) abstellt, sondern dieser an den Beginn der Pflichtversicherung in der KV und/oder PV nach dem GSVG geknüpft wird.In Folge dieses Erk des VwGH wurde durch das 2. SVÄG 2010, BGBl römisch eins 2010/102, in Kraft getreten mit 1.1.2011 Paragraph 10, Absatz 2, dahingehend geändert, dass der Beginn der Pflichtversicherung in der UV nicht mehr auf eine Meldung (Paragraph 18, GSVG) abstellt, sondern dieser an den Beginn der Pflichtversicherung in der KV und/oder PV nach dem GSVG geknüpft wird. Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies: Durch die Übermittlung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2009 am 06.07.2010 erlangte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer die für die Versicherungspflicht relevante Versicherungsgrenze überschritten. Daher erfolgte am 09.07.2010 die rückwirkende Zwangseinbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG durch die SVA. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009
1 Z 4 GSVG pflichtversichert.Durch die Übermittlung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2009 am 06.07.2010 erlangte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer die für die Versicherungspflicht relevante Versicherungsgrenze überschritten. Daher erfolgte am 09.07.2010 die rückwirkende Zwangseinbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG durch die SVA. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert. Eine Meldung über die angeführte selbständige Erwerbstätigkeit langte jedoch nicht ein.
der 2009 noch geltenden Fassung des § 10 Abs. 2 ASVG trat die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für selbständig Erwerbstätige (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die
1 Z 4 GSVG pflichtversicherte Person nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträgereinlangte, in Kraft.Eine Meldung über die angeführte selbständige Erwerbstätigkeit langte jedoch nicht ein.
der 2009 noch geltenden Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, ASVG trat die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für selbständig Erwerbstätige (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (Paragraph 18, GSVG) durch die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherte Person nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträgereinlangte, in Kraft. Der Beschwerdeführer hat weder eine fristgerechte Meldung, noch überhaupt eine Meldung über die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erstattet. Somit war im Jahr 2009 keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage vor. Der Sachverhalt war daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, der Beschwerdeführer hat auch nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage vor. Der Sachverhalt war daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, der Beschwerdeführer hat auch nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W151.2145365.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.