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{'item': 'W151 2173478-2'}

Obsah (12)§ 18bArt. 133Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 28§ 31§ 9§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlW151 2173478-2 SpruchW151 2173478-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Be

§ 18bASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.

Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 22.09.2017, AZ römisch 40 , wegen Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG beschlossen: A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsbegründung:

  1. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 24.03.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen ab 01.03.2016 bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2017 wurde dem Anspruch der BF vollinhaltlich entsprochen. Mit fristgerechter Beschwerde vom 13.10.2017 wurde der Bescheid bekämpft. Die PVA legte mit Schreiben vom 08.11.2017 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2017 vor. Darin führte die PVA aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprochen worden sei. Die erhobene Beschwerde enthalte kein konkretes Begehren und sei eine Beschwer nicht zu erkennen. Mit Schreiben vom 24.11.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde enthalte keinerlei Ausführungen betreffend die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Da dem Antrag auf Weiterversicherung für pflegende Angehörige vollinhaltlich entsprochen worden sei, liege keine Beschwer vor. Daher wurde ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, dahingehend erteilt, das Begehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 9Vw

GVG (Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBL I 2013/33idgf) hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen.

§ 9(1) Z 3 leg.

cit hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt zu enthalten.

Paragraph 9, VwGVG (Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBL römisch eins 2013/33idgf) hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen.

Paragraph 9,

(1)Ziffer 3, leg. cit hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt zu enthalten. Daraus folgt, dass jede Beschwerde jedenfalls auch Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen zu enthalten hat. In der Sache: Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde vollinhaltlich entsprochen und enthielt ihre Beschwerde keinerlei sonstige Ausführungen zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Schließlich wurde auch dem dazu erteilten Verbesserungsauftrag vom 24.11.2017 nicht nachgekommen. Die Beschwerde war daher

§ 13Abs. 3 AVG iVm § 9

(1)Z 3 VwGVG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 9,

(1)Ziffer 3, VwGVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W151.2173478.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.