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{'item': 'W151 2178855-1'}

Obsah (12)§ 18bArt. 133Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 28§ 31§ 9§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlW151 2178855-1 SpruchW151 2178855-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Be

§ 18bASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.

Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 24.10.2017, AZ römisch 40 , wegen Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG beschlossen: A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsbegründung:

  1. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 26.09.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2017 wurde der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen XXXX ab 01.09.2016 anerkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2017 wurde der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen römisch 40 ab 01.09.2016 anerkannt. Mit Beschwerde vom 06.11.2017 wurde der Bescheid bekämpft. Darin wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie es zwar verabsäumt habe, schon früher diesen Antrag zu stellen und sie um Nachsicht ersuche, den Anspruch ab Herbst 2002 zuzuerkennen. Die PVA legte mit Schreiben vom 30.11.2017 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2017 vor. Darin führte die PVA aus, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin außer Streit gestellten verabsäumten früheren Antragstellung und der begehrten rückwirkenden Selbstversicherung bereits ab Herbst 2002 auf die Bestimmung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG zu verweisen sei, nach welcher als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 Zeiten einer freiwilligen Versicherung anzusehen sind, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen entrichtet worden sind. Da der Antrag am 26.09.2017 gestellt wurde, sei der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ab 01.09.2016 anzuerkennen gewesen.Die PVA legte mit Schreiben vom 30.11.2017 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2017 vor. Darin führte die PVA aus, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin außer Streit gestellten verabsäumten früheren Antragstellung und der begehrten rückwirkenden Selbstversicherung bereits ab Herbst 2002 auf die Bestimmung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG zu verweisen sei, nach welcher als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 Zeiten einer freiwilligen Versicherung anzusehen sind, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen entrichtet worden sind. Da der Antrag am 26.09.2017 gestellt wurde, sei der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ab 01.09.2016 anzuerkennen gewesen. Mit Schreiben vom 07.12.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde enthalte keinerlei Ausführungen betreffend die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Das Vorbringen, dass sie es verabsäumt habe den Antrag rechtzeitig zu stellen, erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG. Daher wurde ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, dahingehend erteilt, das Begehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu ergänzen.Mit Schreiben vom 07.12.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde enthalte keinerlei Ausführungen betreffend die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Das Vorbringen, dass sie es verabsäumt habe den Antrag rechtzeitig zu stellen, erfülle nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG. Daher wurde ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, dahingehend erteilt, das Begehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 9Vw

GVG (Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBL I 2013/33idgf) hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen.

§ 9(1) Z 3 leg.

cit hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt zu enthalten.

Paragraph 9, VwGVG (Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBL römisch eins 2013/33idgf) hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen.

Paragraph 9,

(1)Ziffer 3, leg. cit hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt zu enthalten. Daraus folgt, dass jede Beschwerde jedenfalls auch Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen zu enthalten hat. In der Sache: Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde entsprochen und enthielt ihre Beschwerde keinerlei sonstige Ausführungen zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Schließlich wurde auch dem dazu erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Die Beschwerde war daher

§ 13Abs. 3 AVG iVm § 9

(1)Z 3 VwGVG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 9,

(1)Ziffer 3, VwGVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W151.2178855.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.