RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlW161 2140408-1 SpruchW161 2140408-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMA
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.11. Mit Bescheid vom 07.07.2015 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
- Gegen diesen Beschluss wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 13.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.13.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2015 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 13.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015 zu Zahl W161 2113661-1/5E wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 07.07.2015 behoben.13.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015 zu Zahl W161 2113661-1/5E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 07.07.2015 behoben.
- Mit Bescheid vom 02.11.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen das Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.14. Mit Bescheid vom 02.11.2016 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen das Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich fristgerecht Beschwerde eingebracht.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2017 zur GZ W161 2140408-1/5E wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die am 08.12.2016 durchgeführte Überstellung rechtmäßig gewesen wäre.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2017 zur GZ W161 2140408-1/5E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die am 08.12.2016 durchgeführte Überstellung rechtmäßig gewesen wäre.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017 zu Zl. Ra 2017/19/0081-12 wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird insbesondere ausgeführt das Wiederaufnahmegesuch vom 30.01.2015 sei nicht rechtzeitig gestellt worden und sei Österreich schon in Folge der Versäumung der Frist zur Stellung eines Gesuches nach Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zuständig geworden.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017 zu Zl. Ra 2017/19/0081-12 wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird insbesondere ausgeführt das Wiederaufnahmegesuch vom 30.01.2015 sei nicht rechtzeitig gestellt worden und sei Österreich schon in Folge der Versäumung der Frist zur Stellung eines Gesuches nach Artikel 23, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung zuständig geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA richtete am 30.01.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.Das BFA richtete am 30.01.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Dabei verwendete das BFA ein Formblatt, wie es in der Stammfassung im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003der Kommission vom
- September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstat gestellten Asylantrags zuständig ist, vorgesehen war, und fügte in der Spalte Bemerkungen ("comments") hinzu: Es werde um Wiederaufnahme des Revisionswerber nach Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-Verordnung ersucht. Es liege zu Ungarn ein "Eurodac-Treffer der Kategorie zwei" sowie die Mitteilung der ungarischen Behörde vom
- Jänner 2015 vor, wonach der Revisionswerber am
- Dezember 2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Revisionswerber habe im Zuge seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich angegeben, ein unbegleiteter Minderjähriger zu sein. Diese Behauptung sei in Hinblick auf seine äußere Erscheinung, die ungarische Mitteilung von
- Jänner 2015 sowie das Fehlen von Dokumenten, die die Behauptung des Revisionswerbers beweisen könnten, nicht glaubwürdig. Der Revisionswerber werde einer medizinischen Untersuchung unterzogen werden, um sein wirkliches Alter festzustellen. Demzufolge werde die Frist für die Beantwortung dieses Ersuchens erst mit der Übermittlung des dazu erstatteten Sachverständigengutachtens an Ungarn beginnen. Bis dahin werde aufgrund der genannten Tatsachen davon ausgegangen, dass Ungarn der zuständige Mitgliedstaat im Sinn des Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-Verordnung sei.Dabei verwendete das BFA ein Formblatt, wie es in der Stammfassung im Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003der Kommission vom
- September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstat gestellten Asylantrags zuständig ist, vorgesehen war, und fügte in der Spalte Bemerkungen ("comments") hinzu: Es werde um Wiederaufnahme des Revisionswerber nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung ersucht. Es liege zu Ungarn ein "Eurodac-Treffer der Kategorie zwei" sowie die Mitteilung der ungarischen Behörde vom
- Jänner 2015 vor, wonach der Revisionswerber am
- Dezember 2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Revisionswerber habe im Zuge seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich angegeben, ein unbegleiteter Minderjähriger zu sein. Diese Behauptung sei in Hinblick auf seine äußere Erscheinung, die ungarische Mitteilung von
- Jänner 2015 sowie das Fehlen von Dokumenten, die die Behauptung des Revisionswerbers beweisen könnten, nicht glaubwürdig. Der Revisionswerber werde einer medizinischen Untersuchung unterzogen werden, um sein wirkliches Alter festzustellen. Demzufolge werde die Frist für die Beantwortung dieses Ersuchens erst mit der Übermittlung des dazu erstatteten Sachverständigengutachtens an Ungarn beginnen. Bis dahin werde aufgrund der genannten Tatsachen davon ausgegangen, dass Ungarn der zuständige Mitgliedstaat im Sinn des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung sei. Das vom BFA in der Folge eingeholte Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung ergab ein Mindestalter des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich von XXXX Jahren. Das Ergebnis dieses Gutachtens übermittelte das BFA am
- Juni 2015 an die zuständige ungarische Behörde mit der Mitteilung, dass damit die Frist zur Beantwortung des Wiederaufnahmegesuches zu laufen beginne.Das vom BFA in der Folge eingeholte Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung ergab ein Mindestalter des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich von römisch 40 Jahren. Das Ergebnis dieses Gutachtens übermittelte das BFA am
- Juni 2015 an die zuständige ungarische Behörde mit der Mitteilung, dass damit die Frist zur Beantwortung des Wiederaufnahmegesuches zu laufen beginne. Mit Schreiben vom
- Juni 2015 erklärte die zuständige ungarische Behörde, sie stimme der Wiederaufnahme des Revisionswerbers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung zu.Mit Schreiben vom
- Juni 2015 erklärte die zuständige ungarische Behörde, sie stimme der Wiederaufnahme des Revisionswerbers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung zu. Am 15.09.2015 teilte das BFA der zuständigen ungarischen Behörde mit, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und sich die Frist zur Überstellung gem. Art. 29 Abs.2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.Am 15.09.2015 teilte das BFA der zuständigen ungarischen Behörde mit, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und sich die Frist zur Überstellung gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere auch aus dem Konsultationsverfahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder .1. dessen Antrag
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder .
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:In Artikel 49, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt: "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,." Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei – VO: Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Im vorliegenden Fall lag zu Griechenland eine Eurodac-Treffermeldung im Sinn von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vor. Hinsichtlich Ungarns ergab sich, wie auch durch das BFA in seinem Wiederaufnahmegesuch angemerkt (lediglich) eine Eurodac-Treffermeldung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 603/2013 ("Eurodac-Treffer Kategorie zwei"). Dem folgend konnte sich das BFA in einem auf Art. 18 Abs. 1 lit b iVm Art. 23 Abs. 2 der Dublin-III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht auf einen "Eurodac-Treffer", sondern (nur) auf die nach dem Informationsersuchen vom
- Jänner 2015 gemäß Art. 34 Dublin-III-Verordnung erteilte Auskunft der zuständigen ungarischen Behörde, dass der Revisionswerber am
- Dezember 2014 einen Antrag auf in internationalen Schutz in Ungarn gestellt habe, stützen. Das Wiederaufnahmegesuch war daher im Sinn des Art. 23 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-Verordnung innerhalb von drei Monaten nach der am
- Dezember 2014 erfolgten Stellung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. Auf ein solches Wiederaufnahmegesuch wäre durch den ersuchten Mitgliedstaat nach Art. 25 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-Verordnung spätestens innerhalb eines Monats zu antworten gewesen.Im vorliegenden Fall lag zu Griechenland eine Eurodac-Treffermeldung im Sinn von Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, vor. Hinsichtlich Ungarns ergab sich, wie auch durch das BFA in seinem Wiederaufnahmegesuch angemerkt (lediglich) eine Eurodac-Treffermeldung im Sinn von Artikel 14, Absatz eins, der Verordnungen (EU) 603 aus 2013, ("Eurodac-Treffer Kategorie zwei"). Dem folgend konnte sich das BFA in einem auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 2, der Dublin-III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht auf einen "Eurodac-Treffer", sondern (nur) auf die nach dem Informationsersuchen vom
- Jänner 2015 gemäß Artikel 34, Dublin-III-Verordnung erteilte Auskunft der zuständigen ungarischen Behörde, dass der Revisionswerber am
- Dezember 2014 einen Antrag auf in internationalen Schutz in Ungarn gestellt habe, stützen. Das Wiederaufnahmegesuch war daher im Sinn des Artikel 23, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin-III-Verordnung innerhalb von drei Monaten nach der am
- Dezember 2014 erfolgten Stellung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. Auf ein solches Wiederaufnahmegesuch wäre durch den ersuchten Mitgliedstaat nach Artikel 25, Absatz eins, erster Satz Dublin-III-Verordnung spätestens innerhalb eines Monats zu antworten gewesen. In seinem Wiederaufnahmegesuch vom
- Jänner 2015 teilte das BFA der ungarischen Behörde mit, dass in Österreich noch Erhebungen zur Altersfeststellung in Hinblick auf die Behauptung des Revisionswerbers, ein unbegleiteter Minderjähriger zu sein, geführt werden und die Frist für eine Antwort (erkennbar gemeint: nach Art. 25 Abs. 1 Dubin-III-Verordnung) vorerst – bis zur Übermittlung der Ergebnisse des Gutachtens zur Altersfeststellung hinsichtlich des Revisionswerbers – nicht ausgelöst werde. Damit wurde dem BFA auch zum Ausdruck gebracht, dass zur endgültigen Abklärung der Zuständigkeit noch die Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens abgewartet werden müssten.In seinem Wiederaufnahmegesuch vom
- Jänner 2015 teilte das BFA der ungarischen Behörde mit, dass in Österreich noch Erhebungen zur Altersfeststellung in Hinblick auf die Behauptung des Revisionswerbers, ein unbegleiteter Minderjähriger zu sein, geführt werden und die Frist für eine Antwort (erkennbar gemeint: nach Artikel 25, Absatz eins, Dubin-III-Verordnung) vorerst – bis zur Übermittlung der Ergebnisse des Gutachtens zur Altersfeststellung hinsichtlich des Revisionswerbers – nicht ausgelöst werde. Damit wurde dem BFA auch zum Ausdruck gebracht, dass zur endgültigen Abklärung der Zuständigkeit noch die Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens abgewartet werden müssten. Durch das BFA wurde eine Grundlage dieser Vorgehensweise nicht offen gelegt. Sollte dem aber die Annahme zu Grunde gelegen sein, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 2 Durchführungsverordnung Nr. 1560/2003 über die Fristen der Dublin-III-Verordnung hinausgegangen hätte werden können, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Bestimmung sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die "Dauer der Verfahren im Zusammenhang mit der Unterbringung des Minderjährigen" in Hinblick auf die Fristen nach Art. 22 und 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung, nicht aber auf die Fristen des Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-Verordnung bezieht.Durch das BFA wurde eine Grundlage dieser Vorgehensweise nicht offen gelegt. Sollte dem aber die Annahme zu Grunde gelegen sein, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 2, Durchführungsverordnung Nr. 1560 aus 2003, über die Fristen der Dublin-III-Verordnung hinausgegangen hätte werden können, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Bestimmung sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die "Dauer der Verfahren im Zusammenhang mit der Unterbringung des Minderjährigen" in Hinblick auf die Fristen nach Artikel 22 und 29 Absatz 2, Dublin-III-Verordnung, nicht aber auf die Fristen des Wiederaufnahmeverfahrens nach Artikel 23, 24 und 25 Dublin-III-Verordnung bezieht. Ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin-III-Verordnung stellt aber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ein Ersuchen um Wiederaufnahme auf der Grundlage der "Auffassung" dar, dass der Mitgliedstaat nach Artikel 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b, c oder d Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dem entspricht daher ein Gesuch, in dem – wie vorliegend – noch nicht endgültig von der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates ausgegangen wird, sondern diese von weiteren Erhebungen abhängig gemacht und eine Antwort auf das Gesuch daher ausdrücklich nicht verlangt wird, nicht. Eine andere Sichtweise verbietet sich auch schon deshalb, weil – wie bereits dargestellt – an ein Wiederaufnahmegesuch im Sinn des Art. 23 Dublin-III-Verordnung die "zwingende" Frist zur Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung anknüpft, bei der Versäumung davon "auszugehen" ist, dass dem Gesuch stattgegeben wird, wodurch die Zuständigkeit auf den ersuchten Staat übergeht und die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung zu laufen beginnt.Ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 23, Dublin-III-Verordnung stellt aber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ein Ersuchen um Wiederaufnahme auf der Grundlage der "Auffassung" dar, dass der Mitgliedstaat nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18, Absatz eins, Buchstaben b, c oder d Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dem entspricht daher ein Gesuch, in dem – wie vorliegend – noch nicht endgültig von der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates ausgegangen wird, sondern diese von weiteren Erhebungen abhängig gemacht und eine Antwort auf das Gesuch daher ausdrücklich nicht verlangt wird, nicht. Eine andere Sichtweise verbietet sich auch schon deshalb, weil – wie bereits dargestellt – an ein Wiederaufnahmegesuch im Sinn des Artikel 23, Dublin-III-Verordnung die "zwingende" Frist zur Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung anknüpft, bei der Versäumung davon "auszugehen" ist, dass dem Gesuch stattgegeben wird, wodurch die Zuständigkeit auf den ersuchten Staat übergeht und die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung zu laufen beginnt. Im Hinblick auf den in der Rechtsprechung des EuGH dargestellten obligatorischen Charakter der Regeln in der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung kann das Gesuch des BFA vom
- Jänner 2015 daher – unabhängig davon, dass auch nicht das zum Zeitpunkt der Stellung aktuelle Formblatt nach Anhang III der Durchführungsverordnung Nr. 1560/2003 verwendet wurde – nicht als Wiederaufnahmegesuch im Sinn des Art. 23 Dublin-III-Verordnung angesehen werden. Damit wurde aber ein solches Wiederaufnahmegesuch nicht rechtzeitig gestellt und ist Österreich schon infolge der Versäumung der Frist zur Stellung eines Gesuches nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zuständig geworden.Im Hinblick auf den in der Rechtsprechung des EuGH dargestellten obligatorischen Charakter der Regeln in der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach Kapitel römisch sechs der Dublin-III-Verordnung kann das Gesuch des BFA vom
- Jänner 2015 daher – unabhängig davon, dass auch nicht das zum Zeitpunkt der Stellung aktuelle Formblatt nach Anhang römisch drei der Durchführungsverordnung Nr. 1560 aus 2003, verwendet wurde – nicht als Wiederaufnahmegesuch im Sinn des Artikel 23, Dublin-III-Verordnung angesehen werden. Damit wurde aber ein solches Wiederaufnahmegesuch nicht rechtzeitig gestellt und ist Österreich schon infolge der Versäumung der Frist zur Stellung eines Gesuches nach Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zuständig geworden. Ein Übergang der Zuständigkeit hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. nach Konsultierung des Bundesamtes abklärbar waren.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. nach Konsultierung des Bundesamtes abklärbar waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W161.2140408.1.00