Polen und
2-3 Tagen weiter
Deutschland gereist. Sie hätten in Polen und in Deutschland Asylanträge gestellt und der Beschwerdeführer verfüge über eine deutsche Aufenthaltsgenehmigung mit Gültigkeit bis 10.07.2018. Er habe Deutschland und Polen verlassen, weil die jeweiligen Behörden mit den russischen Behörden zusammenarbeiten. Er befürchte, dass Menschen, welche sich auf der russischen Fahndungsliste befinden, aus Deutschland
Russland abgeschoben werden. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 25.07.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Die polnischen Behörden teilten mit Schreiben vom 04.08.2017 mit, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werde, da Deutschland den polnischen Behörden
zuvor erfolgter Zustimmung zu einem deutschen Wiederaufnahmegesuch mit
richt vom 23.03.2017 mitgeteilt hatte, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in eigener Zuständigkeit behandelt werde. Das BFA richtete am 05.09.2017 daraufhin ein Wiederaufnahmegesuch anDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 25.07.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Die polnischen Behörden teilten mit Schreiben vom 04.08.2017 mit, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werde, da Deutschland den polnischen Behörden
zuvor erfolgter Zustimmung zu einem deutschen Wiederaufnahmegesuch mit
richt vom 23.03.2017 mitgeteilt hatte, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in eigener Zuständigkeit behandelt werde. Das BFA richtete am 05.09.2017 daraufhin ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 06.09.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Deutschland. Mit Schreiben vom 06.09.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer legte dem BFA im September 2017 die Kopie der ärztlichen Stellungnahme einer deutschen Klinik vom 28.02.2017 vor, wonach beim Beschwerdeführer in Deutschland das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt worden sei. Aus einer vom BFA eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 16.10.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 29.09.2017 und am 09.10.2017 untersucht wurde. Auf Ersuchen der Ärztin wurde der zweite Untersuchungstermin angesetzt, da sich bei der Befundaufnahme eine auffällig große Diskrepanz zwischen dem Befund aus Deutschland vom 28.02.2017 und der bei der Untersuchung gezeigten Symptomatik ergeben habe. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung F 43.2 vorliege, eine posttraumatische Belastungsstörung jedoch nicht sicher auszuschließen sei, jedoch
wie vor keine endgültige Aussage zu treffen sei. Es sei eine Beurteilung schwierig, da der Beschwerdeführer sich abwehrend verhalten habe und nichts erzählen habe wollen. Erkennbar sei eine Spannung, die typische Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung habe aufgrund der Abwehr bzw. des Ausweichens nicht erkannt werden können. Es wurde eine medikamentöse Behandlung durch atypische Antibiotika zur Spannungsreduktion empfohlen und weiter ausgeführt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung
Deutschland nicht auszuschließen sei, jedoch eine akute Suizidalität nicht vorliege und auch eine sonstige vitale Gefährdung nicht erkennbar sei. Am 20.11.2017 erfolgte die niederschriftlich Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin
durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Im Herkunftsstaat hätten sich die Eltern des Beschwerdeführers in dessen Kindheit getrennt und er sei bei Verwandten seines Vaters aufgewachsen, die seiner Mutter keine Gelegenheit gegeben hätten, mit ihm Kontakt zu haben. In den letzten fünf oder sechs Jahren habe er aber dann gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt. Die Schwester sei
ihrer Heirat zu ihrem Mann gezogen, jedoch
zwei oder drei Monaten wieder zurückgekehrt, da dieser ins Gebirge gegangen sei. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer von Verwandten seines Vaters zu seiner Mutter gezogen sei, liege in einem familiären Problem, dass er nicht mit wenigen Worten erzählen könne. Er habe dann beschlossen bei seiner Mutter zu leben. Diese habe auch seine Hilfe und Unterstützung gebraucht, weil sie von Behörden bedroht worden sei,
dem sein Schwager als Freiheitskämpfer ins Gebirge gegangen sei und als Terrorist eingestuft worden sei. Zum im vorgehaltenen Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in Deutschland an den Psychologen gewarnt habe, damit ihm geholfen werde. Dort sei dann geschrieben worden, was der Beschwerdeführer gewollt habe. Hier sei er dann aufgrund dieses Schreibens gezwungenermaßen von einer Ärztin untersucht worden und die Ärztin habe offensichtlich geschrieben, was der Wirklichkeit entspreche. Auf
frage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes beim Psychologen in Deutschland nicht die richtigen Angaben gemacht habe und er psychisch und physisch gesund sei. Der Beschwerdeführer brachte zur beabsichtigten Anordnung einer Außerlandesbringung
Deutschland vor, dass ihm die Gesetzeslage klar sei. Er und seine Familienangehörigen hätten aber gehört, dass ihre Landsleute
Russland abgeschoben würden. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland noch keinen Bescheid in Asylverfahren erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu ausgehändigten vorläufigen Feststellungen über die Lage in Deutschland eingeräumt. Er hat im Verfahren keine derartige Stellungnahme abgegeben. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): Allgemeines zum Asylverfahren In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Jahr 2016 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 695.733 Asylanträge entschieden. Das ist ein Anstieg von ca. 146% gegenüber 2015 (282.726 Entscheidungen). 2016 wurden 745.545 Asylanträge entgegengenommen, 268.869 mehr als im Vorjahr. Insgesamt 256.136 Personen erhielten 2016 internationalen Schutz (36,8% der Antragsteller), 153.700 Personen (22,1%) erhielten subsidiären Schutz und 24.084 Personen (3,5%) Abschiebeschutz (BAMF 11.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.1.2017): Jahresbilanz 2016, http://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2017/20170111-asylgeschaeftsstatistik-dezember.html, Zugriff 6.2.2017 Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Gemäß Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher werden unbegleitete Kinder und Jugendliche auf Grundlage einer bundes- und landesweiten Aufnahmepflicht gleichmäßig in Deutschland verteilt. Das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren wurde von 16 auf 18 Jahre hinaufgesetzt (BR 26.10.2015). Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung als Unbegleitete Minderjährige. Unbegleitete Minderjährige, die
dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen dieser vorläufigen Inobhutnahme werden sie bei einer geeigneten Person (Verwandte oder Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von Unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind, oder Jugendhilfeeinrichtungen) untergebracht. Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme findet auch das sogenannte Erstscreening des Gesundheitszustands statt und stellt auch das Alter der Minderjährigen fest. Die dafür verwendeten Methoden reichen von einer reinen Altersschätzung über körperliche Untersuchungen bis hin zu radiologischen Untersuchungen, der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins. Darüber hinaus schätzt das zuständige Jugendamt ein, ob die Durchführung des späteren Verteilungsverfahrens in physischer oder psychischer Hinsicht das Kindeswohl gefährden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geprüft. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen Unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Unterbringung sinnvoll ist. Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der Unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren, das innerhalb von 14 Tagen durchgeführt wird.
dieser Verteilung ist neue Jugendamt für die weitere Inobhutnahme zuständig. Die Unterbringung erfolgt wieder bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung (siehe oben). Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst. Für Unbegleitete Minderjährige muss vom Familiengericht ein Vormund oder Pfleger bestellt werden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit an dem Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht. Tritt also
diesem Recht die Volljährigkeit erst
Vollendung des
dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen dieser vorläufigen Inobhutnahme werden sie bei einer geeigneten Person (Verwandte oder Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von Unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind, oder Jugendhilfeeinrichtungen) untergebracht. Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme findet auch das sogenannte Erstscreening des Gesundheitszustands statt und stellt auch das Alter der Minderjährigen fest. Die dafür verwendeten Methoden reichen von einer reinen Altersschätzung über körperliche Untersuchungen bis hin zu radiologischen Untersuchungen, der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins. Darüber hinaus schätzt das zuständige Jugendamt ein, ob die Durchführung des späteren Verteilungsverfahrens in physischer oder psychischer Hinsicht das Kindeswohl gefährden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geprüft. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen Unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Unterbringung sinnvoll ist. Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der Unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren, das innerhalb von 14 Tagen durchgeführt wird.
dieser Verteilung ist neue Jugendamt für die weitere Inobhutnahme zuständig. Die Unterbringung erfolgt wieder bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung (siehe oben). Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst. Für Unbegleitete Minderjährige muss vom Familiengericht ein Vormund oder Pfleger bestellt werden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit an dem Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht. Tritt also
diesem Recht die Volljährigkeit erst
Vollendung des
Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017 -Strichaufzählung AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15 Leistungsmonaten im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben AW Zugang zu Versorgung
dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung
denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 16.11.2015). Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vergleiche BMG 3.11.2015). Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016).Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vergleiche BMG 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017 -Strichaufzählung BMdI – Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen, http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/09/kabinett-beschliesst-asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung BMG – Bundesministerium für Gesundheit (3.11.2015): Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, http://www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung BMG – Bundesministerium für Gesundheit (6.2016): Ratgeber Gesundheit für Asylwerber in Deutschland, http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/Ratgeber_Asylsuchende_DE_web.pdf, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung SO – Spiegel Online (22.3.2016): So werden Flüchtlinge medizinisch versorgt, http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/fluechtlinge-so-laeuft-die-medizinische-versorgung-a-1081702.html, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017 Schutzberechtigte Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Niederlassungserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Wenn dem nicht so ist, wird die Niederlassungserlaubnis permanent vergeben. Sie haben dann im Sozialversicherungssystem denselben Status wie deutsche Bürger und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Integrationshilfe, darunter auch zu Sprachkursen. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Niederlassungserlaubnis, befristet auf Jahre, manchmal auch befristet auf 1 Jahr. Sie sind verlängerbar und können
5 Jahren in eine permanente Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Betroffene müssen um eine Arbeitserlaubnis ansuchen, die der üblicherweise gewährt wird. Sie haben eingeschränkten Zugang zu Sozialleistungen. Familienzusammenführung wird strenger gehandhabt. Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 16.11.2015). Das Integrationsgesetz vom 31.7.2016 soll dazu beitragen, die Integration durch mehr Angebote an Integrationskursen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten zu verbessern. Gleichzeitig beschreibt es die Pflichten Asylsuchender und Schutzberechtigter. Lehnen Asylbewerber Integrationsmaßnahmen oder Mitwirkungspflichten ab, werden Leistungen gekürzt. Geduldete bekommen ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung. Da Integration schwierig ist, wenn zu viele Flüchtlinge in Ballungszentren ziehen, können die Länder ihnen in den ersten drei Jahren einen Wohnsitz zuweisen. Außerdem verzichtet die Bundesagentur für Arbeit für drei Jahre unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorrangprüfung (Vorrang von Einheimischen und EU-Bürgern bei der Arbeitsplatzbesetzung). Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommt künftig nur, wer als anerkannter Flüchtling Integrationsleistungen erbracht hat (BR 8.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017 -Strichaufzählung BR – Bundesregierung (8.8.2016): Integrationsgesetz setzt auf Fördern und Fordern, https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/08/2016-08-05-integrationsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017 Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe
eigenen Angaben in Deutschland unrichtige Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen gemacht. Der Beschwerdeführer hätte eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung in Deutschland nicht glaubhaft darlegen können, zumal eine medizinische Versorgung in Deutschland gegeben sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe
eigenen Angaben in Deutschland unrichtige Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen gemacht. Der Beschwerdeführer hätte eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung in Deutschland nicht glaubhaft darlegen können, zumal eine medizinische Versorgung in Deutschland gegeben sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besonders ausgeprägte private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
Gegen die Mutter des Beschwerdeführers sei eine Anordnung zu Außerlandesbringung
Polen ausgesprochen worden, während die Asylverfahren der Schwester des Schwagers des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen worden seien und diese hier über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht
dem Asylgesetz verfügen. Es könne keine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung zu den hier aufhältigen Verwandten festgestellt werden, wobei betont werde, dass diese über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen.Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besonders ausgeprägte private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
Gegen die Mutter des Beschwerdeführers sei eine Anordnung zu Außerlandesbringung
Polen ausgesprochen worden, während die Asylverfahren der Schwester des Schwagers des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen worden seien und diese hier über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht
dem Asylgesetz verfügen. Es könne keine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung zu den hier aufhältigen Verwandten festgestellt werden, wobei betont werde, dass diese über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
weislich am 01.12.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. 3. Gegen den Bescheid richtet sich die mit Schreiben 27.12.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Schwester im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe und diese auch gemeinsam in Polen und Deutschland unterwegs gewesen seien. Eine Überstellung
Deutschland würde Art. 8 EMRK widersprechen, da dessen Schutzbereich auch das Verhältnis zwischen Geschwistern sowie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern umfasse und der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zu seiner Mutter und seiner Schwester eine sehr gute und enge Beziehung aufgebaut habe. Diese hätten sich insbesondere auch aufgrund vorhandener gesundheitlicher Probleme unterstützt und würden weiterhin gegenseitiger Hilfe bedürfen.3. Gegen den Bescheid richtet sich die mit Schreiben 27.12.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Schwester im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe und diese auch gemeinsam in Polen und Deutschland unterwegs gewesen seien. Eine Überstellung
Deutschland würde Artikel 8, EMRK widersprechen, da dessen Schutzbereich auch das Verhältnis zwischen Geschwistern sowie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern umfasse und der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zu seiner Mutter und seiner Schwester eine sehr gute und enge Beziehung aufgebaut habe. Diese hätten sich insbesondere auch aufgrund vorhandener gesundheitlicher Probleme unterstützt und würden weiterhin gegenseitiger Hilfe bedürfen. Weiters werde vorgebracht, dass die Feststellungen der Behörde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mangelhaft seien, da der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.10.2017 zu entnehmen sei, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht auszuschließen sei, jedoch keine endgültige Aussage getroffen werden könne. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation reiste im Dezember 2016 mit seiner Mutter und seiner Schwester über Weißrussland illegal
Polen und in weiterer Folge
Deutschland, wo sie jeweils Asylanträge stellten. Die deutschen Behörden haben im März 2017 entschieden, das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers in eigener Zuständigkeit zu behandeln. Im Juli 2017 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Schwester illegal
Österreich und suchte am 20.07.2017 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes an. In Österreich traf der Beschwerdeführer auf den Ehemann seiner Schwester, seinen Schwager, der
illegaler Einreise hier ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Verfahren über die Asylanträge der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers wurden in Österreich zugelassen. Diese verfügen über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Ein Bescheid des BFA, womit der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und gegen sie die Anordnung der Außerlandesbringung
Polen verfügt wurde, wurde mit Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom 09.01.2018 behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen. Das BFA richtete –
vorherigen Konsultationen mit Polen - am 05.09.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutschen Behörden mit am 06.09.2017 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zustimmten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die behauptete Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte aus Deutschland trotz bestehenden Schutzbedarfes in den Herkunftsstaat abgeschoben werden, ist angesichts der nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen über die Achtung des Non-Refoulement-Prinzips seitens der deutschen Behörden unbegründet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass sein Asylverfahren in Deutschland noch nicht abgeschlossen ist und er über eine bis Juli 2018 gültige Aufenthaltsberechtigung in diesem Staat verfügt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen des Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung
Deutschland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstige konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes. Der Beschwerdeführer leidet an keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat
der in seiner Kindheit erfolgten Trennung seiner Eltern bei Verwandten seines Vaters gelebt und ist erst vor etwa sechs Jahren zu seiner Mutter und seiner Schwester gezogen. Er ist mit der Mutter und der Schwester illegal über Polen und Deutschland
Österreich gereist und ist mit diesem Angehörigen gemeinsam untergebracht. Es besteht zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Verwandten kein besonders intensiv ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis und auch keinerlei Abhängigkeitsverhältnis. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung des Beschwerdeführer in Polen und Deutschland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen im Zusammenhang mit den bezugnehmenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Deutschlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer
der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind. Die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen eigenen Angaben. Soweit gegen diese Feststellung des angefochtenen Bescheids in der Beschwerde eingewendet wurde, dass sich aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 16.10.2017 ergebe, es könne das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, übersieht die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 eingeräumt und auf ausdrückliche
frage auch bestätigt hat, dass er über seinen Gesundheitszustand anlässlich der Untersuchung in Deutschland unrichtige Angaben gemacht habe. Die in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 16.10.2017 enthaltene Aussage, wonach das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausgeschlossen werden könne, beruht aber ausschließlich auf dieser aus dem deutschen Arztschreiben vom 28.02.2017 ersichtlichen Diagnose, während eine entsprechende Symptomatik laut der gutachterlichen Stellungnahme nicht festgestellt habe werden können. Da nun aber die aus dem deutschen Arztschreiben vom 28.02.2017 ersichtliche Diagnose auf unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers beruht hat, ist im Zusammenhang mit dem bei der Befundaufnahme in Österreich festgestellten Fällen einer typischen Symptomatik klar ersichtlich, dass eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorliegt. Eine allenfalls vorliegende Anpassungsstörung ist schon ihrer Art
nicht als schwerwiegend anzusehen. Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basiert auf ihren eigenen Angaben. Ein intensiv ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seiner Schwester liegt zunächst schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer
der Trennung seiner Eltern in seiner Kindheit bei Verwandten seines Vaters gelebt hat und er erst vor etwa sechs Jahren wieder zu seiner Mutter und Schwester gezogen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das erfolgte Zusammenleben in den letzten sechs Jahren und die gegenseitige Unterstützung über das Maß an Hilfeleistungen hinausgeht, wie es unter entsprechenden Verwandten üblich ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer in Deutschland ebenso Zugang zu Versorgungsleistungen für Asylwerber hat wie seine Mutter und seine Schwester hier in Österreich. Da der Beschwerdeführer gesund ist, benötigt er auch keine Betreuung durch seine Angehörigen. Er hat auch in keiner Weise dargetan das er konkrete Unterstützungs-oder Betreuungshandlungen für seine Mutter oder seine Schwester setzen würde, die ein umgekehrtes Abhängigkeitsverhältnis nahelegen würden. Auch die Beschwerde hat es in keiner Weise aufzuzeigen unternommen, dass eine intensiv ausgeprägte familiäre Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen vorliegt. Eine solche ist in Beziehung zu seinen Schwager schon dadurch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit diesem vor seiner illegalen Einreise
Österreich nicht zusammen gelebt hat und er ihn
seinen Angaben auch erst wieder
längerer Zeit getroffen hat.
seiner Darstellung in der Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 ist der Beschwerdeführer vor etwa sechs Jahren von den Verwandten seines Vaters deshalb zu seiner Mutter (und Schwester) gezogen, weil es ein familiäres Problem gegeben habe, worüber er nicht sprechen wollte. Erst sekundär dazu hat er vorgebracht, dass seine Mutter "auch" seine Hilfe und Unterstützung gebraucht habe. Daraus ist ersichtlich, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Übersiedlung die Neubegründung und den intensiven Ausbau der familiären Beziehungen zu seiner Mutter in den Vordergrund gestellt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz BGBl. I 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Artikel 20 Einleitung des Verfahrens [ ]
der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. [ ] 3.
der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Schon vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er fürchten würde, von Deutschland aus in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ist einzuwenden, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Deutschland Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringen und somit das Refoulement-Verbot grob missachten würde, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Grundrechtsverletzung nicht zu befürchten ist. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Deutschland im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Deutschland jemals ausreichend konkret geltend machte.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Deutschland jemals ausreichend konkret geltend machte. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls –ungeachtet des allfälligen Vorliegens einer Anpassungsstörung - nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers
Deutschland eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Deutschland, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. Letztlich ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen, dass auch Rückkehrern, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, die Möglichkeit offensteht, einen Folgenantrag zu stellen und Asylwerber in Deutschland den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie deutsche Staatsbürger haben, sodass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Überstellung
Deutschland keinerlei medizinische Versorgung erhalten würde.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls –ungeachtet des allfälligen Vorliegens einer Anpassungsstörung - nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers
Deutschland eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Deutschland, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. Letztlich ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen, dass auch Rückkehrern, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, die Möglichkeit offensteht, einen Folgenantrag zu stellen und Asylwerber in Deutschland den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie deutsche Staatsbürger haben, sodass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Überstellung
Deutschland keinerlei medizinische Versorgung erhalten würde. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es halten sich die Mutter des Beschwerdeführers als Asylwerberin im Zulassungsverfahren sowie die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber seit Juli 2017 in Österreich auf.
stRsp des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSv Art. 8 Abs1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]).
stRsp des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSv Artikel 8, Abs1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern iSd Rsp des EGMR kommt es nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Boughanemi, Z35). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst. Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stellt einen Eingriff in dieses Recht dar, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann.Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfasst. Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stellt einen Eingriff in dieses Recht dar, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung seiner Eltern in Herkunftsstaat, welche in seinem Kindesalter erfolgt war, bei Verwandten seines Vaters gelebt hat und erst vor sechs Jahren wieder zu seiner Mutter gezogen ist. Dabei war der primäre Grund für das Verlassen der Familienangehörigen seines Vaters ein von ihm nicht näher offengelegtes familiäres Problem, während das Motiv, seine Mutter zu unterstützen, nur als weiterer Effekt dargestellt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter schon in dessen Kindesalter gelöst wurde, zumal er
seinen Angaben über einen längeren Zeitraum mit ihr keinerlei Kontakt gehabt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar in weiterer Folge im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt und ist mit diesen auch gemeinsam illegal über Polen und Deutschland
Österreich gereist. Dieses neuerlich entstandene Naheverhältnis ist jedoch
seinen Angaben durch die nicht näher bezeichneten familiären Schwierigkeiten im Bereich der Familienangehörigen seines Vaters ausgelöst worden und führt zu einer familiären Bindung in nur gering ausgeprägter Intensität. Dies gilt ebenso für die Beziehung zu seiner Schwester und in noch stärkerem Maße zu seinem Schwager, mit dem der Beschwerdeführer
eigenen Angaben vor dem Zusammentreffen
beider illegaler Einreise
Österreich keinerlei längerfristigen Kontakt gepflogen hat. Ausgehend von diesem nur in geringerer Intensität ausgeprägten Familienleben zu seinen Angehörigen ist die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
Deutschland zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als wesentlichen Element des Schutzes der öffentlichen Ordnung zulässig und geboten, zumal es für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen möglich ist, familiäre Kontakte auch während ihrer Aufenthalte in Deutschland und Österreich zur Führung ihrer Verfahren auf internationalen Schutz durch Einsatz geeigneter Medien aufrecht zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen über gesicherte Aufenthaltstitel in Österreich verfügen und ihnen bewusst sein musste, dass sie
illegalen Reisen durch mehrere Mitgliedstaaten der europäischen Union nicht mit der Billigung eines gemeinsamen Aufenthaltes in einem Zielstaat ihrer Wahl rechnen konnten. Der nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der sehr geringen Dauer von etwa sechs Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur eine sehr kurze Dauer aufweist. Die beschwerdeführende Partei musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus ebenso bewusst sein, wie ihre Angehörigen. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher zwar ein gewisses Gewicht, erreichen aber nicht die Intensität der in Art. 16 Dublin III-VO angesprochenen Konstellation. Sie treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund, zumal es dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen zumutbar ist, ihre familiäre Beziehung durch telefonische und schriftliche Kontakte aufrecht zu erhalten.Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher zwar ein gewisses Gewicht, erreichen aber nicht die Intensität der in Artikel 16, Dublin III-VO angesprochenen Konstellation. Sie treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund, zumal es dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen zumutbar ist, ihre familiäre Beziehung durch telefonische und schriftliche Kontakte aufrecht zu erhalten. 3.3.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W192.2181119.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.