G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine alias Armenien, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 16.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrer Person liegt zu Deutschland ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragsstellung) vom 26.06.2014 vor. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2016 gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Daten und ihrem bisherigen Leben an, sie sei in XXXX der Ukraine geboren, habe dort von 2005 bis 2011 die Grundschule besucht, sei ukrainische Staatsangehörige, gehöre zur Religionsgemeinschaft der Jesiden und ihre Muttersprache sei Jesidisch, sie spreche aber auch Russisch und Deutsch. Von 2012 bis 2014 habe sie die Hauptschule in Deutschland besucht, habe die Berufsausbildung zur Friseurin gemacht und sie habe zuletzt bis 2016 auch als Friseurin gearbeitet. Sie leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden. Als Angehörige, die sich in Österreich oder einem anderen EU-Staat aufhalten würden, nannte die Beschwerdeführerin ihre Mutter, ihre Schwester und zwei Brüder. Die Familie habe im Jänner 2012 gemeinsam den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsland Ukraine gefasst und sie seien zu dem Zeitpunkt von ihrem Wohnort in der Ukraine weggefahren. Ihr Zielland sei Deutschland gewesen, da es zuhause Probleme gegeben habe. Sie hätten sich eine Woche in ihr unbekannten Ländern aufgehalten und hätten dann ca. fünf Jahre in Deutschland gelebt. Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland gut behandelt worden, sie habe dort einen Asylantrag gestellt, doch sei dieser abgelehnt worden, weshalb sie auch nicht nach Deutschland zurück wolle. Ihr Ziel sei nunmehr Österreich, da sie schon Deutsch gelernt habe und sich hier zurechtfinden könne.Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2016 gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Daten und ihrem bisherigen Leben an, sie sei in römisch 40 der Ukraine geboren, habe dort von 2005 bis 2011 die Grundschule besucht, sei ukrainische Staatsangehörige, gehöre zur Religionsgemeinschaft der Jesiden und ihre Muttersprache sei Jesidisch, sie spreche aber auch Russisch und Deutsch. Von 2012 bis 2014 habe sie die Hauptschule in Deutschland besucht, habe die Berufsausbildung zur Friseurin gemacht und sie habe zuletzt bis 2016 auch als Friseurin gearbeitet. Sie leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden. Als Angehörige, die sich in Österreich oder einem anderen EU-Staat aufhalten würden, nannte die Beschwerdeführerin ihre Mutter, ihre Schwester und zwei Brüder. Die Familie habe im Jänner 2012 gemeinsam den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsland Ukraine gefasst und sie seien zu dem Zeitpunkt von ihrem Wohnort in der Ukraine weggefahren. Ihr Zielland sei Deutschland gewesen, da es zuhause Probleme gegeben habe. Sie hätten sich eine Woche in ihr unbekannten Ländern aufgehalten und hätten dann ca. fünf Jahre in Deutschland gelebt. Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland gut behandelt worden, sie habe dort einen Asylantrag gestellt, doch sei dieser abgelehnt worden, weshalb sie auch nicht nach Deutschland zurück wolle. Ihr Ziel sei nunmehr Österreich, da sie schon Deutsch gelernt habe und sich hier zurechtfinden könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 30.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 30.12.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 05.01.2017 stimmte die deutsche Dublin-Behörde diesem Ersuchen
1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Als Alias-Daten gab die deutsche Behörde abweichend von den Angaben, die die Beschwerdeführerin in Österreich gemacht hatte, eine andere Schreibweise des Namens der Beschwerdeführerin, ein anderes Geburtsdatum sowie einen anderen Geburtsort in der Ukraine und einen anderen Geburtsort in Armenien bekannt, woraus sich für die Beschwerdeführerin als Alias-Staatsbürgerschaft auch Armenien ergibt.Mit Schreiben vom 05.01.2017 stimmte die deutsche Dublin-Behörde diesem Ersuchen
Als Alias-Daten gab die deutsche Behörde abweichend von den Angaben, die die Beschwerdeführerin in Österreich gemacht hatte, eine andere Schreibweise des Namens der Beschwerdeführerin, ein anderes Geburtsdatum sowie einen anderen Geburtsort in der Ukraine und einen anderen Geburtsort in Armenien bekannt, woraus sich für die Beschwerdeführerin als Alias-Staatsbürgerschaft auch Armenien ergibt. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 02.03.2017 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Hierbei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen die Einvernahme durchzuführen. Befragt, wie es ihr gesundheitlich gehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gerne zu einem Psychologen gehen würde. Sie wolle weder in die Ukraine noch nach Deutschland zurück. Ihre Eltern würden ihr mit dem Umbringen drohen. Ihr Vater sei in der Ukraine, sie habe allerdings keinen Kontakt zu ihm. Sie habe vor ein paar Wochen mit ihm telefoniert und er habe ihr gesagt, dass sie sich bei der ukrainischen Botschaft Papiere besorgen solle, um nach Hause zu kommen. Auch ihre Mutter habe sie schon nach Hause schicken wollen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Religion gewechselt und deshalb habe sie ihrem Vater gesagt, dass sie nicht nach Hause kommen werde. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass es nur zwei Möglichkeiten gebe, wenn man die Religion wechsle: Entweder werde man umgebracht oder man müsse sich umbringen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Oktober wieder in die Ukraine zurückgekehrt, und sie, ihre Mutter und ihre Brüder seien nach Österreich gekommen, da sie in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten hätten. Die Eltern hätten in der Ukraine keine Probleme gehabt, sie seien nur wegen des Geldes nach Europa gekommen. Die einzige Wahrheit in deren Angaben im Asylverfahren sei gewesen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin verstorben sei. Alles andere sei gespielt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland gegen ihren Willen mit einem Jesiden verlobt gewesen. Ihre Eltern hätten sie zusammengeschlagen und gesagt, dass sie der Hochzeit zustimmen müsse, wenn der Mann wieder komme. Sie habe keine Wahl gehabt. Sie sei aufgrund der ganzen Situation sehr gestresst und emotional sehr belastet. Deshalb wolle sie einen Psychologen aufsuchen. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, bisher nicht in Behandlung zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Sie habe in Deutschland Verwandte, habe allerdings keinen Kontakt zu diesen. Sie habe dort Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Auch ein Onkel ihrer Eltern befinde sich in Deutschland. In Österreich würden sich nur ihre mitgereiste Mutter und ihre mitgereisten minderjährigen Geschwister befinden. Die Beschwerdeführerin wohne in Österreich jetzt bei einer guten Bekannten, die wie ein Familienmitglied für sie sei. Die Wohnung habe fünf Zimmer. Außer der Bekannten würden noch deren Mann und deren drei Kinder dort leben. Sie habe eine sehr gute Beziehung zu dieser Frau und kenne sie seit etwa 19 Jahren, noch aus der Zeit in der Ukraine, als die Beschwerdeführerin ganz klein gewesen sei. Die Bekannte habe sie einmal in Deutschland besucht, habe aber damals nicht gewusst, welche Probleme die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie habe. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehe. Sie sei auch kein Mitglied in einem Verein oder in sonstigen Organisationen. Über Vorhalt, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmung Deutschlands geplant sei, sie dorthin außer Landes zu bringen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dort sehr viele Verwandte von ihr wohnen würden. Sie würden wissen, dass sie zum Islam konvertiert sei und das sei beschämend für sie. Außerdem habe die Beschwerdeführerin ihre Verlobung gelöst. Ihr sei zwar gesagt worden, dass die Polizei sie schützen könne, aber das Ziel ihrer Verwandten sei es, sie umzubringen. Über Nachfrage nannte die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsorte ihrer Verwandten in Deutschland und ergänzte, dass die Verwandten überall jemanden kennen würden. Es sei eine Katastrophe für alle Jesiden, das sie konvertiert sei, und diese Schande werde ihr nicht verziehen. Ihrer Ausweisung nach Deutschland stehe entgegen, dass sie fünf Jahre in Deutschland gelebt habe und während dieser Zeit sehr oft zusammengeschlagen worden sei. Bei den Jesiden sei es so, dass die Männer ihre Frauen schlagen würden. Eine Frau sei etwas, was man verkaufen könne. Als dieser Mann um ihre Hand angehalten habe, hätten ihre Eltern sie vier Tage lang geschlagen, sodass die Nachbarin in Deutschland sie dann abgeholt habe. Ihr Chef im Friseursalon habe das auch gewusst. Sie habe den ganzen Tag gearbeitet und habe nicht zu spät nach Hause kommen dürfen, sonst hätte ihr Vater sie gleich gefragt, ob sie sich mit einem Jungen getroffen habe. Wenn sie schon in Europa so von ihrem Vater zusammen geschlagen werde, dann wisse sie, dass er sie in der Ukraine wie ein Schaf schlachten wolle. Sie habe große Angst gehabt, zur Polizei zu gehen. Ihr Chef habe ihr zwar dazu geraten, aber sie habe Angst gehabt. Die Beschwerdeführerin habe sich fünf Jahre in Deutschland aufgehalten. Außerhalb der Familie habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe ja auch nirgendwo alleine hingehen dürfen, außer in die Arbeit und wieder nach Hause. Sie habe Angst, dass ihr Leben in Gefahr sei, wenn sie nach Deutschland zurückkehre. Sie habe dort einen Asylantrag gestellt und habe eine negative Entscheidung erhalten. Ihre ganze Familie habe in die Ukraine ausreisen müssen. Abschließend gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie dankbar wäre, wenn ihre Familie von hier abgeschoben werden würde. Ihre Mutter habe geschworen, sie umzubringen, da sie die Beschwerdeführerin für eine Hure halte. Die Beschwerdeführerin habe gegen ihre Mutter am 19.02.2017 bei der Polizei eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet. Die Polizei habe die Anzeige aufgenommen und ihrer Mutter in der Folge verboten, sich der Beschwerdeführerin zu nähern. Seit ihre Mutter erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin die Verlobung gelöst habe, habe sie sogar schon zum Messer gegriffen. Ihre Mutter sei nicht psychisch krank, sie sei nur eine gute Schauspielerin. Sie wisse genau, was sie tun und was sie sagen müsse. Die Beschwerdeführerin wurde sodann angewiesen, die Anzeigebestätigung bis spätestens 06.03.2017 vorzulegen. Die Rechtsberaterin führte in der Folge aus, dass es der Beschwerdeführerin psychisch sehr schlecht gehe, was man auch daran erkenne, dass sie während der Rechtsberatung und während der Einvernahme geweint habe. Daher werde die Einholung eines PSY-III-Gutachtens beantragt. Weiters werde die Zeugeneinvernahme der Mitbewohnerin und Freundin der Beschwerdeführerin beantragt, zum Beweis für die enge, familienähnliche Beziehung zwischen den Frauen. Die Beschwerdeführerin habe nur noch diese Frau, die sie als Tochter ansehe, da die gesamte Familie gegen sie sei. In Deutschland drohe der Beschwerdeführerin Verfolgung durch ihre Verwandten. Aus all diesen Gründen werde daher der Selbsteintritt Österreichs beantragt. Für den Fall einer dennoch geplanten Überstellung müsse jedenfalls sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland nicht von ihren Verwandten gefunden werde. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor: -Strichaufzählung Meldezettel -Strichaufzählung Bestätigung über die Konvertierung zum Islam vom 12.02.2017 Die Beschwerdeführerin wurde sodann am 21.04.2017 sowie am 11.05.2017 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Der abschließenden gutachterlichen Stellungnahme (PSY-III-Gutachten) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist als Begründung zur psychologischen Schlussfolgerung Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin sei wegen der Diskrepanz zwischen dem eigenem Eindruck der Gutachterin und einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit der Diagnose "PTSD F 43.1, sowie mittelschwere depressive Episode" ein zweites Mal zur Befundaufnahme eingeladen worden. Bei beiden Terminen zur Befundaufnahme hätten sich keine typischen Symptome der (auswärts diagnostizierten) PTSD gefunden, insbesondere seien keine Kriterien C und D (Vermeidung und Hyperarousal) feststellbar gewesen. Das Kriterium B (Intrusionen) sei sehr fraglich, nicht emotional begleitet, keine Änderung in Prosodie und/oder Affekt. Laut Foerster/2009 (Forensisch-psychiatrische Tagung Salzburg) müsse das Phänomen der Intrusion diagnostisch eng gefasst werden. Gedanken an das Ereignis, Erinnerungen, dem Ereignis nachzuhängen oder darüber nachzugrübeln, seien keine Intrusionen (Foerster). Daher könne bestenfalls ein subjektives Leiden als Reaktion durch Belastungen (Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, F 43.2) diagnostiziert werden. Sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht sicher auszuschließen. Eine akute Suizidalität sei bei beiden Terminen zur Befundaufnahme nicht vorgelegen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages
1 lit. d Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Jahr 2016 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 695.733 Asylanträge entschieden. Das ist ein Anstieg von ca. 146% gegenüber 2015 (282.726 Entscheidungen). 2016 wurden 745.545 Asylanträge entgegengenommen, 268.869 mehr als im Vorjahr. Insgesamt 256.136 Personen erhielten 2016 internationalen Schutz (36,8% der Antragsteller), 153.700 Personen (22,1%) erhielten subsidiären Schutz und 24.084 Personen (3,5%) Abschiebeschutz (BAMF 11.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.1.2017): Jahresbilanz 2016, http://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2017/20170111-asylgeschaeftsstatistik-dezember.html, Zugriff 6.2.2017 Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung - AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher werden unbegleitete Kinder und Jugendliche auf Grundlage einer bundes- und landesweiten Aufnahmepflicht gleichmäßig in Deutschland verteilt. Das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren wurde von 16 auf 18 Jahre hinaufgesetzt (BR 26.10.2015). Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung als Unbegleitete Minderjährige. Unbegleitete Minderjährige, die nach dem
1 lit. d Dublin-III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Sie leide lediglich an einer Anpassungsstörung bzw. an einer längeren depressiven Reaktion (F 43.2). Akute Suizidalität sei zu keinem der beiden Begutachtungszeitpunkte vorgelegen, therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien laut Gutachten nicht angeraten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Begründend führte das BFA unter anderem aus, der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil
, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Sie leide lediglich an einer Anpassungsstörung bzw. an einer längeren depressiven Reaktion (F 43.2). Akute Suizidalität sei zu keinem der beiden Begutachtungszeitpunkte vorgelegen, therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien laut Gutachten nicht angeraten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 30.12.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, dem die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 05.01.2017
Am 03.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach Deutschland überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F 43.2) diagnostiziert. Therapeutische und medizinische Maßnahmen sind nicht anzuraten. Die Beschwerdeführerin leidet somit an keiner gravierenden Erkrankung. Die Beschwerdeführerin lebte im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit einer Bekannten und deren Familie. Intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet: Deutschland ist nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in das deutsche Bundesgebiet in das inhaltliche Verfahren eingestiegen und hat betreffend den dort am 26.06.2014 gestellten Asylantrag in der Folge bereits ein Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete einen Selbsteintritt Deutschlands
1 Dublin-III-VO und wurde Deutschland nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin jedenfalls in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet: Deutschland ist nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in das deutsche Bundesgebiet in das inhaltliche Verfahren eingestiegen und hat betreffend den dort am 26.06.2014 gestellten Asylantrag in der Folge bereits ein Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete einen Selbsteintritt Deutschlands
, Absatz eins, Dublin-III-VO und wurde Deutschland nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen." Die Verpflichtung Deutschlands zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin ist in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin ihren ersten Asylantrag in Deutschland gestellt hat und dieser offenbar von den dortigen Behörden abgelehnt wurde; die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hält sich im österreichischen Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel auf. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO sieht eine Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen vor, dessen Verfahren negativ abgeschlossen wurde und der daher im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung auch kein Asylbewerber/Antragsteller auf internationalen Schutz mehr ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung; Stand 1.2.2014, Art. 18, K 11). Dass Deutschland den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgelehnt hat, ergibt sich implizit auch aus dem Umstand, dass Deutschland mit Schreiben vom 05.01.2017 dem österreichischen Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Grundlage der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zugestimmt hat. Auch hatte die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass das von ihr in Deutschland angestrengte Asylverfahren negativ beschieden worden war.Die Verpflichtung Deutschlands zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin ihren ersten Asylantrag in Deutschland gestellt hat und dieser offenbar von den dortigen Behörden abgelehnt wurde; die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hält sich im österreichischen Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel auf. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO sieht eine Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen vor, dessen Verfahren negativ abgeschlossen wurde und der daher im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung auch kein Asylbewerber/Antragsteller auf internationalen Schutz mehr ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung; Stand 1.2.2014, Artikel 18,, K 11). Dass Deutschland den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgelehnt hat, ergibt sich implizit auch aus dem Umstand, dass Deutschland mit Schreiben vom 05.01.2017 dem österreichischen Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Grundlage der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zugestimmt hat. Auch hatte die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass das von ihr in Deutschland angestrengte Asylverfahren negativ beschieden worden war. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit untergangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihrers Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihrers Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Deutschland im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Deutschland jemals ausreichend konkret geltend gemacht hat.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Deutschland jemals ausreichend konkret geltend gemacht hat. Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland nicht sicher vor ihren Verwandten sei, ist entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in Deutschland jederzeit an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden kann, sollte es tatsächlich zu Übergriffen seitens Privater kommen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Sicherheitsbehörden nicht willens oder nicht die der Lage wären, diesbezüglich Schutz zu gewähren. Allein der Umstand, dass gegenüber den Beschwerdeführerin in Deutschland eine negative Entscheidung ergangen ist, kann nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulementverfahren in Deutschland anzuzweifeln, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen im Hinblick auf Staatsangehörige aus der Ukraine und auch aus Armenien getroffen werden. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens war Deutschland jedenfalls weder dazu verpflichtet, den Aufenthalt der nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden noch ihr weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft u.ä. zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte die Beschwerdeführerin in jedem Land, das die Dublin-III-VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland hat die Beschwerdeführerin jedenfalls die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzubringen. Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dem im Akt auffliegenden PSY-III-Gutachten vom 15.05.2017 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F 43.2) diagnostiziert werden konnte. Therapeutische und medizinische Maßnahmen sind keine anzuraten. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer Krankheit von jener Schwere leidet, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Daher ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis der Beschwerdeführerin nach Deutschland erkennbar.Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer Krankheit von jener Schwere leidet, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Daher ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis der Beschwerdeführerin nach Deutschland erkennbar. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Deutschland der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin hat ihren eigenen Angaben zufolge keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet. Erst in der Beschwerde sprach die Beschwerdeführerin erstmals davon, mit der Freundin, bei der sie untergebracht war, verwandt zu sein. Laut österreichischer Meldebestätigung wohnte die Beschwerdeführerin von 23.01.2017 bis 20.02.2017 und von 22.02.2017 weg bei dieser Freundin und deren Familie. Sie gab an, die Freundin sei wie eine Mutter für sie. Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu der in Österreich lebenden Freundin kann jedenfalls nicht erkannt werden. So ist aus der Aktenalge ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in Grundversorgung befindet. Da im Rahmen der Grundversorgung auch die existenziellen Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin abgedeckt werden, kann das erkennende Gericht keine im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zur genannten Freundin (und deren Familie) erkennen. Mangels Vorliegens einer besonderen Beziehungsintensität bzw. einer intensiven Abhängigkeit, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin dar. Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Laut eigenen Angaben geht die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach und ist kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Der Behauptung, dass in Österreich ein Strafverfahren im Gange sei, bei dem die Beschwerdeführerin als Opfer iSd Strafprozessordnung geführte werde, weshalb sie ein berechtigtes Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet habe, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 02.03.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde die Anzeigebestätigung vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über kein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Deutschland auf unzulässige Weise beeinträchtigt sein könnte. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Die Beschwerdeführerin verfügt somit über kein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Deutschland auf unzulässige Weise beeinträchtigt sein könnte. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
1 erster Satz BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Nachdem die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Deutschland überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W239.2161211.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.