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{'item': 'W263 2155402-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 2§ 2a§ 108aArt. 130§ 58§ 17§ 4§ 5§ 320b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlW263 2155402-1 SpruchW263 2155402-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr XXXX in Haft. Zwischen XXXX und XXXX war er Insasse der Justizanstalt XXXX , seit XXXX ist er Insasse der Justizanstalt XXXX .
  2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr römisch 40 in Haft. Zwischen römisch 40 und römisch 40 war er Insasse der Justizanstalt römisch 40 , seit römisch 40 ist er Insasse der Justizanstalt römisch 40 .
  3. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 3.8.2016 an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) und teilte zusammengefasst mit, dass die Justizanstalt für Häftlinge ab dem XXXX Lebensjahr keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr leisten müsse. Daher müsse dieser Beitrag (€ 30 - 40) auf die Arbeitsvergütung monatlich gutgeschrieben werden und dürfe nicht einfach von der Anstalt einbehalten werden. Er sei am XXXX geboren und bereits seit dem Jahr XXXX in der Justizanstalt XXXX . Sollte es stimmen, dass die Anstalt ab dem XXXX Lebensjahr keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag für einen Häftling mehr leisten müsse, dann seien es in seinem Fall jetzt fast fünf Jahre, in denen die Anstalt diese Beiträge einfach einbehalten würde. Aufgrund seines Alters und seines Entlassungsdatums im Jahr XXXX würde er auch nie mehr einen Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice haben.
  4. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 3.8.2016 an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) und teilte zusammengefasst mit, dass die Justizanstalt für Häftlinge ab dem römisch 40 Lebensjahr keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr leisten müsse. Daher müsse dieser Beitrag (€ 30 - 40) auf die Arbeitsvergütung monatlich gutgeschrieben werden und dürfe nicht einfach von der Anstalt einbehalten werden. Er sei am römisch 40 geboren und bereits seit dem Jahr römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Sollte es stimmen, dass die Anstalt ab dem römisch 40 Lebensjahr keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag für einen Häftling mehr leisten müsse, dann seien es in seinem Fall jetzt fast fünf Jahre, in denen die Anstalt diese Beiträge einfach einbehalten würde. Aufgrund seines Alters und seines Entlassungsdatums im Jahr römisch 40 würde er auch nie mehr einen Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice haben.
  5. Mit Schreiben vom 25.8.2016 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen und beantragte die Rückzahlung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge, die seit XXXX für ihn bezahlt worden sein, obwohl diese Beiträge ab seinem XXXX Lebensjahr nicht mehr bezahlt werden hätten müssen.
  6. Mit Schreiben vom 25.8.2016 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen und beantragte die Rückzahlung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge, die seit römisch 40 für ihn bezahlt worden sein, obwohl diese Beiträge ab seinem römisch 40 Lebensjahr nicht mehr bezahlt werden hätten müssen.
  7. Mit Schreiben vom 1.9.2016 teilte die NÖGKK dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass

§ 2Abs.

8 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und die das

  1. Lebensjahr vollendet haben oder das XXXX Lebensjahr vor dem
  2. September 2009 vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen war. Dieser Absatz sei aufgehoben worden.
  3. Mit Schreiben vom 1.9.2016 teilte die NÖGKK dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass

Paragraph 2, Absatz 8, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und die das

  1. Lebensjahr vollendet haben oder das römisch 40 Lebensjahr vor dem
  2. September 2009 vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen war. Dieser Absatz sei aufgehoben worden. Ab dem 1.7.2011 stelle sich die Rechtslage folgendermaßen dar: Für Frauen und Männer die der Pflichtversicherung unterliegen und vor dem 1.6.2011 das
  3. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters nicht folgenden Kalendermonates. Da diese Regelung nicht für Personen gelte, die am 2.6.1953 oder danach geboren worden seien, komme für den Beschwerdeführer diese nicht mehr infrage und der Einbehalt der Arbeitslosenversicherungsbeiträge sei zu Recht erfolgt. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage männliche Personen ab dem XXXX Lebensjahr, welche bereits einen Pensionsanspruch haben, von der Entrichtung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages befreit seien. Ab dem vollendetenErgänzend werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage männliche Personen ab dem römisch 40 Lebensjahr, welche bereits einen Pensionsanspruch haben, von der Entrichtung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages befreit seien. Ab dem vollendeten
  4. Lebensjahr seien aufgrund der derzeitigen Rechtslage keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr zu entrichten.
  5. Mit Schreiben vom 5.9.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seines Geburtstages laut Gesetz seit XXXX für ihn die Justizanstalt XXXX keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr bezahlen müsse. Daher beantrage er die Rückzahlung dieser Beiträge von XXXX bis einschließlich XXXX . Er habe diesen Rückzahlungsantrag nicht früher stellen können, weil es weder in der Justizanstalt XXXX noch vom Bundesministerium für Justiz (im Folgenden: BMJ) oder der NÖGKK Informationsmaterial oder Rechtsauskünfte gegeben habe.
  6. Mit Schreiben vom 5.9.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seines Geburtstages laut Gesetz seit römisch 40 für ihn die Justizanstalt römisch 40 keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr bezahlen müsse. Daher beantrage er die Rückzahlung dieser Beiträge von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 . Er habe diesen Rückzahlungsantrag nicht früher stellen können, weil es weder in der Justizanstalt römisch 40 noch vom Bundesministerium für Justiz (im Folgenden: BMJ) oder der NÖGKK Informationsmaterial oder Rechtsauskünfte gegeben habe. Er habe auch einen Antrag an die Anstaltsleitung gestellt, dass ab XXXX der monatliche Beitrag für die Arbeitslosenversicherung auf seinen Monatsverdienst aufgebucht werde.Er habe auch einen Antrag an die Anstaltsleitung gestellt, dass ab römisch 40 der monatliche Beitrag für die Arbeitslosenversicherung auf seinen Monatsverdienst aufgebucht werde.
  7. Mit Schreiben vom 19.9.2016 teilte die NÖGKK dem Beschwerdeführer mit, dass eine Rückerstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträge in seinem Fall nicht möglich sei und verwies hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage auf ihr Schreiben vom 1.9.
  8. In weiterer Folge teilte der Beschwerdeführer der NÖGKK mit Schreiben vom 12.10.2016 u.a. mit, dass laut einem Beamten (der Justizanstalt) kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag geleistet werde, weil auf Grund des Mindesttarifs von € 1.311 kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag geleistet zu werden brauche. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich eine handschriftliche Erklärung bei. Der Beschwerdeführer beantragte weiter einen Bescheid über seine Rückforderungsanträge der gesamten Beiträge seit XXXX bis XXXX , weil er seit XXXX in der Justizanstalt XXXX in Haft sei, diese Beiträge bis XXXX ab dem XXXX Lebensjahr nicht bezahlt werden hätten müssen und ab dem XXXX ab dem XXXX Lebensjahr nicht mehr bezahlt werden hätten müssen. Eine Einbehaltung der Beiträge sei in seinem Fall rechtswidrig, weil er keinen Pensionsanspruch und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
  9. In weiterer Folge teilte der Beschwerdeführer der NÖGKK mit Schreiben vom 12.10.2016 u.a. mit, dass laut einem Beamten (der Justizanstalt) kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag geleistet werde, weil auf Grund des Mindesttarifs von € 1.311 kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag geleistet zu werden brauche. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich eine handschriftliche Erklärung bei. Der Beschwerdeführer beantragte weiter einen Bescheid über seine Rückforderungsanträge der gesamten Beiträge seit römisch 40 bis römisch 40 , weil er seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft sei, diese Beiträge bis römisch 40 ab dem römisch 40 Lebensjahr nicht bezahlt werden hätten müssen und ab dem römisch 40 ab dem römisch 40 Lebensjahr nicht mehr bezahlt werden hätten müssen. Eine Einbehaltung der Beiträge sei in seinem Fall rechtswidrig, weil er keinen Pensionsanspruch und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
  10. Mit Schreiben vom 17.11.2016 ersuchte die NÖGKK das BMJ um Mitteilung, ob und in welcher Höhe jeweils für den Beschwerdeführer bei der NÖGKK Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien.
  11. Das BMJ gab daraufhin mit Schreiben vom 19.12.2016 bekannt, dass vom Beschwerdeführer im XXXX das letzte Mal ein Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung einbehalten und der NÖGKK überwiesen wurde (€ 25,88). Danach sei kein Beitrag, entweder aufgrund des § 2 Abs. 8 AMPFG, BGBl I Nr. 82/2008 oder aufgrund des Nichterreichens des Grenzwertes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Niedrigverdiener, einbehalten bzw. an die NÖGKK abgeführt worden.
  12. Das BMJ gab daraufhin mit Schreiben vom 19.12.2016 bekannt, dass vom Beschwerdeführer im römisch 40 das letzte Mal ein Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung einbehalten und der NÖGKK überwiesen wurde (€ 25,88). Danach sei kein Beitrag, entweder aufgrund des Paragraph 2, Absatz 8, AMPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, oder aufgrund des Nichterreichens des Grenzwertes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Niedrigverdiener, einbehalten bzw. an die NÖGKK abgeführt worden.
  13. Mit Schreiben vom 24.1.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des BMJ ins Parteiengehör übermittelt.
  14. Der Beschwerdeführer nahm dazu schriftlich Stellung. Zum Schreiben vom 19.12.2016 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus: Wie könne es sein, dass ab XXXX dieser Beitrag nicht mehr geleistet werden habe müssen, wenn er erst seit XXXX in der Justizanstalt XXXX untergebracht sei? Seit XXXX sei er in der Justizanstalt XXXX untergebracht, die Arbeitsvergütung für den Zeitraum bis jetzt, lasse sich in der Gefangenengeldverrechnung genau feststellen. Er habe ab XXXX in der Vergütungsstufe XXXX als
  15. Der Beschwerdeführer nahm dazu schriftlich Stellung. Zum Schreiben vom 19.12.2016 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus: Wie könne es sein, dass ab römisch 40 dieser Beitrag nicht mehr geleistet werden habe müssen, wenn er erst seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht sei? Seit römisch 40 sei er in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht, die Arbeitsvergütung für den Zeitraum bis jetzt, lasse sich in der Gefangenengeldverrechnung genau feststellen. Er habe ab römisch 40 in der Vergütungsstufe römisch 40 als XXXX gearbeitet, ab Anfang XXXX habe er in der Vergütungsstufe XXXX in der XXXX gearbeitet, ab XXXX habe er in der XXXX in der Vergütungsstufe XXXX gearbeitet, ab XXXX bis jetzt arbeite er in der Vergütungsstufe XXXX in der XXXX . Wenn die Generaldirektion jetzt behaupte, dass er als Niedrigverdiener diesen Beitrag nicht mehr bezahlen müsse, was passiere dann mit diesen € 25,88? Dieser Betrag müsse auf sein Hausgeldkonto aufgebucht werden.römisch 40 gearbeitet, ab Anfang römisch 40 habe er in der Vergütungsstufe römisch 40 in der römisch 40 gearbeitet, ab römisch 40 habe er in der römisch 40 in der Vergütungsstufe römisch 40 gearbeitet, ab römisch 40 bis jetzt arbeite er in der Vergütungsstufe römisch 40 in der römisch 40 . Wenn die Generaldirektion jetzt behaupte, dass er als Niedrigverdiener diesen Beitrag nicht mehr bezahlen müsse, was passiere dann mit diesen € 25,88? Dieser Betrag müsse auf sein Hausgeldkonto aufgebucht werden.
  16. Mit Bescheid vom 20.3.2017 wies die NÖGKK die Anträge des Beschwerdeführers vom 3.8., 25.8., 5.9., 26.9., 12.10., den Antrag eingelangt am 2.
  17. sowie den Antrag vom 6.3.2017 auf Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom XXXX bis
  18. Mit Bescheid vom 20.3.2017 wies die NÖGKK die Anträge des Beschwerdeführers vom 3.8., 25.8., 5.9., 26.9., 12.10., den Antrag eingelangt am 2.
  19. sowie den Antrag vom 6.3.2017 auf Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom römisch 40 bis XXXX ab. Aufgrund unterschiedlicher Rechtsauskünfte zur gegenständlichen Thematik habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über seinen Antrag auf Rückerstattung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für den Zeitraum XXXX bis XXXX beantragt.römisch 40 ab. Aufgrund unterschiedlicher Rechtsauskünfte zur gegenständlichen Thematik habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über seinen Antrag auf Rückerstattung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 beantragt.

den Bestimmungen der Strafgefangenen-Beitrags-Verordnung hätten die Dienststellen der Justiz die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über eine zentrale Stelle monatlich summarisch aufgrund der in den einzelnen Vergütungsstufen zurückgelegten Versicherungszeiten mit der NÖGKK abzurechnen. Da somit der Gebietskrankenkasse weder die Höhe der jeweiligen Arbeitsvergütung eines Strafgefangenen bekannt sei noch eine Zuordnung der Beitragsentrichtung zu einer einzelnen Person möglich sei, sei mit Schreiben vom 17.11.2016 eine Anfrage an das BMJ erfolgt, ob und in welcher Höhe für den Beschwerdeführer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die NÖGKK abgeführt worden seien. Das BMJ habe mit Schreiben vom 19.12.2016 mitgeteilt, dass vom Beschwerdeführer im XXXX das letzte Mal ein Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung einbehalten und der NÖGKK überwiesen worden sei. Danach seien keine Beiträge mehr einbehalten bzw. abgeführt worden. Da unter Berücksichtigung der angeführten Bestimmungen vom BMJ für den Beschwerdeführer keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung seit XXXX mehr an die NÖGKK abgeführt worden seien, habe der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX abgewiesen werden müsse.Das BMJ habe mit Schreiben vom 19.12.2016 mitgeteilt, dass vom Beschwerdeführer im römisch 40 das letzte Mal ein Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung einbehalten und der NÖGKK überwiesen worden sei. Danach seien keine Beiträge mehr einbehalten bzw. abgeführt worden. Da unter Berücksichtigung der angeführten Bestimmungen vom BMJ für den Beschwerdeführer keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung seit römisch 40 mehr an die NÖGKK abgeführt worden seien, habe der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 abgewiesen werden müsse.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wiederholte sein Vorbringen. Zusammengefasst müsse er laut Gesetz ab dem XXXX Lebensjahr keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr leisten, weshalb dieser Betrag monatlich zu seinem Arbeitsverdienst aufgebucht werden müsste. Dies sei aber nicht passiert. Es könne nicht sein, dass ab XXXX der Arbeitslosenversicherungsbeitrag einbehalten und an die NÖGKK überwiesen worden sei, er sei erst ab XXXX in der Justizanstalt XXXX . Er gelte nicht als Niedrigverdiener, weil er in den Vergütungsstufen XXXX und XXXX gearbeitet habe, das BMJ müsse einen 3%-Beitrag von der Bemessungsgrundlage monatlich an die NÖGKK für ihn zahlen. Dieser werde auch bezahlt, nur müsste dieser Beitrag ab dem XXXX Lebensjahr nicht mehr geleistet werden. Dieser Beitrag müsste auf seinen Arbeitsverdienst aufgebucht werden. Da dies nicht der Fall sei, habe er die Rückzahlungsanträge gestellt. Das BMJ habe mitgeteilt, dass vom BMJ keine Beiträge einbehalten worden seien, es sei alles an die NÖGKK abgeführt worden.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wiederholte sein Vorbringen. Zusammengefasst müsse er laut Gesetz ab dem römisch 40 Lebensjahr keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr leisten, weshalb dieser Betrag monatlich zu seinem Arbeitsverdienst aufgebucht werden müsste. Dies sei aber nicht passiert. Es könne nicht sein, dass ab römisch 40 der Arbeitslosenversicherungsbeitrag einbehalten und an die NÖGKK überwiesen worden sei, er sei erst ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Er gelte nicht als Niedrigverdiener, weil er in den Vergütungsstufen römisch 40 und römisch 40 gearbeitet habe, das BMJ müsse einen 3%-Beitrag von der Bemessungsgrundlage monatlich an die NÖGKK für ihn zahlen. Dieser werde auch bezahlt, nur müsste dieser Beitrag ab dem römisch 40 Lebensjahr nicht mehr geleistet werden. Dieser Beitrag müsste auf seinen Arbeitsverdienst aufgebucht werden. Da dies nicht der Fall sei, habe er die Rückzahlungsanträge gestellt. Das BMJ habe mitgeteilt, dass vom BMJ keine Beiträge einbehalten worden seien, es sei alles an die NÖGKK abgeführt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr XXXX in Haft. Zwischen XXXX und XXXX war er Insasse der Justizanstalt XXXX , seit XXXX ist er Insasse der Justizanstalt XXXX .Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr römisch 40 in Haft. Zwischen römisch 40 und römisch 40 war er Insasse der Justizanstalt römisch 40 , seit römisch 40 ist er Insasse der Justizanstalt römisch 40 . Für den Beschwerdeführer wurden nach XXXX keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an die NÖGKK abgeführt.Für den Beschwerdeführer wurden nach römisch 40 keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an die NÖGKK abgeführt.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Schreiben des Beschwerdeführers, der Bescheid vom 20.3.2017 sowie die Beschwerde vom 18.4.2017 liegen im Akt ein. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu seiner Haft sind aktenkundig und unzweifelhaft. Die Feststellung, wonach nach XXXX keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an die NÖGKK abgeführt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben des BMJ vom 19.12.2016, welches dem Beschwerdeführer ins Parteiengehör übermittelt wurde. Zusätzlich teilte das BMJ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.2.2017 persönlich mit, dass im Zeitraum XXXX bis XXXX aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung einbehalten und an die NÖGKK abgeführt wurden (vgl. auch die mit Schreiben vom 12.10.2016 in Vorlage gebrachte "Erklärung"). Der Vollständigkeit halber ist dazu festzuhalten, dass die in diesem Schreiben vom 14.2.2017 angeführten Grenzwerte die Anpassung der Einkommensstaffelung nach § 2a AMPFG iVm § 108a ASVG bereits beinhalten, wohingegen im Bescheid vom 20.3.2017 die Grenzwerte des AMPFG angeführt sind und der gesonderte Hinweis erfolgt, dass

§ 2aAbs.

2 AMPFG die Beiträge jährlich mit der Aufwertungszahl

§ 108aASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden sind.

Der Beschwerdeführer trat der Feststellung, dass nach XXXX kein Beitrag mehr für ihn abgeführt wurde, nicht substantiiert entgegen. Seine Unterbringung in der Justizanstalt XXXX ab XXXX spricht nicht dagegen, dass in diesem Zeitraum keine Beiträge mehr abgeführt wurden. Seinen Ausführungen in der Beschwerde, das BMJ habe mitgeteilt, dass vom BMJ keine Beiträge einbehalten worden seien; es sei alles an die NÖGKK abgeführt worden, ist entgegenzuhalten, dass das BMJ im Schreiben vom 14.2.2017 (wie auch im Schreiben vom 19.12.2016) mitteilte, dass vom Beschwerdeführer im XXXX das letzte Mal ein Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung einbehalten und der NÖGKK überwiesen wurde. Danach sei kein Beitrag einbehalten bzw. an die in NÖGKK abgeführt worden.Die Feststellung, wonach nach römisch 40 keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an die NÖGKK abgeführt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben des BMJ vom 19.12.2016, welches dem Beschwerdeführer ins Parteiengehör übermittelt wurde. Zusätzlich teilte das BMJ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.2.2017 persönlich mit, dass im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung einbehalten und an die NÖGKK abgeführt wurden vergleiche auch die mit Schreiben vom 12.10.2016 in Vorlage gebrachte "Erklärung"). Der Vollständigkeit halber ist dazu festzuhalten, dass die in diesem Schreiben vom 14.2.2017 angeführten Grenzwerte die Anpassung der Einkommensstaffelung nach Paragraph 2 a, AMPFG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG bereits beinhalten, wohingegen im Bescheid vom 20.3.2017 die Grenzwerte des AMPFG angeführt sind und der gesonderte Hinweis erfolgt, dass

Paragraph 2 a, Absatz 2, AMPFG die Beiträge jährlich mit der Aufwertungszahl

Paragraph 108 a, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden sind. Der Beschwerdeführer trat der Feststellung, dass nach römisch 40 kein Beitrag mehr für ihn abgeführt wurde, nicht substantiiert entgegen. Seine Unterbringung in der Justizanstalt römisch 40 ab römisch 40 spricht nicht dagegen, dass in diesem Zeitraum keine Beiträge mehr abgeführt wurden. Seinen Ausführungen in der Beschwerde, das BMJ habe mitgeteilt, dass vom BMJ keine Beiträge einbehalten worden seien; es sei alles an die NÖGKK abgeführt worden, ist entgegenzuhalten, dass das BMJ im Schreiben vom 14.2.2017 (wie auch im Schreiben vom 19.12.2016) mitteilte, dass vom Beschwerdeführer im römisch 40 das letzte Mal ein Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung einbehalten und der NÖGKK überwiesen wurde. Danach sei kein Beitrag einbehalten bzw. an die in NÖGKK abgeführt worden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

§ 4Abs 1.

AMPFG gelten für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.

Paragraph 4, Absatz eins, AMPFG gelten für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.

§ 5Abs.

1 AMPFG gelten für die Rückforderung der Beiträge die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.

Paragraph 5, Absatz eins, AMPFG gelten für die Rückforderung der Beiträge die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge § 69.

(1)Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.Paragraph 69,
(1)Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(3)Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen

§ 320b

zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Abs. 1) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuß an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.

(3)Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen

Paragraph 320 b, zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Absatz eins,) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuß an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.

(4)Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(4)Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(5)Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob

Abs. 2 im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.

(5)Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach Paragraph 411, Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob

Absatz 2, im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.

(6)Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im übrigen dem Dienstgeber. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzung für eine Rückforderung von Beiträgen eben deren ungebührliche Entrichtung ist. Da für den Beschwerdeführer ab XXXX aber keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr entrichtet wurden (die NÖGKK geht im Beschwerdeverfahren offenbar auch nicht davon aus, dass für diesen Zeitraum ein Beitrag geschuldet wird), fehlt es bereits an dieser Voraussetzung. Weitere Fragen der Beurteilung eines möglichen Rückerstattungsrechtes stellen sich daher tatsächlich nicht mehr.Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzung für eine Rückforderung von Beiträgen eben deren ungebührliche Entrichtung ist. Da für den Beschwerdeführer ab römisch 40 aber keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr entrichtet wurden (die NÖGKK geht im Beschwerdeverfahren offenbar auch nicht davon aus, dass für diesen Zeitraum ein Beitrag geschuldet wird), fehlt es bereits an dieser Voraussetzung. Weitere Fragen der Beurteilung eines möglichen Rückerstattungsrechtes stellen sich daher tatsächlich nicht mehr. Der Beschwerdeführer geht im Ergebnis auch selbst in seiner Beschwerde davon aus, dass kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr geleistet werden musste. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erneut die "Aufbuchung" (hier seitens des BMJ) fordert, ist dem entgegenzuhalten, dass mangels Entrichtung weder eine Rückzahlung noch eine "Aufbuchung" seitens der NÖGKK zu erfolgen hat. Nur tatsächlich entrichtete Beiträge können nach den weiteren Voraussetzungen des § 69 ASVG rückgefordert werden.Der Beschwerdeführer geht im Ergebnis auch selbst in seiner Beschwerde davon aus, dass kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr geleistet werden musste. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erneut die "Aufbuchung" (hier seitens des BMJ) fordert, ist dem entgegenzuhalten, dass mangels Entrichtung weder eine Rückzahlung noch eine "Aufbuchung" seitens der NÖGKK zu erfolgen hat. Nur tatsächlich entrichtete Beiträge können nach den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 69, ASVG rückgefordert werden. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W263.2155402.1.00

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