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{'item': 'W265 2167212-1'}

Obsah (18)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 39§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2018 GeschäftszahlW265 2167212-1 SpruchW265 2167212-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RET

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 4 i

Vm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.01.2021 erteilt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.01.2021 erteilt. III.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 11.04.2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, am XXXX , Afghanistan, geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Muslim schiitischer Glaubensrichtung zu sein. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, seine Familie habe wiederholt um die Hand seiner nunmehrigen Ehefrau angehalten, aber die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau habe in die Eheschließung nicht eingewilligt. Daher sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau nach XXXX geflohen. Dort seien sie auch intim geworden. Nach ca. zwei Wochen seien sie von der Familie seiner Ehefrau gefunden worden. Sie hätten sie geschlagen und seine Ehefrau nach XXXX zurückgebracht. In XXXX hätten sie wieder Kontakt aufgenommen und sich zur Flucht entschieden. Vor der Ausreise seien sie von einem Mullah getraut worden.
  3. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, am römisch 40 , Afghanistan, geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Muslim schiitischer Glaubensrichtung zu sein. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, seine Familie habe wiederholt um die Hand seiner nunmehrigen Ehefrau angehalten, aber die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau habe in die Eheschließung nicht eingewilligt. Daher sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau nach römisch 40 geflohen. Dort seien sie auch intim geworden. Nach ca. zwei Wochen seien sie von der Familie seiner Ehefrau gefunden worden. Sie hätten sie geschlagen und seine Ehefrau nach römisch 40 zurückgebracht. In römisch 40 hätten sie wieder Kontakt aufgenommen und sich zur Flucht entschieden. Vor der Ausreise seien sie von einem Mullah getraut worden.
  4. Am 07.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer dabei zusammengefasst aus, er habe seine nunmehrige Ehefrau vor ca. 2 Jahren kennengelernt. Sie hätten sieben bis acht Monate eine geheime Beziehung geführt. Dann habe er seine Eltern darüber informiert, woraufhin diese bei den Eltern seiner nunmehrigen Ehefrau um die Hand angehalten hätten. Die Eltern seiner nunmehrigen Ehefrau hätten immer abgelehnt, beim dritten Mal seien sie von der Familie seiner jetzigen Ehefrau hinausgeschmissen worden. Aus diesem Grund seien sie nach XXXX geflohen, wo sie in etwa zwei Wochen gewesen seien. In XXXX hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Die Brüder seiner nunmehrigen Ehefrau hätten sie in XXXX gefunden. Sie seien beide geschlagen worden und die Brüder hätten seine nunmehrige Ehefrau nach XXXX zurück gebracht. In XXXX habe er seine nunmehrige Ehefrau zu erreichen versucht, aber die Brüder hätten ihr das Handy weggenommen und sie eingesperrt. Mit dem Telefon ihrer Mutter habe seine nunmehrige Ehefrau Kontakt mit ihm aufnehmen können. Sie habe ihm erzählt, dass sie einen anderen Mann heiraten müsse und dass ihre Familienangehörigen geplant hätten, sie ins Krankenhaus zu bringen um feststellen zu lassen, ob sie noch jungfräulich sei. Aus diesem Grund hätten sie sich zur Flucht aus Afghanistan entschieden. Vor der Ausreise seien sie von einem Mullah getraut worden.
  5. Am 07.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer dabei zusammengefasst aus, er habe seine nunmehrige Ehefrau vor ca. 2 Jahren kennengelernt. Sie hätten sieben bis acht Monate eine geheime Beziehung geführt. Dann habe er seine Eltern darüber informiert, woraufhin diese bei den Eltern seiner nunmehrigen Ehefrau um die Hand angehalten hätten. Die Eltern seiner nunmehrigen Ehefrau hätten immer abgelehnt, beim dritten Mal seien sie von der Familie seiner jetzigen Ehefrau hinausgeschmissen worden. Aus diesem Grund seien sie nach römisch 40 geflohen, wo sie in etwa zwei Wochen gewesen seien. In römisch 40 hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Die Brüder seiner nunmehrigen Ehefrau hätten sie in römisch 40 gefunden. Sie seien beide geschlagen worden und die Brüder hätten seine nunmehrige Ehefrau nach römisch 40 zurück gebracht. In römisch 40 habe er seine nunmehrige Ehefrau zu erreichen versucht, aber die Brüder hätten ihr das Handy weggenommen und sie eingesperrt. Mit dem Telefon ihrer Mutter habe seine nunmehrige Ehefrau Kontakt mit ihm aufnehmen können. Sie habe ihm erzählt, dass sie einen anderen Mann heiraten müsse und dass ihre Familienangehörigen geplant hätten, sie ins Krankenhaus zu bringen um feststellen zu lassen, ob sie noch jungfräulich sei. Aus diesem Grund hätten sie sich zur Flucht aus Afghanistan entschieden. Vor der Ausreise seien sie von einem Mullah getraut worden.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, im gegenständlichen Fall würden die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben sein. Im Fall des Beschwerdeführers liege keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 28.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 28.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 07.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige Länderberichte gestützt habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden von den Familienangehörigen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen eines Racheaktes verfolgt werden, da sie gemeinsam von zuhause weggelaufen seien und ohne Zustimmung der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers geheiratet hätten. Da sie durch ihr Verhalten die traditionell in Afghanistan vorherrschenden, sozialen Sitten massiv gebrochen hätten, könnten sie im Falle der Rückkehr ebenso ins Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppierungen geraten.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2017 in den

§ 39Abs.

2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und ihres minderjährigen Kindes durch die erkennende Richterin in Anwesenheit einer für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetscherin, im Beisein der Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien und in welcher dieser ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2017 in den

Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und ihres minderjährigen Kindes durch die erkennende Richterin in Anwesenheit einer für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetscherin, im Beisein der Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien und in welcher dieser ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

  1. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, eine zusammenfassende Darstellung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, eine Analyse der Staatendokumentation vom 02.07.2014 zu Frauen in Afghanistan, ein Auszug aus den UNCHR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
  2. April 2016 (Frauen mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Frauen und Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen) und eine Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Afghanistan: Zine, außerehelicher Geschlechtsverkehr vom 02.10.2012 wurden – neben weiterem Berichtsmaterial – in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Auf die Abgabe einer Stellungnahme wurde verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  3. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.
  4. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Beschwerdeführer erachtet sich derzeit zu keiner Religion als zugehörig.1.
  5. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Beschwerdeführer erachtet sich derzeit zu keiner Religion als zugehörig. Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Er besuchte sieben Jahre lang die Schule, danach arbeitete er als Lehrling in einem Friseurgeschäft. Im Anschluss eröffnete er gemeinsam mit seinem Geschäftspartner ein eigenes Friseurgeschäft.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Er besuchte sieben Jahre lang die Schule, danach arbeitete er als Lehrling in einem Friseurgeschäft. Im Anschluss eröffnete er gemeinsam mit seinem Geschäftspartner ein eigenes Friseurgeschäft. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Die Ehe wurde 2016 nach islamischem Ritus durch einen Mullah geschlossen. Der Beschwerdeführer ist der Vater von XXXX , geb. XXXX in Österreich.Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Die Ehe wurde 2016 nach islamischem Ritus durch einen Mullah geschlossen. Der Beschwerdeführer ist der Vater von römisch 40 , geb. römisch 40 in Österreich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt aus einer sehr traditionell eingestellten Familie, die sehr reich ist. Der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers hat zahlreiche Kontakte zu Machthabern in der Regierung. 1.
  6. Der Beschwerdeführer lernte seine jetzige Ehefrau in einem Einkaufszentrum kennen. Dort führte er gemeinsam mit seinem Geschäftspartner ein Friseurstudio. Sie hatten mehrmals telefonischen Kontakt und konnten sich drei Mal persönlich treffen, wenn auch nur sehr kurz. Die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers bat den Beschwerdeführer, dass seine Familie um ihre Hand anhalten soll. Der Beschwerdeführer sprach mit seiner Familie, die auch zustimmte. Seine Familie hielt daraufhin bei der Familie seiner nunmehrigen Ehefrau um deren Hand an. Die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau lehnte die Eheschließung ab, weil der Vater seiner jetzigen Ehefrau bereits eine Eheschließung mit dem Sohn eines Freundes arrangiert hatte. Auch die älteren Brüder seiner jetzigen Ehefrau waren gegen die Eheschließung, weil der Beschwerdeführer als Friseur arbeitete. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau entschlossen sich zur Flucht nach XXXX . Der Beschwerdeführer schlug XXXX vor, weil er dort seine Tazkira ausstellen ließ. Seine nunmehrige Ehefrau bat ihre Mutter um Erlaubnis, eine Schulfreundin besuchen zu dürfen. Ihre Mutter stimmte zu und sie konnte den Beschwerdeführer am vereinbarten Treffpunkt in XXXX treffen. Sie hielten sich ca. zwei Wochen in XXXX auf. Der Beschwerdeführer hatte in XXXX vorehelichen Geschlechtsverkehr mit seiner nunmehrigen Ehefrau. Dann wurden sie von den Brüdern seiner nunmehrigen Ehefrau in XXXX gefunden. Der Beschwerdeführer vermutet, dass die Brüder die Information ihres Aufenthaltes von seinem Geschäftspartner erhielten. Die Brüder schlugen den Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau und brachten die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers zurück nach XXXX . Die Brüder sperrten die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers in ihr Zimmer ein und stellten eine Untersuchung im Krankenhaus in Aussicht, um eine Überprüfung ihrer Jungfräulichkeit zu machen zu lassen. Die Brüder waren sehr wütend auf die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers und drohten mit dem Tod. Mit dem Handy ihrer Mutter konnte die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer kontaktieren. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau liefen daraufhin aus Angst vor den Todesdrohungen der Familie der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers von zu Hause weg, ließen sich in einer Moschee in XXXX trauen und flohen sodann in Richtung Europa. Seit der Flucht des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehefrau wurde die Familie des Beschwerdeführers mehrmals von der Familie seiner nunmehrigen Ehefrau belästigt und bedroht. Dem Beschwerdeführer droht bei Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr eines Ehrenmordes durch die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau.1.
  7. Der Beschwerdeführer lernte seine jetzige Ehefrau in einem Einkaufszentrum kennen. Dort führte er gemeinsam mit seinem Geschäftspartner ein Friseurstudio. Sie hatten mehrmals telefonischen Kontakt und konnten sich drei Mal persönlich treffen, wenn auch nur sehr kurz. Die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers bat den Beschwerdeführer, dass seine Familie um ihre Hand anhalten soll. Der Beschwerdeführer sprach mit seiner Familie, die auch zustimmte. Seine Familie hielt daraufhin bei der Familie seiner nunmehrigen Ehefrau um deren Hand an. Die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau lehnte die Eheschließung ab, weil der Vater seiner jetzigen Ehefrau bereits eine Eheschließung mit dem Sohn eines Freundes arrangiert hatte. Auch die älteren Brüder seiner jetzigen Ehefrau waren gegen die Eheschließung, weil der Beschwerdeführer als Friseur arbeitete. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau entschlossen sich zur Flucht nach römisch 40 . Der Beschwerdeführer schlug römisch 40 vor, weil er dort seine Tazkira ausstellen ließ. Seine nunmehrige Ehefrau bat ihre Mutter um Erlaubnis, eine Schulfreundin besuchen zu dürfen. Ihre Mutter stimmte zu und sie konnte den Beschwerdeführer am vereinbarten Treffpunkt in römisch 40 treffen. Sie hielten sich ca. zwei Wochen in römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer hatte in römisch 40 vorehelichen Geschlechtsverkehr mit seiner nunmehrigen Ehefrau. Dann wurden sie von den Brüdern seiner nunmehrigen Ehefrau in römisch 40 gefunden. Der Beschwerdeführer vermutet, dass die Brüder die Information ihres Aufenthaltes von seinem Geschäftspartner erhielten. Die Brüder schlugen den Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau und brachten die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers zurück nach römisch 40 . Die Brüder sperrten die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers in ihr Zimmer ein und stellten eine Untersuchung im Krankenhaus in Aussicht, um eine Überprüfung ihrer Jungfräulichkeit zu machen zu lassen. Die Brüder waren sehr wütend auf die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers und drohten mit dem Tod. Mit dem Handy ihrer Mutter konnte die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer kontaktieren. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau liefen daraufhin aus Angst vor den Todesdrohungen der Familie der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers von zu Hause weg, ließen sich in einer Moschee in römisch 40 trauen und flohen sodann in Richtung Europa. Seit der Flucht des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehefrau wurde die Familie des Beschwerdeführers mehrmals von der Familie seiner nunmehrigen Ehefrau belästigt und bedroht. Dem Beschwerdeführer droht bei Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr eines Ehrenmordes durch die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr eines Ehrenmordes durch die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau, mit der er eine voreheliche/außereheliche Beziehung geführt und gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe, und die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates wegen vorehelicher/außerehelicher Beziehung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 2.
  9. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 02.03.210 samt Aktualisierung vom September 2017: Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
  10. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a) Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 2.
  11. Auszüge aus der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 02.10.2012, Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr: "Zina (ausserehelicher Geschlechtsverkehr): Zina bezeichnet im Islam den Ge-schlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Gemäss dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft. Alle vor- oder ausserehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft." "Neben dem staatlichen Justizsystem gibt es parallel dazu traditionelle Rechtsme-chanismen, bei denen lokale Persönlichkeiten in einberufenen Versammlungen, Jirgas oder Shuras, Konflikte in der jeweiligen Gemeinschaft schlichten. Diese werden vor allem bei Familienangelegenheiten wie Zina (ausserehelicher Geschlechtsverkehr), Scheidung oder Sorgerechtsstreitigkeiten aktiv. Insbesondere in ländlichen Gebieten ist das Justizsystem schwach ausgebildet, was dazu führt, dass die ländliche Bevölkerung sowohl in zivilen als auch in strafrechtsrelevanten Angelegenheiten auf traditionelle Schlichtungsmechanismen vertraut. Richter sind ungenügend ausgebildet und stützen ihre Urteile oft auf ihr persönliches Verständnis der Scharia, auf kodifiziertes Recht und lokale Traditionen. Ihre Unabhängigkeit ist durch Korruption und Einschüchterungen seitens lokaler Machthaber, Familienangehöriger oder staatlicher Beamter stark eingeschränkt. In den meisten Fällen werden nach wie vor Geständnisse als Haupt-‚Beweisstücke‘ vorgelegt. Richter lassen diese in der Regel selbst dann zu, wenn die Verteidigung sich darauf beruft, dass ein Geständnis erzwungen wurde. [ ] Zina und Scharia:

der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschen bis hin zur Steinigung. Auch Männer werden wegen Zina bestraft, doch Frauen werden häufiger und in der Regel härter bestraft. Die erste nach dem Fall der Taliban bekannt gewordene Bestrafungsaktion wegen Zina wurde im April 2005 von einer lokalen Jirga durchgeführt. Der Mann erhielt hundert Peitschenhiebe, die Frau wurde gesteinigt. [ ] Aussereheliche Beziehungen gelten bei allen ethnischen Gruppen als Vergehen und werden bestraft. Angehörige der paschtunischen Volksgruppe gehen bei der Bestrafung der Zina am restriktivsten vor. Die meisten Fälle werden von lokalen Shuras und Jirgas behandelt. Auch wenn die Familien eine Einigung erzielen können, ist das Paar zusätzlich möglichen Sanktionen, Strafaktionen seitens der erweiterten Gemeinschaft oder der lokalen Machthaber ausgesetzt.- [ ]. [ ] "Ehrenmord: Gemäss der Lawyers Union of Afghanistan werden Beziehungen vor oder ausserhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau gesehen. Die Frau wie auch der Mann können bedroht und sogar getötet werden. Die Lawyers Union of Afghanistan berichtet, dass es in Afghanistan viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzung gibt, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Wie das UNHCR sagt, ist es für junge Männer gefährlich, ausserhalb der Ehe sexuelle Beziehungen zu Frauen zu führen, erst recht, wenn die Frau aus einer einflussreichen Familie stammt. Frauen sind jedoch in einer noch viel verletzlicheren Position, da Männer eher die Möglichkeit haben, sich anderswo niederzulassen oder ins Ausland zu fliehen. Frauen haben dagegen kaum eine Chance ausserhalb ihrer Familie Schutz zu suchen und unterzukommen. Gemäss der All Afghan Women Union hängen die Reaktionen stark vom sozialen Status und dem Bildungsstatus der involvierten Familien ab. Vor allem in bildungsfernen Schichten können solche Beziehungen mit der Tötung des Mannes enden. Die Situation kann noch weiter eskalieren und es kommt auch vor, dass weitere Mitglieder der Familie des Mannes getötet werden." 2.

  1. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: " Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen: Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund "moralischer Vergehen" wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Mehr als der Hälfte der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden "moralische Vergehen" zur Last gelegt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen "moralischen Vergehen" Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden."
  2. Beweiswürdigung: 3.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen widerspruchsfreien Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Herkunft gründen sich auf seine im Laufe des Verfahrens vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht stets gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation ergeben sich aus den glaubhaften, gleichbleibenden eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Ehefrau und zur minderjährigen Tochter beruhen darüber auf den diesbezüglich übereinstimmenden Inhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten der genannten Familienangehörigen (W265 2167204-1 und W265 2167207-1). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt, die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.
  4. Zu den Feststellungen zur den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und mit den Angaben seiner Ehefrau übereinstimmend die im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Angaben zu seinem Fluchtgrund und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen. Der Beschwerdeführer vermittelte neben seinen – im Gegensatz zu den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – widerspruchsfreien Angaben auch durch sein Auftreten, durch seine klare sowie authentische Art der Schilderung der relevanten Ereignisse und v.a. durch sein – primär von sich aus, aber auch auf Nachfrage durch die erkennende Richterin dargelegtes – Detailwissen zu den im Zusammenhang mit den Fluchtvorbringen stehenden Umständen und Gegebenheiten (vgl. Seite 20 ff des Verhandlungsprotokolls) während der gesamten Verhandlung den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben.Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und mit den Angaben seiner Ehefrau übereinstimmend die im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Angaben zu seinem Fluchtgrund und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen. Der Beschwerdeführer vermittelte neben seinen – im Gegensatz zu den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – widerspruchsfreien Angaben auch durch sein Auftreten, durch seine klare sowie authentische Art der Schilderung der relevanten Ereignisse und v.a. durch sein – primär von sich aus, aber auch auf Nachfrage durch die erkennende Richterin dargelegtes – Detailwissen zu den im Zusammenhang mit den Fluchtvorbringen stehenden Umständen und Gegebenheiten vergleiche Seite 20 ff des Verhandlungsprotokolls) während der gesamten Verhandlung den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind im Gegensatz zur Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch vor dem Hintergrund der o. a. Länderfeststellungen zu den möglichen Folgen bei vorehelichen/außerehelichen Beziehungen bzw. vorehelichen/außerehelichen Geschlechtsverkehr plausibel und nachvollziehbar. Aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten geht eindeutig hervor, dass voreheliche/außereheliche Beziehungen in Afghanistan sowohl in der Scharia als auch im afghanischen Strafgesetz als "Zina" strengstens verboten sind und mit schwersten Strafen geahndet werden. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft darlegen, dass sich die Bedrohung nicht nur gegen seine Ehefrau, sondern auch gegen ihn richtet (Seite 20 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung) dies insbesondere dann, wenn die Familie der Ehefrau vom außer- bzw. vorehelichen Geschlechtsverkehr erfährt, was angesichts des daraus resultierenden Kindes wahrscheinlich ist. Für diese Bedrohung spricht auch, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar angab, dass die Familie seiner Ehefrau sehr traditionell eingestellt ist und die Familie des Beschwerdeführers durch die Familie der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nur belästigt wird, sondern auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers auch geschlagen wurde (Seite 18 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht geht daher in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen glaubhaft ist. 3.
  5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingebrachten oben angeführten Länderberichten, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Auch die darüber hinausgehenden in der Beschwerde wiedergegebenen Länderberichte zeichnen ein damit übereinstimmendes Bild von der Situation in Afghanistan.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in der Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A.) I.: Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde des angefochtenen Bescheides:Zu A.) römisch eins.: Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde des angefochtenen Bescheides: 4.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).4.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines erörtert – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines erörtert – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.11.2007, 2006/19/0341, mwN)

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.11.2007, 2006/19/0341, mwN) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 4.

  1. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (Pkt. II., 3.2.) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen aufgezeigt:4.
  2. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (Pkt. römisch zwei., 3.2.) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen aufgezeigt: 4.2.
  3. Der Beschwerdeführer ist wegen der von ihm geführten außer- bzw. vorehelichen sexuellen Beziehung bedroht, Opfer eines Ehrenmordes durch die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau zu werden. Aus den Länderberichten geht hervor, dass Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau, gesehen werden und nicht nur die Frau, sondern auch der Mann bedroht und sogar getötet werden können (vgl. Pkt. II. 2.2 und 2.3.). Weiters ist aus dem festgestellten Sachverhalt und den damit übereinstimmenden Länderberichten abzuleiten, dass für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen wie vor- bzw. außerehelichem Geschlechtsverkehr bezichtigt werden, somit auch für den Beschwerdeführer, das Risiko besteht, auf Grund eines Zina-Vergehens nach der Scharia oder nach dem afghanischen Strafgesetz bestraft zu werden (vgl. v.a. Pkt. II. 2.2.).4.2.
  4. Der Beschwerdeführer ist wegen der von ihm geführten außer- bzw. vorehelichen sexuellen Beziehung bedroht, Opfer eines Ehrenmordes durch die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau zu werden. Aus den Länderberichten geht hervor, dass Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau, gesehen werden und nicht nur die Frau, sondern auch der Mann bedroht und sogar getötet werden können vergleiche Pkt. römisch zwei. 2.2 und 2.3.). Weiters ist aus dem festgestellten Sachverhalt und den damit übereinstimmenden Länderberichten abzuleiten, dass für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen wie vor- bzw. außerehelichem Geschlechtsverkehr bezichtigt werden, somit auch für den Beschwerdeführer, das Risiko besteht, auf Grund eines Zina-Vergehens nach der Scharia oder nach dem afghanischen Strafgesetz bestraft zu werden vergleiche v.a. Pkt. römisch zwei. 2.2.). 4.2.
  5. Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch die Familie seiner Ehefrau und durch (mit dieser Familie in Beziehung stehende) lokale Machthaber in Afghanistan nicht ausreichend geschätzt werden kann. Zwar stellt diese Bedrohung keinen Eingriff von "offizieller" Seite dar, das heißt, er ist von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Jedoch ist nach den oben getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Personen bestünden, denen außer- bzw. voreheliche sexuelle Beziehung vorgeworfen wird. Diese mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit ist gerade im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Kontakte der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers zu lokalen Machthabern auf Regierungsebene immanent, wobei ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren auf Grund des schwach ausgeprägten Justizsystems, der ungenügenden Ausbildung von Richtern, der stark verbreiteten Korruption sowie den Einschüchterungen seitens lokaler Machthaber, Familienangehöriger oder staatlicher Beamter auf die Entscheidungsträger nicht zu erwarten ist. Die dem Beschwerdeführer wegen außer- bzw. vorehelicher sexueller Beziehung drohende Ermordung durch die Familie seiner Ehefrau weist bereits deshalb eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise gegeben ist, womit dem Beschwerdeführer eine abweichende religiöse Überzeugung (zumindest) unterstellt wird (vgl. dazu VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0141).Die dem Beschwerdeführer wegen außer- bzw. vorehelicher sexueller Beziehung drohende Ermordung durch die Familie seiner Ehefrau weist bereits deshalb eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise gegeben ist, womit dem Beschwerdeführer eine abweichende religiöse Überzeugung (zumindest) unterstellt wird vergleiche dazu VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0141). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen "moralischen Vergehen" werden – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – nach afghanischem Strafrecht, der Scharia und der traditionellen Rechtsprechung als (schwere) Straftat eingestuft. Damit wird der Zusammenhang zu einem weiteren Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig: Das Handeln des Beschwerdeführers (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nichttrennung von Religion und Staat in Afghanistan durchaus als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als "politisch") anzusehen, weshalb die Verfolgung des Beschwerdeführers auch wegen seiner (unterstellten) "politischen Gesinnung" erfolgt (vgl. dazu VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN), mag der Beschwerdeführer auch selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen, privaten Gründen gehandelt haben.Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen "moralischen Vergehen" werden – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – nach afghanischem Strafrecht, der Scharia und der traditionellen Rechtsprechung als (schwere) Straftat eingestuft. Damit wird der Zusammenhang zu einem weiteren Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig: Das Handeln des Beschwerdeführers (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nichttrennung von Religion und Staat in Afghanistan durchaus als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als "politisch") anzusehen, weshalb die Verfolgung des Beschwerdeführers auch wegen seiner (unterstellten) "politischen Gesinnung" erfolgt vergleiche dazu VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN), mag der Beschwerdeführer auch selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen, privaten Gründen gehandelt haben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Hinblick auf die Stadt Kabul, ist im Fall des Beschwerdeführer schon deshalb offenkundig nicht gegeben, weil er in Kabul lebte und von dort seine Flucht antrat, bereits von den Familienangehörigen seiner nunmehrigen Ehefrau gesucht und verfolgt wurde und auch die Familie des Beschwerdeführers, die nach wie vor in Kabul lebt, von der Familie seiner Ehefrau belästigt und bedroht wird. Es ist aber auch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif offensteht, weil er zum einen außerhalb seiner Herkunftsregion über keine tragbaren sozialen und familiären Anknüpfungspunkte und/oder die Möglichkeit finanzieller Unterstützung verfügt und weil zum anderen die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau über ausreichend finanzielle Mittel sowie zahlreiche Kontakte zu Machthabern auf Regierungsebene verfügt, wodurch es ihnen möglich wären, den Beschwerdeführer – auch außerhalb seiner Herkunftsregion – aufzuspüren. Im vorliegenden Fall ist auf Grund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die zumutbare Möglichkeit verfügen würde, sich in Afghanistan in einer anderen Region niederzulassen, um der ihn treffenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von (unterstellter) religiöser und politischer Gesinnung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 4.3. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von drei Jahren: Da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 11.04.2016 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, finden die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 daher

§ 75Abs.

24 leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung, weshalb im Spruch ebenfalls ausgesprochen wurde, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von drei Jahren erteilt wird.

§ 3Abs. 4b Asyl

G 2005 richtet sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird.Da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 11.04.2016 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, finden die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 daher

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung, weshalb im Spruch ebenfalls ausgesprochen wurde, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von drei Jahren erteilt wird.

Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 richtet sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird. Die Aufenthaltsberechtigung verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W265.2167212.1.00

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