VO zu Recht:römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO zu Recht: A) Die Beschwerde wird
Straßenverkehrsordnung 1960 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.06.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
VO).1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.06.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO). 2. Mit Bescheid vom 06.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises
VO ab. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 29b StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist. Mit Bescheid vom 31.08.2017 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht erfülle. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises
VO somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.2. Mit Bescheid vom 06.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO ab. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 29 b, StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist. Mit Bescheid vom 31.08.2017 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht erfülle. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
VO beim Sozialministeriumservice ein.Die Beschwerdeführerin brachte am 29.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte
Paragraph 29 b, StVO beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin besitzt keinen Behindertenpass.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Die Ausfolgung eines Ausweises
VO ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht umfasst. Eine Bestimmung in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises
VO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, besteht ebenfalls nicht.Die Ausfolgung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht umfasst. Eine Bestimmung in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, besteht ebenfalls nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
VO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Paragraph 29, Absatz eins, StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, besitzt die Beschwerdeführerin keinen Behindertenpass, weshalb die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 StVO im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind.Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, besitzt die Beschwerdeführerin keinen Behindertenpass, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihre gesundheitlichen Leiden und Einschränkungen darlegt, wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gegebenenfalls mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag vom 29.06.2017 die Ausstellung eines Ausweises
VO begehrt. Nur über diesen Antrag wurde im Bescheid vom 06.11.2017 abgesprochen, der auch mit der Beschwerde vom 27.11.2017 von der Beschwerdeführerin bekämpft wurde. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin explizit auch nur diesen Bescheid vom 06.11.2017, OB: XXXX , an.Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihre gesundheitlichen Leiden und Einschränkungen darlegt, wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gegebenenfalls mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag vom 29.06.2017 die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO begehrt. Nur über diesen Antrag wurde im Bescheid vom 06.11.2017 abgesprochen, der auch mit der Beschwerde vom 27.11.2017 von der Beschwerdeführerin bekämpft wurde. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin explizit auch nur diesen Bescheid vom 06.11.2017, OB: römisch 40 , an. Da die für die Ausstellung des Ausweises § 29b Abs. 1 StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die für die Ausstellung des Ausweises Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nichts Neues vorgebracht hat, das nicht schon von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre, und weder der Verwaltungsakt noch die Beschwerdeschrift Anhaltspunkte enthalten, die eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung erwarten ließen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W269.2181132.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.