RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlG314 2162321-1 SpruchG314 2162321-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017 wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verhaftet. Am nächsten Tag wurde nach der Einvernahme des BF die Schubhaft angeordnet. Am 06.06.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbots und einer Rückkehrentscheidung befragt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2017 wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verhaftet. Am nächsten Tag wurde nach der Einvernahme des BF die Schubhaft angeordnet. Am 06.06.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbots und einer Rückkehrentscheidung befragt. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Einreiseverbot wurde mit der Mittellosigkeit des BF begründet. Er habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, eine behördliche Meldung unterlassen und verfüge über keine Kranken- oder Unfallversicherung. Sein Aufenthalt würde zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen. Es sei auch zu befürchten, dass der BF ohne Beschäftigungsbewilligung arbeiten werde. Seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte würden einen Verbleib in Österreich nicht rechtfertigen. Ein zweijähriges Aufenthaltsverbot sei notwendig und gerechtfertigt, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, und sei zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Das Einreiseverbot wurde mit der Mittellosigkeit des BF begründet. Er habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, eine behördliche Meldung unterlassen und verfüge über keine Kranken- oder Unfallversicherung. Sein Aufenthalt würde zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen. Es sei auch zu befürchten, dass der BF ohne Beschäftigungsbewilligung arbeiten werde. Seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte würden einen Verbleib in Österreich nicht rechtfertigen. Ein zweijähriges Aufenthaltsverbot sei notwendig und gerechtfertigt, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, und sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheids richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhafter Begründung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Spruchpunkt aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF bringt zusammengefasst vor, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Er sei zwar illegal nach XXXX gereist, um seine Tochter zu besuchen, sei aber weder mittellos noch straffällig geworden und habe das AuslBG nicht verletzt. Er werde von einem Freund und von seiner Familie finanziell unterstützt, sei im Kosovo erwerbstätig und besitze dort Liegenschaften. Er habe das Bundesgebiet schon wieder freiwillig verlassen. Für ihn seien beim Polizeianhaltezentrum EUR 500 deponiert worden, die ihm zum Großteil bei seiner Ausreise übergeben worden seien. Es sei daher nicht notwendig, gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen.Gegen Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheids richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhafter Begründung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Spruchpunkt aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF bringt zusammengefasst vor, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Er sei zwar illegal nach römisch 40 gereist, um seine Tochter zu besuchen, sei aber weder mittellos noch straffällig geworden und habe das AuslBG nicht verletzt. Er werde von einem Freund und von seiner Familie finanziell unterstützt, sei im Kosovo erwerbstätig und besitze dort Liegenschaften. Er habe das Bundesgebiet schon wieder freiwillig verlassen. Für ihn seien beim Polizeianhaltezentrum EUR 500 deponiert worden, die ihm zum Großteil bei seiner Ausreise übergeben worden seien. Es sei daher nicht notwendig, gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen. Am 09.06.2017 kehrte der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Kosovo zurück. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 23.06.2017 einlangten. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er lebt in der Stadt XXXX in einem eigenen Haus, in dem auch seine Eltern, sein Bruder und sein Großvater leben. Er spricht Albanisch und hat keine Deutschkenntnisse. Im Kosovo absolvierte er die achtjährige Grundschule, machte anschließend eine Ausbildung zum Schweißer und war danach als Spengler und Fabrikarbeiter erwerbstätig. 2011 wurde sein Antrag, ihm ein "Visum C" zu erteilen, wegen mangelnder Unterhaltsmittel und fehlender Feststellbarkeit der Wiederausreiseabsicht abgewiesen.Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er lebt in der Stadt römisch 40 in einem eigenen Haus, in dem auch seine Eltern, sein Bruder und sein Großvater leben. Er spricht Albanisch und hat keine Deutschkenntnisse. Im Kosovo absolvierte er die achtjährige Grundschule, machte anschließend eine Ausbildung zum Schweißer und war danach als Spengler und Fabrikarbeiter erwerbstätig. 2011 wurde sein Antrag, ihm ein "Visum C" zu erteilen, wegen mangelnder Unterhaltsmittel und fehlender Feststellbarkeit der Wiederausreiseabsicht abgewiesen. Der BF reiste im Mai 2017 mit seinem kosovarischen Personalausweis vom Kosovo über Serbien und Ungarn nach Österreich, um seine ehemalige Lebensgefährtin und seine fünfjährige Tochter, zu denen er seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr hatte und von denen er annahm, dass sie in XXXX wohnten, zu besuchen. Es war sein erster Aufenthalt im Bundesgebiet. Er verfügte weder über einen Reisepass noch über einen Sichtvermerk, obwohl er wusste, dass er dies für den Aufenthalt in Österreich brauchte. Bei seiner Einreise hatte er Barmittel von ca. EUR 500, davon waren bei seiner Verhaftung noch ca. EUR 50 übrig. Weitere finanzielle Mittel des BF können nicht festgestellt werden.Der BF reiste im Mai 2017 mit seinem kosovarischen Personalausweis vom Kosovo über Serbien und Ungarn nach Österreich, um seine ehemalige Lebensgefährtin und seine fünfjährige Tochter, zu denen er seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr hatte und von denen er annahm, dass sie in römisch 40 wohnten, zu besuchen. Es war sein erster Aufenthalt im Bundesgebiet. Er verfügte weder über einen Reisepass noch über einen Sichtvermerk, obwohl er wusste, dass er dies für den Aufenthalt in Österreich brauchte. Bei seiner Einreise hatte er Barmittel von ca. EUR 500, davon waren bei seiner Verhaftung noch ca. EUR 50 übrig. Weitere finanzielle Mittel des BF können nicht festgestellt werden. In Österreich hielt sich der BF in XXXX auf der Straße und in Parks auf, wo er auch nächtigte. In der Moschee, in der er aufgegriffen wurde, wurde er unentgeltlich mit Essen versorgt. Seine ehemalige Lebensgefährtin und seine Tochter fand er nicht.In Österreich hielt sich der BF in römisch 40 auf der Straße und in Parks auf, wo er auch nächtigte. In der Moschee, in der er aufgegriffen wurde, wurde er unentgeltlich mit Essen versorgt. Seine ehemalige Lebensgefährtin und seine Tochter fand er nicht. Der BF ist ledig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Außer seiner Tochter, mit deren Obsorge deren Mutter allein betraut ist, hat er keine Sorgepflichten. Es können keine weiteren familiären, sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen des BF in Österreich festgestellt werden. Er verfügte nie über einen österreichischen Aufenthaltstitel und ging hier keiner Erwerbstätigkeit nach. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Von XXXX. bis XXXX.2017 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX angehalten. Abgesehen von diesem Zeitraum wies er in Österreich nie eine Wohnsitzmeldung auf.Von römisch 40 . bis römisch 40 .2017 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 angehalten. Abgesehen von diesem Zeitraum wies er in Österreich nie eine Wohnsitzmeldung auf. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die freiwillige Rückkehr des BF folgt aus der Ausreisebestätigung vom 12.06.
- Die Feststellungen zu den privaten und familiären Lebensverhältnissen des BF im Kosovo, zu seiner Ausbildung und Erwerbstätigkeit sowie zu seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen glaubhaften Angaben bei seinen Einvernahmen durch das BFA. Die Identität des BF wird auch durch die im Akt erliegende Kopie seiner kosovarischen Identitätskarte belegt. Die Arbeitsfähigkeit des BF kann aufgrund des Fehlens gesundheitlicher Beeinträchtigungen und aufgrund der im Kosovo ausgeübten Erwerbstätigkeit festgestellt werden. Albanischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und Ausbildung im Kosovo plausibel und können auch deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit dem Dolmetscher für diese Sprache problemlos möglich war. Deutschkenntnisse verneinte der BF gegenüber dem BFA ausdrücklich. Die Versagung des "Visums C" 2011 ergibt sich aus dem Fremdenregister, in dem auch kein Aufenthaltstitel des BF dokumentiert ist. Die Feststellung, dass sich der BF im Mai/Juni 2017 erstmals in Österreich aufhielt, beruht auf seiner entsprechenden Aussage. Es sind keine Indizien für weitere Aufenthalte des BF aktenkundig. Der BF gab zu, ohne Visum eingereist zu sein und seine Reisepass verloren zu haben. Seine Absicht, in XXXX seine Tochter zu besuchen, ohne zu wissen, wo diese wohnt, ist zwar weit hergeholt, aber mangels widersprechender Beweisergebnisse nicht grundsätzlich unglaubhaft. Da der BF freiwillig in seine Heimat zurückkehrte, ist plausibel, dass er sich nicht dauerhaft in Österreich niederlassen wollte.Die Feststellung, dass sich der BF im Mai/Juni 2017 erstmals in Österreich aufhielt, beruht auf seiner entsprechenden Aussage. Es sind keine Indizien für weitere Aufenthalte des BF aktenkundig. Der BF gab zu, ohne Visum eingereist zu sein und seine Reisepass verloren zu haben. Seine Absicht, in römisch 40 seine Tochter zu besuchen, ohne zu wissen, wo diese wohnt, ist zwar weit hergeholt, aber mangels widersprechender Beweisergebnisse nicht grundsätzlich unglaubhaft. Da der BF freiwillig in seine Heimat zurückkehrte, ist plausibel, dass er sich nicht dauerhaft in Österreich niederlassen wollte. Die Feststellungen zu finanziellen Situation des BF beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA. Es gibt keine Beweise dafür, dass er über weitere finanzielle Mittel verfügt, zumal er bei seiner Einvernahme am 03.06.2017 ausdrücklich verneinte, von jemandem unterstützt zu werden, und erklärte, er habe kein Geld gehabt, um sich länger an einem Ort aufzuhalten, was im Widerspruch zu seinem (trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht durch Beweismittel untermauerten) Beschwerdevorbringen steht, wonach er von Freunden und Familie unterstützt würde. Für das Fehlen weiterer finanzieller Mittel spricht auch, dass der BF im Antrag auf Rückkehrhilfe angab, über keine Barmittel zu verfügen. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in XXXX basieren auf seiner Schilderung gegenüber dem BFA. Seine Wohnsitzmeldung im PAZ ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, in dem keine weiteren Meldungen des BF aufscheinen.Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in römisch 40 basieren auf seiner Schilderung gegenüber dem BFA. Seine Wohnsitzmeldung im PAZ ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, in dem keine weiteren Meldungen des BF aufscheinen. Es ist üblich, dass während des Ramadan (26.
- bis 24.06.2017) in Moscheen ein gemeinsames Fastenbrechen stattfindet, bei dem Essen ausgegeben wird, sodass der entsprechenden Schilderung des BF gefolgt werden kann, zumal er laut Anhalteprotokoll in einer (inoffiziellen) Moschee aufgegriffen wurde. Da der BF angab, mit der Mutter seiner Tochter nur eine islamische Ehe eingegangen zu sein, und sich selbst als ledig bezeichnete, ist dieser Familienstand festzustellen. Er erklärte auch, dass die Mutter die Obsorge für seine Tochter habe, nicht er selbst. Anhaltspunkte für weitere Sorgepflichten des BF bestehen nicht. Der BF verneinte jegliche Erwerbstätigkeit in Österreich. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Damit steht in Einklang, dass sich der BF nur kurz und vorübergehend in Österreich aufhielt. Rechtliche Beurteilung: Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) werden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids.Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) werden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids. Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Da der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt gemäß § 53 Abs 2 Z 6 FPG indiziert. Ihm fällt jedoch nur ein geringfügiges Fehlverhalten zur Last. Da von ihm keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, weil er bloß einen der Tatbestände des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt und sich nur kurz im Bundesgebiet aufhielt, kann von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand genommen werden. Die Mittellosigkeit der BF erfordert (auch in Verbindung mit seiner unrechtmäßigen Einreise und seinem unrechtmäßigen Aufenthalt sowie mit seinem Verstoß gegen das MeldeG) angesichts seiner sonstigen straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal der BF freiwillig in seine Heimat zurückkehrte.Da der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert. Ihm fällt jedoch nur ein geringfügiges Fehlverhalten zur Last. Da von ihm keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, weil er bloß einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt und sich nur kurz im Bundesgebiet aufhielt, kann von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand genommen werden. Die Mittellosigkeit der BF erfordert (auch in Verbindung mit seiner unrechtmäßigen Einreise und seinem unrechtmäßigen Aufenthalt sowie mit seinem Verstoß gegen das MeldeG) angesichts seiner sonstigen straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal der BF freiwillig in seine Heimat zurückkehrte. Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit des BF die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt, hat sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot verhängt werden muss, zumal sich diese Gefahr beim BF noch nicht realisiert hat. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit des BF die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt, hat sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot verhängt werden muss, zumal sich diese Gefahr beim BF noch nicht realisiert hat. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG ersatzlos aufzuheben. Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Außerdem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids aufzuheben ist, sodass eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG nicht erforderlich ist.Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Außerdem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids aufzuheben ist, sodass eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht erforderlich ist. Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2162321.1.00