2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "
Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat: "
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wird ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: "
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsbürger, stellte am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Gambia aus folgendem Grund verlassen zu haben: "Ich habe Gambia verlassen um in Libyen zu arbeiten. Dort wurde ich aber oft nicht ausbezahlt, wodurch ich nicht länger in Libyen bleiben konnte. Ich kann auch nicht zurück nach Gambia, weil der Weg dorthin sehr gefährlich ist und ich dort keine Arbeit bekommen würde. Das ist mein einziger Fluchtgrund." Bei einer Rückkehr befürchte er in Gambia keine Lebensgrundlage aufbauen zu können. Seine Heimat habe er Ende 2013 verlassen und sei über den Senegal, Mali, Burkina Faso, den Niger und Libyen nach Italien gelangt, wo man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er in weiterer Folge einen Asylantrag gestellt habe. Er habe sich über ein Jahr lang in Italien aufgehalten und sei nach Erhalt eines negativen Bescheides vor ca. drei Wochen selbstständig nach Österreich gereist. Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens mit Italien am 08.10.2015 stimmten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22.10.2015 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) zu übernehmen.Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens mit Italien am 08.10.2015 stimmten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22.10.2015 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) zu übernehmen. Mit Eingabe vom 29.10.2015 wurde den italienischen Behörden nachweislich mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist gegenständlich gem. Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.Mit Eingabe vom 29.10.2015 wurde den italienischen Behörden nachweislich mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist gegenständlich gem. Artikel 29, Absatz 2, der Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere. Der Beschwerdeführer befand sich seit 27.10.2015 in einer Justizanstalt. Aus dem Akteninhalt ist ferner ersichtlich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 29.10.2015 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dringend des Verbrechens des schweren Raubes sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verdächtig sei.Der Beschwerdeführer befand sich seit 27.10.2015 in einer Justizanstalt. Aus dem Akteninhalt ist ferner ersichtlich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 29.10.2015 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dringend des Verbrechens des schweren Raubes sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verdächtig sei. Am 26.11.2015 wurde der Beschwerdeführer in einem Polizeianhaltezentrum niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab dieser an, sich gut und in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Land habe er nicht. Er lebe auch nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Italien habe er sich ca ein Jahr lang aufgehalten und sei dort sowohl zu seinem gestellten Asylantrag als auch zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Nichtsdestotrotz habe er eine negative Entscheidung erhalten. Allfällige Probleme mit privaten Personen, Behörden oder der Polizei in Italien verneinte der Beschwerdeführer. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Unterkunft gehabt und auf Bahnhöfen übernachtet habe. Er wolle gern in Österreich bleiben, wo man sich um ihn gekümmert und ihm eine Unterkunft gegeben habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Art. Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
"Art". Artikel 18 Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2016, Zl. W185 2118809-1 als unbegründet abgewiesen wurde. Bereits zuvor war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.01.2016, rechtskräftig am 23.01.2016, wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.Bereits zuvor war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.01.2016, rechtskräftig am 23.01.2016, wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Am 18.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Er wolle aber in Österreich bleiben, weil er hier ein besseres Leben habe. Die niederschriftliche Einvernahme durch das BFA fand am 25.08.2017 statt. Der Beschwerdeführer erklärte gesund zu sein, allerdings verschiedene Medikamente zu nehmen. Er sei aber arbeitsfähig. Er habe nie die Schule besucht, aber etwa 10 Jahre in Gambia als Tischler gearbeitet. Ungefähr mit 19 habe er seine Heimat verlassen, das sei etwa 2010 gewesen. In weiterer Folge habe er sich in verschiedenen Ländern, unter anderem zwei Jahre in Libyen und zwei Jahre in Italien, aufgehalten. Zu seiner Familie in Gambia habe er über seine älteste Schwester Kontakt. Er sei einmal wegen Drogenbesitzes verhaftet worden, dann aber weggelaufen. Er befürchte im Falle einer Rückkehr verhaftet zu werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 29.08.2017, zugestellt am 04.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt.
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Gambia aus Furcht vor einer Inhaftierung verlassen zu haben, wurde für nicht glaubhaft befunden. Eine besondere Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Gambia wurde vom BFA nicht festgestellt. Ebenso wenig wurde ein schützenwertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt. Der Beschwerdeführer stelle zudem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, so dass ein Einreiseverbot zu verhängen sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 29.08.2017, zugestellt am 04.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Gambia aus Furcht vor einer Inhaftierung verlassen zu haben, wurde für nicht glaubhaft befunden. Eine besondere Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Gambia wurde vom BFA nicht festgestellt. Ebenso wenig wurde ein schützenwertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt. Der Beschwerdeführer stelle zudem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, so dass ein Einreiseverbot zu verhängen sei. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 12.09.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil im Verfahrensgang die Einvernahme eines anderen Asylwerbers aus Marokko wiedergegeben sei. Dadurch sei nicht ersichtlich, auf welche Widersprüche sich das BFA stütze. In weiterer Folge wurde allerdings auf die im Bescheid (im Rahmen der Beweiswürdigung) dargelegten Widersprüche eingegangen und das Vorbringen aufrechterhalten, dass der Beschwerdeführer aus Gambia geflüchtet sei, um sich einer Verhaftung zu entziehen. In weiterer Folge wurde auf den schlechten Zustand der Justiz bzw. die harten Haftbedingungen in Gambia hingewiesen. Dem Beschwerdeführer sei als Angehöriger der "sozialen Gruppe jener Personen, gegen die sich ein vom Staat ausgehendes, mit hoher Wahrscheinlichkeit korrumpiertes Strafverfahren richtet" die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nachdem der Beschwerdeführer in Gambia wegen des "extrem scharf geahndeten Delikts" des Drogenhandels gesucht werde, sei eine Abschiebung unzulässig. Außerdem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in Österreich in intensiver medizinischer Betreuung, weswegen eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers drohe eine Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK, so dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zur Dauer des Einreiseverbotes fehle jedenfalls. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 12.09.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil im Verfahrensgang die Einvernahme eines anderen Asylwerbers aus Marokko wiedergegeben sei. Dadurch sei nicht ersichtlich, auf welche Widersprüche sich das BFA stütze. In weiterer Folge wurde allerdings auf die im Bescheid (im Rahmen der Beweiswürdigung) dargelegten Widersprüche eingegangen und das Vorbringen aufrechterhalten, dass der Beschwerdeführer aus Gambia geflüchtet sei, um sich einer Verhaftung zu entziehen. In weiterer Folge wurde auf den schlechten Zustand der Justiz bzw. die harten Haftbedingungen in Gambia hingewiesen. Dem Beschwerdeführer sei als Angehöriger der "sozialen Gruppe jener Personen, gegen die sich ein vom Staat ausgehendes, mit hoher Wahrscheinlichkeit korrumpiertes Strafverfahren richtet" die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nachdem der Beschwerdeführer in Gambia wegen des "extrem scharf geahndeten Delikts" des Drogenhandels gesucht werde, sei eine Abschiebung unzulässig. Außerdem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in Österreich in intensiver medizinischer Betreuung, weswegen eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers drohe eine Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK, so dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zur Dauer des Einreiseverbotes fehle jedenfalls. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2017 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017, Zl. I403 2170935-1/4Z wurde der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017, Zl. I403 2170935-1/4Z wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Gambia nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Gambia nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers, aufgrund einer ihm drohenden Inhaftierung eine unmenschliche Behandlung ertragen zu müssen, liegt ebenfalls nicht vor, da das entsprechende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht dauerhaft eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Seine Familie lebt in Gambia. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht dauerhaft eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Seine Familie lebt in Gambia. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des EGMR zu Art. 3 EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. dazu etwa VfSlg. 18.407/2008 sowie VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139-0143; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, jeweils mwN sowie EGMR 22.06.2010, Al-Zawatia, Appl. 50068/08; EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, Goncharova & Alekseytsev, Appl. 31246/06; EGMR 07.11.2006, Ayegh, Appl. 4701/05; EGMR 04.07.2006, Karim, Appl. 24171/05; EGMR 10.11.2005, Paramsothy, Appl. 14492/03). Auch hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu Selbstmordabsichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720-0722).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des EGMR zu Artikel 3, EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche dazu etwa VfSlg. 18.407 aus 2008, sowie VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139-0143; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, jeweils mwN sowie EGMR 22.06.2010, Al-Zawatia, Appl. 50068/08; EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, Goncharova & Alekseytsev, Appl. 31246/06; EGMR 07.11.2006, Ayegh, Appl. 4701/05; EGMR 04.07.2006, Karim, Appl. 24171/05; EGMR 10.11.2005, Paramsothy, Appl. 14492/03). Auch hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu Selbstmordabsichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen vergleiche VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720-0722). Eine akute lebensbedrohende Krankheit, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Gambia
der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor, zumal er bei seiner Einvernahme vor dem BFA selbst angab, arbeitsfähig sowie gesund zu sein und auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet wurde. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es in Gambia, wenn auch nicht in derselben Form wie in Österreich, durchaus Möglichkeiten einer Drogensubstitution gibt und das Medikament Methadon, welches der Beschwerdeführer derzeit zur Substitution verabreicht bekommt, erhältlich ist (siehe http://www.who.int/substance_abuse/publications/atlas_report/profiles/gambia.pdf). Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
nicht erteilt wird."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird." Daher ist
G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylgG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren, welchen der Beschwerdeführer fast durchgehend in Haft verbrachte, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren, welchen der Beschwerdeführer fast durchgehend in Haft verbrachte, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen. Dies wird durch seine Verurteilung wegen schweren Raubes aufgrund einer Tatbegehung einen Monat nach seiner Einreise augenscheinlich. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. die Entscheidung
BFA-VG durchführbar wird.Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. die Entscheidung
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom BFA mit § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG begründet und somit damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Dies wurde seitens des BFA zu Recht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers erklärt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom BFA mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG begründet und somit damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Dies wurde seitens des BFA zu Recht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers erklärt. Da der Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017, Zl. I403 2170935-1/4Z
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dass besondere Umstände, die dem Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Da der Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017, Zl. I403 2170935-1/4Z
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dass besondere Umstände, die dem Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5 Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5 Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere nach Z 5 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere nach Ziffer 5, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.01.2016 wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im gegenständlichen Fall stellte das BFA folglich zu Recht fest, dass es ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot zu erlassen gilt, allerdings hat es dieses fälschlicherweise auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.01.2016 wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im gegenständlichen Fall stellte das BFA folglich zu Recht fest, dass es ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot zu erlassen gilt, allerdings hat es dieses fälschlicherweise auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Jahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes wurde der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 – wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist – vom Beschwerdeführer verwirklicht und hätte das BFA das Einreiseverbot auf Z 5 leg. cit. stützen müssen.Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Jahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes wurde der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, – wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist – vom Beschwerdeführer verwirklicht und hätte das BFA das Einreiseverbot auf Ziffer 5, leg. cit. stützen müssen. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, da es sich beim Verbrechen des schweren Raubes um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Sohin ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung zu schützen. Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Für das BFA bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.Für das BFA bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.01.2016 liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Wien Frau E. mit Gewalt gegen deren Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren Umhängetasche samt einer Geldbörse und einem iPhone im Gesamtwert von € 800, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst den Trageriemen ihrer Umhängetasche erfasste, kräftig an diesem zerrte, zur Bindung ihrer Gegenwehr eine Bierflasche zerbrach, mit dieser Stichbewegungen in ihre Richtung ausführte, dabei weiterhin kräftig an der Umhängetasche zerrte bis der Trageriemen der Umhängetasche riss, woraufhin er mit der Tasche flüchtete. Beim Beschwerdeführer wurden mildernd der bislang ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung der Beute gewertet. Erschwerend wurde hingegen die Begehung des Raubes sowohl durch Gewalt gegen eine Person als auch durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gewertet.Dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.01.2016 liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Wien Frau E. mit Gewalt gegen deren Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren Umhängetasche samt einer Geldbörse und einem iPhone im Gesamtwert von € 800, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst den Trageriemen ihrer Umhängetasche erfasste, kräftig an diesem zerrte, zur Bindung ihrer Gegenwehr eine Bierflasche zerbrach, mit dieser Stichbewegungen in ihre Richtung ausführte, dabei weiterhin kräftig an der Umhängetasche zerrte bis der Trageriemen der Umhängetasche riss, woraufhin er mit der Tasche flüchtete. Beim Beschwerdeführer wurden mildernd der bislang ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung der Beute gewertet. Erschwerend wurde hingegen die Begehung des Raubes sowohl durch Gewalt gegen eine Person als auch durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gewertet. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung von Gewalt. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Außerdem hat der Beschwerdeführer die Straftat bereits einen Monat nach seiner Einreise begangen. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Insgesamt ergibt sich daraus ein Persönlichkeitsprofil, das nicht bereit ist, sich an Gesetze zu halten, sondern dass ein kriminelles Potential entfaltet, das sich auch nicht durch das Haftübel abschrecken lässt. Auch wenn bei der gegenständlichen Verurteilung ein höherer Strafrahmen hätte verhängt werden können, muss angesichts der Schwere des Verbrechens und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das vom BFA festgesetzte, auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot aufzuheben. Hinsichtlich des in den Spruch des gegenständlichen Bescheides aufgenommenen § 53 Abs. 3 Z 1 war eine Spruchkorrektur durchzuführen.Hinsichtlich des in den Spruch des gegenständlichen Bescheides aufgenommenen Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, war eine Spruchkorrektur durchzuführen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das unbefristete Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 5 FPG 2005 erlassen wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das unbefristete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 erlassen wird. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten.Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten. Die wesentlichen Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, sind unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund könnte auch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung führen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des §§ 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Die wesentlichen Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, sind unbe
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