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{'item': 'I403 2170935-1'}

Obsah (18)§ 55§ 53Art 133§ 5§ 61§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§§ 4§ 58§ 66§ 67Art. 8§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlI403 2170935-1 SpruchI403 2170935-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 55Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "

Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat: "

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wird ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: "

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsbürger, stellte am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Gambia aus folgendem Grund verlassen zu haben: "Ich habe Gambia verlassen um in Libyen zu arbeiten. Dort wurde ich aber oft nicht ausbezahlt, wodurch ich nicht länger in Libyen bleiben konnte. Ich kann auch nicht zurück nach Gambia, weil der Weg dorthin sehr gefährlich ist und ich dort keine Arbeit bekommen würde. Das ist mein einziger Fluchtgrund." Bei einer Rückkehr befürchte er in Gambia keine Lebensgrundlage aufbauen zu können. Seine Heimat habe er Ende 2013 verlassen und sei über den Senegal, Mali, Burkina Faso, den Niger und Libyen nach Italien gelangt, wo man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er in weiterer Folge einen Asylantrag gestellt habe. Er habe sich über ein Jahr lang in Italien aufgehalten und sei nach Erhalt eines negativen Bescheides vor ca. drei Wochen selbstständig nach Österreich gereist. Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens mit Italien am 08.10.2015 stimmten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22.10.2015 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) zu übernehmen.Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens mit Italien am 08.10.2015 stimmten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22.10.2015 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) zu übernehmen. Mit Eingabe vom 29.10.2015 wurde den italienischen Behörden nachweislich mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist gegenständlich gem. Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.Mit Eingabe vom 29.10.2015 wurde den italienischen Behörden nachweislich mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist gegenständlich gem. Artikel 29, Absatz 2, der Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere. Der Beschwerdeführer befand sich seit 27.10.2015 in einer Justizanstalt. Aus dem Akteninhalt ist ferner ersichtlich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 29.10.2015 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dringend des Verbrechens des schweren Raubes sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verdächtig sei.Der Beschwerdeführer befand sich seit 27.10.2015 in einer Justizanstalt. Aus dem Akteninhalt ist ferner ersichtlich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 29.10.2015 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dringend des Verbrechens des schweren Raubes sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verdächtig sei. Am 26.11.2015 wurde der Beschwerdeführer in einem Polizeianhaltezentrum niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab dieser an, sich gut und in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Land habe er nicht. Er lebe auch nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Italien habe er sich ca ein Jahr lang aufgehalten und sei dort sowohl zu seinem gestellten Asylantrag als auch zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Nichtsdestotrotz habe er eine negative Entscheidung erhalten. Allfällige Probleme mit privaten Personen, Behörden oder der Polizei in Italien verneinte der Beschwerdeführer. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Unterkunft gehabt und auf Bahnhöfen übernachtet habe. Er wolle gern in Österreich bleiben, wo man sich um ihn gekümmert und ihm eine Unterkunft gegeben habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

"Art". Artikel 18 Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2016, Zl. W185 2118809-1 als unbegründet abgewiesen wurde. Bereits zuvor war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.01.2016, rechtskräftig am 23.01.2016, wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.Bereits zuvor war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.01.2016, rechtskräftig am 23.01.2016, wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Am 18.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Er wolle aber in Österreich bleiben, weil er hier ein besseres Leben habe. Die niederschriftliche Einvernahme durch das BFA fand am 25.08.2017 statt. Der Beschwerdeführer erklärte gesund zu sein, allerdings verschiedene Medikamente zu nehmen. Er sei aber arbeitsfähig. Er habe nie die Schule besucht, aber etwa 10 Jahre in Gambia als Tischler gearbeitet. Ungefähr mit 19 habe er seine Heimat verlassen, das sei etwa 2010 gewesen. In weiterer Folge habe er sich in verschiedenen Ländern, unter anderem zwei Jahre in Libyen und zwei Jahre in Italien, aufgehalten. Zu seiner Familie in Gambia habe er über seine älteste Schwester Kontakt. Er sei einmal wegen Drogenbesitzes verhaftet worden, dann aber weggelaufen. Er befürchte im Falle einer Rückkehr verhaftet zu werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 29.08.2017, zugestellt am 04.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Gambia aus Furcht vor einer Inhaftierung verlassen zu haben, wurde für nicht glaubhaft befunden. Eine besondere Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Gambia wurde vom BFA nicht festgestellt. Ebenso wenig wurde ein schützenwertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt. Der Beschwerdeführer stelle zudem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, so dass ein Einreiseverbot zu verhängen sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 29.08.2017, zugestellt am 04.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Gambia aus Furcht vor einer Inhaftierung verlassen zu haben, wurde für nicht glaubhaft befunden. Eine besondere Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Gambia wurde vom BFA nicht festgestellt. Ebenso wenig wurde ein schützenwertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt. Der Beschwerdeführer stelle zudem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, so dass ein Einreiseverbot zu verhängen sei. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 12.09.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil im Verfahrensgang die Einvernahme eines anderen Asylwerbers aus Marokko wiedergegeben sei. Dadurch sei nicht ersichtlich, auf welche Widersprüche sich das BFA stütze. In weiterer Folge wurde allerdings auf die im Bescheid (im Rahmen der Beweiswürdigung) dargelegten Widersprüche eingegangen und das Vorbringen aufrechterhalten, dass der Beschwerdeführer aus Gambia geflüchtet sei, um sich einer Verhaftung zu entziehen. In weiterer Folge wurde auf den schlechten Zustand der Justiz bzw. die harten Haftbedingungen in Gambia hingewiesen. Dem Beschwerdeführer sei als Angehöriger der "sozialen Gruppe jener Personen, gegen die sich ein vom Staat ausgehendes, mit hoher Wahrscheinlichkeit korrumpiertes Strafverfahren richtet" die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nachdem der Beschwerdeführer in Gambia wegen des "extrem scharf geahndeten Delikts" des Drogenhandels gesucht werde, sei eine Abschiebung unzulässig. Außerdem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in Österreich in intensiver medizinischer Betreuung, weswegen eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers drohe eine Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK, so dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zur Dauer des Einreiseverbotes fehle jedenfalls. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 12.09.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil im Verfahrensgang die Einvernahme eines anderen Asylwerbers aus Marokko wiedergegeben sei. Dadurch sei nicht ersichtlich, auf welche Widersprüche sich das BFA stütze. In weiterer Folge wurde allerdings auf die im Bescheid (im Rahmen der Beweiswürdigung) dargelegten Widersprüche eingegangen und das Vorbringen aufrechterhalten, dass der Beschwerdeführer aus Gambia geflüchtet sei, um sich einer Verhaftung zu entziehen. In weiterer Folge wurde auf den schlechten Zustand der Justiz bzw. die harten Haftbedingungen in Gambia hingewiesen. Dem Beschwerdeführer sei als Angehöriger der "sozialen Gruppe jener Personen, gegen die sich ein vom Staat ausgehendes, mit hoher Wahrscheinlichkeit korrumpiertes Strafverfahren richtet" die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nachdem der Beschwerdeführer in Gambia wegen des "extrem scharf geahndeten Delikts" des Drogenhandels gesucht werde, sei eine Abschiebung unzulässig. Außerdem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in Österreich in intensiver medizinischer Betreuung, weswegen eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers drohe eine Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK, so dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zur Dauer des Einreiseverbotes fehle jedenfalls. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2017 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017, Zl. I403 2170935-1/4Z wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017, Zl. I403 2170935-1/4Z wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Mandinka und der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Allerdings besteht beim Beschwerdeführer eine Drogenabhängigkeit, welcher aktuell mit einer medikamentösen Substitutionstherapie mit Methadon begegnet wird. In Gambia leben die Eltern, zwei Brüder, drei Schwestern und mehrere Tanten, Onkel und Cousins des Beschwerdeführers. Er steht mit seiner älteren Schwester in Kontakt. In Gambia hat er zehn Jahre lang als Tischler gearbeitet und in Libyen hat er Reinigungsarbeiten durchgeführt oder Teller gewaschen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Gambia hat er eine Chance auch hinkünftig am gambischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.01.2016, Zl. XXXX, wegen §§ 142

(1)und 143
(1)2. Fall StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.01.2016, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 142,
(1)und 143
(1)
  1. Fall StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 1.
  2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass er in Gambia wegen Drogenbesitzes hätte verhaftet werden sollen, ist dies nicht glaubhaft. Glaubhaft ist, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten verlassen hat. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  3. Zur Situation in Gambia: Im angefochtenen Bescheid finden sich Feststellungen zur Lage in Gambia, auszugsweise getroffen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.8.2016, aktualisiert am 25.07.
  4. Diese werden für gegenständliche Entscheidung herangezogen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass im Dezember 2016 Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt wurde. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017). Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017). Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017). Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017). Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017). Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017). Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017). Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen. Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017] -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader’s supporters resist transition of power in Gambia, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader’s assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015). Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015). Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Korruption Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig. Diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 13.4.2016). Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015).Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015). Die meisten Menschenrechtsorganisationen berichten nicht öffentlich über Menschenrechtsverletzungen im Land aus Angst vor Repressalien. Die Regierung schikaniert, verhaftet und nimmt Menschenrechtsaktivisten fest (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  1. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  2. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vergleiche CIA 29.7.2016). Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015). Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vergleiche IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016). Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015). Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016): Investing in rural people in The Gambia; https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016 Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015). Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte
(2008)und 1,1 Krankenhausbetten
(2011)(CIA 29.7.2016). Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia: Behandlung von Diabetes, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf, Zugriff 12.8.2016 Behandlung nach Rückkehr Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015). Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015). Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015). Quelle: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia In der Beschwerde wurde auf den Bericht des US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 zu Gambia verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass Folter in Gambia gesetzlich verboten sei, dass es aber Berichte von Misshandlungen durch die Polizei gibt. Der Geheimdienst habe 2014 regelmäßig Folter angewandt. Die Haftbedingungen sind unmenschlich und teilweise lebensbedrohlich. Willkürliche Verhaftungen finden statt. Der Gerichtsbarkeit fehlt es an Unabhängigkeit. 2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zum Alter und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA (" Ja, ich bin gesund. Ich nehme ein Medikament namens Subotex, ein Medikament namens Rivotril und eines gegen Schlafstörungen. Ich könnte auch arbeiten gehen.") sowie aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der JA XXXX angeforderten Krankengeschichte des Beschwerdeführers und der telefonischen Auskunft der JA XXXX.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA (" Ja, ich bin gesund. Ich nehme ein Medikament namens Subotex, ein Medikament namens Rivotril und eines gegen Schlafstörungen. Ich könnte auch arbeiten gehen.") sowie aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der JA römisch 40 angeforderten Krankengeschichte des Beschwerdeführers und der telefonischen Auskunft der JA römisch 40 . Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Gambia beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA. Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 09.01.2018 und dem im Akt einliegenden Strafurteil. 2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 1. Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er zum einen aus wirtschaftlichen Gründen und zum anderen aufgrund einer ihm drohenden Haftstrafe wegen Drogenbesitz geflohen sei. 2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer ihm drohenden Haftstrafe wegen Drogenbesitzes, nämlich, dass er von der Polizei mit 2 kg Marihuana erwischt sowie mit Handschellen festgenommen worden sei und daraufhin zu einem Freund geflüchtet sei, welcher seine Handschellen aufbrechen habe können, wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten für nicht glaubhaft befunden. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Dem BFA ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Dies beginnt schon damit, dass er sein Vorbringen bezüglich einer drohenden Verhaftung wegen Drogenbesitzes erstmals in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 25.08.2017 anführte. Auf Nachfrage des BFA, warum er diesen Verfolgungsgrund bis jetzt im Verfahren nicht erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer lapidar: "Sie haben mich nicht nach meinen Problemen mit der Polizei gefragt. [ ] Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals das System von Asyl noch nicht verstanden habe und nicht gewusst habe, dass ich das so genau angeben muss." (AS 384). Dieses vor dem BFA am 25.08.2017 erstattete Fluchtvorbringen (AS 383
  1. f)muss als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Dies beginnt schon damit, dass er sein Vorbringen bezüglich einer drohenden Verhaftung wegen Drogenbesitzes erstmals in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 25.08.2017 anführte. Auf Nachfrage des BFA, warum er diesen Verfolgungsgrund bis jetzt im Verfahren nicht erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer lapidar: "Sie haben mich nicht nach meinen Problemen mit der Polizei gefragt. [ ] Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals das System von Asyl noch nicht verstanden habe und nicht gewusst habe, dass ich das so genau angeben muss." (AS 384). Dieses vor dem BFA am 25.08.2017 erstattete Fluchtvorbringen (AS 383
  2. f)muss als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann vergleiche hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Des Weiteren erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht vor der Polizei nicht plausibel und unglaubwürdig. So sei der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben, nach seiner Verhaftung mit den Handschellen an seinen Händen vor der Polizei davongelaufen, was er damit zu erklären versuchte, dass zum Zeitpunkt seiner Flucht nur ein Polizist bei ihm gewesen sei und es in Afrika viele Ecken gebe, was bedeute, dass wenn er einmal um zwei Ecken gebogen sei, ihn die Polizei nicht mehr fangen könne. Dass eine Flucht vor der Polizei sich derart einfach gestaltet, erscheint allerdings nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nur sehr oberflächliche Angaben machte. Wenn in der Beschwerde diesbezüglich darauf verwiesen wird, dass es sich bei dem erwähnten Stadtteil um einen Kriminalitäts-Hotspot gehandelt habe und es aufgrund der chaotischen Situation und zahlreicher beteiligter Personen zur Flucht einzelner Betroffener kommen hätte können, dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zu keinem Zeitpunkt von einer chaotischen Situation oder zahlreichen Beteiligten sprach, sondern lediglich angab, dass er nach seiner Festnahme den Drogenlieferanten an die Polizei hätte verraten sollen. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass er ein Taxi angehalten habe, der Taxifahrer seine Handschellen gesehen habe und ihm trotz seiner Probleme mit der Drogenfahndung geholfen habe, ist nicht glaubhaft. Dies wird noch durch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum ihm der Taxifahrer geholfen haben soll - "Das ist ganz normal. Afrika ist ja ganz anders als Europa. Wenn ich was gestohlen hätte, hätte er mir wahrscheinlich nicht geholfen, aber bei Drogen schon. Es hätten mir wahrscheinlich auch nicht alle Taxifahrer geholfen, aber dieser schon." - unterstrichen. Schließlich ist auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass sein Freund seine Handschellen einfach so lösen hätte können, nicht nachvollziehbar und wird seitens des Beschwerdeführers lediglich in äußerst knapper und vager Weise geschildert: "LA (Leiter der Amtshandlung): Woher soll ihr Freund die Handschellen lösen können? VP (Verfahrenspartei): Deswegen bin ich ja zu ihm gefahren, da ich keine Ahnung damit habe. Er ist älter als ich. Nachgefragt gebe ich an, ich weiß nicht, woher er das gewusst hat. Vielleicht hatte es schon einmal gemacht. Wir haben Geschäfte gemeinsam gemacht. LA: Haben sie gewusst, dass ihr Freund die Handschellen lösen kann? VP: Nein, das habe ich nicht gewusst, aber wir haben viele Geschäfte gemeinsam gemacht.". Der Beschwerdeführer war aber auch sonst nicht in der Lage, sein Vorbringen so zu schildern, dass es den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung entspricht. So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, würde er in Gambia tatsächlich von der Polizei gesucht werden, sich nicht über den aktuellen Stand der Ermittlungen sowie nach einer erfolgten Fahndung seine Person betreffend erkundigen würde. Dass sich der Beschwerdeführer nicht für diese Informationen interessiert hat und seine Schwester, mit welcher er in Kontakt steht, nicht dazu befragt hat, zeigt sich z.B. am folgenden Ausschnitt des Protokolls der Einvernahme vom 25.08.2017: "LA: Haben Sie jemals gehört, dass man nach Ihnen sucht? VP: Ich habe nicht darüber mit ihr (Anm. mit seiner Schwester) gesprochen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich glaube, dass meine Familienmitglieder davon wissen, dass sie mich suchen.VP: Ich habe nicht darüber mit ihr Anmerkung mit seiner Schwester) gesprochen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich glaube, dass meine Familienmitglieder davon wissen, dass sie mich suchen. LA: Wissen Sie, ob die Polizei nach Ihnen bei Ihren Eltern gesucht habe? VP: Ich weiß es nicht. Mein Vater hatte gewusst, dass ich Drogen nehme, aber meine Mutter nicht. Mein Vater hat gesagt, dass ich von zu Hause ausziehen soll, weil es gefährlich ist, wenn mich die Leute sehen, dass ich rauche, da ich verhaftet werden kann. Er hat aber nicht gewusst, dass ich Geschäfte mache. LA: Haben Sie Ihre Schwester gefragt, ob die Polizei Sie noch immer sucht? VP: Nein. LA: Wieso nicht? VP: Wir haben immer nur kurze Zeit miteinander gesprochen und da sprechen wir nicht darüber. LA: Hat Ihre Schwester Sie diesbezüglich etwas gefragt? VP: Nein." Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens des BFA aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Ausgehend von den genannten Widersprüchen und Unstimmigkeiten, die im angefochtenen Bescheid aufgezeigt wurden, kommt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor schon das BFA, zum Schluss, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Gambia aufgrund einer ihm drohenden Verhaftung wegen Drogenbesitz verlassen habe. Eine Gefährdung seiner Person für den Fall der Rückkehr ergibt sich daher nicht. Außerdem kann es nicht Aufgabe des Asylrechts sein, den Beschwerdeführer vor strafrechtlicher Verfolgung in seinem Heimatland zu schützen. 3. Dem sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme gleichgebliebenen und konsistenten Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, kann Glauben geschenkt werden. So erklärte er bei seiner Erstbefragung, dass er in Österreich leben möchte, weil er hier ein besseres Leben habe. Auch bei seiner Einvernahme gab er an, dass er wirtschaftliche Schwierigkeiten und wenige Möglichkeiten Arbeit zu finden habe und er Gambia mit dem Ziel verlassen habe, in Libyen Arbeit zu finden. 4. Der Umstand, dass, wie in der Beschwerde moniert wurde, in den Bescheid die Einvernahme eines anderen Asylwerbers hineinkopiert wurde, macht zwar kein gutes Bild, hat jedoch auf die Darstellung des Sachverhaltes keinen Einfluss. Sowohl die Feststellungen, die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung beziehen sich konkret auf den Fall des Beschwerdeführers und stellte es für die erkennende Richterin keine Schwierigkeit dar, den Sachverhalt anhand der im Akt befindlichen Vernehmungsprotokolle korrekt nachzuvollziehen. Es kann somit auch nicht der Schluss gezogen werden, dass das BFA nicht ordnungsgemäß ermittelt hätte. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. 2.4. Zu den Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Soweit in der Beschwerde ein Bericht über die Haftbedingungen zitiert wird, wird dieser für das gegenständliche Verfahren herangezogen, allerdings ergibt sich daraus keine Relevanz, da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der ihm angeblich drohenden Haftstrafe nicht glaubhaft ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.

  1. bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen bzw. war seinem Fluchtvorbingen aus den obgenannten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  2. bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen bzw. war seinem Fluchtvorbingen aus den obgenannten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Das BFA befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn es davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.
  3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 leg.

cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Gambia nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Gambia nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers, aufgrund einer ihm drohenden Inhaftierung eine unmenschliche Behandlung ertragen zu müssen, liegt ebenfalls nicht vor, da das entsprechende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht dauerhaft eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Seine Familie lebt in Gambia. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht dauerhaft eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Seine Familie lebt in Gambia. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des EGMR zu Art. 3 EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. dazu etwa VfSlg. 18.407/2008 sowie VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139-0143; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, jeweils mwN sowie EGMR 22.06.2010, Al-Zawatia, Appl. 50068/08; EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, Goncharova & Alekseytsev, Appl. 31246/06; EGMR 07.11.2006, Ayegh, Appl. 4701/05; EGMR 04.07.2006, Karim, Appl. 24171/05; EGMR 10.11.2005, Paramsothy, Appl. 14492/03). Auch hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu Selbstmordabsichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720-0722).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des EGMR zu Artikel 3, EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche dazu etwa VfSlg. 18.407 aus 2008, sowie VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139-0143; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, jeweils mwN sowie EGMR 22.06.2010, Al-Zawatia, Appl. 50068/08; EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, Goncharova & Alekseytsev, Appl. 31246/06; EGMR 07.11.2006, Ayegh, Appl. 4701/05; EGMR 04.07.2006, Karim, Appl. 24171/05; EGMR 10.11.2005, Paramsothy, Appl. 14492/03). Auch hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu Selbstmordabsichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen vergleiche VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720-0722). Eine akute lebensbedrohende Krankheit, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Gambia

der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor, zumal er bei seiner Einvernahme vor dem BFA selbst angab, arbeitsfähig sowie gesund zu sein und auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet wurde. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es in Gambia, wenn auch nicht in derselben Form wie in Österreich, durchaus Möglichkeiten einer Drogensubstitution gibt und das Medikament Methadon, welches der Beschwerdeführer derzeit zur Substitution verabreicht bekommt, erhältlich ist (siehe http://www.who.int/substance_abuse/publications/atlas_report/profiles/gambia.pdf). Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird." Daher ist

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asylg

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylgG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren, welchen der Beschwerdeführer fast durchgehend in Haft verbrachte, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren, welchen der Beschwerdeführer fast durchgehend in Haft verbrachte, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen. Dies wird durch seine Verurteilung wegen schweren Raubes aufgrund einer Tatbegehung einen Monat nach seiner Einreise augenscheinlich. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. die Entscheidung

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. die Entscheidung

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom BFA mit § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG begründet und somit damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Dies wurde seitens des BFA zu Recht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers erklärt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom BFA mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG begründet und somit damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Dies wurde seitens des BFA zu Recht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers erklärt. Da der Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017, Zl. I403 2170935-1/4Z

§ 18. Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dass besondere Umstände, die dem Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Da der Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017, Zl. I403 2170935-1/4Z

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dass besondere Umstände, die dem Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5 Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5 Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere nach Z 5 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere nach Ziffer 5, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.01.2016 wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im gegenständlichen Fall stellte das BFA folglich zu Recht fest, dass es ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot zu erlassen gilt, allerdings hat es dieses fälschlicherweise auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.01.2016 wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im gegenständlichen Fall stellte das BFA folglich zu Recht fest, dass es ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot zu erlassen gilt, allerdings hat es dieses fälschlicherweise auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Jahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes wurde der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 – wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist – vom Beschwerdeführer verwirklicht und hätte das BFA das Einreiseverbot auf Z 5 leg. cit. stützen müssen.Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Jahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes wurde der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, – wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist – vom Beschwerdeführer verwirklicht und hätte das BFA das Einreiseverbot auf Ziffer 5, leg. cit. stützen müssen. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, da es sich beim Verbrechen des schweren Raubes um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Sohin ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung zu schützen. Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Für das BFA bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.Für das BFA bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.01.2016 liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Wien Frau E. mit Gewalt gegen deren Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren Umhängetasche samt einer Geldbörse und einem iPhone im Gesamtwert von € 800, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst den Trageriemen ihrer Umhängetasche erfasste, kräftig an diesem zerrte, zur Bindung ihrer Gegenwehr eine Bierflasche zerbrach, mit dieser Stichbewegungen in ihre Richtung ausführte, dabei weiterhin kräftig an der Umhängetasche zerrte bis der Trageriemen der Umhängetasche riss, woraufhin er mit der Tasche flüchtete. Beim Beschwerdeführer wurden mildernd der bislang ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung der Beute gewertet. Erschwerend wurde hingegen die Begehung des Raubes sowohl durch Gewalt gegen eine Person als auch durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gewertet.Dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.01.2016 liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Wien Frau E. mit Gewalt gegen deren Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren Umhängetasche samt einer Geldbörse und einem iPhone im Gesamtwert von € 800, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst den Trageriemen ihrer Umhängetasche erfasste, kräftig an diesem zerrte, zur Bindung ihrer Gegenwehr eine Bierflasche zerbrach, mit dieser Stichbewegungen in ihre Richtung ausführte, dabei weiterhin kräftig an der Umhängetasche zerrte bis der Trageriemen der Umhängetasche riss, woraufhin er mit der Tasche flüchtete. Beim Beschwerdeführer wurden mildernd der bislang ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung der Beute gewertet. Erschwerend wurde hingegen die Begehung des Raubes sowohl durch Gewalt gegen eine Person als auch durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gewertet. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung von Gewalt. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Außerdem hat der Beschwerdeführer die Straftat bereits einen Monat nach seiner Einreise begangen. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Insgesamt ergibt sich daraus ein Persönlichkeitsprofil, das nicht bereit ist, sich an Gesetze zu halten, sondern dass ein kriminelles Potential entfaltet, das sich auch nicht durch das Haftübel abschrecken lässt. Auch wenn bei der gegenständlichen Verurteilung ein höherer Strafrahmen hätte verhängt werden können, muss angesichts der Schwere des Verbrechens und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das vom BFA festgesetzte, auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot aufzuheben. Hinsichtlich des in den Spruch des gegenständlichen Bescheides aufgenommenen § 53 Abs. 3 Z 1 war eine Spruchkorrektur durchzuführen.Hinsichtlich des in den Spruch des gegenständlichen Bescheides aufgenommenen Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, war eine Spruchkorrektur durchzuführen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das unbefristete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG 2005 erlassen wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das unbefristete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 erlassen wird. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten.Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten. Die wesentlichen Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, sind unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund könnte auch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung führen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des §§ 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Die wesentlichen Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, sind unbe

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