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{'item': 'I406 1427306-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlI406 1427306-2 SpruchI406 1427306-2/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.05.2012, Zl. 12 05.904-BAT, negativ entschied.
  2. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 25.05.2012 persönlich übernommen und erhob er mit Schriftsatz vom 12.06.2012, Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer monierte eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und beantragte zugleich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. In Ermangelung einer zustellfähigen Adresse wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2013 erstmalig eingestellt.
  4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2014 wurde das Verfahren fortgesetzt.
  5. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 02.05.2016 zu einer am 16.06.2016 stattfindenden Verhandlung geladen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich persönlich ausgefolgt.
  6. Zu der am 16.06.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 03.01.2018 zuletzt vom Zeitraum 22.02.2017 bis 20.07.2017 in der XXXX zum Hauptwohnsitz gemeldet. Danach und auch gegenwärtig scheint laut Meldeauskunft keine aktuelle Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich auf.Der Beschwerdeführer war laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 03.01.2018 zuletzt vom Zeitraum 22.02.2017 bis 20.07.2017 in der römisch 40 zum Hauptwohnsitz gemeldet. Danach und auch gegenwärtig scheint laut Meldeauskunft keine aktuelle Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich auf. Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden. Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. insbesondere aus der Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 03.01.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die gesetzliche Bestimmung des § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 24, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Einstellung des Verfahrens § 24.

(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24,
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oderdem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oderer das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)"Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)" Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I406.1427306.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.