Obsah (4)
§ 3§ 74§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlL510 2124362-1 SpruchL510 2124362-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25.06.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP stellte dar, dass sie Staatsangehöriger des Irak mit muslimisch sunnitischem Glaubensbekenntnis sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und aus Bagdad, XXXX, stamme.Die bP stellte dar, dass sie Staatsangehöriger des Irak mit muslimisch sunnitischem Glaubensbekenntnis sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und aus Bagdad, römisch 40 , stamme. Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2015 gab die bP zum Fluchtgrund an, dass die ISIS eine Bombe an ihr Haus gelegt habe und sie dabei schwer verletzt worden sei. In der Einvernahme beim BFA am 29.10.2015 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Frau in Bagdad, XXXX, gelebt habe. Man wolle die Sunniten vertreiben, die Mehrheit dort seien Schiiten. Die schiitischen Milizen hätten eine Bombe an ihr Haus gelegt und sie sei dabei schwer verletzt worden. Sie würde keine Medikamente mehr nehmen, habe aber Probleme auf einem Ohr zu hören und hätte Sehstörungen an einem Auge. Sie habe die Tür ihres Hauses aufgemacht und die Bombe sei explodiert. Sie hätten ihren Vater insofern treffen wollen, da sie dessen jüngerer Sohn sei und verwöhnt sei. Es sei persönlich um sie gegangen, weil sie nicht weggegangen seien. Sie seien im Mai 2014 bedroht worden, binnen 24 Stunden wegzugehen. Auf einem Zettel sei gestanden, dass die Milizen der Asaeb Al Haq XXXX umbringen würden, wenn sie nicht binnen 24 Stunden das Viertel verlassen würden. Die Bombe sei zwei oder drei Tage danach explodiert. Sie habe danach seit Ende Mai 2014 etwa ein Jahr in Al Anbar gelebt. Sie sei verletzt gewesen, jedoch nicht operiert worden. Die Daesh hätten gewollt, dass sie mitkämpfe, weshalb sie in das Gebiet der Vertriebenen umgesiedelt sei. Dies sei ein geschütztes Gebiet gewesen, wo kein Krieg hinkomme und wo es Hilfslieferungen gebe. Sie habe dort jedoch nicht leben können, da die Gefahr bestehe, dass die Milizen auch dorthin kommen könnten. Ältere Menschen würden sich anpassen können, weshalb ihre Eltern dort leben könnten. Sie habe jedoch eine andere Wahl. Ihre Frau und ihre Eltern würden sich noch in Al Anbar aufhalten, dort wo die Vertriebenen, die Flüchtlinge seien.In der Einvernahme beim BFA am 29.10.2015 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Frau in Bagdad, römisch 40 , gelebt habe. Man wolle die Sunniten vertreiben, die Mehrheit dort seien Schiiten. Die schiitischen Milizen hätten eine Bombe an ihr Haus gelegt und sie sei dabei schwer verletzt worden. Sie würde keine Medikamente mehr nehmen, habe aber Probleme auf einem Ohr zu hören und hätte Sehstörungen an einem Auge. Sie habe die Tür ihres Hauses aufgemacht und die Bombe sei explodiert. Sie hätten ihren Vater insofern treffen wollen, da sie dessen jüngerer Sohn sei und verwöhnt sei. Es sei persönlich um sie gegangen, weil sie nicht weggegangen seien. Sie seien im Mai 2014 bedroht worden, binnen 24 Stunden wegzugehen. Auf einem Zettel sei gestanden, dass die Milizen der Asaeb Al Haq römisch 40 umbringen würden, wenn sie nicht binnen 24 Stunden das Viertel verlassen würden. Die Bombe sei zwei oder drei Tage danach explodiert. Sie habe danach seit Ende Mai 2014 etwa ein Jahr in Al Anbar gelebt. Sie sei verletzt gewesen, jedoch nicht operiert worden. Die Daesh hätten gewollt, dass sie mitkämpfe, weshalb sie in das Gebiet der Vertriebenen umgesiedelt sei. Dies sei ein geschütztes Gebiet gewesen, wo kein Krieg hinkomme und wo es Hilfslieferungen gebe. Sie habe dort jedoch nicht leben können, da die Gefahr bestehe, dass die Milizen auch dorthin kommen könnten. Ältere Menschen würden sich anpassen können, weshalb ihre Eltern dort leben könnten. Sie habe jedoch eine andere Wahl. Ihre Frau und ihre Eltern würden sich noch in Al Anbar aufhalten, dort wo die Vertriebenen, die Flüchtlinge seien. Die bP legte im Verfahren Bilder bei, welche mehrere Verletzungen an ihrem Oberkörper zeigen. Zudem legte sie ihren irakischen Reisepass, Nr. XXXX, ausg. am XXXX in XXXX, gültig bis XXXX, vor.Die bP legte im Verfahren Bilder bei, welche mehrere Verletzungen an ihrem Oberkörper zeigen. Zudem legte sie ihren irakischen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausg. am römisch 40 in römisch 40 , gültig bis römisch 40 , vor.
- Am 25.11.2015 wurde die bP von der Bundespolizeidirektion Rosenheim nach Österreich zurückgewiesen, nachdem sie sich ohne gültiges Reisedokument nach Deutschland begeben hatte. Im Wesentlichen legte die bP bei der erfolgten Einvernahme dar (AS 79), dass ihre Frau in Deutschland lebe und dort ein Asylverfahren geführt werde. Diese sei zum Übersetzen beim Arzt zu ihr nach Österreich gekommen. Sie habe zum Bahnhof Salzburg fahren wollen um ihre Frau dort hinzubringen und habe sich verfahren. Von St. Pölten aus sei ihre Frau mit dem Zug nicht gefahren, da sie mit dem Auto wenigstens bis Salzburg gebracht werden wollte. Auf Vorhalt der Angaben der Frau, dass sie sich zum Bahnhof Freilassing habe bringen lassen wollen, legte die bP dar, dass davon nie die Rede gewesen sei. Weiter führte die bP aus, dass der Schwager ihres Bruders namens XXXX, welcher in Belgien lebe, sie in Österreich besucht habe und sein Auto bei ihr gelassen habe. Dieser sei in die Türkei geflogen und von dort wieder nach Brüssel. An anderer Stelle der Befragung legte die bP auf Nachfrage dar, dass XXXX von der Türkei aus in den Irak reise. Sie wisse nicht, was er da mache.
- Am 25.11.2015 wurde die bP von der Bundespolizeidirektion Rosenheim nach Österreich zurückgewiesen, nachdem sie sich ohne gültiges Reisedokument nach Deutschland begeben hatte. Im Wesentlichen legte die bP bei der erfolgten Einvernahme dar (AS 79), dass ihre Frau in Deutschland lebe und dort ein Asylverfahren geführt werde. Diese sei zum Übersetzen beim Arzt zu ihr nach Österreich gekommen. Sie habe zum Bahnhof Salzburg fahren wollen um ihre Frau dort hinzubringen und habe sich verfahren. Von St. Pölten aus sei ihre Frau mit dem Zug nicht gefahren, da sie mit dem Auto wenigstens bis Salzburg gebracht werden wollte. Auf Vorhalt der Angaben der Frau, dass sie sich zum Bahnhof Freilassing habe bringen lassen wollen, legte die bP dar, dass davon nie die Rede gewesen sei. Weiter führte die bP aus, dass der Schwager ihres Bruders namens römisch 40 , welcher in Belgien lebe, sie in Österreich besucht habe und sein Auto bei ihr gelassen habe. Dieser sei in die Türkei geflogen und von dort wieder nach Brüssel. An anderer Stelle der Befragung legte die bP auf Nachfrage dar, dass römisch 40 von der Türkei aus in den Irak reise. Sie wisse nicht, was er da mache.
- Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA mit Bescheid vom 23.03.2016
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA mit Bescheid vom 23.03.2016
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.).Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. § 8 Abs. 4 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.03.2017 erteilt.Gem. Paragraph 8, Absatz 4, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.03.2017 erteilt.
- Gegen Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Nach Wiederholung von Teilen des Fluchtvorbringens wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die bP durchaus eine Bedrohung vorgebracht habe und eine asylrelevante Bedrohung festzustellen gewesen wäre. Die bP sei von schiitischen Milizen bedroht worden, welche mittlerweile einen elementaren Bestandteil im Kampf gegen den "Islamischen Staat" darstellen würden. Auch einer von Privatpersonen bzw. Gruppierungen ausgehende Verfolgung könne Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgung zu unterbinden. Die irakische Regierung sei aufgrund der zunehmenden Dominanz der schiitischen Bevölkerungsmehrheit in den staatlichen Institutionen weder gewillt, noch in der Lage, jemanden wie die bP vor einer prominenten Miliz wie der al-Haq zu beschützen. Das Vorbringen der bP sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Das BFA habe es verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation im Irak auseinanderzusetzen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des o. a. Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Nach Wiederholung von Teilen des Fluchtvorbringens wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die bP durchaus eine Bedrohung vorgebracht habe und eine asylrelevante Bedrohung festzustellen gewesen wäre. Die bP sei von schiitischen Milizen bedroht worden, welche mittlerweile einen elementaren Bestandteil im Kampf gegen den "Islamischen Staat" darstellen würden. Auch einer von Privatpersonen bzw. Gruppierungen ausgehende Verfolgung könne Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgung zu unterbinden. Die irakische Regierung sei aufgrund der zunehmenden Dominanz der schiitischen Bevölkerungsmehrheit in den staatlichen Institutionen weder gewillt, noch in der Lage, jemanden wie die bP vor einer prominenten Miliz wie der al-Haq zu beschützen. Das Vorbringen der bP sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Das BFA habe es verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation im Irak auseinanderzusetzen.
- Mit 22.08.2017 wurde durch die Vertretung der bP, RA Dr. Andreas Waldhof, ein Fristsetzungsantrag das o. a. Beschwerdeverfahren betreffend gem. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 B-VG beim BVwG eingebracht.
- Mit 22.08.2017 wurde durch die Vertretung der bP, RA Dr. Andreas Waldhof, ein Fristsetzungsantrag das o. a. Beschwerdeverfahren betreffend gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beim BVwG eingebracht. Mit Verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 28.09.2017, beim BVwG eingelangt am 04.10.2017, wurde das BVwG aufgefordert, in diesem Verfahren binnen 3 Monaten die Entscheidung zu erlassen.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L510 neu zugewiesen. Der Verwaltungsakt langte am 10.11.2017 bei der GA L510 ein.
- Mit Schreiben vom 14.11.2017 wurde der Rechtsvertretung seitens des BVwG aktualisierte Berichte zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage zum Irak übermittelt und wurden diese zur Wahrung des rechtlichen Gehörs binnen zwei Wochen zur Stellungnahme aufgefordert.
- Mit Schriftsatz vom 23.11.2017 wurde durch die Rechtsvertretung eine Stellungnahme eingebracht. Hingewiesen wurde auf die erlittenen Verletzungen und wurden wiederum Lichtbilder über die erlittenen Verletzungen beigelegt. Es wurde dargelegt, dass die bP als Lebensmittelhändler in Österreich tätig sei und die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung erfüllen würde. Es wurden Umsatzlisten, Kontoauszüge der SVA, Zahlungsvereinbarungen beigelegt und wurde auf die Beschäftigung anderer Mitarbeiter hingewiesen.
- Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 23.11.2017, Zl. Fr 2017/01/0036-4, wurde dem Antrag des BVwG vom 21.11.2017 auf Verlängerung der Frist zur Erlassung eines Erkenntnisses stattgegeben und die Frist bis zum 31.01.2018 verlängert.
- Mit Schreiben des Migrantinnenverein St. Marx vom 27.03.2017 wurde die Auflösung der Vollmacht der bP bekannt gegeben. Der Verein Menschenrechte legte mit Schreiben vom 29.11.2017 die am 22.02.2017 durch die bP erteilte Vollmacht nieder.
- Das BVwG führte am 10.01.2018 eine mündliche Verhandlung in der Sache durch. Die Rechtsvertretung teilte telefonisch mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnimmt (siehe VH-Protokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der bP: Die Identität der bP steht fest. Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Sie lebte mit ihrer Frau, deren Kind, ihren Eltern und einem Bruder in Bagdad, XXXX, im elterlichen Haus, wo sie auch geboren wurde. Vor ihrer Ausreise aus dem Irak hielt sie sich jedenfalls noch in Erbil auf. Dort wurde ihr irakischer Reisepass ausgestellt.Die Identität der bP steht fest. Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Sie lebte mit ihrer Frau, deren Kind, ihren Eltern und einem Bruder in Bagdad, römisch 40 , im elterlichen Haus, wo sie auch geboren wurde. Vor ihrer Ausreise aus dem Irak hielt sie sich jedenfalls noch in Erbil auf. Dort wurde ihr irakischer Reisepass ausgestellt. Sie wurde durch einen Bombenanschlag im Irak verletzt. 1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Herkunftsstaat einer glaubhaften asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist geprägt von den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite. Resultat dieser Kämpfe ist die sukzessive Zurückdrängung des IS. Nach der vollständigen Befreiung der Stadt Mosul vom IS wird Ende 2017 von einer de facto Befreiung des Iraks vom IS gesprochen, wenngleich vereinzelt immer noch Anschläge des IS verzeichnet werden. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. In den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad sind vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen und Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich in erster Linie gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Verstöße gegen die Menschenrechte sind auch außerhalb des vom IS beherrschten Gebietes verbreitet. Fälle von Folter werden ebenso verzeichnet wie Defizite im Justizsystem. Irakische Sicherheitskräfte sind nicht landesweit in der Lage, den Schutz der Bürger generell sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen vereinzelt nicht über ausreichend qualifiziertes Personal. Es gibt Fälle in denen Gewalttaten straflos bleiben. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Bemühungen zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. So etwa im Rahmen der Unterstützung des Iraks im Kampf gegen IS bildet Italien Polizeikräfte fort. Deutschland finanziert ein Vorhaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Förderung einer bürgernahen lokalen Polizei. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den von Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl a-Haq und Kata'ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Mit dem am 26.11.2016 verabschiedeten Gesetz über die Volksmobilisierung wurde der Versuch unternommen, einen Teil der Milizangehörigen in Strukturen unter dem formalen Oberbefehl des Premierministers zu überführen und einen Teil unter Zahlung eines Existenzminimums zu demobilisieren.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche der Rechtsvertretung wie bereits ausgeführt übermittelt wurden. 2.
- Zur Person der bP: Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus den diesbezüglich im Verfahren nicht widersprüchlichen Angaben und dem im Zuge der Asylantragstellung vorgelegten irakischen Reisepass. Der irakische Reisepass wurde dem BVwG zwar nicht im Original vorgelegt, jedoch stellte das BFA die Identität der bP aufgrund der Vorlage und Sicherstellung des irakischen Reisepasses im Zuge des Asylverfahrens mit ausreichender Sicherheit fest und sind keine Anhaltspunkte gegeben, die gegen diese Feststellung des BFA sprechen würden. Eine Kopie des irakischen Reisepasses befindet sich im Verfahrensakt. Die Verletzungen am Körper der bP wurden durch beigelegte Bilder belegt. 2.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die bP führte bei ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund aus, dass die IS eine Bombe an ihr Haus gelegt habe und sie dabei schwer verletzt worden sei. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA legte sie dar, dass sie mit ihren Eltern in Bagdad, XXXX, gelebt habe. Die Mehrheit dort wären Schiiten. Sie seien Sunniten und von den Schiiten bedroht worden, dass sie die Gegend verlassen sollten. Es sei persönlich gegen sie gegangen. Vor der Tür ihres Hauses sei eine Bombe gelegt worden, als sie die Tür aufgemacht habe, sei die Bombe explodiert. Sie seien im Mai 2014 mittels eines Zettels von den Milizen der Asaeb Al Haq bedroht worden, auf welchem gestanden habe, dass sie die bP umbringen würden, wenn sie nicht binnen 24 Stunden das Viertel verlassen würden. Die Bombe sei zwei oder drei Tage nach der Drohung explodiert, den Zettel mit der Drohung habe sie nicht mehr. Auf die Frage bei der Einvernahme, ob sie noch etwas sage wolle, antwortete die bP: "Nein, danke." Am Ende des Protokolls antwortete sie auf die Frage, ob sie noch etwas anzugeben habe: "Nein, danke. Ich bitte Sie nur, mit zu helfen, dass meine Frau nachkommen kann."In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA legte sie dar, dass sie mit ihren Eltern in Bagdad, römisch 40 , gelebt habe. Die Mehrheit dort wären Schiiten. Sie seien Sunniten und von den Schiiten bedroht worden, dass sie die Gegend verlassen sollten. Es sei persönlich gegen sie gegangen. Vor der Tür ihres Hauses sei eine Bombe gelegt worden, als sie die Tür aufgemacht habe, sei die Bombe explodiert. Sie seien im Mai 2014 mittels eines Zettels von den Milizen der Asaeb Al Haq bedroht worden, auf welchem gestanden habe, dass sie die bP umbringen würden, wenn sie nicht binnen 24 Stunden das Viertel verlassen würden. Die Bombe sei zwei oder drei Tage nach der Drohung explodiert, den Zettel mit der Drohung habe sie nicht mehr. Auf die Frage bei der Einvernahme, ob sie noch etwas sage wolle, antwortete die bP: "Nein, danke." Am Ende des Protokolls antwortete sie auf die Frage, ob sie noch etwas anzugeben habe: "Nein, danke. Ich bitte Sie nur, mit zu helfen, dass meine Frau nachkommen kann." Die Niederschrift wurde rückübersetzt und bestätigte die bP deren Richtigkeit durch ihre Unterschrift. Festzustellen ist, dass die bP bei den zwei Befragungen völlig unterschiedliche Bedroher dartat. Einerseits die IS und andererseits schiitische Milizen. Zudem führte sie in der Verhandlung vor dem BVwG erstmals aus, dass ihre Frau durch die schiitische Miliz 2013 entführt und vergewaltigt worden sei. Die Entführung habe 3 Tage lang gedauert und habe sie 100.000,00 Dollar Lösegeld bezahlt. Der Grund für die Entführung sei gewesen, damit sie den Irak verlassen würden. Weiter führte die bP erstmals aus, dass sie 2013 auch mittels eines Zettels bedroht worden sei, auf welchem gestanden habe: "Bitte verlassen sie das Haus in 24 Stunden". Obwohl sie die Drohung nicht ernst genommen habe, hätten sie in einem anderen Stadtteil ein anderes Haus bezogen, dann sei die Entführung gekommen. Die bP legte dem BVwG dazu Bilder vor, welche offenbar ihre Frau mit Verletzungen im Gesicht zeigen. Sie führte aus, dass die Referentin des BFA sich geweigert hätte, die Bilder bei der Einvernahme entgegen zu nehmen. Dies ist jedoch nach Ansicht des BVwG völlig unplausibel, zumal bei der Einvernahme vor dem BFA sehr wohl die Bilder von den Verletzungen der bP entgegen genommen wurden und die bP mehrmals gefragt wurde, ob sie noch etwas vorbringen wolle, was von dieser verneint wurde. Dass die Gattin entführt und vergewaltigt worden sei, wurde durch die bP im Verfahren vor dem BFA nicht einmal ansatzweise erwähnt, ebenso wenig wie eine Bedrohung im Jahr 2013, obwohl sie dazu ganz offensichtlich die Möglichkeit gehabt hätte. Zudem wurde derartiges auch in der durch die damalige Rechtsvertretung verfassten Beschwerde gegen den Bescheid des BFA nicht behauptet. Die bP behauptete weiter, dass beim BFA nur irrtümlich geschrieben worden sei, dass ihre Frau im Irak wäre, es wäre festzustellen gewesen, dass ihre Frau bereits in Deutschland gewesen sei. Mit diesen Angaben vermochte die bP jedoch nicht zu überzeugen, gab sie doch vor dem BFA zu Protokoll, dass ihre Frau und die Tochter aus erster Ehe jetzt in Al Anbar seien. Sie würden dort leben, wo die Flüchtlinge seien. Vor dem BVwG legte die bP dar, dass ihre Frau den Irak bereits 2013 verlassen habe. Die bP räumte weiter ein, dass die vor dem BFA erwähnte Bombe in Wirklichkeit eine kleine Packung gewesen sei, obwohl sie auf Nachfrage antwortete, dass sie die Bombe nicht gesehen habe. Diese sei auch nicht vor der Haustüre explodiert, sondern sei diese an ihrem PKW angebracht gewesen und sei explodiert, als sie die Autotür geöffnet habe. Das Datum des Erhalts des beim BFA beschriebenen Drohbriefes bezifferte sie nunmehr mit 2012 anstelle von
- An anderer Stelle der Einvernahme äußerte sie nunmehr, dass nicht nur ein Drohbrief sondern 40 Drohbriefe bei ihnen vor die Tür gelegt worden seien. Auch legte sie wiederum widersprüchlich zu vorherigen Angaben in der Verhandlung dar, dass sie immer im selben Haus in XXXX gewohnt hätten, wo sie auch geboren worden sei. An anderer Stelle der Einvernahme stellte sie dar, dass sie in einem anderen Stadtteil ein anderes Haus bezogen hätten.Die bP räumte weiter ein, dass die vor dem BFA erwähnte Bombe in Wirklichkeit eine kleine Packung gewesen sei, obwohl sie auf Nachfrage antwortete, dass sie die Bombe nicht gesehen habe. Diese sei auch nicht vor der Haustüre explodiert, sondern sei diese an ihrem PKW angebracht gewesen und sei explodiert, als sie die Autotür geöffnet habe. Das Datum des Erhalts des beim BFA beschriebenen Drohbriefes bezifferte sie nunmehr mit 2012 anstelle von
- An anderer Stelle der Einvernahme äußerte sie nunmehr, dass nicht nur ein Drohbrief sondern 40 Drohbriefe bei ihnen vor die Tür gelegt worden seien. Auch legte sie wiederum widersprüchlich zu vorherigen Angaben in der Verhandlung dar, dass sie immer im selben Haus in römisch 40 gewohnt hätten, wo sie auch geboren worden sei. An anderer Stelle der Einvernahme stellte sie dar, dass sie in einem anderen Stadtteil ein anderes Haus bezogen hätten. Seitens des BVwG ist dazu festzustellen, dass die bP in Kernpunkten ihres Fluchtvorbringens völlig widersprüchliche Angaben tätigte und zudem im Zuge des Verfahrens ihr Vorbringen erheblich steigerte. Auch tätigte sie wie bereits dargelegt Behauptungen in Bezug auf die Situation bei der Einvernahme vor dem BFA, welche nicht glaubhaft sind, weshalb die bP im Verfahren in Bezug auf ihre Fluchtgründe aus unglaubwürdig zu würdigen ist. In der Stellungnahme durch die Rechtsvertretung und in der Verhandlung wurden noch diverse Beweismittel vorgelegt und weitere Behauptungen dargelegt. Dazu ist vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit der bP festzustellen, dass die Herkunft der gezeigten Verletzungen ihre Frau betreffend wiederum nur auf den Behauptungen im Verfahren fußen. Weiter wurden im Verfahren Bilder und Urkunden, die Ermordung eines Onkels der bP im Jahr 2012 betreffend vorgelegt. Dazu ist festzustellen, dass im gegenständlichen Verfahren vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kein Bezug zwischen der Ermordung des Onkels der bP im Jahr 2012 und der Ausreise der bP aus dem Irak hergestellt werden kann. Auch behauptete die bP dass ihr Vater und ihr Bruder 2016 ermordet worden seien. Sie legte Bilder eines Leichnams, angeblich des Vaters, vor. Weitere Bewiese, dass es sich um den Vater der bP gehandelt habe, konnten nicht vorgelegt werden. Zum Bruder führte die bP aus, dass er ermordet worden sei, andererseits legte sie jedoch dar, dass ein Leichnam nie gefunden worden sei und konnten auch keine sonstigen Beweise zu dieser Behauptung vorgelegt werden. Zudem spielte die bP ein Video auf ihrem Handy ab. Auf diesem war ein Haus zu sehen. Laut Angaben der bP handelt es sich um das elterliche Haus. Auf den Mauern vor dem Haus ist eine Parole geschrieben, welche vom Dolmetscher folgend übersetzt wurde: "Es ist legal das Blut zu vergießen". In Bezug auf den Wohnort im Irak, XXXX, gab die bP auf entsprechenden Vorhalt selbst zu, dass dort überwiegend Sunniten leben würden, was auch notorisch ist. Völlig irreal legte sie jedoch dar, dass die meisten Sunniten dort jedoch bereits getötet worden seien.In Bezug auf den Wohnort im Irak, römisch 40 , gab die bP auf entsprechenden Vorhalt selbst zu, dass dort überwiegend Sunniten leben würden, was auch notorisch ist. Völlig irreal legte sie jedoch dar, dass die meisten Sunniten dort jedoch bereits getötet worden seien. Trotz der nachgereichten Beweismittel kommt das BVwG insgesamt zu dem Schluss, dass die bP im Verfahren nicht glaubwürdig war, weshalb deren behauptetes Fluchtvorbringen nicht dem Verfahren zu Grunde zu legen war. Zu den Angaben in der Beschwerde, dass auch von Gruppierungen und Privatpersonen Verfolgung ausgehen könne und die irakische Regierung aufgrund der zunehmenden Dominanz der schiitischen Bevölkerungsmehrheit in den staatlichen Institutionen weder gewillt, noch in der Lage sei, jemanden vor einer prominenten Miliz wie der al-Haq zu beschützen, ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Angaben der bP dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt wurden, weshalb eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen nicht festgestellt wurde. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist jedoch nur dann erforderlich, wenn eben eine solche Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, waren spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht erforderlich.Zu den Angaben in der Beschwerde, dass auch von Gruppierungen und Privatpersonen Verfolgung ausgehen könne und die irakische Regierung aufgrund der zunehmenden Dominanz der schiitischen Bevölkerungsmehrheit in den staatlichen Institutionen weder gewillt, noch in der Lage sei, jemanden vor einer prominenten Miliz wie der al-Haq zu beschützen, ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Angaben der bP dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt wurden, weshalb eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen nicht festgestellt wurde. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist jedoch nur dann erforderlich, wenn eben eine solche Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, waren spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht erforderlich. 2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes und die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen und zu Gehör gebrachten länderkundlichen Informationsquellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Da die bP die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Derartiges hat die bP jedoch nicht vorgebracht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der bP eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wenn auch eine sunnitenfeindliche Politik im Irak vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung in einer asylrelevanten Intensität ausgegangen werden. Die bP hat demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten, insbesondere wo auch noch mehrere Verwandte (Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicher Seite) nach wie vor im Irak leben (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Soweit die allgemeine Situation im Irak instabil sei, ist festzuhalten, dass damit kein in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählter Grund dargetan wird. Diese Umstände können im Bereich der Zuerkennung subsidiären Schutzes relevant sein und wurden auch seitens des BFA im Rahmen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der bP keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2124362.1.00