RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlL515 2164182-1 SpruchL515 2164182-1/35E L515 2164187-1/15E L515 2164184-1/34E L515 2164190-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bunde
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. 3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise mit erschlichenen Schengenvisa am 8.11.2015 (bP1) bzw. 28.12.2015 (bP2 – bP4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise mit erschlichenen Schengenvisa am 8.11.2015 (bP1) bzw. 28.12.2015 (bP2 – bP4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. I.1.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.römisch eins.1.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP
- I.1.
- bP1 brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, Mitglied der Nationalen Bewegung zu sein und den Sender " XXXX " finanziell unterstützt zu haben. Daraufhin sei sie bedroht worden. Sie hätte Angst getötet zu werden.römisch eins.1.
- bP1 brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, Mitglied der Nationalen Bewegung zu sein und den Sender " römisch 40 " finanziell unterstützt zu haben. Daraufhin sei sie bedroht worden. Sie hätte Angst getötet zu werden. Vor einem Organwalter der bB brachte die bP1 vor, sie hätte sich für die Nationale Bewegung engagiert und wäre deswegen von Mitgliedern des Georgischen Traumes bedroht worden. Die bP1 setzte jedoch ihr Engagement fort. Eines Tages sei ihr Sohn tot aufgefunden worden und sie vermute, er wäre wegen des politischen Engagements der bP1 getötet worden. Da bP1 es als sinnlos angesehen hätte, sich an die Behörden zu wenden, hätte sie dies unterlassen und sich stattdessen an einen ihr bekannten Mitarbeiter von XXXX gewandt, um die Sache aufklären zu können. Zu diesem Zeitpunkt wäre erheblicher politischer Druck auf den Sender ausgeübt worden und bP1 unterstützte ihn. Aufgrund weiterer Repressalien hätte sie vorerst alleine Georgien in Richtung Türkei verlassen und wäre nach Österreich gereist. Später wäre ihre Familie nachgekommen.Vor einem Organwalter der bB brachte die bP1 vor, sie hätte sich für die Nationale Bewegung engagiert und wäre deswegen von Mitgliedern des Georgischen Traumes bedroht worden. Die bP1 setzte jedoch ihr Engagement fort. Eines Tages sei ihr Sohn tot aufgefunden worden und sie vermute, er wäre wegen des politischen Engagements der bP1 getötet worden. Da bP1 es als sinnlos angesehen hätte, sich an die Behörden zu wenden, hätte sie dies unterlassen und sich stattdessen an einen ihr bekannten Mitarbeiter von römisch 40 gewandt, um die Sache aufklären zu können. Zu diesem Zeitpunkt wäre erheblicher politischer Druck auf den Sender ausgeübt worden und bP1 unterstützte ihn. Aufgrund weiterer Repressalien hätte sie vorerst alleine Georgien in Richtung Türkei verlassen und wäre nach Österreich gereist. Später wäre ihre Familie nachgekommen. Konkret gab bP1 Folgendes an (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): " F: Besitzen Sie einen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: In Georgien schon. Ich weiß leider nicht mehr wann ich diesen erhalten habe. Es könnten aber ungefähr 8 Jahre her sein. Ich glaube das Justizministerium in Georgien fertigt die Reisepässe an. Er wäre noch gültig gewesen, er hatte eine 10 Jährige Gültigkeit. F: Wissen Sie wo sich dieser Reisepass genau befindet? A: Ich weiß nicht. Ich weiß nur dass er in Georgien ist, aber wo genau weiß ich nicht. Erklärung: Sie haben am 08.11.2015 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 09.11.2015 von der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d. h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Ich musste alles nur sehr kurz erzählen. Es könnten auch ein paar technische Angabefehler geben, wie beim Geburtsdatum z.B. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Fluchtgründe gibt es nicht. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Am Anfang war ich in einer schlimmen Depression und in einem sehr schlechten Zustand. Ich konnte mich gar nicht richtig konzentrieren. Später bekam ich auch Probleme dort. Es gab keinen Platz und ich musste 5 Tage im freien Übernachten. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Mir wurden keine Probleme gemacht, die Einvernahme war sehr menschlich. V: Sie wurden bei der Einvernahme gefragt ob Sie gesundheitliche Probleme hätten und bestätigen keine zu haben. Nun sagen Sie sie waren bei der Befragung Depressiv und in einem schlechten Zustand. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch? A: Ich kann es nur so erklären, dass ich kein Vertrauen mehr hatte und ich war mir nicht sicher ob ich diesen Personen dort vertrauen sollte und ob meine Angaben anonym behandelt werden oder nicht. Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin im Dorf XXXX geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen.Ich bin im Dorf römisch 40 geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Wir waren in der oberen Mittelschicht als ich aufgewachsen bin. Wir hatten ein Familienhaus. Es ist das Haus in dem meine Mutter und mein Bruder leben. Ich bin Georgier (Volksgruppe) und orthodoxer Christ (Religion). Ich habe 11 Jahre die Schule besucht und dann fast 6 Jahre lang als Lebensmittelingenieur studiert. Ich spreche die Sprachen Georgisch und Russisch. Ich kann auch ein wenig Türkisch und Deutsch. Ich kann auch Georgisch lesen und schreiben. Ich kann auch ein wenig auf Russisch lesen und schreiben. Ich bin verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Mein drittes Kind ist 2013 verstorben. Ich habe zwei Jahre als Lebensmittelingenieure gearbeitet und habe später war ich der Besitzer von zwei Lebensmittelgeschäften. Ich habe während dem Studium eine Militärische Ausbildung gemacht war als Freiwilliger im Krieg von 2008 beteiligt. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? A: Wir haben eine Wohnung gehabt, aber soweit ich gehört habe lebt dort jemand anders. Es kann auch noch sein dass im meinem Heimatdorf ein Grundstück auf mich läuft. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Kirchlich und standesamtlich. F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: Kirchlich in XXXX in der XXXX Kirche im Frühling im Jahr 2000 es war gegen März geheiratet.A: Kirchlich in römisch 40 in der römisch 40 Kirche im Frühling im Jahr 2000 es war gegen März geheiratet. Standesamtlich im Februar Jahr 2001 nachdem wir das erste Kind bekommen haben. Die genauen Tage weiß ich leider nicht mehr. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Wir haben etwa 2 Mal im Monat über soziale Netzwerke Kontakt. Es variiert, ich habe es nicht so genau gezählt. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Meine Mutter ist Rentnerin und arbeitet in der Landwirtschaft. Meinen Bruder hat eine Apotheke, wo auch seine Frau arbeitet. Damit können sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Wenn ich dies annehmen würde und nach Georgien fahren könnte ohne die Angst getötet zu werden, dann könnte ich auch alles von Null anfangen und würde keine Unterstützung benötigen. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Ja. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten? A: Momentan nicht. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Ich werde nicht direkt gesucht, aber ich wurde unter Druck gesetzt. F: Von einer dieser Einrichtungen? A: Vom Sicherheitsministerium. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Ja, mit den Mitgliedern des Sicherheitsministeriums. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Ja. F: Bei welcher? A: Ich war Parteimitglied bei der Nationalen Bewegung. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Ja. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Im Jahr 2005 habe ich mich in der Partei der Nationalen Bewegung registriert. Bis 2012 hatte ich keine Probleme deswegen. Im Jahr 2012 gab es Wahlen und IWANISHWILI kam an die Macht. Als seine Partei gewonnen hat begannen auch die Unterdrückungen gegen die Mitglieder der Nationalen Bewegung. Eines seiner Ziele war es die nationale Bewegung zu vernichten. Als er 2013 Premierminister war sind vier Männer, ob es eine Gruppierung oder Leute vom Sicherheitsministerium, sind bei uns zu Hause eingedrungen. Es war am Abend zwischen 8 und 9 Uhr und sie hatten auch Gewehre dabei. Sie haben mich mit dem Gewehr bedroht und haben gesagt, ich solle die Partei verlassen. Damals standen die Präsidentschaftswahlen an. Unser Kandidat war Nugzar BAQRADZE. Wir haben Wahlwerbung gemacht und sie haben mich gedroht und gefordert, dass ich mit der Wahlwerbung aufhören soll. Sie haben mich dabei auch mit dem Gewehr bedroht. Sie waren 20 bis 25 Minuten bei uns. Zuerst haben sie mein Leben bedroht und haben mich haben aufgefordert mit meiner Tätigkeit bei der Partei aufzuhören. Falls ich dies nicht machen würde haben sie auch dem Leben meiner Familie gedroht. Nach diesem Vorfall habe ich mit den Mitgliedern meiner Partei gesprochen und sie haben gemeint dass diese Leute mir nur Angst machen wollten und ich mit meiner Arbeit weiter machen sollte. Ein Monat nach diesem Vorfall, am 05.08.2013 ist mein Sohn verstorben. Er hatte Blutergüsse am Hals und er hatte Hirnblutungen. Wir haben ihn Tod gefunden. Ich habe absichtlich damals keine Behörden darüber verständigt. Auch die Staatsanwaltschaft nicht. Der Staatsanwalt war damals XXXX und er war ehemaliger Anwalt von Herrn IWANISHWILI. Es hätte keinen Sinn gehabt sich an diese Behörde zu wenden.Ich habe absichtlich damals keine Behörden darüber verständigt. Auch die Staatsanwaltschaft nicht. Der Staatsanwalt war damals römisch 40 und er war ehemaliger Anwalt von Herrn IWANISHWILI. Es hätte keinen Sinn gehabt sich an diese Behörde zu wenden. An einem Tag als ich Wahlwerbung mit meinem Freund zusammen betrieben habe, wurde ich angerufen und es wurde zu mir gesagt, dass mein Sohn Tod aufgefunden worden sei. Meine Familie war damals im Dorf und sie haben meinen Sohn im Keller Tod gefunden. Als ich gekommen bin hatte es keinen Sinn ihn ins Krankenhaus zu bringen, weil er schon Tod war. Ich war mir damals sicher, dass es diese Leute waren. Die Leute von IWANISHWILI, die dies in die Wege geleitet hatten. Natürlich stand ich danach für längere Zeit unter Schock und ich wollte aber natürlich genau herausfinden wer meinen Sohn ermordet hat. Wie ich erwähnt habe hat es aber keinen Sinn gehabt mich an den Staatsanwalt zu wenden. In dieser Zeit habe ich auch mehrere Drohanrufe bekommen. Sie haben mich aufgefordert die Partei zu verlassen und sie haben mir auch gedroht, dass noch schlimmere Sachen passieren würden, wenn ich die Partei nicht verlasse. Ich war schon am Ende und zerstört und habe Ende, den Monaten weiß ich nicht mehr genau, ungefähr November 2013 die Partei der Nationalen Bewegung verlassen. Damals hat " XXXX " eine oppositionelle Meinung vertreten, deshalb habe ich mich entschlossen mich an diesen Sender zu wenden. Mit ihrer Hilfe wollte ich herausfinden wer meinen Sohn ermordet hat.Damals hat " römisch 40 " eine oppositionelle Meinung vertreten, deshalb habe ich mich entschlossen mich an diesen Sender zu wenden. Mit ihrer Hilfe wollte ich herausfinden wer meinen Sohn ermordet hat. Ich habe ein paar Bekannte bei diesem Sender gehabt, ich habe XXXX , er war einer der Hauptjournalisten, um Hilfe gebeten. Mit seiner Hilfe wollte ich auch die Untersuchung starten.Ich habe ein paar Bekannte bei diesem Sender gehabt, ich habe römisch 40 , er war einer der Hauptjournalisten, um Hilfe gebeten. Mit seiner Hilfe wollte ich auch die Untersuchung starten. Ich habe ihn 2014 getroffen und ihm angeboten den Sender finanziell zu unterstützten und dass sie für mich diese journalistische Untersuchung machen könnten. Das war genau die Zeit wo der Regierung XXXX unterdrückt hat und auch finanziell nicht mehr unterstützt hat.Ich habe ihn 2014 getroffen und ihm angeboten den Sender finanziell zu unterstützten und dass sie für mich diese journalistische Untersuchung machen könnten. Das war genau die Zeit wo der Regierung römisch 40 unterdrückt hat und auch finanziell nicht mehr unterstützt hat. Es war auch die Frage im Raum ob der Sender XXXX geschlossen werden sollte. Damals haben auch die Aufstände im Hof des Senders begonnen. Ich war auch bei diesen dabei. Wir haben die Gebäude beschützt damit die Behörden nicht eindringen konnten.Es war auch die Frage im Raum ob der Sender römisch 40 geschlossen werden sollte. Damals haben auch die Aufstände im Hof des Senders begonnen. Ich war auch bei diesen dabei. Wir haben die Gebäude beschützt damit die Behörden nicht eindringen konnten. Ich weiß nicht woher das Sicherheitsministerium herausgefunden hat woher ich den Sender unterstützten wollte und die Untersuchung machen wollte. Aber sie haben davon erfahren und ich wurde erneut unter Druck gesetzt. An einem Tag als ich von der Arbeit kam, haben mich drei Fremde Personen angehalten und mich gezwungen mich ins Auto zu setzen. Dies war Anfang Oktober im Jahr
- Im Auto waren drei bewaffnete Personen. Sie fuhren aus der Stadt in einen Wald mit dem Namen Sagoria und haben mich dort bedroht. Sie sagten sie würden mich hier begraben und die Spuren vernichten. Mich würde niemand finden. Eine Person davon war XXXX , er war Offizier des Sicherheitsministeriums, dies habe ich selbst herausgefunden.An einem Tag als ich von der Arbeit kam, haben mich drei Fremde Personen angehalten und mich gezwungen mich ins Auto zu setzen. Dies war Anfang Oktober im Jahr
- Im Auto waren drei bewaffnete Personen. Sie fuhren aus der Stadt in einen Wald mit dem Namen Sagoria und haben mich dort bedroht. Sie sagten sie würden mich hier begraben und die Spuren vernichten. Mich würde niemand finden. Eine Person davon war römisch 40 , er war Offizier des Sicherheitsministeriums, dies habe ich selbst herausgefunden. Sie haben mich aufgefordert das Land sofort zu verlassen und meine Geschäfte, die ich hatte, an diese Leute zu übergeben. Sie haben mir eine Frist von einem Monat gegeben das Land zu verlassen. Ich musste auch einen besonderen Brief unterschreiben, dass ich meine Geschäfte freiwillig an diese Leute schenken würde. Natürlich habe ich zugestimmt, da ich keine andere Wahl habe. Ich wusste sie würden mich oder meine Familienmitglieder umbringen. Daher habe ich Ende Oktober 2014 das Land verlassen. Fast ein Jahr war ich in der Türkei. Von der Türkei habe ich mit anonymer Telefonnummer meine Familie kontaktiert. Meine Frau war sehr verängstigt, wohl ich ihr damals nicht alle Informationen gegeben habe. Ich wollte nicht, dass sie sich sorgen macht und ich wollte sie beschützen. Sie hat aber am Telefon zu mir gesagt, dass ich noch gesucht würde. In der Türkei habe ich natürlich auch etwas türkisch gelernt und habe gehört, dass ein Mann Leute nach Europa bringt. Ein so genannter Schlepper, weil er in der Türkei mein Leben auch in Gefahr war. In der Türkei kann man auch sehr leicht Leute finden die man sucht. Ich wollte nicht nach Europa fahren ohne dass ich meine Familie gesehen habe und bin auch wieder eine Woche heimlich nach Georgien gereist. Ende Oktober 2015 bin ich nach Europa gereist. Dann ist alles ganz normal verlaufen. Ich bin wieder in die Türkei gekommen, hab diesen Schlepper gefunden. Es war eine Tankstelle und Oberhalb auch ein Hotel. Es war in einem Außenbezirk von Istanbul und von dort sind wir weggefahren. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich möchte noch ergänzen, dass vor ich in die Türkei fahren wollte, war ich in der TBC Bank und wollte Geld abheben, aber es ging nicht mehr, es war alles gesperrt. Sie haben mich also wirklich brutal zusammengeschlagen. Ich hatte keine freie Stelle, sie haben überall reingehauen. Sie haben mich fast gefoltert. Ich habe auch manchmal Selbstmord Gedanken gehabt aber an dieser Stelle dachte ich an meine Familie. Sonst habe ich alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Es gab auch Drohanrufe. Es wurden auch Versammlungen von Mitgliedern der nationalen Bewegung unterbrochen. Dies war aber nichts im Vergleich zu dem was sie mir angetan haben. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Ich habe nur die Fotos von meinem toten Sohn. In dieser Situation kann man keine Fotos machen, sie würden einen sofort umbringen. F: Sie haben erwähnt, dass Sie brutal zusammengeschlagen wurden, bei welchem Vorfall war dies? A: Als wir im Wald waren. F: Wann war der Vorfall als Sie von den bewaffneten Männern zu Hause besucht wurden? A: Juli
- F: Wer war sonst bei diesem Vorfall zuhause? A: Wir waren alle zuhause, die Kinder auch. F: Wie waren die Männer gekleidet? A: Sie haben schwarze Uniformen angehabt, wie eine Sondereinheit. Sie trugen auch schwarze Schirmmützen. Man konnte die Gesichter daher sehen. F: Hatten Sie Markierungen oder Abzeichen an den Uniformen? A: Nein, sie haben alle einheitliche Uniformen getragen. F: Können Sie die Männer näher beschreiben? A: Sie waren alle jung, groß und sportlich. Es so fast so aus als ob Sportler diesen Uniformen angezogen hätten. Aufforderung: Schildern Sie das Vorgehen der Männer. A: Sie sind nicht einfach reingekommen. Sie haben die Tür eingeschlagen und haben mich und meine Frau mit dem Gewehr bedroht und die Gewehre mir und meiner Frau an den Kopf gehalten. Zwei davon standen vor uns und haben sich mit mir unterhalten. Als sie weggehen wollten haben sie mich mit dem Gewehr im Nacken geschlagen. Meine Frau und meine Kinder waren sehr verängstigt, sie können sich kaum an etwas erinnern. Ich war danach auch kurz bewusstlos. F: Wie lang hat der ganze Vorfall gedauert? A: Circa 20 bis 25 Minuten. F: Wo waren Ihre Kinder während dem Vorfall? A: Wir waren alle zuhause. F: In welchem Raum Ihres Hauses wurden Sie festgehalten? A: Es gab ein kleines Wohnzimmer zwischen Küche und Wohnzimmer. Eine Art Lounge dort haben wir sonst Ferngesehen. F: Wo waren Ihre Kinder? A: Auch in diesem Zimmer. F: Sind Sie nach dem Vorfall zu einem Arzt? A: Nein. F: Wieso nicht? A: Ich habe zwar Bewusstsein verloren, aber ich bin nicht zu einem Arzt. Wir haben auch keine Rettung gerufen, es war so eine starke Angst. Ich war nur ein paar Sekunden bewusstlos. F: Haben sich die Männer jemals identifiziert? A: Sie haben öfters IWANISHWILI erwähnt. Sie haben auch öfters gesagt, dass "ihr" nicht gewinnen werdet und dass IWANISHWILI euch kaufen wird. Man hat bemerkt, dass diese Leute nicht einfache Leute waren. Man hat auch bemerkt dass sie vom Sicherheitsministerium waren. Es gibt ja zwei Varianten. Es könnten Diebe sein, dann würden sie ja etwas mitnehmen, aber es waren Leute vom Sicherheitsministerium. Damals war es so, dass nur die Leute vom Sicherheitsministerium Gewehre auf der Straße tragen durften. F: Wie waren die Männer bewaffnet? A: Sie hatten hauptsächliche Pistolen. Sie hatten aber auch Kalashnikovs. F: Hatten die Männer Bärte? A: Nein, sie waren glatt rasiert. F: Gab es einen ärztlichen Bericht oder eine Obduktion über den Tod Ihres Sohnes? A: Nein. Wir haben es nicht gemacht weil wir Angst hatten. F: Woher wissen Sie dass Ihr Sohn an einer Hirnblutung gestorben ist? A: Er hatte eine Wunde am Hinterkopf. Es war keine Narbe oder ähnliches. Er hatte auch blaue Flecken vom Schlag. Ich weiß nicht was genau passierst ist, genau das wollte ich untersuchen. Es kommt bestimmt die Zeit wo ich dies herausfinden werde. Sie können ja nicht ewig herrschen bzw. nicht ewig an der Macht sein. F: Gab es kein amtliches Interesse am Tod Ihres Sohnes? A: Ich weiß es klingt unglaublich. Aber alle Systeme, wie Sicherheitsministerium oder Staatsanwaltschaft oder Gericht, war unter Kontrolle dieses einen Mannes. Sie waren ja schuldig an dieser Sache. F: Wo wurde Ihr Sohn gefunden? A: Im Haus im Dorf im Keller. F: Waren Sie alleine als Sie ihren Sohn gefunden haben? A: Ich war nicht zu Hause. Ich wurde angerufen F: Wer hat Ihn gefunden? A: Mein jüngster Sohn hat ihn gefunden. F: Wer hat Sie angerufen? A: Unser Nachbar hat mich angerufen. Meine Frau war damals nicht in der Lage mich anzurufen. F: Gab es Blutspuren in diesem Keller? A: Blut konnte gar nicht rauskommen, es war alles im Halsbereich gestaut. Es könnte sein dass etwas um den Hals gewickelt worden ist und ihm so die Luft abgeschnitten wurde. Ich bin kein Experte dafür. F: Wir wurden Sie Mitglied der nationalen Bewegung? A: Ich hab ganz normal im Jahr 2005 im Büro der nationalen Bewegung hingegangen und habe gesagt dass ich mich registrieren möchte. F: Was haben Sie Anfangs für die Partei getan? A: Ich habe geholfen, ich habe Wahlwerbung gemacht und ich habe sie auch wie ich konnte finanziell unterstützt. In den Wahlzeiten war ich sehr aktiv dabei. F: Für was für Dinge/Werte steht die nationale Bewegung? A: Am Anfang als die nationale Bewegung an die Macht kam, herrschte in Georgien Chaos. Hauptproblem in Georgien waren Diebstähle und die nationale Bewegung hat dies praktisch vernichtet. Die nationale Bewegung hat auch erreicht, dass sich Georgien sich Europa zuwendet und von Russland weg kommt. Auch haben sie erreicht dass sich Europa mehr für Georgien interessiert. Die Nationale Bewegung hat auch dazu beigetragen, dass sich die Kultur und die Kirche sich weiter entwickeln. Es wurden sehr viele Kirchen gebaut. Die nationale Bewegung hat auch neue Justizgebäude errichtet. Ich könnte sehr viel erzählen. Die Partei hat auch den einzelnen Regionen erlaubt sich selbst zu organisieren. Sie haben auch unterschiedliche Ort und Städte renoviert, wie Ureki und Batumi, Sairme und Borjomi. Sie haben auch alles dafür gemacht, dass die Touristen nach Georgien kommen können und alle Umstände dafür geschaffen. Früher hat Georgien keiner gekannt. Die nationale Bewegung hat es geschafft, dass Georgien weltweit bekannt wird. Es hat auch Freundschaften mit Amerika und NATO aufgebaut. Die Nationale Bewegung hat auch Hunderttausenden von Flüchtlingen aus Apkhasien geholfen. In der Zeit der nationalen Bewegung wurden auch die Straßen repariert und es sind auch Investoren ohne Angst in das Land gekommen. F: War sonst jemand in Ihrer Familie Mitglied der Partei? A: Nein. F: Wie sind Sie ausgetreten? A: Man geht ins Büro der Partei und man sagt Bescheid dass man austritt. Man kann auch wörtlich Bescheid geben, dass man austreten will. F: Hatten Sie einen Mitgliedsausweis? A: Ja. Diesen Ausweis habe ich zurückgegeben als ich aus der Partei ausgetreten bin. F: Was ist das Zeichen der nationalen Bewegung? Anmerkung: Der Ast. denkt längere Zeit nach. A: Es ist rot und der heilige Georg ist darauf. F: Wer war Oberhaupt der nationalen Bewegung als Sie ausgetreten sind? A: Hauptoberhaupt war Micheal SAAKASCHWILI dieser ist aber geflohen. Jetzt ist Nugzar BAQRADZE das Oberhaupt der Partei. F: Wann wurde Ihr Sohn begraben? A: Den genauen Tag des Begräbnisses weiß ich nicht mehr. Am 5ten ist er gestorben, innerhalb einer Woche ist er begraben worden. Wir haben so eine Tradition, dass das Begräbnis innerhalb von 5-6 Tagen stattfinden muss. Anordnung 15 Minuten Pause. Pause: Start 14:25 Ende: 14:40 F: Wo wurde Ihr Sohn begraben? A: Ein Friedhof in meinem Dorf. Er ist bestimmt für unseren Nachnamen. F: Gibt es Dokumente über das Begräbnis? A: Bei uns kriegt man keine Bestätigung über ein Begräbnis. Es könnte sein dass es etwas gibt, aber ich weiß es nicht. F: Können Sie den Vorfall der sich beim Sender XXXX zugetragen hat schildern?F: Können Sie den Vorfall der sich beim Sender römisch 40 zugetragen hat schildern? A: Diese Demonstration fand im Hof des Senders statt. Dort waren wir 3 Tage lang, damit die Behörden nicht eintreten können. Dort waren auch viele Mitglieder der nationalen Bewegung und andere oppositionelle Parteimitglieder. Es waren auch Zelte für Demonstranten aufgebaut. F: Waren diese Proteste friedlich? A: Es war kein Protest in diesem Sinn, wir wollten diesen Sender schützen. Sie wollten unbedingt eindringen. Die Leute haben auch Blockaden aufgebaut, dann ist Amerika aufmerksam geworden und es kam dann nicht dazu, dass sie reingekommen sind. F: Wie haben Sie herausgefunden dass XXXX bei den Sicherheitsbehörden ist?F: Wie haben Sie herausgefunden dass römisch 40 bei den Sicherheitsbehörden ist? A: Er war ehemaliger Kraftsportler und er hat auch an vielen Sportveranstaltungen teilgenommen und ich habe ihn von dort erkannt F: Woher wissen Sie dass er ein Offizier ist? A: Nach meinen Vorfällen war auch eine Demonstration der nationalen Bewegung. Er war dort auch in Uniform und ich habe ihn dort erkannt. Im sozialen Netzwerk habe ich ihn auch erkannt. Die Demonstration war in der Region XXXX im Dorf XXXX . Sie haben die Mitglieder der nationalen Bewegung geschlagen und ein Offizier der Sicherheitskräfte war XXXX .A: Nach meinen Vorfällen war auch eine Demonstration der nationalen Bewegung. Er war dort auch in Uniform und ich habe ihn dort erkannt. Im sozialen Netzwerk habe ich ihn auch erkannt. Die Demonstration war in der Region römisch 40 im Dorf römisch 40 . Sie haben die Mitglieder der nationalen Bewegung geschlagen und ein Offizier der Sicherheitskräfte war römisch 40 . F: Was passiert nach dem Vorfall und Ihrer Verletzung im Wald passiert? A: Sie haben mich dort liegen gelassen. F: Was passierte danach? A: Als ich wieder zu mir gekommen bin habe ich ein Taxi gerufen und bin nach Hause gefahren. Diese Information kennt meine Frau nicht und sonst auch keiner. Meine Frau und Kinder waren im Dorf. F: Was für Verletzungen hatten Sie von diesem Vorfall? A: Ich bekam unterschiedliche Verletzungen, hauptsächlich im Bauchbereich und ich hatte auch Knochen und Kopfprobleme. Sie haben aber absichtlich versucht an diesen Stellen zu schlagen wo man nicht so leicht blaue Flecken bekommt. Ich war so in Behandlung beim Arzt, dass meine Frau dies nicht mitbekommen hat. F: Wie haben Sie die Behandlung vor Ihrer Frau verborgen? A: Man konnte nicht sehen dass ich verletzt war und ich bin selbst zum Arzt ohne es ihr zu sagen. F: Haben Sie von dort noch Dokumente? A: Nein. F: Was haben Sie den Ärzten erklärt, woher Ihre Verletzungen kommen? A: Man musste den Ärzten gar nichts erklären, bei uns ist das nicht so. F: Warum haben Sie Ihre Familie während Ihrem einjährigen Aufenthalt nicht in die Türkei zu sich geholt? A: Es war nicht dringend notwendig und in der Türkei könnte sie nicht ohne Papiere leben. F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen, außer dem Sender XXXX , gewandt und diese um Hilfe ersucht?F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen, außer dem Sender römisch 40 , gewandt und diese um Hilfe ersucht? A: Nein es hatte keinen Sinn, weil alle anderen Organisationen gehöhrten schon IWANISHWILI. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Sie handeln so, dass sie direkt die Menschen umbringen und ich habe Angst umgebracht zu werden. Es wäre noch egal wenn ich alleine wäre, aber ich habe auch Angst um das Leben meiner Kinder und meiner Familie. Wenn diese Angst nicht wäre hätte ich gar nichts gebraucht und keine finanzielle Unterstützung. Ich könnte alles von 0 beginnen, weil ich meine Heimat sehr vermisse. Ich weiß sicher dass ich umgebracht werde und das Leben meiner Familienmitglieder schwebt auch in Gefahr. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich stehe in der Früh auf, meistens um 8 oder 9, wenn ich an dem Tag nichts besonders zu tun habe. Dann frühstücken wir ganz normal. Wenn an dem Tag ein Deutschkurs stattfindet dann besuche ich den Deutschkurs. Wenn ich in der Gemeinde arbeiten muss gehe ich natürlich arbeiten. Manchmal sehe ich dann bis spät abend fern, dann kann es sein dass ich länger schlafe. Wir organisieren aber auch gerne Dinge die unsere Chefin, gemeint ist die Heimbetreuerin, braucht. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Ich habe nur in der Gemeinde gearbeitet sonst nirgendwo. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich bekomme Unterstützung von der Grundversorgung. F: Wenn ja, wie hoch ist Ihr derzeitiges Einkommen? A: Von der Familie 810 Euro. Manchmal kommen 100 bis 200 Euro dazu, je nachdem wie ich in der Gemeinde arbeite. Es hängt vom Wetter ab. Wenn es regnet arbeite ich nicht so viel und im Sommer mehr. Wenn ich gar nicht in der Gemeinde arbeite ist das Einkommen 810 Euro. Mein Einzeleinkommen ist 250 Euro, wenn ich nicht arbeite. Wenn ich arbeite 350 bis 400 Euro. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Nein, aber ich muss von Gericht wegen eine Strafe bezahlen. 4 Euro täglich. Das Kind hat etwas im Geschäft aufgemacht und gegessen und ich habe vergessen dies zu bezahlen. Es ist noch nicht rechtskräftig und ich möchte dagegen in Beschwerde gehen. F: Wie lange müssten Sie diese Strafe bezahlen? A: Für 50 Tage. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Flüchtlingsheim Leutasch. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Ja, habe ich bereits vorgelegt. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? A: Ja. F: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Ich habe 6 Monate lang Deutsch gelernt und was ich in dieser Zeit gelernt habe war ganz okay. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nur den Deutschkurs. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Ich weiß es nicht so genau, dass müssen sie beurteilen wie ich integriert bin. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Nur meine Kinder und meine Ehefrau. F: Wo leben Ihre Verwandten? A: Bereits angeführt. F: Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt belebt und wenn ja, wann, wo und wie lange? A: Ja mit meiner Ehefrau und meinen Kindern. Wir wohnen seit einem Jahr zusammen. Ich glaube am dreizehnten wird es ein Jahr. F: Haben Ihre Kinder gesundheitliche Probleme? A: Mein Sohn XXXX hat psychische Probleme und er ist auch in Behandlung.A: Mein Sohn römisch 40 hat psychische Probleme und er ist auch in Behandlung. F: Wie sieht der Alltag Ihrer Kinder derzeit in Österreich aus? (Schulausbildung, Kindergarten, Freunde, Vereinstätigkeiten etc.) A: Der Alltag sieht ganz normal aus. XXXX besucht die Schule, sein Alltag besteht vor allem aus lernen. Die Kleine ist 2.5 Jahre alt. Sie lebt den Alltag mit uns. Sie steht auf, isst mit uns, spielt mit uns und geht wieder schlafen. Im Büro des Flüchtlingshauses kommen auch manchmal Lehrerinnen die mit ihr ein paar Sachen lernen. XXXX spielt auch Fußball.A: Der Alltag sieht ganz normal aus. römisch 40 besucht die Schule, sein Alltag besteht vor allem aus lernen. Die Kleine ist 2.5 Jahre alt. Sie lebt den Alltag mit uns. Sie steht auf, isst mit uns, spielt mit uns und geht wieder schlafen. Im Büro des Flüchtlingshauses kommen auch manchmal Lehrerinnen die mit ihr ein paar Sachen lernen. römisch 40 spielt auch Fußball. . Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Ich wollte anmerken, dass mein Vater eigentlich 2012 verstorben ist, nicht
- Auf Seite 13 auf die Frage "Warum sind Sie ohne Ihre Familie aufgebrochen?" meinte ich mit meiner Antwort eigentlich, dass ich die Sorge hatte, dass mein Leben, oder das Leben meiner Familie in Gefahr wäre, wenn ich in Georgien bleiben würde. Auf Seite 18 wollte ich noch vermerken, dass ich die Männer auch als zum Sicherheitsministerium zugehörig erkannt habe weil sie Uniformen trugen. Bezüglich der nationalen Bewegungen wollte ich auch noch vermerken, dass wir damit vom kommunistischen Regime abgekommen sind und eine neue Polizei Namens XXXX gegründet wurde.Bezüglich der nationalen Bewegungen wollte ich auch noch vermerken, dass wir damit vom kommunistischen Regime abgekommen sind und eine neue Polizei Namens römisch 40 gegründet wurde. Auf Seite 21 zur Frage "Warum haben Sie Ihre Familie während Ihrem einjährigen Aufenthalt nicht in die Türkei zu sich geholt?" möchte ich meine Antwort ändern auf, dass diese Leute den Hauptakzent auf mich gerichtet hatten und ich deshalb als erstes Land verlassen musste. Dass Sie in der Türkei nicht ohne Papiere ausgekommen wären stimmt nicht. Bezüglich der Frage meiner Integration möchte ich noch anführen, dass ich sehr leicht Kontakte mit Menschen aufbauen kann. Ich bin sehr hilfsbereit und helfe gerne allen. Ich mache alles für das Land welches mich aufnimmt weil Österreich ist fast so wie meine eigene Heimat. Bezüglich der Fluchtgründe meiner Kinder möchte ich auch noch ergänzen, dass mein Sohn XXXX überaus gestresst ist. Er will nichts mehr über Georgien hören und es ist eine psychische Belastung für ihn.Bezüglich der Fluchtgründe meiner Kinder möchte ich auch noch ergänzen, dass mein Sohn römisch 40 überaus gestresst ist. Er will nichts mehr über Georgien hören und es ist eine psychische Belastung für ihn. Sonst war alles korrekt. Es hat sonst alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Frage an die Ehefrau: Möchten Sie nach Rückübersetzung der Niederschrift Ihres Ehegatten Stellung beziehen? A:Ich möchte nicht ergänzen bzw. Stellung beziehen. Ich möchte sie nur bitten dass wir in Österreich bleiben dürfen. " Weiters wird seitens der bB nachfolgender Verfahrenshergang beschrieben: "Am
- März 2017 legten Sie der erkennenden Behörde mehrere Fotos vom Begräbnis Ihres Sohnes vor. Am
- März 2017 legten Sie der erkennenden Behörde eine Reihe von Internetartikeln über Georgien in gebrochenem, wohl maschinell übersetzten, Deutsch und ohne Quellenangaben vor. Darunter befand sich auch ein englisches Schreiben von einigen Mitgliedern des europäischen Parlamentes an den Premierminister von Georgien, betreffend den Sender XXXX .Am
- März 2017 legten Sie der erkennenden Behörde eine Reihe von Internetartikeln über Georgien in gebrochenem, wohl maschinell übersetzten, Deutsch und ohne Quellenangaben vor. Darunter befand sich auch ein englisches Schreiben von einigen Mitgliedern des europäischen Parlamentes an den Premierminister von Georgien, betreffend den Sender römisch 40 . Ihnen wurden während der Einvernahme die Länderinformationsblätter des Bundesamtes zu Georgien vorgelegt und Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahmemöglichkeiten dazu eingeräumt. Sie gaben an eine Stellungnahme vorlegen zu wollen, haben dies allerdings bis zum Bescheiddatum unterlassen. Sie wurden im Zuge der Einvernahme innerhalb einer 14-tägigen Frist aufgefordert, Ihren georgischen Führerschein vorzulegen. Jener Aufforderung kamen Sie innerhalb der gewährten Frist bis zur Bescheiderlassung nicht nach. Zudem tätigen Sie auch keine Versuche der erkennenden Behörde zu erklären warum es Ihnen nun doch nicht möglich war den besagten Führerschein vorzulegen. " I.1.
- bP2 – bP2 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.römisch eins.1.
- bP2 – bP2 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. I.1.
- bP1 brachte vor, an "Depressionen und Nervositäten" zu leiden. bP2 gab an, gesund zu sein.römisch eins.1.
- bP1 brachte vor, an "Depressionen und Nervositäten" zu leiden. bP2 gab an, gesund zu sein. In Bezug auf bP3 brachten die Eltern vor, dieser leide an psychischen Problemen. Diesbezüglich wurde eine ärztliche Bestätigung vorgelegt, wonach die bP3 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine ambulante Betreuung empfohlen werde. In Bezug auf bP4 wurden keine relevanten Erkrankungen genannt. I.1.
- Die einvernommenen bP brachten vor, legal auf dem Landweg in die Türkei gereist und ab der Türkei keine weiteren Wahrnehmungen in Bezug auf die Länder, welche sie durchreisten gemacht zu haben und verneinten vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dezidiert die Frage, ob sie für ein Land ein Visum erhalten hätten. Die bP stellten auch die Ausstellung eines Reisepasses in Abrede.römisch eins.1.
- Die einvernommenen bP brachten vor, legal auf dem Landweg in die Türkei gereist und ab der Türkei keine weiteren Wahrnehmungen in Bezug auf die Länder, welche sie durchreisten gemacht zu haben und verneinten vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dezidiert die Frage, ob sie für ein Land ein Visum erhalten hätten. Die bP stellten auch die Ausstellung eines Reisepasses in Abrede. Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass bP1 bei der niederländischen diplomatischen Vertretungsbehörde in Tiflis am 20.10.2015 ein Schengenvisum und die anderen bP bei der griechischen diplomatischen Vertretungsbehörde am 17.12.2015 ein Visum erhalten haben. Ebenso stellte sich heraus, dass die georgische Passbehörde der bP1 am 24.9.2015 und der bP2 am 3.12.2015 einen Reisepass ausstellte. bP1 gab an, einen mehrere Jahre abgelaufenen Reisepass besessen zu haben. Abweichend von den Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie nunmehr an, Georgien heimlich in Richtung Türkei verlassen und von dort auf der Ladefläche eines Lkws nach Österreich gereist zu sein. bP2 räumte nach entsprechendem Vorhalt ein, den Reisepass persönlich bei der Passbehörde in Tiflis erhalten zu haben, in Bezug auf den Reiseweg gab sie nunmehr an, mit ihrem Reisepass von Tifllis nach Griechenland und von dort nach Wien geflogen zu sein. I.1.
- Im Verfahren legten die bP weiters verschiedene Referenzschreiben und Bestätigungen hinsichtlich der von ihnen durchgeführten gemeinnützigen Tätigkeiten vor.römisch eins.1.
- Im Verfahren legten die bP weiters verschiedene Referenzschreiben und Bestätigungen hinsichtlich der von ihnen durchgeführten gemeinnützigen Tätigkeiten vor. I.1.
- Ebenso legten die Berichte vor, aus denen hervorgeht, dass es zu Übergriffe auf einzelne Mitglieder der Nationalen Bewegung bzw. deren Einrichtungen kam. Über die bP, bzw. über jenen Sachverhalt, welchen sie vorbrachten, wird darin nicht berichtet.römisch eins.1.
- Ebenso legten die Berichte vor, aus denen hervorgeht, dass es zu Übergriffe auf einzelne Mitglieder der Nationalen Bewegung bzw. deren Einrichtungen kam. Über die bP, bzw. über jenen Sachverhalt, welchen sie vorbrachten, wird darin nicht berichtet. Ebenso reichten die bP Fotos nach, welche ein aufgebahrtes Kind und eine Trauerfeier zeigen. I.1.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf die bP1 eine Rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles gem. §§ 15, 127 StGB auf.römisch eins.1.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf die bP1 eine Rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles gem. Paragraphen 15, 127, StGB auf. I.2.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgiennicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei.Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.2.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgiennicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu beweiswürdigend –unter Einmengung von Elementen der rechtlichen Beurteilung-Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu beweiswürdigend –unter Einmengung von Elementen der rechtlichen Beurteilung-Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : " Nicht glaubhaft, wie weiter unten ausführlich behandelt, dagegen waren Ihre Angaben mit den Behörden in Ihrem Heimatland auf Grund Ihrer politischen Gesinnung Probleme gehabt zu haben. Somit wurden Sie aus keinem der in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, verfolgt. Bei der Erstbefragung durch die Polizei in XXXX gaben Sie zusammengefasst an aus politischen Gründen geflohen zu sein. Sie wären Mitglied der Nationalen Bewegung gewesen und hätten den Fernsehsender XXXX finanziell unterstützt. Daraufhin wären Sie vor circa einem Monat bedroht worden.Bei der Erstbefragung durch die Polizei in römisch 40 gaben Sie zusammengefasst an aus politischen Gründen geflohen zu sein. Sie wären Mitglied der Nationalen Bewegung gewesen und hätten den Fernsehsender römisch 40 finanziell unterstützt. Daraufhin wären Sie vor circa einem Monat bedroht worden. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt modifizierten und erweiterten Sie Ihr Fluchtvorbringen beachtlich. Dort sprachen Sie zusammengefasst davon, dass sie nach im Juli 2013 eine Gruppe von Mitgliedern des Sicherheitsminsteriums in Ihr Haus eingedrungen wären. Diese Männer wären bewaffnet gewesen und hätten Sie bedroht und aufgefordert die Partei der Nationalen Bewegung zu verlassen. Einen Monat nach diesem Vorfall ist dann Ihr Sohn verstorben und es sah nach einem gewaltsamen Tod aus. Sie hätten absichtlich keine Behörden eingeschaltet deswegen und auch keine Obduktion durchgeführt. In dieser Zeit hätten Sie auch Drohanrufe bekommen und haben dann November 2013 die Partei verlassen. Sie hätten daraufhin den Sender XXXX aufgesucht um über diesen die Ermordung Ihres Sohnes zu klären. 2014 hätten Sie dann einen Journalisten in diesem Sender getroffen und ihm finanzielle Unterstützung angeboten. Sie wären deshalb erneut unter Druck gesetzt worden und im früheren Oktober 2014 von einer Gruppe von bewaffneten Leuten angehalten worden und gezwungen worden in ein Auto zu stiegen. Diese hätten Sie in einen Wald gebracht, droht bedroht und schwer verprügelt. Diese Personen haben Sie aufgefordert das Land zu verlassen und ihnen ihre Geschäfte zu übergeben. Ende Oktober 2014 haben Sie dann das Land in die Türkei verlassen. Dort waren Sie fast ein Jahr. Aus der Türkei sein Sie nach telefonischem Kontakt mit Ihrer Familie heimlich wieder nach Georgien. Ende Oktober 2015 hätten Sie erneut Georgien in die Türkei verlassen und wären mit einem Schlepper dann nach Europa gekommen.Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt modifizierten und erweiterten Sie Ihr Fluchtvorbringen beachtlich. Dort sprachen Sie zusammengefasst davon, dass sie nach im Juli 2013 eine Gruppe von Mitgliedern des Sicherheitsminsteriums in Ihr Haus eingedrungen wären. Diese Männer wären bewaffnet gewesen und hätten Sie bedroht und aufgefordert die Partei der Nationalen Bewegung zu verlassen. Einen Monat nach diesem Vorfall ist dann Ihr Sohn verstorben und es sah nach einem gewaltsamen Tod aus. Sie hätten absichtlich keine Behörden eingeschaltet deswegen und auch keine Obduktion durchgeführt. In dieser Zeit hätten Sie auch Drohanrufe bekommen und haben dann November 2013 die Partei verlassen. Sie hätten daraufhin den Sender römisch 40 aufgesucht um über diesen die Ermordung Ihres Sohnes zu klären. 2014 hätten Sie dann einen Journalisten in diesem Sender getroffen und ihm finanzielle Unterstützung angeboten. Sie wären deshalb erneut unter Druck gesetzt worden und im früheren Oktober 2014 von einer Gruppe von bewaffneten Leuten angehalten worden und gezwungen worden in ein Auto zu stiegen. Diese hätten Sie in einen Wald gebracht, droht bedroht und schwer verprügelt. Diese Personen haben Sie aufgefordert das Land zu verlassen und ihnen ihre Geschäfte zu übergeben. Ende Oktober 2014 haben Sie dann das Land in die Türkei verlassen. Dort waren Sie fast ein Jahr. Aus der Türkei sein Sie nach telefonischem Kontakt mit Ihrer Familie heimlich wieder nach Georgien. Ende Oktober 2015 hätten Sie erneut Georgien in die Türkei verlassen und wären mit einem Schlepper dann nach Europa gekommen. Zunächst ist einmal zu sagen, dass Sie die angebliche Ermordung Ihres Sohnes bei der Erstbefragung vor dem Bundesamt mit keinem Wort erwähnten. Sie sagten in der Erstbefragung nur er wäre August 2013 verstorben. Ein solch traumatisches Erlebnis wie den gewaltsamen Tod eines eigenen Kindes durch die Hände der eigenen Regierung unerwähnt zu lassen bei den Fluchtgründen entbehrt für die erkennende Behörde jeder Nachvollziehbarkeit. Auch wenn die erkennende Behörde nicht daran zweifelt, dass Ihr Kind gestorben ist, möglicherweise sogar unter tragischen Umständen, war es nicht glaubhaft, dass dies etwas mit Ihrem Fluchtvorbringen zu tun hatte. Ihre Ehefrau und Sie tätigten bei den jeweiligen Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.03.2017 diverse sehr unterschiedliche Angaben was den Tod Ihres Sohnes betrifft. So sagten Sie ausdrücklich Sie hätten Ihn nicht obduzieren lassen, während Ihre Frau davon sprach, dass eine solche Obduktion stattgefunden hätte. Ebenso meinten Sie es gibt keine Dokumente über die Bestattung Ihres Sohnes, während Ihre Frau sagte es gäbe eine Sterbeurkunde, die Sie dann aber trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat. Weiters ist hierzu zu sagen, dass wenn Sie wirklich im Glauben gewesen wären, dass die Regierung für den Tod Ihres Sohnes verantwortlich gewesen wäre, Sie Ihre Familie mit Sicherheit nicht einfach für längere Zeit alleine in Georgien zurückgelassen hätten. Ihr Verhalten in diesem Kontext entbehrt für die erkennende Behörde vollkommen der Nachvollziehbarkeit. Sie betonten wiederholt dass Sie Angst um Ihr Leben und das Ihrer Familie hätten. Ihre Angreifer hatten ja scheinbar nicht davor zurückgeschreckt Ihren Sohn, laut Ihren Schilderungen auf relativ grausame Art, zu ermorden. Laut Ihren Angaben hatten Sie zu diesem Zeitpunkt auch kein Vertrauen mehr in das Funktionieren der Behörden Ihres Heimatlandes und wären ja angeblich sogar weiterhin bedroht und einmal schwer verprügelt worden. Dennoch ließen Sie Ihre Familie einfach in Georgien zurück, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt, sofern man Ihren Schilderungen Glauben schenken mag, fast schon davon ausgehen hätten müssen, dass auch diese einfach ermordet werden könnten oder Ihnen ähnlich schlimmes widerfahren könnte. Keine Person die wirklich das was Ihnen vermeintlich wiederfahren ist erlebt hat, würde so handeln. Ebenso schilderten Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei am
- November 2015, Ihr Vorbringen allgemein deutlich anders. Sie sagten dort Sie wären bedroht worden weil Sie den Fernsehsender XXXX unterstützt hätten und dies vor circa einem Monat gewesen wäre. Nicht nur haben es offensichtlich vollkommen verabsäumt Ihre vermeintlich mannigfaltigen anderen Probleme dort auch nur anzuschneiden, die dort geschilderte Chronologie ist auch deutlich anders. In Ihrem Vorbringen vor dem Bundesamt waren Sie nämlich 1 Monat nach den vermeintlichen Vorfällen bei XXXX wohl gerade das erste Mal in die Türkei aufgebrochen. Allgemein ist hierzu zu sagen, da die erkennende Behörde, wie ausgeführt den angeblichen Umständen des Todes Ihres Sohnes keinen Glauben schenkt, haben Sie wohl auch nicht den Sender XXXX in irgend einer Art unterstützt.Ebenso schilderten Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei am
- November 2015, Ihr Vorbringen allgemein deutlich anders. Sie sagten dort Sie wären bedroht worden weil Sie den Fernsehsender römisch 40 unterstützt hätten und dies vor circa einem Monat gewesen wäre. Nicht nur haben es offensichtlich vollkommen verabsäumt Ihre vermeintlich mannigfaltigen anderen Probleme dort auch nur anzuschneiden, die dort geschilderte Chronologie ist auch deutlich anders. In Ihrem Vorbringen vor dem Bundesamt waren Sie nämlich 1 Monat nach den vermeintlichen Vorfällen bei römisch 40 wohl gerade das erste Mal in die Türkei aufgebrochen. Allgemein ist hierzu zu sagen, da die erkennende Behörde, wie ausgeführt den angeblichen Umständen des Todes Ihres Sohnes keinen Glauben schenkt, haben Sie wohl auch nicht den Sender römisch 40 in irgend einer Art unterstützt. In Ihrem Falle ist es klar und offensichtlich, dass Sie mit Ihren verschiedenen Vorbringen "asylzweckbezogen" agieren, denn für eine Person, die tatsächlich verfolgt wird, besteht kein Grund, falsche Aussagen vor Behörden zu tätigen, vor allem deshalb, da sie im Land in dem sie sicher sind um Hilfe (Asyl) und Schutz ersuchen. Zudem geht auch der VwGH in seinem Beschluss davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000).Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000). Weiters erwähnten Sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt, auf einen Vorhalt betreffend Ihren Angaben bei der Erstbefragung, dass "ich kein Vetrauen mehr hatte und ich war nicht sicher ob ich diesen Personen vetrauen sollte." Dieser Erklärungsversuch ist nicht plausibel, denn Sie geben vor, dass Sie gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen sind, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach Ihrer anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für Sie gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach Ihrer subjektiven Vorstellung keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst etwas zu verschweigen. Sie wurde zudem bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alles wahrheitsgemäß anzugeben. Weiters ist hierzu zu sagen, dass Sie selbst sagten Ihr Heimatland legal verlassen zu haben. Sie hatten also offensichtlich keine Probleme damit sich den amtlichen Grenzkontrollen und ähnlichem auszusetzen als Sie Georgien wieder verlassen haben. Der Durchblick Ihres Aktes eröffnet auch andere Falschaussagen die Sie den Behörden hier in Österreich gegenüber getätigt haben. So ist klar ersichtlich, dass Sie am 19.10.2015 in Tiflis ein Visum für den Schengenraum beantrag haben und auch am 27.10.2015, von den niederländischen Behörden, auch eines bekommen haben. Damals legten Sie diesbezüglich auch Ihren georgischen Reisepass vor, welchen Sie am 24.09.2015 erhalten hatten. In der Einvernahme vor dem Bundesamt sprachen Sie dagegen davon Ihren Reisepass vor ungefähr 8 Jahren bekommen zu haben und dass dieser sich in Georgien befinden würde und noch gültig wäre. Bei der Erstbefragung sprachen Sie dagegen noch davon dass Ihr Reisepass vor 2 bis 3 Jahren abgelaufen sei und Sie keinen Neuen beantragt hätten. Sie waren in diesem Kontext also offensichtlich nicht einmal im Ansatz bemüht den Behörden der Republik die Wahrheit zu erzählen. Solches Verhalten untergräbt Ihre Glaubwürdigkeit als Person nur noch weiter. Es mag außerdem zwar durchaus sein, dass Sie einmal Mitglied der nationalen Bewegung gewesen sind oder zumindest sich darüber genug informiert haben um Angaben über diese Partei machen zu können, aber es ist hierzu zu sagen, dass die "Nationale Bewegung" mit aktuell 27 Parlamentssitzen vertreten ist und demnach die "zweitmächtigste" politische Partei Ihres Heimatlandes darstellt und auch wenn es gewisse politische Spannung gibt, ist es nicht ersichtlich warum gerade Sie als ehemaliges Mitglied, in einer noch dazu solch geringen Position wie Sie behaupten inne gehabt zu haben, überhaupt für die aktuelle oder damalige Regierung interessant sein sollten. Alleine schon weil Ihnen auf Grund Ihrer vielfältigen anderen Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde musste war es für die erkennende Behörde auch nicht glaubhafter, dass Sie gerade deswegen verfolgt wurden oder wären. Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass Sie im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt aufgefordert worden sind Ihren georgischen Führerschein vorzulegen. Dieser Aufforderung sind Sie innerhalb der gewährten Frist und bis zur Bescheiderlassung nicht nachgekommen. Ferner langte auch kein Fristverlängerungsantrag ho. ein. Kein ernsthafter schutzsuchender Asylwerber würde ein solches Verhalten an den Tag legen und noch dazu haben Sie mit dieser Handlung Ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung und aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird daher Ihrem Vorbringen von der erkennenden Behörde wenig Glaubwürdigkeit zugebilligt, weil Ihr Vorbringen in sich unschlüssig ist, da Sie sich in Aussagen widersprachen bzw. Ihre Angaben vollkommen unplausibel erscheinen bzw. Sie öfters offensichtlich einfach falsche Angaben machten. Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig, im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden. Aufgrund des Umstandes, dass Ihrem Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit zu versagen war, waren auch Ihre Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubwürdig zu klassifizieren. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat sicherlich nicht mit der in Europa zu vergleichen ist, so vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Es kann Ihnen zugemutet werden, auch im Falle der Rückkehr erneut in Ihr bisheriges Berufsleben einzusteigen und – wie auch zuvor – eigens für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es ist nicht ersichtlich, wieso Sie in Georgien nicht in der Lage sein sollten, sich ein neues Leben aufzubauen. Betreffend die medizinische Versorgung in Georgien sind die Länderinformationsblätter unstrittig. Die medizinische Versorgung in Georgien ist grundsätzlich und weitgehend gesichert. Zudem gaben Sie an Sie hätten auf Grund Ihrer Krankheit keine Rückkehrbefürchtungen und wären auch diesbezüglich im Heimatland schon behandelt worden. Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Georgien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Georgien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe). Die Feststellung zu den Erwerbsmöglichkeiten und der Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland wurde anhand der Länderfeststellungen getroffen. Dem Bundesamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Sie bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten haben. Es ist in Zusammenhang mit der Rückkehr ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat definiert ist. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass für Sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention besteht oder Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge gewillkürter Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Es ist in Zusammenhang mit der Rückkehr ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat definiert ist. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass für Sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention besteht oder Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge gewillkürter Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären. Der vollständigkeitshalber wird wieder angeführt, dass die staatlichen Strukturen in Georgien dergestalt sind, dass sowohl eine Schutzwilligkeit als auch eine Schutzfähigkeit des Staates, bei privater Verfolgung, gegeben sind und jederzeit in einem für Sie zugänglichen Landesteil von Georgien niederlassen könnten. Die diesbezüglichen Länderinformationen sind unbestreitbar." In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Der georgische Staat ist gewillt und befähigt, seine Bürger zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Der georgische Staat ist gewillt und befähigt, seine Bürger zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Zur politischen Lage bzw. der Lage der Opposition stellte die bB Folgendes fest: " Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International – Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015). Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014). Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 * CK – Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017 * Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017 * EC – European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017 * EP – Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017 * FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017 * GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017 * HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017 * IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 * OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017 * RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017 * RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017 * RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017 * TI-G - Transparency International – Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017 * Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017 Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.11.2016; vgl. BTI 1.2016, USDOS 3.3.2017). Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 3.3.2017). Vereinzelt war es zu Zwischenfällen politisch motivierter Gewalt seitens Anhänger der regierenden Partei "Georgischer Traum" und der oppositionellen "Vereinte Nationale Bewegung" (UNM), insbesondere vor Wahlen, gekommen (AI 22.2.2017; vgl. BTI 1.2016).Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.11.2016; vergleiche BTI 1.2016, USDOS 3.3.2017). Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 3.3.2017). Vereinzelt war es zu Zwischenfällen politisch motivierter Gewalt seitens Anhänger der regierenden Partei "Georgischer Traum" und der oppositionellen "Vereinte Nationale Bewegung" (UNM), insbesondere vor Wahlen, gekommen (AI 22.2.2017; vergleiche BTI 1.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, 2.3.2017 * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 — Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 ” I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.3.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und davon ausgegangen, dass die bB im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hätte. Das Ermittlungsverfahren wäre nicht in der entsprechenden Tiefe geführt worden. Ebenso hätte sich die bB auf nicht ausreichendes Ländermaterial gestützt, um die Asylrelevanz des Vorbringens der bP beurteilen zu können.Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und davon ausgegangen, dass die bB im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hätte. Das Ermittlungsverfahren wäre nicht in der entsprechenden Tiefe geführt worden. Ebenso hätte sich die bB auf nicht ausreichendes Ländermaterial gestützt, um die Asylrelevanz des Vorbringens der bP beurteilen zu können. Da die Beweiswürdigung auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren basiert, stellt sie sich ebenfalls al unschlüssig dar. Die bB hätte verkannt, dass sich das Vorbringen der bP als asylrelevant darstellt. Den bP hätte zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Der Sachverhalt wäre weiters so mangelhaft erhoben worden, dass in Bezug auf Art. 8 EMRK eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei.Der Sachverhalt wäre weiters so mangelhaft erhoben worden, dass in Bezug auf Artikel 8, EMRK eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei. I.3.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG). In Bezug auf die diesbezüglichen Verfahrensschritte im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.3.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). In Bezug auf die diesbezüglichen Verfahrensschritte im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. I.3.3.
- Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung wiederholten die bP zum Teil ihr bisheriges Vorbringen, gingen neuerlich auf die bereits genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der bP1 und bP3 ein und gingen davon aus, dass diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen durchgeführt worden wären.römisch eins.3.3.
- Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung wiederholten die bP zum Teil ihr bisheriges Vorbringen, gingen neuerlich auf die bereits genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der bP1 und bP3 ein und gingen davon aus, dass diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen durchgeführt worden wären. Es wurde eine psychiatrisches Gutachten zum Beweis dafür, dass die genannten bP an einer "psychischen Erkrankung aufgrund der traumatisierenden Ereignisse im Herkunftsland leiden" beantragt. bP1 hätte sich im Juni und Juli 2017 wegen einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Zustandes stationär in einer Klinik befunden. Auch bP3 befände sich in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. In Bezug auf den Tot des genannten Kindes hätte die bB weitere Ermittlungen in der Heimatgemeinde der bP durchführen müssen. In weiterer Folge zitierten die bP aus allgemeinen Berichten –zum überwiegenden Teil aus solchen, welche die Lage der Menschenrechte besonders kritisch betrachten- und listete vermeintliche Defizite im Bereiche der Menschenrechte in der Republik Georgien auf. Weiters gingen die bP davon aus, dass sich die bB nicht im ausreichendem Maße mit der Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative befasste. Aus dem Hinweis in der Niederschrift vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wonach die bP nach der Einschätzung des einvernehmenden Beamten sehr unkonzentriert sei und auf viele Fragen keine passende Antwort geben kann oder will, sei ableitbar, dass diese Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung nicht verwertbar wären. Ebenso hätte die bB den psychischen Zustand der bP im Rahmen ihrer Einvernahme nicht ausreichend berücksichtigt. In Bezug auf die widersprüchlichen Angaben rund um die Dokumentation des verstorbenen Sohnes würde es sich um ein Missverständnis handeln. Die bP hätte alleine Georgien verlassen, weil sie nur sie als gefährdet einstufte. Hinsichtlich der Widersprüche zwischen den Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Organwalter der bB wies die bP1 bereits darauf hin, dass sie sich diesen aus nachvollziehbaren Gründen nicht anvertrauen wolle. Die bP1 wollte hinsichtlich ihrer Angaben zu ihrer Ausreise aus Georgien ihren Freund schützen. Die bP hätte nicht gewusst, dass für sie ein Schengenvisum beantragt wurde. Ihren Führerschein hätte sie zwischenzeitig verloren. Hinsichtlich der geschilderten Bedrohung kam es zu verschiedenen Angaben, weil bP1 und bP2 den Begriff "Bedrohung" verschieden verstanden hätten. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei der psychische Zustand der bP nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt worden. Der Umstand, dass bP2 keine konkreten Angaben machen konnte, sei dadurch zu erklären, dass sie von bP1 nicht im ausreichendem Maße informiert worden wäre. Letztlich hätte sich die bP nicht mit den Länderberichten im ausreichenden Maße auseinandergesetzt. In weiterer Folge wiederholten bzw. konkretisierten die bP die bereits in der Beschwerde getätigten rechtlichen Ausführungen. Weites gingen sie davon aus, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten erschiene. I.3.3.2 Der Beschwerdeergänzung wurde ein Befund in Bezug auf die bP vorgelegt, wonach bei ihr in Bezug auf ihren psychischen Zustand im Rahmen einer Zusammenschau der Befunde von einer depressiven Anpassungsstörung mit Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung ausgegangen wurde. Suizidalität wurde zum Zeitpunkt der Entlassung ausgeschlossen.römisch eins.3.3.2 Der Beschwerdeergänzung wurde ein Befund in Bezug auf die bP vorgelegt, wonach bei ihr in Bezug auf ihren psychischen Zustand im Rahmen einer Zusammenschau der Befunde von einer depressiven Anpassungsstörung mit Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung ausgegangen wurde. Suizidalität wurde zum Zeitpunkt der Entlassung ausgeschlossen. Weites wurde die bP1 als "wach, allseits orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration unauffällig, keine formale oder inhaltliche Denkstörung, keine Wahrnehmungsstörung" beschreiben. In Bezug auf die bP3 wurde von der bisherigen Befundlage ausgegangen. I.3.3.3 Weites sind der Beschwerdeergänzung eine Bestätigung über erbrachte Arbeitsleistungen der bP1 in der Aufenthaltsgemeinde, Bestätigungen über absolvierte Sprachkurse der bP1 und bP2, sowie verschiedene Empfehlungsschreiben beigeschlossen.römisch eins.3.3.3 Weites sind der Beschwerdeergänzung eine Bestätigung über erbrachte Arbeitsleistungen der bP1 in der Aufenthaltsgemeinde, Bestätigungen über absolvierte Sprachkurse der bP1 und bP2, sowie verschiedene Empfehlungsschreiben beigeschlossen. I.4.
- Mit Beweisaufnahme vom 20.7.2017 wurde den bP aktualisierte Feststellungen zum georgischen Gesundheitssystem zur Kenntnis gebracht, aus denen hervorgeht, dass die von bP1 und bP3 angegebenen Erkrankungen in Georgien behandelbar sind und ihren entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zugänglich sind.römisch eins.4.
- Mit Beweisaufnahme vom 20.7.2017 wurde den bP aktualisierte Feststellungen zum georgischen Gesundheitssystem zur Kenntnis gebracht, aus denen hervorgeht, dass die von bP1 und bP3 angegebenen Erkrankungen in Georgien behandelbar sind und ihren entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zugänglich sind. Im Rahmen einer Stellungnahme verwiesen die bP1 und bP2 neuerlich auf ihren psychischen Zustand. bP1 verwies auf einen stationären Aufenthalt, bP3 verwies ebenfalls auf ihre Behandlung und auf den Umstand, dass die behandelnde Ärztin ausführte, dass aus ihrer Sicht die bP3 nachweislich einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt gewesen sei und aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht die Unterbrechung des jetzigen Behandlungssettings weitereichend Folgen für die derzeitige und spätere psychische Gesundheit der bP3 haben könnte. Im Rahmen einer Anfrage in Bezug auf den Befund in Bezug auf bP3 gab die die behandelnde Ärztin konkretisierend davon an, dass aufgrund der Anamnese davon auszugehen sei, dass die bP3 in Georgien eine für sie als lebensbedrohlich empfundene Situation erlebte, zumal aus therapeutischen Gesprächen und projektiven Testverfahren hervorgehe, dass sie bP und ihre Familie möglicherweise zweimal von "Männern mit Pistole" bedroht worden wären. Dies hätte stattgefunden, als die bP 10/11 Jahre alt gewesen wäre. Die festgestellte Symptomatik erfülle das Bild eine posttraumatischen Belastungsstörung. II.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 und bP2 sind ein junge, nicht invalide, arbeitsfähige und anpassungsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 und bP4 ist durch deren Eltern gesichert. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich den bereits genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig mittels erschlichener Schengenvisa in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben die volljährigen bP einen Deutschkurs besucht. bP1 ist vorbestraft, bP2 – bP4 sind strafrechtlich unbescholten. bP1 verrichtete gemeinnützige Arbeit. bP3 kommt ihrer Schulpflicht nach. Die bP entwickelten in ihrem Lebensumfeld gewisse soziale Anknüpfungspunkte. Die Identität der bP steht nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den im Akt ersichtlichen Visaabgleichen, deren Echtheit und Authentizität seitens der bB nicht in Zweifel gezogen wurde.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den im Akt ersichtlichen Visaabgleichen, deren Echtheit und Authentizität seitens der bB nicht in Zweifel gezogen wurde. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Wenn sie allgemeine Berichte über vereinzelte Übergriffe auf Mitglieder der Nationalen Bewegung vorlegt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die bP bzw. der von ihnen geschilderte Vorfall hierhin nicht genannt werden, teilweise verschiedene zitierte Quellen über ein und den selben Vorfall berichten und sich aus der Art der geschilderten Vorfälle ergibt, dass es sich in der überwiegenden Zahl um Zusammenstöße zwischen Anhängern des Georgischen Traumes und der Nationalen Bewegung handelt. Keinesfalls kann den Berichten per se entnommen werden, dass Anhänger der Nationalen Bewegung in systematischer Weise der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Übergriffen zu werden und kann nicht festgestellt werden, dass dies über die bloße Möglichkeit hinaus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Fall sein könnte. Es wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
- und Unterpunkte; siehe auch die dortigen Ausführungen zur Vorlage von Berichten allgemeiner Natur).Es wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
- und Unterpunkte; siehe auch die dortigen Ausführungen zur Vorlage von Berichten allgemeiner Natur). II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen bzw. eine Darlegung, warum sich die zwar quantitativ umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde bzw. deren Ergänzung letztlich in qualitativer Hinsicht als nicht substantiiert darstellen, dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift bzw. deren Ergänzung der abgegebenen Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift bzw. deren Ergänzung der abgegebenen Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Abgesehen von den bereits beschriebenen Ungereimtheiten in chronologischer Hinsicht im Vorbringen der bP sei darauf (zum Teil nochmals) hingewiesen, dass die bP1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, das letzte Mal vor einem Monat bedroht worden zu sein (gerechnet vom November 2015), an einer anderen Stelle jedoch behauptet hätte, sich ein Jahr in der Türkei aufgehalten zu haben (und sich dort auch Kenntnisse über die türkische Sprache angeeignet zu haben, nachdem sie Georgien Anfang Oktober 2014 verlassen hätte (AS 312). Andererseits steht jedoch fest, dass die bP1 im September 2015 in Georgien noch einen Reisepass beantragte und Ende Oktober 2015 in Georgien ein niederländisches Schengenvisum erhielt, was wiederum voraussetzt, dass die bP1 bei der Behörde persönlich vorsprach (vgl. die noch folgenden Ausführungen), was mit den vorhergehenden Ausführungen nicht in Einklang zu bringen ist. Auch wenn die bP1 an einer anderen Stelle der Einvernahme ihren Ausreisezeitpunkt 1 Jahr nach hinten verlegt, vermag hieraus nur abgeleitet werden, dass sich hier ein weiterer Widerspruch auftat und sie sichtlich bemüht war, die in ihrem Vorbringen aufgetretenen Ungereimtheiten –vergeblich- zu verschleiern.Abgesehen von den bereits beschriebenen Ungereimtheiten in chronologischer Hinsicht im Vorbringen der bP sei darauf (zum Teil nochmals) hingewiesen, dass die bP1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, das letzte Mal vor einem Monat bedroht worden zu sein (gerechnet vom November 2015), an einer anderen Stelle jedoch behauptet hätte, sich ein Jahr in der Türkei aufgehalten zu haben (und sich dort auch Kenntnisse über die türkische Sprache angeeignet zu haben, nachdem sie Georgien Anfang Oktober 2014 verlassen hätte (AS 312). Andererseits steht jedoch fest, dass die bP1 im September 2015 in Georgien noch einen Reisepass beantragte und Ende Oktober 2015 in Georgien ein niederländisches Schengenvisum erhielt, was wiederum voraussetzt, dass die bP1 bei der Behörde persönlich vorsprach vergleiche die noch folgenden Ausführungen), was mit den vorhergehenden Ausführungen nicht in Einklang zu bringen ist. Auch wenn die bP1 an einer anderen Stelle der Einvernahme ihren Ausreisezeitpunkt 1 Jahr nach hinten verlegt, vermag hieraus nur abgeleitet werden, dass sich hier ein weiterer Widerspruch auftat und sie sichtlich bemüht war, die in ihrem Vorbringen aufgetretenen Ungereimtheiten –vergeblich- zu verschleiern. Im Lichte des dokumentierten chronologischen Herganges der Ereignisse rund um die Ausstellung von Reisedokumenten der bP, sowie der Erlangung von Visa ergibt sich ein Sachverhalt, welcher kein fluchtartiges Verlassen des Landes, sondern eine geplante und geordnete Ausreise aus Georgien dokumentiert. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, zum Beweis dafür, dass die genannten bP an einer psychischen Erkrankung aufgrund der traumatisierenden Ereignisse im Herkunftsland leiden, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 174). Im gegenständlichen Fall brachten bereits die bP medizinische Bescheinigungsmittel vor, aus denen für das ho. Gericht nicht widerlegt und somit als wahr unterstellt hervorgeht, dass die bP1 und bP3 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und schließt das ho. Gericht per se deren Ursache in Ereignissen, welche in Georgien stattgefunden haben nicht aus (siehe hierzu noch nachfolgende Ausführungen). Der Beweisantrag bezieht sich insofern auf ein Beweisthema, welches als wahr unterstellt wurde und ist daher hierzu kein weitereres Beweismittel herbeizuschaffen. Wie im Vorabsatz bereits erwähnt, kann das ho. Gericht es nicht ausschließen, dass die bP in irgendeiner Form in der Vergangenheit Opfer von Gewalt wurden, es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die hiervon bis zu ihrer Ausreise betroffen waren, bzw. im Falle einer Rückkehr nach Georgien neuerlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon betroffen wären. Hier wird auf das Ergebnis der Beweiswürdigung verwiesen, woraus sich ergibt, dass sich jene Behauptungen der bP, welche sich auf den unmittelbar ausreisekausalen Sachverhalt und auf die Rückkehrhindernisse als nicht glaubhaft darstellten. Es wird der bP1 auch nicht abgesprochen, dass sie die Werte der Nationalen Bewegung vertritt, aber sie konnte nicht glaubhaft machen, dass sie deswegen individuell Repressalien ausgesetzt war, welche sie dazu veranlasst hätten, Georgien zu verlassen, bzw. sie hindern, dorthin wieder zurückzukehren. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356).Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Es sei an dieser Stelle in spiegelbildlicher Weise darauf hingewiesen, dass der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, gegenübersteht. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Es sei an dieser Stelle in spiegelbildlicher Weise darauf hingewiesen, dass der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, gegenübersteht. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien