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L515 2181672-1

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlL515 2181672-1 SpruchL515 2181672-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin ("bP") auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei.

Des Weiteren wurde fälschlicher Weise

§ 55Abs. 1 "bis" 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die belangte Behörde ("b

B") aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin ("bP") auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde fälschlicher Weise

Paragraph 55, Absatz eins, "bis" 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die belangte Behörde ("bB") aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Die bP brachte im Wesentlichen vor, an einer sich bereits im zirrhotischen Stadium befindlichen Hepatitis C erkrankt zu sein und eine Rettung ihres Lebens nur darin erkannt zu haben, sich hierzulande einer Behandlung zu unterziehen, zumal in Georgien eine lebensrettende Lebertransplantation nicht durchgeführt werde. Das Vorbringen der bP, in Georgien werden keine (lebensrettenden) Lebertransplantationen durchgeführt, blieb im Verfahren unwiderlegt. Die bP legte zu der von ihr vorgebrachten Erkrankung entsprechende medizinische Bescheinigungen vor. Die bB ging davon aus, dass die Erkrankung der bP in Georgien behandelbar und vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der bP die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht unterschritten werde. Da kein mit dem sog. "St.-Kitts-Fall" (Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964) vergleichbarer Sachverhalt vorliege, scheide die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus.Die bB ging davon aus, dass die Erkrankung der bP in Georgien behandelbar und vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der bP die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht unterschritten werde. Da kein mit dem sog. "St.-Kitts-Fall" (Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964) vergleichbarer Sachverhalt vorliege, scheide die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus. 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid der bP fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 3. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1.

§ 18Abs.

1 Z BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Bei der Rechtsvorschrift des § 18 Abs. 1 BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Arg.: Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, ), das heißt, sie hat nicht in jedem Fall, der vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, sondern sie hat hier Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben.1.

Paragraph 18, Absatz eins, Z BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Bei der Rechtsvorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Arg.: Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, ), das heißt, sie hat nicht in jedem Fall, der vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, sondern sie hat hier Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. Mit Spruchpunkt VII. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z. 1 BFA-VG ab.2. Mit Spruchpunkt römisch sieben. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab. Die bP stammt aus Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung). Aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ist davon auszugehen, dass die Lebenserwartung der bP beim Ausbleiben von Transplantationsmaßnahmen nicht unerheblich verkürzt wird, wobei das ho. Gericht auf seine ständige Rechtsprechung verweist, wonach eine sich nicht im zirrhotischen Stadium befindliche Hepatitis (C) kein Abschiebehindernis darstellt (vgl. etwa ho. Erk. vom 21.11.2017, L515 2173260-1/3E mwN). Zum gegenständlichen Fall, in dem die oa. Erkrankung bereist im zirrhotischen Stadium vorliegt, sei angeführt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom

  1. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  2. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Im vorliegenden Fall müsste im Lichte des konkreten Krankheitsbildes unter Heranziehung von Länderberichten sowohl das Vorhandensein der notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamente in seinem Herkunftsland als auch der tatsächlichen Zugang zu diesen feststehen und müsste weites feststehen, ob die bP nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unter qualvollen Umständen stirbt oder stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass die bP mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in Georgien oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung –verglichen mit jener vor dem Hintergrund der ihr hier offen stehenden Behandlungsmöglichkeiten- führt (zur Transplantationsproblematik in Georgien vergleiche auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038). Vor dem Hintergrund der seitens der bB durchgeführten Ermittlungen kann diese Frage gegenwärtig nicht abschließend beantwortet werden.Aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ist davon auszugehen, dass die Lebenserwartung der bP beim Ausbleiben von Transplantationsmaßnahmen nicht unerheblich verkürzt wird, wobei das ho. Gericht auf seine ständige Rechtsprechung verweist, wonach eine sich nicht im zirrhotischen Stadium befindliche Hepatitis (C) kein Abschiebehindernis darstellt vergleiche etwa ho. Erk. vom 21.11.2017, L515 2173260-1/3E mwN). Zum gegenständlichen Fall, in dem die oa. Erkrankung bereist im zirrhotischen Stadium vorliegt, sei angeführt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  3. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  4. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Im vorliegenden Fall müsste im Lichte des konkreten Krankheitsbildes unter Heranziehung von Länderberichten sowohl das Vorhandensein der notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamente in seinem Herkunftsland als auch der tatsächlichen Zugang zu diesen feststehen und müsste weites feststehen, ob die bP nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unter qualvollen Umständen stirbt oder stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass die bP mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in Georgien oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung –verglichen mit jener vor dem Hintergrund der ihr hier offen stehenden Behandlungsmöglichkeiten- führt (zur Transplantationsproblematik in Georgien vergleiche auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038). Vor dem Hintergrund der seitens der bB durchgeführten Ermittlungen kann diese Frage gegenwärtig nicht abschließend beantwortet werden. Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im hier vorliegenden, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund des aktuellen Kenntnisstandes eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde.Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im hier vorliegenden, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund des aktuellen Kenntnisstandes eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK darstellen würde. Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wodurch jedoch noch nichts über die endgültige Entscheidung des ho. Gerichts vorweggenommen wird. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom
  5. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom
  6. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom
  7. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom
  8. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom
  9. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom
  10. Juni 2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Auslegung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der einheitlichen Judikatur zur leg. cit sowie an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu.Im Hinblick auf die Auslegung des Paragraph 18, BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der einheitlichen Judikatur zur leg. cit sowie an der Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu. Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L515.2181672.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.