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{'item': 'W108 2134865-1'}

Obsah (15)§ 28§ 3Art. 133§ 34§ 8Art. 130Artikel 101Artikel 105Artikel 98§ 19§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlW108 2134865-1 SpruchW108 2134865-1/7E W108 2152645-1/11E W108 2152647-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um Angehörige einer Familie aus Syrien, und zwar um die Mutter (die Beschwerdeführerin) und um ihre beiden Söhne (die Beschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer). Der Erstbeschwerdeführer stellte am 13.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG). Die Beschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer stellten ihre Anträge jeweils am 17.09.2015, wobei, da der Drittbeschwerdeführer minderjährig und ledig ist, die Beschwerdeführerin im Verfahren als gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers fungiert und diese beiden Anträge

§ 34Asyl

G zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen sind (vgl. auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).1. Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um Angehörige einer Familie aus Syrien, und zwar um die Mutter (die Beschwerdeführerin) und um ihre beiden Söhne (die Beschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer). Der Erstbeschwerdeführer stellte am 13.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG). Die Beschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer stellten ihre Anträge jeweils am 17.09.2015, wobei, da der Drittbeschwerdeführer minderjährig und ledig ist, die Beschwerdeführerin im Verfahren als gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers fungiert und diese beiden Anträge

Paragraph 34, AsylG zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen sind vergleiche auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174 aus 2014,). Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten folgendes Vorbringen: Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG gab der Erstbeschwerdeführer zum Fluchtgrund an, er habe Syrien illegal wegen des Krieges verlassen. Er wolle keine Waffen tragen und keine unschuldigen Menschen umbringen. Die Beschwerdeführerin führte bei der Erstbefragung an, sie habe Syrien legal verlassen, in Syrien herrsche Bürgerkrieg. Ihr Ehemann habe sich Sorgen um sie und den mit ihr gereisten Drittbeschwerdeführer gemacht, dass dieser in einigen Jahren zum Militär einrücken müsse. Der Drittbeschwerdeführer führte an, dass in Syrien bereits 16jährige von der Regierung zum Militär eingezogen würden.Im Rahmen der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG gab der Erstbeschwerdeführer zum Fluchtgrund an, er habe Syrien illegal wegen des Krieges verlassen. Er wolle keine Waffen tragen und keine unschuldigen Menschen umbringen. Die Beschwerdeführerin führte bei der Erstbefragung an, sie habe Syrien legal verlassen, in Syrien herrsche Bürgerkrieg. Ihr Ehemann habe sich Sorgen um sie und den mit ihr gereisten Drittbeschwerdeführer gemacht, dass dieser in einigen Jahren zum Militär einrücken müsse. Der Drittbeschwerdeführer führte an, dass in Syrien bereits 16jährige von der Regierung zum Militär eingezogen würden. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab der Erstbeschwerdeführer unter Vorlage seines syrischen Führerscheins, einer Kopie des Militärbuches und der Kopie des Familienbuches samt Übersetzung an, er sei Kurde und Sunnite und stamme aus XXXX . Ihm sei zwischen September und Dezember 2012 von der Passbehörde XXXX ein (verloren gegangener) Reisepass ausgestellt worden, der bis 2019 gültig gewesen sei. Das Original seines Militärbuches befinde sich bei seinem Vater in Syrien, der dort im regimekontrollierten Gebiet wohne. Der syrische Geheimdienst suche seinen Vater in unregelmäßigen Abständen und ohne Ankündigung auf. Mit dem Militärbuch könne sein Vater nachweisen, dass er (der Erstbeschwerdeführer) den obligatorischen Militärdienst bereits absolviert habe. Da er als Reservist vorgemerkt sei, halte der Geheimdienst Nachschau an seiner Wohnadresse in Syrien. Wenn sein Vater sein Militärbuch nicht mehr vorweisen können sollte, hätte dies Folgen. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, denn jede Kriegspartei benötige Soldaten. Er wolle niemanden töten und auch nicht selbst getötet werden. Das syrische Regime rekrutiere wehrfähige Syrer zwangsweise, indem es mitten in der Nacht komme und Wehrfähige mitnehme. Er habe drei Cousins verloren. Sie seien zu Hause verhaftet worden, einige Zeit später seien deren Ausweise mit der Todesnachricht übermittelt worden. Fluchtauslösend sei gewesen, dass der Geheimdienst zu ihm nach Hause gekommen sei und Druck auf ihn ausgeübt habe, Auskunft über Demonstranten zu geben. So wie er seien auch andere in seinem Stadtteil aufgefordert worden, als Informanten des Geheimdienstes tätig zu werden. Diejenigen, die sich nicht per Unterschrift dazu verpflichtet hätten, seien inhaftiert worden. Er habe aus Angst vor Gefängnis und Folter unterschrieben, jedoch nicht vorgehabt, tatsächlich für den Geheimdienst tätig zu werden. Danach habe er nicht mehr zu Hause geschlafen. Man habe ihm seine Einberufung zum Militärdienst zu Hause übergeben wollen, sein Vater habe aber gesagt, dass er nicht zu Hause sei. Beim Militär habe er eine Spezialausbildung absolviert. Als Kurde laufe er Gefahr vom "Islamischen Staat" (IS) getötet zu werden und bei einer Festnahme der Todesgefahr ausgesetzt zu sein.Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab der Erstbeschwerdeführer unter Vorlage seines syrischen Führerscheins, einer Kopie des Militärbuches und der Kopie des Familienbuches samt Übersetzung an, er sei Kurde und Sunnite und stamme aus römisch 40 . Ihm sei zwischen September und Dezember 2012 von der Passbehörde römisch 40 ein (verloren gegangener) Reisepass ausgestellt worden, der bis 2019 gültig gewesen sei. Das Original seines Militärbuches befinde sich bei seinem Vater in Syrien, der dort im regimekontrollierten Gebiet wohne. Der syrische Geheimdienst suche seinen Vater in unregelmäßigen Abständen und ohne Ankündigung auf. Mit dem Militärbuch könne sein Vater nachweisen, dass er (der Erstbeschwerdeführer) den obligatorischen Militärdienst bereits absolviert habe. Da er als Reservist vorgemerkt sei, halte der Geheimdienst Nachschau an seiner Wohnadresse in Syrien. Wenn sein Vater sein Militärbuch nicht mehr vorweisen können sollte, hätte dies Folgen. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, denn jede Kriegspartei benötige Soldaten. Er wolle niemanden töten und auch nicht selbst getötet werden. Das syrische Regime rekrutiere wehrfähige Syrer zwangsweise, indem es mitten in der Nacht komme und Wehrfähige mitnehme. Er habe drei Cousins verloren. Sie seien zu Hause verhaftet worden, einige Zeit später seien deren Ausweise mit der Todesnachricht übermittelt worden. Fluchtauslösend sei gewesen, dass der Geheimdienst zu ihm nach Hause gekommen sei und Druck auf ihn ausgeübt habe, Auskunft über Demonstranten zu geben. So wie er seien auch andere in seinem Stadtteil aufgefordert worden, als Informanten des Geheimdienstes tätig zu werden. Diejenigen, die sich nicht per Unterschrift dazu verpflichtet hätten, seien inhaftiert worden. Er habe aus Angst vor Gefängnis und Folter unterschrieben, jedoch nicht vorgehabt, tatsächlich für den Geheimdienst tätig zu werden. Danach habe er nicht mehr zu Hause geschlafen. Man habe ihm seine Einberufung zum Militärdienst zu Hause übergeben wollen, sein Vater habe aber gesagt, dass er nicht zu Hause sei. Beim Militär habe er eine Spezialausbildung absolviert. Als Kurde laufe er Gefahr vom "Islamischen Staat" (IS) getötet zu werden und bei einer Festnahme der Todesgefahr ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführerin legte ihren Reisepass und den des Drittbeschwerdeführers, in dem eine bis 2016 gültige Ausreisegenehmigung eingetragen ist, vor und sagte aus, sie sei mit dem Drittbeschwerdeführer legal ausgereist. Ihr Mann und Vater der beiden Beschwerdeführer sei Beamter in einem syrischen Ministerium gewesen, er habe gekündigt, weil ein Beamter das Land nicht verlassen dürfe. Der Drittbeschwerdeführer sei zwar noch jung, noch nicht 18 Jahre alt, aber groß gewachsen. Wenn in Syrien ein junger Mann gesehen werde, werde er für den Militärdienst mitgenommen. Im Fernsehen sei gesagt worden, dass alle Jungen kämpfen müssten, sonst seien sie Verräter. Ihr Mann habe zwar im Jahr 2015 eine Ausreisegenehmigung für den Drittbeschwerdeführer erhalten, das Regime suche jedoch Freiwillige, egal in welchem Alter, und wenn man nicht zum Militär gehe, gelte man als Vaterlandsverräter. Der Drittbeschwerdeführer sei auch bereits öfters wegen seiner Größe in Syrien kontrolliert worden, da er aber minderjährig gewesen sei, hätte man ihn nicht rekrutiert. Im Fall der Rückkehr nach Syrien würde der Drittbeschwerdeführer zum Militär müssen oder er würde als Verräter eingesperrt. Sie selbst würde befragt werden. Ihr Mann müsse nicht zum Militär, er sei zu alt. Der Drittbeschwerdeführer gab an, er sei jetzt 16 Jahre alt und habe ein Recht auf seine Kindheit, was ihm in Syrien verwehrt werde. In seinem Viertel in XXXX sei für den Frieden demonstriert worden, er habe Kämpfe mit Gewehren gesehen. Er sei in Syrien kontrolliert und nach dem Alter gefragt worden. Da er keinen Personalausweis gehabt habe, habe man ihm einen Schlag auf den Hinterkopf gegeben und man habe ihm gesagt, dass er in den Bus einsteigen solle. Weil seine Mutter bei ihm gewesen sei, habe er wieder gehen können.Der Drittbeschwerdeführer gab an, er sei jetzt 16 Jahre alt und habe ein Recht auf seine Kindheit, was ihm in Syrien verwehrt werde. In seinem Viertel in römisch 40 sei für den Frieden demonstriert worden, er habe Kämpfe mit Gewehren gesehen. Er sei in Syrien kontrolliert und nach dem Alter gefragt worden. Da er keinen Personalausweis gehabt habe, habe man ihm einen Schlag auf den Hinterkopf gegeben und man habe ihm gesagt, dass er in den Bus einsteigen solle. Weil seine Mutter bei ihm gewesen sei, habe er wieder gehen können. 2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. In diesen Bescheiden, in denen die belangte Behörde von den angegebenen Identitäten und den Familienverhältnissen der beschwerdeführenden Parteien ausging, wurde die Versagung des Asylstatus damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung ergebe. Dass der Erstbeschwerdeführer im syrischen Bürgerkrieg weder Waffen tragen noch unschuldige Menschen töten wolle, sei glaubhaft und plausibel, nicht jedoch, dass er sich dem syrischen Geheimdienst gegenüber als Informant verpflichtet und einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalte hätte bzw. er illegal ausgereist sei und er aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit einer Gefährdung durch den IS ausgesetzt wäre. Dem Erstbeschwerdeführer drohe trotz allgemeiner Militärdienstpflicht und seiner Vormerkung als Reservist keine Einberufung. Es gebe keine Informationen, dass es in Syrien zu einer Generalmobilmachung komme und Jugendliche vor Erreichen des wehrfähigen Alters von den syrischen Behörden zum Militärdienst generell einberufen würden. Der Drittbeschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2015 im Alter von 14,75 Jahren legal verlassen und in seinem Reisepass sei eine Ausreisegenehmigung gültig bis Februar 2016 eingetragen. Zwar würde er bei einer eventuellen Rückkehr bei Erreichen der Volljährigkeit zum Militärdienst einberufen werden, doch habe er zum Zeitpunkt seines Verlassens der Heimat unter Aufsicht der obsorgeberechtigten Beschwerdeführerin sich keiner Straftat schuldig gemacht. 3. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Am 20.07.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die beschwerdeführenden Parteien persönlich beteiligten. Der Erstbeschwerdeführer sagte u.a. aus, ihm drohe in der derzeitigen Situation in Syrien als Reservist der syrischen Armee die neuerliche Einziehung zum Militärdienst. Das Militär habe bei ihm zu Hause zwecks Rekrutierung seiner Person nach ihm gefragt. Da er nicht zum Militärdienst gewollt habe, sei er ausgereist. Es sei ihm im Jahr 2012 ein Reisepass ausgestellt worden, damals sei er noch nicht aufgefordert worden, neuerlich zum Militär zu gehen. Er sei illegal ausgereist. Er und die gesamte Familie seien in den Augen des Regimes Verräter. Auch nach seiner Ausreise habe das Militär nach ihm gefragt und er sei als Verräter bezeichnet worden. Sein Vater in Syrien habe Angst bekommen und habe ihn (den Erstbeschwerdeführer) ebenfalls als Verräter bezeichnet, um keine Schwierigkeiten zu haben. Drei seiner Cousins seien als Reservisten zwangsrekrutiert worden. Ein Cousin sei ein Deserteur der syrischen Armee und habe sich der "freien syrischen Armee" angeschlossen. Er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und sei aufgefordert worden, mit dem Regime zusammenzuarbeiten und Namen von Demonstrationsteilnehmern zu nennen. Er sei in Syrien angehalten und gefoltert worden. Die Familie sei gegen das Regime. Die Beschwerdeführerin sagte im Kern aus, sie sei Araberin, ihre Söhne, der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer, seien jedoch Kurden, da ihr Ehemann Kurde sei. Nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers habe das Militär nochmals wegen des Militärdienstes nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Sie sei bedroht, weil der Erstbeschwerdeführer geflüchtet sei und der Drittbeschwerdeführer jetzt zum Militär müsse. Wenn in Syrien jemand, etwa wie ihr älterer Sohn, der Erstbeschwerdeführer, gesucht werde, dann würden die Mutter oder die Schwester herangezogen und so lange inhaftiert werden, bis sich der Gesuchte stelle. Ihr Ehemann sei ein ehemaliger Finanzbeamter. Er habe gekündigt, um aus Syrien ausreisen zu können. Der Drittbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass sein Jahrgang nun zum Militär gehen müsse, diesbezüglich habe man seinen Vater in Syrien schon kontaktiert und nach ihm befragt. Es handle sich um die Einberufung zu Musterung. In Syrien sei ihm, damals im
  3. Lebensjahr, an den Checkpoints des Regimes gesagt worden, er solle freiwillig zum Militär gehen und mitkämpfen, um sein Heimatland zu verteidigen. Er sei provoziert und beleidigt worden, weil er sich im Gegensatz zu Freunden im gleichen Alter nicht freiwillig den Kampfhandlungen angeschlossen habe. An den Checkpoints sei er als Kurde immer geschlagen worden. Leute des Regimes seien immer in sein Elternhaus gekommen und hätten ihn einmal mit einem Gewehrkolben aufgeweckt und zu ihm gesagt, dass er Waffen tragen müsse, und gefragt, wo sein Bruder, der Erstbeschwerdeführer, sei.
  4. Mit Stellungnahme vom 24.07.2017 führten die beschwerdeführenden Parteien Folgendes aus: Es würden willkürlich Reservisten zur Armee einberufen werden und Männern im wehrfähigen Alter drohe bei einer Rückkehr nach Syrien zumindest die Einziehung zum Militärdienst. Die Weigerung, sich der syrischen Armee anzuschließen, werde als oppositionelle Gesinnung gewertet und auch Familienangehörige der Wehrpflichtigen würden Opfer von Gewalt und Folter, um die Wehrpflichtigen zum Einrücken zu zwingen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien: Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des im Entscheidungszeitpunkt 28jährigen Erstbeschwerdeführers und des im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen, 17jährigen, ledigen Drittbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer stellte seinen Asylantrag am 13.05.2015, die Beschwerdeführerin stellte den Asylantrag gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer am 17.09.
  7. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige moslemisch-sunnitischen Glaubens, die Beschwerdeführerin ist arabischer Abstammung, der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind Kurden wie ihr Vater (Ehemann der Beschwerdeführerin), der sich nach wie vor in Syrien, XXXX , in einem vom Regime kontrollierten Gebiet aufhält. Der Vater der Beschwerdeführer bzw. der Ehemann der Beschwerdeführerin, ist ein ehemaliger XXXX beamter, der gekündigt hat, um aus Syrien ausreisen zu können. Er wurde von syrischen Behördenorganen wegen des Militärdienstes der Beschwerdeführer, um den Erstbeschwerdeführer zu rekrutieren bzw. den Drittbeschwerdeführer zur Musterung aufzufordern, kontaktiert, wobei er den Erstbeschwerdeführer als Verräter bezeichnet hat, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Das von den beschwerdeführenden Parteien bewohnte Gebiet in XXXX wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges, in dem es zu regimekritischen Demonstrationen und zu Kämpfen kam. Der Erstbeschwerdeführer verließ Syrien illegal, die Beschwerdeführerin reiste mit dem Drittbeschwerdeführer im Jahr 2015 legal aus, der Drittbeschwerdeführer verfügte hierfür über eine bis Februar 2016 gültige Ausreisegenehmigung.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des im Entscheidungszeitpunkt 28jährigen Erstbeschwerdeführers und des im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen, 17jährigen, ledigen Drittbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer stellte seinen Asylantrag am 13.05.2015, die Beschwerdeführerin stellte den Asylantrag gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer am 17.09.
  8. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige moslemisch-sunnitischen Glaubens, die Beschwerdeführerin ist arabischer Abstammung, der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind Kurden wie ihr Vater (Ehemann der Beschwerdeführerin), der sich nach wie vor in Syrien, römisch 40 , in einem vom Regime kontrollierten Gebiet aufhält. Der Vater der Beschwerdeführer bzw. der Ehemann der Beschwerdeführerin, ist ein ehemaliger römisch 40 beamter, der gekündigt hat, um aus Syrien ausreisen zu können. Er wurde von syrischen Behördenorganen wegen des Militärdienstes der Beschwerdeführer, um den Erstbeschwerdeführer zu rekrutieren bzw. den Drittbeschwerdeführer zur Musterung aufzufordern, kontaktiert, wobei er den Erstbeschwerdeführer als Verräter bezeichnet hat, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Das von den beschwerdeführenden Parteien bewohnte Gebiet in römisch 40 wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges, in dem es zu regimekritischen Demonstrationen und zu Kämpfen kam. Der Erstbeschwerdeführer verließ Syrien illegal, die Beschwerdeführerin reiste mit dem Drittbeschwerdeführer im Jahr 2015 legal aus, der Drittbeschwerdeführer verfügte hierfür über eine bis Februar 2016 gültige Ausreisegenehmigung. Grund für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien war unter anderem die Angst, dass die Beschwerdeführer (zwangsweise) zur Militärdienstleistung für die syrische Regierung herangezogen werden und die damit zusammenhängende Verfolgung zu erleiden haben. Die beschwerdeführenden Parteien sind keine Anhänger des syrischen Regimes und lehnen eine Unterstützung des syrischen Regimes, insbesondere auch durch Teilnahme der Beschwerdeführer im syrischen Konflikt in den Streitkräften des syrischen Regimes, ab. Die Beschwerdeführer hatten und haben bei einem Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen, vom syrischen Regime zum Militäreinsatz (in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte aufgefordert und - zwangsweise - herangezogen zu werden. Ein Cousin der Beschwerdeführer ist aus der Armee des Regimes desertiert und hat sich der oppositionellen "freien syrischen Armee" angeschlossen, andere Cousins wurden zwangsweise zur Armee des Regimes rekrutiert. Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Militärdienst in einer Spezialeinheit absolviert, wodurch er ein spezielles Training erfahren hat, und ist nun ein Reservist der syrischen Armee. Die Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers als Reservist wurde vom syrischen Regime bereits versucht, auch als er sich noch in Syrien befand. Er reiste illegal, ohne Verwendung seines Reisepasses, der ihm noch vor den Rekrutierungsversuchen ausgestellt worden war, aus Syrien aus. Der Erstbeschwerdeführer wurde vom syrischen Geheimdienst in Syrien aufgefordert, ihm als Informant Auskunft über politische Gegner, Demonstranten, zu geben, widrigenfalls er inhaftiert werde. Der Drittbeschwerdeführer wurde nunmehr in Syrien zur Musterung einberufen, wurde in Syrien aber bereits zuvor aufgefordert, sich freiwillig an den Kampfhandlungen an der Seite des Regimes zu beteiligen. Für die Beschwerdeführerin besteht die Gefahr, wegen ihrer Söhne (der Beschwerdeführer) und/oder wegen des desertierten Cousins der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden in Anspruch genommen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind nicht straffällig geworden, die Beschwerdeführerin wurde mit bezirksgerichtlichem Urteil vom 23.08.2016 wegen § 141 Abs. 1 StGB (Entwendung) zu einer Geldstrafe von EUR 120,00 rechtskräftig verurteilt.Grund für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien war unter anderem die Angst, dass die Beschwerdeführer (zwangsweise) zur Militärdienstleistung für die syrische Regierung herangezogen werden und die damit zusammenhängende Verfolgung zu erleiden haben. Die beschwerdeführenden Parteien sind keine Anhänger des syrischen Regimes und lehnen eine Unterstützung des syrischen Regimes, insbesondere auch durch Teilnahme der Beschwerdeführer im syrischen Konflikt in den Streitkräften des syrischen Regimes, ab. Die Beschwerdeführer hatten und haben bei einem Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen, vom syrischen Regime zum Militäreinsatz (in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte aufgefordert und - zwangsweise - herangezogen zu werden. Ein Cousin der Beschwerdeführer ist aus der Armee des Regimes desertiert und hat sich der oppositionellen "freien syrischen Armee" angeschlossen, andere Cousins wurden zwangsweise zur Armee des Regimes rekrutiert. Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Militärdienst in einer Spezialeinheit absolviert, wodurch er ein spezielles Training erfahren hat, und ist nun ein Reservist der syrischen Armee. Die Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers als Reservist wurde vom syrischen Regime bereits versucht, auch als er sich noch in Syrien befand. Er reiste illegal, ohne Verwendung seines Reisepasses, der ihm noch vor den Rekrutierungsversuchen ausgestellt worden war, aus Syrien aus. Der Erstbeschwerdeführer wurde vom syrischen Geheimdienst in Syrien aufgefordert, ihm als Informant Auskunft über politische Gegner, Demonstranten, zu geben, widrigenfalls er inhaftiert werde. Der Drittbeschwerdeführer wurde nunmehr in Syrien zur Musterung einberufen, wurde in Syrien aber bereits zuvor aufgefordert, sich freiwillig an den Kampfhandlungen an der Seite des Regimes zu beteiligen. Für die Beschwerdeführerin besteht die Gefahr, wegen ihrer Söhne (der Beschwerdeführer) und/oder wegen des desertierten Cousins der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden in Anspruch genommen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind nicht straffällig geworden, die Beschwerdeführerin wurde mit bezirksgerichtlichem Urteil vom 23.08.2016 wegen Paragraph 141, Absatz eins, StGB (Entwendung) zu einer Geldstrafe von EUR 120,00 rechtskräftig verurteilt. 1.
  9. hinsichtlich der Lage in Syrien: Wehrdienst/Rekrutierung Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre. Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wehrdienstpflichtige Männer werden bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Bei Behördengängen, wie zum Beispiel der Registrierung einer Heirat, soll es auch zu Verhaftungen kommen.

den vom Finnish Immigration Service befragten Quellen werden Männer auf der Straße, an Universitäten und an Checkpoints eingezogen. Busse werden angehalten, um Männer im wehrdienstpflichtigen Alter zu suchen. Im privaten Sektor werden Firmen unter Druck gesetzt, ihre Arbeiter in den Militärdienst zu schicken. Das US Department of State weist darauf hin, dass an den Checkpoints der Regierung Männer allein aufgrund ihres wehrdienstpflichtigen Alters verhaftet werden. Viele verschwinden nach den Verhaftungen an Checkpoints. Auch die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien geht von zehntausenden Männern im wehrdienstpflichtigen Alter aus, die verschwunden sind. Bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt das Regime, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Machtübernahme der Regierung in Aleppo fotografierte ein Reuters Mitarbeiter hunderte junge Männer, die zwangsrekrutiert wurden. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien berichtet, dass die syrischen Sicherheitskräfte nach der Eroberung von Aleppo über 5000 Männer in den Wehrdienst einzogen. Auch während der Evakuierung von Zivilisten in der Region von Aleppo sollen im Dezember 2016 Pro-Assad-Gruppen Männer und Jugendliche ab 16 Jahren zwangsrekrutiert haben. Zudem werden Häftlinge unter Druck gesetzt, entweder in Haft zu bleiben oder in die Armee einzutreten.

Berichten werden Anwohner unter Druck gesetzt, sich den lokalen Milizen anzuschließen, obwohl der Beitritt zu den Verteidigungsmilizen freiwillig ist. Im Februar 2016 wurde auf einer Webseite der Opposition berichtet, dass in Deir al-Zur, einer Stadt im Osten Syriens, welche vom sogenannten «Islamischen Staat» belagert wurde, der zuständige General die Schaffung einer Selbstverteidigungsmiliz verkündete, und dass die syrischen Sicherheitsdienste alle Männer zwischen 15 und 60 Jahren verhaftet und eingezogen haben. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist.

dem Danish Immigration Service können Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren freiwillig der Armee beitreten. Aktivisten berichten über Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen sowohl in die syrische Armee wie auch in die paramilitärischen Selbstverteidigungseinheiten.

der Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien rekrutieren die Volkskomittees und Milizen der National Defence Forces Minderjährige und schicken sie ohne militärisches Training in den Kampf. Auch das US Department of State geht davon aus, dass Regierungsmilizen Kinder ab 13 Jahren rekrutieren und dass die syrische Regierung Kinder zwischen sechs und 13 Jahren als Informanten einsetzt. In den ersten Jahren des Krieges waren die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert wurden, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren. Seit 2014 rekrutieren alle Gruppen immer jüngere Kinder; einige sollen bereits mit sieben Jahren rekrutiert worden sein. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Sowohl der Danish Immigration Service wie auch der Finnish Immigration Service beschreiben, dass Männer, die älter als 42 Jahre sind, eingezogen werden: Kontaktpersonen des Danish Immigration Service gehen davon aus, dass vor allem technische Experten, die älter als 42 Jahre sind, eingezogen werden und dass Reservisten im Alter von 52 oder sogar 54 Jahren rekrutiert werden. Der Finnish Immigration Service wurde von einer Kontaktperson darüber informiert, dass Männer je nach Region und Umständen auch im Alter zwischen 50 und 60 Jahren Militärdienst leisten müssen. Ein syrischer Journalist sagte, dass auch Männer mit 47 oder 48 Jahren in den Militärdienst eingezogen werden. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen. Da es sich bei den Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Es wurden keine Berichte gefunden, nach denen Personen zum offiziellen Militärdienst einberufen wurden, die die einzigen Söhne der Familie sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass gesichert gesagt werden kann, dass es solche Fälle nicht gibt. Bei der Rekrutierung durch die syrische Armee herrscht mittlerweile durchaus eine gewisse Willkür. Außerdem kann sich jemand, selbst wenn er der einzige Sohn der Familie ist, als Freiwilliger beim Militär melden. Darüber hinaus existieren die NDF [National Defence Forces, eine im Jahr 2012 gegründete Pro-Regierungs-Miliz, die wiederum aus mehreren Milizgruppen besteht], deren Rekrutierungspolitik nicht gesetzlich geregelt ist.

einer Quelle ist davon auszugehen, dass die NDF jeden zwingen können, ihnen beizutreten, selbst dann, wenn die Person z.B. der einzige Sohn der Familie ist. Solche Fälle kommen jedoch laut unten angeführter Quelle jedoch nicht häufig vor. Verschiedene Beobachter berichteten dem Danish Immigration Service, dass Freistellungen manchmal nicht mehr akzeptiert werden. Zudem sei die Freistellung vom Militärdienst auch gegen Bestechung schwieriger geworden.

dem Syrian Observer und Noah Bonsey von der International Crisis Group befürchten auch Männer, die vom Militärdienst befreit sind, eingezogen zu werden. Die Willkür hat vor allem in den Gebieten zugenommen, die von Milizen kontrolliert werden. Quellen des Finnish Immigration Service ist zu entnehmen, dass die Umsetzung der Freistellungen willkürlich ist. Die Freistellungsdokumente sind zwar vorzeigbar, können jedoch an einem Checkpoint zerrissen werden. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Männer, welche ihren Militärdienst geleistet haben, brauchen sowohl für die Ausstellung von Pässen, von Heiratsurkunden wie auch für die Arbeit im öffentlichen Dienst die Bewilligung der Armee. Ein syrischer Journalist bestätigt, dass alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros brauchen, damit sie einen Pass beantragen können.

einer Quelle das Finnish Immigration Service erhalten Jugendliche ab 16 Jahre selten Pässe, da die Behörden nicht wollen, dass sie das Land verlassen. Wenn ihnen ein Pass ausgestellt wird, ist dieser nur zwei Jahre gültig. Seit März 2012 implementiert die syrische Regierung eine Quasi-Reisesperre für Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Es handelt sich dabei nicht um ein offizielles Reiseverbot. Die Männer dürfen in der Theorie reisen, aber sie brauchen die Bewilligung der Armee. Im Herbst 2014 erließ das Regime weitere Maßnahmen, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. In einer Regulierung vom Oktober 2014 ist festgehalten, dass alle, welche eine Ausreisebewilligung haben, ein Depot von 50‘000 syrischen Pfund hinterlegen müssen, das erst bei der Rückkehr nach Syrien wieder ausgehändigt wird. Zusätzlich muss ein Sponsor, entweder ein Beamter oder ein Kaufmann, die Rückkehr des Ausreisewilligen garantieren.

dem Bericht des Danish Immigration Service wurden im Dezember 2014 die syrischen Immigrations- und Grenzbehörden erneut darüber informiert, dass syrische Männer, welche den obligatorischen Militärdienst abgeschlossen haben und sich als Reservisten bereithalten müssen, nicht ausreisen dürfen, es sei denn sie haben die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros. Auch Reservisten, die bereits einen Pass haben, brauchen die Bewilligung des Rekrutierungsbüros, damit sie das Land verlassen können. Für die Ausreisebewilligung müssen Dokumente vorgelegt werden, welche die Dringlichkeit der Reise belegen. Gründe können benötigte medizinische Versorgung oder eine Weiterbildung sein. Sogar Zivilisten, die bei der Armee oder im Staatsdienst arbeiten, brauchen eine Bewilligung, damit sie das Land verlassen dürfen. Diese Bewilligung ist sehr schwierig zu erhalten. Verlassen sie das Land trotzdem ohne Bewilligung, werden sie, da sie Informationen über die Armee haben, als Verräter eingestuft und dementsprechend bestraft. Am 20. Oktober 2014 verbot die General Mobilisation Administration des Department of Defense allen Männern die Ausreise, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind. Die Washington Post berichtet, dass seither die Ausreise für Männer, die um die 20 bis 30 Jahre alt sind, praktisch unmöglich ist. Der Finnish Immigration Service, der Danish Immigration Service wie auch ein syrischer Journalist weisen darauf hin, dass in Syrien Willkür vorherrscht. Es kommt vor, dass die Bewilligungen nicht akzeptiert werden. Andererseits können Bewilligungen von bestechlichen Beamten gekauft werden. Wehrdienstentziehung

den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft.

Artikel 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61/1950. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug

Artikel 98

und 99 bestraft.

UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird.

den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft.

Artikel 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61 aus 1950,. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug

Artikel 98

und 99 bestraft.

UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird. Bei der Umsetzung der Bestrafung herrscht Willkür. Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.

einer Quelle des Finnish Immigration Service hängt die Bestrafung von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch vom Bedarf an der Front ab. Auch im Bericht des Danish Immigration Service weist eine befragte Person darauf hin, dass die Bestrafung vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen kann. Komme der Verdacht auf, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert. Bei Wehrdienstentzug droht je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug in den Militärdienst, Einzug an die Front oder Haft und Folter. Desertion wird mit Haft, Verschwinden-Lassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution bestraft. Häuser, Läden und Besitz von Deserteuren werden vom Regime geplündert, angezündet und zerstört. Es kann auch vorkommen, dass aufgegriffene Deserteure direkt an die Front geschickt werden. Bereits 2011 wurden Dutzende syrische Deserteure exekutiert, da sie sich den Aufständischen anschließen wollten. Human Rights Watch berichtete 2012, dass syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen oder inhaftiert werden, wenn sie Befehle nicht befolgen. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Regierungstruppen zerstörten die Häuser, Höfe und Geschäfte von verdächtigen Regierungsgegnern. Dieses willkürliche Vorgehen gegen Deserteure und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, wird auch in neueren Berichten bestätigt. Das Immigration and Refugee Board of Canada ging aufgrund verschiedener Quellen im August 2014 davon aus, dass Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, verhaftet oder zwangsrekrutiert werden. Ein Aktivist meint, dass insbesondere hochrangige Offiziere, die desertiert sind, als Verräter gesehen werden, ihnen droht Haft und Folter. Im Bericht des Finnish Immigration Service vom August 2016 wird darauf hingewiesen, dass Deserteuren die Todesstrafe droht. Ein europäischer Diplomat ist zwar nicht sicher, ob die Todesstrafe umgesetzt wird, er berichtet jedoch, dass es als Abschreckungsmassnahme zu Massenexekutionen von Deserteuren gekommen ist.

einer anderen Quelle werden Deserteure inhaftiert und gefoltert, einige würden auch an die Front geschickt. Syrische Oppositionelle oder Deserteure sind im mit Syrien verbündeten Libanon ebenfalls von Verhaftung bedroht. Sogar Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind im Ausland in Gefahr. Zivilisten, die für die Armee gearbeitet haben und die Armee verlassen haben, gelten als Verräter und werden wie Deserteure bestraft. Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, werden als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eingestuft und dementsprechend bestraft. Wenn die Personen, die vom syrischen Regime einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs. Syrische Männer müssen sich Berichten zufolge in ihrem lokalen Rekrutierungsbüro (Maktab Al-Tajneed) melden, wenn sie das Wehrpflichtalter erreicht haben. Sofern sie dem nicht nachkommen, können sie von der Militärpolizei verhaftet und

dem Militärstrafgesetz von 1950 in der geänderten Fassung von 1973 wegen Wehrdienstentziehung bestraft werden. Weder ist das Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen gesetzlich anerkannt, noch existieren Bestimmungen für einen Ersatzdienst. Wehrdienstentzieher, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der festgelegten Frist zum Militärdienst melden, werden (in Friedenszeiten) mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. Die Wehrdienstpflicht besteht dabei weiterhin fort. Wenn Personen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist freiwillig melden, wird die Strafe um 50 Prozent herabgesetzt. In Kriegszeiten wird Wehrdienstentziehung je nach den Umständen mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Nach Verbüßung der Strafe muss der Wehrdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Regierung inhaftiert Berichten zufolge außerdem gezielt Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern, um Druck auf Männer im wehrfähigen Alter auszuüben, in den Militärdienst zu treten. Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindestens in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Person

anwendbarem syrischem Recht als wehrdienstpflichtig betrachtet wird (und sich daher strafbar macht, wenn sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet), kann nach Beobachtungen von UNHCR "eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt”, indem sie zum Beispiel das Land verlässt. Die Regierung strebt eine Stärkung der Berichten zufolge angespannten personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte an und hat daher, wie aus Berichten hervorgeht, ihre Bemühungen um Einziehung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Kontrolle intensiviert, einschließlich an mobilen und fest installierten Kontrollstellen, bei Angriffen und Durchsuchungen von Häusern und öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, wurden Berichten zufolge an Kontrollstellen festgenommen. Zahlreiche Männer im Wehrdienst- oder Reservistenalter vermeiden es Berichten zufolge, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, halten sich versteckt oder sind aus Angst vor Drangsalierung an Kontrollstellen und vor Einziehung außer Landes geflohen. Es stellt Berichten zufolge eine gängige Praxis dar, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. In von Regierungskräften von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen zurückeroberten Gebieten wurden Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und zwangsrekrutiert. Männer im wehrfähigen Alter können das Land nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros verlassen. Auch um zu heiraten oder in den Staatsdienst einzutreten brauchen sie eine Genehmigung. Der Pflichtwehrdienst wurde Berichten zufolge in vielen Fällen über die vorgesehenen Monate hinaus verlängert. Nach einer eventuellen Entlassung aus dem Pflichtwehrdienst folgt, wie berichtet wird, in der Regel eine automatische Aufnahme in die Reservistenliste. Angesichts des anhaltenden Konflikts und des steigenden Bedarfs an Rekruten werden Berichten zufolge Regeln und Rechtsvorschriften für den Militärdienst zunehmend willkürlich angewandt, insbesondere in Bezug auf Aufschub- und Ausnahmeverfahren. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein. Seit 2011 hat der syrische Präsident al-Assad für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstentzieher und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstentzieher und Reservisten eine Amnestie erhalten. Weder über die Umsetzung dieser Dekrete noch darüber, wie viele Wehrdienstentzieher seit 2011 in den Genuss dieser Amnestien kamen, liegen Informationen und genaue Zahlen vor. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen von ihnen. Bei Rückkehrern aus dem Ausland werden Berichten zufolge regelmäßig die Aufzeichnungen zu ihrem Militärdienst überprüft. Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass – auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt – friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt – führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren

dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom

  1. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen – von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe – für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie "terroristische" Handlungen begangen haben. "Terrorismus" ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als "regierungsfeindlich" dargestellt zu werden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise ? einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt – misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. Aus Angst, selbst inhaftiert und misshandelt zu werden, sehen Familienmitglieder, wie Berichten zu entnehmen ist, häufig davon ab, nach dem Aufenthaltsort von verhafteten Familienmitgliedern zu forschen oder sich über die Verhaftung zu beklagen. Wie aus Berichten hervorgeht, sehen sie sich stattdessen gezwungen, korrupten Staatsbediensteten Schmiergelder zu bezahlen, um Informationen über den Aufenthaltsort eines inhaftierten Angehörigen zu erhalten, seine Verlagerung von einer Haftanstalt des Sicherheitsdienstes in die zentrale Haftanstalt zu veranlassen oder für seine Freilassung zu sorgen – dabei besteht für sie keine Erfolgsgarantie. Amnestien durch den Präsidenten haben, wie berichtet wird, auch Richtern die Möglichkeit eröffnet, Bestechungsgelder von Familien entgegen zu nehmen, die die Freilassung eines inhaftierten Familienmitglieds erreichen möchten. In besonders schwerwiegenden Fällen wurden Berichten zufolge ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet, beispielsweise bei Hausdurchsuchungen. Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung aus. Personen mit Wohnort oder Herkunftsort in Gebieten, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befinden bzw. befanden/Männer im wehrfähigen Alter aus Gebieten unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, sind aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt sowie von extralegalen Hinrichtungen betroffen. Berichten ist zu entnehmen, dass die Regierung davon ausgeht, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, generell Verbindungen zur bewaffneten Opposition haben. Diese Zivilpersonen werden daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen. Dies gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet anzugreifen, das als regierungsfeindlich betrachtet wird und/oder von dem vermutet wird, dass es oppositionelle bewaffnete Gruppen unterstützt. Es wird berichtet, dass die Regierung versucht, die breite Unterstützung von oppositionellen bewaffneten Gruppen auszuhöhlen, indem sie Zivilisten für die tatsächliche oder vermeintliche Opposition zur Regierung bestraft und das Leben in Gebieten unter deren Kontrolle für Zivilisten unerträglich macht. Zivilisten in diesen Gebieten sind Berichten zufolge im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen von unterschiedlichen Strafmaßnahmen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte betroffen, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen. Darüber hinaus wurden, wie berichtet wird, Häuser und Geschäfte von Personen, die als gegnerisch gelten, bei militärischen Überfällen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte geplündert und zerstört. Nachdem die Regierung über einige Teile des Landes die Kontrolle verloren hat, ist sie Berichten zufolge nun dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten unter ausgedehnten Artilleriebeschuss zu nehmen und mit Bombardierung aus der Luft zu überziehen. Diese gezielten Angriffe, darunter auf Krankenhäuser, Beerdigungsprozessionen, öffentliche Märkte, Brottransporte und Bäckereien, wurden als eine Taktik beschrieben, mit der die in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen oder ISIS lebende Zivilbevölkerung bestraft und terrorisiert werden soll und ihre Lebensbedingungen unerträglich gemacht werden sollen. Es wurde berichtet, dass die Regierung zahlreiche Gebiete, die unter der Kontrolle der Opposition stehen, belagert hat und auf diese Weise systematisch Zivilpersonen von der Grundversorgung – z. B. mit Lebensmitteln und medizinischer Versorgung ? abgeschnitten hat. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden Personen, die versuchten belagerte Gebiete zu verlassen um medizinische Hilfe aufzusuchen, verhaftet, von Heckenschützen ins Visier genommen oder am Verlassen gehindert. Personen, die Nahrungsmittel oder andere Grundversorgungsgüter in belagerte Gebiete transportierten oder versuchten, aus einem belagerten Gebiet zu fliehen, wurden Berichten zufolge drangsaliert, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die gegen Gebiete unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gerichtete Belagerungstaktik der Regierung zielt Berichten zufolge darauf ab, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten zu bestrafen, die Unterstützung der bewaffneten Regierungsgegner in der Bevölkerung zu unterbinden und Zivilisten und Kämpfer zum Aufgeben zu zwingen. Es wird berichtet, dass Regierungskräfte im Rahmen von lokalen Waffenstillständen zunehmend auf die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus Gebieten zurückgreift, die zuvor unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gestanden haben, häufig nach langen Phasen der Belagerung und Bombardierungen der betroffenen Gemeinschaften. Die Vereinten Nationen und unabhängige Beobachter haben ihre Besorgnis darüber ausgedrückt, dass diese Maßnahmen Zwangsvertreibung von Zivilisten darstellen. Außerdem weisen regierungskritische Quellen und unabhängige Beobachter auf die konfessionelle Dimension derartiger erzwungener Umsiedlungen von (sunnitischen) Bevölkerungsteilen aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten hin, da es Berichten zufolge in mehreren Fällen Mitgliedern religiöser Minderheiten, die als loyal der Regierung gegenüber galten, gestattet wurde, sich in den frei gewordenen Gebieten niederzulassen. Die Regierung wies dies zurück. In den Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt hat, nimmt sie Berichten zufolge zahlreiche Personen aufgrund der ihnen zugeschriebenen Unterstützung oder Sympathie für regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen fest, insbesondere Männer sowie Jungen, die älter als zwölf Jahre alt sind. Wie Berichten zu entnehmen ist, sind Männer und Jungen im Alter von über zwölf Jahren aus Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Kräfte dem Risiko ausgesetzt, aufgrund ihrer vermeintlichen Teilnahme an feindlichen Auseinandersetzungen mit Regierungskräften, ihrer vermeintlichen Unterstützung bewaffneter Gruppen oder, allgemeiner, ihrer vermeintlichen regierungsfeindlichen Ansichten gezielt verhaftet und zwangsverschleppt, gefoltert und extralegal hingerichtet zu werden, wenn Regierungskräfte ihrer habhaft werden. Es wird berichtet, dass diese Festnahmen häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort basieren, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind. Zahlreiche Festnahmen finden Berichten zufolge häufig an Kontrollstellen, bei Angriffen in wiedereroberten Gebieten und bei Evakuierungen statt, jedoch auch an öffentlichen Orten wie Krankenhäusern, Büros der Behörden, Flughäfen und Grenzübergängen. Wenn betroffene Personen sich möglicherweise zusätzlich dem Militärdienst entzogen haben oder desertiert sind, dann erhöht dies wahrscheinlich das Risiko, festgenommen und anschließend schwer misshandelt zu werden. Wie aus Berichten hervorgeht, vermeiden Männer im wehrfähigen Alter und Jungen im Alter über zwölf Jahren daher Kontrollstellen der Regierung. (Arabische) Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen. Wehrdienstverweigerer, Deserteure und ihre Familienangehörigen Die syrische Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können. Auch Familienangehörige von Deserteuren, von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder von Zivilisten, die bei der Armee gearbeitet haben, werden bestraft. Geschwister, Brüder und Schwestern, wie auch Mütter und Väter werden verhaftet. Neben Plünderung ihrer Häuser und Verhaftungen werden Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, häufig aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Maßnahmen gegen die Familien von Deserteuren variieren in den verschiedenen Regionen. Väter oder Brüder werden rekrutiert, um den Deserteur in der Armee zu ersetzen. Desertiert jemand mit der Waffe, werden die Familienangehörigen verhaftet. Wenn sie sich nicht mehr in Syrien aufhalten, werden sie auf eine der Suchlisten gesetzt. Syrische Oppositionelle oder Deserteure sind im mit Syrien verbündeten Libanon ebenfalls von Verhaftung bedroht. Sogar Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind im Ausland in Gefahr. Wie Berichte belegen, griffen Regierungskräfte zum Beispiel bei Verhaftungskampagnen in Gebieten, in denen ihrer Wahrnehmung nach die Opposition unterstützt wurde, gezielt Angehörige von Deserteuren heraus. Das Eigentum von Deserteuren wurde, wie berichtet wird, durch Plünderung und Brandstiftung zerstört. Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Ethnische/religiöse Minderheiten Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische Regimegegner vor, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. Menschenrechtsverletzungen Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Der bewaffnete Konflikt in Syrien ist Berichten zufolge weiterhin von weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gekennzeichnet, die in einem Klima der Straflosigkeit stattfinden. Die Unabhängige UN-Untersuchungskommission zu Syrien und Menschenrechtsorganisationen haben syrische Regierungskräfte der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt. Es wird berichtet, dass Willkürliche und direkte Angriffe auf Zivilisten, Belagerungen und Verwehrung des Zugangs von humanitärer Hilfe sowie Angriffe auf medizinische Einrichtungen und Mitarbeiter haben sich Berichten zufolge als typisches Schema von Menschenrechtsverletzungen auf Seiten der syrischen Regierungskräfte erwiesen. Wie aus Berichten hervorgeht, haben syrische Regierungskräfte Waffen auf willkürliche Weise eingesetzt, darunter Artillerie, Luftangriffe, Fassbomben, Brandwaffen, Streumunition und chemische Waffen. Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor. Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) haben mehrere Fälle dokumentiert, in denen Syrer am Flughafen Damaskus oder an Landgrenzübergängen bei Ein- oder Ausreisen durch Sicherheitsdienste verhaftet und später gefoltert wurden und/oder gewaltsam verschwanden. Auch nach der ersten Einreise nach Syrien kann das Inhaftierungsrisiko weiterhin bestehen. Berichten der Unabhängigen UN-Untersuchungskommission zu Syrien zufolge wurde ein Syrer, der zwangsweise aus Jordanien nach Syrien zurückgewiesen wurde, an einer Kontrollstelle in einem ländlichen Gebiet des Gouvernements Homs verhaftet. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Risikoprofile Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen. Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. Palästinensische Flüchtlinge.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zu den beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus ihren glaubwürdigen, gleichbleibenden eigenen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der von ihnen im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung gewonnenen werden konnte. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts erstatteten die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls im Umfang der Feststellungen ein glaubwürdiges Vorbringen. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde (insbesondere im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer) können "erhebliche Unvereinbarkeiten" des Vorbringens und des Aussageverhaltens nicht erkannt werden. Im Gegenteil: Die Angaben der beschwerdeführenden Parteien waren im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch zu den Aussagen untereinander stimmig sowie plausibel, zumal sie auch (teilweise) mit Urkunden belegt wurden und mit der Situation in Syrien in Einklang gebracht werden können. Die Geschehnisse in Syrien wurden von den beschwerdeführenden Parteien nachvollziehbar und übereinstimmend geschildert, wobei die beschwerdeführenden Parteien erkennbar bereits vor der belangten Behörde bemüht waren, ihre Anträge zu begründen und zu substantiieren. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde ist ferner entgegenzuhalten, dass es in den vorliegenden Fällen nicht gegen die Glaubwürdigkeit spricht, dass die beschwerdeführenden Parteien die Details der Gefahr, einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt zu sein, nicht bei der Erstbefragung

§ 19Asyl

G vorgebracht haben, wobei allerdings das Vorliegen dieser Gefahr im Kern bereits bei dieser Befragung behauptet wurde und sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht. Überdies ist auf die in § 18 Abs. 1 AsylG normierte amtswegige Ermittlungspflicht hinzuweisen, wonach insbesondere darauf hinzuwirken ist, dass allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Das gilt in besonderem Maße bei der Beurteilung des Vorbringens von Minderjährigen, unabhängig davon, ob sie selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter einvernommen wurden (vgl. VfGH 30.11.2017, E2528/2017 ua.). Der Umstand, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um Angehörige einer Familie handelt und sie ein Interesse am positiven Ausgang ihres Asylverfahrens haben, kann in Fällen wie den vorliegenden ebenfalls nicht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien und die Richtigkeit ihres Vorbringens ins Treffen geführt werden.2.1. Die Feststellungen zu den beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus ihren glaubwürdigen, gleichbleibenden eigenen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der von ihnen im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung gewonnenen werden konnte. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts erstatteten die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls im Umfang der Feststellungen ein glaubwürdiges Vorbringen. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde (insbesondere im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer) können "erhebliche Unvereinbarkeiten" des Vorbringens und des Aussageverhaltens nicht erkannt werden. Im Gegenteil: Die Angaben der beschwerdeführenden Parteien waren im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch zu den Aussagen untereinander stimmig sowie plausibel, zumal sie auch (teilweise) mit Urkunden belegt wurden und mit der Situation in Syrien in Einklang gebracht werden können. Die Geschehnisse in Syrien wurden von den beschwerdeführenden Parteien nachvollziehbar und übereinstimmend geschildert, wobei die beschwerdeführenden Parteien erkennbar bereits vor der belangten Behörde bemüht waren, ihre Anträge zu begründen und zu substantiieren. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde ist ferner entgegenzuhalten, dass es in den vorliegenden Fällen nicht gegen die Glaubwürdigkeit spricht, dass die beschwerdeführenden Parteien die Details der Gefahr, einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt zu sein, nicht bei der Erstbefragung

Paragraph 19, AsylG vorgebracht haben, wobei allerdings das Vorliegen dieser Gefahr im Kern bereits bei dieser Befragung behauptet wurde und sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht. Überdies ist auf die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierte amtswegige Ermittlungspflicht hinzuweisen, wonach insbesondere darauf hinzuwirken ist, dass allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Das gilt in besonderem Maße bei der Beurteilung des Vorbringens von Minderjährigen, unabhängig davon, ob sie selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter einvernommen wurden vergleiche VfGH 30.11.2017, E2528/2017 ua.). Der Umstand, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um Angehörige einer Familie handelt und sie ein Interesse am positiven Ausgang ihres Asylverfahrens haben, kann in Fällen wie den vorliegenden ebenfalls nicht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien und die Richtigkeit ihres Vorbringens ins Treffen geführt werden. Die Feststellungen zur Herkunftsregion bzw. zur Wohnregion der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den Berichten zu Syrien, die auch mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien übereinstimmen. Die Feststellung zur illegalen Ausreise des Erstbeschwerdeführers war aufgrund seiner glaubwürdigen Angaben zu treffen, ebenso glaubwürdig sagten die Beschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer aus, sie seien legal ausgereist. Nach den Feststellungen unter Punkt 1.

  1. und im Übrigen auch nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu den Rekrutierungsmethoden der syrischen Regierung und des Profils des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers ist es – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführer der erheblichen Gefahr unterlagen und unterliegen, bei einem (nunmehrigen) Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr) von der syrischen Regierung (zwangsweise) rekrutiert zu werden. Denn die beiden Beschwerdeführer sind gesunde Männer im wehrfähigen Alter und es mangelt dem syrischen Regime erheblich an Soldaten, sodass jeder Mann im (bald formell) wehrfähigen Alter als potentieller Kandidat für den Militärdienst in Frage kommt und (gegebenenfalls zwangsweise) eingezogen wird, wobei die Länderberichte nahe legen, dass für eine solche Einziehung nicht (ausschließlich) die formelle, gesetzliche Militärdienstpflicht (sohin das formell wehrpflichtige Alter, eine vorherige formelle Einberufung bzw. das Nichtvorliegen einer [gesetzlichen] Ausnahme vom Militärdienst) relevant ist, sondern auf faktische Umstände wie "junges", "wehrfähiges" Alter und Aufenthalt in Gebieten unter Regimekontrolle bzw. Behördenkontakt abgestellt wird. Verstärkt wird diese Beurteilung durch Berichte, wonach auch Reservisten einberufen werden, wobei das Alter weniger entscheidend ist als der Beruf, die Ausbildung, der Rang und die Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde, wonach die zwangsweise Heranziehung von jungen Männern zur Militärdienstleistung vor Erreichen der Volljährigkeit (als Kindersoldaten) – auch bei der syrischen Regierung - gängige Praxis in Syrien ist und wonach bei der Umsetzung von gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Wehrdienst Willkür herrscht und eine Befreiung vom Wehrdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Vor diesem Hintergrund ist sowohl der Erstbeschwerdeführer, der im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes eine spezielles Training in einer Spezialeinheit erfahren hat und nunmehr der Reserve der syrischen Armee zuzuordnen ist, als auch der Drittbeschwerdeführer, der seinen Militärdienst bisher noch nicht geleistet hat und kurz vor Erreichen des formellen militärdienstpflichtigen Alters steht, als für den Militäreinsatz besonders geeignet anzusehen und hinsichtlich der Rekrutierungsgefahr als besonders bedroht einzustufen. Überdies wurden nach dem glaubwürdigen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung Cousins der Beschwerdeführer bereits zwangsweise zur Armee des Regimes rekrutiert. Aus dem Umstand, dass dem Erstbeschwerdeführer im Jahr 2012 noch ein Reisepass ausgestellt wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass er nicht rekrutiert worden wäre bzw. nicht rekrutiert würde, zumal der Erstbeschwerdeführer dem in der Beschwerdeverhandlung auch nachvollziehbar entgegenhielt, dass damals die Situation (in Bezug auf die Einberufung von Reservisten) noch nicht so prekär war und die Ausstellung des Reisepasses nicht bedeute, dass die Ausreise erlaubt sei. Über dies führte der Erstbeschwerdeführer glaubwürdig aus, dass das syrische Regime bereits (vor seiner Ausreise) versucht hat, ihn neuerlich zu rekrutieren und im Elternhaus, bei seinem Vater, nach ihm gefragt hat. Hinsichtlich des 17 Jahre alten Drittbeschwerdeführers ist schon aufgrund Alters von einer aktuellen Gefahr, vom syrischen Regime als Kandidat für den Militärdienst angesehen und (zwangsweisen) zum Militärdienst eingezogen zu werden, auszugehen, woran der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, dass er Syrien im Jahr 2015 im Alter von 14,75 Jahren legal verlassen und in seinem Reisepass eine Ausreisegenehmigung gültig bis Februar 2016 eingetragen sei und er sich keiner Straftat schuldig gemacht habe, nichts zu ändern vermag. Zwar ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass aufgrund des damaligen Alters des Drittbeschwerdeführers seine formelle Einziehung zum Militärdienst nicht wahrscheinlich war, weswegen er auch eine Ausreisegenehmigung erhielt, dies ändert jedoch nichts daran, dass er, insbesondere auch aufgrund seines älteren Aussehens, damals außerhalb eines formellen Einberufungsverfahrens jederzeit hätte zwangsweise rekrutiert werden können, etwa bei einer Kontrolle an einem Checkpoint, wie dies auch vom Drittbeschwerdeführer sowie von der Beschwerdeführerin im Einklang mit den Länderberichten glaubwürdig beschrieben wurde. Überdies haben die Beschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer (in der Beschwerdeverhandlung) glaubwürdig ausgesagt, dass das formelle Einberufungsverfahren in Syrien nunmehr in Gang gesetzt und der Drittbeschwerdeführer zur Musterung einberufen wurde und er bereits in Syrien aufgefordert wurde, sich freiwillig an den Kampfhandlungen zu beteiligen. Abgesehen davon ist die damalige Ausreisegenehmigung des Drittbeschwerdeführers nicht mehr gültig. Die belangte Behörde geht im Übrigen selbst davon aus, dass der Drittbeschwerdeführer bei einer eventuellen Rückkehr bei Erreichen der Volljährigkeit zum Militärdienst einberufen werden würde, ganz abgesehen davon, dass es in Syrien wie bereits ausgeführt auch zu Rekrutierungen von Minderjährigen kommt. Es besteht daher die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Syrien – sei es im Rahmen der Einreise oder eines sonstigen Behördenkontaktes (an einem Checkpoint) – zur Militärdienstleistung aufgefordert und (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) werden und dabei – wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt - u.a. zur Bekämpfung von "oppositionellen" Kräften, auch von (bloß) Protestierenden/Andersdenkenden, und zum Vorgehehen gegen die Zivilbevölkerung, auch gegen Frauen und Kinder, eingesetzt und entweder (im Fall der Verweigerung des Militärdienstes) zum Opfer oder (im Fall der Ableistung des Militärdienstes) zum Täter/Unterstützer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. Im Fall der Beschwerdeführer sind keinerlei Umstände ersichtlich, aufgrund derer – entgegen dieser Verhältnisse in Syrien – nicht von einer – gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzenden - Einziehung zum Militärdienst bzw. Kriegsdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Glaubwürdig ist ferner das bereits vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass der syrische Geheimdienst mit der Drohung, ihn zu inhaftieren, Druck auf ihn ausgeübt habe, Auskunft über regimekritische Demonstranten zu geben. Dahingestellt bleiben kann, ob das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, er habe in Syrien selbst an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und er sei in Gewahrsam der syrischen Behörden geschlagen/gefoltert worden, gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt bzw. glaubwürdig ist.Glaubwürdig ist ferner das bereits vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass der syrische Geheimdienst mit der Drohung, ihn zu inhaftieren, Druck auf ihn ausgeübt habe, Auskunft über regimekritische Demonstranten zu geben. Dahingestellt bleiben kann, ob das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, er habe in Syrien selbst an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und er sei in Gewahrsam der syrischen Behörden geschlagen/gefoltert worden, gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt bzw. glaubwürdig ist. Da es nach der Berichtslage auch zu einer Inanspruchnahme (so durch "ersatzweise" Bestrafung, Inhaftierung) von (auch weiblichen) Familienangehörigen durch das syrische Regime kommt, etwa um den (nicht verfügbaren) Militärdienstpflichtigen bzw. Militärdienstverweigerer/Deserteur zu zwingen, sich dem syrischen Regime zu stellen, muss die Beschwerdeführerin damit rechnen, wegen ihrer Söhne oder wegen deren Cousins asylrelevant in Anspruch genommen zu werden. Übereinstimmend mit dieser Berichtslage wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin auch vorgebracht, ihr drohe in Syrien eine Inanspruchnahme durch das syrische Regime, da in Syrien weibliche Familienmitglieder wegen ihrer (vom Regime zB wegen des Militäreinsatzes) gesuchten Familienangehörigen herangezogen und so lange angehalten würden, bis sich die Gesuchten stellten. Dass die beschwerdeführenden Parteien keine Anhänger der syrischen Regierung sind und den Militäreinsatz der Beschwerdeführer bzw. eine Unterstützung des syrischen Regimes (in den Streitkräften/Milizen des syrischen Regimes) ablehnten und ablehnen und die beschwerdeführenden Parteien mit dem Verlassen Syriens auch das Ziel verfolgten, die (zwangsweise) Einziehung zum Militärdienst zu vermeiden, wurde glaubwürdig ausgesagt. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihre kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime im Rahmen des Asylverfahrens glaubwürdig dargelegt. Dass die beschwerdeführenden Parteien Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wären, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. 2.
  2. Die Darstellung der Situation in Syrien ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten (Herkunftsländerinformationen), wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen handelt, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic] Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015; Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien:2.
  3. Die Darstellung der Situation in Syrien ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten (Herkunftsländerinformationen), wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen handelt, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic] Update römisch zwei vom 22.10.2013, Update römisch drei vom Oktober 2014 und Update römisch vier vom November 2015; Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, vom 30.11.2016; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 [deutsche Version April 2017]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria und Country Information and Guidance vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom 23.03.2017: Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion) und der Staatendokumentation (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, zuletzt vom 05.01.2017; Anfragebeantwortung vom 24.03.2016, Wehrpflicht: Einziger Sohn der Familie), die, teilweise in älteren Fassungen, auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden, zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.
  3. Die Beschwerden wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.
  4. Zur Rechtslage:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

§ 6Abs. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vergleiche etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). 3.1.
  6. Daraus ergibt sich für die Beschwerdefälle Folgendes: 3.1.3.
  7. In Bezug auf die beiden Beschwerdeführer (den Erstbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer) ist die Asylrelevanz schon deshalb zu bejahen, weil der von den Beschwerdeführern abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee (in einer Miliz des syrischen Regimes) im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch von Frauen und Kindern) verbunden ist (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widerspricht) und völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon sind die Beschwerdeführer, denen maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (bzw. in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und die einen solchen Einsatz verweigern, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die den Beschwerdeführern drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht,
  8. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; s. auch VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085 und VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203).3.1.3.
  9. In Bezug auf die beiden Beschwerdeführer (den Erstbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer) ist die Asylrelevanz schon deshalb zu bejahen, weil der von den Beschwerdeführern abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee (in einer Miliz des syrischen Regimes) im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung mensc

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