RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlW122 2144174-1 SpruchW122 2144174-1/6Z ANTRAG: gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2gemäß Artikel 139, Abs
Artikel 135
, Absatz 4,
Artikel 89, Absatz 2 B-VG Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.
Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und den Richter Dr. Albert SLAMANIG sowie den Richter Mag. Dr. Ewald SCHWARZINGER als Beisitzer gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache der Mag. XXXX , vertreten durch RA Dr. Anton EHM, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.11.2016, GZ VGW-DB-1118/2016-1, unterfertigt von der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien nachfolgend denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und den Richter Dr. Albert SLAMANIG sowie den Richter Mag. Dr. Ewald SCHWARZINGER als Beisitzer gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins,
Artikel 135
, Absatz 4,
Artikel 89, Absatz 2, B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache der Mag.
römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Anton EHM, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.11.2016, GZ VGW-DB-1118/2016-1, unterfertigt von der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien nachfolgend den ANTRAG auf Aufhebung der Ziffer 2 litera b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, wegen Gesetzwidrigkeit, zu stellen.auf Aufhebung der Ziffer 2 litera b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5 aus 1971, in der Fassung ABl. Nr. 39 aus 2014,, wegen Gesetzwidrigkeit, zu stellen. TextBEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist seit 01.01.2014 Richterin am Verwaltungsgericht Wien und beantragte mit Schreiben vom 15.02.2016 die Erlassung eines Bescheides über ihren Stichtag für das Dienstjubiläum in der Weise, dass ihre Ausbildungs- und Dienstzeiten zur Gänze angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Tätigkeit als Richterin vom XXXX bis zum XXXX in einem Dienstverhältnis zum Bund.Die Beschwerdeführerin ist seit 01.01.2014 Richterin am Verwaltungsgericht Wien und beantragte mit Schreiben vom 15.02.2016 die Erlassung eines Bescheides über ihren Stichtag für das Dienstjubiläum in der Weise, dass ihre Ausbildungs- und Dienstzeiten zur Gänze angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Tätigkeit als Richterin vom römisch 40 bis zum römisch 40 in einem Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.11.2016, zugestellt am 23.11.2016, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Remuneration aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums gebühre. Begründend wird darin ausgeführt, dass gemäß Ziffer 1 lit. a des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 05/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, die Remuneration, die dem Beamten aus Anlass eines Dienstjubiläums gewährt werden kann, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 von Hundert betragen könne. Zur Dienstzeit würden gemäß Z 2 lit. b leg. cit. erstens die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, die nicht für die Vorrückung gilt, der Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes sowie zweitens sonstige Zeiten gemäß lit. a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zählen; für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien seien dabei auch Zeiten gemäß lit. a sublit. bb zu berücksichtigen, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 84/2012, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden. Für den Fall der Beschwerdeführerin würde dies bedeuten, dass sie die Zeit im Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien seit dem 01.01.2014 angerechnet bekomme, sowie sonstige Zeiten im Höchstausmaß von drei Jahren, woraus sich somit der Stichtag 01.01.2011 ergebe.Mit Bescheid der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.11.2016, zugestellt am 23.11.2016, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Remuneration aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums gebühre. Begründend wird darin ausgeführt, dass gemäß Ziffer 1 Litera a, des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 05 aus 1971, in der Fassung ABl. Nr. 39 aus 2014,, die Remuneration, die dem Beamten aus Anlass eines Dienstjubiläums gewährt werden kann, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 von Hundert betragen könne. Zur Dienstzeit würden gemäß Ziffer 2, Litera b, leg. cit. erstens die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, die nicht für die Vorrückung gilt, der Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes sowie zweitens sonstige Zeiten gemäß Litera a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zählen; für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien seien dabei auch Zeiten gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, zu berücksichtigen, die auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden. Für den Fall der Beschwerdeführerin würde dies bedeuten, dass sie die Zeit im Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien seit dem 01.01.2014 angerechnet bekomme, sowie sonstige Zeiten im Höchstausmaß von drei Jahren, woraus sich somit der Stichtag 01.01.2011 ergebe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 20.12.2016 eingebracht wurde. Begründend wird darin ausgeführt, dass Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bei der Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung danach, ob diese Zeiten beim Bund, beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden seien, verbiete, wodurch die Mobilität der Bediensteten erhöht werden solle. Darüber hinaus verbiete der Gleichheitsgrundsatz, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Eine ungleiche stichtagsbezogene Einstufung der mit 01.01.2014 zu Richtern des Verwaltungsgerichts Wien ernannten Personen bei gleichen Ernennungsvoraussetzungen könne den anzuwendenden Bestimmungen aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes nicht zugesonnen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-514/12) seien nationale Regelungen ausgeschlossen, nach denen die von den Dienstnehmern einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entgeltstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden würden. Sämtliche Dienstzeiten seien daher genauso anzurechnen, als ob sie bei der Stadt Wien absolviert worden wären, unabhängig davon, ob es sich um ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft handle. Dies würde daher zum Ergebnis führen, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Fälligkeit der Jubiläumszuwendung bereits eingetreten sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 20.12.2016 eingebracht wurde. Begründend wird darin ausgeführt, dass Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG bei der Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung danach, ob diese Zeiten beim Bund, beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden seien, verbiete, wodurch die Mobilität der Bediensteten erhöht werden solle. Darüber hinaus verbiete der Gleichheitsgrundsatz, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Eine ungleiche stichtagsbezogene Einstufung der mit 01.01.2014 zu Richtern des Verwaltungsgerichts Wien ernannten Personen bei gleichen Ernennungsvoraussetzungen könne den anzuwendenden Bestimmungen aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes nicht zugesonnen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-514/12) seien nationale Regelungen ausgeschlossen, nach denen die von den Dienstnehmern einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entgeltstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden würden. Sämtliche Dienstzeiten seien daher genauso anzurechnen, als ob sie bei der Stadt Wien absolviert worden wären, unabhängig davon, ob es sich um ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft handle. Dies würde daher zum Ergebnis führen, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Fälligkeit der Jubiläumszuwendung bereits eingetreten sei. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.01.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zum vorliegenden Fall: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. 84/2012 idF LGBl. 38/2016, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 38 aus 2016,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Art. 139 und 140 B-VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. zB VfGH 14.10.2016, G 45/2016 mwN).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Artikel 139 und 140 B-VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat vergleiche zB VfGH 14.10.2016, G 45 aus 2016, mwN). Aus diesem Grund ist der vorliegende Beschluss durch den Senat zu fassen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin am 23.11.2016 zugestellt. Die am 20.12.2016 zur Post gebrachte Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.
- Präjudizialität: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 ua.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242 aus 2001,; VfGH 10.12.2012, römisch fünf 22/12 ua.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,). Die belangte Behörde stellte aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 2 und 2a BO 1994 iVm § 14 Abs. 2 DO 1994 sowie Ziffer 2 lit. a sublit. bb iVm Z 2 lit. b sublit. aa und bb des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 05/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, fest, dass der Stichtag für das Dienstjubiläum mit 01.01.2011 festgesetzt werde und der Beschwerdeführerin keine Remuneration aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums gebühre. Die angefochtene Bestimmung der Ziffer 2 litera b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, wurde daher im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung anzuwenden und diese ist daher präjudiziell iSd Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG.Die belangte Behörde stellte aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 39, Absatz 2 und 2 a BO 1994
Paragraph 14, Absatz 2, DO 1994 sowie Ziffer 2 Litera a, Sub-Litera, b, b,
Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und b, b des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 05 aus 1971, in der Fassung ABl. Nr. 39 aus 2014,, fest, dass der Stichtag für das Dienstjubiläum mit 01.01.2011 festgesetzt werde und der Beschwerdeführerin keine Remuneration aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums gebühre. Die angefochtene Bestimmung der Ziffer 2 litera b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5 aus 1971, in der Fassung ABl. Nr. 39 aus 2014,, wurde daher im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung anzuwenden und diese ist daher präjudiziell iSd Artikel 89, Absatz 2,
Artikel 135
, Absatz 4,
Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
- Anfechtungsumfang: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 2.
- § 39 des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Besoldungsordnung 1994 – Wr. BO 1994), LGBl. 55, lautet:2.
- Paragraph 39, des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Besoldungsordnung 1994 – Wr. BO 1994), Landesgesetzblatt 55, lautet: "Einmalige Belohnungen § 39.
(1)–
(1a)[ ]Paragraph 39,
(1)–
(1a)[ ]
(2)Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des
- Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits das
- Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des
- Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des
- Lebensmonats fehlen und der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das
- Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.
(2)Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des
- Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits das
- Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des
- Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des
- Lebensmonats fehlen und der gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das
- Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.
(2a)Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen (Abs. 2) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des Abs. 2 kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davor liegende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.
(2a)Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen (Absatz 2,) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des Absatz 2, kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davor liegende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.
(3)[ ]" 2.2. Der Beschluss des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 5/1971 idF ABl. 39/2014, lautet wie folgt (die zur Aufhebung beantragte litera ist hervorgehoben):2.2. Der Beschluss des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, Amtsblatt 5 aus 1971, in der Fassung Amtsblatt 39 aus 2014,, lautet wie folgt (die zur Aufhebung beantragte litera ist hervorgehoben): "Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen In Ausführung des § 39 Abs. 2 und 2a der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, gelten für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen folgende Richtlinien:In Ausführung des Paragraph 39, Absatz 2 und 2 a der Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, gelten für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen folgende Richtlinien: 1. Die Remuneration, die dem Beamten aus Anlaß eines Dienstjubiläums gewährt werden kann, beträgt:
- a)bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH,
- b)bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH,
- c)bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 600 vH, des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am Ersten des Monats entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet. 2. Zur Dienstzeit nach Z 1 zählen2. Zur Dienstzeit nach Ziffer eins, zählen
- a)bei einem Beamten, der vor dem 1. Oktober 1999 in ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden ist und seither ununterbrochen Bediensteter der Gemeinde Wien ist,
- aa)die im bestehenden Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist oder nur durch die Überstellung unwirksam geworden ist;
- bb)Zeiten, soweit sie gemäß § 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, dem Beamten zur Gänze für die Vorrückung angerechnet worden sind oder anzurechnen wären, wenn der Beamte nicht am 31. Dezember 1970 dem Dienststand angehört hätte;
- bb)Zeiten, soweit sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56, dem Beamten zur Gänze für die Vorrückung angerechnet worden sind oder anzurechnen wären, wenn der Beamte nicht am 31. Dezember 1970 dem Dienststand angehört hätte;
- cc)Zeiten, soweit sie dem Beamten nach den vor dem 1. Jänner 1971 in Geltung gestandenen dienstrechtlichen Vorschriften oder nach Artikel IV der 1. Novelle zur Dienstordnung 1966 zur Gänze für die Vorrückung angerechnet worden sind;
- cc)Zeiten, soweit sie dem Beamten nach den vor dem 1. Jänner 1971 in Geltung gestandenen dienstrechtlichen Vorschriften oder nach Artikel römisch vier der 1. Novelle zur Dienstordnung 1966 zur Gänze für die Vorrückung angerechnet worden sind;
- dd)die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte und nicht unter sublit. aa bis cc fallende Zeit, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden ist;
- dd)die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte und nicht unter Sub-Litera, a, a bis c, c fallende Zeit, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden ist;
- ee)die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte Zeit, die für die Vorrückung nur deshalb nicht angerechnet worden ist, weil sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt;
- ff)die in einem Ausbildungsverhältnis in einer Einrichtung der Gemeinde Wien zurückgelegte und nicht unter sublit. aa bis cc fallende Zeit, sofern im unmittelbaren Anschluß daran ein diese Ausbildung voraussetzendes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet worden ist;
- ff)die in einem Ausbildungsverhältnis in einer Einrichtung der Gemeinde Wien zurückgelegte und nicht unter Sub-Litera, a, a bis c, c fallende Zeit, sofern im unmittelbaren Anschluß daran ein diese Ausbildung voraussetzendes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet worden ist;
- gg)die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von der Gemeinde Wien übernommen worden und die Gemeinde Wien gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist;
- hh)die gemäß § 10a Abs. 5 (ab 1. Jänner 2003 § 10 Abs. 3) der Pensionsordnung 1995 zugerechnete Zeit;
- hh)die gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, (ab 1. Jänner 2003 Paragraph 10, Absatz 3,) der Pensionsordnung 1995 zugerechnete Zeit;
- b)bei einem von lit. a nicht erfaßten Beamtenb) bei einem von Litera a, nicht erfaßten Beamten
- aa)die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, die nicht für die Vorrückung gilt, der Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes;
- bb)sonstige Zeiten gemäß lit. a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren; für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sind dabei auch Zeiten gemäß lit. a sublit. bb zu berücksichtigen, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 84/2012, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden.
- bb)sonstige Zeiten gemäß Litera a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren; für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sind dabei auch Zeiten gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, zu berücksichtigen, die auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden. Die mehrfache Berücksichtigung eines Zeitraumes ist ausgeschlossen. Bei einem Karenzurlaub, der allein oder bei mehreren ununterbrochen aufeinanderfolgen den Karenzurlauben in seiner Gesamtzeit länger als drei Jahre dauert, zählt die drei Jahre übersteigende Zeit, soweit sie nach dem 31. Dezember 1984 liegt, nicht als Dienstzeit gemäß Z 1. Bei der Berücksichtigung von Zeiten gemäß lit. a sublit. bb ist bei Bediensteten, die vor dem 16. April 2011 in ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen Bedienstete der Gemeinde Wien sind, § 14 der Dienstordnung 1994 in der vor der 29. Novelle geltenden Fassung anzuwenden.Die mehrfache Berücksichtigung eines Zeitraumes ist ausgeschlossen. Bei einem Karenzurlaub, der allein oder bei mehreren ununterbrochen aufeinanderfolgen den Karenzurlauben in seiner Gesamtzeit länger als drei Jahre dauert, zählt die drei Jahre übersteigende Zeit, soweit sie nach dem 31. Dezember 1984 liegt, nicht als Dienstzeit gemäß Ziffer eins, Bei der Berücksichtigung von Zeiten gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, ist bei Bediensteten, die vor dem 16. April 2011 in ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen Bedienstete der Gemeinde Wien sind, Paragraph 14, der Dienstordnung 1994 in der vor der 29. Novelle geltenden Fassung anzuwenden. 3. Die Remuneration ist an dem dem Dienstjubiläum nächstfolgenden Monatsersten auszuzahlen. Erfolgt die Auszahlung später als drei Monate nach diesem Zeitpunkt aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so gilt als Bemessungsgrundlage der Monatsbezug im Monat der Auszahlung. 4. Bei einem Beamten, der nach einer Dienstzeit von 35 Jahren, aber vor einer Dienstzeit von 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt das 738. Lebensmonat vollendet hat, gilt die Dienstzeit von 40 Jahren mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand als erfüllt. 5. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des 720. Lebensmonats fehlen und der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung der Z 4 das 738. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet.5. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des 720. Lebensmonats fehlen und der gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung der Ziffer 4, das 738. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. 6. Ist der Beamte vor Auszahlung der Remuneration verstorben, so ist diese an die Verlassenschaft auszuzahlen. Im Falle der Z. 3 gilt als Bemessungsgrundlage der letzten Monatsbezug.6. Ist der Beamte vor Auszahlung der Remuneration verstorben, so ist diese an die Verlassenschaft auszuzahlen. Im Falle der Ziffer 3, gilt als Bemessungsgrundlage der letzten Monatsbezug. 7. Die Z 1 bis 6 sind auf Vertragsbedienstete, für die die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, gilt, unter Bedachtnahme auf § 50 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sinngemäß anzuwenden."7. Die Ziffer eins bis 6 sind auf Vertragsbedienstete, für die die Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50, gilt, unter Bedachtnahme auf Paragraph 50, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sinngemäß anzuwenden." 2.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, 13.915/1994, 15.090/1998).2.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 7376 aus 1974,, 7786 aus 1976,, 13.701 aus 1994,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,, 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,). Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, uva.). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts scheinen die beiden sublit. der Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen in untrennbarem Zusammenhang zu stehen.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts scheinen die beiden sublit. der Ziffer 2 Litera b, des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen in untrennbarem Zusammenhang zu stehen. 4. Verfassungsrechtliche Bedenken: Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines gleichgelagerten, bei ihm anhängigen Beschwerdefalls mit Beschluss vom 27.09.2017, E 2585/2017, beschlossen, gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, von Amts wegen zu prüfen. In der Begründung dieses Beschlusses legt der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar:Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines gleichgelagerten, bei ihm anhängigen Beschwerdefalls mit Beschluss vom 27.09.2017, E 2585 aus 2017,, beschlossen, gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG die Gesetzmäßigkeit der Ziffer 2 Litera b, des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5 aus 1971, in der Fassung ABl. Nr. 39 aus 2014,, von Amts wegen zu prüfen. In der Begründung dieses Beschlusses legt der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar: "Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen sieht bei den nicht von lit. a leg.cit. erfassten Beamten, abgesehen von der in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegten Zeit, lediglich die Berücksichtigung von ‚sonstige[n] Zeiten gemäß lit. a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 3 Jahren‘ vor. Für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch Zeiten gemäß lit. a sublit. bb leg.cit. zu berücksichtigen, ‚die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 84/2012, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden‘. Das Höchstausmaß der Berücksichtigung solcher Zeiten scheint jedoch auch für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien drei Jahre zu betragen."Ziffer 2 Litera b, des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen sieht bei den nicht von Litera a, leg.cit. erfassten Beamten, abgesehen von der in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegten Zeit, lediglich die Berücksichtigung von ‚sonstige[n] Zeiten gemäß Litera a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 3 Jahren‘ vor. Für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch Zeiten gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, leg.cit. zu berücksichtigen, ‚die auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden‘. Das Höchstausmaß der Berücksichtigung solcher Zeiten scheint jedoch auch für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien drei Jahre zu betragen. Mit der B-VG-Novelle BGBl. I 8/1999 wurde zwar das den Landesgesetzgeber bindende sogenannte Homogenitätsgebot beseitigt, die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels jedoch beibehalten. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG wurde insoweit geändert, als der zuständige Gesetzgeber nun nicht mehr verpflichtet ist, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, ist es unzulässig, bei der Anrechnung danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Durch diese Bestimmung soll – der Intention des Gesetzgebers zufolge – die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden (vgl. VfSlg. 18.636/2008, 19.110/2010 sowie AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.).Mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 1999, wurde zwar das den Landesgesetzgeber bindende sogenannte Homogenitätsgebot beseitigt, die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels jedoch beibehalten. Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG wurde insoweit geändert, als der zuständige Gesetzgeber nun nicht mehr verpflichtet ist, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, ist es unzulässig, bei der Anrechnung danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Durch diese Bestimmung soll – der Intention des Gesetzgebers zufolge – die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden vergleiche VfSlg. 18.636 aus 2008,, 19.110 aus 2010, sowie Ausschussbericht 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.). Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG in der derzeit geltenden Fassung spricht nunmehr allgemein von der ‚Anrechnung von Dienstzeiten‘ und gebietet damit, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat (vgl. abermals VfSlg. 19.110/2010).Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG in der derzeit geltenden Fassung spricht nunmehr allgemein von der ‚Anrechnung von Dienstzeiten‘ und gebietet damit, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat vergleiche abermals VfSlg. 19.110 aus 2010,). Unter den Tatbestand der ‚Anrechnung von Dienstzeiten‘ iSd Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG sind all jene Ansprüche zu subsumieren, die vom Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abhängen (zeitabhängige Rechte, zB auch die Dauer der ‚Probedienstzeit‘ bei Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis [VfSlg. 18.636/2008] sowie die Anrechnung von Zeiten, die von öffentlich Bediensteten bei einer Gebietskörperschaft verbracht worden sind, solange sie im Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft stehen, selbst wenn sie etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind [VfSlg. 19.110/2010 mwN]). Es dürften auch solche Ansprüche davon erfasst sein, deren Gewährung – wie die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums (vgl. VfSlg. 11.693/1988) – im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt.Unter den Tatbestand der ‚Anrechnung von Dienstzeiten‘ iSd Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG sind all jene Ansprüche zu subsumieren, die vom Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abhängen (zeitabhängige Rechte, zB auch die Dauer der ‚Probedienstzeit‘ bei Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis [VfSlg. 18.636/2008] sowie die Anrechnung von Zeiten, die von öffentlich Bediensteten bei einer Gebietskörperschaft verbracht worden sind, solange sie im Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft stehen, selbst wenn sie etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind [VfSlg. 19.110 aus 2010, mwN]). Es dürften auch solche Ansprüche davon erfasst sein, deren Gewährung – wie die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums vergleiche VfSlg. 11.693 aus 1988,) – im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt. Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben in Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass eines Dienstjubiläums je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Die Tatsache, dass eine maximale Dauer von 3 Jahren als ‚sonstige Zeit‘, die zur Dienstzeit iSd § 39 Wr. BO 1994 zählt, für die Gewährung der Jubiläumszuwendung berücksichtigt werden kann, scheint jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Zeiten für den Anspruch auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung als ‚zeitabhängiges Recht‘ bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vgl. insbesondere VfSlg. 18.236/2007, 18.636/2008). Dies dürfte dem Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG widersprechen, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg. 18.636/2008, 19.110/2010; vgl. auch AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.).Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben in Ziffer 2 Litera b, des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass eines Dienstjubiläums je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Die Tatsache, dass eine maximale Dauer von 3 Jahren als ‚sonstige Zeit‘, die zur Dienstzeit iSd Paragraph 39, Wr. BO 1994 zählt, für die Gewährung der Jubiläumszuwendung berücksichtigt werden kann, scheint jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Zeiten für den Anspruch auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung als ‚zeitabhängiges Recht‘ bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG vergleiche insbesondere VfSlg. 18.236 aus 2007,, 18.636 aus 2008,). Dies dürfte dem Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG widersprechen, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg. 18.636 aus 2008,, 19.110 aus 2010,; vergleiche auch Ausschussbericht 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.). An diesem Ergebnis dürfte auch das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis zu § 20c Gehaltsgesetz 1956 (VfSlg. 11.693/1988) nichts ändern, weil dieses Erkenntnis einerseits vor der Änderung von Art. 21 B-VG mit der B-VG-Novelle BGBl. I 8/1999 und der damit verbundenen Abschaffung des Homogenitätsgebotes ergangen ist und der zugrunde liegende Sachverhalt sich andererseits vom hier vorliegenden maßgeblich unterscheidet. Zu beurteilen war damals die Frage, ob jene Zeit zur Dienstzeit iSd § 20c Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54 idF BGBl. 548/1984, zählt, die ein Beamter (für die Dauer von 20 Jahren) während eines für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses wirksamen Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Alleineigentum des Bundes standen, verbracht hat."An diesem Ergebnis dürfte auch das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis zu Paragraph 20 c, Gehaltsgesetz 1956 (VfSlg. 11.693 aus 1988,) nichts ändern, weil dieses Erkenntnis einerseits vor der Änderung von Artikel 21, B-VG mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 1999, und der damit verbundenen Abschaffung des Homogenitätsgebotes ergangen ist und der zugrunde liegende Sachverhalt sich andererseits vom hier vorliegenden maßgeblich unterscheidet. Zu beurteilen war damals die Frage, ob jene Zeit zur Dienstzeit iSd Paragraph 20 c, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt 548 aus 1984,, zählt, die ein Beamter (für die Dauer von 20 Jahren) während eines für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses wirksamen Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Alleineigentum des Bundes standen, verbracht hat." Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Bedenken, weshalb der aus dem Spruch ersichtliche Aufhebungsantrag zu stellen ist. Der beantragte Aufhebungsumfang entspricht dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, E 2585/2017.Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Bedenken, weshalb der aus dem Spruch ersichtliche Aufhebungsantrag zu stellen ist. Der beantragte Aufhebungsumfang entspricht dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, E 2585 aus 2017,. III. Aussetzung des Verfahrensrömisch drei. Aussetzung des Verfahrens Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2144174.1.00