Spanien gelangt, wo er sich für rund drei Monate aufgehalten hätte. Da er in Spanien keine Unterkunft gehabt hätte, sei er in die Schweiz weitergereist; dort habe er
drei Monaten einen Landesverweis erhalten. In der Schweiz habe er um Asyl angesucht und einen negativen Bescheid erhalten. Aus seiner Sicht spreche nichts gegen eine Rückkehr in die durchreisten Mitgliedstaaten; wenn er die Möglichkeit hätte, dort zu arbeiten, würde er zurückkehren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 21.07.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 21.07.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz. Mit Schreiben vom 25.07.2017 teilte die zuständige Schweizer Behörde mit, dem Wiederaufnahmegesuch nicht entsprechen zu können, da Spanien mit (beiliegend übermitteltem) Schreiben vom 13.06.2017 einem seitens der Schweiz gestellten Aufnahmegesuch gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt hätte und die Überstellungsfrist noch offen wäre.Mit Schreiben vom 25.07.2017 teilte die zuständige Schweizer Behörde mit, dem Wiederaufnahmegesuch nicht entsprechen zu können, da Spanien mit (beiliegend übermitteltem) Schreiben vom 13.06.2017 einem seitens der Schweiz gestellten Aufnahmegesuch gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zugestimmt hätte und die Überstellungsfrist noch offen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 27.07.2017 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien. Mit Schreiben vom 28.07.2017 stimmten die spanischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 27.07.2017 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien. Mit Schreiben vom 28.07.2017 stimmten die spanischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 14.09.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters
durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie zu befinden, er verfüge in Österreich oder im Gebiet Europas über keine Verwandten und befinde sich in keiner Lebensgemeinschaft. Auf dem Weg von Spanien
Österreich sei er von der Schweizer Polizei angehalten und in ein Lager gebracht worden, wo er um Asyl ansuchen habe müssen. In Spanien habe er noch nicht gewusst, was Asyl bedeute. Er sei Ende November 2016 in Spanien angekommen und an eine NGO übergeben worden; er habe sich dann für drei Monate in Spanien aufgehalten und in diesem Zeitraum mehrere Einvernahmen gehabt. Für zwei Monate sei er in Spanien in einem Lager untergebracht gewesen, anschließend habe man ihn aufgefordert, dieses zu verlassen. Er habe zu Beginn seines Aufenthalts ein Schriftstück unterschreiben müssen, in welchem festgehalten gewesen wäre, dass er das Lager in zwei Monaten wieder verlassen müsste. Seine Unterlagen habe er zurückgelassen. Im dritten Monat seines Aufenthalts habe er über keine Unterkunft mehr verfügt, weshalb er Spanien verlassen hätte; er habe sich im Freien aufgehalten, es sei kalt gewesen und er sei krank geworden. In der Schweiz sei eine Lungenentzündung festgestellt und behandelt worden. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Spanien aktuell befinde, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin über die vorliegende Zustimmungserklärung Spaniens für die Führung seines Verfahrens und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrags und Außerlandesbringung seiner Person
Spanien in Kenntnis gesetzt, wozu der Beschwerdeführer angab, aufgrund seiner Erfahrungen in Spanien und des dortigen Risikos nicht in dieses Land zurückzuwollen. Wäre er in seinem Zustand in Spanien verblieben, wäre er heute bereits tot. Der Beschwerdeführer habe stark an der Lungenentzündung gelitten, habe nichts zu essen gehabt und betteln müssen. Er habe sich von einer Organisation zur nächsten begeben und nicht die benötigte Hilfe erhalten. Aus diesen Gründen wolle er nicht
Spanien. Zudem sei er in Spanien eines
ts, als er in einem Park genächtigt hätte, von einer Gruppe weißer Männer, welche ihn zum Analverkehr hätten zwingen wollen, sexuell belästigt worden. Auch aus diesem Grund wolle der Beschwerdeführer nicht
Spanien zurück, seit er
Österreich gekommen sei, fühle er sich sicher. Er habe keine Anzeige gegen die erwähnten Männer erstattet, der Vorfall hätte sich in der
t zugetragen, der Beschwerdeführer habe gar nicht gewusst, wo er Anzeige hätte erstatten sollen, zudem habe er Angst gehabt. Mit Schreiben vom 12.10.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die spanischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO demnach auf 18 Monate verlängere.Mit Schreiben vom 12.10.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die spanischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO demnach auf 18 Monate verlängere. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): KI vom 14.09.2016, Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer) Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie sie auch anderen Asylbewerbern offensteht, garantiert (ÖB 31.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail
Marokko gekommen sein (vgl. auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vgl. ECRE 3.4.2015).An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement
Marokko gekommen sein vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vergleiche ECRE 3.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (3.4.2015): : ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail -Strichaufzählung OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.b): Cese y revocación de la protección internacional, http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/cese-y-revocacion-de-la-proteccion-internacional, Zugriff 20.7.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Spain, https://www.ecoi.net/local_link/322585/462062_de.html, Zuriff 20.7.2016
Spanien um Asyl anzusuchen und in die dortige Grundversorgung aufgenommen zu werden. Dass er seinerzeit aus der Unterbringungseinrichtung entlassen worden wäre, liege einzig daran, dass dieser keinen Asylantrag gestellt und somit nicht zur vollen Versorgung berechtigt gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Übergriffe durch Privatpersonen würden auch in Spanien eine strafbare Handlung darstellen und von den dortigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Eine Billigung solcher Übergriffe durch spanische Behörden könne nicht erkannt werden; es liege jedoch außerhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Es stünde dem Beschwerdeführer auch in Spanien jederzeit die Möglichkeit offen, sich um Schutz an die Behörden zu wenden. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Unterbringung und Versorgung für Asylwerber in Spanien zugesichert wären. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
EMRK darstelle.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, infolge einer Rückkehr
Spanien um Asyl anzusuchen und in die dortige Grundversorgung aufgenommen zu werden. Dass er seinerzeit aus der Unterbringungseinrichtung entlassen worden wäre, liege einzig daran, dass dieser keinen Asylantrag gestellt und somit nicht zur vollen Versorgung berechtigt gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Übergriffe durch Privatpersonen würden auch in Spanien eine strafbare Handlung darstellen und von den dortigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Eine Billigung solcher Übergriffe durch spanische Behörden könne nicht erkannt werden; es liege jedoch außerhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Es stünde dem Beschwerdeführer auch in Spanien jederzeit die Möglichkeit offen, sich um Schutz an die Behörden zu wenden. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Unterbringung und Versorgung für Asylwerber in Spanien zugesichert wären. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
Der Bescheid wurde dem Antragsteller
weislich am 18.10.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG respektive am 04.12.2017 (infolge neuerlicher behördlicher Meldung des Beschwerdeführers) durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Der Bescheid wurde dem Antragsteller
weislich am 18.10.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG respektive am 04.12.2017 (infolge neuerlicher behördlicher Meldung des Beschwerdeführers) durch persönliche Ausfolgung zugestellt. 3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 20.12.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Spanien zunächst durch eine näher genannte NGO untergebracht und dann rausgeworfen worden wäre. Anschließend sei er obdachlos gewesen und hätte drei Wochen in der Kälte auf der Straße verbracht, wo er immer wieder durch Zivilisten belästigt worden wäre. Er habe sich an verschiedene Hilfsorganisationen gewandt, doch keine sei bereit gewesen, ihm zu helfen, obwohl er eigenen Angaben zufolge an einer Lungenentzündung gelitten hätte. Anschließend habe er in der Schweiz gelebt, wo er
drei Monaten einen Landesverweis erhalten hätte. Eine Abschiebung
Spanien würde aufgrund der prekären Lage eine mögliche Gefährdung seiner Rechte
Gegen den Bescheid richtet sich die am 20.12.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Spanien zunächst durch eine näher genannte NGO untergebracht und dann rausgeworfen worden wäre. Anschließend sei er obdachlos gewesen und hätte drei Wochen in der Kälte auf der Straße verbracht, wo er immer wieder durch Zivilisten belästigt worden wäre. Er habe sich an verschiedene Hilfsorganisationen gewandt, doch keine sei bereit gewesen, ihm zu helfen, obwohl er eigenen Angaben zufolge an einer Lungenentzündung gelitten hätte. Anschließend habe er in der Schweiz gelebt, wo er
drei Monaten einen Landesverweis erhalten hätte. Eine Abschiebung
Spanien würde aufgrund der prekären Lage eine mögliche Gefährdung seiner Rechte
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, ist (eigenen Angaben zufolge) im November 2016 aus Marokko illegal
Spanien eingereist, wo er sich für etwa drei Monate aufgehalten hat, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Anschließend begab er sich in die Schweiz, wo er am 03.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im dort geführten Verfahren wurde eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO festgestellt. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge unrechtmäßig
Österreich, wo er am 18.07.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, ist (eigenen Angaben zufolge) im November 2016 aus Marokko illegal
Spanien eingereist, wo er sich für etwa drei Monate aufgehalten hat, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Anschließend begab er sich in die Schweiz, wo er am 03.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im dort geführten Verfahren wurde eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO festgestellt. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge unrechtmäßig
Österreich, wo er am 18.07.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA richtete am 27.07.2017 ein Aufnahmegesuch an Spanien, welchem die spanischen Behörden mit am 28.07.2017 eingelangtem Schreiben ausdrücklich gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zustimmten.Das BFA richtete am 27.07.2017 ein Aufnahmegesuch an Spanien, welchem die spanischen Behörden mit am 28.07.2017 eingelangtem Schreiben ausdrücklich gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zustimmten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Antragsteller leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Mit Schreiben vom 12.10.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die spanischen Behörden über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate aufgrund Flüchtigkeit des Beschwerdeführers. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Reiseroute des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie aus den Mitteilungen der spanischen und Schweizer Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Aufgrund des Nichtvorliegens eines EURODAC-Treffers zu Spanien in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers war festzustellen, dass dieser bis dato noch keinen Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat gestellt hat. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Spaniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt ebenfalls dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer
der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht entgegengetreten. Er ist
eigenen Angaben in Spanien zunächst in ein Lager aufgenommen und dort versorgt worden. Da der Beschwerdeführer in Spanien keinen Asylantrag gestellt hat, erweisen sich seine unbelegten geäußerten Befürchtungen, er würde als Asylwerber in Spanien keinen Zugang zu benötigten Versorgungsleistungen finden, als spekulativ. Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, im dritten Monat seines Aufenthalts in Spanien über keine Unterkunft verfügt und keinen Zugang zu der damals benötigten medizinischen Versorgung besessen zu haben, lässt dies keinen Rückschluss auf seine Situation
einer Überstellung
Spanien und dortigen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass Asylwerber in Spanien wie spanische Staatsbürger vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung hätten, sodass davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall eine benötigte ärztliche Hilfe zur Verfügung stehen wird. Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer während seines Voraufenthalts in Spanien durch eine Gruppe von Männern sexuell belästigt worden wäre, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls offen stünde, das geschilderte strafrechtswidrige Verhalten respektive allfällige künftige Übergriffe durch Privatpersonen bei den Behörden Spaniens zur Anzeige zu bringen und die dortigen staatlichen Schutzmechanismen in Anspruch zu nehmen. Den Länderberichten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass Spanien in Bezug auf Vorfälle wie den geschilderten nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre, auch der Beschwerdeführer - welcher keinen Versuch unternommen hat, den behaupteten Vorfall in Spanien zur Anzeige zu bringen - hat kein Vorbringen in diese Richtung erstattet. Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben. Die Feststellung zur Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund Flüchtigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats
ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats
ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die
dem 01.01.2014 (
dem ersten Tag des sechsten Monats
Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. 3.
ununterbrochenem Aufenthalt im "Dublin-Gebiet" die 12-Monatsfrist noch nicht abgelaufen war, schadet der Ablauf dieser Frist während des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nicht (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 13, K13.).Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Spaniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Aus Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO (Versteinerungsprinzip) ergibt sich, dass bei der Bestimmung des zuständigen Staates von der Situation ausgegangen wird, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung des betreffenden Antragstellers in einem Mitgliedstaat gegeben ist. Wenn zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung
ununterbrochenem Aufenthalt im "Dublin-Gebiet" die 12-Monatsfrist noch nicht abgelaufen war, schadet der Ablauf dieser Frist während des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nicht vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 13,, K13.). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. 3.3.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Spanien überstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Die
den Länderfeststellungen gegebene beachtliche Quote der Gewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz durch die spanischen Behörden im Jahr 2015 lässt erkennen, dass diese auch keine für den Beschwerdeführer
teiligen rechtlichen Sonderpositionen einnehmen. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Spanien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtete die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG in Bezug auf Spanien in einem Verfahren, welchem im Wesentlichen gleichlautende Länderberichte zugrunde gelegen haben, zuletzt nicht als erschüttert (vgl. VwGH vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0151-8).Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtete die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Bezug auf Spanien in einem Verfahren, welchem im Wesentlichen gleichlautende Länderberichte zugrunde gelegen haben, zuletzt nicht als erschüttert vergleiche VwGH vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0151-8). Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, in Spanien durch eine Gruppe von Privatpersonen sexuell belästigt worden zu sein, ist festzuhalten, dass diesem die Möglichkeit offen stünde, derartiges strafrechtswidriges Verhalten bei den Sicherheitsbehörden Spaniens zur Anzeige zu bringen und die in Spanien bestehenden Schutzmechanismen in Anspruch zu nehmen. Da der Beschwerdeführer während seines Voraufenthaltes noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Spanien gestellt hatte, relativiert sich zudem dessen Vorbringen hinsichtlich der dort wahrgenommenen Unterbringungs- und (medizinischen) Versorgungssituation. Auch im Falle einer Wahrunterstellung seiner Angabe, innerhalb des letzten Monats seines Aufenthalts in Spanien obdachlos gewesen zu sein und keinen Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gehabt zu haben, kann hieraus kein Rückschluss auf dessen Situation
einer Rücküberstellung und Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Spanien gezogen werden. Aus den Länderberichten zu Spanien ergibt sich, dass Asylwerber, welche über keine finanziellen Mittel verfügen, das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse hätten und dass diesen die gleichen Rechte auf Inanspruchnahme öffentlicher medizinsicher Versorgungsleistungen wie spanischen Staatsbürgern zustünden. Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Spanien jemals konkret geltend machte.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Spanien jemals konkret geltend machte. Wie festgestellt, leidet der Antragsteller aktuell an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eigenen Angaben zufolge ist er gesund. Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich wegen Schmerzen behandelt worden zu sein, nunmehr ginge es ihm jedoch wieder gut und er stünde aktuell nicht in ärztlicher Behandlung.
den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung
Spanien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung
Spanien weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa sechs Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.3.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W192.2181030.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.