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{'item': 'W214 2002125-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 10§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 58§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlW214 2002125-1 SpruchW214 2002125-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über di

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war seit 13.08.2002 für das Fachgebiet XXXX , sachlich beschränkt auf XXXX ) in die vom Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX geführte Liste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen.
  2. Der Beschwerdeführer war seit 13.08.2002 für das Fachgebiet römisch 40 , sachlich beschränkt auf römisch 40 ) in die vom Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 geführte Liste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen.
  3. Mag. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , regte am 17.05.2013 beim Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Streichung des Beschwerdeführers aus der Sachverständigenliste an. Er vertrete den im Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX freigesprochenen Hauptangeklagten XXXX . Einer der Beweise, die die Staatsanwaltschaft XXXX gegen seinen Mandanten geführt hatte, seien
  4. Mag. römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , regte am 17.05.2013 beim Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Streichung des Beschwerdeführers aus der Sachverständigenliste an. Er vertrete den im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 freigesprochenen Hauptangeklagten römisch 40 . Einer der Beweise, die die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen seinen Mandanten geführt hatte, seien XXXX Gutachten des genannten Sachverständigen, die unqualifiziert gewesen seien und dessen Streichung aus der Liste rechtfertigen würden, gewesen. Die vom Sachverständigen bei Erstellung seiner Gutachten angewandte Methodik sei unbrauchbar und die von ihm verwendete Statistik nicht aussagekräftig. Abgesehen davon, dass das im Strafverfahren ergangene Urteil das Gutachten als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, sei der Sachverständige vom Mandanten des Rechtsanwaltes zu XXXX des LGZ XXXX auf Schadenersatz geklagt worden, wobei vom Beschwerdeführer (dessen Haftpflichtversicherung) an seinen Mandanten ein Betrag von EUR 30.000,-- Schadenersatz sowie die gesamten Verfahrenskosten bezahlt worden seien.römisch 40 Gutachten des genannten Sachverständigen, die unqualifiziert gewesen seien und dessen Streichung aus der Liste rechtfertigen würden, gewesen. Die vom Sachverständigen bei Erstellung seiner Gutachten angewandte Methodik sei unbrauchbar und die von ihm verwendete Statistik nicht aussagekräftig. Abgesehen davon, dass das im Strafverfahren ergangene Urteil das Gutachten als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, sei der Sachverständige vom Mandanten des Rechtsanwaltes zu römisch 40 des LGZ römisch 40 auf Schadenersatz geklagt worden, wobei vom Beschwerdeführer (dessen Haftpflichtversicherung) an seinen Mandanten ein Betrag von EUR 30.000,-- Schadenersatz sowie die gesamten Verfahrenskosten bezahlt worden seien.
  5. Daraufhin leitete die belangte Behörde ein Verfahren hinsichtlich der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

§ 10Abs.

1 SDG ein. Der Beschwerdeführer sprach sich in seiner Stellungnahme gegen die angeregte Streichung aus der Sachverständigenliste aus und entgegnete, dass er von XXXX seit dem in Rede stehenden Strafverfahren gleichsam verfolgt werde. Das Verfahren XXXX des LGZ3. Daraufhin leitete die belangte Behörde ein Verfahren hinsichtlich der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

Paragraph 10, Absatz eins, SDG ein. Der Beschwerdeführer sprach sich in seiner Stellungnahme gegen die angeregte Streichung aus der Sachverständigenliste aus und entgegnete, dass er von römisch 40 seit dem in Rede stehenden Strafverfahren gleichsam verfolgt werde. Das Verfahren römisch 40 des LGZ XXXX sei lediglich aus prozessökonomischen Gründen außergerichtlich bereinigt worden.römisch 40 sei lediglich aus prozessökonomischen Gründen außergerichtlich bereinigt worden.

  1. Eine nach § 4a SDG eingesetzte Kommission stellte einstimmig fest, dass der Beschwerdeführer die für die Tätigkeit eines Sachverständigen auf dem Fachgebiet der XXXX notwendige Sachkunde nicht aufweise.
  2. Eine nach Paragraph 4 a, SDG eingesetzte Kommission stellte einstimmig fest, dass der Beschwerdeführer die für die Tätigkeit eines Sachverständigen auf dem Fachgebiet der römisch 40 notwendige Sachkunde nicht aufweise.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

§ 10Abs.

1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) die Eigenschaft als beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen und seine Streichung aus der Sachverständigenliste veranlasst.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) die Eigenschaft als beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen und seine Streichung aus der Sachverständigenliste veranlasst. Die belangte Behörde stellte fest, dass das im Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX ergangene Urteil das in diesem Verfahren erstattete Gutachten des Beschwerdeführers mangels Nachvollziehbarkeit nicht verwertet habe. Das Verfahren XXXX , welches eine Klage des Beschuldigten XXXX zum Gegenstand gehabt habe, sei außergerichtlich erledigt worden, wobei dem Kläger ein Betrag von EUR 30.000,-- und Kostenersatz zuerkannt worden sei.Die belangte Behörde stellte fest, dass das im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 ergangene Urteil das in diesem Verfahren erstattete Gutachten des Beschwerdeführers mangels Nachvollziehbarkeit nicht verwertet habe. Das Verfahren römisch 40 , welches eine Klage des Beschuldigten römisch 40 zum Gegenstand gehabt habe, sei außergerichtlich erledigt worden, wobei dem Kläger ein Betrag von EUR 30.000,-- und Kostenersatz zuerkannt worden sei. Angesichts dieser Umstände im Zusammenhalt mit der betreffend der vom Beschwerdeführer angewandten Methode erfolgten Kritik (Bewertung des Gutachtens durch Dr. XXXX ) und der Tatsache, dass das positive Gutachten der Kommission nach § 4a SDG nach der Befragung des Beschwerdeführers am 25.06.2002 lediglich mit Stimmenmehrheit erfolgt sei, sei eine Vorgangsweise nach § 10 Abs. 4 SDG eingeschlagen und ein Gutachten der Kommission nach § 4a SDG eingeholt worden.Angesichts dieser Umstände im Zusammenhalt mit der betreffend der vom Beschwerdeführer angewandten Methode erfolgten Kritik (Bewertung des Gutachtens durch Dr. römisch 40 ) und der Tatsache, dass das positive Gutachten der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG nach der Befragung des Beschwerdeführers am 25.06.2002 lediglich mit Stimmenmehrheit erfolgt sei, sei eine Vorgangsweise nach Paragraph 10, Absatz 4, SDG eingeschlagen und ein Gutachten der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG eingeholt worden. Dieses Gutachten habe folgendes Ergebnis gebracht: Der Beschwerdeführer weise nach einhelliger Auffassung der Kommission die für die Tätigkeit eines Sachverständigen auf dem Fachgebiet der XXXX ) notwendige Sachkunde nicht auf. Er verfüge über keine ausreichende XXXX Fachkompetenz. Insbesondere computergestützte Methoden der XXXX schienen ihm fremd zu sein; auch inferenzstatistische Verfahren würden in seiner Gutachtertätigkeit offenbar keine Rolle spielen. Die vom Beschwerdeführer verwendeten Kriterien (wie XXXX ), welche zur XXXX führen sollten, seien nicht zielführend und zum Teil auch unscharf definiert. Sie beschrieben im Wesentlichen inhärente Merkmale der XXXX und würden sich eher zur Abgrenzung des XXXX und vielleicht auch zur Abgrenzung von Textsorten als zur XXXX eignen.Der Beschwerdeführer weise nach einhelliger Auffassung der Kommission die für die Tätigkeit eines Sachverständigen auf dem Fachgebiet der römisch 40 ) notwendige Sachkunde nicht auf. Er verfüge über keine ausreichende römisch 40 Fachkompetenz. Insbesondere computergestützte Methoden der römisch 40 schienen ihm fremd zu sein; auch inferenzstatistische Verfahren würden in seiner Gutachtertätigkeit offenbar keine Rolle spielen. Die vom Beschwerdeführer verwendeten Kriterien (wie römisch 40 ), welche zur römisch 40 führen sollten, seien nicht zielführend und zum Teil auch unscharf definiert. Sie beschrieben im Wesentlichen inhärente Merkmale der römisch 40 und würden sich eher zur Abgrenzung des römisch 40 und vielleicht auch zur Abgrenzung von Textsorten als zur römisch 40 eignen. Der Beschwerdeführer verneine, XXXX datenbanken zu verwenden. Als Begründung führe er an, dass dies für ihn zu aufwändig und aus seiner Sicht methodisch auch nicht notwendig sei. Er habe auch ohne weiteres zugegeben, kein XXXX ("Wissenschaftler") zu sein. Sein Verständnis von Wesen und Bedeutung eines Sachverständigen sei auch noch aus einem anderen Blickwinkel heraus zu kritisieren. Der Beschwerdeführer habe angegeben, methodische Beschränkungen und die damit verbundene Gefahr von Mängeln seines Gutachtens dann in Kauf zu nehmen, wenn und weil in der forensischen Praxis oft die Zeit dränge.Der Beschwerdeführer verneine, römisch 40 datenbanken zu verwenden. Als Begründung führe er an, dass dies für ihn zu aufwändig und aus seiner Sicht methodisch auch nicht notwendig sei. Er habe auch ohne weiteres zugegeben, kein römisch 40 ("Wissenschaftler") zu sein. Sein Verständnis von Wesen und Bedeutung eines Sachverständigen sei auch noch aus einem anderen Blickwinkel heraus zu kritisieren. Der Beschwerdeführer habe angegeben, methodische Beschränkungen und die damit verbundene Gefahr von Mängeln seines Gutachtens dann in Kauf zu nehmen, wenn und weil in der forensischen Praxis oft die Zeit dränge. Da somit beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG nicht (mehr) gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Da somit beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG nicht (mehr) gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er den Feststellungen der nach § 4a SDG gebildeten Kommission, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind, entgegentrat.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er den Feststellungen der nach Paragraph 4 a, SDG gebildeten Kommission, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind, entgegentrat. 6. Der Verwaltungsakt wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Zu A) Behebung und Zurückverweisung 2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). 2.

  1. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG:2.
  2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG: 2.2.
  3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: "Mit
  4. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.""Mit
  6. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  7. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde." Die gegenständliche Berufung des Beschwerdeführers ist nunmehr als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu werten.Die gegenständliche Berufung des Beschwerdeführers ist nunmehr als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, B-VG zu werten. Die relevanten Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, lauten auszugsweise wie folgt: "Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.

(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2,
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers
  1. a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
  2. b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
  3. c)volle Geschäftsfähigkeit,
  4. d)persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
  5. e)Vertrauenswürdigkeit,
  6. f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  7. g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
  8. h)geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  9. i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
  10. i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,; 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; 2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers. Eintragungsverfahren § 4.
(1)Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.Paragraph 4,
(1)Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zwingend anzuführen. Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 3, können gemacht werden. Eintragungen nach Paragraph 3 a, Absatz 5, kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3)Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,) § 4a.
(1)Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, dieParagraph 4 a,
(1)Den Vorsitz der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
  1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und
  2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen.
(3)Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.
(3)Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (Paragraph 6,) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen. Entziehung der Eigenschaft § 10.
(1)Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,Paragraph 10,
(1)Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (Paragraph 3,) durch Bescheid zu entziehen,
  1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
  2. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
  3. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
  4. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
  5. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
  6. wenn er beharrlich gegen das Verbot des Paragraph 3 a, Absatz 7, verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
(2)Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(2)Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Absatz eins, genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(3)Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
(3)Der Paragraph 9, Absatz 2, gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
(4)Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; § 4a Abs. 2 letzter Satz findet insofern keine Anwendung."
(4)Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstabe a und Ziffer eins a, kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (Paragraph 4 a,) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz findet insofern keine Anwendung." 2.2.2. Für das konkrete Beschwerdeverfahren ergibt sich Folgendes: "Ein abgesondertes Rechtsmittel gegen das von der Kommission nach § 4a SDG zu erstattende "Gutachten" kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um einen Bescheid, sondern eben "nur" um ein Gutachten handelt, an das die Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Kommission nach § 4a SDG vorzunehmende Prüfung sowie die darauf basierende Stellungnahme keiner rechtsförmigen Kontrolle unterliegen würden. Wenn nämlich der Prüfungsvorgang und die Stellungnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, können diese Punkte gegebenenfalls auch in einer gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung (oder Rezertifizierung) abgewiesen wird, erhobenen Beschwerde releviert werden. Freilich hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken" (vgl. VwGH 93/12/0264; RV 2357 BlgNR 24.GP; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, 2014, Rz 3 zu § 11 SDG)."Ein abgesondertes Rechtsmittel gegen das von der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG zu erstattende "Gutachten" kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um einen Bescheid, sondern eben "nur" um ein Gutachten handelt, an das die Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG vorzunehmende Prüfung sowie die darauf basierende Stellungnahme keiner rechtsförmigen Kontrolle unterliegen würden. Wenn nämlich der Prüfungsvorgang und die Stellungnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, können diese Punkte gegebenenfalls auch in einer gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung (oder Rezertifizierung) abgewiesen wird, erhobenen Beschwerde releviert werden. Freilich hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken" vergleiche VwGH 93/12/0264; Regierungsvorlage 2357 BlgNR 24.GP; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, 2014, Rz 3 zu Paragraph 11, SDG). Dies gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die nach der neuen Rechtslage einzuholende "begründete Stellungnahme" und ist auch bei einem Aberkennungsverfahren der Sachverständigenbefugnis relevant. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass mit BGBl. I Nr. 10/2017 – offenbar als Reaktion auf aufhebende Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes – eine Novellierung des SDG erfolgte und das Wort "Gutachten" in den einschlägigen Bestimmungen der §§ 4, 4a und 10 SDG durch die Formulierung "begründete Stellungnahme" ersetzt wurden.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, – offenbar als Reaktion auf aufhebende Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes – eine Novellierung des SDG erfolgte und das Wort "Gutachten" in den einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 4, 4 a und 10 SDG durch die Formulierung "begründete Stellungnahme" ersetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage lauten: "Das SDG sieht derzeit in verschiedenem Zusammenhang vor, dass der für die Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zuständige Präsident des Landesgerichts vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Kommission nach § 4a SDG einzuholen hat oder ein solches einholen kann. Der Begriff des Gutachtens ist dabei als fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils über das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten (oder über die Reichweite des Zertifizierungsumfangs; vgl. § 4b SDG) zu verstehen; nicht gemeint ist damit das Gutachten im Sinn des in den Verfahrensgesetzen geregelten Beweismittels des (Sachverständigen-)Beweises, im Rahmen dessen aus gegebenen oder ermittelten Tatsachen ("Befund") unter Anwendung besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden ("Gutachten"). Gerade die insofern bestehende begriffliche Parallelität hat aber in der Praxis zuletzt dazu geführt, dass bei der Überprüfung entsprechender kommissioneller Bewertungen sowohl in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht die Maßstäbe für die Würdigung eines Gutachtens als Beweismittel herangezogen wurden (BVerwG 3.9.2015, W106 2109256-1/2E; 27.4.2016, W213 2111294-1). Eine solche Sichtweise entspricht aber nicht dem tatsächlichen Charakter der entsprechenden Äußerung der Kommission nach § 4a SDG als Werturteil der fachkundigen Prüfer. Aus diesem Grund soll dort, wo im SDG die Möglichkeit der Befassung der Zertifizierungskommission zur Abgabe einer entsprechenden Bewertung vorgesehen ist, anstelle des "Gutachtens" künftig von einer "begründeten Stellungnahme" gesprochen werden, um die bestehenden Unterschiede auch begrifflich deutlich zu machen." (1346 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen, 25 f.)"Das SDG sieht derzeit in verschiedenem Zusammenhang vor, dass der für die Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zuständige Präsident des Landesgerichts vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG einzuholen hat oder ein solches einholen kann. Der Begriff des Gutachtens ist dabei als fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils über das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten (oder über die Reichweite des Zertifizierungsumfangs; vergleiche Paragraph 4 b, SDG) zu verstehen; nicht gemeint ist damit das Gutachten im Sinn des in den Verfahrensgesetzen geregelten Beweismittels des (Sachverständigen-)Beweises, im Rahmen dessen aus gegebenen oder ermittelten Tatsachen ("Befund") unter Anwendung besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden ("Gutachten"). Gerade die insofern bestehende begriffliche Parallelität hat aber in der Praxis zuletzt dazu geführt, dass bei der Überprüfung entsprechender kommissioneller Bewertungen sowohl in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht die Maßstäbe für die Würdigung eines Gutachtens als Beweismittel herangezogen wurden (BVerwG 3.9.2015, W106 2109256-1/2E; 27.4.2016, W213 2111294-1). Eine solche Sichtweise entspricht aber nicht dem tatsächlichen Charakter der entsprechenden Äußerung der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG als Werturteil der fachkundigen Prüfer. Aus diesem Grund soll dort, wo im SDG die Möglichkeit der Befassung der Zertifizierungskommission zur Abgabe einer entsprechenden Bewertung vorgesehen ist, anstelle des "Gutachtens" künftig von einer "begründeten Stellungnahme" gesprochen werden, um die bestehenden Unterschiede auch begrifflich deutlich zu machen." (1346 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage – Erläuterungen, 25 f.) Das Bundesverwaltungsgericht vertritt jedoch die Ansicht, dass auch eine begründete Stellungnahme, die im gegenständlichen Fall zugleich einen wesentlichen Teil der Bescheidbegründung ausmacht, für das überprüfende Gericht nachvollziehbar sein muss. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Bescheidbegründung primär auf das von der Kommission eingeholte "Gutachten" berufen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die Schlüssigkeit des "Gutachtens" zu überprüfen und eine demensprechende Bescheidbegründung vorzunehmen. Damit hat die belangte Behörde grundlegende notwendige Ermittlungen unterlassen und die notwendigen Erfordernisse zur Begründung eines Bescheides nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall befindet sich im Akt ein maximal eineinhalb Seiten langes "Gutachten" vom 29.10.2013, in dem festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die notwendige Eignung zum Sachverständigen für das genannte Fachgebiet nicht besitze; weiters werden die vom Beschwerdeführer verwendeten Methoden kritisiert bzw. angemerkt, dass er bestimmte Methoden nicht anwendet. Damit liegt jedoch keine "begründete" Stellungnahme vor. Auch ein Prüfungsprotokoll, aus dem die Prüfungsschritte ersichtlich sind, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, obwohl eine Verpflichtung zur Vornahme einer derartigen Dokumentation besteht. Vielmehr wird im Aktenspiegel des Personalaktes ein "Prüfungsprotokoll" (OZ 30) genannt, was aber nicht der Aktenlage entspricht, denn OZ 30 ist das oben genannte "Gutachten". In diesem wird nicht einmal – wie in anderen Fällen üblich – auf ein Prüfungsprotokoll verwiesen, was zur Annahme führt, dass ein solches gar nicht existiert. Aus dem Akt geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aus terminlichen Gründen um eine Verschiebung des Begutachtungstermins bemühte, diese ihm aber nicht gewährt wurde. Aus dem "Gutachten" geht weiters lediglich hervor, dass dem Beschwerdeführer "Gelegenheit gegeben" wurde, seine Sachkunde im Rahmen einer mündlichen Prüfung unter Beweis zu stellen. Insofern geht aus dem Akt und aus dem Gutachten nicht einmal eindeutig hervor, dass tatsächlich eine mündliche Prüfung des Beschwerdeführers vorgenommen wurde. Im letzten Absatz wird zwar auf Aussagen des Beschwerdeführers Bezug genommen, jedoch scheint unklar, ob diese Aussagen aus einer persönlichen Befragung durch die Kommission stammen oder ob hier auf andere Quellen zurückgegriffen wurde. Insofern ist nicht einmal nachvollziehbar, ob die Kommission der in § 4a SDG normierten Verpflichtung zur mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers nachgekommen ist (zum fehlenden Prüfungsprotokoll siehe oben).Aus dem Akt geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aus terminlichen Gründen um eine Verschiebung des Begutachtungstermins bemühte, diese ihm aber nicht gewährt wurde. Aus dem "Gutachten" geht weiters lediglich hervor, dass dem Beschwerdeführer "Gelegenheit gegeben" wurde, seine Sachkunde im Rahmen einer mündlichen Prüfung unter Beweis zu stellen. Insofern geht aus dem Akt und aus dem Gutachten nicht einmal eindeutig hervor, dass tatsächlich eine mündliche Prüfung des Beschwerdeführers vorgenommen wurde. Im letzten Absatz wird zwar auf Aussagen des Beschwerdeführers Bezug genommen, jedoch scheint unklar, ob diese Aussagen aus einer persönlichen Befragung durch die Kommission stammen oder ob hier auf andere Quellen zurückgegriffen wurde. Insofern ist nicht einmal nachvollziehbar, ob die Kommission der in Paragraph 4 a, SDG normierten Verpflichtung zur mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers nachgekommen ist (zum fehlenden Prüfungsprotokoll siehe oben). Da in dem Schreiben der Kommission nach § 4a SDG nicht einmal ansatzweise eine Darlegung der Prüfungssituation enthalten ist, konnte es von der belangten Behörde gar nicht auf Schlüssigkeit überprüft werden. Dies gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht. Insgesamt betrachtet ist das "Gutachten", auch wenn man es nunmehr als "begründete Stellungnahme" i. S. des § 4a (neu) SDG wertet, mangels Begründung der dort getroffenen Aussagen nicht geeignet, zu einer tauglichen Begründung des Bescheides beizutragen. Auch andere entsprechende Aktenteile (wie ein Sitzungsprotokoll dgl.), aus denen auf die Ergebnisse der Kommission geschlossen werden könnten, liegen nicht vor. Da das "Gutachten" wörtlich in der Bescheidbegründung wiedergegeben wurde, ohne die Schlüssigkeit dieser Aussagen zu erläutern, liegt auch ein entsprechender Begründungsmangel des Bescheides vor.Da in dem Schreiben der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG nicht einmal ansatzweise eine Darlegung der Prüfungssituation enthalten ist, konnte es von der belangten Behörde gar nicht auf Schlüssigkeit überprüft werden. Dies gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht. Insgesamt betrachtet ist das "Gutachten", auch wenn man es nunmehr als "begründete Stellungnahme" i. S. des Paragraph 4 a, (neu) SDG wertet, mangels Begründung der dort getroffenen Aussagen nicht geeignet, zu einer tauglichen Begründung des Bescheides beizutragen. Auch andere entsprechende Aktenteile (wie ein Sitzungsprotokoll dgl.), aus denen auf die Ergebnisse der Kommission geschlossen werden könnten, liegen nicht vor. Da das "Gutachten" wörtlich in der Bescheidbegründung wiedergegeben wurde, ohne die Schlüssigkeit dieser Aussagen zu erläutern, liegt auch ein entsprechender Begründungsmangel des Bescheides vor.

§ 58Abs.

2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN). Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem "Gutachten"/der Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht hinreichend zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242).Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem "Gutachten"/der Stellungnahme der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht hinreichend zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird vergleiche zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher neuerlich eine begründete Stellungnahme einzuholen und diese anschließend auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben, um sie letztlich der Entscheidung zugrunde legen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aus den genannten Gründen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als erfüllt. Der gegenständlichen Entscheidung steht auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Ermittlung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aus den genannten Gründen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG als erfüllt. Der gegenständlichen Entscheidung steht auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Ermittlung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Der angefochtene Bescheid war daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Begründung in Punkt II.) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Begründung in Punkt römisch zwei.) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W214.2002125.1.00

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