Obsah (10)
§ 28§ 3Art. 133§ 8Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlW214 2159378-1 SpruchW214 2159388-1/14E W214 2159378-1/9E W214 2159385-1/9E W214 2159383-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal
§ 28Abs. 2 Vw
GVG, stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, XXXX , XXXX und XXXX
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer verließen 2013 Syrien und reisten 2015 illegal nach Österreich ein. Sie stellten am XXXX .10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführer verließen 2013 Syrien und reisten 2015 illegal nach Österreich ein. Sie stellten am römisch 40 .10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
- Am XXXX .10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Syriens, Araberin und muslimischen Glaubens zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität und der ihrer Kinder legte sie ihre Reisepässe sowie ihre ID-Card vor. Sie sei am 31.07.2013 legal mit ihren Kindern in die Vereinigten Emirate ausgereist. Von dort seien sie im Oktober 2015 in die Türkei und von dort über weitere (von ihr genannte) Staaten nach Österreich gereist.
- Am römisch 40 .10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Syriens, Araberin und muslimischen Glaubens zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität und der ihrer Kinder legte sie ihre Reisepässe sowie ihre ID-Card vor. Sie sei am 31.07.2013 legal mit ihren Kindern in die Vereinigten Emirate ausgereist. Von dort seien sie im Oktober 2015 in die Türkei und von dort über weitere (von ihr genannte) Staaten nach Österreich gereist. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie 2013 mit ihren Kindern (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) Syrien verlassen habe, da es dort zu gefährlich und sie eine alleinstehende Frau mit drei Kindern sei. Sie seien in die XXXX gereist. Dort habe sie keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Als sie von den Medien erfahren habe, dass Deutschland und Österreich syrische Flüchtlinge aufnehmen würden, habe sie sich entschlossen, nach Europa zu reisen.Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie 2013 mit ihren Kindern (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) Syrien verlassen habe, da es dort zu gefährlich und sie eine alleinstehende Frau mit drei Kindern sei. Sie seien in die römisch 40 gereist. Dort habe sie keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Als sie von den Medien erfahren habe, dass Deutschland und Österreich syrische Flüchtlinge aufnehmen würden, habe sie sich entschlossen, nach Europa zu reisen.
- Am 10.02.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden BFA) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Zunächst gab sie nochmals an, syrische Staatsangehörige zu sein. Sie sei Araberin und Sunnitin. Sie habe zwei Jahre an der Universität studiert. Ihr letzter Wohnsitz in Syrien sei in XXXX gewesen. Ihre Mutter sei mit den Geschwistern der Beschwerdeführerin (einem Bruder und zwei Schwestern) ebenfalls nach Österreich eingereist. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, geschieden zu sein (dazu legte sie eine Scheidungserklärung und einen Obsorgebeschluss betreffend die Kinder vor). Ihr Mann habe sie während der Ehe geschlagen.
- Am 10.02.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden BFA) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Zunächst gab sie nochmals an, syrische Staatsangehörige zu sein. Sie sei Araberin und Sunnitin. Sie habe zwei Jahre an der Universität studiert. Ihr letzter Wohnsitz in Syrien sei in römisch 40 gewesen. Ihre Mutter sei mit den Geschwistern der Beschwerdeführerin (einem Bruder und zwei Schwestern) ebenfalls nach Österreich eingereist. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, geschieden zu sein (dazu legte sie eine Scheidungserklärung und einen Obsorgebeschluss betreffend die Kinder vor). Ihr Mann habe sie während der Ehe geschlagen. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, Syrien aus Angst vor dem Krieg verlassen zu haben. Sie habe in einem sicheren Land leben wollen. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihre diesbezüglichen Ausführungen bei der Erstbefragung. Sie wolle hier Sicherheit haben und dass ihre Kinder Schulen besuchen und dann arbeiten. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Auf die Frage, ob ihre Familienangehörigen verfolgt oder bedroht worden seien, führte sie aus, ihr Bruder XXXX sei von unbekannten Personen für zwei Monate mitgenommen worden, dann sei er entlassen worden.Auf die Frage, ob ihre Familienangehörigen verfolgt oder bedroht worden seien, führte sie aus, ihr Bruder römisch 40 sei von unbekannten Personen für zwei Monate mitgenommen worden, dann sei er entlassen worden.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 24.04.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.),
§ 8Abs.
1 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.) und ihnen
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.04.2018 erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 24.04.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.04.2018 erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). In diesen Bescheiden, in denen die belangte Behörde von der angegebenen Identität der Beschwerdeführer und den angeführten Familienverhältnissen ausging, wurde die Versagung des Asylstatus damit begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern aus Angst vor dem Krieg Syrien verlassen habe und mit ihren Kindern in einem sicheren Land leben wolle. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergebe sich keine asylrelevante Verfolgung. Die von der Erstbeschwerdeführerin geschilderten Ausreisegründe seien nicht asylrelevant. Für ihre Kinder würden keine eigenen Fluchtgründe vorliegen. 3. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht (von allen Beschwerdeführern eingebrachte) Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht (von allen Beschwerdeführern eingebrachte) Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die Erstbeschwerdeführerin sei durch den Umstand, dass sie als Frau zwei Männern (Referent und Dolmetscher) gegenüber gesessen sei, gehemmt und eingeschüchtert gewesen und habe nicht frei sprechen können. Sie habe den Dolmetscher zwar gut verstehen können, jedoch den Eindruck gehabt, dass ihre Angaben zusammengefasst würden bzw. hätte sie mehr Zeit gebraucht, um sich zu sammeln und die Ereignisse genau zu schildern. Es hätten sich drei Vorfälle ereignet: Beim ersten Vorfall sei sie mit dem Auto gemeinsam mit dem Vater unterwegs zu einen Arzttermin gewesen und von Soldaten, die aus einem großen schwarzen Militärjeep ausstiegen, verfolgt worden. Bei einem zweiten Vorfall sei sie mit einem Taxifahrer unterwegs gewesen, der jedoch nicht den richtigen Weg zu ihr nach Hause genommen habe und in eine andere Gegend gefahren sei. Deshalb habe sie während der Fahrt die Tür geöffnet und sich aus dem fahrenden Auto geworfen. Den dritten Vorfall habe sie bei der Einvernahme kurz erwähnt. Mehrere bewaffnete Männer seien in das Textilgeschäft ihrer Familie eingedrungen, wo ihre Eltern, ihr Bruder und sie selbst gearbeitet hätten. Die Angreifer hätten mehrere Schüsse abgefeuert und die Erstbeschwerdeführerin und ihre Eltern gewaltsam beiseite gestoßen und das gesamte Geld gestohlen. Die Angreifer hätten auch die Kunden und Kinder geschlagen und ihnen ihre Handys abgenommen. Schließlich hätten sie den Bruder der Beschwerdeführerin mitgenommen und entführt, um später Lösegeldforderungen an die Familie zu stellen. Ihr Bruder sei nach 55 Tagen freigelassen, jedoch davor misshandelt und gefoltert worden. Die Wohnung der Familie habe sich direkt bei dem Geschäft befunden. Die Erstbeschwerdeführerin habe um sich und ihre Kinder große Angst gehabt. Unmittelbar nachdem der Bruder sich von den Verletzungen etwas erholt hätte, habe er Syrien verlassen. In der Beschwerde wurde weiters aus Länderberichten bezüglich der Rekrutierung von Minderjährigen sowie der Rückkehrsituation der Einwohner Syriens, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, zitiert. Den Beschwerdeführern drohe aufgrund der Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland eine Verfolgung seitens der Regierung aufgrund unterstellter politischer Gesinnung. Zusätzlich drohe ihnen als Sunniten Verfolgung aus religiösen Gründen. Andererseits drohe den Beschwerdeführern bei Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung auch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee oder diverse Milizen.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 16.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Erstbeschwerdeführerin persönlich beteiligte. Die Erstbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass ihre gesamte Familie, die sich in Österreich befinde, mit Ausnahme von einigen Cousins, die schon lange hier lebten und die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, bereits Asylstatus habe. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie zweimal Opfer eines Entführungsversuchs geworden sei. Das erste Mal sei sie in einem Taxi am Weg vom Arzt nach Hause gewesen und der Taxifahrer habe, anstatt in die Straße einzubiegen, in der sie gewohnt habe, Gas gegeben und sei geradeaus gefahren. Sie habe die Tür geöffnet und sich hinausfallen lassen. Das zweite Mal sei sie mit ihrem Vater in der Stadt gewesen, um Analyseergebnisse vom Arzt abzuholen. Ihr Vater habe gesagt, er werde an der Ecke beim Auto warten und sie solle in das Gebäude zum Labor hinaufgehen, um die Ergebnisse abzuholen. Als sie mit den Ergebnissen vor das Gebäude getreten sei, habe sie bemerkt, dass ein großer Jeep der Shabiha die Straße entlang gefahren und auf sie zugekommen sei. Die Fahrzeuge der Shabiha seien bekannt. Sie würden alle große vierradbetriebene Armeejeeps in schwarzer Farbe fahren und seien alle bewaffnet. Sie habe bemerkt, dass das Auto auf sie zugefahren sei und habe zu laufen begonnen. Sie sei den Gehsteig entlang bis zur Ecke gelaufen, wo ihr Vater gewartet habe, und sie hätten mit dem Auto gerade noch davon fahren können. Mit der Shabiha habe sie schon sehr schlechte Erfahrungen gemacht, da diese Leute bereits ihren Bruder XXXX entführt hätten. Sie hätten ihn eine Zeit lang in der XXXX festgehalten, und es sei der Familie nur durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern und über Bekannte und Beziehungen gelungen, in Erfahrung zu bringen, wo ihr Bruder festgehalten worden sei, und dann zu erreichen, dass er freigelassen werde. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre zwei Schwestern hätten Syrien bereits verlassen, und es seien nur ihre Kinder und sie und ihr alter Vater zurückgeblieben. Sie habe bemerkt, dass ihr Haus wie auch das Geschäft beobachtet worden seien und dass sich verdächtige Gestalten rund um das Geschäft aufgehalten hätten. In dieser Zeit seien auch immer wieder Männer gekommen, die nach ihrem Bruder gefragt hätten. Sie hätte keinen Beweis, jedoch für sie hätten diese zur Shabiha gehört, und sie habe versucht, überzeugend zu erzählen, dass ihr Bruder verschwunden sei und sie nichts von ihm wisse. In dieser Zeit habe sie bereits ihre ganzen Unterlagen für die Ausreise vorbereitet, da es für sie zu gefährlich gewesen sei, in dieser Situation in Syrien zu bleiben. Ihr Vater hätte ihr als alter Mann nicht helfen können. Ihr Bruder habe sowieso schon als Verräter gegolten, weil er verschwunden sei, und auch ihre Familie sei bereits ausgereist gewesen. Außerdem sei auch den Behörden bekannt, dass ihre Familie im Ausland weit verstreut sei. Der unmittelbare Fluchtanlass sei jedoch gewesen, dass eine Frau zu ihr ins Geschäft gekommen sei und ihr erklärt habe, dass sie in Vertretung eines hohen Militärs zu ihr kommen würde. Dieser Mann biete ihr an, sie zu heiraten, wobei er sie im Gegenzug beschützen würde. Nachdem das Militär in Syrien allgegenwärtig sei und seine Macht willkürlich ausüben könne, habe sie zusammengepackt und das Land zwei oder drei Tage später verlassen.
- Am 16.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Erstbeschwerdeführerin persönlich beteiligte. Die Erstbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass ihre gesamte Familie, die sich in Österreich befinde, mit Ausnahme von einigen Cousins, die schon lange hier lebten und die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, bereits Asylstatus habe. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie zweimal Opfer eines Entführungsversuchs geworden sei. Das erste Mal sei sie in einem Taxi am Weg vom Arzt nach Hause gewesen und der Taxifahrer habe, anstatt in die Straße einzubiegen, in der sie gewohnt habe, Gas gegeben und sei geradeaus gefahren. Sie habe die Tür geöffnet und sich hinausfallen lassen. Das zweite Mal sei sie mit ihrem Vater in der Stadt gewesen, um Analyseergebnisse vom Arzt abzuholen. Ihr Vater habe gesagt, er werde an der Ecke beim Auto warten und sie solle in das Gebäude zum Labor hinaufgehen, um die Ergebnisse abzuholen. Als sie mit den Ergebnissen vor das Gebäude getreten sei, habe sie bemerkt, dass ein großer Jeep der Shabiha die Straße entlang gefahren und auf sie zugekommen sei. Die Fahrzeuge der Shabiha seien bekannt. Sie würden alle große vierradbetriebene Armeejeeps in schwarzer Farbe fahren und seien alle bewaffnet. Sie habe bemerkt, dass das Auto auf sie zugefahren sei und habe zu laufen begonnen. Sie sei den Gehsteig entlang bis zur Ecke gelaufen, wo ihr Vater gewartet habe, und sie hätten mit dem Auto gerade noch davon fahren können. Mit der Shabiha habe sie schon sehr schlechte Erfahrungen gemacht, da diese Leute bereits ihren Bruder römisch 40 entführt hätten. Sie hätten ihn eine Zeit lang in der römisch 40 festgehalten, und es sei der Familie nur durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern und über Bekannte und Beziehungen gelungen, in Erfahrung zu bringen, wo ihr Bruder festgehalten worden sei, und dann zu erreichen, dass er freigelassen werde. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre zwei Schwestern hätten Syrien bereits verlassen, und es seien nur ihre Kinder und sie und ihr alter Vater zurückgeblieben. Sie habe bemerkt, dass ihr Haus wie auch das Geschäft beobachtet worden seien und dass sich verdächtige Gestalten rund um das Geschäft aufgehalten hätten. In dieser Zeit seien auch immer wieder Männer gekommen, die nach ihrem Bruder gefragt hätten. Sie hätte keinen Beweis, jedoch für sie hätten diese zur Shabiha gehört, und sie habe versucht, überzeugend zu erzählen, dass ihr Bruder verschwunden sei und sie nichts von ihm wisse. In dieser Zeit habe sie bereits ihre ganzen Unterlagen für die Ausreise vorbereitet, da es für sie zu gefährlich gewesen sei, in dieser Situation in Syrien zu bleiben. Ihr Vater hätte ihr als alter Mann nicht helfen können. Ihr Bruder habe sowieso schon als Verräter gegolten, weil er verschwunden sei, und auch ihre Familie sei bereits ausgereist gewesen. Außerdem sei auch den Behörden bekannt, dass ihre Familie im Ausland weit verstreut sei. Der unmittelbare Fluchtanlass sei jedoch gewesen, dass eine Frau zu ihr ins Geschäft gekommen sei und ihr erklärt habe, dass sie in Vertretung eines hohen Militärs zu ihr kommen würde. Dieser Mann biete ihr an, sie zu heiraten, wobei er sie im Gegenzug beschützen würde. Nachdem das Militär in Syrien allgegenwärtig sei und seine Macht willkürlich ausüben könne, habe sie zusammengepackt und das Land zwei oder drei Tage später verlassen. Auf Befragung schilderte die Beschwerdeführerin näher den Vorfall der Entführung ihres Bruders und brachte ihre regimekritische Haltung zum Ausdruck. Befragt, was ihrer Meinung nach bei einer Rückkehr nach Syrien geschehen würde, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie sofort samt den Kindern verhaftet werden würde. Sie sei zwar legal ausgereist, aber nicht wieder zurückgekehrt. Sie habe sich nicht bemüht, die Pässe ihrer Kinder zu erneuern und stamme obendrein aus einer Familie, von der sich der Bruder, die Schwestern und die Mutter im Ausland befänden. Allein das würde man ihnen vorwerfen. Ihre Kinder würden sicher in irgendein Lager gesteckt werden und, sobald sie es könnten, an der Waffe ausgebildet werden. Es würde ihr sicherer Tod sein.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in die Asylakten der Mutter ( XXXX ), der Schwestern ( XXXX und XXXX ) und des Bruders ( XXXX ) der Beschwerdeführerin Einsicht genommen. Daraus ist ersichtlich, dass der Mutter der Beschwerdeführerin und ihren Schwestern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der im Kriegsgebiet lebenden Frauen und aufgrund ihrer oppositionellen Gesinnung Asyl gewährt wurde. Dem Bruder der Beschwerdeführerin wurde aufgrund seiner regimekritischen politischen Gesinnung, die sich auch in seiner Verweigerung der Beteiligung am Krieg äußere, Asyl gewährt.römisch 40 ), der Schwestern ( römisch 40 und römisch 40 ) und des Bruders ( römisch 40 ) der Beschwerdeführerin Einsicht genommen. Daraus ist ersichtlich, dass der Mutter der Beschwerdeführerin und ihren Schwestern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der im Kriegsgebiet lebenden Frauen und aufgrund ihrer oppositionellen Gesinnung Asyl gewährt wurde. Dem Bruder der Beschwerdeführerin wurde aufgrund seiner regimekritischen politischen Gesinnung, die sich auch in seiner Verweigerung der Beteiligung am Krieg äußere, Asyl gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: "1.1.
- Politische Lage Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten (Spiegel Online 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom IS, von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wiedererrichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten (USDOS 13.4.2016). Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Vielfach errichten oder wiedererrichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten (USDOS 13.4.2016). Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel Online 16.8.2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 13.4.2016). Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr
- 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten (USDOS 13.4.2016). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr
- 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten (USDOS 13.4.2016). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016). Am 16.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im vier-Jahres- Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France 24 17.4.2016)." Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World’s Human Rights-Syria,https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Syria Country Report, http://www.btiproject. org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who’s in, who’s out and will this one hold?, http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung France24 (4.17.2016): Assad’s Party wins majority in Syrian election, http://www.france24.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majorityparliamentaryvote, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria’s Presidential Elections, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Spiegel Online (10.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien:
- Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-allewichtigenfakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Spiegel Online (16.8.2016): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-vonmanbidschvon-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Spiegel Online (18.12.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien:
- Wo wird gekämpft?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaertendlichverstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=3, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 1.1.
- Sicherheitslage "Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit zwei- bis dreistellige Zahlen von Toten und Verletzten gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 22.12.2016). Neben der Gefahr von Entführungen besteht das Risiko jederzeit in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten (BMEIA 22.12.2016). Der weitverbreitete Konflikt und das hohe Maß an Gewalt halten in Syrien weiter an. Unterschiedslose Luftangriffe und Bodenangriffe des Regimes und willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien waren weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt (UNSC 21.1.2016). Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kriegsgebiete erreichen kann, und sie sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt gebieten. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terrorostischen Gruppierungen IS und Jabhat Fatah al-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kriegsgebiete erreichen (Zeit Online 19.9.2016). Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als
igt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016).Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als
igt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016). Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vgl. auch TDS 7.11.2016).Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vergleiche auch TDS 7.11.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Der Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern wie Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Der Standard 19.12.2016). Es gibt immer wieder Versuche von Waffenruhen, welche jedoch nicht alle Gruppierungen und nicht alle Gebiete Syriens betreffen und brüchig sind bzw. von verschiedenen Konfliktparteien verletzt werden (Der Standard 30.12.2016)." Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.12.2016): Reise- und Sicherheitshinweise -Strichaufzählung Syrien: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/SyrienSicherheit.html?nn=332636?nnm=332636, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause-syriancity- 161018063851618.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire- 161022203809648.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.12.2016): Syrien - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reiseinformation/land/syrien/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who’s in, who’s out and will this one hold?, http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (6.11.2016): Miliz: Offensive auf syrische IS-Hochburg Raqqa begonnen, http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg-Raqqabegonnen, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen, http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wiederaufgenommen? ref=rec, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (21.12.2016): Evakuierung Ost-Aleppos weitgehend abgeschlossen, http://derstandard.at/2000049650171/Evakuierung-Ost-Aleppos-stockt, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (30.12.2016): Syrien-Waffenruhe zunehmend brüchig, http://derstandard.at/2000050014115/Waffenruhe-in-Syrien-scheint-vorerst-zu-halten, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung Spiegel Online (15.10.2016): Lawrow und Kerry einigen sich auf Fortsetzung der Gespräche, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-konflikt-usa-und-russlandsprechen-wieder-ueber-waffenruhe-a-1116817.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (7.11.2016): Syrian alliance declares offensive on Raqqa, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2016/Nov-07/380017-syrian-alliancedeclaresoffensive-on-raqqa.ashx, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (27.01.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139
(2014), 2165
(2014), 2191
(2014)and 2258
(2015)[S/2016/60], https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453889542_n1601118.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.11.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139
(2014), 2165
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(2015)[S/2016/60], https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1479892876_n1638113.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Welt (3.10.2016): USA brechen Syrien-Gespräche mit Russland ab, https://www.welt.de/politik/article158530735/USA-brechen-Syrien-Gespraeche-mit-Russland-ab.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (19.9.2016): Assad erklärt Waffenruhe für beendet, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/syrien-waffenruhe-ende-luftangriffe-usa, Zugriff 6.12.2016 1.1.3. Rechtsschutz/Justizwesen "Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom IS, von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen- Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Syria Country Report, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 1.1.3.
- Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Das Justizsystem Syriens besteht aus mehreren Gerichten, darunter Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht. Was religiöse Gerichte betrifft, so sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein. Geschätzte 95% der Richter der syrischen Regierung sind Baathisten oder stehen der Baath-Partei nahe (USDOS 13.4.2016). Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Anti-Terror-Gericht, welches 2012 aufgebaut wurde, oder ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten vor einem Militärgericht zu verurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", welche unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert (AI 17.8.2016). In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben (USDOS 13.4.2016)." Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the Human”: Torture, disease and death in Syria’s prisons, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung SLJ - Syrian Law Journal (5.9.2016): An Overview of the Syrian Court System, http://www.syrianlawjournal.com/index.php/overview-syrian-court-system/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 5.12.2016 1.1.3.
- Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes "In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, welche sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an juristische Normen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und oft von den dominanten bewaffneten Gruppierungen dieser Gebiete beeinflusst (USDOS 13.4.2016; vgl. MEE 9.6.2016, Al Monitor 11.2.2016)."In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, welche sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an juristische Normen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und oft von den dominanten bewaffneten Gruppierungen dieser Gebiete beeinflusst (USDOS 13.4.2016; vergleiche MEE 9.6.2016, Al Monitor 11.2.2016). Manchmal resultieren Gerichtsverhandlungen von Gerichten der Opposition in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass der Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von seiner Familie erhalten hätte können (USDOS 13.4.2016)." Quellen: -Strichaufzählung Al Monitor (11.2.2016): Syria’s Sharia Courts, http://www.almonitor.com/pulse/originals/2016/02/syria-extremist-factions-sharia-courts-aleppoidlib.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (9.6.2016): Sharia law will play a greater role in Syria’s future, http://www.middleeasteye.net/columns/no-need-run-if-you-hear-sharia-101217981, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 5.12.2016 1.1.3.
- Gebiete unter kurdischer Kontrolle "Im von der kurdischen Organisation PYD ausgerufenen "Rojava" bzw. "Westkurdistan" wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, welche als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht (BS 2016). Es wurden Komitees gegründet, die die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln (FT 23.12.2015)." Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Syria Country Report, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung FT - Financial Times (23.10.2015): Power to the people: a Syrian experiment in democracy, https://www.ft.com/content/50102294-77fd-11e5-a95a-27d368e1ddf7, Zugriff 22.12.2016 1.1.
- Sicherheitsbehörden und regimetreue Milizen "Die Regierung erhält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch die Kontrolle über paramilitärische, nichtuniformierte pro-Regime-Milizen, welche oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten (USDOS 13.4.2016). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere, im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten, ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption, und die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab im Jahr 2015 keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei (USDOS 13.4.2016; vgl. GS 21.3.2016).Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere, im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten, ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption, und die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab im Jahr 2015 keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei (USDOS 13.4.2016; vergleiche GS 21.3.2016). Die Shabiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppierungen mit Verbindung zum syrischen Regime sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch Massaker, willkürliche Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürliche Festnahmen und Vergewaltigung als Kriegstaktik (USDOS 13.4.2016, zu Shabiha und NDF siehe USCIRF 4.2016). Die Einheiten, welche auf der Seite der Asad-Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche davon gehören regulären Streitkräften an, andere gehören zu verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere Gruppen bestehen aus tausenden Männern und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke. Auch Russland und der Iran unterstützen Asad militärisch (BBC 12.12.2016)." Quellen: -Strichaufzählung BBC News (12.12.2016): Syrian conflict: Assad’s fragmenting military, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-38289313, Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung GS - Global Security (21.3.2016): Syria Intelligence & Security Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2016): United States Commission on International Religious Freedom 2016 Annual Report; 2016 Country Reports: Tier 1 CPCs recommended by USCIRF; Syria, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1470833528_uscirf-ar-2016-tier1-2-syria.pdf, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 1.12.2016 1.1.4.
- Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste "Syrien verfügt über eine Myriade von Sicherheits- und Geheimdiensten mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über die innere Sicherheit. Diese Einheiten können Gegner des Regimes festnehmen und neutralisieren (GS 21.3.2016). Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 13.4.2016). Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat ist eine alleinstehende Organisation und untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen (USDOS 13.4.2016; vgl. GS 21.3.2016).Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat ist eine alleinstehende Organisation und untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen (USDOS 13.4.2016; vergleiche GS 21.3.2016). Der Staatssicherheitsapparat wird verwendet, um den Aufstand zu unterdrücken (UK HOME 11.9.2013; vgl. GS 21.3.2016). Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren (UK HOME 11.9.2013; vgl. UNHRC 3.2.2016)."Der Staatssicherheitsapparat wird verwendet, um den Aufstand zu unterdrücken (UK HOME 11.9.2013; vergleiche GS 21.3.2016). Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren (UK HOME 11.9.2013; vergleiche UNHRC 3.2.2016)." Quellen: -Strichaufzählung GS - Global Security (21.3.2016): Syria Intelligence & Security Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (3.2.2016): Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in de Syrian Arab Republic, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung UK HOME - UK Home Office (11.9.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 1.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 1.12.2016 1.1.4.
- Polizei "Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen (UK HOME 11.9.2013; vgl. GS 21.3.2016).""Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen (UK HOME 11.9.2013; vergleiche GS 21.3.2016)." Quellen: -Strichaufzählung GS - Global Security (21.3.2016): Syria Intelligence & Security Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung UK HOME - UK Home Office (11.9.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 1.12.2016 1.1.4.
- Volkskomitees und Shabiha Milizen "Die Shabiha sind bewaffnete Milizen, welche die regierende Baath-Partei unterstützen und der Asad-Familie treu sind. Sie kämpfen, um die Opposition zu unterdrücken und sich zu bereichern. Die Shabiha wurden in den 1970ern in der Gegend von Latakia gegründet und bestanden aus einem Schmugglernetzwerk. Im Jahr 2000 wurden die Shabiha von Bashar al-Asad aufgelöst, 2011 nahmen sie ihre Aktivitäten im Zuge des steigenden Konfliktes wieder auf. Sie bestehen aus ca. 10.000 Mitgliedern und gehen skrupellos gegen die Opposition vor (COI Unit Poland 06.2015). Zu Beginn des Konfliktes 2011 wurden außerdem die sogenannten Volkskomitees spontan gegründet oder wurden von Nachrichtendiensten oder pro-Assad-Geschäftsmännern als Gegenstück zu der Mobilisierung von oppositionellen Demonstranten rekrutiert. Die Volkskomitees, welche anfangs nur ihre Nachbarschaften nach Zeichen des Widerstandes überwachen und Demonstrationen auflösen sollten, entwickelten sich mit der Zeit zu lokalen Autoritäten und später zu bewaffneten Milizen, nachdem der Staat an Macht verlor und die Opposition militarisiert wurde. Diese Milizen wurden von der Opposition häufig als "Shabiha" bezeichnet (CMEC 2.3.2015)." Quellen: -Strichaufzählung CMEC - Carnegie Middle East Center (2.3.2015): Who Are the Pro-Assad Militias?, http://carnegie-mec.org/diwan/59215?lang=en, Zugriff 2.12.2016 -Strichaufzählung COI Unit Poland - Danecki, Janusz; Górak-Sosnowska,Katarzyna; Office for Foreigners (Poland), COI Unit: Religious Problems in Syria, http://wikp.udsc.gov.pl/images/Raporty_ekspertow/SYRIA_-_EN_21.092015.pdf, Zugriff 22.12.2016 1.1.4.
- Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) "Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene pro-Regime-Milizen oder paramilitärische Gruppierungen, welche sich erstmals 2013 organisierte. Die NDF wurden aus kriminellen Gruppen, Shabiha, und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der syrischen Armee. Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen variieren jedoch zwischen 60.000 und 100.000 Personen (FIS 23.8.2016). Diese Gruppierungen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie (USDOS 13.4.2016). Die Kämpfer der NDF gelten als regimetreuer als die wehrdienstleistenden Soldaten der syrischen Armee. Ihre Arbeit variiert nach Gebiet, und manche Gruppierungen sind disziplinierter als andere. Es gibt Gruppen, welche zu den NDF gehören und auf Religionszugehörigkeit basieren. Es gibt zum Beispiel christliche oder alawitische Gruppierungen (FIS 23.8.2016)." Quellen: -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 1.12.2016 1.1.
- Folter und unmenschliche Behandlung "Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016). Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016).Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016)." Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human": Torture, disease and death in Syria’s prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 2.12.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (18.8.2016): Schwere Folter in syrischen Gefängnissen, http://www.amnesty.de/2016/8/18/schwere-folter-syrischen-gefaengnissen, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung FH-Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015- Human Rights Priority Country update report: January to June 2016, http://www.ecoi.net/local_link/329304/470272_de.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015-Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016 1.1.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen "Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016)."Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016). Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016). Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016). Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016)." Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World Factbook: Syria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives – Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016 "Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016). Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016). Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016)." Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E], https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff 27.10.2016 1.1.6.
- Wehrdienstverweigerung/Desertion "Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012)."Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016). Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016). Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015)." Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit, http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 27.10.2016 Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten (USDOS 10.8.2016). Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016)". Quellen: -Strichaufzählung MRG - Minority Rights Group International (12.7.2016): State of the World’s Minorities and indigenous Peoples 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1472564995_middle.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 6 - Islamic State of Iraq and the Levant, https://www.ecoi.net/local_link/324841/464541_de.html, Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung Welt (4.4.2016): Die wachsende Gegenmacht in Assads Staatsapparat, https://www.welt.de/politik/ausland/article153957662/Die-wachsende-Gegenmacht-in-Assads-Staatsapparat.html, Zugriff 25.11.2016 Aufgrund des Fact Finding Mission Report Syrien des BFA vom August 2017 wird festgestellt, dass die bekannten Ausnahmen [wie die Befreiung als einziger Sohn, als Student, aus medizinischen Gründen etc., Anm.] theoretisch immer noch als solche definiert sind, die Situation in der Praxis jedoch anders ist. Präsident Al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Weiters wird auf Grundlage der "Ergänzenden Länderinformationen, Syrien: Militärdienst" des UNHCR vom 30.11.2016 festgestellt, dass auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten mittlerweile ebenso zurückgegriffen wird. Die syrische Regierung rekrutiert Berichten zufolge immer öfter auch an Checkpoints, bei Razzien oder Hausdurchsuchungen. Dies betrifft vor allem Regionen, in denen die Regierungskräfte schwächer werden. Auch Burschen, die noch nicht im gesetzlich normierten wehrpflichtigen Alter sind, sind von damit in Zusammenhang stehenden Repressalien betroffen. Die Regelungen des Dekret Nr. 33 betreffend das Gesetz über die Wehrpflicht, zuletzt geändert am
- August 2014, mit Blick auf etwaige Aufschübe sind zwar noch in Kraft, finden aktuellen Berichten zufolge allerdings in der Praxis nicht immer Berücksichtigung. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass inzwischen bei der Rekrutierung vermehrt auf lokaler Ebene agiert wird, wo offizielle Militärdienstaufschübe nicht immer berücksichtigt werden. Das gilt etwa auch für die Regelung, dass dem Anspruch auf Aufschub stattgegeben wird, wenn es sich um den einzigen Sohn einer Familie handelt oder weitere Söhne dienen oder gedient haben. Auch der Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes wegen einer laufenden Ausbildung (z.B. für SchülerInnen oder Studierende) besteht Berichten zufolge nur mehr sehr eingeschränkt und wird teils willkürlich umgesetzt. 1.1.
- Frauen "Viele Abschnitte des Familien- und Strafrechtes behandeln Frauen und Männer nicht gleich, darunter das Familienstandsgesetz und das Staatsbürgerschaftsrecht. Eine Frau ist laut Gesetz zwar berechtigt, die Scheidung einzureichen, sie hat jedoch nicht immer das Recht auf Alimente, beispielsweise wenn sie ihr Recht auf Alimente aufgibt, um ihren Ehemann zu überzeugen der Scheidung zuzustimmen. Sie verliert zudem das Sorgerecht für ihre Söhne ab dem Alter von 13 Jahren und ihre Töchter ab dem Alter von 15 Jahren an die Familie des früheren Ehemannes (USDOS 13.4.2016). Für Muslime ist das Familienstandsgesetz durch die Scharia geregelt und für Christen durch das Kirchengesetz, welches manchmal Scheidung verbietet. Frauen können die Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben (FH 27.1.2016). Frauen sind Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen ihrer Rechte ausgesetzt. Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, da viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten. Vergewaltigung ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Menschenrechtsorganisationen berichten außerdem von einem Anstieg an sogenannten Ehrenmorden, aufgrund der hohen Anzahl an Vergewaltigungen durch die Regierungseinheiten und sexuelle Versklavung und Ausbeutung durch den IS (USDOS 13.4.2016). Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vgl. WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016). Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vgl. The Independent 29.1.2016). In Konfliktgebieten werden Frauen auch Opfer von Entführungen durch bewaffnete Gruppen, welche ihre Gegner nicht militärisch besiegen konnten, und Entführungen dazu nutzen, um die Gegenseite zur Kapitulation zu zwingen (The Independent 29.1.2016). Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzten soll (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.2.2016). Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 27.1.2016)."Frauen sind Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen ihrer Rechte ausgesetzt. Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, da viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten. Vergewaltigung ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Menschenrechtsorganisationen berichten außerdem von einem Anstieg an sogenannten Ehrenmorden, aufgrund der hohen Anzahl an Vergewaltigungen durch die Regierungseinheiten und sexuelle Versklavung und Ausbeutung durch den IS (USDOS 13.4.2016). Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vergleiche WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016). Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Konfliktgebieten werden Frauen auch Opfer von Entführungen durch bewaffnete Gruppen, welche ihre Gegner nicht militärisch besiegen konnten, und Entführungen dazu nutzen, um die Gegenseite zur Kapitulation zu zwingen (The Independent 29.1.2016). Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzten soll (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.2.2016). Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 27.1.2016)." Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung The Independent (29.1.2016): This is the brutal effect of war on the women of Syria, http://www.independent.co.uk/voices/this-is-the-brutal-effect-of-war-on-the-women-ofsyria-a6841856.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung The Independent (29.2.2016): Isis starts using female fighters an suicide bombers for the first time, http://www.independent.co.uk/news/world/africa/isis-starts-using-femalefighters-and-suicide-bombers-for-the-first-time-a6903166.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung WILPF - Women’s International League for Peace and Freedom (11.2016): Violations against Women in Syria and the disproportionate impact of the conflict on them, http://wilpf.org/wp-content/uploads/2016/06/WILPF_VAW_HC-2016_WEBONEPAGE. pdf, Zugriff 30.11.2016 "Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation und vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, da Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen (orig. shelling) zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt. In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert werden (z.B. in Idlib oder umkämpften Gebieten östlich von Damaskus), sind Frauen besonders eingeschränkt. Es ist schwer für sie für einfache Erledigungen das Haus zu verlassen. Außerdem ist es schwierig für sie zu arbeiten, da sie unter Druck stehen zu heiraten. Dies hängt jedoch von der Region ab. In Gebieten, die von der radikalislamistischen Organisation genannt Islamischer Staat (IS) kontrollierten werden, sind Frauen extremen Einschränkungen in den Bereichen Bewegungsfreiheit, Arbeit und Bekleidung ausgesetzt. Frauen werden gezwungen einen Gesichtsschleier (niqab) zu tragen, wobei dies so strikt ausgelegt wird, dass Berichten von Bewohnern Raqqas zufolge, die Frauen den Schleier nicht einmal anheben dürfen, um Waren auf dem Markt zu begutachten. In der Öffentlichkeit müssen Frauen außerdem von einem männlichen Verwandten begleitet werden, wobei die Strafen bei Missachtung dieser Regelung von Geldstrafen bis hin zu körperlicher Züchtigung reichen. Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah al-Sham (Anm.: vormals Jabhat al-Nusra) ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet.In Gebieten, die von der radikalislamistischen Organisation genannt Islamischer Staat (IS) kontrollierten werden, sind Frauen extremen Einschränkungen in den Bereichen Bewegungsfreiheit, Arbeit und Bekleidung ausgesetzt. Frauen werden gezwungen einen Gesichtsschleier (niqab) zu tragen, wobei dies so strikt ausgelegt wird, dass Berichten von Bewohnern Raqqas zufolge, die Frauen den Schleier nicht einmal anheben dürfen, um Waren auf dem Markt zu begutachten. In der Öffentlichkeit müssen Frauen außerdem von einem männlichen Verwandten begleitet werden, wobei die Strafen bei Missachtung dieser Regelung von Geldstrafen bis hin zu körperlicher Züchtigung reichen. Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah al-Sham Anmerkung, vormals Jabhat al-Nusra) ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet. Die Situation von kurdischen Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze besser. Frauen und Männer sind auch in der Regierung zu gleichen Teilen repräsentiert. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht jedoch für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. Beispiele für vulnerable Frauen wären z.B. kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, die gegen die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) eingestellt sind. Denn diese können Vergeltungsakten ausgesetzt sein. Oder alawitische Frauen, die in einer Umgebung leben, die sunnitischen oder gar extremistisch geprägt ist. Diese haben ein höheres Risiko drangsaliert zu werden. Ebenso könnte eine unvermögende sunnitische Frau aus einer ländlichen Gegend, die in einem von der Regierung gehaltenen Gebiet lebt, willkürlichen Festnahmen, Folter oder der Verweigerung von humanitärer Hilfe ausgesetzt sein. Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten. Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten Ob alleinstehende Frauen Dokumente erhalten können, ist nicht generalisierbar, sondern hängt von Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Ältere Frauen, die immer zu Hause waren, werden mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können. Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt Die Erwerbsquote von Frauen in Syrien zwischen den Jahren 2000 und 2016 (% der weiblichen Bevölkerung, die älter als 15 Jahre ist, Schätzungen der International Labour Organization) Durch den Konflikt in Syrien sind, besonders unter IDPs, Frauen oft in der Situation, dass sie ihre Familien alleine versorgen müssen. Historisch gesehen sind Frauen in Syrien auch gut gebildet bzw. ausgebildet, aber trotzdem verfügen viele von ihnen weder über die nötige Ausbildung noch Erfahrung, außerhalb der Wohnung zu arbeiten. Somit ist es in der gegenwärtigen Konfliktsituation für diese Frauen schwierig, eine Anstellung zu finden oder aufrecht zu erhalten. Früh- und Zwangsehen In Syrien steigt die Zahl der Kinderehen an, ohne dass es dazu genaue Daten gäbe. Eltern sind jetzt eher bereit dazu, ihre Töchter aus finanziellen oder Sicherheitsgründen zu verheiraten. Sogar Mädchen, die jünger als 14 Jahre sind, werden verheiratet. Wobei dies davon abhängt, welche Region betrachtet wird. Kinderehen gab es bereits vor dem Konflikt, jedoch haben sich nun die Dynamik und die Gründe für eine Ehe verändert, und mehr Mädchen werden aus Gründen der Sicherheit verheiratet, oder um das Mädchen versorgt zu wissen. Dies kann jedoch zur Folge haben, dass manche dieser Ehen zu sexueller Ausbeutung führen. Auch aufeinanderfolgende Zeitehen werden immer häufiger und setzen besonders heranwachsende Mädchen dem Risiko von Vergewaltigung, frühen und ungewollten Schwangerschaften und Trauma aus. 1.
- Sexuelle Gewalt gegenüber Frauen und deren Folgen Sexuelle Gewalt wird von den Konfliktparteien weiterhin als systematische Kriegs-, Terror- und Foltertaktik angewendet. Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten davon betroffen, während Männer und Jungen vor allem während Befragungen in Haftanstalten der Regierung von sexueller Gewalt betroffen sind. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, und Regierungs- und pro-Regierungskräfte setzen Vergewaltigungen ein, um Frauen, aber auch Männer und Kinder, zu bestrafen und zu terrorisieren, wenn diese mit der Opposition in Verbindung stehen. Mehrere Berichte von internationalen Organisationen und NGOs besagen, dass die Zahl der Fälle von Vergewaltigung und anderer schwerer sexueller Gewalt gegen Frauen im Jahr 2016, von mehreren Hundert bis in die Tausenden reichen. Frauen werden entweder aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten inhaftiert, oder aber um deren männliche Verwandte dazu zu bringen sich den Sicherheitskräften zu stellen. Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden, selbst wenn es sich dabei nur um eine Vermutung handelt.22 Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden. Berichten von NGOs zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem starken Anstieg bei Ehrenmorden infolge weit verbreiteter Fälle von Vergewaltigungen durch Regierungseinheiten und Ausbeutung durch den IS." Quelle: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, BFA, August 2017 1.1.
- Rückkehr "Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016). Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016). Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016). Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016). Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016)." Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.11.2016): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertigesamt. de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015), https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-securityand-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016” Darüber hinaus ist auf Basis der "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" (
- aktualisierte Fassung, November 2015) davon auszugehen, dass Personen mit einem oder mehreren der beschriebenen Risikoprofile (wobei diese nicht unbedingt abschließend zu sehen sind und sich überschneiden können) wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind: "-Strichaufzählung Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben; [ ] -Strichaufzählung Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind." 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind Staatsangehörige Syriens, Araber und Sunniten. Sie reisten 2013 aus Syrien in die XXXX aus und reisten 2015 illegal in Österreich ein.Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind Staatsangehörige Syriens, Araber und Sunniten. Sie reisten 2013 aus Syrien in die römisch 40 aus und reisten 2015 illegal in Österreich ein. Die Erstbeschwerdeführerin ist geschieden und alleinstehend. Sie ist die Mutter der minderjähren Kinder XXXX , die keine eigenen Fluchtgründe haben.Die Erstbeschwerdeführerin ist geschieden und alleinstehend. Sie ist die Mutter der minderjähren Kinder römisch 40 , die keine eigenen Fluchtgründe haben. Sowohl die Mutter als auch ihre Schwestern und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin haben Syrien verlassen und erhielten in Österreich Asylstatus zuerkannt. Der Mutter der Erstbeschwerdeführerin und ihren Schwestern wurde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der im Kriegsgebiet lebenden Frauen und aufgrund ihrer oppositionellen Gesinnung Asyl gewährt. Dem Bruder der Beschwerdeführerin wurde aufgrund seiner regimekritischen politischen Gesinnung, die sich auch in seiner Verweigerung der Beteiligung am Krieg äußert, Asyl gewährt. Der Bruder der Beschwerdeführerin hat als einziger Sohn der Familie bislang keinen Militärdienst geleistet. Die Beschwerdeführerin wäre in Syrien zweimal fast Opfer von Entführungen geworden. Ihr Bruder wurde Ende 2012 oder Anfang 2013 von der Shabiha entführt, gefoltert und erst gegen Lösegeld wieder freigelassen. Daraufhin floh er aus Syrien. Danach wurde bei der Erstbeschwerdeführerin mehrmals von ihr unbekannten Männern nach ihrem Bruder gefragt. Die ausgereiste Familie der Beschwerdeführer und auch die Erstbeschwerdeführerin sind regimekritisch eingestellt. Die Erstbeschwerdeführerin ist gefährdet, als enge Angehörige eines Oppositionellen, der bereits einmal festgenommen und gefoltert wurde, und nach dem danach wieder gesucht wurde, sowie aufgrund ihrer Angehörigkeit zu einer regimekritischen Familie, die sich durch Flucht in das Ausland abgesetzt hat, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien verhaftet und dabei misshandelt zu werden. Auch ist davon auszugehen, dass ihr aufgrund ihrer langen Abwesenheit aus Syrien (und aus der Asylantragstellung in Österreich) eine regimefeindliche oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte, wodurch sich die Gefahr, als Oppositionelle wahrgenommen zu werden, noch verstärkt. Die Erstbeschwerdeführerin wäre in Syrien gefährdet, als alleinstehende Frau entführt und misshandelt zu werden. Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet, wobei einreisende Personen im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument ebenso einer intensiven Überprüfung unterzogen werden. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren Kindern in einem anderen Staat möglich wäre. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich v.a. auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 05.01.2017 und die dort genannten Quellen, auf den Fact Finding Mission Report des BFA vom August 2017 und die "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" (
- aktualisierte Fassung, November 2015). Alle verwendeten Berichte sind dem BFA bekannt. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zum Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Herkunft gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumente (u.a. syrische Reisepässe, ID-Card der Erstbeschwerdeführerin). Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellung, dass die Mutter und die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Österreich Asyl erhalten haben, ergeben sich aus den diese betreffenden Akten des BFA sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Gründe für die Asylgewährung an die genannten Personen ergeben sich aus den sie betreffenden Asylakten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen, dass der Erstbeschwerdeführerin als Familienmitglied mehrerer (mutmaßlicher) Oppositioneller - vor allem ihres Bruders, der von einer regimetreuen Gruppierung festgehalten und gefoltert worden war, woraufhin er Syrien verließ und nach dem gesucht wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen droht, wobei deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation bis zur extralegalen Tötung reichen kann, stützen sich auf die glaubwürdigen Schilderungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit den aktuellen Länderfeststellungen des BFA. Dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin als regimekritisch wahrgenommen würde, ergibt sich auch aus dessen Asylakt des BFA. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden. Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Darüber hinaus ist auf Basis der "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" (
- aktualisierte Fassung, November 2015) davon auszugehen, dass Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden, Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben, und alleinstehende Frauen einem besonderen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Weiters ist aufgrund der Länderberichte davon auszugehen, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Notorisch bekannt ist, dass eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet, wobei einreisende Personen im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument ebenso einer intensiven Überprüfung unterzogen werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Angehörige einer - vor allem aufgrund der Entführung und Misshandlung ihres Bruders durch eine regierungsnahe Gruppierung – regimekritisch gewordenen Familie. Der Bruder der Beschwerdeführerin, der von der Shabiha bzw. den Sicherheitsbehörden gesucht wird (und im Übrigen als einziger Sohn der Familie auch bislang keinen Wehrdienst geleistet hat) und sich durch Flucht in das Ausland abgesetzt hat, gilt als Oppositioneller und hat auch aus diesem Grund Asyl bekommen. Es ist daher naheliegend, dass die Erstbeschwerdeführerin als nahe Angehörige des Bruders auch als Oppositionelle wahrgenommen wird. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig. Auch zeigen die Länderfeststellungen des BFA auf bzw. ist es notorisch, dass eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. Darüber hinaus lebt die Erstbeschwerdeführerin seit 2013 im Ausland (und hat einen Asylantrag in Österreich gestellt), was – wie auch aus den Länderfeststellungen hervorgeht – zumindest verstärkend auf ihre Einschätzung als Unterstützerin der Opposition wirken würde. Es ist aus den oben genannten Gründen davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Einreise nach Syrien von den syrischen Behörden als Oppositionelle wahrgenommen würde, inhaftiert und misshandelt werden würde. Die Feststellungen über die Situation der Frauen und der Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin als allein stehende Frau gründen sich auf die genannten Länderberichte. Aufgrund der festgestellten Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin aus den oben genannten Gründen muss auf weitere Vorbringen (etwa einer religiösen Verfolgung als Sunnitin) nicht eingegangen werden. Soweit – im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA, in der sie festhielt, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten – in der Beschwerde eine drohende Zwangsrekrutierung der Kinder als Asylgrund vorgebracht wurde, ist zu bemerken, dass nach den Länderberichten die Wehrpflicht in Syrien ab 18 Jahren (und nur für Männer) vorgesehen ist; Wenngleich eine willkürliche Unterschreitung dieses Alters bei der Einberufung nicht völlig ausgeschlossen ist und es vorkommen kann, dass etwa an Checkpoints (vor allem erwachsen wirkende) Jugendliche eingezogen werden, ist eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die (männlichen Kinder) im Alter von (erst) 11 und 12 Jahren zur syrischen Armee einberufen werden, nicht gegeben. Daher gelten die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin auch für ihre Kinder.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg
F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) Stattgebung: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Di