Obsah (24)
§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 71§ 28§ 68§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 46a§ 58§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlW215 2160063-2 SpruchW215 2160066-2/2E W215 2160063-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin
römisch zwei. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. werden
§ 57Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Beide reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellten am 29.09.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung am 04.10.2014 gab der Erstbeschwerdeführer in Gegenwart eines Dolmetschers zusammengefasst an, dass die gemeinsame minderjährige Tochter nach wie vor in der Republik Usbekistan lebt. Er habe von 2006 bis 2009 in XXXX studiert und zuletzt als XXXX gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2013 gestorben. Die Mutter, der Bruder und die Schwester leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer habe im August 2014 beschlossen XXXX zu verlassen und sei 26.09.2014 mit dem Zug ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil sein Vater in dessen Funktion als usbekischer Polizist mit der Bekämpfung der Drogenmafia zu tun gehabt habe. Er habe auch Mafiamitglieder festgenommen und sei deswegen von diesen getötet worden. Da der Erstbeschwerdeführer ebenfalls Polizist habe werden wollen, sei er von der Drogenmafia bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Aus Angst um sein Leben sei der Erstbeschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Ehegattin, ausgereist. Im Fall seiner Rückkehr sei sein Leben in Gefahr.Anlässlich der Erstbefragung am 04.10.2014 gab der Erstbeschwerdeführer in Gegenwart eines Dolmetschers zusammengefasst an, dass die gemeinsame minderjährige Tochter nach wie vor in der Republik Usbekistan lebt. Er habe von 2006 bis 2009 in römisch 40 studiert und zuletzt als römisch 40 gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2013 gestorben. Die Mutter, der Bruder und die Schwester leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer habe im August 2014 beschlossen römisch 40 zu verlassen und sei 26.09.2014 mit dem Zug ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil sein Vater in dessen Funktion als usbekischer Polizist mit der Bekämpfung der Drogenmafia zu tun gehabt habe. Er habe auch Mafiamitglieder festgenommen und sei deswegen von diesen getötet worden. Da der Erstbeschwerdeführer ebenfalls Polizist habe werden wollen, sei er von der Drogenmafia bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Aus Angst um sein Leben sei der Erstbeschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Ehegattin, ausgereist. Im Fall seiner Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung am 04.10.2014 in Gegenwart eines Dolmetschers an, bereits am 20.09.2014 mit dem Zug aus der Republik Usbekistan ausgereist zu sein. Der Erstbeschwerdeführer habe ein XXXX gehabt und große Probleme, über die er ihr aber nichts erzählt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie ausreisen und nicht zurückkehren solle.Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung am 04.10.2014 in Gegenwart eines Dolmetschers an, bereits am 20.09.2014 mit dem Zug aus der Republik Usbekistan ausgereist zu sein. Der Erstbeschwerdeführer habe ein römisch 40 gehabt und große Probleme, über die er ihr aber nichts erzählt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie ausreisen und nicht zurückkehren solle. Anlässlich der niederschriftlichen Befragungen 09.01.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer in Gegenwart eines Dolmetschers ausdrücklich darüber belehrt, dass er seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift in Österreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt zu geben habe. Entsprechend nachgefragt, gab er an, dass er diese Information verstanden hätte und sich dieser Pflicht bewusst sei. Dies wurde ihm zudem noch einmal vor der Unterschriftsleistung vom Dolmetscher rückübersetzt. Anlässlich der niederschriftlichen Befragungen 12.01.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an die Dolmetscherin gut zu verstehen und dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gibt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass sie ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift in Österreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt zu geben habe. Bei Übersiedlung habe sie sich binnen drei Tagen beim Meldeamt anzumelden. Sollte sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werde sei auf § 19a MeldeG hingewiesen, und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG geknüpft sei. Entsprechend nachgefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie diese Information verstanden hätte und sich dieser Pflicht bewusst sei. Dies wurde ihr zudem noch einmal vor der Unterschriftsleistung von der Dolmetscherin rückübersetzt.Anlässlich der niederschriftlichen Befragungen 12.01.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an die Dolmetscherin gut zu verstehen und dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gibt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass sie ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift in Österreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt zu geben habe. Bei Übersiedlung habe sie sich binnen drei Tagen beim Meldeamt anzumelden. Sollte sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werde sei auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen, und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft sei. Entsprechend nachgefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie diese Information verstanden hätte und sich dieser Pflicht bewusst sei. Dies wurde ihr zudem noch einmal vor der Unterschriftsleistung von der Dolmetscherin rückübersetzt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurde diese Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern
§§ 57und 55 Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist.
In Spruchpunkt IV. wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. In den Bescheiden konnte nur die standesamtliche Eheschließung und die Person des Erstbeschwerdeführers, aber nicht die Identität der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden. Es wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Asylgründe nennen konnte und dass jene des Erstbeschwerdeführers auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche nicht glaubhaft waren. Weites, dass die gemeinsame minderjährige Tochter nach wie vor im Herkunftsstaat lebt.1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurde diese Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführern
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. In den Bescheiden konnte nur die standesamtliche Eheschließung und die Person des Erstbeschwerdeführers, aber nicht die Identität der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden. Es wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Asylgründe nennen konnte und dass jene des Erstbeschwerdeführers auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche nicht glaubhaft waren. Weites, dass die gemeinsame minderjährige Tochter nach wie vor im Herkunftsstaat lebt. Am 10.09.2015 durchgeführte Anfragen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Zentralen Melderegister ergaben, dass die Beschwerdeführer seit 28.08.2015 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet waren, weshalb die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, den Beschwerdeführern
§§ 8Abs. 2 i
Vm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Bereithaltung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt wurden. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, den Beschwerdeführern
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Bereithaltung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt wurden. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
- Trotz Ausreiseverpflichtung blieben die Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet, entzogen sich den Behörden und meldeten sich erst wieder am 26.11.2015 im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz an. Am 15.04.2016 meldeten sie ihren Wohnsitz ab und entzogen sich damit neuerlich den österreichischen Behörden.
- Die Beschwerdeführer meldeten trotz ihres illegalen Aufenthaltes am 23.08.2016 einen neuen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an; dennoch langten erst am 17.01.2017 Beschwerdeschreiben zu den bereits seit dem Jahr 2015 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und zugleich Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71Abs.
1 AVG abgewiesen.1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht am 25.05.2017 Beschwerden erhoben und diese mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, Zahlen 1) W233 2160066-1/2E und 2) W233 2160063-1/2E,
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm1) W233 2160066-1/2E und 2) W233 2160063-1/2E,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Revisionen wurden jeweils
Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Revisionen wurden jeweils
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. 4. Trotz ihren Ausreiseverpflichtungen blieben die Beschwerdeführer weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.10.2017 gegenständliche zweite Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgten die niederschriftliche Erstbefragungen der Beschwerdeführer in den zweiten Asylverfahren. Die Beschwerdeführer wurden am 23.11.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen niederschriftlich befragt und gaben an, das Bundesgebiet seit den ersten Asylantragstellungen nicht mehr verlassen zu haben. Es wurde eine mit 23.11.2017 datierte schriftliche Stellungnahme erstattet, welche in den erstinstanzlichen Akten einliegt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahlen 1) 1032274800-171153554 und 2) 1032091506-171153198, wurden in Spruchpunkt I. die zweiten Anträge von internationalen Schutz von 10.10.2017
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden Aufenthaltstitel
1) 1032274800-171153554 und 2) 1032091506-171153198, wurden in Spruchpunkt römisch eins. die zweiten Anträge von internationalen Schutz von 10.10.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 FPG erlassen und
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist.
In Spruchpunkt III. wurde
§ 55Abs. 1a
FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Diese Bescheide wurden den Vertretern der Beschwerdeführer am 04.12.2017 zugestellt.Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, F, P, G, ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Diese Bescheide wurden den Vertretern der Beschwerdeführer am 04.12.2017 zugestellt. Ab 17.10.2017 waren die Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht länger aufrecht gemeldet; erst am 01.12.2017 meldeten sie wieder einmal einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an. Die Beschwerdevorlagen vom 03.01.2018 langten am 05.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus Auszügen des Zentralen Melderegisters vom heutigen Tag geht hervor, dass die Beschwerdeführer nur bis 05.12.2017 an der bekannten Meldeadresse gemeldet waren. Auch im Grundversorgungssystem scheinen derzeit keine Meldeadressen auf. Ihr aktueller Aufenthaltsort kann nicht ermittelt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen:
- Die beiden Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan und verheiratet. Die standesamtliche Eheschließung fand am XXXX in XXXX statt. Die Person der Zweitbeschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden.
- Die beiden Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan und verheiratet. Die standesamtliche Eheschließung fand am römisch 40 in römisch 40 statt. Die Person der Zweitbeschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden.
- Beide Beschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellten am 29.09.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurde diese Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens
§ 3Abs. 1 i
VmMit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, wurde diese Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens
Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
VmParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern
§§ 57und 55 Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführern
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist.
In Spruchpunkt IV. wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Damals waren die Beschwerdeführer nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet und entzogen sich den österreichischen Behörden indem sie untergetaucht waren.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Damals waren die Beschwerdeführer nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet und entzogen sich den österreichischen Behörden indem sie untergetaucht waren. Die Beschwerdeführer meldeten trotz ihres illegalen Aufenthaltes am 23.08.2016 einen neuen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an; dennoch langten erst am 17.01.2017 Beschwerdeschreiben zu den bereits seit dem Jahr 2015 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und zugleich Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157
§ 71Abs.
1 AVG abgewiesen wurden. Gegen diese Bescheide fristgerecht am 25.05.2017 erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, Zahlen 1) W233 2160066-1/2E und2) 1032091506-140019157
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurden. Gegen diese Bescheide fristgerecht am 25.05.2017 erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, Zahlen 1) W233 2160066-1/2E und 2) W233 2160063-1/2E,
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Revisionen wurden jeweils
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.2) W233 2160063-1/2E,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Revisionen wurden jeweils
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahlen 1) 1032274800-171153554 und 2) 1032091506-171153198, wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 10.10.2017
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahlen 1) 1032274800-171153554 und 2) 1032091506-171153198, wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 10.10.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Stellung der gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe wiederholt und bereits in den rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, als unglaubwürdig erachtet wurden, sodass diese Rechtskraft einer neuerlichen Beurteilung desselben Vorbringens entgegen steht. Zum auf dem unglaubwürdigen Vorbringen der ersten Asylverfahren aufbauenden neuen Vorbringen ist festzustellen, dass es sich um eine Modifizierung und zugleich unglaubwürdige Weiterentwicklung der für die ersten Asylverfahren erfundenen Geschichte handelt.
- In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden. Die Beschwerdeführer sind gesund und im arbeitsfähigen Alter. Sie konnten vor der Ausreise im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt bestreiten, hatten eine Wohnmöglichkeit und konnte nicht nur den eigenen, sondern auch den Unterhalt ihrer nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden XXXX Tochter finanzieren. Zudem leben die Mutter des Erstbeschwerdeführers, die für die XXXX Tochter in der Republik Usbekistan sorgt, die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Bruder und Onkel und Tanten mit deren Familien beider Beschwerdeführer nach wie vor im Herkunftsstaat, weshalb die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein werden.Die Beschwerdeführer sind gesund und im arbeitsfähigen Alter. Sie konnten vor der Ausreise im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt bestreiten, hatten eine Wohnmöglichkeit und konnte nicht nur den eigenen, sondern auch den Unterhalt ihrer nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden römisch 40 Tochter finanzieren. Zudem leben die Mutter des Erstbeschwerdeführers, die für die römisch 40 Tochter in der Republik Usbekistan sorgt, die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Bruder und Onkel und Tanten mit deren Familien beider Beschwerdeführer nach wie vor im Herkunftsstaat, weshalb die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein werden.
- Obwohl die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bereits mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahlen 1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, rechtskräftig abgewiesen worden waren kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und stellt am 10.10.2017 gegenständliche zweiten (Folge)Antäge auf internationalen Schutz. Ihre XXXX Tochter lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer haben keine Angehörigen in Österreich. Die Beschwerdeführer sind von niemandem in Österreich in irgendeiner Weise abhängig. Die Beschwerdeführer sind nicht in der Lage für ihren Lebensunterhalt in Österreich kraft legaler Arbeit zu sorgen. Sie sind unbescholten und haben trotz ihres dreieinhalbjährigen Aufenthaltes nur Sprachkurse Deutsch A1 besucht. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" kamen nicht hervor.1) 1032274800-140029969 und 2) 1032091506-140019157, rechtskräftig abgewiesen worden waren kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und stellt am 10.10.2017 gegenständliche zweiten (Folge)Antäge auf internationalen Schutz. Ihre römisch 40 Tochter lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer haben keine Angehörigen in Österreich. Die Beschwerdeführer sind von niemandem in Österreich in irgendeiner Weise abhängig. Die Beschwerdeführer sind nicht in der Lage für ihren Lebensunterhalt in Österreich kraft legaler Arbeit zu sorgen. Sie sind unbescholten und haben trotz ihres dreieinhalbjährigen Aufenthaltes nur Sprachkurse Deutsch A1 besucht. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" kamen nicht hervor.
- In Übereinstimmung mit den Feststellungen in gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festgestellt: Am 02.09.2016 bestätigte die usbekische Regierung den Tod von Präsident Karimov (BBC 04.09.2016), der im Alter von 78 Jahren an einer Gehirnblutung verstorben war. Karimov regierte seit 1989 (Zeit Online 02.09.2016; vgl. auch: Die Presse 02.09.2016, Aljazeera 03.09.2016). Erste Berichte über seinen Tod gab es schon unmittelbar nach der offiziellen Bekanntgabe seines Krankenhausaufenthaltes am 28.08.2016 (BBC 04.09.2016).Am 02.09.2016 bestätigte die usbekische Regierung den Tod von Präsident Karimov (BBC 04.09.2016), der im Alter von 78 Jahren an einer Gehirnblutung verstorben war. Karimov regierte seit 1989 (Zeit Online 02.09.2016; vergleiche auch: Die Presse 02.09.2016, Aljazeera 03.09.2016). Erste Berichte über seinen Tod gab es schon unmittelbar nach der offiziellen Bekanntgabe seines Krankenhausaufenthaltes am 28.08.2016 (BBC 04.09.2016). Am 08.09.2016 hat die zentrale Wahlbehörde bekanntgegeben, dass die Neuwahl des Präsidenten am 04.12.2016 stattfinden wird (Aljazeera 09.09.2016; vgl. auch: Central Election Commission 09.09.2016).Am 08.09.2016 hat die zentrale Wahlbehörde bekanntgegeben, dass die Neuwahl des Präsidenten am 04.12.2016 stattfinden wird (Aljazeera 09.09.2016; vergleiche auch: Central Election Commission 09.09.2016). Der usbekischen Verfassung zufolge geht die Macht im Fall des Todes des Präsidenten oder wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben, auf den Senatsvorsitzenden über, bis Wahlen stattfinden (BBC 04.09.2016; vgl. auch: NYT 02.09.2016). Bis zu den Neuwahlen am 04.12.2016 führt Ministerpräsident Schavkat Mirsijojev als Interimspräsident die Regierungsgeschäfte. Der 59-jährige Mirsijojev wurde vom Parlament als Interimspräsident ernannt, nachdem der Senatsvorsitzende Nigmatilla Yuldashev, der der Verfassung nach Übergangsvorsitzender wäre, zu seinen Gunsten verzichtet hat (Reuters 16.09.2016).Der usbekischen Verfassung zufolge geht die Macht im Fall des Todes des Präsidenten oder wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben, auf den Senatsvorsitzenden über, bis Wahlen stattfinden (BBC 04.09.2016; vergleiche auch: NYT 02.09.2016). Bis zu den Neuwahlen am 04.12.2016 führt Ministerpräsident Schavkat Mirsijojev als Interimspräsident die Regierungsgeschäfte. Der 59-jährige Mirsijojev wurde vom Parlament als Interimspräsident ernannt, nachdem der Senatsvorsitzende Nigmatilla Yuldashev, der der Verfassung nach Übergangsvorsitzender wäre, zu seinen Gunsten verzichtet hat (Reuters 16.09.2016). (Aljazeera (03.09.2016): Uzbekistan's President Islam Karimov dies, http://www.aljazeera.com/news/2016/09/uzbekistan-president-islam-karimov-dies-160902085632323.html, Zugriff 16.09.2016 BBC - British Broadcasting Corporation (4.9.2016): Islam Karimov: Uzbekistan faces questions after leader’s death, http://www.bbc.com/news/world-asia-37271514, Zugriff 16.09.2016 Die Zeit (02.09.2016): Präsident Islam Karimow ist tot, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/usbekistan-praesident-islam-karimow-tot, Zugriff 16.9.2016) Die Presse (02.09.2016): Usbekistan: Das Vermächtnis des Despoten, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/5079402/Usbekistan_Das-Vermaechtnis-des-Despoten?direct=5079698&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/5079698/index.do&selChannel=, Zugriff 16.09.2016 NYT - New York Times (02.09.2016): President Islam Karimov of Uzbekistan Dies at Age 78, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/02/world/asia/ap-as-uzbekistan-president-profile.html?_r=0, Zugriff 16.09.2016 Reuters (16.09.2016): Interim Uzbek leader Mirziyoyev to run in Dec. 4 presidential election, http://www.reuters.com/article/us-uzbekistan-president-idUSKCN11M0DK?il=0, Zugriff 16.09.2016 The Central Election Commission of the Republic of Uzbekistan (09.09.2016): At the Central Election Commission, http://elections.uz/en/events/news/5863/, Zugriff 16.09.2016) Politische Lage Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am
- Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt
Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a; AA 10.2017). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015; GIZ 11.2017). Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015; GIZ 11.2017). Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015; GIZ 11.2017). Bei den Präsidentschaftswahlen am
- März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015; GIZ 11.2017).Bei den Präsidentschaftswahlen am
- März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vergleiche GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015; GIZ 11.2017). Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.03.2015). (AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.02.2016 AA - Auswärtiges Amt (10.2017): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Stand Oktober 2017 BBC - British Broadcasting Corporation (31.03.2015): Country Profiles, Country Profile: Uzbekistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-16218119, Zugriff 26.02.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.02.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (10.2017): Usbekistan, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat, Stand November 2017) Sicherheitsbehörden Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.06.2015; USDOS März 2017). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 04.06.2013; vgl. OSZE 27.07.2015).Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.06.2015; USDOS März 2017). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 04.06.2013; vergleiche OSZE 27.07.2015). Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.04.2015). (OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (04.06.2013): OSCE trains police in Uzbekistan on operational and investigation legal procedures, http://www.osce.org/uzbekistan/102245, Zugriff 26.02.2016 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (277.2015): Annual Report of the Secretary General on Police-Rlated Activities in 2014, http://www.osce.org/secretariat/174686?download=true, Zugriff 262.2016 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (30.04.2015): OSCE Project Coordinator in Uzbekistan trains law enforcement police officers on detecting and investigating human trafficking, http://www.osce.org/uzbekistan/154556, Zugriff 26.02.2016 USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.02.2016 USDOS - US Department of State (März 2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uzbekistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Rückkehr Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 03.09.2010; vgl. ÖB Moskau 21.06.2014).Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Artikel 223, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft (AA 03.09.2010; vergleiche ÖB Moskau 21.06.2014). Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.06.2011). Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 05.2014). Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 05.2014). Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 05.2014). (AA - Deutsches Auswärtiges Amt (03.09.2010): Anfragebeantwortung GZ 508-516.80/46521 AA - Deutsches Auswärtiges Amt (20.06.2011): Anfragebeantwortung GZ 508-9-516.80/46521 IOM - International Organization for Migration (05.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 22.02.2016 ÖB-Moskau - österreichische Botschaft Moskau, Konsularabteilung (21.06.2014): Anfragebeantwortung per Email)
- Beweiswürdigung:
- Die Identität und Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte nach Vorlage eines usbekischen Führerscheins bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Eheschließung konnte auf Grund der Vorlage der standesamtlichen usbekischen Eheschließungsurkunde ebenfalls bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Mangels eines usbekischen Identitätsdokuments mit Lichtbild konnte die Identität der Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.).
- Der tatsächliche Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 2.), da der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Befragung am 23.11.2017 zunächst behauptete bereits im Oktober oder November 2013 illegal nach Österreich gekommen zu sein und auf Vorhalt, dass er erst am 29.09.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe angab, dass er im Jahr illegal 2014 eingereist sei. Die Feststellungen zu den ersten und zu den aktuellen Asylverfahren (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus den Inhalten der vorliegenden Verfahrensakte, Zahlen 1) W233 2160066-1 und 2160066-2 und 2) W233 2160063-1 und 2160063-2, sowie gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (siehe dazu auch Verfahrensgang
- bis 3.). Die Feststellungen zu den angeblichen Ausreisegründen der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 2.) beruhen auf den insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer während der vorangegangenen Asylverfahren und dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nach wie vor auf diese Behauptungen berufen und zu der unglaubwürdigen Geschichte der ersten Verfahren in den aktuellen Verfahren eine "Fortsetzung" erfunden haben: Der Erstbeschwerdeführer brachte im ersten Asylverfahren zusammengefasst vor, dass er die Republik Usbekistan am 26.09.2014 mit dem Zug verlassen habe, weil sein Vater in dessen Funktion als usbekischer Polizist mit der Bekämpfung der Drogenmafia zu tun gehabt bzw. Mafiamitglieder festgenommen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe von 2003 bis 2006 die XXXX besucht und von 2006 bis 2009 die Universität in XXXX ; später behauptete er aber von 2006 bis 2011 eine Universität in Korea besucht und dort Sprachen studiert zu haben. Als der Erstbeschwerdeführer in Korea vom Tod seines Vaters gehört habe, sei er im Februar 2011 in die Republik Usbekistan zurückgekehrt. In der Erstbefragung hatte der Erstbeschwerdeführer jedoch widersprüchlich dazu behauptet sein Vater sei 2013 gestorben, in der späteren Befragung hingegen neuerlich widersprüchlich dieser sei aus Rache vom Bruder eines Drogenhändlers, der zu lebenslanger Haft verurteilt worden war, im Juni 2006 auf einer Party vergiftet worden. In der Erstbefragung behauptete der Erstbeschwerdeführer, dass er, da er ebenfalls Polizist habe werden wollen, von der Drogenmafia bedroht und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. In der späteren Befragung jedoch ausdrücklich nachgefragt widersprüchlich dazu, dass ihn außer seinen Eltern niemand aufgefordert habe Usbekistan zu verlassen, der Erstbeschwerdeführer sei auch nie persönlich bedroht worden. Er würde freiwillig in die Republik Usbekistan zurückkehren, wenn ihn die Menschen, welche sein Vater verhaftet habe, von denen er weder die Namen wisse noch diese persönlich kenne, in Ruhe lassen würden. Wie bereits weiter oben festgestellt, steht die Rechtskraft der Erledigungen in den ersten Asylverfahren einer neuerlichen Beurteilung des eben zusammengefasst damaligen Vorbringens entgegen.Der Erstbeschwerdeführer brachte im ersten Asylverfahren zusammengefasst vor, dass er die Republik Usbekistan am 26.09.2014 mit dem Zug verlassen habe, weil sein Vater in dessen Funktion als usbekischer Polizist mit der Bekämpfung der Drogenmafia zu tun gehabt bzw. Mafiamitglieder festgenommen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe von 2003 bis 2006 die römisch 40 besucht und von 2006 bis 2009 die Universität in römisch 40 ; später behauptete er aber von 2006 bis 2011 eine Universität in Korea besucht und dort Sprachen studiert zu haben. Als der Erstbeschwerdeführer in Korea vom Tod seines Vaters gehört habe, sei er im Februar 2011 in die Republik Usbekistan zurückgekehrt. In der Erstbefragung hatte der Erstbeschwerdeführer jedoch widersprüchlich dazu behauptet sein Vater sei 2013 gestorben, in der späteren Befragung hingegen neuerlich widersprüchlich dieser sei aus Rache vom Bruder eines Drogenhändlers, der zu lebenslanger Haft verurteilt worden war, im Juni 2006 auf einer Party vergiftet worden. In der Erstbefragung behauptete der Erstbeschwerdeführer, dass er, da er ebenfalls Polizist habe werden wollen, von der Drogenmafia bedroht und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. In der späteren Befragung jedoch ausdrücklich nachgefragt widersprüchlich dazu, dass ihn außer seinen Eltern niemand aufgefordert habe Usbekistan zu verlassen, der Erstbeschwerdeführer sei auch nie persönlich bedroht worden. Er würde freiwillig in die Republik Usbekistan zurückkehren, wenn ihn die Menschen, welche sein Vater verhaftet habe, von denen er weder die Namen wisse noch diese persönlich kenne, in Ruhe lassen würden. Wie bereits weiter oben festgestellt, steht die Rechtskraft der Erledigungen in den ersten Asylverfahren einer neuerlichen Beurteilung des eben zusammengefasst damaligen Vorbringens entgegen. Basierend auf diesem unglaubwürdigen Vorbringen im ersten Asylverfahren brachte der Erstbeschwerdeführer in den beiden Befragungen im zweiten Asylverfahren zusammengefasst nicht länger vor, dass er keinen Namen wisse, sondern dass " XXXX ", ein Unternehmer und Drogenhändler, sowie dessen Freunde den Vater des Erstbeschwerdeführers vergiftet hätten. Nunmehr soll der Vater des Erstbeschwerdeführers nicht nur Polizist sondern auch noch Mitarbeiter des usbekischen Geheimdienstes gewesen sein. Zudem soll dieser nicht 2006 oder 2011 oder 2013 sondern im Jahr 2014 vergiftet worden sein. " XXXX " und die Mittäter seien verurteilt worden und in Haft gewesen. XXXX " sei im Rahmen einer Amnestie entlassen worden. Ca. im Juli 2017 seien zwei aus der Haft entlassen worden. Gegen Ende der Befragung behauptet der Erstbeschwerdeführer jedoch widersprüchlich, dass zwei nicht im Juli 2017 sondern ungefähr im April 2017 aus der Haft entlassen worden seien. "In der niederschriftlichen Befragung am 23.11.2017 gab der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht wie im ersten Asylverfahren an, dass die Menschen, welche sein Vater verhaftet habe, von denen er weder die Namen wisse noch diese persönlich kenne ihn nicht in Ruhe lassen würden, sondern dass er nur einen Feind habe, den Drogenhändler " XXXX ". Ansonsten fürchte er sich vor niemandem. " XXXX " soll die Mutter des Erstbeschwerdeführers bedroht haben und diese lebe nunmehr bei ihrer Schwester und deren Familie; das Haus sei von " XXXX " zerstört worden; diesbezüglich wurde ein Foto vorgelegt.Basierend auf diesem unglaubwürdigen Vorbringen im ersten Asylverfahren brachte der Erstbeschwerdeführer in den beiden Befragungen im zweiten Asylverfahren zusammengefasst nicht länger vor, dass er keinen Namen wisse, sondern dass " römisch 40 ", ein Unternehmer und Drogenhändler, sowie dessen Freunde den Vater des Erstbeschwerdeführers vergiftet hätten. Nunmehr soll der Vater des Erstbeschwerdeführers nicht nur Polizist sondern auch noch Mitarbeiter des usbekischen Geheimdienstes gewesen sein. Zudem soll dieser nicht 2006 oder 2011 oder 2013 sondern im Jahr 2014 vergiftet worden sein. " römisch 40 " und die Mittäter seien verurteilt worden und in Haft gewesen. römisch 40 " sei im Rahmen einer Amnestie entlassen worden. Ca. im Juli 2017 seien zwei aus der Haft entlassen worden. Gegen Ende der Befragung behauptet der Erstbeschwerdeführer jedoch widersprüchlich, dass zwei nicht im Juli 2017 sondern ungefähr im April 2017 aus der Haft entlassen worden seien. "In der niederschriftlichen Befragung am 23.11.2017 gab der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht wie im ersten Asylverfahren an, dass die Menschen, welche sein Vater verhaftet habe, von denen er weder die Namen wisse noch diese persönlich kenne ihn nicht in Ruhe lassen würden, sondern dass er nur einen Feind habe, den Drogenhändler " römisch 40 ". Ansonsten fürchte er sich vor niemandem. " römisch 40 " soll die Mutter des Erstbeschwerdeführers bedroht haben und diese lebe nunmehr bei ihrer Schwester und deren Familie; das Haus sei von " römisch 40 " zerstört worden; diesbezüglich wurde ein Foto vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im ersten Asylverfahren zusammengefasst vor, dass sie keine Asylgründe habe. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung im ersten Asylverfahren an zuletzt als XXXX gearbeitet zu haben, in allen weitern Befragungen jedoch widersprüchlich dazu, in der Republik Usbekistan nie gearbeitet zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer in der Republik Usbekistan in einem XXXX in XXXX gearbeitet habe. Der Erstbeschwerdeführer habe keine andere Arbeit als jene im XXXX gehabt. Er habe das XXXX gemietet und sei selbständig tätig gewesen. Ihr Mann habe gearbeitet und sie sei Hausfrau gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin wissen nicht, welche Probleme der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat gehabt habe. Entsprechend gefragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Schwiegervater im Jahr 2011 gestorben sei. Sie habe zwar gehört, dass er umgebracht worden sei, wisse aber nicht von wem und kenne nicht die konkrete Todesursache. Die Zweitbeschwerdeführerin kenne nicht die Asylgründe ihres Ehegatten fürchte aber, dass diesem im Fall ihrer Rückkehr etwas passieren könnte. Sie selbst habe im Herkunftsstaat keine Probleme.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im ersten Asylverfahren zusammengefasst vor, dass sie keine Asylgründe habe. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung im ersten Asylverfahren an zuletzt als römisch 40 gearbeitet zu haben, in allen weitern Befragungen jedoch widersprüchlich dazu, in der Republik Usbekistan nie gearbeitet zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer in der Republik Usbekistan in einem römisch 40 in römisch 40 gearbeitet habe. Der Erstbeschwerdeführer habe keine andere Arbeit als jene im römisch 40 gehabt. Er habe das römisch 40 gemietet und sei selbständig tätig gewesen. Ihr Mann habe gearbeitet und sie sei Hausfrau gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin wissen nicht, welche Probleme der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat gehabt habe. Entsprechend gefragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Schwiegervater im Jahr 2011 gestorben sei. Sie habe zwar gehört, dass er umgebracht worden sei, wisse aber nicht von wem und kenne nicht die konkrete Todesursache. Die Zweitbeschwerdeführerin kenne nicht die Asylgründe ihres Ehegatten fürchte aber, dass diesem im Fall ihrer Rückkehr etwas passieren könnte. Sie selbst habe im Herkunftsstaat keine Probleme. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefast an, dass der Feind ihres Mannes aus der Haft entlassen worden sei. Er habe den Erstbeschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht. Außerdem habe er ihnen das Haus weggenommen. Sein Vorname sei " XXXX ". Sie hätten nun keine Unterkunft. Sie wisse seit ca. September 2017 davon und habe keine weiteren Asylgründe.Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefast an, dass der Feind ihres Mannes aus der Haft entlassen worden sei. Er habe den Erstbeschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht. Außerdem habe er ihnen das Haus weggenommen. Sein Vorname sei " römisch 40 ". Sie hätten nun keine Unterkunft. Sie wisse seit ca. September 2017 davon und habe keine weiteren Asylgründe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zutreffend in gegenständlichen Bescheiden ausgeführt, dass auf Grund der zahlreichen Widersprüche davon auszugehen ist, dass auch das neue Vorbringen bzw. die Fortsetzung der unglaubwürdigen Geschichte aus den ersten Asylverfahren keinen glaubhaften Kern aufweist. Zudem ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, wenn es in gegenständlichen Bescheiden davon ausgeht, dass es sich beim vorgelegten Foto, das die Ziegelreste (irgend)eines zerstörten Hauses zeigt, um kein taugliches Beweismittel handelt, welches geeignet wäre das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer zu unterstützen.
- Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat, zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand und ihren zahlreichen Familienangehörigen in der Republik Usbekistan (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
- Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat, zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand und ihren zahlreichen Familienangehörigen in der Republik Usbekistan (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
- Die Feststellungen, wonach die unbescholtenen Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren im Jahr 2015 illegal in Österreich blieben und am 10.10.2017 gegenständliche zweite (Folge)Antäge auf internationalen Schutz stellten, ihre XXXX Tochter nach wie vor im Herkunftsstaat lebt, die Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich haben, von niemandem in Österreich in irgendeiner Weise abhängig sind, nicht in der Lage sind für ihren Lebensunterhalt in Österreich kraft legaler Arbeit zu sorgen, die Beschwerdeführer trotz ihres dreieinhalbjährigen Aufenthaltes nur Sprachkurse Deutsch A1 besucht haben und nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt (siehe Feststellungen 4.) beruhen auf ihren Angaben im Lauf der gegenständlichen Verfahren und Auszügen aus dem österreichischen Strafregister; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
- Die Feststellungen, wonach die unbescholtenen Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren im Jahr 2015 illegal in Österreich blieben und am 10.10.2017 gegenständliche zweite (Folge)Antäge auf internationalen Schutz stellten, ihre römisch 40 Tochter nach wie vor im Herkunftsstaat lebt, die Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich haben, von niemandem in Österreich in irgendeiner Weise abhängig sind, nicht in der Lage sind für ihren Lebensunterhalt in Österreich kraft legaler Arbeit zu sorgen, die Beschwerdeführer trotz ihres dreieinhalbjährigen Aufenthaltes nur Sprachkurse Deutsch A1 besucht haben und nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt (siehe Feststellungen 4.) beruhen auf ihren Angaben im Lauf der gegenständlichen Verfahren und Auszügen aus dem österreichischen Strafregister; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
- Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 5.) sind mit jenen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ident und beruhen auf dem im Bescheid zitierten Dokumentationsmaterial sowie während der Überprüfung der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgefundenen etwas aktuellere Berichten (ausschließlich aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genannten Quellen), die keinerlei entscheidungsrelevante Änderungen im Herkunftsstaat zeigen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die Beschwerdeführer haben auch keinen Einwand gegen die ihnen zur Kenntnis gebrachten Berichte und Informationsquellen erhoben. Es konnten seit den rechtskräftigen Erledigungen der ersten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.
§ 68Abs.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Da § 68 Abs. 1 AVG Bestandteil des IV. Teil des AVG ist, ist er
Da Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bestandteil des römisch vier. Teil des AVG ist, ist er
§ 17Vw
GVG nicht anzuwenden; zugleich lässt der Verweis in § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, keine Zweifel daran, dass für das Bundesverwaltungsgericht Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 68Abs.
1 AVG zu überprüfen sind und daher die höchstgerichtliche Judikatur zum Thema der "entschiedenen Sache" bzw. "res iudicata" anzuwenden ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.Paragraph 17, VwGVG nicht anzuwenden; zugleich lässt der Verweis in Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, keine Zweifel daran, dass für das Bundesverwaltungsgericht Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu überprüfen sind und daher die höchstgerichtliche Judikatur zum Thema der "entschiedenen Sache" bzw. "res iudicata" anzuwenden ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075). Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw
GH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom
- Februar 2009, 2008/01/0344, aus: "Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG als "das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"."Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG als "das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten". Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus: "Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz – der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht – reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle – auf welche Art auch immer – um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus: "Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Artikel 2, Litera g,) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz – der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht – reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle – auf welche Art auch immer – um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden." Der Gesetzgeber wollte – wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird – mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den
- Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (
- Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.Der Gesetzgeber wollte – wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird – mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den
- Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (
- Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst. Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war – von Amts wegen – zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war – von Amts wegen – zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das Asylgesetz 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).Mit dem durch das Asylgesetz 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153). Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz – wie gezeigt – auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des Asylgesetz 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem Asylgesetz 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des Asylgesetz 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem Asylgesetz 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendeten § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235).Aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendeten Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu kontrollieren hat. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
- Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass mit den vorliegenden zweiten Anträgen auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen glaubhaften Sachverhaltes und auf Grund der unveränderten Rechtslage eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen: Im Rahmen gegenständlicher zweiter Antragstellungen auf internationalen Schutz gaben die Beschwerdeführer (wie schon anlässlich ihrer ersten Asylverfahren) an, dass sie ihre Fluchtgründe bereits in den ersten Verfahren vorgebracht haben. Wie bereits weiter oben ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.), waren das damalige Vorbringen auf Grund der zahlreichen Widersprüche unglaubwürdig und die Beschwerdeführer kreierten in diesen Verfahren eine "Fortsetzung" der erfundenen Geschichte (siehe Beweiswürdigung 2.). Dem Bundesamt für Fremdenwesen ist somit kein Verfahrensmangel vorzuwerfen, wenn es zu Recht davon ausgeht, dass das angebliche neue "Beweismittel", in Form eines Fotos welches die Ziegelreste (irgendeines) zerstörten Hauses zeigt, nicht geeignet ist das unglaubwürdige Vorbringen zu unterstützen bzw. keine Erklärung für die gravierende Widersprüche im Vorbringen abgeben kann. Somit wiederholten und setzten die Beschwerdeführer insgesamt nur die bereits im ersten Asylverfahren gemachten unglaubwürdigen Ausführungen zu ihren (angeblichen) Ausreisegründen fort. Die neue Gründe im Sinne der Fortsetzung der unglaubwürdigen Geschichte aus den ersten Verfahren haben die Beschwerdeführer in gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht glaubhaft machen können und sie haben das österreichische Bundesgebiet,
ihrer eigenen Angaben, seit rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren nicht verlassen. In den schriftlichen Stellungnahmen vom 23.11.2017 wurde seitenweise ganz allgemeine Ausführungen zu den Themen Oppositionsparteien, Korruption, Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Bedingungen in Gefängnissen, gesetzliche Abschaffung der Todesstrafe, Religionsfreiheit, häusliche Gewalt, garantierter Bewegungsfreiheit in der Verfassung und Subventionen des Gesundheitswesens in der Republik Usbekistan gemacht. Dem Bundesasylamt ist jedenfalls kein Verfahrensmangel vorzuwerfen, wenn es sich mangels Bezugs zu den konkreten Verfahren der gesunden Beschwerdeführer mit diesen Themen in den Bescheiden nicht näher auseinandersetzt hat. Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, haben sie doch ihr ganzes Leben bzw. im Fall des Erstbeschwerdeführers (möglicherweise mit Ausnahme seines fünfjährigen Sprachstudiums in Korea, wobei sich der Erstbeschwerdeführer nicht einmal mehr daran erinnern können will, an welcher Universität er studiert haben will oder war es stattdessen doch ein dreijähriges Studium in der Republik Usbekistan?) dort verbracht und dort ihre Familie gegründet. Ihre XXXX Tochter lebt nach wie vor in der Republik Usbekistan. Die Beschwerdeführer mussten dort nie Hunger leiden und konnte der Erstbeschwerdeführer
der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin mit seinem eigenen XXXX für den Lebensunterhalt der ganzen Familie sorgen, sodass sich die Zweitbeschwerdeführerin auf die Kinderbetreuung und Haushaltsführung konzentrieren konnte. Die Beschwerdeführer sind gesund und im arbeitsfähigen Alter und der Erstbeschwerdeführer beherrscht mehrere Sprachen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich beide wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können. Zudem können die Beschwerdeführer auf den familiären Rückhalt und die Unterstützung ihrer im Herkunftsstaat lebenden zahlreichen Familienmitglieder zählen. In der Republik Usbekistan leben nicht nur die Mutter des Erstbeschwerdeführers die sich um die XXXX Tochter der Beschwerdeführer kümmert, sondern auch vier Onkel väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits, fünf Tanten mütterlicherseits und vier Tanten väterlicherseits mit deren Familie. Die beiden Brüder und die beiden Schwerstern des Erstbeschwerdeführers leben laut dessen Angaben in Moskau. Es leben die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und ihr Bruder nach wie vor im Herkunftsstaat. Es gibt somit dieses familiäres Netzwerk in der Heimat und eine Wohnmöglichkeit im Haus des Erstbeschwerdeführers. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht davon ausgegangen, dass das Wohnhaus tatsächlich zerstört wurde, weshalb die Beschwerdeführer nach der Rückkehr zusammen mit der Mutter des Erstbeschwerdeführer und der Tochter dort leben können; es wäre der Familie aber auch zumutbar vorübergehend bei den zahlreichen Verwandten zu wohnen oder eine Unterkunft zu mieten. Es kann nach alledem nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden.Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, haben sie doch ihr ganzes Leben bzw. im Fall des Erstbeschwerdeführers (möglicherweise mit Ausnahme seines fünfjährigen Sprachstudiums in Korea, wobei sich der Erstbeschwerdeführer nicht einmal mehr daran erinnern können will, an welcher Universität er studiert haben will oder war es stattdessen doch ein dreijähriges Studium in der Republik Usbekistan?) dort verbracht und dort ihre Familie gegründet. Ihre römisch 40 Tochter lebt nach wie vor in der Republik Usbekistan. Die Beschwerdeführer mussten dort nie Hunger leiden und konnte der Erstbeschwerdeführer
der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin mit seinem eigenen römisch 40 für den Lebensunterhalt der ganzen Familie sorgen, sodass sich die Zweitbeschwerdeführerin auf die Kinderbetreuung und Haushaltsführung konzentrieren konnte. Die Beschwerdeführer sind gesund und im arbeitsfähigen Alter und der Erstbeschwerdeführer beherrscht mehrere Sprachen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich beide wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können. Zudem können die Beschwerdeführer auf den familiären Rückhalt und die Unterstützung ihrer im Herkunftsstaat lebenden zahlreichen Familienmitglieder zählen. In der Republik Usbekistan leben nicht nur die Mutter des Erstbeschwerdeführers die sich um die römisch 40 Tochter der Beschwerdeführer kümmert, sondern auch vier Onkel väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits, fünf Tanten mütterlicherseits und vier Tanten väterlicherseits mit deren Familie. Die beiden Brüder und die beiden Schwerstern des Erstbeschwerdeführers leben laut dessen Angaben in Moskau. Es leben die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und ihr Bruder nach wie vor im Herkunftsstaat. Es gibt somit dieses familiäres Netzwerk in der Heimat und eine Wohnmöglichkeit im Haus des Erstbeschwerdeführers. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht davon ausgegangen, dass das Wohnhaus tatsächlich zerstört wurde, weshalb die Beschwerdeführer nach der Rückkehr zusammen mit der Mutter des Erstbeschwerdeführer und der Tochter dort leben können; es wäre der Familie aber auch zumutbar vorübergehend bei den zahlreichen Verwandten zu wohnen oder eine Unterkunft zu mieten. Es kann nach alledem nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Usbekistan schlechter als jene in Österreich ist, ist es den gesunden Beschwerdeführern zumutbar durch notfalls auch weniger attraktive Arbeiten den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführer Hunger leiden müssten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Usbekistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit nach sorgfältiger Prüfung zutreffender Weise festgestellt, dass sich in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer die Lage in ihrem Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 AsylG konnten die Beschwerdeführer keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit nach sorgfältiger Prüfung zutreffender Weise festgestellt, dass sich in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer die Lage in ihrem Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 8, AsylG konnten die Beschwerdeführer keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide spruchgemäß abzuweisen waren.Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide spruchgemäß abzuweisen waren. Zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.
§ 57Abs. 1 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht vorliegen, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt
§ 57Abs. 1 Z 3 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht vorliegen, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde. 2.
§ 10Abs. 1 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn2.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 52Abs.
2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
§ 9Abs.
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der FassungÜber die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Die XXXX Tochter der Beschwerdeführer lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten im Bundesgebiet und beide Verfahren werden zeit- und inhaltsgleich entschieden, weshalb im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in die Republik Usbekistan kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.Die römisch 40 Tochter der Beschwerdeführer lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten im Bundesgebiet und beide Verfahren werden zeit- und inhaltsgleich entschieden, weshalb im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in die Republik Usbekistan kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann. Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Im Erkenntnis vom
- Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom
- März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die
Art. 8Abs.
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und die Ausweisungen stellen jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten d