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{'item': 'W230 2130201-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 46§ 55§ 120§ 17§ 10§ 58§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlW230 2130201-1 SpruchW230 2130201-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.06.2015 erfolgte dazu seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dabei gab er unter anderem an, seine Muttersprache sei Farsi.
  2. Am 28.08.2015 erstattete ein medizinischer Sachverständiger im Auftrag des Bundesamtes für Fremdanwesen und Asyl (im Folgenden; belangte Behörde) nach Untersuchung des Beschwerdeführers ein Gutachten zur Feststellung seines Lebensalters und führte darin unter anderem aus: "Das höchstmögliche Mindestalter ist nach der vorliegenden Befundkonstellation mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt (21.08.2015) mit 18,6 Jahren anzunehmen, das daraus errechnete ‚fiktive‘ Geburtsdatum lautet XXXX , es kann daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (12.06.2015) von einem Mindestalter mit 18,41 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( XXXX ) ist mit dem festgestellten Mindestalter bzw. ‚fiktiven‘ Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 1,96 Jahre. Es ist mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen, die Vollendung des
  3. Lebensjahres wird anhand des errechneten ‚fiktiven‘ Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am XXXX erreicht"."Das höchstmögliche Mindestalter ist nach der vorliegenden Befundkonstellation mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt (21.08.2015) mit 18,6 Jahren anzunehmen, das daraus errechnete ‚fiktive‘ Geburtsdatum lautet römisch 40 , es kann daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (12.06.2015) von einem Mindestalter mit 18,41 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( römisch 40 ) ist mit dem festgestellten Mindestalter bzw. ‚fiktiven‘ Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 1,96 Jahre. Es ist mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen, die Vollendung des
  4. Lebensjahres wird anhand des errechneten ‚fiktiven‘ Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am römisch 40 erreicht".
  5. Am 20.06.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde.
  6. Mit Bescheid vom 29.06.2016, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Afghanistan" (Spruchpunkt II.) ab. Weiters sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer "ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt" wird und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG setzte belangte Behörde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 29.06.2016, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie "

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Afghanistan" (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer "ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt" wird und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG setzte belangte Behörde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Bei Bescheiderlassung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.

  1. Gegen Spruchpunkte I., II .und III. des Bescheides richtet sich die am 13.07.2016 bei der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Beschwerde, in der ua. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und fehlerhafte Feststellungen behauptet und ergänzendes Vorbringen erstattet wird.
  2. Gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei .und römisch drei. des Bescheides richtet sich die am 13.07.2016 bei der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Beschwerde, in der ua. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und fehlerhafte Feststellungen behauptet und ergänzendes Vorbringen erstattet wird. Am 13.11.2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Mitwirkung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari (der Beschwerdeführer bestätigte zu Beginn der Verhandlung, dass Dari seine Muttersprache sei). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Beschwerdeführer individuell Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört einem paschtunischen Stamm (Stamm der Alizai) an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausprägung. Er wurde am XXXX geboren und stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Qurion der Provinz Herat. Dieses Dorf, in dem der Beschwerdeführer auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat, ist von der Provinzhauptstadt Herat mit dem Auto circa eine Stunde und zwanzig Minuten entfernt (siehe dazu auch die Wahrunterstellung unter Punkt 1.2.).Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört einem paschtunischen Stamm (Stamm der Alizai) an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausprägung. Er wurde am römisch 40 geboren und stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt Qurion der Provinz Herat. Dieses Dorf, in dem der Beschwerdeführer auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat, ist von der Provinzhauptstadt Herat mit dem Auto circa eine Stunde und zwanzig Minuten entfernt (siehe dazu auch die Wahrunterstellung unter Punkt 1.2.). Der Beschwerdeführer ist gesund. Die Familie des Beschwerdeführers ist für örtliche Verhältnisse recht gut situiert, sie verfügt über ein eigenes Haus und landwirtschaftliche Grundstücke; ein Onkel des Beschwerdeführers studiert Medizin. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In Afghanistan leben noch seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester sowie drei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers (von denen zwei verheiratet sind und mit Frau und Kindern leben). Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer derzeit Kontakt zu Verwandten herstellen kann. Auf längere Sicht erscheint das Gelingen einer (Wieder)herstellung des Kontakts bei entsprechender Bemühung jedoch möglich. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan eine achtjährige Schulzeit hinter sich gebracht und eine Schneiderausbildung absolviert. Er war während seines Aufenthaltes im Iran für die Dauer von 4-5 Monaten Arbeiter in einer Plastikfabrik. Während seines darauf folgenden Türkeiaufenthaltes war er einen Monat lang als Gemüseverkäufer und 10-11 Monate lang als Schneider beschäftigt. Der Beschwerdeführer spricht Dari, Farsi und Pashtu, sowie ein wenig Deutsch und Englisch. In Österreich lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und wohnt in einer Wohngemeinschaft für Asylwerber, gemeinsam mit zwei anderen Asylwerbern. Er besucht zweimal wöchentlich einen Deutschkurs, er hat bereits einen Kurs mit dem Niveau A1 besucht und besuchte anschließend einen Kurs mit dem Niveau A2, kann jedoch noch kein Zeugnis über einen entsprechenden Prüfungserfolg nachweisen. Der Beschwerdeführer war als Helfer im Rahmen der Asylwerberbetreuung, zum Beispiel mit Reinigungs- und Küchenhilfstätigkeiten beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat seit ca. Anfang Oktober 2017 eine 19-jährige Freundin (österreichischer Staatsangehörigkeit) namens XXXX . Er wohnt nicht mit ihr zusammen, begleitet sie aber oft zur Arbeit und war bei ihrer Familie schon oft zu Besuch. Im Zeitpunkt der Verhandlung (13.11.2017) wusste der Beschwerdeführer nicht, wer Arbeitgeber seiner Freundin ist, welchem Beruf sie nachgeht und welche Lehre bzw. Ausbildung sie absolviert.Der Beschwerdeführer hat seit ca. Anfang Oktober 2017 eine 19-jährige Freundin (österreichischer Staatsangehörigkeit) namens römisch 40 . Er wohnt nicht mit ihr zusammen, begleitet sie aber oft zur Arbeit und war bei ihrer Familie schon oft zu Besuch. Im Zeitpunkt der Verhandlung (13.11.2017) wusste der Beschwerdeführer nicht, wer Arbeitgeber seiner Freundin ist, welchem Beruf sie nachgeht und welche Lehre bzw. Ausbildung sie absolviert. Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Freundin vom Beschwerdeführer ein Kind erwartet. Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer afghanischen Fußballmannschaft und hat über das Fußballspielen einige Freundschaften geschlossen. Er hat auch ein paar weitere (auch österreichische) Bekannte, die er in der Freizeit gelegentlich trifft. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten: Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 16.08.2016, Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese Verurteilung erging, weil der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nämlich vor den einvernehmenden Beamten des Stadt- und Bezirkspolizeikommandos Leoben in einem näher bezeichneten (wegen des Verdachts des Vergehens der versuchten Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 313 StGB geführten) Verfahren falsch ausgesagt haben, indem sie wahrheitswidrig angaben, dass ein im Urteil näher bezeichneter Polizeibeamter dem Beschwerdeführer anlässlich einer Amtshandlung am 16.04.2016 ohne vorangegangene Tätigkeit eine Ohrfeige mit der rechten Hand ins Gesicht versetzt habe und weil er durch die genannte Tat den betreffenden Polizeibeamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden Handlung, nämlich des Vergehens der versuchten Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 313 StGB, falsch verdächtigte, obwohl er und die anderen Täter wussten, dass die Verdächtigung falsch ist. Er wurde deswegen des Vergehens der falschen Beweisaussage (§ 288 Abs 1 und Abs 4 StGB) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig gesprochen.Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten: Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 16.08.2016, Zl. römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese Verurteilung erging, weil der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nämlich vor den einvernehmenden Beamten des Stadt- und Bezirkspolizeikommandos Leoben in einem näher bezeichneten (wegen des Verdachts des Vergehens der versuchten Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, 313, StGB geführten) Verfahren falsch ausgesagt haben, indem sie wahrheitswidrig angaben, dass ein im Urteil näher bezeichneter Polizeibeamter dem Beschwerdeführer anlässlich einer Amtshandlung am 16.04.2016 ohne vorangegangene Tätigkeit eine Ohrfeige mit der rechten Hand ins Gesicht versetzt habe und weil er durch die genannte Tat den betreffenden Polizeibeamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden Handlung, nämlich des Vergehens der versuchten Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, 313, StGB, falsch verdächtigte, obwohl er und die anderen Täter wussten, dass die Verdächtigung falsch ist. Er wurde deswegen des Vergehens der falschen Beweisaussage (Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB) und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig gesprochen. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 21.12.2016, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119
  5. Fall FPG zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe wiederum unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen 01.06.2016 und 22.04.2016 in Innsbruck, Traiskirchen und an anderen Orten unter Berufung auf das

§ 120

Abs 2 FPG erschlichene Recht auf Duldung seiner Anwesenheit (faktischer Abschiebeschutz unbegleiteter minderjähriger Personen, die nur in die Obhut des gesetzlichen Vertreters entlassen werden dürfen), welches er am 11.06.2015 durch seine wahrheitswidrige Behauptung seiner Minderjährigkeit anlässlich seines Antrages auf internationalen Schutz vor der dazu

§ 17

Asylgesetz berufenen Polizeiinspektion Innsbruck erwirkte, soziale Leistungen, nämlich den für minderjährige Asylwerber bestehenden Mehranspruch aus der Grundversorgung in Höhe von € 519,68 bezogen hat.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 21.12.2016, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, 1. Fall FPG zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe wiederum unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen 01.06.2016 und 22.04.2016 in Innsbruck, Traiskirchen und an anderen Orten unter Berufung auf das

Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichene Recht auf Duldung seiner Anwesenheit (faktischer Abschiebeschutz unbegleiteter minderjähriger Personen, die nur in die Obhut des gesetzlichen Vertreters entlassen werden dürfen), welches er am 11.06.2015 durch seine wahrheitswidrige Behauptung seiner Minderjährigkeit anlässlich seines Antrages auf internationalen Schutz vor der dazu

Paragraph 17, Asylgesetz berufenen Polizeiinspektion Innsbruck erwirkte, soziale Leistungen, nämlich den für minderjährige Asylwerber bestehenden Mehranspruch aus der Grundversorgung in Höhe von € 519,68 bezogen hat. Nicht festgestellt werden kann das vom Beschwerdeführer als fluchtauslösend behauptete Geschehen, wonach er durch Cousins seines Vaters wegen Grundstücksstreitigkeiten, wegen seiner beabsichtigten Rekrutierung oder aus anderen Gründen mit dem Tod bedroht oder sonstwie gefährdet worden sei, nachdem diese bereits den Vater des Beschwerdeführers ermordet hätten. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt. Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt: Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen. Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer derzeit mit Verwandten Kontakt hat, trägt der dahingehenden Behauptung des Beschwerdeführers Rechnung, der vorgebracht hatte, er habe während seiner Auslandsaufenthalte nach Ausreise aus Afghanistan und nach seiner Einreise nach Österreich telefonisch mit seiner Mutter Kontakt gehabt, danach aber die Telefonnummer seiner Mutter verloren, die er auf einem Mobiltelefon gespeichert gehabt habe, das er ebenfalls verloren habe. Bei seiner Einvernahme sei ihm die (bei der Erstbefragung festgehaltene) Nummer seiner Mutter vorgelesen worden, er habe diese Nummer dann angewählt und seine Mutter nicht erreichen können. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt daran, dass tatsächlich ausschließlich die Telefonnummer seiner Mutter die einzige Kontaktmöglichkeit des Beschwerdeführers zu Verwandten in der Heimat wäre. Es geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei ausreichendem Bemühen nach entsprechenden Recherchen, allenfalls mittels Kontaktaufnahme mit dem Dorfvorsteher, den Behörden, Schulen, Universitäten (er behauptete, sein Onkel habe in der Provinz Medizin studiert) oder Geschäftsleuten (mit denen sein Vater laut Aussagen in der Beschwerdeverhandlung in Kontakt stand), in der Lage wäre, den Kontakt zu einem seiner Verwandten auf lange Sicht wieder herzustellen. 1.

  1. Als wahr unterstellt (und daher ohne weitere Ermittlungen festgestellt) wird die Behauptung des Beschwerdeführers (S 3 der Beschwerde), dass der Heimatort des Beschwerdeführers "von den Taliban eingenommen" worden sei. 1.
  2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat generell (Kurzinformation) vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen – in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  3. – 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen – zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  4. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren – führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer – speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt – hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen – hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann – dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen – was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen – in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen – dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar – in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" – er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran – speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Gewalt gegen Einzelpersonen 95 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 197 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 41 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 144 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 15 Andere Vorfälle 4 Insgesamt 496 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Iran Seit
  5. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Wohnungssituation in Sar-e Pul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Sar e Pol für zwei Personen belaufen sich auf ca. 180-200 USD pro Monat. Die monatlichen Mietkosten für ein durchschnittliches Haus betragen ca. 70-90 USD und 150-200 USD pro Monat für ein Luxusapartment (IOM 4.8.2016). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU – Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
  6. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). Ereichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). Ring Road Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014). Autobahnabschnitt Kabul – Kandahar Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vgl. auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar – Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015).Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vergleiche auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar – Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015). Autobahnabschnitt Kandahar-Herat Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vgl. auch: Khaama Press 23.1.2016).Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vergleiche auch: Khaama Press 23.1.2016). Autobahnabschnitt Herat – Kabul Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vgl. auch: PRI 18.10.2013).Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vergleiche auch: PRI 18.10.2013). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen – in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung: Distanz Preis Kabul – Herat AFA 2.000 Kabul – Mazar-e Sharif AFA 1.500 Kabul – Kandahar AFA 1.500 Kabul – Bamyan AFA 1.500 Kabul – Jalalabad AFA 1.000 Kabul – Kunduz AFA 1.400 Kabul – Maimana AFA 2.000 Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Internationaler Flughafen Herat Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. auch: DW 10.4.2013).Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vergleiche auch: DW 10.4.2013).
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, und zu schulischem und beruflichem Werdegang und Kenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen insofern glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers resultiert aus dem im Zuge der medizinischen Altersfeststellung errechneten ("fiktiven") Geburtsdatum, dem der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu den in Afghanistan aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Seiner früheren Behauptung, er habe nur einen Onkel und sonst keine weiteren Onkel oder Tanten hat er im Beschwerdeverfahren widersprochen. In dieser Hinsicht schenkt das Gericht der späteren Aussage des Beschwerdeführers Glauben, zumal er - verfahrenstaktisch gesehen –ein Motiv gehabt hätte, diese Verwandten zu verschweigen und weil er im Beschwerdeverfahren glaubhaft darauf beharrte, dass die frühere Aussage, keine weiteren Verwandten zu haben nicht stimmt, bzw. (dies allerdings unzutreffend) behauptete, diese Aussage zuvor gar getätigt zu haben. Glaubhaft waren auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten, sozialen und Wohnverhältnissen in Österreich. Das Gericht glaubt auch, dass er eine österreichische Freundin hat, nicht jedoch, dass diese – wie von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet – von ihm ein Kind erwartet. Er behauptete diesbezüglich in der Verhandlung vom 13.11.2017 zunächst, seine Freundin habe beim Arzt einen Schwangerschaftstest unternommen und änderte diese Behauptung nach einer Aufforderung des Richters zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises dahin, dass sie den Schwangerschaftstest selbst zuhause gemacht habe, aber am 17.11.2017 einen Arzttermin hätte, bei dem sie Näheres über ihre Schwangerschaft erfahre. Das Gericht gab dem Beschwerdeführer daraufhin in der Verhandlung vom 13.11.2017 unter Setzung einer Frist bis 24.11.2017 Gelegenheit, die Schwangerschaft seiner Freundin schriftlich nachzuweisen, was er jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt (Jänner 2018) unterließ. Das Gericht würdigt diese Art der Aussagen und der Einlassung ins Verfahren in der Weise, dass eine Schwangerschaft der Freundin des Beschwerdeführers tatsächlich nicht erwiesen ist. 2.
  9. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verfehlungen und Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Akt befindlichen Strafurteile, die dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten wurden. 2.
  10. Aus folgenden Gründen kann das Gericht keine dem behaupteten fluchtauslösenden Geschehen entsprechenden Feststellungen treffen: Auffallend war bereits, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Vaters nicht genau zeitlich einordnen konnte: In der mündlichen Verhandlung gab er einmal an, sein Vater sei "während der Erntezeit" verstorben, (Verhandlungsschrift S 19), ein anderes Mal, er sei eineinhalb Monate vor der Erntezeit verstorben (aaO S 20). Auch der Umstand ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer zur Angabe des Zeitpunktes des Todes seines Vaters eine Zeitspanne vom Zeitpunkt seiner Ausreise zurück gerechnet angibt; in gleicher Weise gab er alle Zeitangaben zur behaupteten Bedrohungslage mit Referenz zum Tod des Vaters oder zum Ausreisezeitpunkt an (7-8 Monate nach dem Tod des Vaters [AS 123], 7 oder 8 Monate nach dem Tod des Vaters [AS 123], 1 Monat vor der Ausreise, 15 Tage vor der Ausreise [AS 125] etc) anstatt für diese Ereignisse eigene Angaben, etwa zum Monat, zur Jahreszeit usw. zu machen. Die erweckt den Eindruck, dass die Ereignisse sich nicht tatsächlich zugetragen haben, sondern zur Behauptung im Asylverfahren memorisiert wurden. Unstimmig erschienen die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Reisebewegungen, seinem Lebensalter und seinen Familienverhältnissen. So gab er in der Erstbefragung an, sich ein Jahr und vier Monate in der Türkei aufgehalten zu haben, behauptete aber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dieser Aufenthalt habe 12 bis 13 Monate gedauert. In der Beschwerdeverhandlung kam hervor, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan drei Onkel mütterlicherseits hat, während er vor der belangten Behörde noch dezidiert angegeben hatte, er habe nur einen Onkel mütterlicherseits und sonst keine Onkel und Tanten (Zitat aus der Niederschrift der belangten Behörde, AS 121: "Mein Vater ist getötet worden. Meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester leben im Heimatdorf. Es gibt nur einen Onkel mütterlicherseits. Sonst gibt es keine Onkel und Tanten. Dieser lebt auch im Heimatdorf"). In Bezug auf sein Lebensalter gab er in der Erstbefragung an, 1999 geboren zu sein, obwohl er ,wie eine gerichtsmedizinische Untersuchung ergab, zwei Jahre älter sein muss; als Folge dieser Altersangabe wurde der Beschwerdeführer – wie festgestellt – auch strafgerichtlich verurteilt. Diese Diskrepanzen bei der Angabe grundlegender Informationen zur eigenen Familie und zum eigenen Alter werfen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Darstellung der behaupteten fluchtauslösenden Geschehnisse erwies sich auch in mehreren wesentlichen Aspekten als widersprüchlich: So hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA noch behauptet, er sei "nach der Schule" auf das Feld gefahren, um seinem Vater eine Jause zu bringen, und habe ihn dort tot aufgefunden. Im Beschwerdeverfahren schilderte er das Geschehen so, dass er von der Schule heimgekommen sei und "am nächsten Morgen, als [er] zur Schule gehen wollte", habe ihm die Mutter Essen für seinen Vater eingepackt und ihn ersucht, dieses dem Vater aufs Feld zu bringen, woraufhin er mit dem Motorrad aufs Feld gefahren sei (Verhandlungsniederschrift S. 24). Im Verfahren vor dem BFA sagte der Beschwerdeführer auch aus, es sei seine Mutter gewesen, die nach der Entdeckung des toten Vaters zur Moschee gegangen sei, um davon "den Leuten in der Moschee" zu erzählen. Im Unterschied dazu gab er in der Beschwerdeverhandlung an, er selbst sei "zur Moschee gegangen und habe einigen älteren Leuten aus dem Ort davon erzählt" (Verhandlungsniederschrift S. 24 und 30). Am deutlichsten lassen aber folgende Gesichtspunkte am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte zweifeln: Wesentliche Aspekte der ursprünglich (im Verfahren vor der belangten Behörde) vorgebrachten Bedrohungslage (wie die von den Cousins seines Vaters erzwungene Verheiratung seine Schwester) ließ der Beschwerdeführer in seiner späteren Einvernahme (vor dem Bundesverwaltungsgericht) zunächst unerwähnt bzw. erwähnte sie nicht von selbst im Zuge der eigenen Erzählung, sondern erst nach mehreren dahin führenden Nachfragen des Richters. Andere Aspekte der ursprünglich vom Beschwerdeführer vor dem BFA vorgetragenen fluchtauslösenden Umstände erfuhren in seiner Darstellung vor dem BVwG gravierende Steigerungen: So erwähnte der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Cousins seines Vaters über längere Zeiträume (zwei bis drei Monate) nahezu täglich seine Familie heimsuchten und bedrohten. Als Neuerung erwies sich auch die erstmals in der Verhandlung aufgestellte Behauptung, die Cousins seines Vaters hätten den Beschwerdeführer immer wieder, zB am Schulweg, aufgehalten und mitgenommen, um ihm unter Zwang den Umgang mit Waffen beizubringen und ihn zu nötigen, sich der ihnen nahestehenden bewaffneten Gruppe rund um "Amirak" anzuschließen. Diese behaupteten Zwangsrekrutierungsversuche brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung gleichsam in einem Atemzug und gleichwertig mit den restlichen Aspekten der Bedrohung vor (nämlich der Drohung durch Cousins des Vaters wegen Geldforderungen bzw. Begehrlichkeiten wegen Grundstücken). Es erscheint daher befremdlich und lässt die Behauptungen insgesamt unplausibel erscheinen, dass dieser – durchaus nennenswerte – Aspekt des Geschehens weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde, die dafür jedenfalls breite Gelegenheit geboten hätte, in irgendeiner Form Erwähnung fand. Soweit in der Beschwerde unter Zitat eines Länderberichts zum Thema "Grundstücksstreitigkeiten") vorgebracht wird, die belangte Behörde habe einen Fehler dadurch begangen, dass sie relevante Länderberichte zu den Themen "Grundstücksstreitigkeiten" bzw. "Familienstreit" nicht herangezogen und dadurch ihre Beweiswürdigung unvollständig gelassen, weil die Berücksichtigung dieser Berichte die Angaben des Beschwerdeführers als zutreffend erscheinen hätte lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers waren schon in sich betrachtet so, dass sie nicht glaubhaft sind. Auch eine Bedachtnahme auf die angeführten Länderinformationen kann das Vorbringen nicht plausibel erscheinen lassen. Auch aus sonstigen Eigenschaften des Beschwerdeführers (er ist Paschtune und Sunnit) lässt sich eine relevante Gefährdung nicht ableiten. 2.
  11. Bei Punkt 1.
  12. der Feststellungen handelt es sich um eine Wahrunterstellung auf Basis der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung. Die (unter Pkt. 1.
  13. getroffenen) Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das eine zusammenfassende und ausgewogene Gesamtschau aus den darin zitierten Informationen u.a. von nichtstaatlichen oder internationaler Organisationen, objektiven Medien etc liefert. In der Beschwerde wurde eine Reihe von Auszügen aus weiteren Länderberichten wiedergegeben, so insbesondere zu den Themen der Verschlechterung der Sicherheitslage (konkret: "briefing notes" des deutschen BAMF vom 10.08.2015, Ein "ACCORD-Themendossier" vom 11.05.2016, ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom30.10.2016, der vornehmlich auf die Jahre 2014 und 2015 Bezug nimmt, ein in einer BVwG-Verhandlung vom 08.05.2015 erstelltes "Gutachten"), zur hohen Arbeitslosigkeit und schwierigen wirtschaftlichen Lage für Rückkehrer, schwachen sozioökonomischen Lage, zur schwach ausgeprägten Rechtsstaatlichkeit und Schutzfähigkeit des afghanischen Staates und zur Sicherheitslage in Kabul. Die wesentlichen Aussagen der in die Feststellungen übernommenen Zusammenfassung aus dem Länderinformationsblatt des BFA werden durch diese in der Beschwerde wiedergegebenen Auszüge allerdings nicht in Frage gestellt. Es wurde auch im Verfahren nach Beschwerdeeinbringung (das Bundesverwaltungsgericht stellte mit der Ladung eine aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes zu und übermittelte zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Aktualisierung) nicht konkret aufgezeigt, in welchen wesentlichen Punkten die zusammenfassende Darstellung des Länderinformationsblattes unzutreffend wäre.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  15. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  16. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
  17. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).3.1.
  18. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 u.v.a.). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die wohlbegründete Furcht im beschriebenen Sinn (zumindest) "glaubhaft" ist.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die wohlbegründete Furcht im beschriebenen Sinn (zumindest) "glaubhaft" ist. 3.1.
  19. Was die vorgebrachte individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers betrifft, konnte, wie in der Beweiswürdigung und den darauf aufbauenden Feststellungen ausgeführt wurde, eine solche wohlbegründete Furcht nicht glaubhaft gemacht werden. Auch für eine Gruppenverfolgung (der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen) oder eine asylrelevante Verfolgung aus sonstigen Gründen ergaben sich im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der mit Spruchpunkt I. ausgesprochenen Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegentreten.Auch für eine Gruppenverfolgung (der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen) oder eine asylrelevante Verfolgung aus sonstigen Gründen ergaben sich im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochenen Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegentreten. 3.
  20. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  21. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 11 AsylG normiert unter dem Titel "Innerstaatliche Fluchtalternative", dass der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, wenn "Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden [kann], und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden [kann]". Schutz ist nach dieser Bestimmung gewährleistet, "wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind". Bei dieser Prüfung ist "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen".Paragraph 11, AsylG normiert unter dem Titel "Innerstaatliche Fluchtalternative", dass der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, wenn "Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden [kann], und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden [kann]". Schutz ist nach dieser Bestimmung gewährleistet, "wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind". Bei dieser Prüfung ist "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen". 3.2.
  3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Fluchtgeschichte (und die daraus abgeleitete Behauptung einer individuellen Bedrohungslage) nicht als glaubhaft festgestellt werden. 3.2.
  4. Es bleibt daher zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage eine Gefahr droht, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen könnte. Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass der – wie sich aus den Feststellungen ergibt – eine Stunde und zwanzig Minuten Autofahrt von der Provinzhauptstadt entfernte Herkunftsort des Beschwerdeführers von Taliban kürzlich eingenommen worden ist und daher nicht als sicher eingestuft werden kann. Die Stadt (und der Distrikt) Herat selbst kann demgegenüber aber nicht als Ort angesehen werden, an dem eine derartige Gefährdung herrscht, dass der Beschwerdeführer dort auf Grund der Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. die Feststellungen, die auf eine relative Sicherheit schließen lassen). Dieser Ort ist für den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch erreichbar.3.2.
  5. Es bleibt daher zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage eine Gefahr droht, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen könnte. Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass der – wie sich aus den Feststellungen ergibt – eine Stunde und zwanzig Minuten Autofahrt von der Provinzhauptstadt entfernte Herkunftsort des Beschwerdeführers von Taliban kürzlich eingenommen worden ist und daher nicht als sicher eingestuft werden kann. Die Stadt (und der Distrikt) Herat selbst kann demgegenüber aber nicht als Ort angesehen werden, an dem eine derartige Gefährdung herrscht, dass der Beschwerdeführer dort auf Grund der Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche die Feststellungen, die auf eine relative Sicherheit schließen lassen). Dieser Ort ist für den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch erreichbar. 3.2.
  6. Der EGMR und der VfGH gehen zur Beurteilung einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in Afghanistan auf Grundlage der einschlägigen UNHCR-Richtlinien (UNHCR Eligibility Guidelines for [ ] Afghanistan, letzter Stand und seither unverändert:
  7. April 2016, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Z96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z45 und 114; darauf Bezug nehmend zB VfGH 13.09.2013, U 1513/2012;09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z45 und 114; darauf Bezug nehmend zB VfGH 13.09.2013, U 1513 aus 2012,; 06.06.2014, U 2643/2013).06.06.2014, U 2643 aus 2013,). 3.2.
  8. Eine solche Einzelfallprüfung ergibt hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan im Fall einer Aufenthaltsnahme zum Beispiel in der Stadt Herat zumutbar ist. Zwar ist die wirtschaftliche Lage, einschließlich der Arbeitsmarktlage, vor Ort schwierig, doch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen erwachsenen, alleinstehenden Mann, der Berufserfahrung, zB als Schneider hat, die ihm schon an anderen Orten außerhalb seines Herkunftsgebiets (wie zB in der Türkei) die Sicherung einer Existenz ermöglicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch für den Fall, dass es ihm nicht gelingen sollte, Kontakt zu Verwandten vor Ort herzustellen, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geriete. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist (vgl. VwGh 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan – insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat (Stadt) – bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN).3.2.
  9. Eine solche Einzelfallprüfung ergibt hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan im Fall einer Aufenthaltsnahme zum Beispiel in der Stadt Herat zumutbar ist. Zwar ist die wirtschaftliche Lage, einschließlich der Arbeitsmarktlage, vor Ort schwierig, doch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen erwachsenen, alleinstehenden Mann, der Berufserfahrung, zB als Schneider hat, die ihm schon an anderen Orten außerhalb seines Herkunftsgebiets (wie zB in der Türkei) die Sicherung einer Existenz ermöglicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch für den Fall, dass es ihm nicht gelingen sollte, Kontakt zu Verwandten vor Ort herzustellen, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geriete. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist vergleiche VwGh 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan – insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat (Stadt) – bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Aus diesem Grund kann eine drohende Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnten Rechte auch unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Überlegungen, etwa in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Rückführung nach Afghanistan deswegen einem "realen Risiko" der Verletzung seines durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, weil er im Rückkehrfall in eine ausweglose Situation geriete, vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts jedenfalls nicht bejaht werden.Aus diesem Grund kann eine drohende Verletzung der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnten Rechte auch unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Überlegungen, etwa in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Rückführung nach Afghanistan deswegen einem "realen Risiko" der Verletzung seines durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, weil er im Rückkehrfall in eine ausweglose Situation geriete, vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts jedenfalls nicht bejaht werden. 3.2.
  10. Nur der Vollständigkeit halber ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen bereits die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen (individuell) gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). In dem zitierten Beschluss (Ra 2015/01/0134) hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Nr. 46 856/07; vgl. zum Ganzen auch den Beschluss vom 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).3.2.
  11. Nur der Vollständigkeit halber ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen bereits die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen (individuell) gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). In dem zitierten Beschluss (Ra 2015/01/0134) hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Nr. 46 856/07; vergleiche zum Ganzen auch den Beschluss vom 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). 3.2.
  12. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und Niederlassung in Herat (Stadt) die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.3.2.
  13. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und Niederlassung in Herat (Stadt) die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 3, EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. 3.2.
  14. Der Beschwerde war daher auch im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags "

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten") nicht stattzugeben.3.2.8. Der Beschwerde war daher auch im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags "

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten") nicht stattzugeben. 3.3. Zur Spruchpunkt III. des Bescheides3.3. Zur Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 (Duldung) vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, (Duldung) vorliegt. 3.3.1. Zum Ausspruch gem. § 57 AsylG3.3.1. Zum Ausspruch gem. Paragraph 57, AsylG

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G hat das Bundesamt im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen verwirklicht (Z 1: Duldung seit mind. einem Jahr; Z 2:Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen verwirklicht (Ziffer eins :, Duldung seit mind. einem Jahr; Ziffer 2 : Erforderlichkeit der Anwesenheit zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Anspruchsdurchsetzung; Z 3: Eigenschaft als Opfer von Gewalt und Erforderlichkeit zum Schutz vor Gewalt) sind weder geltend gemacht worden noch im Verfahren sonstwie hervorgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der im Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht entgegentreten kann.Erforderlichkeit der Anwesenheit zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Anspruchsdurchsetzung; Ziffer 3 :, Eigenschaft als Opfer von Gewalt und Erforderlichkeit zum Schutz vor Gewalt) sind weder geltend gemacht worden noch im Verfahren sonstwie hervorgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der im Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht entgegentreten kann. 3.3.
  5. Zur Rückkehrentscheidung 3.3.2.
  6. Rechtslage

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, einer Ausweisung

§ 66

FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

§ 9Abs.

1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. 3.3.2.2. Rechtsprechung Stellt die Maßnahme der Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, ist zu unterscheiden, ob daraus

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer resultiert (wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind) oder ob dabei Umstände vorliegen, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, in welchem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären ist, wodurch der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet "geduldet" (§ 46a Abs. 1c FPG) wird (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Stellt die Maßnahme der Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, ist zu unterscheiden, ob daraus

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer resultiert (wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind) oder ob dabei Umstände vorliegen, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, in welchem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären ist, wodurch der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet "geduldet" (Paragraph 46 a, Absatz eins c, FPG) wird vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hingegen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des § 9 BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142).Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hingegen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183). Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG er-gangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit

  1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG er-gangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit
  2. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (zB VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (s zB VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mit Hinweisen auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche etwa VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig ist und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig ist und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. 3.3.2.
  3. Anwendung im Beschwerdefall Die Erlassung der Rückkehrentscheidung liegt zur Durchsetzung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im öffentlichen Interesse, das im Lichte von Art. 8 Abs. 2 EMRK als Interesse "an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" eingestuft werden kann. Gegen die genannten Regeln verstoßen Fremde, die nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Dem genannten öffentlichen Interesse kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).Die Erlassung der Rückkehrentscheidung liegt zur Durchsetzung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im öffentlichen Inte

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