RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2018 GeschäftszahlW256 2146375-1 SpruchW256 2146375-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline K
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- November 2011 zur Zl. XXXX Asyl in Österreich gewährt, und unter einem die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen.Dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- November 2011 zur Zl. römisch 40 Asyl in Österreich gewährt, und unter einem die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Der belangten Behörde wurde am
- Oktober eine Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
- Oktober 2016 weitergeleitet. Darin wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am
- Oktober 2016 am Flughafen Wien-Schwechat kontrolliert worden sei und dieser dabei angegeben habe, nach Teheran und in weiterer Folge nie wieder nach Österreich reisen zu wollen. Aus diesem Grund leitete die belangte Behörde am
- Oktober 2016 in Bezug auf den Beschwerdeführer amtswegig ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ein, und stellte - da der Beschwerdeführer laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister in Österreich seit
- März 2016 nicht mehr gemeldet sei - beim Bezirksgericht Favoriten einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators.Aus diesem Grund leitete die belangte Behörde am
- Oktober 2016 in Bezug auf den Beschwerdeführer amtswegig ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ein, und stellte - da der Beschwerdeführer laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister in Österreich seit
- März 2016 nicht mehr gemeldet sei - beim Bezirksgericht Favoriten einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom
- November 2016 wurde der im Spruch genannte Rechtsanwalt aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers als dessen Abwesenheitskurator bestellt. Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 wurde diesem von der belangten Behörde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers eingeräumt. Dazu führte der Abwesenheitskurator aus, die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus würden nicht vorliegen. Die bloße Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich reiche jedenfalls für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Österreich tatsächlich verlassen und nicht wieder zurückkehren werde, nicht aus, sondern seien dazu vielmehr weitere Erhebungen erforderlich. Mit Bescheid vom
- Jänner 2017 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 aberkannt und unter einem ausgesprochen, dass dies gemäß § 7 Absatz 3 AsylG 2005 keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers habe (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.), noch erteilte die belangte Behörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom
- Jänner 2017 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 aberkannt und unter einem ausgesprochen, dass dies gemäß Paragraph 7, Absatz 3 AsylG 2005 keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers habe (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), noch erteilte die belangte Behörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde dabei im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer Österreich dauerhaft verlassen habe. Wie aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hervorgehe, habe sich der Beschwerdeführer am
- März 2016 in Österreich abgemeldet und sei er Mitte Oktober 2016 dauerhaft in den Iran verzogen. Da der Beschwerdeführer somit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, sei auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und auch kein Aufenthaltstitel zu erteilen. Dieser Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers am
- Jänner 2017 zugestellt, welcher fristgerecht gegenständliche Beschwerde dagegen eingebracht hat. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar seit einiger Zeit nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sei, dies allerdings seine Ursache allein darin habe, dass er seit Anfang des Jahres 2016 obdachlos geworden sei, und er trotz mehrmaliger Vorsprachen, zuletzt am
- März 2016, beim beigegebenen Rechtsberater keine Wohnung gefunden habe. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens hätte die belangte Behörde feststellen können und müssen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor als Obdachloser in Österreich befinde, und keineswegs beabsichtige, sich in einem anderen Staat niederzulassen. Da somit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten jede Grundlage entzogen sei, werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde vorliegende amtswegig durchgeführte Aberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestützt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde vorliegende amtswegig durchgeführte Aberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt. Nach dieser Bestimmung ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Dadurch soll sicher- und klargestellt werden, dass im Falle des "Weiterwanderns" eines bereits Asylberechtigten in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK auf diesen Staat übergeht (siehe dazu die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl I 2005/100), wonach der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des "Weiterwanderns" dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht; vgl Z 11 des Anhangs zur GFK: "Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.").Dadurch soll sicher- und klargestellt werden, dass im Falle des "Weiterwanderns" eines bereits Asylberechtigten in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK auf diesen Staat übergeht (siehe dazu die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl römisch eins 2005/100), wonach der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des "Weiterwanderns" dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht; vergleiche Ziffer 11, des Anhangs zur GFK: "Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist."). Die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt - wie aus § 7 Abs. 4 AsylG 2005 auch hervorgeht - davon allerdings unberührt, weshalb die Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, zu unterbleiben hat (vgl. dazu auch Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 7 AsylG 2005 (Stand: 1.6.2016).Die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt - wie aus Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 auch hervorgeht - davon allerdings unberührt, weshalb die Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, zu unterbleiben hat vergleiche dazu auch Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 7, AsylG 2005 (Stand: 1.6.2016). Dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, sind demnach hinreichende Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen dazu, ob der Asylberechtigte tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat, und damit - aufgrund der unverändert zuerkannten Verfolgung im Herkunftsland - die Verantwortung zur Ausstellung eines neuen Konventionsausweises auf diesen Staat übergegangen ist, erforderlich (siehe dazu § 7 Abs. 2 AsylG 2005, wonach lediglich in den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 (bei einem besonderen - hier nicht vorliegenden - öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens; zB. bei Straffälligkeit) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten ist, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 (auch nur) wahrscheinlich ist.).Dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, sind demnach hinreichende Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen dazu, ob der Asylberechtigte tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat, und damit - aufgrund der unverändert zuerkannten Verfolgung im Herkunftsland - die Verantwortung zur Ausstellung eines neuen Konventionsausweises auf diesen Staat übergegangen ist, erforderlich (siehe dazu Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, wonach lediglich in den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 (bei einem besonderen - hier nicht vorliegenden - öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens; zB. bei Straffälligkeit) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten ist, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, (auch nur) wahrscheinlich ist.). Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde lediglich aufgrund des Nichtvorliegens einer aufrechten Meldung des Beschwerdeführers in Österreich in Zusammenhalt mit seiner vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien getätigten Aussage, wonach er in den Iran reisen und nie wieder nach Österreich zurückkehren wolle, davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in den Iran verzogen ist. Sonstige Hinweise, die diese Annahme hinreichend stützen könnten, finden sich (auch im vorliegenden Verwaltungsakt) hingegen nicht. Die bloße Mitteilung des Beschwerdeführers im Zuge seiner Ausreise in den Iran, er werde Österreich verlassen, kann allerdings auch in Zusammenhalt mit einer nicht aufrechten Meldung im Bundesgebiet, keinen hinreichenden Beleg dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt auch tatsächlich in den Iran verlegt hat. Insofern ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, wonach aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes noch nicht positiv auf eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Staat geschlossen werden kann. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in den Iran verzogen, lässt sich auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sohin nicht nachvollziehen. Da somit aber die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid insgesamt gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rn 75 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit weiteren Judikaturhinweisen).Da somit aber die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid insgesamt gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rn 75 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit weiteren Judikaturhinweisen). Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist - an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist - an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2146375.1.00