Obsah (9)
Art 133§ 7§ 14§ 12§ 6§ 56§ 15§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlG302 2156826-1 SpruchG302 2156826-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.02.2017 wurde dem Antrag von Frau XXXX, SVNR: XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.02.2017
§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.02.2017 wurde dem Antrag von Frau römisch 40 , SVNR: römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.02.2017
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die BF laut eigenen Angaben seit 01.10.2015 studiere. Sie erfülle die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG jedoch nicht und habe somit keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die BF laut eigenen Angaben seit 01.10.2015 studiere. Sie erfülle die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG jedoch nicht und habe somit keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Diese wird damit begründet, dass sie zwar als ordentliche Studierende an der XXXX Universität (Masterstudium Psychologie) inskribiert sei, jedoch keine Lehrveranstaltungen mehr besuche, sondern nur mehr die Masterarbeit fertigstellen und die Masterprüfung absolvieren müsse. Somit stehe sie dem Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung. Die BF äußerte auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG und beantragte die Aufhebung des Bescheides.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Diese wird damit begründet, dass sie zwar als ordentliche Studierende an der römisch 40 Universität (Masterstudium Psychologie) inskribiert sei, jedoch keine Lehrveranstaltungen mehr besuche, sondern nur mehr die Masterarbeit fertigstellen und die Masterprüfung absolvieren müsse. Somit stehe sie dem Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung. Die BF äußerte auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG und beantragte die Aufhebung des Bescheides.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2017, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass
§ 12Abs. 3 lit. f Al
VG nicht als arbeitslos gelte, wer als ordentlicher Hörer an einer Hochschule ausgebildet werde. Dabei komme es auf die bestehende Inskription und nicht darauf an, ob bereits sämtliche Lehrveranstaltungen abgeschlossen worden seien und ob die Studierende dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden sei. Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 12 Abs.4 AlVG hätte die BF bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 01.02.2017 nicht erfüllt, da das Studium noch über 3 Monate gedauert und die BF die große Anwartschaft des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mangels des Vorliegens von 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht erfüllt hätte.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG nicht als arbeitslos gelte, wer als ordentlicher Hörer an einer Hochschule ausgebildet werde. Dabei komme es auf die bestehende Inskription und nicht darauf an, ob bereits sämtliche Lehrveranstaltungen abgeschlossen worden seien und ob die Studierende dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden sei. Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG hätte die BF bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 01.02.2017 nicht erfüllt, da das Studium noch über 3 Monate gedauert und die BF die große Anwartschaft des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG mangels des Vorliegens von 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht erfüllt hätte.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerechte eingebrachte Vorlageantrag. Dieser wurde von der BF damit begründet, dass in der Entscheidung die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht behandelt worden seien.
- Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 12.05.2017 dem BVwG vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF machte am 01.02.2017 bei der belangten Behörde den Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld geltend. Die BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung ordentliche Hörerin an der XXXX-Universität Graz (Masterstudium Psychologie) und hat dieses Studium am 23.05.2017 abgeschlossen. Die BF war von 07.07.2014 bis 06.08.2014, von 19.09.2014 bis 19.09.2014 und 01.06.2016 bis 31.01.2017 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts. Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Das BVwG erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem BVwG vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchteil A): 3.
- Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, lauten:3.
- Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, lauten: § 12
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
- e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
- f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
- g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
§ 15Abs.
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, § 14 AlVG
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen [=364 Tage] im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14, AlVG
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen [=364 Tage] im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. 3.
- Zu den Einwänden der BF wird seitens des erkennenden Gerichtes ausgeführt, dass der in § 12 Abs. 3 lit f AlVG genannten Personengruppe (abgesehen von der Ausnahme des § 12 Abs. 4 AlVG) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld gebührt. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch die belangte Behörde bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass die Beschwerdeführerin so lange einer Vermittlung durch die belangte Behörde nicht zur Verfügung steht, als sie an der Universität (ordentliche Hörerin - Masterstudium Psychologie) ausgebildet wird. Eine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann die Beschwerdeführerin daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. VwGH vom 23.06.2017, Ra 2016/08/0179).3.
- Zu den Einwänden der BF wird seitens des erkennenden Gerichtes ausgeführt, dass der in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Personengruppe (abgesehen von der Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld gebührt. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch die belangte Behörde bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass die Beschwerdeführerin so lange einer Vermittlung durch die belangte Behörde nicht zur Verfügung steht, als sie an der Universität (ordentliche Hörerin - Masterstudium Psychologie) ausgebildet wird. Eine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann die Beschwerdeführerin daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren vergleiche VwGH vom 23.06.2017, Ra 2016/08/0179). Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, liegen die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG nicht vor, da das Studium noch über drei Monate dauerte und die BF bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 01.02.2017 die große Anwartschaft des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mangels des Vorliegens von 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht erfüllt hat.Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, liegen die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht vor, da das Studium noch über drei Monate dauerte und die BF bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 01.02.2017 die große Anwartschaft des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG mangels des Vorliegens von 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht erfüllt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2156826.1.00