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{'item': 'G305 2176995-1'}

Obsah (25)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53§ 95§ 24Art. 8§§ 56

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlG305 2176995-1 SpruchG305 2176995-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 17.07.2015, 11:30 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX, (alias XXXX) (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 17.07.2015, 11:30 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , (alias römisch 40 ) (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 18.07.2015, wurde er ab 10:37 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser Erstbefragung gab der ledige und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er vor den Kämpfern des IS flüchte und dass er sich davor fürchte, von ihnen umgebracht zu werden. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.
  4. Am 18.07.2015, wurde er ab 10:37 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser Erstbefragung gab der ledige und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er vor den Kämpfern des IS flüchte und dass er sich davor fürchte, von ihnen umgebracht zu werden. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.
  5. Am 07.04.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er als Wahlbeobachter in XXXX gearbeitet hätte. Wegen seiner Tätigkeit - insbesondere im Zusammenhang mit einer vor einer im Herkunftsstaat durchgeführten Wahl - sei er von einer unbekannten Gruppe mehrmals telefonisch bedroht worden und seien auch mehrere seiner Kollegen getötet worden. Von seiner Familie sei er nicht unterstützt worden. Sie sei mit seiner Arbeit als Wahlbeobachter nicht einverstanden gewesen. Als dann noch der IS die Gegend angegriffen habe, sei er über die IS-Hochburg XXXX ausgereist. Seine Familie lebe in Bagdad und komme auch aus XXXX.
  6. Am 07.04.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er als Wahlbeobachter in römisch 40 gearbeitet hätte. Wegen seiner Tätigkeit - insbesondere im Zusammenhang mit einer vor einer im Herkunftsstaat durchgeführten Wahl - sei er von einer unbekannten Gruppe mehrmals telefonisch bedroht worden und seien auch mehrere seiner Kollegen getötet worden. Von seiner Familie sei er nicht unterstützt worden. Sie sei mit seiner Arbeit als Wahlbeobachter nicht einverstanden gewesen. Als dann noch der IS die Gegend angegriffen habe, sei er über die IS-Hochburg römisch 40 ausgereist. Seine Familie lebe in Bagdad und komme auch aus römisch 40 .
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 07.04.2017 übermittelte die belangte Behörde dem BF die Länderinformation zum Herkunftsstaat und gab ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern. Die ihm gewährte Frist zur Äußerung ließ er jedoch reaktionslos verstreichen.
  8. Mit Bescheid vom 12.10.2017, XXXX, dem BF am 17.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 17.07.2015

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen werde und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 12.10.2017, römisch 40 , dem BF am 17.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 17.07.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 14.11.2017 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit in Folge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens", "mangelhafte Beweiswürdigung" und "inhaltliche Rechtswidrigkeit" stützte und die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten

§ 3Asyl

G zuerkennen, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G feststellen, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukomme, und feststellen, dass die

§ 52

FPG erlassene Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)

§ 55Asyl

G vorliegen sowie feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G vorliegen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 14.11.2017 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit in Folge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens", "mangelhafte Beweiswürdigung" und "inhaltliche Rechtswidrigkeit" stützte und die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG zuerkennen, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukomme, und feststellen, dass die

Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)

Paragraph 55, AsylG vorliegen sowie feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

  1. Am 20.11.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  2. Am 04.01.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung stellte die beschwerdeführende Partei ihre Identität dahingehend klar, dass ihr Namen auf "XXXX" lautet, sie korrekt am XXXX geboren ist und die irakische Staatsangehörigkeit besitzt.Anlässlich dieser Verhandlung stellte die beschwerdeführende Partei ihre Identität dahingehend klar, dass ihr Namen auf "XXXX" lautet, sie korrekt am römisch 40 geboren ist und die irakische Staatsangehörigkeit besitzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch. Der BF ist gesund und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Er ist weder verheiratet, noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Auch hat er weder leibliche, noch adoptierte Kinder. Im Herkunftsstaat besuchte er die Grundschule und anschließend die Mittelschule, die er nach drei Jahren abbrach. Die ersten fünf Jahre seiner Schulzeit verbrachte er in Bagdad und ging anschließend - nach dem von seinem Vater bestimmten Umzug der Familie - in XXXX zur Schule.Im Herkunftsstaat besuchte er die Grundschule und anschließend die Mittelschule, die er nach drei Jahren abbrach. Die ersten fünf Jahre seiner Schulzeit verbrachte er in Bagdad und ging anschließend - nach dem von seinem Vater bestimmten Umzug der Familie - in römisch 40 zur Schule. Als zwischen ihm und seiner Familie wegen seiner Arbeit Probleme entstanden, nahm er sich eine Wohnung in XXXX, die er bis zum Verlassen des Herkunftsstaates bewohnte.Als zwischen ihm und seiner Familie wegen seiner Arbeit Probleme entstanden, nahm er sich eine Wohnung in römisch 40 , die er bis zum Verlassen des Herkunftsstaates bewohnte. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich mit seiner Tätigkeit in der Organisation "XXXX", deren Zweck im Wesentlichen in der Wahlbeobachtung und in der Erbringung von humanitärer Hilfe an die aus anderen Provinzen des Herkunftsstaates stammenden Binnenvertriebenen bestand. Die von der Organisation geleistete humanitäre Hilfe bestand im Wesentlichen in der Verteilung von Lebensmitteln, Kleidung und Decken. Beschwerdegegenständlich konnte eine tatsächliche Beteiligung des BF an den Provinzratswahlen bzw. an einer nationalen Wahl des Herkunftsstaates nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Organisation "XXXX" hatten ihm Mitglieder seiner (Kern-)Familie zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt zwar Vorwürfe gemacht, die im Wesentlichen dahin lauteten, dass er keine verantwortungsvolle Funktion erlangt hätte und lediglich den Menschen helfe, womit er als gescheitert anzusehen sei, doch konnte nicht festgestellt werden, dass er wegen seiner Tätigkeit für die genannte Organisation von seinem Vater geschlagen worden wäre. Der BF hat einen Vorfall dieser Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates jedoch nicht angezeigt. 1.
  5. Die Eltern des BF, XXXX und XXXX, sowie dessen jüngste Schwester sind ab einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 von XXXX nach Bagdad gezogen und wohnen dort im Stadtbezirk XXXX in einem gemeinsamen Haushalt.1.
  6. Die Eltern des BF, römisch 40 und römisch 40 , sowie dessen jüngste Schwester sind ab einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 von römisch 40 nach Bagdad gezogen und wohnen dort im Stadtbezirk römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater des BF ist bei einer staatlichen Behörde als Veterinärmediziner beschäftigt, die Mutter ist Hausfrau. Die beiden älteren Schwestern des BF, XXXXund XXXX, sind verheiratet und leben mit deren Familien ebenfalls in Bagdad, im Stadtbezirk XXXX. Neben seinen drei Schwestern hat der BF auch einen Bruder, XXXX, der zuletzt als Asylwerber in Deutschland lebte. Nach erfolgter Ablehnung seines Asylantrages reiste dieser wieder in den Herkunftsstaat aus und lebt auch dieser in Bagdad.Die beiden älteren Schwestern des BF, XXXXund römisch 40 , sind verheiratet und leben mit deren Familien ebenfalls in Bagdad, im Stadtbezirk römisch 40 . Neben seinen drei Schwestern hat der BF auch einen Bruder, römisch 40 , der zuletzt als Asylwerber in Deutschland lebte. Nach erfolgter Ablehnung seines Asylantrages reiste dieser wieder in den Herkunftsstaat aus und lebt auch dieser in Bagdad. Neben seiner Kernfamilie lebt eine größere Anzahl an Verwandten des BF im Herkunftsstaat, darunter fünf Onkel und eine Schwester mütterlicherseits sowie zwei Onkel und drei Schwestern väterlicherseits. Diese Verwandten des BF lebten zumindest im Zeitpunkt seiner Ausreise in der Stadt XXXX.Neben seiner Kernfamilie lebt eine größere Anzahl an Verwandten des BF im Herkunftsstaat, darunter fünf Onkel und eine Schwester mütterlicherseits sowie zwei Onkel und drei Schwestern väterlicherseits. Diese Verwandten des BF lebten zumindest im Zeitpunkt seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 . 1.
  7. Der BF ist weder im Herkunftsstaat, noch in einem anderen Land vorbestraft. Auch hatte er im Herkunftsstaat keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden, den Gerichten oder der Polizei. Im Herkunftsstaat war er nie politisch tätig und nahm auch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teil. Er war auch nie Mitglied einer radikalen extremistischen Gruppierung oder einer verbotenen Organisation. Er hat auch nie eine Waffe getragen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte. 1.
  8. Am 01.07.2014 verließ der BF gemeinsam zwei weiteren Personen den Herkunftsstaat über die in XXXX gelegene Stadt XXXX in die Türkei, wo er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt mit dem Bus nach XXXX fuhr und von dort mit einem Boot auf eine ihm unbekannte griechische Insel übersetzte. Von dieser Insel gelangte er mit dem Schiff nach XXXX, von dort nach XXXX und von hier mit dem Bus nach Belgrad (Serbien). Von hier aus reiste er schlepperunterstützt illegal Österreich ein.1.
  9. Am 01.07.2014 verließ der BF gemeinsam zwei weiteren Personen den Herkunftsstaat über die in römisch 40 gelegene Stadt römisch 40 in die Türkei, wo er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt mit dem Bus nach römisch 40 fuhr und von dort mit einem Boot auf eine ihm unbekannte griechische Insel übersetzte. Von dieser Insel gelangte er mit dem Schiff nach römisch 40 , von dort nach römisch 40 und von hier mit dem Bus nach Belgrad (Serbien). Von hier aus reiste er schlepperunterstützt illegal Österreich ein. Am 17.07.2015, 11:30 Uhr, stellte er vor einem Organ der österreichischen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. 1.
  10. Der BF weist im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  11. Es steht fest, dass im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige des BF wohnen. 1.
  12. Seit dem Jahr 2012 war der BF im Herkunftsstaat für die Organisation XXXX tätig und bekleidete er in dieser Organisation weder eine Leitungsfunktion, noch konnte festgestellt werden, dass er bei der Verrichtung der ihm aufgetragenen Tätigkeiten exponiert gewesen wäre. Er war in der Flüchtlingshilfe tätig und unterstützte die Organisation bei der Erbringung humanitärer Hilfe an Binnenflüchtlinge. Dass er als Wahlbeobachter fungiert hätte, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF als Mitarbeiter der XXXX telefonisch bedroht worden wäre. Er hat keinen einzigen der von ihm vorgebrachten Vorfälle einer der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates angezeigt.1.
  13. Seit dem Jahr 2012 war der BF im Herkunftsstaat für die Organisation römisch 40 tätig und bekleidete er in dieser Organisation weder eine Leitungsfunktion, noch konnte festgestellt werden, dass er bei der Verrichtung der ihm aufgetragenen Tätigkeiten exponiert gewesen wäre. Er war in der Flüchtlingshilfe tätig und unterstützte die Organisation bei der Erbringung humanitärer Hilfe an Binnenflüchtlinge. Dass er als Wahlbeobachter fungiert hätte, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF als Mitarbeiter der römisch 40 telefonisch bedroht worden wäre. Er hat keinen einzigen der von ihm vorgebrachten Vorfälle einer der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates angezeigt. Ob das Motiv der Familie des BF, die Stadt XXXX nach Bagdad zu verlassen, von den herannahenden Truppen des IS getragen gewesen wäre, konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden. Es steht jedoch fest, dass der BF nach dem Wegzug seiner Familie in der Stadt XXXX verblieb und weiterhin für die Organisation XXXX tätig war. Fest steht, dass die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie keiner individuellen Verfolgung, gleich welcher Art, ausgesetzt ist.Ob das Motiv der Familie des BF, die Stadt römisch 40 nach Bagdad zu verlassen, von den herannahenden Truppen des IS getragen gewesen wäre, konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden. Es steht jedoch fest, dass der BF nach dem Wegzug seiner Familie in der Stadt römisch 40 verblieb und weiterhin für die Organisation römisch 40 tätig war. Fest steht, dass die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie keiner individuellen Verfolgung, gleich welcher Art, ausgesetzt ist. Auch konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden, dass der BF in der Organisation XXXX als Menschenrechtsaktivist tätig war und wegen dieser Tätigkeit einer konkreten asylrelevanten Verfolgung unterlegen wäre. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er Drohanrufe erhielt. Es steht jedoch fest, dass Drohanrufe den Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht angezeigt wurden. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass er wegen seiner Tätigkeit in der Organisation XXXX von seiner Familie verstoßen worden wäre und seither kein Kontakt mehr zu ihr bestünde.Auch konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden, dass der BF in der Organisation römisch 40 als Menschenrechtsaktivist tätig war und wegen dieser Tätigkeit einer konkreten asylrelevanten Verfolgung unterlegen wäre. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er Drohanrufe erhielt. Es steht jedoch fest, dass Drohanrufe den Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht angezeigt wurden. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass er wegen seiner Tätigkeit in der Organisation römisch 40 von seiner Familie verstoßen worden wäre und seither kein Kontakt mehr zu ihr bestünde. 1.
  14. Am Dienstag, den 10.06.2014, eroberten radikale Islamisten, organisiert unter dem Dach des ISIL - Islamic State of Iraq and Levante (später ISIS, dann IS) - die Millionenstadt XXXX (Ninive-Ebene), darunter das Regierungsgebäude, den XXXX und alle Polizei und Militärbasen. Kurz darauf fielen auch weite Teile der Ninive-Ebene unter die Kontrolle der Islamisten. In der südwestlich von Mossul gelegenen Provinz Anbar konnten die Islamisten schon seit Anfang des Jahres eine Operationsbasis errichten und den Vormarsch in den irakischen Norden planen. Ihr Ziel war es, einen islamischen Gottesstaat in weiten Teilen Syriens und des Irak zu errichten. In Mossul wurde eine historische Kirche in Brand gesetzt. Mit der Einnahme von Polizeistationen und Militärbasen konnten die Kämpfer des IS schwere Waffen und Munition beschlagnahmen.1.
  15. Am Dienstag, den 10.06.2014, eroberten radikale Islamisten, organisiert unter dem Dach des ISIL - Islamic State of Iraq and Levante (später ISIS, dann IS) - die Millionenstadt römisch 40 (Ninive-Ebene), darunter das Regierungsgebäude, den römisch 40 und alle Polizei und Militärbasen. Kurz darauf fielen auch weite Teile der Ninive-Ebene unter die Kontrolle der Islamisten. In der südwestlich von Mossul gelegenen Provinz Anbar konnten die Islamisten schon seit Anfang des Jahres eine Operationsbasis errichten und den Vormarsch in den irakischen Norden planen. Ihr Ziel war es, einen islamischen Gottesstaat in weiten Teilen Syriens und des Irak zu errichten. In Mossul wurde eine historische Kirche in Brand gesetzt. Mit der Einnahme von Polizeistationen und Militärbasen konnten die Kämpfer des IS schwere Waffen und Munition beschlagnahmen. Nach ihrem Einmarsch in Mossul markierten Angehörige der IS-Truppen die Besitztümer von Minderheiten und fordern eine "Jihad-Steuer" von den wenigen verbliebenen Einwohnern. Dabei gerieten die christlichen Assyrer und Yeziden unter Druck und wurden zu Binnenflucht getrieben. In den Länderinformationen scheint nicht auf, dass muslimische Araber, darunter solche sunnitischer Glaubensrichtung, von den Angehörigen des IS unter Druck gesetzt oder gar vertrieben worden wären (https://zavd.de/wp-content/uploads/2015/12/ZAVD-Dokumentation-Ereignisse-Irak-2014.pdf). Auch ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass der BF, der zudem über die IS-Hochburg AL RAQQA ausgereist ist, einer asylrelevanten Bedrohung durch den IS ausgesetzt gewesen wäre. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und die amtswegig eingeholten Auskünfte.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und die amtswegig eingeholten Auskünfte. 2.
  18. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf dessen Kenntnis und Verwendung der arabischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Irak. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die zur Ausreise aus dem Irak, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörden und des BFA, die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. 2.
  19. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht einerseits auf seinen Angaben vor den Vernehmungsorganen der Sicherheitsbehörde und der belangten Behörde, sowie auf seinen Angaben in der Beschwerde und den vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Parteienvernehmung (in der Folge kurz: PV) gemachten Angaben. So hatte er anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ der Sicherheitsbehörden zu seinen Fluchtgründen befragt, einsilbig angegeben, dass er vor den Kämpfern des IS geflüchtet sei; Angaben zu einer etwaigen individuellen Bedrohungssituation wurden nicht gemacht. Anlässlich seiner am 07.04.2017 erfolgten niederschriftlichen Befragung durch ein Organ der belangten Behörde hatte er angegeben, dass er wegen seiner Arbeit bei der Organisation XXXX und der mangelnden Akzeptanz dieser Tätigkeit durch die Angehörigen seiner Familie den Herkunftsstaat verlassen hätte. Darüber hinaus gab er an, am
  20. und 07.04.2014 Drohanrufe einer ihm nicht bekannten Gruppe erhalten zu haben, in denen er aufgefordert worden sei, seine Arbeit aufzugeben. Diese Vorfälle habe er nicht zur Anzeige gebracht, da es sich bei den Anrufen um Personen gehandelt hätte, die er nicht habe anzeigen können. Unmittelbar nach dem zweiten Drohanruf will er sich an unterschiedlichen Anschriften (bei seinen Freunden) aufgehalten und nicht mehr gearbeitet haben. Von April 2014 bis Juli 2014 habe er so gelebt und sich auf seine Ausreise vorbereitet. Wenn der BF nun anlässlich dieser Befragung vor der belangten Behörde angab, dass (auf den Tag genau) am 03.07.2013 eine Wahl in XXXX und am 30.04.2014 eine weitere nationale Wahl stattgefunden hätte und er überdies, zuletzt anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht Glauben machen wollte, dass er an diesen Wahlen als Wahlbeobachter teilgenommen hätte, so erscheint dies schon deshalb nicht glaubwürdig, da er angegeben hatte, die Arbeit nach dem zweiten Drohanruf am 07.04.2014 aufgegeben zu haben. Auch vermochte er keine Angaben zu jener Provinzratswahl, die er im Jahr 2013 beobachtet haben will, zu machen. Während er noch anlässlich seiner Befragung vor der belangten Behörde den jeweiligen Wahltag angegeben hatte, beschränkten sich seine Angaben zur Provinzratswahl im Jahr 2013 auf die lapidare Aussage: "möglicherweise 2013". Anlässlich seiner PV vor dem erkennenden BVwG bezeichnete er die Aufgaben, die er für die Organisation XXXX verrichtete hätte, wie folgt: "den Leuten zu helfen bzw. die Wahlen zu beobachten. Die Beobachtung umfasste die Provinzratswahlen." (PV des BF in der Niederschrift vom 04.01.2018, S. 8). Damit setzte er sich jedoch in Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde, die er anlässlich seiner Befragung am 07.04.2017 noch dahin getätigt hatte, dass es am 03.07.2013 eine Provinzratswahl und am 30.04.2014 eine nationale Wahl gegeben hätte. Der Widerspruch besteht nun darin, dass er angegeben hatte, zwei Wahlen beobachtet zu haben. Vor der belangten Behörde war noch die Rede von einer Provinzratswahl und einer nationalen Wahl, während vor dem BVwG die Rede von zwei Provinzratswahlen war, die er beobachtet haben will. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel daran, dass es zwischen einer nationalen Wahl und einer Provinzratswahl einen qualitativen Unterschied gibt, der einem Wahlbeobachter geläufig sein müsste. Dass der BF diese Unterscheidung nicht zu treffen vermochte bzw. sich hinsichtlich der von ihm angeblich beobachteten Wahlen in Widersprüche verstrickte, er überdies den Zeitpunkt der einzelnen Wahltage nicht mehr anzugeben vermochte und sich auch hinsichtlich der Aufgaben, die er als Wahlbeobachter gehabt haben will, einsilbig gab, lässt das erkennende Verwaltungsgericht daran zweifeln, dass er tatsächlich als Wahlbeobachter fungierte. Die angeführten Umstände lassen sich aus der Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht schon damit erklären, dass die Wahlen schon so lange zurückliegen (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 04.01.2018, S. 12). Die Aussagen des BF erweisen sich auch als unschlüssig und widersprüchlich, da er vor der belangten Behörde noch angegeben hatte, bei zwei Wahlen als Wahlbeobachter fungiert zu haben, nämlich bei jener am 03.07.2013 und bei jener am 30.04.
  21. Gleichzeitig will er sich seit dem zweiten Drohanruf am 07.04.2014 an verschiedenen Adressen versteckt gehalten und die Arbeit für die Organisation eingestellt haben. Dieser Umstand wiederum macht deutlich, dass er bei der zweiten (von ihm einerseits als Provinzratswahl und andererseits als nationale Wahl dargestellten) Wahlhandlung nicht mehr als Wahlbeobachter fungiert haben konnte. Die Angaben des BF, als Wahlbeobachter fungiert zu haben, sind daher aus der Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes als unglaubwürdig anzusehen und waren die entsprechenden Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.So hatte er anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ der Sicherheitsbehörden zu seinen Fluchtgründen befragt, einsilbig angegeben, dass er vor den Kämpfern des IS geflüchtet sei; Angaben zu einer etwaigen individuellen Bedrohungssituation wurden nicht gemacht. Anlässlich seiner am 07.04.2017 erfolgten niederschriftlichen Befragung durch ein Organ der belangten Behörde hatte er angegeben, dass er wegen seiner Arbeit bei der Organisation römisch 40 und der mangelnden Akzeptanz dieser Tätigkeit durch die Angehörigen seiner Familie den Herkunftsstaat verlassen hätte. Darüber hinaus gab er an, am
  22. und 07.04.2014 Drohanrufe einer ihm nicht bekannten Gruppe erhalten zu haben, in denen er aufgefordert worden sei, seine Arbeit aufzugeben. Diese Vorfälle habe er nicht zur Anzeige gebracht, da es sich bei den Anrufen um Personen gehandelt hätte, die er nicht habe anzeigen können. Unmittelbar nach dem zweiten Drohanruf will er sich an unterschiedlichen Anschriften (bei seinen Freunden) aufgehalten und nicht mehr gearbeitet haben. Von April 2014 bis Juli 2014 habe er so gelebt und sich auf seine Ausreise vorbereitet. Wenn der BF nun anlässlich dieser Befragung vor der belangten Behörde angab, dass (auf den Tag genau) am 03.07.2013 eine Wahl in römisch 40 und am 30.04.2014 eine weitere nationale Wahl stattgefunden hätte und er überdies, zuletzt anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht Glauben machen wollte, dass er an diesen Wahlen als Wahlbeobachter teilgenommen hätte, so erscheint dies schon deshalb nicht glaubwürdig, da er angegeben hatte, die Arbeit nach dem zweiten Drohanruf am 07.04.2014 aufgegeben zu haben. Auch vermochte er keine Angaben zu jener Provinzratswahl, die er im Jahr 2013 beobachtet haben will, zu machen. Während er noch anlässlich seiner Befragung vor der belangten Behörde den jeweiligen Wahltag angegeben hatte, beschränkten sich seine Angaben zur Provinzratswahl im Jahr 2013 auf die lapidare Aussage: "möglicherweise 2013". Anlässlich seiner PV vor dem erkennenden BVwG bezeichnete er die Aufgaben, die er für die Organisation römisch 40 verrichtete hätte, wie folgt: "den Leuten zu helfen bzw. die Wahlen zu beobachten. Die Beobachtung umfasste die Provinzratswahlen." (PV des BF in der Niederschrift vom 04.01.2018, S. 8). Damit setzte er sich jedoch in Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde, die er anlässlich seiner Befragung am 07.04.2017 noch dahin getätigt hatte, dass es am 03.07.2013 eine Provinzratswahl und am 30.04.2014 eine nationale Wahl gegeben hätte. Der Widerspruch besteht nun darin, dass er angegeben hatte, zwei Wahlen beobachtet zu haben. Vor der belangten Behörde war noch die Rede von einer Provinzratswahl und einer nationalen Wahl, während vor dem BVwG die Rede von zwei Provinzratswahlen war, die er beobachtet haben will. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel daran, dass es zwischen einer nationalen Wahl und einer Provinzratswahl einen qualitativen Unterschied gibt, der einem Wahlbeobachter geläufig sein müsste. Dass der BF diese Unterscheidung nicht zu treffen vermochte bzw. sich hinsichtlich der von ihm angeblich beobachteten Wahlen in Widersprüche verstrickte, er überdies den Zeitpunkt der einzelnen Wahltage nicht mehr anzugeben vermochte und sich auch hinsichtlich der Aufgaben, die er als Wahlbeobachter gehabt haben will, einsilbig gab, lässt das erkennende Verwaltungsgericht daran zweifeln, dass er tatsächlich als Wahlbeobachter fungierte. Die angeführten Umstände lassen sich aus der Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht schon damit erklären, dass die Wahlen schon so lange zurückliegen (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 04.01.2018, S. 12). Die Aussagen des BF erweisen sich auch als unschlüssig und widersprüchlich, da er vor der belangten Behörde noch angegeben hatte, bei zwei Wahlen als Wahlbeobachter fungiert zu haben, nämlich bei jener am 03.07.2013 und bei jener am 30.04.
  23. Gleichzeitig will er sich seit dem zweiten Drohanruf am 07.04.2014 an verschiedenen Adressen versteckt gehalten und die Arbeit für die Organisation eingestellt haben. Dieser Umstand wiederum macht deutlich, dass er bei der zweiten (von ihm einerseits als Provinzratswahl und andererseits als nationale Wahl dargestellten) Wahlhandlung nicht mehr als Wahlbeobachter fungiert haben konnte. Die Angaben des BF, als Wahlbeobachter fungiert zu haben, sind daher aus der Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes als unglaubwürdig anzusehen und waren die entsprechenden Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Insgesamt erscheinen auch die vor der belangten Behörde gemachten Angaben des BF, dass er Angst vor den Kämpfern des sunnitischen IS habe, nicht glaubwürdig. So stellte er sich in der Beschwerdeschrift als schiitischer Moslem dar. Anlässlich seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gab er jedoch an, dass er arabischer Moslem sunnitischer Glaubensausrichtung sei. Eine vergleichende Gesamtschau der dem BVwG vorliegenden Länderinformationen - nicht einmal die vom BF selbst vorgelegten - ergab keinen Anhaltspunkt dahin, dass Muslime sunnitischer Ausprägung ein Angriffsziel der IS Kämpfer gewesen seien. Vielmehr ergibt sich aus den diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderinformationen, dass sich die Angriffe des IS in der Heimatstadt bzw. Heimatprovinz des BF im Jahr 2014 gegen assyrische Christen und gegen Yeziden richteten. Auf Grund des vom BF vermittelten persönlichen Eindrucks erscheinen auch die angeblich gegen ihn gerichteten Drohanrufe vom
  24. und 07.04.2014 als vollkommen unglaubwürdig. Auch gab er anlässlich seiner PV vor dem BVwG im Gegensatz zu seiner Befragung vor der belangten Behörde an, deshalb geflohen zu sein, weil er Probleme mit seinen Familienangehörigen bekommen hätte, da er Menschen geholfen habe, womit seine Familienangehörigen nicht einverstanden waren (PV des BF in der Niederschrift vom 04.01.2018, S. 10). An einer anderen Stelle behauptete er, dass er von seiner Familie deshalb, weil er in der Organisation weder eine verantwortungsvolle Funktion erlangt noch dort etwas zu sagen gehabt hätte, als gescheiterter Mensch angesehen und sogar einmal vom Vater geschlagen worden sei (PV des BF, Niederschrift vom 04.01.2018, S. 11). Bei Wahrunterstellung dieser Angaben ist davon auszugehen, dass er in der Organisation "XXXX XXXX lediglich die Rolle eines einfachen Mitarbeiters und nicht die eines Entscheidungsträgers innehatte. Tatsächlich kam weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren das Gegenteil hervor. Aus den angeführten Gründen vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, weshalb ausgerechnet der BF am 06.
  25. und am 07.04.2014 Drohanrufe erhalten haben soll, zumal er - bei Wahrunterstellung seiner Behauptung - einerseits kein Entscheidungsträger war und er andererseits keine exponierte Stellung eingenommen hatte. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er seine Arbeit einstellen hätte sollen, was das erklärte Ziel der Drohanrufer gewesen sei. Im gegenständlichen Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass ein Wahlbeobachter grundsätzlich keine Einflussnahmemöglichkeit auf das Stattfinden einer Wahl besitzt, gleichgültig um welche Wahl es sich dabei gehandelt haben mag.Auch gab er anlässlich seiner PV vor dem BVwG im Gegensatz zu seiner Befragung vor der belangten Behörde an, deshalb geflohen zu sein, weil er Probleme mit seinen Familienangehörigen bekommen hätte, da er Menschen geholfen habe, womit seine Familienangehörigen nicht einverstanden waren (PV des BF in der Niederschrift vom 04.01.2018, S. 10). An einer anderen Stelle behauptete er, dass er von seiner Familie deshalb, weil er in der Organisation weder eine verantwortungsvolle Funktion erlangt noch dort etwas zu sagen gehabt hätte, als gescheiterter Mensch angesehen und sogar einmal vom Vater geschlagen worden sei (PV des BF, Niederschrift vom 04.01.2018, S. 11). Bei Wahrunterstellung dieser Angaben ist davon auszugehen, dass er in der Organisation "XXXX römisch 40 lediglich die Rolle eines einfachen Mitarbeiters und nicht die eines Entscheidungsträgers innehatte. Tatsächlich kam weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren das Gegenteil hervor. Aus den angeführten Gründen vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, weshalb ausgerechnet der BF am 06.
  26. und am 07.04.2014 Drohanrufe erhalten haben soll, zumal er - bei Wahrunterstellung seiner Behauptung - einerseits kein Entscheidungsträger war und er andererseits keine exponierte Stellung eingenommen hatte. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er seine Arbeit einstellen hätte sollen, was das erklärte Ziel der Drohanrufer gewesen sei. Im gegenständlichen Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass ein Wahlbeobachter grundsätzlich keine Einflussnahmemöglichkeit auf das Stattfinden einer Wahl besitzt, gleichgültig um welche Wahl es sich dabei gehandelt haben mag. Auch zeigt die vergleichende Gesamtschau der Aussagen des BF vor der belangten Behörde und seiner Angaben anlässlich seiner PV vor dem BVWG einen weiteren Widerspruch auf, in den er sich verstrickte. So gab er vor der belangten Behörde am 07.04.2017 noch an, dass er seine Arbeit sehr gemocht habe und es ihm daher egal war, dass seine Familie dagegen war (siehe dazu die Niederschrift vor dem BFA vom 07.04.2017, S. 8). Anlässlich seiner PV vor dem BVwG gab er jedoch an, dass er durch die Vorwürfe seiner Familie belastet worden sei (siehe dazu die Niederschrift vom 04.01.2018, S. 11). Auch verstrickte er sich im Zusammenhang mit der Rückkehrgeschichte seiner Kernfamilie, bestehend aus dem Vater, der Mutter und der jüngsten Schwester, nach Bagdad in Widersprüche. So gab er anlässlich seiner PV vor dem BVwG an, dass sich seine Familie "einige Zeit, bevor ich den Irak verließ", nach Bagdad begeben hätte. Es war keine Rede davon, dass die Rückkehr nach Bagdad eine Flucht vor herannahenden Truppen gewesen sei (PV des BF, Niederschrift vom 04.01.2018, S. 6). Dagegen spricht der BF in der Beschwerdeschrift davon, dass seine Familie bei der Annäherung der IS-Truppen an XXXX die Flucht nach Bagdad ergriffen hätte. Die Angaben des BF sind überdies unschlüssig und nicht nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass der BF den Herkunftsstaat am 01.07.2014 verließ. Stellt man diese Angaben in Bezug zu den in den Länderinformationen zum Heranrücken der IS-Truppen an XXXX im April 2014 in Bezug, so kann nicht die Rede davon sein, sich seine Familie einige Zeit vor dem Verlassen des Herkunftsstaates durch den BF nach Bagdad begeben hätteAuch verstrickte er sich im Zusammenhang mit der Rückkehrgeschichte seiner Kernfamilie, bestehend aus dem Vater, der Mutter und der jüngsten Schwester, nach Bagdad in Widersprüche. So gab er anlässlich seiner PV vor dem BVwG an, dass sich seine Familie "einige Zeit, bevor ich den Irak verließ", nach Bagdad begeben hätte. Es war keine Rede davon, dass die Rückkehr nach Bagdad eine Flucht vor herannahenden Truppen gewesen sei (PV des BF, Niederschrift vom 04.01.2018, S. 6). Dagegen spricht der BF in der Beschwerdeschrift davon, dass seine Familie bei der Annäherung der IS-Truppen an römisch 40 die Flucht nach Bagdad ergriffen hätte. Die Angaben des BF sind überdies unschlüssig und nicht nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass der BF den Herkunftsstaat am 01.07.2014 verließ. Stellt man diese Angaben in Bezug zu den in den Länderinformationen zum Heranrücken der IS-Truppen an römisch 40 im April 2014 in Bezug, so kann nicht die Rede davon sein, sich seine Familie einige Zeit vor dem Verlassen des Herkunftsstaates durch den BF nach Bagdad begeben hätte Aus den angeführten Gründen waren die Konstatierungen zum Vorbringen des BF im Rahmen der dem Gericht zukommenden freien Beweiswürdigung zu treffen. Festzuhalten ist weiter, dass es dem BF nicht gelang, die von ihm behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien glaubhaft darzulegen. 2.
  27. Zur Lage im Herkunftsstaat Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  29. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 3.1.
  30. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2017 erhobene Beschwerde wurde am 14.11.2017 bei dieser eingebracht und langte sie nach erfolgter Vorlage am 20.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Soweit die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat, aus wohlbegründeter Furcht aus der alten Heimat geflohen zu sein, da sie als Mitarbeiter der Organisation XXXX am 06.04. und 07.04.2014 telefonisch bedroht worden sei, weshalb die Arbeit aufgegeben wurde und er sich versteckt habe, dies alles im Zusammenhang mit dem Einmarsch des IS in XXXX im Juni 2014, so vermochte der BF mit seinem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen eine asylrelevante Verfolgungshandlung im Sinne der obzitierten Bestimmungen nicht glaubhaft zu machen. So vermochte er mit der Behauptung am 06.04.2017 und am 07.04.2017 telefonisch bedroht worden zu sein, wenn er mit der Arbeit bei XXXX nicht aufhöre, noch mit seiner Behauptung die Flucht aus XXXX angetreten zu sein, als der IS die Stadt eingenommen hatte, ein konkret gegen ihn gerichtetes, asylrelevantes Bedrohungs- bzw. Verfolgungsszenario nicht glaubhaft zu machen. Im Zusammenhang mit den Drohanrufen sind seine Angaben stets vage und unbestimmt geblieben. Er hat auch angegeben, keinen einzigen Drohanruf den örtlichen Sicherheitskräften angezeigt zu haben. Wären Drohanrufe tatsächlich erfolgt, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass selbst in einem Land mit unsicherer Sicherheitslage wie dem Herkunftsstaat des BF Hilfe bei den örtlichen Sicherheitskräften gesucht wird. Dies ist im Fall des BF jedoch ausgeblieben.Soweit die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat, aus wohlbegründeter Furcht aus der alten Heimat geflohen zu sein, da sie als Mitarbeiter der Organisation römisch 40 am 06.04. und 07.04.2014 telefonisch bedroht worden sei, weshalb die Arbeit aufgegeben wurde und er sich versteckt habe, dies alles im Zusammenhang mit dem Einmarsch des IS in römisch 40 im Juni 2014, so vermochte der BF mit seinem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen eine asylrelevante Verfolgungshandlung im Sinne der obzitierten Bestimmungen nicht glaubhaft zu machen. So vermochte er mit der Behauptung am 06.04.2017 und am 07.04.2017 telefonisch bedroht worden zu sein, wenn er mit der Arbeit bei römisch 40 nicht aufhöre, noch mit seiner Behauptung die Flucht aus römisch 40 angetreten zu sein, als der IS die Stadt eingenommen hatte, ein konkret gegen ihn gerichtetes, asylrelevantes Bedrohungs- bzw. Verfolgungsszenario nicht glaubhaft zu machen. Im Zusammenhang mit den Drohanrufen sind seine Angaben stets vage und unbestimmt geblieben. Er hat auch angegeben, keinen einzigen Drohanruf den örtlichen Sicherheitskräften angezeigt zu haben. Wären Drohanrufe tatsächlich erfolgt, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass selbst in einem Land mit unsicherer Sicherheitslage wie dem Herkunftsstaat des BF Hilfe bei den örtlichen Sicherheitskräften gesucht wird. Dies ist im Fall des BF jedoch ausgeblieben. Abgesehen davon hat er kein individuelles Bedrohungsszenario durch den IS aufzuzeigen vermocht, das eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet hätte. Der BF ist arabischer Moslem sunnitischer Ausrichtung. Die Umstände eines völligen Fehlens eins individuellen Bedrohungs- bzw. Verfolgungsszenarios, der gleichen Glaubensausrichtung des IS und des BF und die gewählte Fluchtroute über die syrische IS-Hochburg AL XXXX lässt eine Verfolgung des IS im konkreten Anlassfall völlig unglaubwürdig erscheinen.Abgesehen davon hat er kein individuelles Bedrohungsszenario durch den IS aufzuzeigen vermocht, das eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet hätte. Der BF ist arabischer Moslem sunnitischer Ausrichtung. Die Umstände eines völligen Fehlens eins individuellen Bedrohungs- bzw. Verfolgungsszenarios, der gleichen Glaubensausrichtung des IS und des BF und die gewählte Fluchtroute über die syrische IS-Hochburg AL römisch 40 lässt eine Verfolgung des IS im konkreten Anlassfall völlig unglaubwürdig erscheinen. Auch vermochte er eine asylrelevante Verfolgung durch die eigene Familie nicht glaubhaft zu machen. Selbst wenn seine Tätigkeit für die Organisation XXXX bei seiner Familie auf Missfallen beruht haben sollte, ist gegenständlich kein asylrelevanter Grund im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK hervorgekommen.Auch vermochte er eine asylrelevante Verfolgung durch die eigene Familie nicht glaubhaft zu machen. Selbst wenn seine Tätigkeit für die Organisation römisch 40 bei seiner Familie auf Missfallen beruht haben sollte, ist gegenständlich kein asylrelevanter Grund im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK hervorgekommen. Selbst bei einer Wahrunterstellung seiner Behauptungen ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, dass ihm bei einer Rückkehr - wie behauptet von Milizen - erneut Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen würden. Gegen eine derartige Annahme spricht schon der Umstand, dass seine Kernfamilie weiterhin im Herkunftsstaat wohnt und sich unbehelligt in Bagdad aufhält.Selbst bei einer Wahrunterstellung seiner Behauptungen ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, dass ihm bei einer Rückkehr - wie behauptet von Milizen - erneut Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK drohen würden. Gegen eine derartige Annahme spricht schon der Umstand, dass seine Kernfamilie weiterhin im Herkunftsstaat wohnt und sich unbehelligt in Bagdad aufhält. 3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt I. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen, noch im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine Schulausbildung und ist im Herkunftsstaat bei der Organisation XXXX einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat, dessen Sprache er vollkommen mächtig ist, grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine Schulausbildung und ist im Herkunftsstaat bei der Organisation römisch 40 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat, dessen Sprache er vollkommen mächtig ist, grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Hinblick mit der in XXXX bestehenden Sicherheitslage nicht, dass diese zwischenzeitig vom IS befreite Stadt nach wie vor - vor allem in deren Ostteil - immer wieder Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten ist und angesichts der statistischen Daten zu den unsicheren Provinzen gehört. Mitte Juni 2017 begann die letzte Etappe der XXXXOffensive, die "Säuberung" der Altstadt. Zuvor hatte eine Division der Regierungstruppen den Bezirk XXXX eingenommen und den IS eingekesselt. Nachdem der IS ein paar Tage später die symbolisch bedeutende XXXX Moschee gesprengt hatte, in der dieser 2014 das Kalifat ausgerufen hatte, erklärte die Irakische Regierung die Schlacht am 09.07.2017 für beendet und XXXX für befreit. Aus der Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte jedoch nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in XXXX davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines Anschlages werden würde. Offene Kampfhandlungen finden in XXXX im Übrigen nicht statt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Hinblick mit der in römisch 40 bestehenden Sicherheitslage nicht, dass diese zwischenzeitig vom IS befreite Stadt nach wie vor - vor allem in deren Ostteil - immer wieder Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten ist und angesichts der statistischen Daten zu den unsicheren Provinzen gehört. Mitte Juni 2017 begann die letzte Etappe der XXXXOffensive, die "Säuberung" der Altstadt. Zuvor hatte eine Division der Regierungstruppen den Bezirk römisch 40 eingenommen und den IS eingekesselt. Nachdem der IS ein paar Tage später die symbolisch bedeutende römisch 40 Moschee gesprengt hatte, in der dieser 2014 das Kalifat ausgerufen hatte, erklärte die Irakische Regierung die Schlacht am 09.07.2017 für beendet und römisch 40 für befreit. Aus der Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte jedoch nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in römisch 40 davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines Anschlages werden würde. Offene Kampfhandlungen finden in römisch 40 im Übrigen nicht statt. Wenn der BF darauf verweist, keine innerstaatliche Fluchtalternative zu besitzen, so ist ihm zu entgegnen, dass sich seine Kernfamilie seit dem Jahr 2014 unbehelligt in Bagdad aufhält. Dort finden ebenfalls keine offenen Kampfhandlungen mehr statt, wiewohl nicht verkannt wird, dass auch hier immer wieder Anschläge durchgeführt werden. In Bezug auf Bagdad ist den Länderinformationen und den jeweiligen Statistiken zufolge die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten im Zeitraum Jänner bis Juni 2017 stetig (weiter) gesunken, sodass hier von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Zum anderen hat der BF selbst kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet. Auch aus den Feststellungen zur Lage im Irak kann nicht abgeleitet werden, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat er doch selbst kein entsprechendes Vorbringen dahin erstattet, dass im Falle seiner Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des Verbleibs seiner Familienmitglieder in Bagdad nicht erkennen, weshalb gerade er dort keine Existenzgrundlage vorfinden sollte. Der Vater des BF ist als Veterinärmediziner bei einer Behörde des Herkunftsstaates tätig. Die beiden älteren Schwestern des BF sind verheiratet und leben mit deren Familien ebenfalls in Bagdad.Es kann auch nicht erkannt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat er doch selbst kein entsprechendes Vorbringen dahin erstattet, dass im Falle seiner Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des Verbleibs seiner Familienmitglieder in Bagdad nicht erkennen, weshalb gerade er dort keine Existenzgrundlage vorfinden sollte. Der Vater des BF ist als Veterinärmediziner bei einer Behörde des Herkunftsstaates tätig. Die beiden älteren Schwestern des BF sind verheiratet und leben mit deren Familien ebenfalls in Bagdad. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der BF den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit er konkret durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. 3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  3. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10Asyl

G 2005 wird Folgendes normiert:

Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 58Asyl

G 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: "§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehöri

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