Obsah (14)
Art 133§ 44§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 46§ 7§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlG308 2140557-1 SpruchG308 2140557-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ XXXXvom 01.07.2016 wies das AMS XXXX den Antrag von XXXX, (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXXauf Arbeitslosengeld
§ 44Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab 09.03.2016 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge seiner Antragstellung am 09.03.2016 bekannt gegeben habe, dass er an der oben genannten Adresse wohnhaft sei. Da er erst seit 08.03.2016 über diese Wohnadresse verfüge, wurde durch das AMS eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt. Nach mehrfachen erfolglosen Versuchen den BF persönlich anzutreffen sowie aufgrund der Erhebungen vor Ort ist davon auszugehen, dass er an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft ist.1. Mit Bescheid, GZ XXXXvom 01.07.2016 wies das AMS römisch 40 den Antrag von römisch 40 , (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXXauf Arbeitslosengeld
Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF ab 09.03.2016 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge seiner Antragstellung am 09.03.2016 bekannt gegeben habe, dass er an der oben genannten Adresse wohnhaft sei. Da er erst seit 08.03.2016 über diese Wohnadresse verfüge, wurde durch das AMS eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt. Nach mehrfachen erfolglosen Versuchen den BF persönlich anzutreffen sowie aufgrund der Erhebungen vor Ort ist davon auszugehen, dass er an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft ist.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 26.07.2016 erhob der BF Beschwerde. Darin führte er aus, dass aus dem Erhebungsprotokoll richtigerweise hervorgehe, dass es für seine Wohnung keine Außenglocke gibt. Aus dem Erhebungsprotokoll geht jedoch nur hervor (mit Ausnahme vom 18.04.2016, an welchem Tag sich die Mitarbeiter des Erhebungsdienstes mit dem Wohnungsvermieter Zutritt zur Wohnung verschafft haben), dass der BF an den angeführten Tagen nicht angetroffen wurde. Zu den Kontrollen am 31.03.2016 und 01.04.2016 gebe er an, dass er an diesen Tagen beim AMS XXXX war, um zu klären, warum die zustehende Notstandshilfe nicht ausbezahlt wurde. Am
- 04.2016 fuhr er am Nachmittag nach Bosnien, und blieb dort bis 03.04.
- Dazu führte er aus, dass seitens des AMS bestätigt wurde, dass es erlaubt sei an Wochenenden nach Bosnien zu fahren. In der Praxis mache er dies nur einmal im Monat, da er sich die Fahrtkosten aktuell gar nicht öfter leisten könne.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 26.07.2016 erhob der BF Beschwerde. Darin führte er aus, dass aus dem Erhebungsprotokoll richtigerweise hervorgehe, dass es für seine Wohnung keine Außenglocke gibt. Aus dem Erhebungsprotokoll geht jedoch nur hervor (mit Ausnahme vom 18.04.2016, an welchem Tag sich die Mitarbeiter des Erhebungsdienstes mit dem Wohnungsvermieter Zutritt zur Wohnung verschafft haben), dass der BF an den angeführten Tagen nicht angetroffen wurde. Zu den Kontrollen am 31.03.2016 und 01.04.2016 gebe er an, dass er an diesen Tagen beim AMS römisch 40 war, um zu klären, warum die zustehende Notstandshilfe nicht ausbezahlt wurde. Am
- 04.2016 fuhr er am Nachmittag nach Bosnien, und blieb dort bis 03.04.
- Dazu führte er aus, dass seitens des AMS bestätigt wurde, dass es erlaubt sei an Wochenenden nach Bosnien zu fahren. In der Praxis mache er dies nur einmal im Monat, da er sich die Fahrtkosten aktuell gar nicht öfter leisten könne. Anlässlich der Kontrolle am 07.04.2016 wurde er von seiner Nachbarin informiert, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Daraufhin habe er sich am 08.05.2016 bei der Polizeiinspektion in XXXX gemeldet, um zu klären warum nach ihm gesucht werde bzw. um bekannt zu geben, dass er auch am Vortag in der Wohnung war. Hinsichtlich der Kontrollen am 13.04.2016 und 18.04.2016 gebe er bekannt, dass er sich nicht erinnern könne, wo er sich zu den angeführten Zeitpunkten aufgehalten habe. Er war aber jeweils in XXXXbzw. XXXX und nicht bei seiner Familie in Bosnien. Er könne nicht ausschließen, dass er sich tatsächlich nicht in seiner Wohnung aufgehalten habe, da er auch immer wieder bei hier lebenden Freunden übernachte, daraus sei jedoch nicht abzuleiten, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Österreich sei. Die belangte Behörde treffe keinerlei Feststellungen, warum sie den gewöhnlichen Aufenthalt nicht als gegeben ansieht, sondern stützt ihre Zurückweisung einzig auf die Tatsache, dass er an dem angeführten Tag nicht an der Meldeadresse angetroffen wurde. Dies entspreche nicht einer Bescheidbegründung entsprechend der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG.Anlässlich der Kontrolle am 07.04.2016 wurde er von seiner Nachbarin informiert, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Daraufhin habe er sich am 08.05.2016 bei der Polizeiinspektion in römisch 40 gemeldet, um zu klären warum nach ihm gesucht werde bzw. um bekannt zu geben, dass er auch am Vortag in der Wohnung war. Hinsichtlich der Kontrollen am 13.04.2016 und 18.04.2016 gebe er bekannt, dass er sich nicht erinnern könne, wo er sich zu den angeführten Zeitpunkten aufgehalten habe. Er war aber jeweils in XXXXbzw. römisch 40 und nicht bei seiner Familie in Bosnien. Er könne nicht ausschließen, dass er sich tatsächlich nicht in seiner Wohnung aufgehalten habe, da er auch immer wieder bei hier lebenden Freunden übernachte, daraus sei jedoch nicht abzuleiten, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Österreich sei. Die belangte Behörde treffe keinerlei Feststellungen, warum sie den gewöhnlichen Aufenthalt nicht als gegeben ansieht, sondern stützt ihre Zurückweisung einzig auf die Tatsache, dass er an dem angeführten Tag nicht an der Meldeadresse angetroffen wurde. Dies entspreche nicht einer Bescheidbegründung entsprechend der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG. 1a. Im Akt des AMS befindet sich ein Mietvertrag vom 17.03.2016, eingegangen am 29.03.
- Laut diesem hat der BF einen Raum in einer Gemeinschaftswohnung gemietet, Küche und Badezimmer werden gemeinsam genutzt. Der Mietzins beträgt € 200.- inklusive. Weiters findet sich im Akt eine Privathaushaltsbestätigung durch das Gemeindeamt XXXX, wonach acht Personen im gemeinsamen Haushalt an der genannten Adresse gemeldet sind. Bei drei Personen ist ein Hauptwohnsitz gemeldet, bei den anderen ein weiterer Wohnsitz.1a. Im Akt des AMS befindet sich ein Mietvertrag vom 17.03.2016, eingegangen am 29.03.
- Laut diesem hat der BF einen Raum in einer Gemeinschaftswohnung gemietet, Küche und Badezimmer werden gemeinsam genutzt. Der Mietzins beträgt € 200.- inklusive. Weiters findet sich im Akt eine Privathaushaltsbestätigung durch das Gemeindeamt römisch 40 , wonach acht Personen im gemeinsamen Haushalt an der genannten Adresse gemeldet sind. Bei drei Personen ist ein Hauptwohnsitz gemeldet, bei den anderen ein weiterer Wohnsitz. Im Erhebungsbericht vom 20.04.2016 wird ausgeführt, dass der Unterkunftgeber Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH ist, welche die Geschäftsräume im gleichen Gebäude hat. Die Geschäftsräume sind im EG und die Wohnungen im ersten Stock. Bei der ersten Erhebung wird trotz Läutens an allen vier Glocken nicht geöffnet. Bei der Erhebung am nächsten Tag öffnet eine Nachbarin und gibt an, dass die Parteien schon seit zwei Monaten ausgezogen sind. Der Chef der Firma ist anwesend und führt nach Ausweisleistung in das Obergeschoss. Bezüglich des Namens XXXX, welcher an der Glocke angegeben ist, bestehe eine zufällige Namensgleichheit mit dem BF, das ist ein Verwandter des Chefs, nicht aber vom BF. Der BF ist in einer Arbeiterwohnung wohnhaft, die Glocke für diese Wohnung ist nicht beschriftet.Im Erhebungsbericht vom 20.04.2016 wird ausgeführt, dass der Unterkunftgeber Geschäftsführer der Firma römisch 40 GmbH ist, welche die Geschäftsräume im gleichen Gebäude hat. Die Geschäftsräume sind im EG und die Wohnungen im ersten Stock. Bei der ersten Erhebung wird trotz Läutens an allen vier Glocken nicht geöffnet. Bei der Erhebung am nächsten Tag öffnet eine Nachbarin und gibt an, dass die Parteien schon seit zwei Monaten ausgezogen sind. Der Chef der Firma ist anwesend und führt nach Ausweisleistung in das Obergeschoss. Bezüglich des Namens römisch 40 , welcher an der Glocke angegeben ist, bestehe eine zufällige Namensgleichheit mit dem BF, das ist ein Verwandter des Chefs, nicht aber vom BF. Der BF ist in einer Arbeiterwohnung wohnhaft, die Glocke für diese Wohnung ist nicht beschriftet. Der Vermieter gibt an, dass er nicht wisse, ob der BF ständig hier ist, weiters teilte er mit, dass der BF über ein Auto verfügt und am Parkplatz vor dem Haus parkt, wenn er da ist. Bei einer Erhebung einige Tage später wird er ebenfalls angetroffen, dass beschriebene Auto des BF wird nicht gesehen. Bei einer neuerlichen Erhebung wird wiederum niemand angetroffen, dasselbe bei einem neuerlichen Termin. Bei letzterem geht der Vermieter wiederum mit den Erhebungsbeamten in die Wohnung, in der aufgrund der schlechten Witterung alle Arbeiter außer dem BF anwesend sind. Eine Befragung der Arbeiter ist nicht zielführend, da diese über keine Deutschkenntnisse verfügen. Aufgrund eines Zweitschlüssels kann ein Blick in das Zimmer des BF geworfen werden, in diesem befindet sich ein Bett, welches auch überzogen ist, weiters ein Tisch mit einem Fernseher, ein Sessel und ein Kasten in der Größe eines Spinds. Persönliche Utensilien wie Bücher, Zeitschriften, Bilder et cetera sind nicht zu sehen. Im Gespräch gibt der Vermieter bekannt, dass er den BF 3 Tage zuvor zum letzten Mal gesehen habe. Als Fazit wird festgehalten, dass es sich bei der Unterkunft des BF um ein ca. 12 m² großes Zimmer in einer Arbeiterwohnung handelt. Die Wohnung besteht aus mehreren Zimmern, welche von Arbeitern belegt sind. Es gibt eine Küche, diese werde von allen Personen in der Wohnung gemeinschaftlich genutzt. Die BF wurde bei keiner Erhebung angetroffen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er hier den dauerhaften Wohnsitz hat und sich ständig an dieser Adresse aufhält. Am 04.10.2016 wurde ein neuerlicher Überprüfungsbericht vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Erhebungen seit 13.09.2016 in Beschäftigung steht. Die Situation habe sich seit der letzten Erhebung 2016 nicht verändert, die Glocke sowie die Glocke zur Arbeiterwohnung wurden betätigt, es hat allerdings niemand geöffnet. Bei einer neuerlichen Erhebung am 03.10.2016 wird wiederum bei allen Glocken geläutet, woraufhin im Parterre ein Fenster geöffnet wird. Eine junge Frau erkundigt sich was gewollt werde. Da sie den BF nicht kennt und nicht weiß ob im ersten Stock jemand zuhause ist, lässt sie die Erhebungsbeamten in den ersten Stock. Die Tür zur Arbeiterwohnung ist geöffnet, das Schloss der Tür ist defekt. Es wird mehrmals geklopft und gerufen, daraufhin kommt jemand aus seinem Zimmer und gibt sich auf Frage als BF zu erkennen. Er spricht sehr gut Deutsch und ist einverstanden, dass ein Lokalaugenschein in der Wohnung erfolgen kann und eine Niederschrift mit ihm aufgenommen wird. Er wird gebeten sich mit Reisepass auszuweisen, und wird nach Durchsicht informiert, dass der Reisepass aufgrund der vielen Ein- und Ausreisestempel fotografiert wird. Anhand dessen kann festgestellt werden, dass seit 2012 ein reger Reiseverkehr des BF zwischen Österreich und seinem Heimatstaat erfolgte. Dies wird auch in der Niederschrift von ihm bestätigt, als er angibt, dass er nicht gern allein ist, und daher jeden Monat 2-3 Tage nach Bosnien zu seiner Familie fährt. Laut Reisepass handelt es sich jedoch nicht um 2-3 Tage, sondern sogar teilweise auch Wochen. Der BF gibt an, in Bosnien ein Haus zu besitzen und dort gemeldet zu sein. Auch seine Frau und seine drei Kinder leben in Bosnien. Die Ein- und Ausreisestempel betreffen die Grenze von Kroatien nach Bosnien, manche Ein- und Ausreisestempel wurden am selben Tag getätigt, da der BF dies nicht erklären kann, wird angenommen, dass es sich um einzelne Shoppingtage handelt, und der BF möglicherweise nur zwischen Kroatien und Bosnien hin und her gependelt ist. Bei der Wohnung an der angegebenen Adresse handelt es sich um eine Arbeiterwohnung, in der der BF ein Zimmer in der Größe von 12 m² alleine bewohnt. Zurzeit befinden sich keine weiteren Personen in der Wohnung, da diese laut Angaben des BF irgendwo auf einer Baustelle arbeiten. Wenn sich diese nach der Arbeit jedoch einfinden, sind ca. neun weitere Personen in der Wohnung aufhältig. Wann dies jedoch wieder der Fall sein wird, konnte der BF nicht sagen. Bad und WC sind derzeit nicht benutzbar, da gerade renoviert wird. Außer Wand- und Bodenfliesen befindet sich nichts im Bad. Der BF gibt an, Bad und WC bei dem Kollegen der Nachbarwohnung benützen zu können und zeigt auch den Wohnungsschlüssel für dessen Wohnung vor. Die vorhandenen Kleidungsstücke und Lebensmittel und das Fehlen sämtlicher persönlicher Utensilien lassen darauf schließen, dass es sich um eine Arbeiterunterkunft handelt und sich der BF für die Dauer seiner Beschäftigung hier aufhält. Im Zimmer des BF befindet sich ein Bett, ein Tisch mit einem Fernseher, eine Kommode und einen Schrank mit Regalen, ca. 50 cm breit. Im Zuge des Gesprächs gibt der BF bekannt, dass sein Dienstverhältnis mit 30.09.2016 beendet ist. Es liegt der Verdacht nahe, dass es sich um ein privates Arbeiterquartier bzw. einen Scheinwohnsitz für die Dauer der Arbeitslosigkeit handelt. Bei Prüfung des Reisepasses hat sich der Verdacht erhärtet, dass sich der BF nur während seiner Beschäftigung in Österreich an der angegebenen Adresse aufhält, jedoch sobald Tage frei sind oder Arbeitslosigkeit vorliegt, er in seinen Heimatstaat Bosnien zu seiner Familie fährt.
- Mit Bescheid vom 11.10.2016, GZ XXXX wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde auf den bisherigen Verfahrensgang sowie die bereits dargestellten Ermittlungsergebnisse abgestellt, und festgehalten, dass es sich bei der Adresse XXXX um ein Arbeiterquartier handle. Bezugnehmend auf den Einwand des BF, er wäre am 31.03.2016 beim AMS gewesen, muss entgegnet werden, dass er bereits am 29.03.2016 beim AMS vorgesprochen hat. Es gab mehrere erfolglose Versuche im März und April 2016, den BF an der Adresse anzutreffen.
- Mit Bescheid vom 11.10.2016, GZ römisch 40 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde auf den bisherigen Verfahrensgang sowie die bereits dargestellten Ermittlungsergebnisse abgestellt, und festgehalten, dass es sich bei der Adresse römisch 40 um ein Arbeiterquartier handle. Bezugnehmend auf den Einwand des BF, er wäre am 31.03.2016 beim AMS gewesen, muss entgegnet werden, dass er bereits am 29.03.2016 beim AMS vorgesprochen hat. Es gab mehrere erfolglose Versuche im März und April 2016, den BF an der Adresse anzutreffen.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 18.10.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag. Er beantragte den angefochtenen Bescheid aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes zurecht besteht oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS XXXX zurückzuverweisen. Der Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei der aktuellen Adresse um einen Scheinwohnsitz handelt, tritt der BF entschieden entgegen.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 18.10.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag. Er beantragte den angefochtenen Bescheid aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes zurecht besteht oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS römisch 40 zurückzuverweisen. Der Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei der aktuellen Adresse um einen Scheinwohnsitz handelt, tritt der BF entschieden entgegen. Die belangte Behörde stellte fest, dass er sich teilweise mehrere Wochen in Bosnien aufgehalten habe, unterlässt es jedoch festzustellen wann konkret und für wie lange er sich in Bosnien aufgehalten habe. Wie der BF bereits erläutert habe, wird von ihm nicht bestritten, dass er sich bis zum März 2016 teilweise für längere Zeiträume in Bosnien aufgehalten habe, allerdings habe sich sein Lebensmittelpunkt seit der Änderung der Wohnadresse unbestreitbar nach Österreich verlagert. Die schlicht gehaltene Einrichtung der aktuellen Wohnung ist auf die finanziellen Möglichkeiten des BF zurückzuführen, da der BF sich aufgrund fehlender Mittel aus einer Erwerbstätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr leisten kann.
- Mit Schreiben vom 24.11.2016 wurde der Vorlageantrag mitsamt Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Begleitend wird ausgeführt, dass die Notstandshilfe am 01.02.2016 mangels Wohnsitz nach einer Erhebung eingestellt und rückgefordert wurde. Der BF gab am 09.03.2016 bekannt, dass er am 08.03.2016 nach XXXX übersiedelt sei. Aufgrund der Einstellung am 01.02.2016 erhält er einen neuen Antrag, der bei Übersiedlung normalerweise nicht notwendig ist. Nach einer neuerlichen Wohnsitzerhebung wird dieser Antrag abgelehnt. Weiters wird auf das Verfahren zu GZ G312 2129439 - 1/6Z verwiesen, in dem eine Verhandlung am 09.10.2016 stattgefunden hat. Dieses Verfahren wurde mittlerweile mit Erkenntnis vom 04.11.2016 rechtskräftig abgeschlossen.
- Mit Schreiben vom 24.11.2016 wurde der Vorlageantrag mitsamt Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Begleitend wird ausgeführt, dass die Notstandshilfe am 01.02.2016 mangels Wohnsitz nach einer Erhebung eingestellt und rückgefordert wurde. Der BF gab am 09.03.2016 bekannt, dass er am 08.03.2016 nach römisch 40 übersiedelt sei. Aufgrund der Einstellung am 01.02.2016 erhält er einen neuen Antrag, der bei Übersiedlung normalerweise nicht notwendig ist. Nach einer neuerlichen Wohnsitzerhebung wird dieser Antrag abgelehnt. Weiters wird auf das Verfahren zu GZ G312 2129439 - 1/6Z verwiesen, in dem eine Verhandlung am 09.10.2016 stattgefunden hat. Dieses Verfahren wurde mittlerweile mit Erkenntnis vom 04.11.2016 rechtskräftig abgeschlossen.
- Am 06.11.2016 langte die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakten beim BVwG ein und wurde der G308 zugeteilt.
- Am 22.08.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser gab der BF an, dass er 25 Jahre in Österreich gearbeitet hat, er bisher als Bauhilfsarbeiter tätig war und ihn nunmehr mit XXXX Jahren keiner mehr einstellen wolle. Zum Bescheid des AMS vom 11.10.2016 gebe er an, dass man ihn nur zweimal in der Wohnung nicht angetroffen habe und daraufhin schon das Verfahren eingeleitet habe. Zweimal sei er jedoch angetroffen worden. Er könne nicht die ganze Zeit in der Wohnung sein, was soll er den ganzen Tag zu Hause machen? Er habe angeboten, jeden Tag beim AMS zu erscheinen.
- Am 22.08.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser gab der BF an, dass er 25 Jahre in Österreich gearbeitet hat, er bisher als Bauhilfsarbeiter tätig war und ihn nunmehr mit römisch 40 Jahren keiner mehr einstellen wolle. Zum Bescheid des AMS vom 11.10.2016 gebe er an, dass man ihn nur zweimal in der Wohnung nicht angetroffen habe und daraufhin schon das Verfahren eingeleitet habe. Zweimal sei er jedoch angetroffen worden. Er könne nicht die ganze Zeit in der Wohnung sein, was soll er den ganzen Tag zu Hause machen? Er habe angeboten, jeden Tag beim AMS zu erscheinen. Er sei seit Oktober 1990 in Österreich, und ist 1991 nach XXXX gekommen und seither hiergeblieben. Er war fast jedes Jahr ca. 2-3 Monate saisonbedingt arbeitslos. Seit Dezember 2014 sei er zweimal kurzfristig beschäftigt gewesen. Die erste Wohnung war eine Firmenwohnung, da er nicht mehr bei seiner Firma gearbeitet habe, musste er ausziehen. Die jetzige Wohnung habe er privat gemietet. Es handle sich um eine Wohngemeinschaft mit drei anderen, sie habe vier Zimmer plus einem gemeinsamen Wohnzimmer und der gemeinsamen Küche. Sein Zimmer umfasse 10-12 m², er habe eine neue Matratze gekauft. Seine Familie lebe in einem Haus, dieses ist ungefähr 320 km von Graz entfernt, er fahre ca. 6-7 Stunden dorthin. Er selbst besitze keinen PKW, und sei mit einer Mitfahrgelegenheit oder mit dem Bus hin gefahren. Seine Familie habe ihn in Österreich nie besucht, sie hielten Kontakt über Telefon, Internet oder Facebook. Während der Zeit seiner Beschäftigung sei er wöchentlich nach Hause gefahren, während der Arbeitslosigkeit ca. einmal im Monat. An Miete zahle er € 200,00 alles inklusive. Er habe keine Angehörige, aber Freunde in Österreich.Er sei seit Oktober 1990 in Österreich, und ist 1991 nach römisch 40 gekommen und seither hiergeblieben. Er war fast jedes Jahr ca. 2-3 Monate saisonbedingt arbeitslos. Seit Dezember 2014 sei er zweimal kurzfristig beschäftigt gewesen. Die erste Wohnung war eine Firmenwohnung, da er nicht mehr bei seiner Firma gearbeitet habe, musste er ausziehen. Die jetzige Wohnung habe er privat gemietet. Es handle sich um eine Wohngemeinschaft mit drei anderen, sie habe vier Zimmer plus einem gemeinsamen Wohnzimmer und der gemeinsamen Küche. Sein Zimmer umfasse 10-12 m², er habe eine neue Matratze gekauft. Seine Familie lebe in einem Haus, dieses ist ungefähr 320 km von Graz entfernt, er fahre ca. 6-7 Stunden dorthin. Er selbst besitze keinen PKW, und sei mit einer Mitfahrgelegenheit oder mit dem Bus hin gefahren. Seine Familie habe ihn in Österreich nie besucht, sie hielten Kontakt über Telefon, Internet oder Facebook. Während der Zeit seiner Beschäftigung sei er wöchentlich nach Hause gefahren, während der Arbeitslosigkeit ca. einmal im Monat. An Miete zahle er € 200,00 alles inklusive. Er habe keine Angehörige, aber Freunde in Österreich. Die Fragen im Antrag habe er nur zum Teil verstanden, er habe lediglich acht Jahre Grundschule absolviert. Er habe nicht gewusst, dass er Auslandsaufenthalte melden müsse. Einen Pensionsantrag habe er gestellt, der Bescheid war jedoch negativ. Er habe ihn jedoch erst zwei Monate nach der vermutlichen Zustellung bekommen, da die Post irrtümlich in den Postkasten eines Kollegen gesteckt wurde, der den gleichen Nachnamen führt. Dieser habe ihm den Brief erst nach zwei Monaten gegeben. Er sitze öfter mit seinen Mitbewohnern zusammen, er habe sie vorher nicht gekannt und habe über Kollegen erfahren, dass in der Wohnung etwas frei ist. Die Leiterin des Erhebungsdienstes wird als Zeugin gehört. Sie sagt aus, dass sie am 31.03.2016 mit einem Kollegen niemand an der angegebenen Adresse angetroffen hat. Am 01.04.2016 habe sie mit dem Unterkunftgeber gesprochen. Dieser zeigte ihnen die Wohnung. Das Zimmer des BF war hierbei jedoch verschlossen. Für den ersten Bericht war sie ca. fünfmal dort. Die Besuche erfolgen in der Früh oder zu Mittag, in der Früh werden die Leute oft heraus geläutet, da sie in Zeiten der Arbeitslosigkeit oft länger schlafen. Es wurden auch schon am Abend Kontrollen versucht, erfahrungsgemäß sind die Leute jedoch oft einkaufen. Der BF bringt vor, dass er mit einem Kollegen, der in XXXX arbeitet, in XXXX war um Arbeit zu suchen und daher nicht zu Hause war.Die Leiterin des Erhebungsdienstes wird als Zeugin gehört. Sie sagt aus, dass sie am 31.03.2016 mit einem Kollegen niemand an der angegebenen Adresse angetroffen hat. Am 01.04.2016 habe sie mit dem Unterkunftgeber gesprochen. Dieser zeigte ihnen die Wohnung. Das Zimmer des BF war hierbei jedoch verschlossen. Für den ersten Bericht war sie ca. fünfmal dort. Die Besuche erfolgen in der Früh oder zu Mittag, in der Früh werden die Leute oft heraus geläutet, da sie in Zeiten der Arbeitslosigkeit oft länger schlafen. Es wurden auch schon am Abend Kontrollen versucht, erfahrungsgemäß sind die Leute jedoch oft einkaufen. Der BF bringt vor, dass er mit einem Kollegen, der in römisch 40 arbeitet, in römisch 40 war um Arbeit zu suchen und daher nicht zu Hause war. Die Zeugin erklärt, dass ihrer Erfahrung nach das Netzwerk durch Mitbewohner oder Unterkunftsgeber gut funktioniert wenn der Erhebungsdienst da war. Die Geschäftsstelle gab einen Auftrag zu einer neuerlichen Erhebung und waren sie daher am 30.09.2016 wiederum vor Ort. Sie habe damals niemanden angetroffen und wurde von jemand anderen in das Haus gelassen. Dabei wurde der BF nicht angetroffen. Das Zimmer machte auf sie einen sehr unpersönlichen Eindruck, eine Unterkunft, in der man, wenn man arbeitet, schläft, aber nicht wirklich wohnt. Einige Kleidungsstücke und eine Reisetasche, in der sich Unterwäsche befand, waren im Zimmer. Es gab ein Fernsehgerät, ein bezogenes Bett und einige wenige Lebensmittel zum jausnen, jedoch nichts Frisches wie Obst und Gemüse. Auch nichts, was auf Freizeitaktivitäten hingewiesen hätte. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Bad in Renovierung, der BF gibt an, dass es vier Monate renoviert wurde, zwischenzeitig es aber benützbar ist. In der Zeit der Renovierung wurde WC und Bad beim Nachbarn benutzt. Zu den Fahrtkosten gibt der BF an, dass diese mit dem Bus € 25,00 in eine Richtung betragen, die Mitfahrgelegenheit kostet € 20,
- Es gibt im Internet Mitfahrbörsen. Die Namen seiner Mitbewohner kann er bis auf einen nicht nennen, zur Erklärung gibt er an, dass die Leute nur drei Monate dort wohnen, und dann andere einziehen. Das wechsle ständig. Bei der Verhandlung vorgelegt wird eine Niederschrift des AMS vom 03.10.2016, in der der BF angibt, dass er mit der Besichtigung seiner Wohnung einverstanden ist. Darin wird ausgeführt, dass es sich um eine Arbeiterwohnung handelt, in der es vier Schlafzimmer gibt, von denen der BF eines benützt. Es ist ca. 12 m² groß, darin steht ein großes Bett, ein Tisch, auf dem ein Fernseher steht, eine Kommode und ein Kasten, welcher ca. 50 cm breit ist. In der Kommode befindet sich eine Reisetasche mit Schneidbrett, einem Messer und andere Kleinigkeiten. Im Kasten befindet sich ein Regal mit Bekleidungsstücken. Da er nicht gerne allein sei, fahre er jedes Monat ca. einmal für 2-3 Tage zu seiner Familie nach Bosnien in ein ca. 100 m2 großes Haus, wo er auch gemeldet ist. Im Kühlschrank befindet sich ein Glas mit Essiggurken, Milch, Saft und eine Dose Bier, sowie ein Wecken Weißbrot. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger. Er hat Familie mit 3 erwachsenen Kindern in Bosnien, die in einem ca. 100m2 großen Haus dort lebt. In Österreich bewohnt er ein Zimmer in einer Mietwohnung, das eine Fläche von ca. 12m² aufweist und ihm seit dem 08.03.2016 als Hauptwohnsitz dient. Nach eigenen Angaben fuhr der BF während seiner letzten Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich am Wochenende nach Bosnien. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz im Beschäftigungsmitgliedsstaat und dem Eigenheim des BF im Wohnmitgliedsstaat beträgt 320 km und beträgt die Fahrzeit ca.6 Stunden. Er engagiert sich in keinem Verein oder in einer sonstigen gemeinnützigen Einrichtung.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Anhaltspunkte, dass der BF in der Zeit der Arbeitslosigkeit in Österreich verblieben ist, doch ist er laut eigener Aussage während der Zeit seiner Beschäftigung wöchentlich zu seiner Familie nach Bosnien zurückgekehrt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Vw
GVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5).
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Wesentlichen darauf, dass der BF in Österreich über keinen gewöhnlichen Aufenthalt verfügt. Zwar gab der BF in der Beschwerde an, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde, da er hier schon seit 1990 lebe und arbeite. Doch gab er selbst an in der Zeit seiner Beschäftigung wöchentlich nach Bosnien gefahren zu sein. Anlassbezogen ist nun darüber zu befinden, ob und inwieweit die Zurückweisung des auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrages mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:
§ 46Abs. 1 Al
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44Abs. 2 Al
VG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).
Paragraph 44, Absatz 2, AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
§ 7Abs. 1 Al
VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
§ 44Abs. 1 lit. a Al
VG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes,
lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes,
Litera b, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. 3.3. Der Wohnsitz einer Person ist
§ 66Abs.
1 zweiter Satz JN an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.3.3. Der Wohnsitz einer Person ist
Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Satz JN an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich
§ 66Abs.
2 JN ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich
Paragraph 66, Absatz 2, JN ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. November 1983, Zl. 08/3678/80 (Slg. Nr. 11.223/A), ausgeführt, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt derjenige Ort zu verstehen sei, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen werde, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände (fehlende Wohnung oder Arbeitsmöglichkeit) die Verwirklichung nicht zulassen. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" erfordere nicht die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern es komme nur darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht hat; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei es erforderlich, dass dieser eine gewisse Dauer habe und dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liege. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort könne nur der Ort angesehen werden, wo sich jemand gewöhnlich, das ist die meiste Zeit, aufhält; daher komme der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des Wohnsitzes ziemlich nahe, wobei als Unterscheidungsmerkmal nur das Fehlen der Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, bezeichnet werden könne. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie z.B. ein Aufenthalt während einer Reise oder ein Aufenthalt zu Besuchszwecken, reiche zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. (VwGH 16.06.1992, Zl. 92/11/0031) Die belangte Behörde qualifiziert in ihrer Entscheidung die mangelnde Zuständigkeit damit, dass der vom BF angegeben Wohnsitz in Österreich als Scheinwohnsitz zu werten ist. Der BF jedoch vermeint seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz während seiner Beschäftigung und Arbeitslosigkeit immer in Österreich und gibt an, nach Österreich gekommen zu sein, da er hier bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz sieht. Jedoch irrt der BF, wenn er vermeint, allein aufgrund seines Dienstverhältnisses und einer Wohnsitzanmeldung in Österreich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF ist es für den erkennenden Senat erwiesen, dass der BF weder einen ordentlichen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Er ist lediglich zum Zweck der Ausübung seiner Beschäftigung in Österreich gewesen und ist dann - belegt durch seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - wöchentlich nach Hause gefahren. Auch von einem gewöhnlichen Aufenthalt kann nicht gesprochen werden, da er in Österreich lediglich einer Beschäftigung nachgeht, seine sonstigen Lebensinteressen jedoch in Bosnien sind. Er arbeitet unter der Woche, schläft dort, wo es für ihn gerade möglich ist und kehrt dann in seinen Heimatstaat zurück. Somit ergeben auch die äußeren Umstände keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2140557.1.00