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{'item': 'L515 2171554-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlL515 2171554-1 SpruchL515 2171552-1/14E L515 2171557-1/10E L515 2171555-1/9E L515 2171548-1/6E L515 2171554-1/7E L515 2171550-1/6E IM

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG,BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG,BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, XXXX , dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, römisch 40 , dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG,BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, XXXX , dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, römisch 40 , dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG,BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B)

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4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, XXXX , dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, römisch 40 , dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG,BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, XXXX , dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, römisch 40 , dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, XXXX , dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, römisch 40 , dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, XXXX , dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, römisch 40 , dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. I.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP6" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.10.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  3. römisch eins.
  4. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP6" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.10.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
  5. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen bP3 – bP
  6. bP3 wurde zwischenzeitig volljährig.römisch eins.
  7. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen bP3 – bP
  8. bP3 wurde zwischenzeitig volljährig. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): " ? Sie sind um den 20.10.2013 gemeinsam mit dem Ehepartner und vier Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Ferner gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Armenien und am XXXX geboren zu sein." ? Sie sind um den 20.10.2013 gemeinsam mit dem Ehepartner und vier Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Ferner gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Armenien und am römisch 40 geboren zu sein. ? Am 22.10.2013 wurden Sie bei der PI XXXX zu Ihren Fluchtgründen befragt und gaben an, dass Sie armenischer Staatsbürger, armenischer Volksgruppe und armenischer Religion wären.? Am 22.10.2013 wurden Sie bei der PI römisch 40 zu Ihren Fluchtgründen befragt und gaben an, dass Sie armenischer Staatsbürger, armenischer Volksgruppe und armenischer Religion wären. ? Zum Fluchtgrund führten Sie Folgendes aus: Ich habe für einen Mann gearbeitet, dieser führte den Namen XXXX . Dieser handelte mit verschiedenen Waren. Er handelte unter anderem mit abgelaufenen Medikamenten. Diese wurden in einem eigenen Lager gelagert. Dieses Lager wurde von der Polizei entdeckt. Ich konnte flüchten und der LKW-Fahrer wurde von der Polizei festgenommen. Mein Chef bot mir 25.000 US Dollar an, damit ich die Schuld auf mich nähme. Weitere 25.000 Dollar sollte ich erhalten, wenn ich eingesperrt würde – für meine Familie. Ich tat nicht, was man von mir verlangte, nahm die 25.000 US Dollar und reiste aus. Ich habe sonst keine Fluchtgründe.Ich habe für einen Mann gearbeitet, dieser führte den Namen römisch 40 . Dieser handelte mit verschiedenen Waren. Er handelte unter anderem mit abgelaufenen Medikamenten. Diese wurden in einem eigenen Lager gelagert. Dieses Lager wurde von der Polizei entdeckt. Ich konnte flüchten und der LKW-Fahrer wurde von der Polizei festgenommen. Mein Chef bot mir 25.000 US Dollar an, damit ich die Schuld auf mich nähme. Weitere 25.000 Dollar sollte ich erhalten, wenn ich eingesperrt würde – für meine Familie. Ich tat nicht, was man von mir verlangte, nahm die 25.000 US Dollar und reiste aus. Ich habe sonst keine Fluchtgründe. ? Sie haben die Heimat auf legalem Wege im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses verlassen. Zum Reiseweg machten Sie folgende Angaben: Wir reisten auf legalem Wege selbständig mit dem Reisebus von Yerevan über Georgien und die Russische Föderation in die Ukraine. In der Ukraine haben wir mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen. ? Am 19.08.2015 wurden Sie gemeinsam mit Ihren Kindern bei einer Filiale der Firma XXXX in XXXX beim Stehlen erwischt.? Am 19.08.2015 wurden Sie gemeinsam mit Ihren Kindern bei einer Filiale der Firma römisch 40 in römisch 40 beim Stehlen erwischt. ? Am 08.08.2017 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX . Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:? Am 08.08.2017 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 . Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben: F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Nein. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Ja. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Ich war der Bodyguard von XXXX – ich habe vor vier Jahren, das Datum ist mir nicht mehr erinnerlich, von XXXX einen Auftrag bekommen in der Nacht zu seinem Unternehmen namens XXXX zu fahren und dort die Entladung eines LKWs zu überwachen.A.: Ich war der Bodyguard von römisch 40 – ich habe vor vier Jahren, das Datum ist mir nicht mehr erinnerlich, von römisch 40 einen Auftrag bekommen in der Nacht zu seinem Unternehmen namens römisch 40 zu fahren und dort die Entladung eines LKWs zu überwachen. Ich habe den Auftrag ausgeführt und konnte beobachten, dass die Polizei den LKW-Lenker festgenommen hat. Der Name des LKW Lenkers ist mir nicht bekannt. Ich habe dann XXXX angerufen und ihm mitgeteilt, dass der LKW-Lenker von der Polizei festgenommen worden wäre. Der LKW wäre von der Polizei versperrt worden. Mein Vorgesetzter XXXX teilte mir daraufhin mit, dass ich vorerst einmal verschwinden solle. Ich ging dann zu einem Bekannten namens Aschot.Ich habe den Auftrag ausgeführt und konnte beobachten, dass die Polizei den LKW-Lenker festgenommen hat. Der Name des LKW Lenkers ist mir nicht bekannt. Ich habe dann römisch 40 angerufen und ihm mitgeteilt, dass der LKW-Lenker von der Polizei festgenommen worden wäre. Der LKW wäre von der Polizei versperrt worden. Mein Vorgesetzter römisch 40 teilte mir daraufhin mit, dass ich vorerst einmal verschwinden solle. Ich ging dann zu einem Bekannten namens Aschot. Auf Nachfrage gebe ich an, ich kann mich nicht mehr erinnern, wann ich zu XXXX (Familienname nicht erinnerlich) ging, ich blieb bei ihm ca. fünf Tage. Ich kann weder einen Monat noch eine Jahreszeit angeben, es war weder warm noch kalt. Dann ging ich zurück nach Hause. Ich wurde im Vorhaus von meinem Wohnhaus von mir unbekannten in Empfang genommen und verprügelt. Diese Übergriffe gegen mich hat mein Chef XXXX angeleitet. Ich wurde nach dem Aufenthalt von meinem Chef XXXX angerufen. Der XXXX teilte mir mit, dass der LKW-Fahrer gesagt hatte, dass die Ware mir gehören würde und er, XXXX würde mich ersuchen, dass ich die Schuld auf mich nehmen und bei der Polizei angeben solle, dass die Ware (auf dem LKW) mir gehöre.Auf Nachfrage gebe ich an, ich kann mich nicht mehr erinnern, wann ich zu römisch 40 (Familienname nicht erinnerlich) ging, ich blieb bei ihm ca. fünf Tage. Ich kann weder einen Monat noch eine Jahreszeit angeben, es war weder warm noch kalt. Dann ging ich zurück nach Hause. Ich wurde im Vorhaus von meinem Wohnhaus von mir unbekannten in Empfang genommen und verprügelt. Diese Übergriffe gegen mich hat mein Chef römisch 40 angeleitet. Ich wurde nach dem Aufenthalt von meinem Chef römisch 40 angerufen. Der römisch 40 teilte mir mit, dass der LKW-Fahrer gesagt hatte, dass die Ware mir gehören würde und er, römisch 40 würde mich ersuchen, dass ich die Schuld auf mich nehmen und bei der Polizei angeben solle, dass die Ware (auf dem LKW) mir gehöre. Auf Nachfrage gebe ich an, es handle sich um Pharma-Ware handelte, aber ich habe bis heute keine Ahnung, was genau das ist oder war. Seither fürchte ich mich vor der Polizei und reiste aus. XXXX teilte mir auch mit, dass ich 50.000 US Dollar dafür bekommen würde, sollte ich die Schuld bei der Polizei auf mich nehmen. 25.000 US Dollar würde ich dann nochmals bekommen, wenn ich bei der Polizei gewesen wäre. Ich habe den ersten Teil des vereinbarten Betrages auch bekommen, es wurde mir durch mir unbekannte Personen in einem Café in Yerevan übergeben. Ich sollte zur Polizei gehen und die Schuld übernehmen, angeben, dass die Ware im LKW mir gehöre. Ich bin aber nicht zur Polizei gegangen sondern habe Armenien verlassen. Das ist alles, was ich zu sagen habe.römisch 40 teilte mir auch mit, dass ich 50.000 US Dollar dafür bekommen würde, sollte ich die Schuld bei der Polizei auf mich nehmen. 25.000 US Dollar würde ich dann nochmals bekommen, wenn ich bei der Polizei gewesen wäre. Ich habe den ersten Teil des vereinbarten Betrages auch bekommen, es wurde mir durch mir unbekannte Personen in einem Café in Yerevan übergeben. Ich sollte zur Polizei gehen und die Schuld übernehmen, angeben, dass die Ware im LKW mir gehöre. Ich bin aber nicht zur Polizei gegangen sondern habe Armenien verlassen. Das ist alles, was ich zu sagen habe. F.: Wann war nun der Vorfall als Sie von Ihnen unbekannten Personen (nach der Rückkehr von XXXX ) vor oder in Ihrem Haus in Empfang genommen worden waren.F.: Wann war nun der Vorfall als Sie von Ihnen unbekannten Personen (nach der Rückkehr von römisch 40 ) vor oder in Ihrem Haus in Empfang genommen worden waren. A.: Ich kann mich daran nicht erinnern, wie soll ich das heute noch wissen. F.: Aufgrund welcher Verletzungen haben Sie sich im Krankenhaus befunden (Bestätigung des XXXX in Yerevan datiert mit XXXX über Aufenthalt von XXXX (ambulante Behandlung aufgrund Verletzung mit scharfem Gegenstand – Entlassung XXXX ).F.: Aufgrund welcher Verletzungen haben Sie sich im Krankenhaus befunden (Bestätigung des römisch 40 in Yerevan datiert mit römisch 40 über Aufenthalt von römisch 40 (ambulante Behandlung aufgrund Verletzung mit scharfem Gegenstand – Entlassung römisch 40 ). A.: Das war genau dieser Vorfall, von dem ich Ihnen berichtete, als ich von mir unbekannten Personen verprügelt worden war. F.: Wo sind Sie verprügelt worden. A.: Ich wurde vor dem Haus von XXXX verprügelt. Ich bin nach dem Aufenthalt bei XXXX vier Tage in Yerevan- XXXX in einer dort von mir gemieteten Wohnung und dann bis zur Ausreise in Yerevan- XXXX aufhältig gewesen. Ich habe mich bis zu meiner Ausreise in der von mir in Yerevan- XXXX gemieteten Wohnung aufgehalten und habe mich ab diesem Zeitpunkt nur mehr kurzfristig in meiner eigenen Wohnung bei meiner Familie aufgehalten. Als mir dann in einem Café in Yerevan das Geld (also 25.000 US Dollar) übergeben worden war, ging ich zu meiner Frau nach Hause um sie und die Kinder in die Ukraine mitzunehmen.A.: Ich wurde vor dem Haus von römisch 40 verprügelt. Ich bin nach dem Aufenthalt bei römisch 40 vier Tage in Yerevan- römisch 40 in einer dort von mir gemieteten Wohnung und dann bis zur Ausreise in Yerevan- römisch 40 aufhältig gewesen. Ich habe mich bis zu meiner Ausreise in der von mir in Yerevan- römisch 40 gemieteten Wohnung aufgehalten und habe mich ab diesem Zeitpunkt nur mehr kurzfristig in meiner eigenen Wohnung bei meiner Familie aufgehalten. Als mir dann in einem Café in Yerevan das Geld (also 25.000 US Dollar) übergeben worden war, ging ich zu meiner Frau nach Hause um sie und die Kinder in die Ukraine mitzunehmen. F.: Warum können Sie die Daten der Vorfälle im Rahmen der Einvernahme nicht wiedergeben, wenn Sie gleichzeitig Bestätigungen vorlegen. A.: Da ich Bestätigungen vorlegte, dachte ich, Sie könnten die Daten den Bestätigungen entnehmen und ich müsste diese nicht nennen. F.: Welches Auto hat gebrannt. A.: Es handelt sich um einen Opel Astra, der befand sich in meinem Besitz. F.: Wann hat das Auto gebrannt. A.: Ich kann mich daran nicht erinnern, denn das Auto brannte während meiner Abwesenheit. F.: Warum hat das Auto gebrannt. A.: Ich weiß es nicht, es war eine Nachricht, damit ich verstehe um was es sich handelt. F.: Wer verfolgt Sie nun konkret. A.: XXXX – da der LKW-Fahrer aber angeblich meinen Namen genannt hat, befürchte ich nun auch Verfolgung durch die Polizei.A.: römisch 40 – da der LKW-Fahrer aber angeblich meinen Namen genannt hat, befürchte ich nun auch Verfolgung durch die Polizei. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich würde von XXXX getötet, da ich die Schuld nicht auf mich nahm, obwohl ich sein Geld nahm.A.: Ich würde von römisch 40 getötet, da ich die Schuld nicht auf mich nahm, obwohl ich sein Geld nahm. V.: Die Behörden Ihres Heimatlandes sind schutzfähig und schutzwillig. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Die Behörden Ihres Heimatlandes sind schutzfähig und schutzwillig. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich glaube nicht, dass das der Fall ist. XXXX ist sehr mächtig.A.: Ich glaube nicht, dass das der Fall ist. römisch 40 ist sehr mächtig. F.: Wie lautet die Adresse der Firma XXXX .F.: Wie lautet die Adresse der Firma römisch 40 . A.: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. F.: Wie lautet die Wohnadresse von XXXX .F.: Wie lautet die Wohnadresse von römisch 40 . A.: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe meine Familie hier. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Ich habe hier keine weiteren Verwandten. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell einen Deutschkurs beim WIFI – Niveau A1, Teil
  9. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. Ich würde aber bei einem Bekannten aus Kroatien Arbeit erhalten, sollte ich ein Aufenthaltsrecht erhalten. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. V.: Gegen Sie liegt eine Diebstahlsanzeige vor.römisch fünf.: Gegen Sie liegt eine Diebstahlsanzeige vor. A.: Mein Kind hatte Hunger und ich auch – so aßen wir Käseschnecken und ich habe diese an der Kassa nicht bezahlt. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände). A.: Nichts. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte hier leben. VDie von Ihnen vorgelegten Dokumente aus Armenien wurden übersetzt und zum Akt genommen. Die von Ihnen vorgelegten Dokumente aus Armenien wurden in Armenien einer Echtheitsprüfung unterzogen, der Kern Ihres Fluchtvorbringens wurde ebenso einer Überprüfung unterzogen. Am 15.08.2017 langte das Erhebungsergebnis ein. Diese ergab Folgendes:
  10. Gibt es einen Oligarchen namens XXXX (Inhaber oder Geschäftsführer der Firma XXXX in Yerevan).
  11. Gibt es einen Oligarchen namens römisch 40 (Inhaber oder Geschäftsführer der Firma römisch 40 in Yerevan). Ja, Herr XXXX existiert wirklich und er ist mit der XXXX GmbH verknüpft. Er war früher ein Teilhaber dieses Unternehmens, in den Jahren 1998-
  12. Danach änderten sich die Teilhaber. Seit Februar 2017 ist sein Sohn XXXX Alleingesellschafter des Unternehmens. Diese Daten werden von der elektronischen Datenbank des armenischen Firmenregisters bestätigt.Ja, Herr römisch 40 existiert wirklich und er ist mit der römisch 40 GmbH verknüpft. Er war früher ein Teilhaber dieses Unternehmens, in den Jahren 1998-
  13. Danach änderten sich die Teilhaber. Seit Februar 2017 ist sein Sohn römisch 40 Alleingesellschafter des Unternehmens. Diese Daten werden von der elektronischen Datenbank des armenischen Firmenregisters bestätigt.
  14. Stand XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien bei der Firma XXXX in Beschäftigung.
  15. Stand römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien bei der Firma römisch 40 in Beschäftigung. Die XXXX GmbH ist ein großes Kaufhaus, in dem Standorte an verschiedene Händler vermietet werden. Obwohl XXXX dort unbekannt ist, ist es möglich, dass er in dem Kaufhaus einen Platz gemietet hat und dort Handel betrieben hat.Die römisch 40 GmbH ist ein großes Kaufhaus, in dem Standorte an verschiedene Händler vermietet werden. Obwohl römisch 40 dort unbekannt ist, ist es möglich, dass er in dem Kaufhaus einen Platz gemietet hat und dort Handel betrieben hat.
  16. Sind die vorgelegten Dokumente echt. Nach sorgfältiger Untersuchung der vorgelegten Dokumente kann folgendes darüber festgestellt werden: Heiratsurkunde – echt Militärbuch – echt Zwei Vorladungen der Polizei – falsch Dokument vom XXXX 2013, angeblich von der Polizei ausgestellt – falschDokument vom römisch 40 2013, angeblich von der Polizei ausgestellt – falsch Dokument vom XXXX XXXX , angeblich vom " XXXX ausgestellt – falschDokument vom römisch 40 römisch 40 , angeblich vom " römisch 40 ausgestellt – falsch Dokument, angeblich vom Rettungsdienst des Katastrophenschutzministeriums ausgestellt – falsch Brief vom XXXX 2013, angeblich vom Ombudsmann von Armenien ausgestellt - falschBrief vom römisch 40 2013, angeblich vom Ombudsmann von Armenien ausgestellt - falsch
  17. Sucht die Polizei nach XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien.
  18. Sucht die Polizei nach römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass XXXX von der Polizei gesucht oder ausgeforscht wird.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass römisch 40 von der Polizei gesucht oder ausgeforscht wird. ? Dieses Erhebungsergebnis wurde Ihnen im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben: Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater, dessen Räumlichkeit V.: Sie haben neben dem Wehrdienstausweis Nr. XXXX vom XXXX und dem Führerschein Nr. XXXX folgende Dokumente in Vorlage gebracht:römisch fünf.: Sie haben neben dem Wehrdienstausweis Nr. römisch 40 vom römisch 40 und dem Führerschein Nr. römisch 40 folgende Dokumente in Vorlage gebracht: Bestätigung des XXXX in Yerevan datiert mit XXXX über Aufenthalt von XXXX (ambulante Behandlung aufgrund Verletzung mit scharfem Gegenstand – Entlassung XXXX )Bestätigung des römisch 40 in Yerevan datiert mit römisch 40 über Aufenthalt von römisch 40 (ambulante Behandlung aufgrund Verletzung mit scharfem Gegenstand – Entlassung römisch 40 ) Bestätigung über Anzeigenerstattung vom XXXX 2013 des XXXX Yerevan (Autobrand; Brandlöschung XXXX ) – keine VerletztenBestätigung über Anzeigenerstattung vom römisch 40 2013 des römisch 40 Yerevan (Autobrand; Brandlöschung römisch 40 ) – keine Verletzten Bestätigung einer NGO in Yerevan vom XXXX (Anzeige vom XXXX in Bearbeitung)Bestätigung einer NGO in Yerevan vom römisch 40 (Anzeige vom römisch 40 in Bearbeitung) Undatierte Vorladung für XXXX – Befragung am XXXX 2013 – als BeschuldigterUndatierte Vorladung für römisch 40 – Befragung am römisch 40 2013 – als Beschuldigter Undatierte Vorladung für XXXX – Befragung am XXXX 2013 – als BeschuldigterUndatierte Vorladung für römisch 40 – Befragung am römisch 40 2013 – als Beschuldigter Bestätigung der Polizei für XXXX (Rechtsanwalt) vom XXXX 2013 – Suchbefehl der PolizeiBestätigung der Polizei für römisch 40 (Rechtsanwalt) vom römisch 40 2013 – Suchbefehl der Polizei A.: Alle vorgelegten Dokumente aus der Heimat wurden einer Echtheitsprüfung unterzogen. Der Kern Ihres Vorbringens wurde einer Überprüfung unterzogen. Das Rechercheergebnis langte am 15.08.2017 ein und hat folgenden Inhalt (Wiedergabe der Anfragebeantworung):
  19. Gibt es einen Oligarchen namens XXXX (Inhaber oder Geschäftsführer der Firma XXXX in Yerevan).
  20. Gibt es einen Oligarchen namens römisch 40 (Inhaber oder Geschäftsführer der Firma römisch 40 in Yerevan). Ja, Herr XXXX existiert wirklich und er ist mit der XXXX GmbH verknüpft. Er war früher ein Teilhaber dieses Unternehmens, in den Jahren 1998-
  21. Danach änderten sich die Teilhaber. Seit Februar 2017 ist sein Sohn XXXX Alleingesellschafter des Unternehmens. Diese Daten werden von der elektronischen Datenbank des armenischen Firmenregisters bestätigt.Ja, Herr römisch 40 existiert wirklich und er ist mit der römisch 40 GmbH verknüpft. Er war früher ein Teilhaber dieses Unternehmens, in den Jahren 1998-
  22. Danach änderten sich die Teilhaber. Seit Februar 2017 ist sein Sohn römisch 40 Alleingesellschafter des Unternehmens. Diese Daten werden von der elektronischen Datenbank des armenischen Firmenregisters bestätigt.
  23. Stand XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien bei der Firma XXXX in Beschäftigung.
  24. Stand römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien bei der Firma römisch 40 in Beschäftigung. Die XXXX GmbH ist ein großes Kaufhaus, in dem Standorte an verschiedene Händler vermietet werden. Obwohl XXXX dort unbekannt ist, ist es möglich, dass er in dem Kaufhaus einen Platz gemietet hat und dort Handel betrieben hat.Die römisch 40 GmbH ist ein großes Kaufhaus, in dem Standorte an verschiedene Händler vermietet werden. Obwohl römisch 40 dort unbekannt ist, ist es möglich, dass er in dem Kaufhaus einen Platz gemietet hat und dort Handel betrieben hat.
  25. Sind die vorgelegten Dokumente echt. Nach sorgfältiger Untersuchung der vorgelegten Dokumente kann folgendes darüber festgestellt werden: Heiratsurkunde – echt Militärbuch – echt Zwei Vorladungen der Polizei – falsch Dokument vom XXXX , angeblich von der Polizei ausgestellt – falschDokument vom römisch 40 , angeblich von der Polizei ausgestellt – falsch Dokument vom XXXX , angeblich vom " XXXX ausgestellt – falschDokument vom römisch 40 , angeblich vom " römisch 40 ausgestellt – falsch Dokument, angeblich vom Rettungsdienst des Katastrophenschutzministeriums ausgestellt – falsch Brief vom XXXX , angeblich vom Ombudsmann von Armenien ausgestellt - falschBrief vom römisch 40 , angeblich vom Ombudsmann von Armenien ausgestellt - falsch
  26. Sucht die Polizei nach XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien.
  27. Sucht die Polizei nach römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass XXXX von der Polizei gesucht oder ausgeforscht wird.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass römisch 40 von der Polizei gesucht oder ausgeforscht wird. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich kann nicht sagen, ob die Dokumente nun echt sind oder nicht. Ich habe die Dokumente von der Polizei, vom Krankenhaus und von der Feuerwehr erhalten. Ich habe die Dokumente von denen erhalten, die auf den Dokumenten namentlich aufgeführt sind. Es ist in Armenien verboten Fälschungen auszustellen und abzugeben. Ich habe bei der Firma XXXX nie offiziell gearbeitet – ich war nie angemeldet. In Armenie ist die Schwarzarbeit gang und gäbe. Auch Firmeninhaber, welche offiziell aufscheinen, sind oft nicht die wahren Firmeninhaber. Alle Dokumente sind echt. Die Echtheitsprüfung kann nicht richtig sein und ich ersuche die Dokumente ein zweites Mal auf Echtheit prüfen zu lassen. Das ist alles, was ich dazu angeben kann. Ich hätte die Heimat nicht verlassen, wenn ich dort keine Probleme hätte.A.: Ich kann nicht sagen, ob die Dokumente nun echt sind oder nicht. Ich habe die Dokumente von der Polizei, vom Krankenhaus und von der Feuerwehr erhalten. Ich habe die Dokumente von denen erhalten, die auf den Dokumenten namentlich aufgeführt sind. Es ist in Armenien verboten Fälschungen auszustellen und abzugeben. Ich habe bei der Firma römisch 40 nie offiziell gearbeitet – ich war nie angemeldet. In Armenie ist die Schwarzarbeit gang und gäbe. Auch Firmeninhaber, welche offiziell aufscheinen, sind oft nicht die wahren Firmeninhaber. Alle Dokumente sind echt. Die Echtheitsprüfung kann nicht richtig sein und ich ersuche die Dokumente ein zweites Mal auf Echtheit prüfen zu lassen. Das ist alles, was ich dazu angeben kann. Ich hätte die Heimat nicht verlassen, wenn ich dort keine Probleme hätte. F.: Möchten Sie zum bereits geschilderten Fluchtgrund Änderungen oder Ergänzungen anbringen. A.: Nein, ich habe alles gesagt, ich habe die Wahrheit gesagt. F.: Möchten Sie zum bestehenden Privatleben in Österreich Änderungen oder Ergänzungen anbringen. A.: Nein, auch hier gibt es nichts Neues. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände). A.: Nichts. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte hier leben. V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.römisch fünf.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse. " bP2 – bP6 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. bP1 und bP1 gaben an gesund zu sein, ebenso wie deren Kinder. Hinsichtlich der privaten Anknüpfungspunkte verwiesen sie auf deren geknüpfte Freundschaften und Bekanntschaften, und ihre Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen bzw. ihre Deutschkenntnisse. bP1 verwies auf eine Einstellungszusage. Ebenso verwiesen die bP auf den Schulbesuch bzw. den Besuch des Kindergartens durch ihre Kinder. Ihren Lebens unterhalt bestreiten die bP laut ihren Angaben aus der GVS. I.
  28. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : ".. Sie führten zu Ihren Asylgründen befragt an, Sie wären der Bodyguard von XXXX gewesen. Sie hätten vor vier Jahren, das Datum sei Ihnen nicht mehr erinnerlich, von XXXX einen Auftrag bekommen in der Nacht zu seinem Unternehmen namens XXXX zu fahren und dort die Entladung eines LKWs zu überwachen.Sie führten zu Ihren Asylgründen befragt an, Sie wären der Bodyguard von römisch 40 gewesen. Sie hätten vor vier Jahren, das Datum sei Ihnen nicht mehr erinnerlich, von römisch 40 einen Auftrag bekommen in der Nacht zu seinem Unternehmen namens römisch 40 zu fahren und dort die Entladung eines LKWs zu überwachen. Sie hätten den Auftrag ausgeführt und hätten beobachten können, dass die Polizei den LKW-Lenker festgenommen hätte. Der Name des LKW Lenkers wäre Ihnen nicht bekannt. Sie hätten dann XXXX angerufen und ihm mitgeteilt, dass der LKW-Lenker von der Polizei festgenommen worden wäre. Der LKW wäre von der Polizei versperrt worden. Ihr Vorgesetzter XXXX hätte Ihnen daraufhin mitgeteilt, dass Sie vorerst einmal verschwinden sollten. Sie wären dann zu einem Bekannten namens XXXX (Familienname nicht erinnerlich) gegangen.Sie hätten den Auftrag ausgeführt und hätten beobachten können, dass die Polizei den LKW-Lenker festgenommen hätte. Der Name des LKW Lenkers wäre Ihnen nicht bekannt. Sie hätten dann römisch 40 angerufen und ihm mitgeteilt, dass der LKW-Lenker von der Polizei festgenommen worden wäre. Der LKW wäre von der Polizei versperrt worden. Ihr Vorgesetzter römisch 40 hätte Ihnen daraufhin mitgeteilt, dass Sie vorerst einmal verschwinden sollten. Sie wären dann zu einem Bekannten namens römisch 40 (Familienname nicht erinnerlich) gegangen. Wann dies gewesen sei, wäre Ihnen eben so wenig erinnerlich. Sie könnten weder Monat noch Jahreszeit angeben, es wäre weder warm noch kalt gewesen. Dann – nach fünf Tagen Aufenthalt bei XXXX – wären Sie wiederum nach Hause zurückgekehrt. Sie wären dann im Vorhaus von Ihrem Wohnhaus von Ihnen unbekannten Personen in Empfang genommen und verprügelt worden. Diese Übergriffe gegen Sie hätte Ihr Chef XXXX angeleitet. Sie wären nach dem Aufenthalt bei Ihrem Freund von Ihrem Chef XXXX angerufen worden.Dann – nach fünf Tagen Aufenthalt bei römisch 40 – wären Sie wiederum nach Hause zurückgekehrt. Sie wären dann im Vorhaus von Ihrem Wohnhaus von Ihnen unbekannten Personen in Empfang genommen und verprügelt worden. Diese Übergriffe gegen Sie hätte Ihr Chef römisch 40 angeleitet. Sie wären nach dem Aufenthalt bei Ihrem Freund von Ihrem Chef römisch 40 angerufen worden. Eben dieser XXXX hätte Ihnen anschließend mitgeteilt, dass der LKW Fahrer gegenüber den Polizeibehörden angegeben hätte, die Ware würde Ihnen gehören. Ebendieser XXXX hätte Sie ersucht, die Schuld auf sich zu nehmen und hätte Ihnen dafür 50.000 US Dollar geboten. Sie hätten diesem Deal zugestimmt und hätten unmittelbar vor Ihrer Ausreise von XXXX in einem Café in Yerevan 25.000 US Dollar erhalten. Unmittelbar danach hätten Sie die Heimat auf legalem Wege im Besitz der eigenen authentischen Reisepässe verlassen.Eben dieser römisch 40 hätte Ihnen anschließend mitgeteilt, dass der LKW Fahrer gegenüber den Polizeibehörden angegeben hätte, die Ware würde Ihnen gehören. Ebendieser römisch 40 hätte Sie ersucht, die Schuld auf sich zu nehmen und hätte Ihnen dafür 50.000 US Dollar geboten. Sie hätten diesem Deal zugestimmt und hätten unmittelbar vor Ihrer Ausreise von römisch 40 in einem Café in Yerevan 25.000 US Dollar erhalten. Unmittelbar danach hätten Sie die Heimat auf legalem Wege im Besitz der eigenen authentischen Reisepässe verlassen. Ihr Vorbringen ist aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Einerseits führten Sie aus, keine Erinnerung zu haben, wann Sie nun von den Schergen des XXXX verprügelt worden wären, gleichzeitig legten Sie der Behörde Schriftstücke vor, aus denen dieses Datum bzw. dieser Zeitraum eindeutig hervorgeht (Bestätigung des XXXX in Yerevan datiert mit XXXX über Aufenthalt von XXXX (ambulante Behandlung aufgrund Verletzung mit scharfem Gegenstand – EntlassungEinerseits führten Sie aus, keine Erinnerung zu haben, wann Sie nun von den Schergen des römisch 40 verprügelt worden wären, gleichzeitig legten Sie der Behörde Schriftstücke vor, aus denen dieses Datum bzw. dieser Zeitraum eindeutig hervorgeht (Bestätigung des römisch 40 in Yerevan datiert mit römisch 40 über Aufenthalt von römisch 40 (ambulante Behandlung aufgrund Verletzung mit scharfem Gegenstand – Entlassung XXXX ).römisch 40 ). Ihre Antwort auf den entsprechenden Vorhalt, Sie hätten gedacht, dass Sie, da Sie Bestätigungen vorgelegt hätten, gedacht hätten, die Behörde könnte die Daten ohnehin den Bestätigungen entnehmen und Sie müssen diese nicht nennen, kann nicht als Rechtfertigung anerkannt werden. Sie führten weiters aus, Ihr Opel Astra hätte gebrannt. Sie könnten sich aber nicht mehr daran erinnern, wann das geschehen wäre, denn das Auto hätte während Ihrer Abwesenheit gebrannt. Den Brand des Autos hätten Sie als Warnung verstanden. Auf die Frage, wer Sie nun konkret verfolgen würde, führten Sie aus XXXX würde Sie verfolgen- und da der LKW-Fahrer aber angeblich Ihren Namen genannt hätte - würden Sie nun auch Verfolgung durch die Polizei in Ihrem Heimatland verfolgen.Auf die Frage, wer Sie nun konkret verfolgen würde, führten Sie aus römisch 40 würde Sie verfolgen- und da der LKW-Fahrer aber angeblich Ihren Namen genannt hätte - würden Sie nun auch Verfolgung durch die Polizei in Ihrem Heimatland verfolgen. Ihre Ehefrau wurde zum gleichen Sachverhalt befragt und antwortete auf die Frage, in welchem Zeitraum ihr Ehemann einmal über einen längeren Zeitraum nicht zuhause gewesen wäre, dieser wäre einmal ab Ende August des Jahres 2013 bis 16.10.2013 nicht zu Hause. Zudem führte die Ehefrau aus, Sie hätten sich im September 2013 vier Tage im Krankenhaus aufgehalten und zwar deswegen, da Sie während eines Aufenthalts bei einem Freund vor dem Eingang zu dessen Haus von unbekannten geschlagen worden wären, als Sie sich auf den Weg gemacht hätten um Zigaretten zu kaufen. Auch die Ausführungen Ihrer Ehefrau zum Krankenhausaufenthalt decken sich nicht mit der vorgelegten Bestätigung des XXXX in Yerevan datiert mit XXXX über Aufenthalt von XXXX (ambulante Behandlung aufgrund Verletzung mit scharfem Gegenstand – Entlassung XXXX ). Denn, nach dieser Bestätigung, hätte der Aufenthalt im XXXX Yerevan eher im XXXX als im XXXX 2013 stattgefunden.Ihre Ehefrau wurde zum gleichen Sachverhalt befragt und antwortete auf die Frage, in welchem Zeitraum ihr Ehemann einmal über einen längeren Zeitraum nicht zuhause gewesen wäre, dieser wäre einmal ab Ende August des Jahres 2013 bis 16.10.2013 nicht zu Hause. Zudem führte die Ehefrau aus, Sie hätten sich im September 2013 vier Tage im Krankenhaus aufgehalten und zwar deswegen, da Sie während eines Aufenthalts bei einem Freund vor dem Eingang zu dessen Haus von unbekannten geschlagen worden wären, als Sie sich auf den Weg gemacht hätten um Zigaretten zu kaufen. Auch die Ausführungen Ihrer Ehefrau zum Krankenhausaufenthalt decken sich nicht mit der vorgelegten Bestätigung des römisch 40 in Yerevan datiert mit römisch 40 über Aufenthalt von römisch 40 (ambulante Behandlung aufgrund Verletzung mit scharfem Gegenstand – Entlassung römisch 40 ). Denn, nach dieser Bestätigung, hätte der Aufenthalt im römisch 40 Yerevan eher im römisch 40 als im römisch 40 2013 stattgefunden. Diese vom Inhalt der Bestätigung zeitlich deutlich abweichenden Angaben sind insofern verwunderlich, als Sie diese Bestätigung selbst unaufgefordert im Verfahren vorlegten. Jedwede Verfolgung, sei es nun durch die Polizei der Republik Armenien, sei es durch XXXX erscheint auch unter dem Aspekt unglaubhaft, als die Kinder allesamt bis zum letzten Tag – also den Tag der Ausreise aus der Heimat Armenien die Schule bzw. den Kindergarten besuchten. Wäre tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung in der Heimat vorgelegen, hätten Sie wohl den kleinen Sohn nicht mehr in den Kindergarten gebracht.Jedwede Verfolgung, sei es nun durch die Polizei der Republik Armenien, sei es durch römisch 40 erscheint auch unter dem Aspekt unglaubhaft, als die Kinder allesamt bis zum letzten Tag – also den Tag der Ausreise aus der Heimat Armenien die Schule bzw. den Kindergarten besuchten. Wäre tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung in der Heimat vorgelegen, hätten Sie wohl den kleinen Sohn nicht mehr in den Kindergarten gebracht. Auch Ihr erwachsener Sohn bestätigte in seiner Einvernahme diesen Sachverhalt und führte im Rahmen der mit ihm durchgeführten Einvernahme aus, er habe das XXXX in Yerevan bis unmittelbar vor der Ausreise, also bis 16.10.2013 besucht. Zudem konnte Ihr erwachsener Sohn sich überhaupt nicht daran erinnern, dass seinen Vater betreffend irgendeine Verfolgung vorgelegen hätte. Er führte dezidiert aus, dass sein Vater nie zuhause gewesen wäre und er diesen die letzten Jahre vor der Ausreise nicht gesehen, geschweige denn mit ihm gesprochen hätte.Auch Ihr erwachsener Sohn bestätigte in seiner Einvernahme diesen Sachverhalt und führte im Rahmen der mit ihm durchgeführten Einvernahme aus, er habe das römisch 40 in Yerevan bis unmittelbar vor der Ausreise, also bis 16.10.2013 besucht. Zudem konnte Ihr erwachsener Sohn sich überhaupt nicht daran erinnern, dass seinen Vater betreffend irgendeine Verfolgung vorgelegen hätte. Er führte dezidiert aus, dass sein Vater nie zuhause gewesen wäre und er diesen die letzten Jahre vor der Ausreise nicht gesehen, geschweige denn mit ihm gesprochen hätte. Weder aus Ihren eigenen Aussagen, noch aus den Aussagen von Gattin und erwachsenem Sohn ließ sich nicht ableiten, dass Sie in Armenien asylrelevante Probleme zu gewärtigen gehabt hätten. Zudem ergaben die Erhebungen (Eingang des Ergebnisses am 15.08.2017), dass zwei Vorladungen der Polizei, ein Dokument vom XXXX , angeblich von der Polizei ausgestellt, ein Dokument vom XXXX , angeblich vom " XXXX ausgestellt, ein Dokument, angeblich vom XXXX des XXXX ausgestellt und ein Brief vom XXXX , angeblich vom Ombudsmann von Armenien ausgestellt falsch (Totalfälschungen) sind.Zudem ergaben die Erhebungen (Eingang des Ergebnisses am 15.08.2017), dass zwei Vorladungen der Polizei, ein Dokument vom römisch 40 , angeblich von der Polizei ausgestellt, ein Dokument vom römisch 40 , angeblich vom " römisch 40 ausgestellt, ein Dokument, angeblich vom römisch 40 des römisch 40 ausgestellt und ein Brief vom römisch 40 , angeblich vom Ombudsmann von Armenien ausgestellt falsch (Totalfälschungen) sind. XXXX war – nach den Ausführungen des Vertrauensanwalts - zu dem Zeitpunkt, als die Verfolgung durch diesen behauptet wurde, nicht mehr Firmeninhaber, er hat die Geschäfte im Jahr 2007 seinem Sohn übergeben. Es gibt – laut Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts vom 15.08.2017 - keine tragfähigen Hinweise, dass Sie von der Polizei Ihres Heimatlandes gesucht werden.römisch 40 war – nach den Ausführungen des Vertrauensanwalts - zu dem Zeitpunkt, als die Verfolgung durch diesen behauptet wurde, nicht mehr Firmeninhaber, er hat die Geschäfte im Jahr 2007 seinem Sohn übergeben. Es gibt – laut Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts vom 15.08.2017 - keine tragfähigen Hinweise, dass Sie von der Polizei Ihres Heimatlandes gesucht werden. Am 21.08.2017 wurden Sie mit den Erhebungsergebnissen konfrontiert und erhielten die Gelegenheit dazu – im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Parteiengehörs – eine Stellungnahme abzugeben. Sie beharrten auf der Echtheit der Dokumente und führten aus, die Behörde solle die Dokumente ein weiteres Mal auf Echtheit prüfen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als nicht nachvollziehbar und daher als nicht asylrelevant erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können. Die Behörde geht aufgrund der unglaubhaften Aussagen zum Fluchtgrund und auch aufgrund des Erhebungsergebnisses davon aus, dass allein wirtschaftliche Probleme bzw. Arbeitslosigkeit Sie veranlassten Ihrer Heimat den Rücken zu kehren. - betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten. Es handelt sich bei Ihnen um einen armenischen Staatsangehörigen mit abgeschlossener Schulbildung und Berufsausbildung. Sie sind laut eigenen Angaben selbsterhaltungsfähig. Die Feststellung, dass Sie keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus Ihren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahme. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um einen selbsterhaltungsfähigen Mann handelt, welcher in Armenien über Verwandte und Freunde verfügt, die zur Lebensführung beitragen, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie verfügen über eine Unterkunft in Armenien. Ebenso wäre Ihnen die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Armenien funktioniert." In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. in der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug trotz bestehender Mängel für die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal systematische, jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffende Menschenrechtsverletzungen nicht feststellbar sind. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. in der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug trotz bestehender Mängel für die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal systematische, jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffende Menschenrechtsverletzungen nicht feststellbar sind. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(3)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(3)1 BFA-VG). I.2.
  1. Im Rahmen einer Rückkehrberatung zeigten sich die bP als nicht rückkehrwillig.römisch eins.2.
  2. Im Rahmen einer Rückkehrberatung zeigten sich die bP als nicht rückkehrwillig. I.
  3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen zum einen von RA Dr. Auner und zum anderen von der Arge Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen zum einen von RA Dr. Auner und zum anderen von der Arge Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Zum einen hätte die bB im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG ein mangelhaftes Asylverfahren geführt und würden sich die Länderfeststellungen in Bezug auf das Vorbringen der bP als zu allgemein darstellen.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Zum einen hätte die bB im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG ein mangelhaftes Asylverfahren geführt und würden sich die Länderfeststellungen in Bezug auf das Vorbringen der bP als zu allgemein darstellen. In weiterer Folge wurde auszugsweise aus Berichten zitiert, welch die klanische Struktur in Armenien darstellen, ohne dass in diesen Berichten die bP genannt werden oder auf ihr konkretes Vorbringen eingegangen wird. Zum anderen hätte die bB unrichtige Feststellungen getroffen. Hier sei vor allem darauf hingewiesen, dass aktenwidrig festgestellt werden sei, dass XXXX sein Geschäft im Jahre 2007 an seinen Sohn übergeben hätte.Zum anderen hätte die bB unrichtige Feststellungen getroffen. Hier sei vor allem darauf hingewiesen, dass aktenwidrig festgestellt werden sei, dass römisch 40 sein Geschäft im Jahre 2007 an seinen Sohn übergeben hätte. Zu den Wissenslücken der bP, insbesondere der bP1 sei festzuhalten, dass diese nach einem Zeitraum von fast 4 Jahren als normal anzusehen seien. Die bP hätten die vorgelegten Dokumente durch die armenische Post zugestellt bekommen. Wenn behauptet wir, sie wären nicht echt, beantragen sie die nochmalige Untersuchung. Die Überlegung der bB zum Schulbesuch der Kinder in Armenien stellen sich als nicht schlüssig dar. Die bP würden einer sozialen Gruppe angehören und somit asylrelevanter Verfolgung unterliegen. Weiters würden die im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt seinWeiters würden die im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein Ebenso stelle aufgrund der integrativen Anknüpfungspunkte der bP eine Abschiebung nach Armenien einen nicht zulässigen Eingriff in deren Familienleben dar. Die bP hätten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten "sehr gut" integriert, insbesondere würden die Kinder "ausgezeichnet" deutsch sprechen, bP3 besuche die Schule, wäre im genannten SV "perfekt eingebunden", die älteste Tochter hätte die
  5. Schulstufe positiv abgeschlossen. Der zweite Sohn würde im [vergangenen] Herbst eingeschult und die jüngste Tochter besuche den Kindergarten. Auch bP1 und bP2 wären "hervorragend" integriert, wie aus den Empfehlungsscheiben ersichtlich ist. bP2 sei bemüht, Arbeit zu finden. Sie wäre ehrenamtlich tätig und helfe "wo immer sie gebraucht wird". Beide sprechen schon gut deutsch. bP1 hätte eine Einstellungszusage für eine Pizzeria. I.
  6. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde Spruchpunkt IV der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben, zumal die bP durch die vorgelegten gefälschten Dokumente nicht über deren Identität bzw. Staatsangehörigkeit, sondern über ihren Ausreisegrund täuschen wollten.römisch eins.
  7. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde Spruchpunkt römisch vier der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben, zumal die bP durch die vorgelegten gefälschten Dokumente nicht über deren Identität bzw. Staatsangehörigkeit, sondern über ihren Ausreisegrund täuschen wollten. I.5.
  8. In weiterer Folge wurde seitens des ho. Gerichts der Vertrauensanwalt, welchen bereits die bB heranzog, seine Ausführungen, aus welchen Umständen er zum Schluss kam, dass sich die vorgelegten Unterlagen als Fälschung darstellen, zu konkretisieren, worauf dieser zusammengefasst angab, die vorgelegten Bescheinigungsmittel enthalten, eine falsche Geschäftszahl, falsche Briefköpfe, nennen falsche Rechtsgrundlagen, beinhalten eine falsche Unterschrift, ein falsches Formular an sich bzw. beziehen sich auf einen nicht verifizierbaren Vorfall.römisch eins.5.
  9. In weiterer Folge wurde seitens des ho. Gerichts der Vertrauensanwalt, welchen bereits die bB heranzog, seine Ausführungen, aus welchen Umständen er zum Schluss kam, dass sich die vorgelegten Unterlagen als Fälschung darstellen, zu konkretisieren, worauf dieser zusammengefasst angab, die vorgelegten Bescheinigungsmittel enthalten, eine falsche Geschäftszahl, falsche Briefköpfe, nennen falsche Rechtsgrundlagen, beinhalten eine falsche Unterschrift, ein falsches Formular an sich bzw. beziehen sich auf einen nicht verifizierbaren Vorfall. I.5.
  10. Das Ermittlungsergebnis wurde den bP zusammen mit einem Qualifikationsprofil des Anwaltes zur Kenntnis gebracht, worauf die bP neuerlich auf die Echtheit der vorgelegten Unterlagen beharrten.römisch eins.5.
  11. Das Ermittlungsergebnis wurde den bP zusammen mit einem Qualifikationsprofil des Anwaltes zur Kenntnis gebracht, worauf die bP neuerlich auf die Echtheit der vorgelegten Unterlagen beharrten. II.
  12. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift und die oa. Stellungnahme stellen die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei.
  13. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift und die oa. Stellungnahme stellen die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  15. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  16. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 – bP4 sind ein junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise unmittelbar vor ihrer Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben sich Kenntnisse in der deutschen Sprache aneignet. Sie bP verfügen über die von ihnen beschrieben sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP wurde von der bB festgestellt. II.1.
  17. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  18. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde im zitierten Umfang an. II.1.
  19. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  20. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären.
  21. Beweiswürdigung II.2.
  22. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  23. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  24. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP bei der bB vorgelegten Bescheinigungsmittel zur Identität, welche als nicht unecht erkannt wurden.römisch zwei.2.
  25. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP bei der bB vorgelegten Bescheinigungsmittel zur Identität, welche als nicht unecht erkannt wurden. II.2.
  26. Die Feststellungen zu den privaten Anknüpfungspunkten der bP im Bundesgebiet ergeben sich aus deren nicht widerlegten Angaben, wobei festzuhalten ist, dass deren aus menschlicher Sicht verständliche hyperbolische Schilderung in der Beschwerdeschrift auf den objektiven Aussagekern zu reduzieren ist.römisch zwei.2.
  27. Die Feststellungen zu den privaten Anknüpfungspunkten der bP im Bundesgebiet ergeben sich aus deren nicht widerlegten Angaben, wobei festzuhalten ist, dass deren aus menschlicher Sicht verständliche hyperbolische Schilderung in der Beschwerdeschrift auf den objektiven Aussagekern zu reduzieren ist. II.2.4 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu und zeigen aktuellere Quellen ein im wesentliches gleiches Bild (vgl. z. B.: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node).römisch zwei.2.4 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu und zeigen aktuellere Quellen ein im wesentliches gleiches Bild vergleiche z. B.: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit diese Defizite in der Lage der Menschenrechte aufzeigen, ist festzuhalten, dass auch die ho. zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen solche Defizite nicht verkennen und stehen die Quellen letztlich in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern in keinem Widerspruch. Dies gilt auch in Bezug auf die in Armenien existierenden klanischen Strukturen bzw. den Einfluss der Oligarchen auf Politik und Wirtschaft und deren hemmende Auswirkung auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Auch dieser Umstand wird vom ho. Gericht nicht verkannt, doch ist aus diesem Umstand nicht abzuleiten, dass die Bürger Armeniens systematischen und ständigen Repressalien durch diese Personengruppe ausgesetzt sind und wurde bereits festgestellt, dass der genannten Berichtslage nichts zum konkreten Vorbringen der bP zu entnehmen ist. Wenn die bP vermeinen, die zitierte Berichtslage stelle sich als zu oberflächlich dar, kann dem im Lichte des Ergebnisses der Beweiswürdigung nicht gefolgt werden und führten die bP auch nicht aus, welche Fragen die seitens der bB dargelegten Ausführungen offen geblieben wären. Den Behauptungen der bP fehlt es somit an einer entsprechenden Substanz. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es die bP, Rahmen der Einvernahme vor der bB ablehnten, sich zu den Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zu äußern, weshalb das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde dem Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG unterliegt.Wenn die bP vermeinen, die zitierte Berichtslage stelle sich als zu oberflächlich dar, kann dem im Lichte des Ergebnisses der Beweiswürdigung nicht gefolgt werden und führten die bP auch nicht aus, welche Fragen die seitens der bB dargelegten Ausführungen offen geblieben wären. Den Behauptungen der bP fehlt es somit an einer entsprechenden Substanz. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es die bP, Rahmen der Einvernahme vor der bB ablehnten, sich zu den Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zu äußern, weshalb das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde dem Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG unterliegt. II.2.
  28. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  29. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  30. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  31. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen, bzw. eine Darlegung, warum sich die zwar quantitativ umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde bzw. deren Ergänzung letztlich in qualitativer Hinsicht als nicht substantiiert darstellen, hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift bzw. Stellungnahme nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift bzw. Stellungnahme nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Wie sich aus den oa. Anführungen ergibt, stützt das ho. Gericht als auch die bB seine Ausführungen zu einem erheblichen Teil auch auf die Auskünfte des genannten Vertrauens-anwaltes. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern -in Übereinstimmung mit der bP- um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag und erörtert wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen. Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier. Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013, sowie im Jänner und Sommer 2016 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf dessen Ausführungen zu den gefälschten Dokumenten. Hier stellt substanzloses Bestreiten ohne dem Vertrauensanwalt auf gleichem fachlichem Niveau entgegenzutreten, bzw. Ungereimtheiten in dessen Ausführungen aufzuzeigen, bzw. das Gegenteil bescheinigende Beweismittel vorzulegen, jedenfalls kein subsantiiertes Entgegentreten dar. Wenn die bP vorbringen, die hätte die bB unrichtige Feststellungen getroffen, zumal aktenwidrig festgestellt worden sei, dass XXXX sein Geschäft im Jahre 2007 an seinen Sohn übergeben hätte, ist festzuhalten, dass dem Bericht des Vertrauensanwalt tatsächlich zu entnehmen ist, dass die Übergabe im Jahre 2017 erfolgte, doch ändert dieser Umstand nichts am Umstand, dass sich das Vorbringen der bP zum behauptetermaßen ausreisekausalen Grund als nicht glaubhaft darstellt.Wenn die bP vorbringen, die hätte die bB unrichtige Feststellungen getroffen, zumal aktenwidrig festgestellt worden sei, dass römisch 40 sein Geschäft im Jahre 2007 an seinen Sohn übergeben hätte, ist festzuhalten, dass dem Bericht des Vertrauensanwalt tatsächlich zu entnehmen ist, dass die Übergabe im Jahre 2017 erfolgte, doch ändert dieser Umstand nichts am Umstand, dass sich das Vorbringen der bP zum behauptetermaßen ausreisekausalen Grund als nicht glaubhaft darstellt. Wenn die bP zu den Wissenslücken der bP, insbesondere der bP1 meinen, hierzu sei festzuhalten, dass diese nach einer Frist von fast 4 Jahren als normal anzusehen seien ist dem zwar insofern zuzustimmen, dass der bP1 eine gewisse Vergessensrate zuzugestehen ist, doch ist auch festzuhalten, dass es sich bei den beschriebenen Ereignissen um solche handeln müsste, die sich besonders in Gedächtnis eingeprägt haben müssten, weshalb diese Vergessensrate weitaus geringer ausfallen müsste, als es hier der Fall war, wenn die bP diese einprägsamen Ereignisse tatsächlich erlebt hat (man denke etwa an die Schilderungen von –oft schon betagten- Zeitzeugen über einprägsame Ereignisse aus der Kriegs- oder Nachkriegszeit oder in Zeiten einer [überwundenen] Diktatur). Der Einwand der bP erweist sich daher als nicht überzeugend. Zum Vorbringen der bP, sie hätten die vorgelegten Dokumente durch die armenische Post zugestellt bekommen und sie stellen sich als echt dar, wird auf das entsprechende Rechercheergebnis verwiesen und wird das diesbezügliche Vorbringen als ein von der Tatsachenwelt abweichendes, aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattetes Vorbringen qualifiziert. Wenn die nochmalige Untersuchung beantragt wird, verweist das ho. Gericht auf seine ergänzenden Recherchen und blieben die bP in ihrer hierauf folgenden Stellungnahme offen, welche Fragen in diesem Punkt noch nicht geklärt wären. Zur Behauptung, die Überlegung der bB zum Schulbesuch der Kinder in Armenien stellen sich als nicht schlüssig dar, ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der bB insofern als nicht unplausibel darstellen, weil sich aus dem Vorbringen der bP ergibt, dass sie es mit zu umfassender Gewalt bereite Verfolger zu tun gehabt hätten und aus dem Persönlichkeitsbild solcher Menschen leicht erschließbar ist, dass sie auch gegen nahe Angehörige vorgehen, um ihre Zwecke verwirklichen zu können. Aus diesem Blickpunkt ist es tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass die bP1 keine Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf ihre Kinder trafen und diese weiterhin bedenkenlos zur Schule schickten. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
  32. 12 1987, 87/01/0299;
  33. 1988, 87/01/0332;
  34. 1990, 90/01/0133;
  35. 1990, 90/01/0171;
  36. 1990, 89/01/0446;
  37. 1991, 90/01/0196;
  38. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
  39. 1987, 87/01/0299;
  40. 1988, 86/01/0187;
  41. 1988, 87/01/0332;
  42. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  43. 2000, 2000/01/0356).Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
  44. 12 1987, 87/01/0299;
  45. 1988, 87/01/0332;
  46. 1990, 90/01/0133;
  47. 1990, 90/01/0171;
  48. 1990, 89/01/0446;
  49. 1991, 90/01/0196;
  50. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
  51. 1987, 87/01/0299;
  52. 1988, 86/01/0187;
  53. 1988, 87/01/0332;
  54. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  55. 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert jedoch auch die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  56. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert jedoch auch die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  57. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie ihr Vorbringen bloß behauptete und gefälschte Beweismittel vorlegte, bzw behördliche Feststellungen bestritt. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens der bP (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) Ermittlungen, zu ihr parate Bescheinigungsmittel in die Entscheidungsfindung ein und blieb die bP schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften. Nach ho. Sicht zeigt gerade der Umstand, dass die bP ihre Vorbringen durch die Vorlage von gefälschten Unterlagen zu bescheinigen versuchten, dass sich offensichtlich kein Sachverhalt zutrug, welcher durch echte Unterlagen bescheinigbar war und zeigt sich aus diesem Umstand, dass das Vorbringen der bP nicht den Tatsachen entspricht. Das Foto eines ausgebrannten Pkws kann für sich im Lichte des sonstigen Ergebnisses des Beweisverfahrens auch nicht Gegenteiliges bescheinigen, zumal die denkbaren Ursachen eines Fahrzeugbrandes vielfältig sind. Zur Abrundung sei auch auf den Umstand hingewiesen, dass die bP von der Ukraine aus zumindest ein Land durchquerten, wo sei bereits vor Verfolgung sicher gewesen wären. Der Umstand, dass sie dort keinen Antrag auf internationalen Schutz stellten, zeigt plakativ dass die Reisebewegung der bP sichtlich andere Motive zu Grunde lagen, als ehestmöglichen Schutz vor Verfolgung zu finden. Das ho. Gericht geht letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass sich das Vorbringen der bP zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend darstellt und schließt sich den Ausführungen der bP im bereits dargestellten und tragfähigen Rahmen an. Die Ausführungen in der Beschwerde stellten sich als nicht substantiiert dar und erschöpften sich in einem bloßen Bestreiten der Ausführungen der bB.
  58. Rechtliche Beurteilung II.3.
  59. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  60. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.
  61. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
  62. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
  63. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
  64. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
  65. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  66. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
  67. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
  68. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
  69. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
  70. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: "§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Das Vorbringen der bP, sie würden eine sozialen Gruppe angehören und somit asylrelevanter Verfolgung unterliegen, geht schon deshalb ins Leere, weil sich die behaupteten Ausreisegründe und Rückkehrhindernisse der bP als nicht glaubhaft erwiesen. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: "§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.- wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.- wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. " Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu be

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